Europäische Union

2013/298/EU: Beschluss der Kommission vom 19. September 2012 über die staatliche Beihilfe SA.31883 (2011/C) (ex N 516/2010) die Österreich zugunsten der Österreichischen Volksbanken-AG gewährte und plant zu gewähren (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 6307) Text von Bedeutung für den EWR

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in geeignetes Mittel zur Behebung dieser Störung sind. Daher sollte die Würdigung der Beihilfemaßnahmen auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV erfolgen (44). (82) Die beihilferechtliche Vereinbarkeit der Kapitalzuführungen sollte – insbesondere im Hinblick auf deren Vergütung – zunächst auf der Grundlage der Rekapitalisierungsmitteilung und der Verlängerungsmitteilung von 2011 gewürdigt werden. 5.3.   Vereinbarkeit mit der Rekapitalisierungsmitteilung und der Verlängerungsmitteilung von 2011 (83) Die Gewährung des Partizipationskapitals im Jahr 2009 erfolgte im Einklang mit den Vorschriften, die in der genehmigten österreichischen Bankenstützungsregelung für derartige Instrumente festgelegt sind. Die Kommission stellt ferner fest, dass dies auch für die in dieser Zeit gewährten Refinanzierungsgarantien gilt (45). (84) In Bezug auf die Kapitalzuführung von 2012 ist festzustellen, dass Kapitalerhöhungen für nicht börsennotierte Banken (wie die ÖVAG) in Fällen, in denen kein beobachtbarer Marktpreis vorliegt, nach dem Anhang der Rekapitalisierungsmitteilung und nach der Verlängerungsmitteilung von 2011 anhand eines angemessenen marktorientierten Bewertungsansatzes (einschließlich eines auf dem Kurs-Gewinn-Verhältnis einer Peer-Group basierenden Ansatzes oder anderer allgemein anerkannter Bewertungsmethoden) bewertet werden sollten. (85) Die Kommission merkt an, dass Österreich zur Feststellung des Wertes der ÖVAG vor der Kapitalzuführung von 2012 Berechnungen vorlegte, die auf einem Kurs-Buchwert-Ansatz basierten. In der Verlängerungsmitteilung von 2011 wird ausdrücklich nur der Kurs-Gewinn-Verhältnis-Ansatz genannt, aber in der Mitteilung wird auch auf andere allgemein anerkannte Bewertungsmethoden Bezug genommen. Die Kommission betrachtet die Anwendung eines Kurs-Buchwert-Verhältnis-Ansatzes im vorliegenden Fall als gerechtfertigt. Erstens kann festgestellt werden, dass der Preis-Buchwert-Verhältnis-Ansatz ebenfalls eine etablierte marktorientierte Bewertungsmethode ist. Zweitens erscheint die Ermittlung des Wertes der Bank anhand einer stabileren Basis angesichts der in der Vergangenheit festzustellenden Volatilität der Ergebnisse der ÖVAG sinnvoll. (86) Die Kommission hat die von Österreich ausgewählte Peer-Group und die Bandbreite des anwendbaren Kurs-Buchwert-Verhältnisses (Price/Book - multiple) kritisch geprüft, und hält sie für angemessen. (87) Ferner prüfte die Kommission anschließend, ob die Anteilseigner der ÖVAG im Laufe der Kapitalzuführung einen angemessenen Anteil an der Bank erworben haben, wobei sie das untere Ende der Bandbreite des Unternehmenswerts ([270-300] Mio. EUR) zugrunde legte. Für den Fall, dass die Feststellung getroffen werden kann, dass der Staat, der zur Rekapitalisierung der Bank beigetragen hat, auch dann einen angemessenen Anteil an der Bank erhalten hat, wenn der niedrigste Unternehmenswert angenommen wird, kann nach Auffassung der Kommission der Schluss gezogen werden, dass die Maßnahmen die Anforderungen der Kommission auch dann erfüllen, wenn der Unternehmenswert tatsächlich höher ist als der niedrigste