Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2017/655 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Überwachung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe von in Betrieb befindlichen Verbrennungsmotoren in nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten (Text von Bedeutung für den EWR. )

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Quellenkennung: 32017R0655. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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e Ereignisse nach D3 als Betriebsereignisse betrachtet (die Werte für D3 finden sich in der Tabelle). 2.2.3. Für alle Nicht-Betriebsereignisse gilt, dass die ersten D1 Minuten des Ereignisses als Betriebsereignis betrachtet werden (die Werte für D1 finden sich in der Tabelle). 3.   Kennzeichnungsalgorithmus der „Maschinenarbeit“ 3.1.   Schritt 1 Erkennen und in Betriebsereignisse und Nicht-Betriebsereignisse einteilen. 3.1.1.   Betriebsereignisse und Nicht-Betriebsereignisse gemäß Nummer 2 bestimmen. 3.1.2.   Dauer der Nicht-Betriebsereignisse berechnen. 3.1.3.   Nicht-Betriebsereignisse, die kürzer sind als D0, als Betriebsereignisse markieren (die Werte für D0 finden sich in Tabelle 1). 3.1.4.   Dauer der restlichen Nicht-Betriebsereignisse berechnen. 3.2.   Schritt 2 Kurze Betriebsereignisse (≤ D2) mit Nicht-Betriebsereignissen zusammenführen. 3.2.1.   Betriebsereignisse, die kürzer sind als D0, mit den umgebenden Nicht-Betriebsereignissen, die länger sind als D1, zusammenführen. 3.3.   Schritt 3 Betriebsereignisse nach längeren Nicht-Betriebsereignissen (Anlaufphase) ausschließen. 3.3.1.   Ereignisse nach längeren Nicht-Betriebsereignissen (> D2) als Nicht-Betriebsereignisse betrachten, bis die Abgastemperatur 523 K erreicht oder bis D3 Minuten vergangen sind (die Werte für D3 finden sich in der Tabelle), je nachdem, welche Situation zuerst eintritt. 3.4.   Schritt 4 Nicht-Betriebsereignisse nach Betriebsereignissen einschließen. 3.4.1.   D1 Minuten von Nicht-Betriebsereignissen am Ende von Betriebsereignissen einschließen (die Werte für D1 finden sich in der Tabelle). Tabelle Werte für die Parameter D0, D1, D2 und D3 Parameter Wert D0 2 Minuten D1 2 Minuten D2 10 Minuten D3 4 Minuten 4.   Beispiele 4.1.   Ausschlüsse von Nicht-Betriebsereignissen am Ende von Schritt 1 Motorleistung [%] gültig[1]/ungültig[0] 4.2.   Ausschlüsse von Nicht-Betriebsereignissen am Ende von Schritt 2 Motorleistung [%] gültig[1]/ungültig[0] 4.3.   Ausschlüsse von Nicht-Betriebsereignissen am Ende von Schritt 3 Motorleistung [%] gültig[1]/ungültig[0] 4.4.   Ende von Schritt 4 — Abschluss Motorleistung [%] gültig[1]/ungültig[0] Anlage 5 Berechnung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe 1.   Berechnung der momentanen Emissionen gasförmiger Schadstoffe Die momentane Masse der Emissionen gasförmiger Schadstoffe ist auf der Grundlage der momentanen Konzentration der Emissionen gasförmiger Schadstoffe zu berechnen, die während der Überwachungsprüfung im Betrieb und gemäß dem Verfahren nach Anhang VII Nummer 2 oder Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 über technische und allgemeine Anforderungen gemessen wurde. 