Europäische Union

Beschluss (GASP) 2024/645 des Rates vom 19. Februar 2024 zur Unterstützung der Erhöhung der Biosicherheit in Lateinamerika im Einklang mit der Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Serie L 2024/645 20.2.2024 BESCHLUSS (GASP) 2024/645 DES RATES vom 19. Februar 2024 zur Unterstützung der Erhöhung der Biosicherheit in Lateinamerika im Einklang mit der Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1, auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 die Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen angenommen. (2) Der Rat hat am 21. März 2022 ein Dokument mit dem Titel „Ein Strategischer Kompass für Sicherheit und Verteidigung“ gebilligt, in dem Bezug auf die andauernde Gefahr der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und deren Trägermitteln genommen wird und in dem das Ziel der Union zum Ausdruck gebracht wird, konkrete Maßnahmen zur Unterstützung der Ziele in den Bereichen Abrüstung, Nichtverbreitung und Rüstungskontrolle zu verstärken. (3) Die Union setzt die Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen aktiv um und führt die in deren Kapitel III aufgeführten Maßnahmen durch, insbesondere die Maßnahmen zur Verstärkung, Umsetzung und Universalität des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BWÜ); ferner stellt sie Ressourcen für Projekte zur technischen Unterstützung sowie Expertise in Bezug auf ein breites Spektrum von Nichtverbreitungsmaßnahmen bereit und setzt sich für die Stärkung der Rolle des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN-Sicherheitsrat“) ein. (4) Der VN-Sicherheitsrat hat am 28. April 2004 die Resolution 1540 (2004) (im Folgenden „Resolution 1540 (2004)“) verabschiedet, durch die allen Staaten verbindliche Verpflichtungen auferlegt wurden, mit denen nichtstaatliche Akteure vom Zugang zu Massenvernichtungswaffen und waffenrelevantem Material abgehalten und abgeschreckt werden sollen. Der VN-Sicherheitsrat hat ferner beschlossen, dass alle Staaten wirksame Maßnahmen ergreifen und durchsetzen müssen, um innerstaatliche Kontrollen zur Verhinderung der Verbreitung von nuklearen, chemischen und biologischen Waffen und ihren Trägersystemen einzurichten, einschließlich angemessener Kontrollen über verwandtes Material. Die in der Resolution 1540 (2004) des VN-Sicherheitsrats festgelegten Ziele des VN-Sicherheitsrates wurden in der Resolution 2663 (2022) des VN-Sicherheitsrates bekräftigt. (5) Der Rat hat 2017 und in der Folge im Jahr 2023 Beschlüsse zur Unterstützung der Umsetzung der Resolution 1540 (2004) erlassen, nämlich die Beschlüsse (GASP) 2017/809 (1) und (GASP) 2023/654 (2). Mit der technischen Durchführung der Tätigkeiten nach dem Beschluss (GASP) 2023/654 wurde das Büro der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (UNODA) in Zusammenarbeit mit den einschlägigen regionalen internationalen Organisationen, darunter die Organisation Amerikanischer Staaten (im Folgenden „OAS“), betraut. (6) Die Union unterstützt zudem die Arbeit im Rahmen des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen und die Umsetzung dieses Übereinkommens, und zwar durch die Gemeinsamen Aktionen 2006/184/GASP (3) und 2008/858/GASP (4) des Rates sowie durch die Beschlüsse 2012/421/GASP (5), (GASP) 2016/51 (6) und (GASP) 2019/97 (7) des Rates. (7) Im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen unterstützt der Beschluss (GASP) 2019/2108 des Rates (8) die Tätigkeiten der OAS zur Erhöhung der Biosicherheit in Lateinamerika im Einklang mit der Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des VN-Sicherheitsrates erlassen. Diese Unterstützung durch die Union sollte fortgesetzt werden. (8) Das Sekretariat des Interamerikanischen Ausschusses zur Bekämpfung