Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/411 der Kommission vom 19. November 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe bezüglich der Sicherheitsanforderungen an in der Inlandfahrt eingesetzte Fahrgastschiffe (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32020R0411. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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138 Sicherheitsanforderungen an neue in der Inlandfahrt eingesetzte Fahrgastschiffe, deren Kiel am oder nach dem 19. September 2021 gelegt wird bzw. wurde oder die sich vor diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befanden 138 KAPITEL I 138 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 138 KAPITEL II-1 139 BAUART DER SCHIFFE — BAUWEISE, UNTERTEILUNG UND STABILITÄT, MASCHINEN UND ELEKTRISCHE ANLAGEN 139 TEIL A 139 ALLGEMEINES 139 Regel II-1/A/3: Begriffsbestimmungen in Bezug auf die Teile A-1, C, D und E 139 TEIL A-1 140 BAUWEISE DER SCHIFFE 140 Regel II-1/A-1/3-2: Schutzanstriche von eigens für die Aufnahme von Seewasser vorgesehenen Ballasttanks 140 Regel II-1/A-1/3-4: Notschleppverfahren 140 Regel II-1/A-1/3-5: Neue Installation asbesthaltiger Werkstoffe 140 Regel II-1/A-1/3-7: An Bord mitzuführende und an Land aufzubewahrende Konstruktionszeichnungen 141 Regel II-1/A-1/3-8: Schlepp- und Festmachvorrichtungen 141 Regel II-1/A-1/3-9: Mittel zum An- und Vonbordgehen 141 Regel II-1/A-1/3-12: Lärmschutz 141 TEIL B 142 INTAKTSTABILITÄT, UNTERTEILUNG UND LECKSTABILITÄT 142 TEIL C 142 MASCHINENANLAGEN 142 Regel II-1/C/26: Allgemeines 142 Regel II-1/C/27: Verbrennungsmotoren 142 Regel II-1/C/28: Vorrichtungen für Rückwärtsfahrt 142 Regel II-1/C/29: Ruderanlage 142 Regel II-1/C/30: Zusätzliche Anforderungen für elektrische und elektro-hydraulische Ruderanlagen 145 Regel II-1/C/31: Steuerung der Maschinen 145 Regel II-1/C/33: Dampfrohrleitungssysteme 146 Regel II-1/C/34: Druckluftsysteme 147 Regel II-1/C/35: Lüftungssysteme in Maschinenräumen 147 Regel II-1/C/35-1: Lenzpumpenanlagen 147 Regel II-1/C/37: Verbindung zwischen Kommandobrücke und Maschinenraum 150 Regel II-1/C/38: Alarmanlage für Ingenieure 150 Regel II-1/C/39: Anordnung der Notanlagen 150 TEIL D 151 ELEKTRISCHE ANLAGEN 151 Regel II-1/D/40: Allgemeines 151 Regel II-1/D/41: Hauptstromquelle und Beleuchtungsanlagen 151 Regel II-1/D/42: Notstromquelle 151 Regel II-1/D/42-1: Zusätzliche Notbeleuchtung für Ro-Ro-Schiffe 153 Regel II-1/D/44: Anlasseinrichtungen für Notgeneratorenaggregate 153 Regel II-1/D/45: Schutz gegen elektrischen Schlag, gegen Feuer und andere Unfälle elektrischen Ursprungs 154 TEIL E 155 ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN FÜR MIT ZEITWEISE UNBESETZTEN MASCHINENRÄUMEN GEBAUTE SCHIFFE 155 Regel II-1/E/46: Allgemeines 155 Regel II-1/E/47: Brandschutz 155 Regel II-1/E/48: Schutz gegen Überflutung 155 Regel II-1/E/49: Steuerung der Antriebsanlage von der Kommandobrücke aus 156 Regel II-1/E/50: Verständigungsanlage 156 Regel II-1/E/51: Alarmanlage 156 Regel II-1/E/52: Sicherheitssysteme 157 Regel II-1/E/53: Besondere Vorschriften