2.   Bestimmung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe und Übereinstimmungsfaktoren von Mittelungsfenstern 2.1.   Mittelungsfenster-Methode „Mittelungsfenster“ ist der Teilsatz des gesamten errechneten Datensatzes während der Überwachungsprüfung im Betrieb, dessen CO2-Masse oder Arbeit der im Labor im NRTC gemessenen CO2-Masse oder Arbeit des Motors entspricht. Die Masse der Emissionen gasförmiger Schadstoffe und die Übereinstimmungsfaktoren sind unter Verwendung einer Methode mit einem gleitenden Mittelungsfenster auf Grundlage der Bezugsarbeit (Verfahren unter Nummer 2.2) und der im Labor im NRTC gemessenen CO2-Bezugsmasse (Verfahren unter Nummer 2.3) zu berechnen. Die Berechnungen sind gemäß den folgenden allgemeinen Bestimmungen durchzuführen: 2.1.1.   Daten, die gemäß den Bestimmungen in Anlage 4 ausgeschlossen wurden, werden bei der Berechnung der Arbeit oder der CO2-Masse und der Emissionen gasförmiger Schadstoffe und der Übereinstimmungsfaktoren der Mittelungsfenster nicht berücksichtigt. 2.1.2.   Die Berechnung des gleitenden Mittelungsfensters wird mit einem Zeitinkrement Δt durchgeführt, das der Datenerfassungsdauer entspricht. 2.1.3.   Die Masse der Emissionen gasförmiger Schadstoffe für jedes Mittelungsfenster (mg/Mittelungsfenster) wird durch Integration der Masse der momentanen Emissionen gasförmiger Schadstoffe im Mittelungsfenster bestimmt. 2.1.4.   Die Berechnung ist für beide Verfahren, die CO2-Bezugsmasse und die Bezugsarbeit, durchzuführen und vorzulegen. Abbildung 1 Motorleistung bezogen auf die Zeit und das Mittelungsfenster der Emissionen gasförmiger Schadstoffe, beginnend vom ersten Mittelungsfenster, bezogen auf die Zeit. Emissionen des ersten Fensters Emissionen des Mittelungsfensters Zeit Motorleistung [%] 2.2.   Methode auf Basis der Zyklusarbeit Abbildung 2 Methode auf Basis der Zyklusarbeit Methode auf Basis de Zyklusarbeit Arbeit [kWh] Emissionen Die Dauer (t 2, i – t 1, i ) des i-ten Mittelungsfensters wird bestimmt durch: W(t 2,i ) – W(t 1,i ) ≥ Wref Dabei gilt: — W(tj,i ) ist die zwischen dem Start und der Zeit tj,i gemessene Motorarbeit [kWh]; — Wref ist die Motorarbeit für den NRTC [kWh]. — t2,i ist so zu wählen, dass: W(t 2,i – Δt) – W(t 1,i ) < Wref ≤ W(t 2,i ) – W(t 1,i ) Dabei ist Δt die Datenerfassungsdauer, gleich 1 Sekunde oder weniger. 2.2.1.   Berechnung der bremsspezifischen Emissionswerte für gasförmige Schadstoffe Die bremsspezifischen Emissionen gasförmiger Schadstoffe e gas (g/kWh) sind für jedes Mittelungsfenster und für jeden gasförmigen Schadstoff folgendermaßen zu berechnen: Dabei gilt: — m ist die Emissionsmasse des gasförmigen Schadstoffs in mg/Mittelungsfenster; — W(t 2, i ) – W(t 1, i ) ist die Motorarbeit während des i-ten Mittelungsfensters in kWh. 2.2.2.   Auswahl der gültigen Mittelungsfenster Gültig sind diejenigen Mittelungsfenster, deren durchschnittliche Leistung die Leistungsschwelle von 20 % der maximalen Motorleistung übersteigt. Der Anteil gültiger Mittelungsfenster muss gleich oder größer als 50 % sein. 2.2.2.1.   Die Prüfung wird für ungültig erklärt, wenn der Anteil gültiger Mittelungsfenster unter 50 % liegt. 