des Terrorismus der Organisation Amerikanischer Staaten (im Folgenden „CICTE der OAS“) sollte mit der Verwaltung und Abwicklung der im Rahmen des vorliegenden Beschlusses durchzuführenden Projekte betraut werden. (9) Das Sekretariat des CICTE der OAS sollte für eine effiziente Zusammenarbeit mit den einschlägigen internationalen Organisationen und Einrichtungen sorgen, etwa mit der Gruppe für die Unterstützung der Durchführung des BWÜ, dem mit der Resolution 1540 (2004) des VN-Sicherheitsrates eingesetzten Ausschuss des VN-Sicherheitsrates, der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) und der Globalen Partnerschaft gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und -material. Außerdem sollte das Sekretariat des CICTE der OAS für Komplementarität und Synergien der auf der Grundlage des vorliegenden Beschlusses durchgeführten Projekte mit einschlägigen abgeschlossenen und noch laufenden Projekten, mit Tätigkeiten in Lateinamerika, die von einzelnen Mitgliedstaaten der Union mitgetragen werden, und mit anderen von der Union in diesem Bereich geförderten Programmen sorgen, einschließlich des Stabilitäts- und Friedensinstruments und der Exzellenzzentren für die Eindämmung von chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Risiken — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Im Einklang mit der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, die am 12. Dezember 2003 angenommen wurde, unterstützt die Union die Tätigkeiten des CICTE der OAS weiterhin durch eine operative Maßnahme zur Unterstützung der Erhöhung der Biosicherheit in Lateinamerika. (2)   Die allgemeinen Ziele der in Absatz 1 genannten Maßnahme sind die Folgenden: a) Stärkung der bestehenden nationalen normativen Rahmen für die biologische Sicherheit in den begünstigten Staaten; b) Förderung einer besseren Einhaltung internationaler Regelungen durch den Ausbau der Zusammenarbeit zwischen den teilnehmenden Staaten, indem innovative Maßnahmen wie „Peer Reviews“ durchgeführt werden und die teilnehmenden Staaten bei den im Zusammenhang mit den einschlägigen Übereinkommen über biologische Waffen zu übermittelnden Meldungen und Berichten unterstützt werden; c) Stärkung der Kapazitäten des öffentlichen und des privaten Sektors zur Sicherung biologischer Waffen durch Schulungsmaßnahmen; d) Schaffung einer regionalen Gemeinschaft bzw. eines regionalen Netzwerks der Akteure des öffentlichen und des privaten Sektors, die im Bereich der Biosicherheit tätig sind. (3)   Eine ausführliche Beschreibung der in Absatz 1 genannten Maßnahme ist im Anhang enthalten. Artikel 2 (1)   Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) ist für die Durchführung dieses Beschlusses zuständig. (2)   Die technische Durchführung der in Artikel 1 genannten Maßnahme übernimmt der CICTE der OAS. (3)   Der CICTE der OAS erfüllt die in Absatz 2 dieses Artikels genannte Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters. Hierfür trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem CICTE der OAS. Artikel 3 (1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 genannten Maßnahme beträgt 2 686 427 EUR. (2)   Die aus dem Bezugsrahmen nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Vorschriften und Verfahren verwaltet. (3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der Ausgaben, die aus dem in Absatz 1 genannten Bezugsrahmen finanziert werden. Hierzu schließt sie eine Finanzhilfevereinbarung mit dem CICTE der OAS. In der Finanzhilfevereinbarung wird festgehalten, dass der CICTE der OAS zu gewährleisten hat, dass dem Unionsbeitrag die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteilwird. (4)   Die Kommission strebt an, die in Absatz 3 genannte Vereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem die Vereinbarung geschlossen wird. Artikel 4 (1)   Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Berichte des CICTE der OAS über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat. (2)   Die Kommission stellt Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung der in Artikel 1 genannten Maßnahme zur Verfügung. Artikel 5 (1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. (2)   Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 36 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Vereinbarung. Die Geltungsdauer des Beschlusses endet jedoch sechs Monate nach seinem Inkrafttreten, falls innerhalb dieses Zeitraums keine solche Vereinbarung geschlossen worden ist. Geschehen zu Brüssel am 19. Februar 2024. Im Namen des Rates Der Präsident J. BORRELL FONTELLES (1)  Beschluss (GASP) 2017/809 des Rates vom 11. Mai 2017 zur Unterstützung der Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen (ABl. L 121 vom 12.5.2017, S. 39). (2)  Beschluss (GASP) 2023/654 des Rates vom 20. März 2023 zur Unterstützung der Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen (ABl. L 81 vom 21.3.2023, S. 29). (3)  Gemeinsame Aktion 2006/184/GASP des Rates vom 27. Februar 2006 zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BWÜ) im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 51). (4)  Gemeinsame Aktion 2008/858/GASP des Rates vom 10. November 2008 zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BWÜ) im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 302 vom 13.11.2008, S. 29). (5)  Beschluss 2012/421/GASP des Rates vom 23. Juli 2012 zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BWÜ) im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 196 vom 24.7.2012, S. 61). (6)  Beschluss (GASP) 2016/51 des Rates vom 18. Januar 2016 zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BWÜ) im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 12 vom 19.1.2016, S. 50). (7)  Beschluss (GASP) 2019/97 des Rates vom 21. Januar 2019 zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 19 vom 22.1.2019, S. 11). (8)  Beschluss (GASP) 2019/2108 des Rates vom 9. Dezember 2019 zur Unterstützung der Erhöhung der Biosicherheit in Lateinamerika im Einklang mit der Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen (ABl. L 318 vom 10.12.2019, S. 123). ANHANG Unterstützung durch die Union zur Erhöhung der Biosicherheit in Lateinamerika im Einklang mit der Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen Hintergrund Gemäß der am 12. Dezember 2003 angenommenen Strategie der Europäischen Union (EU) gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, in der das Ziel einer Stärkung der Rolle des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und einer Erweiterung seiner Expertise zur Bewältigung der Herausforderungen durch die Proliferation verankert ist, hat die Union weiterhin die Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (im Folgenden „Resolution 1540 (2004)“) und der sich daran anschließenden Resolutionen unterstützt. Die Umsetzung der Gemeinsamen Aktion des Rates zur Unterstützung der Umsetzung der Resolution 1540 (2004) wurde vom Büro der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (UNODA) im Wege der technischen Durchführung früherer Projekte ausgeführt, da das Büro damit beauftragt war, dem Ausschuss des Sicherheitsrats nach Resolution 1540 (2004) und seinen Experten substanzielle und logistische Unterstützung zu leisten. Kurzbeschreibung des Projekts Mit dem vorliegenden Projekt „Erhöhung der Biosicherheit in Lateinamerika“ (im Folgenden „Projekt“) soll im Einklang mit der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (im Folgenden „Resolution 1540 (2004)“) eine bessere Durchführung