für Maschinen, Kessel und elektrische Anlagen 157 Regel II-1/E/54: Besondere Prüfung 157 TEIL G 158 Schiffe, die Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden 158 Regel II-1/G/57: Anforderungen an Schiffe, die Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden 158 TEIL Z 158 BESONDERE ANFORDERUNGEN DER RICHTLINIE 2009/45/EG 158 Regel II-1/Z/100: Höhenverstellbare Decks und Rampen für Kraftfahrzeuge 158 Regel II-1/Z/101: Reling 158 Regel II-1/Z/102: Aufzüge 158 KAPITEL II-2 158 BRANDSCHUTZ, FEUERANZEIGE UND FEUERLÖSCHUNG 158 TEIL A 158 ALLGEMEINES 158 Regel II-2/A/1: Anwendung 158 Regel II-2/A/2: Zielsetzungen und funktionale Anforderungen für die Brandsicherheit 159 Regel II-2/A/3: Begriffsbestimmungen 159 TEIL B 163 BRAND UND EXPLOSIONSVERHÜTUNG 163 Regel II-2/B/4: Entzündungswahrscheinlichkeit 163 Regel II-2/B/5: Brandentwicklungsvermögen 168 Regel II-2/B/6: Rauchentwicklungsvermögen und Toxizität 169 TEIL C 170 BRANDUNTERDRÜCKUNG 170 Regel II-2/C/7: Meldung und Anzeige 170 Regel II-2/C/8: Kontrolle der Rauchausbreitung 172 Regel II-2/C/9: Brandbegrenzung 173 Regel II-2/C/10: Brandbekämpfung 195 Regel II-2/C/11: Bauliche Widerstandsfähigkeit 203 TEIL D 204 FLUCHT 204 Regel II-2/D/12: Unterrichtung der Besatzung und der Fahrgäste 204 Regel II-2/D/13: Fluchtwege 205 TEIL E 210 BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN 210 Regel II-2/E/14: Einsatzbereitschaft und Instandhaltung 210 Regel II-2/E/15: Anweisungen, Ausbildung und Übungen an Bord 211 Regel II-2/E/16: Betrieb 212 TEIL G 213 BESONDERE ANFORDERUNGEN 213 Regel II-2/G/18: Besondere Anforderungen für Hubschraubereinrichtungen 213 Regel II-2/G/19: Besondere Anforderungen für Schiffe, die gefährliche Güter befördern 213 Regel II-2/G/20: Schutz der Sonder- und Ro-Ro-Laderäume 213 KAPITEL III 217 RETTUNGSMITTEL 217 Regel III/1: Begriffsbestimmungen (R 3) 217 Regel III/2: Nachrichtenübermittlung, Überlebensfahrzeuge und Bereitschaftsboote, persönliche Rettungsmittel (R 6 + 7 + 18 + 21 + 22) 217 Regel III/3: Alarmsystem, Rundspruchanlage, Funkpersonal, Sicherheitsrolle und Anweisungen für den Notfall, Bedienungsanleitungen, Ausbildungshandbuch und Instandhaltung (R 6 + 8 + 9 + 19 + 20) 219 Regel III/4: Bemannung der Überlebensfahrzeuge und Aufsicht (R 10) 221 Regel III/5: Sammelplätze und Einbootungsvorrichtungen für Überlebensfahrzeuge (R 11 + 23 + 25) 221 Regel III/5-1: Vorschriften für Ro-Ro-Fahrgastschiffe (R 26) 222 Regel III/5-2: Hubschrauberlandeplätze und -abwinschplattformen (R 28) 223 Regel III/5-3: Entscheidungshilfesystem für Kapitäne (R 29) 223 Regel III/6: Aussetzstationen (R 12) 224 Regel III/7: Aufstellung der Überlebensfahrzeuge (R 13 + R 24) 224 Regel III/8: Aufstellung der Bereitschaftsboote (R 14) 225 Regel III/8a: Aufstellung der Schiffsevakuierungssysteme (R 15) 225 Regel III/9: Aussetz- und Einholvorrichtungen für Überlebensfahrzeuge (R 16) 225 Regel III/10: Einbootungs-, Aussetz- und Einholvorrichtungen für Bereitschaftsboote (R 17) 226 Regel III/10a: Bergen von Personen aus dem Wasser 226 Regel III/11: Ausbildung und Übungen