2.2.3.   Berechnung der Übereinstimmungsfaktoren Die Übereinstimmungsfaktoren sind für jedes einzelne gültige Mittelungsfenster und für jeden einzelnen gasförmigen Schadstoff folgendermaßen zu berechnen: Dabei gilt: — e ist die bremsspezifische Emission des gasförmigen Schadstoffs [g/kWh]; — L ist der geltende Grenzwert [g/kWh]. 2.3.   Methode auf Basis der CO2-Masse Abbildung 3 Methode auf Basis der CO2-Masse. CO2-Emissionen [kg] Methode auf Basis der CO2-Masse Emissionen [g] Die Dauer (t 2, i – t 1, i ) des i-ten Mittelungsfensters wird bestimmt durch: Dabei gilt: — ist die zwischen dem Start der Prüfung und der Zeit tj,i gemessene CO2-Masse [kg]; — ist die für den NRTC ermittelte CO2-Masse [kg]; — t2,i ist so zu wählen, dass: Dabei ist Δt die Datenerfassungsdauer, gleich 1 Sekunde oder weniger. Die CO2-Masse wird in den Mittelungsfenstern durch Integration der momentanen, gemäß den Anforderungen in Nummer 1 errechneten Emissionen gasförmiger Schadstoffe berechnet. 2.3.1.   Auswahl der gültigen Mittelungsfenster Gültig sind diejenigen Mittelungsfenster, deren Dauer nicht die maximale Dauer überschreitet, die errechnet wird aus: Dabei gilt: — Dmax ist die maximale Dauer des Mittelungsfensters [s]; — Pmax ist die maximale Motorleistung [kW]. Der Anteil gültiger Mittelungsfenster muss gleich oder größer als 50 % sein. 2.3.2.   Berechnung der Übereinstimmungsfaktoren Die Übereinstimmungsfaktoren sind für jedes einzelne Mittelungsfenster und für jeden einzelnen Schadstoff folgendermaßen zu berechnen: Dabei gilt: (Verhältnis im Betrieb) und (Verhältnis der Zertifizierung) Dabei gilt: — m ist die Emissionsmasse des gasförmigen Schadstoffs [mg/Mittelungsfenster]; — ist die CO2-Masse während des i-ten Mittelungsfensters [kg]; — ist die für den NRTC ermittelte CO2-Masse des Motors [kg]; — mL ist die Emissionsmasse der gasförmigen Schadstoffe entsprechend dem geltenden Grenzwert im NRTC [mg]. 3.   Rundung der Berechnungen der Emissionen gasförmiger Schadstoffe Das endgültige Prüfergebnis ist nach ASTM E 29-06b (Standardverfahren für die Verwendung signifikanter Dezimalstellen in Prüfdaten zur Ermittlung der Spezifikationskonformität) in einem Schritt auf die in der jeweils geltenden Emissionsnorm angegebene Zahl von Dezimalstellen zuzüglich einer weiteren signifikanten Stelle zu runden. Zwischenwerte, aus denen die endgültigen bremsspezifischen Emissionen gasförmiger Schadstoffe errechnet werden, dürfen nicht gerundet werden. 4.   Prüfergebnisse der Emissionen gasförmiger Schadstoffe Die folgenden Ergebnisse werden gemäß Nummer 10 dieses Anhangs gemeldet: a) die während der Überwachungsprüfung im Betrieb gemessene momentane Konzentration der Emissionen gasförmiger Schadstoffe; b) die durchschnittliche Konzentration der Emissionen gasförmiger Schadstoffe der gesamten Überwachungsprüfung im Betrieb; c) die gemäß den Anforderungen in Nummer 1 errechnete momentane Masse der Emissionen gasförmiger Schadstoffe; d) die integrierte Masse der Emissionen gasförmiger Schadstoffe der gesamten Überwachungsprüfung im Betrieb, berechnet als Summe der Masse der gemäß den Anforderungen in Nummer 1 errechneten momentanen Emissionen