von Maßnahmen zur Biosicherheit in elf lateinamerikanischen Ländern (Argentinien, Chile, Costa Rica, Dominikanische Republik, Ecuador, Kolumbien, Mexiko, Panama, Paraguay, Peru und Uruguay) erreicht werden. Ferner soll das Projekt dazu dienen, die Fähigkeit dieser elf Länder zu erhöhen, wirksam für schwerwiegende Vorfälle, bei denen biologische Agenzien eine Rolle spielen, vorzusorgen und auf solche Vorfälle zu reagieren. Im Rahmen des Projektes werden durch eine Kombination von Maßnahmen auf nationaler und auf regionaler Ebene Behörden sowie wichtige Vertreter des privaten Sektors, der Zivilgesellschaft und der Wissenschaft zusammenkommen, um auf dem amerikanischen Kontinent für Biosicherheit zu sensibilisieren und die Kapazitäten auf dem Gebiet der Biosicherheit auszubauen. Konkret werden mit dem Projekt die folgenden vier Hauptziele verfolgt: 1) Stärkung der bestehenden nationalen normativen Rahmen (einschließlich Vorschriften und Normen), 2) Verbesserung der Einhaltung internationaler Regelungen durch Ermutigung zur Übermittlung der gemäß diesen internationalen Regelungen erforderlichen nationalen Berichte; 3) Ausarbeitung von Schulungsmaßnahmen und von Maßnahmen im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit und 4) Förderung einer regionalen Gemeinschaft bzw. eines regionalen Netzwerks der Interessenträger des öffentlichen und des privaten Sektors, die im Bereich der Biosicherheit tätig sind. 1.   Einleitung und Ziele 1.1.   Einleitung Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat im Jahr 2004 die Resolution 1540 (im Folgenden „Resolution 1540 (2004)“) angenommen, um der Bedrohung entgegenzuwirken, die davon ausgeht, dass nukleare, chemische und biologische Waffen, dazugehöriges Material und ihre Trägersysteme in die Hände von nichtstaatlichen Akteuren gelangen könnten. Nach der Resolution 1540 (2004) müssen alle Staaten unter anderem wirksame Maßnahmen ergreifen und durchsetzen, um innerstaatliche Kontrollen zur Verhinderung der Verbreitung von nuklearen, chemischen und biologischen Waffen und ihren Trägersystemen einzurichten. Nach Absatz 3 Buchstaben a und b des Beschlussteils der Resolution zählen dazu Maßnahmen, um angemessene Kontrollen einzurichten und wirksame Maßnahmen auszuarbeiten und aufrechtzuerhalten, um über die Herstellung, die Verwendung, die Lagerung und den Transport solcher Gegenstände Buch zu führen und ihre Sicherheit zu gewährleisten. Eine Möglichkeit für Staaten, ihren Verpflichtungen gemäß der Resolution 1540 (2004) nachzukommen, besteht darin, Vertragspartei der wichtigsten Nichtverbreitungsübereinkommen zu werden und die Verpflichtungen gemäß diesen Übereinkommen umzusetzen. Das Übereinkommen über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (im Folgenden „BWÜ“) beispielsweise ist 1975 in Kraft getreten und wurde von fast allen Mitgliedstaaten der OAS ratifiziert. Im BWÜ ist festgelegt, dass jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens nach Maßgabe der in seiner Verfassung vorgesehenen Verfahren alle erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Entwicklung, die Herstellung, die Lagerung, den Erwerb oder das Behalten von Agenzien, Toxinen, Waffen, Ausrüstungen und Einsatzmitteln zu verbieten und zu verhindern; dies schließt die Durchführung von auf Artikel IV bezogenen Labormaßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren ein. Zwar sind die für eine Teilnahme an diesem Projekt vorgeschlagenen Staaten vielfach bereits Vertragsparteien dieser wichtigen internationalen Übereinkommen, dennoch fehlt es ihnen häufig an den innerstaatlichen rechtlichen Rahmen und Regelungsrahmen, die erforderlich sind, um ihren Verpflichtungen aus dem BWÜ und den damit zusammenhängenden Durchführungsinstrumenten