für den Notfall (R 19) 226 Regel III/12: Einsatzbereitschaft, Instandhaltung und Inspektion (R 20) 227 Regel III/13: Ausbildung und Übungen für das Verlassen des Schiffes (R 19 + R 30) 227 Regel III/14: Aufzeichnungen (R 19.5) 228 KAPITEL IV 228 FUNKVERKEHR 228 Regel IV/1: Funkausrüstung 228 ANHANG I „ANHANG I ABSCHNITT 1 SICHERHEITSANFORDERUNGEN AN NEUE UND VORHANDENE IN DER INLANDFAHRT EINGESETZTE FAHRGASTSCHIFFE, DEREN KIEL VOR DEM 19. SEPTEMBER 2021 GELEGT WURDE ODER DIE SICH VOR DIESEM ZEITPUNKT IN EINEM ENTSPRECHENDEN BAUZUSTAND BEFANDEN KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1. Abschnitt 1 gilt für neue und vorhandene Fahrgastschiffe, deren Kiel vor dem 19. September 2021 gelegt wurde oder die sich vor diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befanden. 4. Vorhandene Schiffe der Klassen C und D brauchen die Regeln der Kapitel II-1 und II-2 dieses Abschnitts nicht zu erfüllen, sofern die Verwaltung eines Flaggenstaates, dessen Flagge zu führen diese Schiffe berechtigt sind, sicherstellt, dass sie den innerstaatlichen Vorschriften des Flaggenstaates entsprechen und dass diese Vorschriften den gleichen Sicherheitsstandard gewährleisten wie die für neue Schiffe der Klassen C und D oder vorhandene Schiffe der Klasse B geltenden Vorschriften. 6. Unabhängig von den Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe b brauchen Schiffe der Klasse D, die ausschließlich im Seegebiet A 1 im Sinne der Regel IV/2.12 des SOLAS-Übereinkommens von 1974 verkehren, nicht die Beförderungsbestimmungen des Kapitels IV des SOLAS-Übereinkommens von 1974 zu erfüllen; sie müssen jedoch mindestens den Vorschriften des Kapitels IV dieses Anhangs entsprechen. 7. Die Bestimmungen betreffend die Sicht von der Kommandobrücke in Regel V/22 des SOLAS-Übereinkommens von 1974 gelten, soweit es angemessen und durchführbar ist, auch für Schiffe von weniger als 55 Meter Länge, wobei für den Begriff „Länge“ die Begriffsbestimmung in Regel V/2 des SOLAS-Übereinkommens von 1974 gilt. 8. Soweit in diesem Abschnitt für vorhandene Schiffe die Anwendung einer IMO-Entschließung vorgeschrieben ist, brauchen Schiffe, die bis zwei Jahre nach Annahme der IMO-Entschließung gebaut worden sind, der Entschließung nicht zu entsprechen, sofern sie eventuell noch geltenden früheren Entschließungen genügen. 10. Innerhalb dieses Abschnitts bezieht sich die bei einigen Regeln in der Überschrift beigefügte Angabe „(R…)“ auf die Regeln des SOLAS-Übereinkommens von 1974, auf dem diese Regeln beruhen, d. h.: .1 Kapitel II-1: Teil A-1, Verweise auf das SOLAS-Übereinkommen einschließlich der Änderungen von 2006. .2 Kapitel II-1: Teil A und Teil B, Verweise auf das SOLAS-Übereinkommen einschließlich der Änderungen von 1996/1998. .3 Kapitel II-2: Teil A Regeln II-2/A/1 und II-2/A/2, Verweise auf das SOLAS-Übereinkommen einschließlich der Änderungen von 1999/2000. Regel II-2/A/1 Absatz 3, Verweis auf das geänderte Kapitel II-2 (Änderungen von 2000) Teil F (Alternative Ausführungen und Anordnungen) des SOLAS-Übereinkommens von 1974, für am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaute neue Schiffe. Kapitel II-2: Teil A Regeln II-2/A/3 bis II-2/A/16 und Teil B, Regeln II-2/B/1 bis II-2/B/18, Verweise auf das SOLAS-Übereinkommen einschließlich der Änderungen von 1996/1998. .4 Kapitel III: Verweise auf die Änderungen des SOLAS-Übereinkommens von 1996/1998 und 2001-2003. 