gasförmiger Schadstoffe; e) die Verteilung der Übereinstimmungsfaktoren der gültigen Fenster, errechnet gemäß den Anforderungen in den Nummern 2.2.3 und 2.3.2 (Minimum, Maximum und kumulatives 90. Perzentil); f) die Verteilung der Übereinstimmungsfaktoren aller Fenster, berechnet gemäß den Anforderungen in den Nummern 2.2.3 und 2.3.2, ohne Bestimmung der gültigen Daten gemäß Anlage 4 und ohne Bestimmung gültiger Fenster gemäß den Nummern 2.2.2 und 2.3.1 (Minimum, Maximum und kumulatives 90. Perzentil). Anlage 6 Konformität des ECU-Drehmomentsignals 1.   Methode des maximalen Drehmoments 1.1   Die Methode des maximalen Drehmoments besteht darin, zu bestätigen, dass ein Punkt auf der Bezugskurve des maximalen Drehmoments als Funktion der Motordrehzahl während der Überwachungsprüfung im Betrieb erreicht wurde. 1.2.   Wenn ein Punkt auf der Bezugskurve des maximalen Drehmoments als Funktion der Motordrehzahl während der Überwachungsprüfung im Betrieb nicht erreicht wurde, hat der Hersteller das Recht, die Last der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschine bzw. des nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Geräts und/oder gegebenenfalls die in Anlage 2 Nummer 2 festgelegte Mindestprüfdauer so zu ändern, dass dieser Nachweis nach der Überwachungsprüfung im Betrieb erfolgen kann. 1.3.   Die Anforderungen in Nummer 1.2 sind nicht anzuwenden, wenn es nach Meinung des Herstellers und mit vorheriger Zustimmung der Genehmigungsbehörde im normalen Betrieb nicht möglich ist, einen Punkt auf der Bezugskurve des maximalen Drehmoments zu erreichen, ohne den Motor der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschine bzw. des nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Geräts zu überlasten, oder wenn Sicherheitsrisiken bestehen. 1.4.   In diesem Fall schlägt der Hersteller der Genehmigungsbehörde eine alternative Methode zur Prüfung des Signals vor. Die alternative Methode darf nur zum Einsatz kommen, wenn die Genehmigungsbehörde der Ansicht ist, dass diese praktikabel ist und ohne Motorüberlastung und Sicherheitsrisiken angewandt werden kann. 1.5.   Der Hersteller kann der Genehmigungsbehörde eine genauere und vollständigere Methode als die in den Nummern 1.1 bis 1.4 festgelegte Methode zur Prüfung der Konformität des ECU-Drehmomentsignals während der Überwachungsprüfung im Betrieb vorschlagen. In diesem Fall wird die vom Hersteller vorgeschlagene Methode anstelle der in diesen Nummern festgelegten Methode angewandt. 2.   Unmöglichkeit der Konformitätsprüfung des ECU-Drehmomentsignals Weist der Hersteller gegenüber der Genehmigungsbehörde nach, dass es nicht möglich ist, das Drehmomentsignal des ECU während der Überwachungsprüfung im Betrieb zu prüfen, so akzeptiert die Genehmigungsbehörde die Überprüfung, die im Rahmen der für die EU-Typgenehmigung erforderlichen Tests durchgeführt wurde und im EU-Typgenehmigungsbogen ausgewiesen ist. Anlage 7 Anforderungen an ECU-Datenstrominformationen 1.   Bereitzustellende Daten 1.1.   Das ECU muss mindestens die in Tabelle 1 aufgeführten Messwerte bereitstellen. Tabelle 1 Messdaten Parameter Einheit Motordrehmoment (1) Nm Motordrehzahl rpm Kühlmitteltemperatur K 1.2.   