Europäische Union

2001/507/EG: Beschluss des Rates vom 26. Juni 2001 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu der Regelung Nr. 109 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Genehmigung der Herstellung runderneuerter Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2006-07-04

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nnenndurchmesser, sind wie in dem oben stehenden Beispiel anzuordnen: 295/80 R 22,5. b) Die Betriebskennung, die aus den Tragfähigkeitskennzahlen und dem Symbol für die Geschwindigkeitskategorie besteht, ist in der Nähe der Größenbezeichnung anzuordnen. Sie kann davor, dahinter, darüber oder darunter angebracht werden. c) Die Bezeichnungen „TUBELESS“ und „M+S“ können in einem gewissen Abstand zur Größenbezeichnung angeordnet werden. d) Die Bezeichnung „RETREAD“ kann in einem gewissen Abstand zur Größenbezeichnung angeordnet werden. e) Werden die Bestimmungen des Absatzes 3.2.5 dieser Regelung angewendet, dann muss die zusätzliche Betriebskennung („besonderer Hinweis“), die aus den Tragfähigkeitskennzahlen und dem Symbol für die Geschwindigkeitskategorie besteht, in einem Kreis in der Nähe der Nenn-Betriebskennung auf der Seitenwand des Reifens angebracht werden. ANHANG 4 LISTE DER TRAGFÄHIGKEITSKENNZAHLEN UND DER ENTSPRECHENDEN TRAGFÄHIGKEITEN Tragfähigkeitskennzahl (LI) und Tragfähigkeit (kg) LI kg LI kg LI kg LI kg LI kg LI kg LI kg 0 45 40 140 80 450 120 1 400 160 4 500 200 14 000 240 45 000 1 46,2 41 145 81 462 121 1 450 161 4 625 201 14 500 241 46 250 2 47,5 42 150 82 475 122 1 500 162 4 750 202 15 000 242 47 500 3 48,7 43 155 83 487 123 1 550 163 4 875 203 15 500 243 48 750 4 50 44 160 84 500 124 1 600 164 5 000 204 16 000 244 50 000 5 51,5 45 165 85 515 125 1 650 165 5 150 205 16 500 245 51 500 6 53 46 170 86 530 126 1 700 166 5 300 206 17 000 246 53 000 7 54,5 47 175 87 545 127 1 750 167 5 450 207 17 500 247 54 500 8 56 48 180 88 560 128 1 800 168 5 600 208 18 000 248 56 000 9 58 49 185 89 580 129 1 850 169 5 800 209 18 500 249 58 000 10 60 50 190 90 600 130 1 900 170 6 000 210 19 000 250 60 000 11 61,5 51 195 91 615 131 1 950 171 6 150 211 19 500 251 61 500 12 63 52 200 92 630 132 2 000 172 6 300 212 20 000 252 63 000 13 65 53 206 93 650 133 2 060 173 6 500 213 20 600 253 65 000 14 67 54 212 94 670 134 2 120 174 6 700 214 21 200 254 67 000 15 69 55 218 95 690 135 2 180 175 6 900 215 21 800 255 69 000 16 71 56 224 96 710 136 2 240 176 7 100 216 22 400 256 71 000 17 73 57 230 97 730 137 2 300 177 7 300 217 23 000 257 73 000 18 75 58 236 98 750 138 2 360 178 7 500 218 23 600 258 75 000 19 77,5 59 243 99 775 139 2 430 179 7 750 219 24 300 259 77 500 20 80 60 250 100 800 140 2 500 180 8 000 220 25 000 260 80 000 21 82,5 61 257 101 825 141 2 575 181 8 250 221 25 750 261 82 500 22 85 62 265 102 850 142 2 650 182 8 500 222 26 500 262 85 000 23 87,5 63 272 103 875 143 2 725 183 8 750 223 27 250 263 87 500 24 90 64 280 104 900 144 2 800 184 9 000 224 28 000 264 90 000 25 92,5 65 290 105 925 145 