11. Für SCHIFFE DER KLASSE A geltende Bestimmungen sind zu finden in: Kapitel II-1/A-1 Regel II-1/A-1/1, Kapitel II-1/B-2 Regeln II-1/B-2/1, II-1/B-2/23 und II-1/B-2/24, Kapitel II-1/C Regeln II-1/C/1, II-1/C/3 und II-1/C/16, Kapitel II-2/A Regeln II-2/A/4, II-2/A/9 und II-2/A/12 sowie Kapitel II-2/B Regel II-2/B/6. 12. Für RO-RO-FAHRGASTSCHIFFE DER KLASSE A geltende Bestimmungen: Kapitel II-1/B-2 Regeln II-1/B-2/17-2 und II-1/B-2/20. KAPITEL II-1 BAUART DER SCHIFFE — UNTERTEILUNG UND STABILITÄT, MASCHINEN UND ELEKTRISCHE ANLAGEN TEIL A ALLGEMEINES 1.   Regel II-1/A/1: Begriffsbestimmungen in Bezug auf Teil B (R 2) NEUE SCHIFFE DER KLASSEN B, C UND D SOWIE VORHANDENE SCHIFFE DER KLASSE B: .1 .1 „Schottenladelinie“ ist die Wasserlinie, die bei Bestimmung der Unterteilung des Schiffes zugrunde gelegt wird. .2 „Oberste Schottenladelinie“ ist die Wasserlinie, die dem größten Tiefgang entspricht, der nach den einschlägigen Unterteilungsvorschriften zulässig ist. .2 „Länge des Schiffes“ ist die zwischen den Loten an den äußersten Enden der obersten Schottenladelinie gemessene Länge. .3 „Breite des Schiffes“ ist die größte auf Mallkante Spant in Höhe oder unterhalb der obersten Schottenladelinie gemessene Breite. .4 „Tiefgang“ ist der mittschiffs gemessene senkrechte Abstand von der Oberkante des Kiels bis zu der betreffenden Schottenladelinie. .5 „Tragfähigkeit“ ist der in Tonnen angegebene Unterschied zwischen der Verdrängung eines Schiffes auf Sommerfreibord im Wasser mit einem spezifischen Gewicht von 1,025 und dem Eigengewicht des Schiffes. .6 „Eigengewicht“ ist die in Tonnen angegebene Verdrängung eines Schiffes ohne Ladung, Brennstoff, Schmieröl, Ballastwasser, Frischwasser und Trinkwasser in den Tanks, verbrauchbare Vorräte sowie Fahrgäste, Besatzung und ihre Habe. .7 „Schottendeck“ ist das oberste Deck, bis zu dem die wasserdichten Querschotte hinaufgeführt sind. .8 „Tauchgrenze“ ist eine gedachte Linie, die mindestens 76 Millimeter unterhalb Oberkante Schottendeck an der Seite des Schiffes verläuft. .9 „Flutbarkeit eines Raumes“ ist der Bruchteil in Hundertsteln dieses Raumes, der durch Wasser eingenommen werden kann. Erstreckt sich ein Raum über die Tauchgrenze nach oben, so ist sein Inhalt nur bis zur Höhe der Tauchgrenze zu bestimmen. .10 „Maschinenraum“ ist der Raum zwischen Oberkante Kiel und Tauchgrenze und den äußeren wasserdichten Hauptquerschotten, welche die für die Haupt- und Hilfsantriebsmaschinen und Kessel, die für den Antrieb dienen, vorgesehenen Räume begrenzen. .11 „Fahrgasträume“ sind Räume, die für die Unterbringung und die Benutzung durch die Fahrgäste vorgesehen sind, unter Ausschluss von Gepäck-, Vorrats-, Proviant- und Posträumen. .12 „Wasserdicht“ in Bezug auf die Konstruktion bedeutet, dass Wasser mit einem Wasserdruck, wie er im unbeschädigten oder im beschädigten Zustand auftreten kann, die Konstruktion in keiner Richtung durchdringen kann. .13 „Wetterdicht“ bedeutet, dass unter allen vorkommenden Seeverhältnissen kein Wasser in das Schiff eindringt. .14 „Ro-Ro-Fahrgastschiffe“ sind Fahrgastschiffe mit Ro-Ro-Laderäumen oder Sonderräumen im Sinne der Regel II-2/A/2. 