Wert der Bandbreite. Vor der Vornahme dieser Beurteilung muss auch berücksichtigt werden, dass der neue Kapitalgeber einen ausreichenden Abschlag erhalten würde. (88) Nach den Randnummern 8 und 9 der Verlängerungsmitteilung von 2011 sollten Kapitalzuführungen mit einem ausreichenden Abschlag von den bereits zur Berücksichtigung des Verwässerungseffekts angepassten Aktienpreisen vorgenommen werden; dieser Abschlag kann anhand allgemein akzeptierter Markttechniken quantifiziert werden (TERP (46)). Dieser Ansatz wird auf die Kapitalzuführung von 2012 angewendet. (89) In ihrer jüngsten Beschlusspraxis hat die Kommission einen Abschlag von mindestens 25 % als akzeptabel anerkannt (47). Dieser Wert muss unter Berücksichtigung des Umfangs der zur Kapitalstärkung dienenden Maßnahmen im Verhältnis zum vorhandenen Kapital der Bank angepasst werden. Die Kommission stellt in diesem Zusammenhang fest, dass der Staat das Kapital mit einem Abschlag von [35 % bis 45 %] gezeichnet hat (48). (90) Auf der Grundlage der Bandbreite der Unternehmensbewertung hat die Kommission die theoretische Aktionärsstruktur der ÖVAG nach der Kapitalzuführung von 2012 errechnet und mit der Aktionärsstruktur der Bank verglichen, die infolge dieser Maßnahme de facto vereinbart wurde. Die Kommission stellt fest, dass der Staat, der den größten Beitrag zur Rekapitalisierung der Bank geleistet hat, im Rahmen der neuen, von den Aktionären vereinbarten Aktionärsstruktur der ÖVAG (49) einen geringfügig höheren Anteil erhält, als die Kommission im Hinblick auf die Erfüllung der Beihilfevorschriften für notwendig befand. Auf dieser Grundlage zieht die Kommission den Schluss, dass die Rekapitalisierung der ÖVAG im Jahr 2012 mit der Rekapitalisierungsmitteilung und der Verlängerungsmitteilung von 2011 im Einklang steht. (91) Was die Vereinbarkeit der Asset-Garantie mit dem Binnenmarkt betrifft, stellt die Kommission fest, dass die Maßnahme es der ÖVAG erlaubt, ihre bereits gebildeten Rückstellungen für Verluste aus der Kreditgewährung wieder aufzulösen. Dadurch wird eine Erhöhung der Kapitalbasis ermöglicht. Anders als eine typische Maßnahme zur Entlastung wertgeminderter Vermögenswerte, wirkt sich diese Maßnahme aufgrund der Struktur der Garantie lediglich auf die Reduzierung der Rückstellungen für Verluste aus der Kreditgewährung, und nicht auf die RWA der Bank aus. Ferner deckt die Asset-Garantie den Erstverlust und unterscheidet sich damit ebenfalls von einer herkömmlichen Maßnahme zur Entlastung wertgeminderter Vermögenswerte. Darüber hinaus müssen alle abgerufenen Beträge an den Staat zurückgezahlt werden. Vor diesem Hintergrund bewirkt die Maßnahme angesichts der Gestaltung der Garantie, dass die Kapitalbasis der ÖVAG vorübergehend erhöht und geschützt wird; damit gleicht sie einer Kapitalzuführung in die ÖVAG und muss als solche bewertet werden. Aus den dargelegten Gründen ist die Maßnahme nach Auffassung der Kommission mit einer Kapitalzuführung vergleichbar. (92) Die ÖVAG hat eine Asset-Garantie in Höhe von 100 Mio. EUR erhalten, die mit einer Gebühr von 10 % p. a. auf den zwischen dem 30. September 2012 und dem 1. Januar 2016 gewährten und nicht abgerufenen Gesamtbetrag (abzüglich Kündigungen) vergütet wird. Bei den abgerufenen Beträgen wird diese Vergütung durch eine Gebühr von 10 % p. a. ersetzt, die ab dem Zeitpunkt, zu dem die Beträge abgerufen werden, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der abgerufene Betrag in voller Höhe wieder an den Staat