Werden der Umgebungsdruck oder die Umgebungstemperatur nicht mit externen Sensoren gemessen, so müssen diese gemäß Tabelle 2 vom ECU übermittelt werden. Tabelle 2 Zusätzliche Messdaten Parameter Einheit Umgebungstemperatur (2) K Umgebungsdruck kPa Kraftstoffdurchsatz des Motors g/s 1.3.   Wird der Abgasmassendurchsatz nicht direkt gemessen, so ist der Kraftstoffdurchsatz des Motors gemäß Anlage 2 Nummer 1 der Tabelle anzugeben. 2.   Kommunikationsanforderungen 2.1.   Zugang zu Datenstrominformationen 2.1.1.   Der Zugang zu Datenstrominformationen muss in Übereinstimmung mit mindestens einer der folgenden Normreihen bereitgestellt werden: (a) ISO 27145 zusammen mit ISO 15765-4 (CAN-Bus); (b) ISO 27145 zusammen mit ISO 13400 (TCP/IP-Bus); (c) SAE J1939-73. 2.1.2.   Das ECU muss die entsprechenden Dienste von mindestens einer der oben genannten Normen unterstützen, um die in Tabelle 1 angeführten Daten bereitzustellen. Die Implementierung zusätzlicher Funktionen der Norm(en) im ECU ist erlaubt, jedoch nicht obligatorisch. 2.1.3.   Der Zugang zu Datenstrominformationen muss mittels einer Kabelverbindung (externes Lesegerät) ermöglicht werden. 2.2.   CAN-Bus 2.2.1.   Die Kommunikationsgeschwindigkeit der drahtgebundenen Datenverbindung muss entweder 250 kbps oder 500 kbps betragen. 2.2.2.   Die Verbindung zwischen dem Motor und den Messinstrumenten des PEMS muss genormt sein und allen Anforderungen von ISO 15031-3 Typ A (12 V-Gleichstromnetz), Typ B (24 V-Gleichstromnetz) oder SAE J1939-13 (12 V- oder 24 V-Gleichstromnetz) entsprechen. 2.3   Dokumentationsanforderungen Der Hersteller dokumentiert in dem Informationsdokument gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 (3) der Kommission zu verwaltungstechnischen Anforderungen die für die Bereitstellung des Zugangs zu Datenstrominformationen gemäß Nummer 2.1.1 genutzte(n) Kommunikationsnorm(en). (1)  Der übermittelte Wert muss entweder a) das Nettodrehmoment bei Motorbremsung oder b) das aus anderen geeigneten Drehmomentwerten gemäß dem entsprechenden Protokollstandard in Nummer 2.1.1 errechnete Nettodrehmoment bei Motorbremsung sein. Grundlage für das Nettodrehmoment ist das nicht korrigierte Nettodrehmoment des Motors, einschließlich der für die Emissionsprüfung gemäß Anhang VI Anlage 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 über technische und allgemeine Anforderungen erforderlichen Ausstattung und Zusatzgeräte. (2)  Die Nutzung eines Ansauglufttemperatursensors muss den Bestimmungen in Anlage 2 Nummer 5.1 Absatz 2 entsprechen. (3)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Festlegung der verwaltungstechnischen Anforderungen für die Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung von Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte gemäß der Verordnung (EG) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates (siehe S. 364 dieses Amtsblatts). Anlage 8 Prüfbericht für die Überwachung im Betrieb 1.   Angaben zum Motorhersteller 1.1.   Marke (Handelsname(n) des Herstellers): 1.2.   Firmenname und Anschrift des Herstellers 1.3.   Gegebenenfalls Name und Anschrift des bevollmächtigten Vertreters des Herstellers 1.4.   Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n) 2.   Angaben zum Motor 2.1.   Bezeichnung des Motortyps/der Motorenfamilie 2.2.   Klasse und Unterklasse des Motortyps/der Motorenfamilie 2.3.   Typgenehmigungsnummer 2.4.   Gegebenenfalls Handelsbezeichnung(en) 2.5.   Motorkennnummer 2.6.   Jahr und Monat der Herstellung des Motors 2.7.   Erneuerung des Motors 2.8.   Hubraum [dm3] 2.9.   Zylinderanzahl 2.10.   Angegebener Nennwert der Nutzleistung/Nenndrehzahl des Motors [kW/rpm] 2.11.   Maximale Nutzleistung/Drehzahl bei Höchstleistung [kW/rpm] 2.12.   Angegebenes maximales Drehmoment/Drehzahl des maximalen Drehmoments [Nm/rpm] 2.13.   Leerlaufdrehzahl [rpm] 2.14.   Volllast-Drehmomentkurve des Herstellers verfügbar (Ja/Nein) 2.15.   Referenznummer der Volllast-Drehmomentkurve des Herstellers 2.16.   DeNOx-System (z. B. AGR, SCR) 2.17.   Katalysatortyp 2.18.   Partikelfiltertyp 2.19.   Abgasnachbehandlungssystem gemäß Typgenehmigung verändert (ja/nein) 2.20.   ECU-Daten (Kennnummer der Softwarekalibrierung) 3.   Angaben zu der/dem nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschine/Gerät 3.1.   Halter 3.2.   Kategorie(n) 3.3.   Hersteller 3.4.   Kennnummer 3.5.   Amtliches Kennzeichen und Land der Zulassung (sofern vorhanden) 3.6.   Handelsbezeichnung(en) (sofern vorhanden) 3.7.   Jahr und Monat der Herstellung 4.   Auswahl des Motors bzw. der/des nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschine/Geräts 4.1.   Verfahren zur Standortermittlung 4.2.   Auswahlkriterien für mobile Maschinen und Geräte, Motoren, in Betrieb befindliche Familien 4.3.   Üblicher Betriebsort der/des geprüften Maschine/Geräts 4.4.   Betriebsstunden zu Beginn der Prüfung 4.4.1. Maschine/Gerät [h] 4.4.2. Motor [h] 5.   Portables Emissionsmesssystem (PEMS) 5.1.   PEMS-Stromversorgung: extern/über die Maschine bzw. das Gerät 5.2.   Marke und Typ der Messinstrumente (PEMS) 5.3.   Kalibrierungsdatum der Messinstrumente (PEMS) 5.4.   Berechnungssoftware und verwendete Version (z. B. EMROAD 4.0) 5.5.   Anbringungsort von Sensoren für die Umgebungsbedingungen 6.   Prüfbedingungen 6.1.   Datum und Uhrzeit der Prüfung 6.2.   Dauer der Prüfung [s] 6.3.   Ort der Prüfung 6.4.   Allgemeine Wetter- und Umgebungsbedingungen (z. B. Temperatur, Feuchtigkeit, Höhe) 6.4.1.   Durchschnittliche Umgebungsbedingungen (wie aus den momentan gemessenen Werten errechnet) 6.5.   Betriebsstunden je Maschine/Gerät bzw. Motor 6.6.   Detaillierte Angaben zum tatsächlichen Arbeitsbetrieb der Maschine bzw. des Geräts 6.7.   Technische Daten des Prüfkraftstoffs 6.8.   Technische Daten des Schmieröls 6.9.   Technische Daten des Reagens (falls zutreffend) 6.10.   Kurzbeschreibung der durchgeführten Arbeiten 7.   Durchschnittliche Konzentration der Emissionen gasförmiger Schadstoffe 7.1.   Durchschnittliche HC-Konzentration [ppm] [nicht obligatorisch] 7.2.   Durchschnittliche CO-Konzentration [ppm] [nicht obligatorisch] 7.3.   Durchschnittliche NOx-Konzentration [ppm] [nicht obligatorisch] 7.4.   Durchschnittliche CO2-Konzentration [ppm] [nicht obligatorisch] 7.5.   Durchschnittlicher Abgasmassendurchsatz [kg/h] [nicht obligatorisch] 7.6.   