2.   Regel II-1/A/2: Begriffsbestimmungen in Bezug auf die Teile C, D und E (R 3) NEUE SCHIFFE DER KLASSEN B, C UND D SOWIE VORHANDENE SCHIFFE DER KLASSE B: .1 .1 „Steuerungssystem der Ruderanlage“ ist die Einrichtung, durch die Befehle von der Kommandobrücke zu den Kraftantriebseinheiten der Ruderanlage übermittelt werden. Die Steuerungssysteme der Ruderanlage umfassen Geber, Stellglied, hydraulische Steuerpumpen und die dazugehörigen Motoren, motorbetriebene Regler, Leitungen und die Verkabelung. .2 Die „Hauptruderanlage“ besteht aus maschinellen Einrichtungen, den Ruderantrieben, gegebenenfalls den Kraftantrieben für die Ruderanlage sowie ergänzender Ausrüstung und Bauteilen zur Einleitung des Drehmoments am Ruderschaft (z. B. Ruderpinne oder -quadrant), die zum Ruderlegen unter normalen Betriebsbedingungen notwendig sind. .2 „Kraftantrieb für die Ruderanlage“ ist: .1 im Fall einer elektrischen Ruderanlage ein Elektromotor und die dazugehörige elektrische Ausrüstung; .2 im Fall einer elektrohydraulischen Ruderanlage ein Elektromotor und die dazugehörige elektrische Ausrüstung sowie die dazugehörige Pumpe; .3 im Fall sonstiger hydraulischer Ruderanlagen eine Antriebsmaschine sowie die dazugehörige Pumpe. .3 „Hilfsruderanlage“ ist eine Einrichtung — mit Ausnahme aller Teile der Hauptruderanlage —, die bei Ausfall der Hauptruderanlage zum Ruderlegen dient, jedoch ausschließlich der Ruderpinne, des Ruderquadranten oder von Bauteilen, die demselben Zweck dienen. .4 „Normale Betriebs- und Lebensbedingungen“ sind Bedingungen, unter denen das Schiff als Ganzes, die Maschinen, Versorgungs- und Hilfseinrichtungen, welche Antrieb, Steuerfähigkeit, sichere Navigation, Brandschutz und Schutz gegen Wassereinbruch, Verständigung und Signalgebung an Bord und nach draußen gewährleisten, die Fluchtwege und Rettungsbootwinden sowie die vorgesehenen Einrichtungen für angemessene Wohnlichkeit an Bord betriebsfähig sind und bestimmungsgemäß arbeiten. .5 „Notlage“ ist eine Lage, in der Einrichtungen, die für die normalen Betriebs- und Lebensbedingungen erforderlich sind, wegen des Ausfalls der Hauptstromquelle nicht betriebsfähig sind. .6 „Hauptstromquelle“ ist eine Stromquelle, die der Speisung der Hauptschalttafel und anschließender Verteilung an alle für die Aufrechterhaltung der normalen Betriebs- und Lebensbedingungen des Schiffes erforderlichen Einrichtungen dient. .7 „Totalausfall des Schiffes“ ist der Zustand, bei dem die Hauptantriebsanlage, Kessel und Hilfseinrichtungen aufgrund fehlender Energie nicht in Betrieb sind. .8 „Hauptgeneratorenstation“ ist der Raum, in dem sich die Hauptstromquelle befindet. .9 „Hauptschalttafel“ ist eine Schalttafel, die unmittelbar