zurückgezahlt wurde, gezahlt wird. Letztere Gebühr ist daran gebunden, dass die Bank Gewinne erzielt und eine CET1-Quote von 10 % erreicht. Sie ist nicht kumulativ. Die Kommission stellt fest, dass sowohl die Struktur als auch die Höhe der Vergütung mit der Vergütung vergleichbar sind, die im Rahmen der Rekapitalisierungsmitteilung üblicherweise für eine Kapitalzuführung zugunsten einer notleidenden Bank verlangt wird. Die Höhe der Vergütung steht ferner im Einklang mit Erwägungsgrund 29 der österreichischen Regelung für Rettungsbeihilfen für notleidende Banken (50). 5.4.   Vereinbarkeit mit der Umstrukturierungsmitteilung (93) Sämtliche als staatliche Beihilfe identifizierten Maßnahmen wurden im Rahmen der Umstrukturierung der ÖVAG gewährt. Die Umstrukturierungsmitteilung enthält die geltenden Vorschriften für die Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen zugunsten von Finanzinstituten im Rahmen der derzeitigen Krise. Der Umstrukturierungsmitteilung zufolge ist die Umstrukturierung eines Finanzinstituts im Rahmen der derzeitigen Krise nur dann nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn sie zur Wiederherstellung der Rentabilität der Bank führt, einen ausreichenden Eigenbeitrag und eine angemessene Lastenverteilung beinhaltet sowie ausreichende Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen umfasst. 5.4.1.   Rentabilität (94) Ein Umstrukturierungsplan muss sicherstellen, dass das Finanzinstitut bei dessen ordnungsgemäßer Umsetzung in der Lage ist, seine langfristige Rentabilität wiederherzustellen (vgl. Abschnitt 2 der Umstrukturierungsmitteilung). (95) Der Umstrukturierungsmitteilung zufolge ist die langfristige Rentabilität dann erreicht, wenn die betreffende Bank in der Lage ist, aus eigener Kraft und im Einklang mit den einschlägigen aufsichtsrechtlichen Kriterien im Wettbewerb um Kapital zu bestehen. Die Bank muss alle ihre Kosten decken und unter Berücksichtigung ihres Risikoprofils eine angemessene Eigenkapitalrendite erwirtschaften können. Im Umstrukturierungsplan muss auf die Ursachen für die Schwierigkeiten der Bank und deren Schwächen eingegangen und aufgezeigt werden, wie diese durch die Umstrukturierung behoben werden können. Insbesondere erfordert eine erfolgreiche Umstrukturierung die Aufgabe aller Geschäftsbereiche, die auf mittlere Sicht strukturell defizitär bleiben würden. (96) Im Einklang mit den Randnummern 9 bis 11 der Umstrukturierungsmitteilung legte Österreich einen umfassenden und detaillierten Umstrukturierungsplan vor, der vollständige Angaben zum Geschäftsmodell enthält. Darüber hinaus wird in dem Plan auf die Ursachen für die Probleme der Bank eingegangen. (97) Was das Geschäftsmodell der ÖVAG anbelangt, wird die Bank ihren Tätigkeitsbereich auf ihre Rolle als Spitzeninstitut der lokalen und regionalen Volksbanken beschränken. Sie wird den angeschlossenen Volksbanken Dienstleistungen im Bereich Liquiditätsmanagement anbieten, bei deren Zugang zu den Kapitalmärkten als Intermediär tätig werden und darüber hinaus Produkte, die die Kapazitäten oder die Kompetenz der Volksbanken übersteigen, und gemeinsame Back-Office-Leistungen, z. B. in den Bereichen Compliance, Marketing und IT, anbieten. Folglich wird sich die ÖVAG auf ihre satzungsmäßigen Geschäftsfelder konzentrieren, ihre Kernkompetenzen nutzen und sich aus den Bereichen, die ihre finanziellen Schwierigkeiten verursacht haben oder nicht in den Bereich des neu definierten Geschäftsmodells fallen, zurückziehen. Im Einzelnen