in vollem Umfang nachkommen zu können. Hinzu kommt, dass der Ausschuss nach Resolution 1540 (2004) anlässlich seiner letzten umfassenden Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen gemäß der Resolution 1540 (2004) durch die Staaten ein Abschlussdokument veröffentlicht hat, aus dem hervorgeht, dass die Verpflichtungen gemäß der Resolution 1540 (2004) weltweit in einem relativ geringen Maß eingehalten werden und das Maß der Einhaltung auf dem amerikanischen Kontinent noch geringer ist. So war beispielsweise bei Maßnahmen im Zusammenhang mit biologischen Waffen weltweit eine geringfügige Verbesserung beim Grad der Umsetzung zu verzeichnen, wohingegen der Grad der Umsetzung in Lateinamerika und in der Karibik-Region gering ist: nur 19 % der Maßnahmen im Zusammenhang mit biologischen Waffen wurden ergriffen. Die jüngsten Daten des Global Health Security Index (1) lassen ebenfalls auf ein vergleichbar geringes Maß der Einhaltung schließen. Besonders besorgniserregend ist es, dass für mehrere Laboratorien der Biosicherheitsstufe 3 (2) und Laboratorien für Tierversuche der Biosicherheitsstufe 4 (gemäß den Standards der Weltorganisation für Tiergesundheit) in der Region gilt, dass sie wirksame Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren nicht vollständig umgesetzt haben. Und in den für eine Teilnahme am vorliegenden Projekt vorgeschlagenen Staaten werden derzeit mindestens zwei weitere Laboratorien der Biosicherheitsstufe 4 gebaut. Vor diesem Hintergrund wird in dem Abschlussbericht zu der vom Ausschuss nach Resolution 1540 (2004) vorgenommenen umfassenden Überprüfung festgestellt, dass die vollständige und wirksame Umsetzung der Resolution 1540 (2004) durch die Mitgliedstaaten ein langfristiges Ziel bleibt und dass viele der OAS-Staaten bei der Verwirklichung dieses Ziels der Unterstützung bedürfen (3). Daher gelangte der Ausschuss zu dem Schluss, dass die Staaten dringend tätig werden sollten, um Maßnahmen im Bereich der Buchführung über Material im Zusammenhang mit biologischen Waffen und die Gewährleistung ihrer Sicherheit zu erlassen. Eine weitere Möglichkeit zur Bewertung der Umsetzung der Biosicherheitsstandards ist das Maß, in dem die vertrauensbildenden Maßnahmen im Kontext des BWÜ durchgeführt werden. Diese Maßnahmen, die 1986 von den Vertragsstaaten des BWÜ vereinbart wurden, zielen darauf ab, das Aufkommen von Unklarheiten, Zweifeln und Verdachtsmomenten zu verhindern oder zu verringern und die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet friedlicher biologischer Tätigkeiten zu verbessern. Im Jahr 2022 haben jedoch nur zehn der 34 OAS-Mitgliedstaaten der Gruppe für die Unterstützung der Durchführung des BWÜ (im Folgenden „BWÜ-ISU“ (BTWC Implementation Support Unit)) ihre vertrauensbildenden Maßnahmen übermittelt (4). Das mangelnde Engagement der Regierungen in der Region für Fragen der Biosicherheit resultiert aus einer Kombination von Faktoren, darunter ein unzureichendes Bewusstsein der Politiker für die von weitreichenden Biosicherheitsvorfällen ausgehende Bedrohung und die potenziellen Kosten eines solchen Vorfalls, sicherheitsbezogene Prioritäten, die um die knappen Ressourcen auf nationaler Ebene konkurrieren und die mit der Entwicklung einer integrierten nationalen Vorbereitung und Reaktionsfähigkeit auf Biosicherheitsvorfälle verbundenen Herausforderungen. Ein Vorfall, bei dem — sei es durch einen Akteur, der eine Zielpopulation schädigen will, oder durch natürlich eintretende Umstände — ein pathogenes Agens vorsätzlich verbreitet wird, hat das Potenzial, erhebliche soziale, wirtschaftliche und politische Folgen nach sich zu ziehen. Ein Beispiel hierfür ist die unverhältnismäßig hohe Zahl von Todesopfern, zu der der