von der Hauptstromquelle gespeist wird und elektrische Energie an die Bordverbraucher verteilen soll. .10 „Notschalttafel“ ist eine Schalttafel, die bei Ausfall der Hauptstromversorgung unmittelbar von der Notstromquelle oder der zeitweiligen Notstromquelle gespeist wird und elektrische Energie an die Noteinrichtungen verteilen soll. .11 „Notstromquelle“ ist eine Stromquelle, die bei Ausfall der Versorgung durch die Hauptstromquelle die Notschalttafel speisen soll. .12 „Höchste Dienstgeschwindigkeit voraus“ ist die größte Geschwindigkeit, für die das Schiff auf See bei größtem zulässigem Tiefgang ausgelegt ist. .13 „Höchstgeschwindigkeit rückwärts“ ist die Geschwindigkeit, die das Schiff erwartungsgemäß bei der größten vorgesehenen Rückwärtsleistung und dem größten zulässigen Tiefgang erreichen kann. .14a „Maschinenräume“ sind Maschinenräume der Kategorie A und andere Räume, die Antriebsanlagen, Kessel, Ölaufbereitungsanlagen, Dampf- und Verbrennungskraftmaschinen, Generatoren und größere elektrische Maschinen, Ölübernahmestellen, Kühlmaschinen, Stabilisierungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen enthalten, und ähnliche Räume sowie Schächte zu diesen Räumen. .14b „Maschinenräume der Kategorie A“ sind Räume sowie die Schächte zu diesen Räumen, die Folgendes enthalten: .1 die Verbrennungskraftmaschinen für den Hauptantrieb oder .2 die Verbrennungskraftmaschinen für andere Zwecke als den Hauptantrieb, wenn diese Maschinen eine Gesamtleistung von mindestens 375 Kilowatt haben, oder .3 einen ölgefeuerten Kessel oder eine Ölaufbereitungsanlage. .15 „Kraftantriebssystem“ ist die hydraulische Einrichtung, die dazu bestimmt ist, Energie zur Drehung des Ruderschaftes bereitzustellen, einschließlich einer oder mehrerer Kraftantriebseinheiten für die Ruderanlage, zusammen mit den zugehörigen Leitungen und Armaturen, sowie ein Ruderantrieb. Die Kraftantriebssysteme können gemeinsame mechanische Bauteile haben, d. h. Ruderpinne, Ruderquadrant und Ruderschaft oder Bauteile, die demselben Zweck dienen. .16 „Kontrollstationen“ sind Räume, in denen die Schiffsfunkanlage, die wichtigsten Navigationseinrichtungen oder die Notstromquelle befinden, oder wo die Feueranzeige- oder Feuerüberwachungsanlage zentral untergebracht sind. TEIL A-1 BAUWEISE DER SCHIFFE 1.   Regel II-1/A-1/1: Neue Installation asbesthaltiger Werkstoffe (R 3-5) ALLE SCHIFFE .1 Die Regel II-1/A-1/1 ist auf Werkstoffe anzuwenden, die für den Schiffskörper, Maschinen und elektrische Einrichtungen und Ausrüstungen im Sinne der Regeln dieses Anhangs verwendet werden. .2 Auf allen Schiffen ist die Neuinstallation asbesthaltiger Werkstoffe verboten. 2.   Regel II-1/A-1/2: An Bord mitzuführende und an Land aufzubewahrende Konstruktionszeichnungen (R 3-7) AM ODER NACH DEM 1. JANUAR 2012 GEBAUTE SCHIFFE DER KLASSEN B, C UND D .1 Ein Satz der Konstruktionszeichnungen des Ist-Zustandes und sonstigen Pläne, die alle nachträglichen baulichen Veränderungen zeigen, sind an Bord von am oder nach dem 1. Januar 2012 gebauten Sc

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.