2 900 185 9 250 225 29 000 265 92 500 26 95 66 300 106 950 146 3 000 186 9 500 226 30 000 266 95 000 27 97,5 67 307 107 975 147 3 075 187 9 750 227 30 750 267 97 500 28 100 68 315 108 1 000 148 3 150 188 10 000 228 31 500 268 100 000 29 103 69 325 109 1 030 149 3 250 189 10 300 229 32 500 269 103 000 30 106 70 335 110 1 060 150 3 350 190 10 600 230 33 500 270 106 000 31 109 71 345 111 1 090 151 3 450 191 10 900 231 34 500 271 109 000 32 112 72 355 112 1 120 152 3 550 192 11 200 232 35 500 272 112 000 33 115 73 365 113 1 150 153 3 650 193 11 500 233 36 500 273 115 000 34 118 74 375 114 1 180 154 3 750 194 11 800 234 37 500 274 118 000 35 121 75 387 115 1 215 155 3 875 195 12 150 235 38 750 275 121 500 36 125 76 400 116 1 250 156 4 000 196 12 500 236 40 000 276 125 000 37 128 77 412 117 1 285 157 4 125 197 12 850 237 41 250 277 128 500 38 132 78 425 118 1 320 158 4 250 198 13 200 238 42 500 278 132 000 39 136 79 437 119 1 360 159 4 375 199 13 600 239 43 750 279 136 000 ANHANG 5 GRÖSSENBEZEICHNUNG UND ABMESSUNGEN DER REIFEN (ENTSPRECHEND DER ECE-REGELUNG Nr. 54) Siehe Anhang 5 der ECE-Regelung Nr. 54 Es ist zu beachten, dass nach Absatz 6.5.4 dieser Regelung der Außendurchmesser eines runderneuerten Reifens in allen Fällen größer als der in den Tabellen in Anhang 5 der Regelung Nr. 54 angegebene Durchmesser sein darf, allerdings nicht um mehr als 1,5  %. ANHANG 6 MESSVERFAHREN FÜR LUFTREIFEN 1. Der Reifen ist auf die vom Runderneuerer angegebene Prüffelge zu montieren und bis zu dem in der internationalen Reifennorm (siehe Absatz 4.1.4.7 dieser Regelung) genannten Nenndruck aufzupumpen, der der maximalen Tragfähigkeit für diese Größenbezeichnung und diese Tragfähigkeitskennzahl entspricht. 2. Der auf die passende Felge montierte Reifen ist mindestens 24 Stunden bei der Umgebungstemperatur des Laboratoriums zu konditionieren, sofern in Absatz 6.6.3 dieser Regelung nichts anderes vorgeschrieben ist. 3. Der Druck ist dem in Absatz 1 dieses Anhangs angegebenen Wert erneut anzupassen. 4. Die Gesamtbreite wird an sechs gleichmäßig am Umfang verteilten Punkten gemessen, wobei die Dicke von Scheuerrippen oder -leisten zu berücksichtigen ist. Der größte ermittelte Messwert gilt als Gesamtbreite. 5. Der Außendurchmesser wird anhand des größten Außenumfangs des aufgepumpten Reifens berechnet. ANHANG 7 VERFAHREN FÜR DIE BELASTUNGS-/GESCHWINDIGKEITS-DAUERPRÜFUNGEN (Grundsätzlich in Übereinstimmung mit der Regelung Nr. 54) 1. Vorbereitung des Reifens 1.1. Ein runderneuerter Reifen ist auf die vom Runderneuerer angegebene Prüffelge zu montieren. 1.2. Bei der Prüfung von Schlauchreifen ist ein neuer Schlauch oder (je nach Bedarf) eine neue Kombination von Schlauch, Ventil und Felgenband zu verwenden. 1.3. Der Reifen ist bis zu dem Druck aufzupumpen, der der PSI-Kennzahl nach Absatz 3.2.10 dieser Regelung entspricht. 1.4. Das Rad mit dem montierten Reifen ist bei Prüfraumtemperatur mindestens drei Stunden zu konditionieren. 