Durchschnittliche Abgastemperatur [°C] [nicht obligatorisch] 8.   Integrierte Masse der Emissionen gasförmiger Schadstoffe 8.1.   THC-Emissionen [g] 8.2.   CO-Emissionen [g] 8.3.   NOx-Emissionen [g] 8.4.   CO2-Emissionen [g] 9.   Übereinstimmungsfaktoren der Mittelungsfenster (1) (berechnet gemäß den Anlagen 2 bis 5) (Minimum, Maximum und kumulatives 90. Perzentil) 9.1.   THC-Übereinstimmungsfaktor des Arbeitsmittelungsfensters [-] 9.2.   CO-Übereinstimmungsfaktor des Arbeitsmittelungsfensters [-] 9.3.   NOx-Übereinstimmungsfaktor des Arbeitsmittelungsfensters [-] 9.4.   THC-Übereinstimmungsfaktor des Mittelungsfensters der CO2-Masse [-] 9.5.   CO-Übereinstimmungsfaktor des Mittelungsfensters der CO2-Masse [-] 9.6.   NOx-Übereinstimmungsfaktor des Mittelungsfensters der CO2-Masse [-] 9.7.   Arbeitsmittelungsfenster: Minimale und maximale Leistung des Mittelungsfensters [%] 9.8.   Mittelungsfenster der CO2-Masse: Minimale und maximale Dauer des Mittelungsfensters [s] 9.9.   Arbeitsmittelungsfenster: Anteil gültiger Mittelungsfenster 9.10.   Mittelungsfenster der CO2-Masse: Anteil gültiger Mittelungsfenster 9.11.   CO2-Emissionen 10.   Übereinstimmungsfaktoren der Mittelungsfenster (berechnet gemäß den Anlagen 2, 3 und 5, ohne Bestimmung der gültigen Daten gemäß Anlage 4 und ohne Bestimmung gültiger Fenster nach Anlage 5 Nummern 2.2.2 und 2.3.1) (Minimum, Maximum und kumulatives 90. Perzentil) 10.1.   THC-Übereinstimmungsfaktor des Arbeitsmittelungsfensters [-] 10.2.   CO-Übereinstimmungsfaktor des Arbeitsmittelungsfensters [-] 10.3.   NOx-Übereinstimmungsfaktor des Arbeitsmittelungsfensters [-] 10.4.   THC-Übereinstimmungsfaktor des Mittelungsfensters der CO2-Masse [-] 10.5.   CO-Übereinstimmungsfaktor des Mittelungsfensters der CO2-Masse [-] 10.6.   NOx-Übereinstimmungsfaktor des Mittelungsfensters der CO2-Masse [-] 10.7.   Arbeitsmittelungsfenster: Minimale und maximale Leistung des Mittelungsfensters [%] 10.8.   Mittelungsfenster der CO2-Masse: Minimale und maximale Dauer des Mittelungsfensters [s] 11.   Überprüfung der Testergebnisse 11.1.   Ergebnisse des Nullpunkts, der Messbereichsgrenze und der Bewertung des THC-Analysators, vor und nach der Prüfung 11.2.   Ergebnisse des Nullpunkts, der Messbereichsgrenze und der Bewertung des CO-Analysators, vor und nach der Prüfung 11.3.   Ergebnisse des Nullpunkts, der Messbereichsgrenze und der Bewertung des NOx-Analysators, vor und nach der Prüfung 11.4.   Ergebnisse des Nullpunkts, der Messbereichsgrenze und der Bewertung des CO2-Analysators, vor und nach der Prüfung 11.5.   Prüfergebnisse zur Datenkonsistenz gemäß Anlage 3 Nummer 4 I-1.   Momentan gemessene Daten I-1.1.   THC-Konzentration [ppm] I-1.2.   CO-Konzentration [ppm] I-1.3.   NOx-Konzentration [ppm] I-1.4.   CO2-Konzentration [ppm] I-1.5.   Abgasmassendurchsatz [kg/h] I-1.6.   Abgastemperatur [°C] I-1.7.   Umgebungslufttemperatur [°C] I-1.8.   Umgebungsdruck [kPa] I-1.9.   Umgebungsfeuchtigkeit [g/kg] [nicht obligatorisch] I-1.10.   Motordrehmoment [Nm] I-1.11.   Motordrehzahl [rpm] I-1.12.   Kraftstoffdurchs

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.