gibt die ÖVAG ihre Tätigkeiten im Immobilienbereich ab, verkauft die Teile ihrer Unternehmensfinanzierungs- und Investitionsportfolios, die für ihre Rolle als Spitzeninstitut nicht notwendig sind, und veräußert alle nicht zum Kerngeschäft gehörenden Tochtergesellschaften. Die Kommission ist der Auffassung, dass das neue Geschäftsmodell der Bank geeignet ist, die langfristige Rentabilität und Nachhaltigkeit der Bank zu gewährleisten. (98) Die Schwierigkeiten der ÖVAG waren hauptsächlich auf folgende Faktoren zurückzuführen: ihr Engagement in mittel- und osteuropäischen Ländern über ihre in der VBI zusammengefassten Retail-Tochtergesellschaften, ihre Tätigkeiten in den Bereichen Kommunalfinanzierungen und Infrastrukturfinanzierung, ihre Tätigkeiten im Immobilienbereich und Teile ihres Unternehmensportfolios, ihr Investitionsportfolio sowie ihre Abhängigkeit von Refinanzierungen am Interbankenmarkt. (99) Als positiven Aspekt wertet die Kommission, dass die ÖVAG im Jahr 2011 mit einer Ausnahme (VBRO) bereits alle ihre VBI-Tochtergesellschaften veräußert hat. Die Kommission erinnert daran, dass sie angesichts des erfolglosen Versuchs einer Veräußerung der VBRO und der im Jahr 2011 verzeichneten Verluste, im Eröffnungsbeschluss Zweifel daran geäußert hat, dass der ursprüngliche Umstrukturierungsplan die Lösung der Probleme der Bank ermöglichen wird. Die Kommission stellt fest, dass im neuen Umstrukturierungsplan auf die Ursachen für die Probleme der VBRO eingegangen und zu deren Lösung vorgeschlagen wird, die Tochtergesellschaft so umzustrukturieren, dass sie die Rentabilität der ÖVAG in Zukunft nicht mehr negativ beeinflusst und für einen potenziellen Investor attraktiver wird (51). In diesem Zusammenhang weist die Kommission darauf hin, dass im Umstrukturierungsplan für die kommenden Jahre von positiven Ergebnissen für die VBRO ausgegangen wird. Um die Veräußerung zu erleichtern, hat die ÖVAG den Wert der VBRO in ihrem Abschluss auf [0-50] EUR abgeschrieben. Somit wird die Bank keine potenziellen Verluste mehr erleiden, wenn für die VBRO kein hoher Verkaufspreis erzielt werden kann. Die ÖVAG und Österreich haben zugesagt, dass die VBRO, sofern sie nicht bis Ende [2013-2017] verkauft worden ist, keine Neugeschäfte mehr tätigen und im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften abgewickelt wird. (Alternativ könnten Teile der VBRO bis zum 31. Dezember [2013-2017] veräußert und nur die verbleibenden Portfolios im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften abgewickelt werden). Daher fühlt sich die Kommission in ihrer Annahme bestätigt, dass die von der VBRO ausgehenden Risiken bereits verringert worden sind und innerhalb eines absehbaren Zeitraums bewältigt werden können. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass die VBRO die Anzahl ihrer Zweigstellen und Mitarbeiter reduziert und ihr Kreditgeschäft abgebaut hat. (100) Was die Tätigkeiten der ÖVAG in den Geschäftsfeldern Immobilien-, Kommunal- und Infrastrukturfinanzierungen angeht, stellt die Kommission fest, dass die entsprechenden Tochtergesellschaften (KA, Europolis) verkauft und die Verluste aus diesen Beteiligungen von der ÖVAG in ihrem Abschluss verbucht worden sind. Die der ÖVAG verbleibenden Tätigkeiten im Immobilienbereich wurden dem Non-core-Portfolio zugeordnet und auf Abbau gestellt. (101) Die vollständige Aufgabe der in den Erwägungsgründen 99 und 100 genannten Tätigkeiten stellt eine notwendige und geeignete Maßnahme dar, um die Bedenken