1.5. Danach ist der Reifenluftdruck erneut dem in Absatz 1.3 dieses Anhangs angegebenen Wert anzupassen. 2. Prüfvorgang 2.1. Das Rad mit dem montierten Reifen ist auf der Prüfachse zu befestigen und gegen die Außenseite einer glatten, motorgetriebenen Prüftrommel mit einem Durchmesser von 1,70  m ± 1 % zu drücken, deren Fläche mindestens so breit wie die Lauffläche des Reifens ist. In bestimmten Fällen kann eine Trommel mit einem Durchmesser von 2,00  m ± 1 % verwendet werden. 2.2. Auf die Prüfachse sind entsprechend dem nachstehenden Prüfprogramm eine Reihe von Prüflasten aufzubringen, die jeweils einem Prozentsatz der in Anhang 4 dieser Regelung angegebenen Tragfähigkeit entsprechen, deren Tragfähigkeitskennzahl auf dem Reifen angegeben ist. Sind auf dem Reifen Tragfähigkeitskennzahlen für Einzel- und Zwillings- oder Doppelbereifung angegeben, dann ist bei der Prüfung die Last aufzubringen, die der Tragfähigkeitskennzahl für Einzelbereifung entspricht. 2.2.1. Bei einem Reifen mit einer Tragfähigkeitskennzahl ≤ 121 und einem Symbol für die Geschwindigkeitskategorie ≥ Q (160 km/h) ist der in Absatz 3 dieses Anhangs beschriebene Prüfvorgang anzuwenden. 2.2.2. Bei allen anderen Reifen ist der in der Anlage 1 zu diesem Anhang beschriebene Prüfvorgang anzuwenden. 2.3. Programm für die Dauerprüfung — siehe auch Anlage 1 zu diesem Anhang 2.3.1. Während der Prüfung darf der Reifendruck nicht korrigiert werden, und die Prüflast muss bei jedem der drei Prüfabschnitte konstant gehalten werden. 2.3.2. Während der Prüfung muss die Temperatur im Prüfraum zwischen 20 oC und 30 oC gehalten werden; mit Zustimmung des Reifenherstellers oder des Runderneuerers darf sie auch höher sein. 2.4. Die Dauerprüfung ist ohne Unterbrechungen durchzuführen. 3. Vorgang für die Belastungs-/Geschwindigkeitsprüfung für Reifen mit einer Tragfähigkeitskennzahl ≤ 121 und einem Symbol für die Geschwindigkeitskategorie ≥ Q (160 km/h): 3.1. Auf das Rad mit dem montierten Reifen muss eine Last aufgebracht werden, die dem nachstehenden Prozentsatz der Tragfähigkeit entspricht, der die Tragfähigkeitskennzahl des Reifens zugeordnet ist: 3.1.1. 90 % bei der Prüfung mit einer Trommel mit einem Durchmesser von 1,70  m ± 1 %; 3.1.2. 92 % bei der Prüfung mit einer Trommel mit einem Durchmesser von 2,00  m ± 1 %. 3.2. Die Prüfgeschwindigkeit während der Anfangsphase muss 20 km/h niedriger als die durch das Symbol für die Geschwindigkeitskategorie für den Reifen ausgedrückte Geschwindigkeit sein. 3.2.1. Die Zeit bis zur Erreichung der Anfangsprüfgeschwindigkeit beträgt 10 Minuten. 3.2.2. Die Dauer der ersten Phase beträgt 10 Minuten. 3.3. Die Prüfgeschwindigkeit während der zweiten Phase muss 10 km/h niedriger als die durch das Symbol für die Geschwindigkeitskategorie für den Reifen ausgedrückte Geschwindigkeit sein. 3.3.1. Die Dauer der zweiten Phase beträgt 10 Minuten. 3.4. Die Prüfgeschwindigkeit während der letzten Phase muss die durch das Symbol für die Geschwindigkeitskategorie für den Reifen ausgedrückte Geschwindigkeit sein. 3.4.1. Die Dauer der letzten Phase beträgt 30 Minuten. 