Europäische Union

2001/507/EG: Beschluss des Rates vom 26. Juni 2001 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu der Regelung Nr. 109 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Genehmigung der Herstellung runderneuerter Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger

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Avis juridique important | 32001D0507(01) 2001/507/EG: Beschluss des Rates vom 26. Juni 2001 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu der Regelung Nr. 109 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Genehmigung der Herstellung runderneuerter Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger Amtsblatt Nr. L 183 vom 06/07/2001 S. 0035 - 0035 Beschluss des Rates vom 26. Juni 2001 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu der Regelung Nr. 109 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Genehmigung der Herstellung runderneuerter Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger (2001/507/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf den Beschluss 97/836/EG des Rates vom 27. November 1997 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden(1) ("Geändertes Übereinkommen von 1958"), insbesondere auf die Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich, auf Vorschlag der Kommission(2), nach Zustimmung des Europäischen Parlaments(3), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Ziel der einheitlichen Bestimmungen der Regelung Nr. 109 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Genehmigung der Herstellung runderneuerter Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger ist es, zwischen den Vertragsparteien die technischen Handelshemmnisse bei Kraftfahrzeugen hinsichtlich der runderneuerten Luftreifen zu beseitigen und zugleich ein hohes Maß an Sicherheit und Umweltschutz zu gewährleisten. (2) Die Regelung Nr. 109 wurde den Vertragsparteien notifiziert und ist für alle Vertragsparteien zu dem (den) darin angegebenen Zeitpunkt(en) als in dem Verzeichnis im Anhang des Geänderten Übereinkommens von 1958 aufgeführte Regelung in Kraft getreten, es sei denn, die Vertragsparteien haben mitgeteilt, dass sie der Regelung nicht zustimmen. (3) Damit die Wirtschaftsbeteiligten rechtzeitig die entsprechenden Vorkehrungen für die Einhaltung der Bestimmungen der Regelung Nr. 109 treffen können und um Störungen des Markts für runderneuerte Luftreifen insbesondere durch von einem Mitgliedstaat zum anderen unterschiedliche Inkrafttretungsdaten zu vermeiden, soll die einheitliche Anwendung dieser Regelung in der gesamten Gemeinschaft zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen einer Gemeinschaftsrichtlinie geregelt werden. Die Regelung Nr. 109 soll jedoch nicht in das Typgenehmigungsverfahren für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger einbezogen werden - BESCHLIESST: Einziger Artikel Die Europäische Gemeinschaft tritt der Regelung Nr. 109 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Genehmigung der Herstellung runderneuerter Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger bei. Der Wortlaut der Regelung ist diesem Beschluss beigefügt(4). Geschehen zu Luxemburg am 26. Juni 2001. Im Namen des Rates Der Präsident T. Östros (1) ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78. (2) ABl. C 212 E vom 25.7.2000, S. 79. (3) Stellungnahme vom 15. Mai 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (4) Die Regelung wird zu einem späteren Zeitpunkt im Amtsblatt veröffentlicht.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.