der Kommission auszuräumen, da durch die Veräußerungen sämtliche mit diesen Tochtergesellschaften verbundenen künftigen Verluste und Risiken vermieden werden. Zusätzlich werden durch diese Maßnahmen Managementkapazitäten frei, die im Kerngeschäft der Bank eingesetzt werden können. (102) Was die Teile der Unternehmensfinanzierungs- und Investitionsportfolios betrifft, die in der Vergangenheit zu Verlusten geführt haben, stellt die Kommission fest, dass die Bank die erforderlichen Verluste in ihrem Abschluss verbucht hat. Darüber hinaus sind die CDS-Positionen (52) glattgestellt oder abgesichert worden. Die Geschäftstätigkeiten, die für die Rolle der ÖVAG als Spitzeninstitut nicht von Bedeutung sind, wurden dem Non-core-Portfolio zugeordnet und auf Abbau gestellt. (103) In Bezug auf die in der Vergangenheit bestehende Abhängigkeit von unbesicherten Refinanzierungen am Interbankenmarkt stellt die Kommission fest, dass die ÖVAG und ihre Mehrheitseigner derzeit Maßnahmen durchführen, die eine komfortable Liquiditätsposition der Bank gewährleisten werden. Insbesondere die Einrichtung eines Liquiditätspools mit den regionalen Volksbanken und die Veräußerung von stark von der Refinanzierung durch die ÖVAG abhängigen Tochtergesellschaften dürften den Finanzierungsbedarf der Bank um 6,2 Mrd. EUR reduzieren. Ferner erhielt die ÖVAG durch die Übernahme der Livebank Zugang zu 470 Mio. EUR Retail-Finanzierung, wodurch sie ihre Abhängigkeit von Refinanzierungen am Interbankenmarkt deutlich reduzieren konnte. Auf der Grundlage der im neuen Umstrukturierungsplan bereitgestellten Informationen ist die Kommission der Auffassung, dass die ÖVAG selbst angesichts der nahenden Fälligkeit der verbleibenden bundesgarantierten Anleihen im Umfang von 1 Mrd. EUR in der Lage ist, eine komfortable Finanzierungsposition zu gewährleisten. (104) Randnummer 13 der Umstrukturierungsmitteilung zufolge muss die Bank in der Lage sein, eine angemessene Eigenkapitalrendite zu erwirtschaften und gleichzeitig alle Kosten aus ihrem normalen Geschäftsbetrieb decken und die einschlägigen aufsichtsrechtlichen Kriterien erfüllen können. Die Kommission hält diese Voraussetzung, wie in den Erwägungsgründen 105 bis 107 erläutert, für erfüllt. (105) Erstens hat die ÖVAG Finanzprognosen für den Zeitraum 2012-2017 mit Angaben zu Einnahmen, Kosten, Risikovorsorge, Gewinnen und Kapitalpositionen der Bank übermittelt. Die Kommission ist der Auffassung, dass die übermittelten Prognosen für das Basis-Szenario auf angemessenen makroökonomischen Annahmen beruhen. Mit Ausnahme des Jahrs 2014 (53) geht die Bank davon aus, im Umstrukturierungszeitraum Gewinne zu erwirtschaften und ihre Jahresergebnisse kontinuierlich zu verbessern. Darüber hinaus wird die Eigenkapitalrendite im Jahr 2017 8,0 % erreichen, was für eine Bank mit einem Risikoprofil wie dem der ÖVAG eine angemessene Vergütung zu sein scheint. Die Kapitalquoten der Bank bleiben im gesamten Umstrukturierungszeitraum oberhalb der aufsichtsrechtlichen Mindestanforderungen, wobei sich die CET1-Quote von [9-10] % im Jahr 2012 auf [12-13] % (54) im Jahr 2017 erhöht. (106) Zweitens zeigt der neue Umstrukturierungsplan, dass die ÖVAG in der Lage ist, ein Stress-Szenario zu bewältigen. Die Prämissen des Stress-Szenarios sind als angemessen bewertet worden. Da das Stress-Szenario zeigt, dass die ÖVAG ihre aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalanforderungen überschreiten wird, kann davon ausgegangen werden, dass die Bank die Voraussetzungen unter Randnummer 13 der Umstrukturierungsmitteilung erfüllt. (107) Drittens will die ÖVAG das Non-core-Segment intern abbauen, ohne eine rechtliche Trennung vorzunehmen. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass die ÖVAG Simulationen in Auftrag gegeben hat, um in Erfahrung zu bringen, wie stark sich die Risiken aus dem Non-core-Segment maximal auf die Kapitalposition der Bank auswirken könnten. Die von einem externen Experten vorgelegte Sensitivitätsanalyse (55) zeigt, dass die ÖVAG in der Lage ist, ungünstige Entwicklungen in ihrem Non-core-Portfolio abzufangen, so dass die Reduzierung ihrer Bilanzsumme keine negativen Auswirkungen auf die langfristige Rentabilität der Bank haben dürfte. (108) Die ÖVAG stellte des Weiteren eine Strategie für die teilweise Rückführung des staatlichen Kapitals vor, die das Auslaufen der Asset-Garantie im Jahr 2015 sowie die Rückzahlung einer Tranche des staatlichen Partizipationskapitals in Höhe von 150 Mio. EUR im Jahr 2017 und der verbleibenden Tranche in derselben Höhe unmittelbar nach dem 31. Dezember 2017 vorsieht. Dazu wird die ÖVAG ihre Gewinne im Umstrukturierungszeitraum einbehalten, um ihre Kapitalposition auszubauen. Dies dürfte es der Bank ermöglichen, das Auslaufen der Asset-Garantie im Jahr 2015 zu bewältigen und das staatliche Partizipationskapital innerhalb der vereinbarten zeitlichen Planung unter Berücksichtigung der aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalanforderungen aus eigenen Mitteln zurückzuzahlen. Die Kommission stellt fest, dass die Bank im Rahmen der Finanzprognosen für das Basis-Szenario Informationen über ihre Kapitalposition bis 2018 (56) vorgelegt hat, aus denen hervorgeht, dass die Umsetzung der Exit-Strategie zu einer CET1-Quote von [12-13] % und einer Eigenmittelquote von [14-15] % führen wird. Die Kommission begrüßt die Zusage der angeschlossenen Volksbanken, die ÖVAG bei der Umsetzung der Exit-Strategie für das staatliche Partizipationskapital zu unterstützen (57). Laut der von der Bank vorgelegten Sensitivitätsanalyse würden die angeschlossenen Volksbanken im Falle ungünstiger Entwicklungen im Non-core-Segment der ÖVAG über genügend Eigenmittel verfügen, damit die ÖVAG das staatliche Partizipationskapital unter Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen zurückzahlen kann. Die Kommission ist der Ansicht, dass die Exit-Strategie und die gegen Ende des Umstrukturierungszeitraums erzielte angemessene Eigenkapitalrendite gewährleisten, dass die der ÖVAG gewährte staatliche Beihilfe durch Rückzahlung, Auslaufen oder eine Vergütung zu marktüblichen Bedingungen beendet wird. (109) Folglich kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der von Österreich vorgelegte neue Umstrukturierungsplan für die ÖVAG die Kriterien der Umstrukturierungsmitteilung bezüglich der Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität erfüllt und die im Eröffnungsbeschluss dargelegten einschlägigen wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission somit ausräumt werden. 5.4.2.   