weltweite H1N1-Ausbruch 2009 auf dem amerikanischen Kontinent geführt hat; hierdurch wird die Anfälligkeit der Region verdeutlicht. Ebenso könnte gegenwärtig eine Grippepandemie mit potenziell hohen Krankheits- und Sterberaten entstehen, wenn das Virus der hoch pathogenen Aviären Influenza (HPAI) wirksam und nachhaltig von Mensch zu Mensch übertragen werden könnte. Deshalb stellt diese Tierseuche nach wie vor eine große Gesundheitsbedrohung dar, die modernste Präventionsmaßnahmen und eine stetige Verbesserung der bestehenden Eindämmungsmaßnahmen notwendig macht. Diese Herausforderungen machen deutlich, dass in der OAS-Region eine koordinierte Reaktion auf Biosicherheitsvorfälle erforderlich ist. An einer solchen Reaktion sollten zahlreiche Akteure einschließlich Ministerien (Gesundheit, Landwirtschaft, Sicherheit, Justiz, Verteidigung, Nachrichtendienste, Verkehr, auswärtige Angelegenheiten, internationaler Handel, Wirtschaft, Wissenschaft und Technologie usw.), Strafverfolgungsbehörden und anderer Ersteinsatzkräfte, Einrichtungen des privaten Sektors (insbesondere Industrie und Wissenschaft) und der Zivilgesellschaft beteiligt sein. 1.2.   Ziele Ziel dieses auf drei Jahre angelegte Projekts ist es, im Einklang mit der Resolution 1540 (2004) die Biosicherheit in elf lateinamerikanischen Ländern zu stärken, unter anderem durch die Einführung und Durchsetzung wirksamer Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung biologischer Waffen. Den Maßnahmen, die in Abschnitt 5 näher erläutert werden, liegen die folgenden vier Hauptziele zugrunde: — Stärkung der bestehenden nationalen normativen Rahmen für die biologische Sicherheit in den begünstigten Staaten, — Förderung einer besseren Einhaltung der internationalen Regelungen durch den Ausbau der Zusammenarbeit zwischen den teilnehmenden Staaten, indem innovative Maßnahmen wie „Peer Reviews“ durchgeführt werden und die teilnehmenden Länder bei den im Zusammenhang mit den einschlägigen Übereinkommen über biologische Waffen zu übermittelnden Meldungen und Berichten unterstützt werden, — Stärkung der Kapazitäten des öffentlichen und des privaten Sektors zur Sicherung biologischer Waffen durch Schulungsmaßnahmen, — Schaffung einer regionalen Gemeinschaft bzw. eines regionalen Netzwerks der Akteure des öffentlichen und des privaten Sektors, die im Bereich der Biosicherheit tätig sind. 2.   Auswahl der Durchführungsstelle und Koordinierung mit anderen wichtigen Finanzierungsinitiativen 2.1.   Durchführungsstelle — die Organisation Amerikanischer Staaten (OAS) Der Interamerikanische Ausschuss zur Bekämpfung des Terrorismus der Organisation Amerikanischer Staaten (im Folgenden „OAS/CICTE“) unterstützt seit 2005 die Nichtverbreitungsanstrengungen auf dem amerikanischen Kontinent. 2010 hat der OAS/CICTE das konkrete Mandat erhalten, die Mitgliedstaaten der Organisation bei der Umsetzung der Resolution 1540 (2004) zu unterstützen. Seitdem hat der OAS/CICTE die Mitgliedstaaten auf unterschiedliche Weise unterstützt: bei der Ausarbeitung nationaler Aktionspläne für die Umsetzung der Resolution 1540 (2004), durch die Stärkung der Rechts- und Regelungsrahmen, durch den Aufbau von Kapazitäten zur Verhinderung und Bekämpfung von illegalem Handel und Schmuggel mit Kernmaterial sowie radiologischem, chemischem und biologischem Material, durch die Förderung des Austauschs wirksamer Verfahren durch Nutzung der Peer-Review-Methode und die Erleichterung der Koordinierung auf politischer Ebene, um Bereiche für die regionale und subregionale Zusammenarbeit zu ermitteln. Der OAS/CICTE hat seit 2009 mehrere nationale Krisenmanagementübungen für biologische Vorfälle geleitet, die darauf abzie

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.