3.5. Die Dauer der gesamten Prüfung beträgt eine Stunde. 4. Gleichwertige Prüfverfahren Falls ein anderes als das in Absatz 2 oder 3 dieses Anhangs beschriebene Verfahren angewendet wird, ist dessen Gleichwertigkeit nachzuweisen. ANHANG 7 Anlage 1 PROGRAMM FÜR DIE DAUERPRÜFUNG Tragfähigkeitskennzahl Symbol für die Geschwindigkeitskategorie Drehzahl der Prüftrommel (min-1) Prozentsatz der auf das Rad aufgebrachten Last entsprechend der Tragfähigkeitskennzahl Radialreifen Diagonalreifen und Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse 7 Std. 16 Std. 24 Std. 122 oder mehr F 100 100       G 125 100 J 150 125       K 175 150       L 200 —       M 225 — 66 % 84 % 101 % 121 oder weniger F 100 100       G 125 125       J 150 150       K 175 175       L 200 175 70 % 88 % 106 %       4 Std. 6 Std.   M 250 200 75 % 97 % 114 % N 275 — 75 % 97 % 114 % P 300 — 75 % 97 % 114 % Anmerkungen: „Spezialreifen“ (siehe Absatz 2.3.2 dieser Regelung) sind bei der Geschwindigkeit zu prüfen, die 85 % der für die entsprechenden Normalreifen vorgeschriebenen Geschwindigkeit entspricht. ANHANG 7 Anlage 2 ZUORDNUNG DER KENNZAHLEN FÜR DEN PRÜFDRUCK ZU DEN DRUCKWERTEN Kennzahl für den Prüfdruck („PSI“) bar KPa 20 1,4 140 25 1,7 170 30 2,1 210 35 2,4 240 40 2,8 280 45 3,1 310 50 3,4 340 55 3,8 380 60 4,1 410 65 4,5 450 70 4,8 480 75 5,2 520 80 5,5 550 85 5,9 590 90 6,2 620 95 6,6 660 100 6,9 690 105 7,2 720 110 7,6 760 115 7,9 790 120 8,3 830 125 8,6 860 130 9,0 900 135 9,3 930 140 9,7 970 145 10,0 1 000 150 10,3 1 030 … … … ANHANG 8 ÄNDERUNG DER TRAGFÄHIGKEIT IN ABHÄNGIGKEIT VON DER GESCHWINDIGKEIT: RADIAL- UND DIAGONALREIFEN FÜR NUTZFAHRZEUGE (entsprechend der ECE-Regelung Nr. 54) Tragfähigkeitsänderung ( %) Geschwindigkeit (km/h) alle Tragfähigkeitskennzahlen Tragfähigkeitskennzahlen ≥ 122 () Tragfähigkeitskennzahlen ≤ 121 () Symbol für die Geschwindigkeitskategorie Symbol für die Geschwindigkeitskategorie Symbol für die Geschwindigkeitskategorie   F G J K L M L M N P () 0 + 150 + 150 + 150 + 150 + 150 + 150 + 110 + 110 + 110 + 110 5 + 110 + 110 + 110 + 110 + 110 + 110 + 90 + 90 + 90 + 90 10 + 80 + 80 + 80 + 80 + 80 + 80 + 75 + 75 + 75 + 75 15 + 65 + 65 + 65 + 65 + 65 + 65 + 60 + 60 + 60 + 60 20 + 50 + 50 + 50 + 50 + 50 + 50 + 50 + 50 + 50 + 50 25 + 35 + 35 + 35 + 35 + 35 + 35 + 42 + 42 + 42 + 42 30 + 25 + 25 + 25 + 25 + 25 + 25 + 35 + 35 + 35 + 35 35 + 19 + 19 + 19 + 19 + 19 + 19 + 29 + 29 + 29 + 29 40 + 15 + 15 + 15 + 15 + 15 + 15 + 25 + 25 + 25 + 25 45 + 13 + 13 + 13 + 13 + 13 + 13 + 22 + 22 + 22 + 22 50 + 12 + 12 + 12 + 12 + 12 + 12 + 20 + 20 + 20 + 20 55 + 11 + 11 + 11 + 11 + 11 + 11 +17,5 +17,5 +17,5 +17,5 60 + 10 + 10 + 10 + 10 + 10 + 10 +15,0 +15,0 +15,0 +15,0 65 +7,5 +8,5 +8,5 +8,5 +8,5 +8,5 +13,5 +13,5 +13,5 +13,5 70 +5,0 +7,0 +7,0 +7,0 +7,0 +7,0 +12,5 +12,5 +12,5 +12,5 75 +2,5 +5,5 +5,5 +5,5 +5,5 +5,5 +11,0 +11,0 +11,0 +11,0 80 0 +4,0 +4,0 +4,0 +4,0 +4,0 +10,0 +10,0 +10,0 +10,0 85 - 3 +2,0 +3,0 +3,0 +3,0 +3,0 +8,5 +8,5 +8,5 +8,5 90 - 6 0 +2,0 +2,0 +2,0 +2,0 +7,5 +7,5 +7,5 +7,5 95 - 10 2,5 +1,0 +1,0 +1,0 +1,0 +6,5 +6,5 +6,5 +6,5 100 - 15 - 5 0 0 0 0 +5,0 +5,0 +5,0 +5,0 105   - 8 - 2 0 0 0 +3,75 +3,75 +3,75 +3,75 110   - 13 - 4 0 0 0 +2,5 +2,5 +2,5 +2,5 115     - 7 - 3 0 0 +1,25 +1,25 +1,25 +1,25 120     - 12 - 7 0 0 0 0 0 0 125           0 -2,5 0 0 0 130           0 -5,0 0 0 0 135             -7,5 -2,5 0 0 140             - 10 - 5 0 0 145               -7,5 -2,5 0 150               -10,0 -5,0 0 155                 -7,5 -2,5 160                 -10,0 -5,0 (1)   Die Tragfähigkeitskennzahlen beziehen sich auf den Betrieb bei Einzelbereifung. (2)   Tragfähigkeitsänderungen sind bei Geschwindigkeiten von mehr als 160 km/h nicht zulässig. Bei der Geschwindigkeitskategorie Q und darüber ist die durch das Symbol ausgedrückte Geschwindigkeit die höchstzulässige Geschwindigkeit für den Reifen. ANHANG 9 ERLÄUTERNDE ABBILDUNG siehe Absatz 2 dieser Regelung ( ) ETRTO, 32 Av. Brugman — Bte 2, B-1060 Brüssel, Belgien ( ) TRA, 175 Montrose West Avenue, Suite 150, Copley, Ohio 44321 USA ( ) JATMA, 9th Floor, Toranomon Building No. 1-12, 1-Chome Toranomon Minato-ku, Tokio 105, Japan ( ) TRAA, Suite 1, Hawthorn House, 795 Glenferrie Road, Hawthorn, Victoria 3122, Australien ( ) ABPA, Avenida Paulista 244-12o Andar, CEP, 01310 São Paulo, SP Brasilien ( ) STRO, Älggatan 48 A, Nb, S-216 15 Malmö, Schweden ( ) Diese Angabe ist nach Inkrafttreten der Ergänzung 1 der Regelung nur für Reifentypen obligatorisch, die nach dieser Regelung hergestellt sind. ( ) 1 für Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, 7 für Ungarn, 8 für die Tschechische Republik, 9 für Spanien, 10 für Jugoslawien, 11 für das Vereinigte Königreich, 12 für Österreich, 13 für Luxemburg, 14 für die Schweiz, 15 (–), 16 für Norwegen, 17 für Finnland, 18 für Dänemark, 19 für Rumänien, 20 für Polen, 21 für Portugal, 22 für die Russische Föderation, 23 für Griechenland, 24 für Irland, 25 für Kroatien, 26 für Slowenien, 27 für die Slowakei, 28 für Weißrussland, 29 für Estland, 30 (–), 31 für Bosnien und Herzegowina, 32 für Lettland, 33 (–), 34 für Bulgarien, 35 (–), 36 für Litauen, 37 für die Türkei, 38 (–), 39 für Aserbeidschan, 40 für die frühere Jugoslawische Republik Mazedonien, 41 (–), 32 für Lettland, 33 (–), 34 für Bulgarien, 35 (–), 36 für Litauen, 37 für die Türkei, 38 (–), 39 für Aserbaidschan, 42 für die Europäische Gemeinschaft (Genehmigungen werden durch ihre Mitgliedstaaten bei Verwendung ihres betreffenden ECE-Zeichens erteilt), 43 für Japan, 44 (–), 45 für Australien, 46 für die Ukraine, 47 für Südafrika und 48 für Neuseeland. Die folgenden Zahlen werden den anderen Ländern, die dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung beigetreten sind, nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Ratifikation oder ihres Beitritts zugeteilt, und die so zugeteilten Zahlen werden den Vertragsparteien des Übereinkommens vom Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.