Eigenbeitrag und Lastenverteilung (110) Laut der Umstrukturierungsmitteilung müssen sich die Banken und deren Kapitaleigner soweit wie möglich an der Umstrukturierung beteiligen, damit sichergestellt ist, dass sich die Beihilfe auf das erforderliche Minimum beschränkt. Die Banken sollten somit ihre eigenen Mittel zur Finanzierung der Umstrukturierung verwenden, indem sie beispielsweise Vermögenswerte veräußern, während die Kapitaleigner die Verluste des Finanzinstituts nach Möglichkeit auffangen sollten. Die Maßnahmen, zu deren Durchführung sich die ÖVAG verpflichtet hat, gewährleisten die Verwendung von eigenen Mitteln und die Beteiligung der ursprünglichen Aktionäre und privaten Anleger, die Hybridkapital der Bank halten, an der Umstrukturierung. (111) Der neue Umstrukturierungsplan enthält keine Elemente, die darauf schließen ließen, dass die Beihilfe über die mit der Wiederherstellung der Rentabilität verbundenen Kosten hinausgeht. Mit der gewährten Beihilfe soll sichergestellt werden, dass die ÖVAG beim Basis-Szenario über angemessene Kapitalpuffer verfügt, die über den durch die CRD IV/CRR (58) vorgeschriebenen Mindestanforderungen liegen, und sie beim Stress-Szenario noch immer in der Lage ist, diese Eigenkapitalanforderungen zu erfüllen. Die von der Bank und Österreich zugesagten Verpflichtungen stellen sicher, dass die reversiblen Beihilfemaßnahmen (Partizipationskapital und Asset-Garantie) ab Ende 2015 eingestellt werden, sobald es die Kapitalposition der Bank zulässt (59). (112) Die Kommission stellt fest, dass die ÖVAG bereits kostensenkende Maßnahmen durchgeführt hat und weiter durchführen wird und auf diese Weise durch von ihr erwirtschaftete interne Mittel einen Eigenbeitrag zu den Umstrukturierungskosten leistet (60). Im Kernsegment werden diese Kostensenkungsmaßnahmen zum Ende des Umstrukturierungszeitraums zu einer Senkung der jährlichen Kosten um 15 Mio. EUR führen (rund 12 % der Gesamtkosten im Jahr 2012). Was die ÖVAG als Ganze angeht (einschließlich des Non-core-Segments), werden die Kosten sogar noch stärker sinken (105,5 Mio. EUR im Jahr 2017 im Vergleich zu 166 Mio. EUR im Jahr 2012, was einer Kostensenkung um 36 % entspricht) (61). (113) Darüber hinaus werden die Umstrukturierungskosten durch Einkünfte aus dem Verkauf rentabler Beteiligungen aus dem Non-core-Segment (RZB, österreichische Retailbanken (bereits 2009-2010 geschehen) und VBLI) finanziert. (114) Nach Randnummer 24 der Umstrukturierungsmitteilung kann die Lastenverteilung auch durch eine angemessene Vergütung der staatlichen Unterstützung gewährleistet werden. In diesem Zusammenhang erinnert die Kommission an ihre Feststellung unter Erwägungsgrund 90, dass der Staat, der einen Beitrag zur Kapitalzuführung von 2012 geleistet hat, eine angemessene Beteiligung an der Bank erhalten hat. Diese Beteiligung stützte sich auf einen Unternehmenswert, der objektiv über einen marktorientierten Kurs-Buchwert-Verhältnis-Ansatz ermittelt wurde. Wie in Erwägungsgrund 89 festgestellt, fanden die Zeichnungen im Rahmen der Kapitalzuführung von 2012 zudem mit einem ausreichenden Abschlag statt, was einer Art Vorabvergütung der Kapitalzuführung entspricht. Aus diesem Grund hält die Kommission die Vergütung in Verbindung mit den anderen Maßnahmen zur Lastenverteilung für angemessen. (115) Was das verbleibende staatliche Partizipationskapital in Höhe von 300 Mio. EUR betrifft, erinnert die Kommission daran, dass der Staat der ÖVAG das Partizipationskapital im Rahmen der österreichischen Bankenstützungsregelung bereitgestellt hat und die Vergütung des Instruments in Einklang mit dieser Regelung festgelegt wurde. Die Kommission stellt fest, dass sich der Kupon im sechsten und siebten vollen Geschäftsjahr nach Zeichnung der Instrumente um jeweils 50 Basispunkte erhöht, woraus sich ein Kupon von 9,8 % im Jahr 2016 und von 10,3 % im Jahr 2017 ergibt (62).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.