Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2017/655 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Überwachung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe von in Betrieb befindlichen Verbrennungsmotoren in nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten (Text von Bedeutung für den EWR. )

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13.4.2017    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 102/334 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/655 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Überwachung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe von in Betrieb befindlichen Verbrennungsmotoren in nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/1628 sieht die Überwachung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe durch Prüfung von Motoren, die in nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte eingebaut sind, im Betrieb mit ihren betriebsüblichen Lastzyklen vor. (2) Um die in Artikel 19 vorgesehene Überwachung sicherzustellen, müssen genaue Bedingungen für die Auswahl von Motoren, die Prüfverfahren und die Ergebnisberichterstattung festgelegt werden. (3) Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für Kleinserienhersteller und Hersteller, die nur wenige Motortypen oder Motorenfamilien produzieren, ist eine Begrenzung der Anzahl von Motoren notwendig, die von diesen Herstellern Überwachungsprüfungen im Betrieb unterzogen werden müssen. (4) Um die einheitliche Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen, sollten Hersteller nicht verpflichtet sein, Ergebnisse der Überwachungsprüfungen im Betrieb vorzulegen, wenn sie belegen können, dass die Motoren nicht in nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte eingebaut worden sind, oder dass sie nicht in der Lage waren, zu Prüfzwecken Zugang zu einem Motor in einer Anwendung zu erhalten. (5) Um die Verfahren für die Überwachung im Betrieb für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte besser mit anderen EU-Rechtsvorschriften und internationalen Normen in Einklang zu bringen, sollten diese soweit wie möglich an die Konformitätsprüfung im Betrieb für schwere Nutzfahrzeuge (Euro VI) und die Anforderungen der von der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa festgelegte UN/ECE-Regelung Nr. 96 angeglichen werden — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Gegenstand Diese Verordnung dient der Festlegung der genauen Bedingungen für die Auswahl von Motoren, die Prüfverfahren und die Ergebnisberichterstattung zur Überwachung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe von in Betrieb befindlichen Verbrennungsmotoren in nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten unter Verwendung portabler Emissionsmesssysteme. Artikel 2 Geltungsbereich 1.   Diese Verordnung gilt für die Überwachung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe von der Emissionsstufe V entsprechenden, in Betrieb befindlichen Motoren der nachfolgend genannten Klassen, die in nicht für den Straßenverkehr bestimmte Maschinen und Geräte eingebaut sind: (a) NRE-v-5; (b) NRE-v-6. 2.   Diese Verordnung gilt für Motorhersteller. Diese Verordnung gilt nicht für Originalgerätehersteller. 3.   Diese Verordnung gilt nicht, wenn der Hersteller der Genehmigungsbehörde nachweist, dass er nicht in der Lage ist, zur Durchführung einer Überwachungsprüfung im Betrieb Zugang zu einem Motor zu erhalten, der in eine nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschine oder ein nicht für den Straßenverkehr bestimmtes mobiles Gerät eingebaut ist. Artikel 3 Verfahren und Anforderungen an die Überwachung der Emissionen in Betrieb befindlicher Motoren Die in Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1628 vorgesehene Überwachung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe von Motoren im Betrieb erfolgt gemäß dem Anhang dieser Verordnung. Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 19. Dezember 2016 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER (1)   ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53. ANHANG 1.   Allgemeine Anforderungen an die Überwachung im Betrieb 1.1.   Für die Zwecke dieses Anhangs ist eine „Kategorie nicht für den Straßenverkehr bestimmter mobiler Maschinen und Geräte“ eine Gruppe von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die die gleiche(n) allgemeine(n) Funktion(en) erfüllen. 1.2.   Der Hersteller verschafft sich Zugang zu Motoren, die in nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte eingebaut sind, um Überwachungsprüfungen im Betrieb vorzunehmen. Bei der Durchführung der Überwachungsprüfung im Betrieb nimmt der Hersteller die Emissionsdatenerfassung, die Messung der Abgasparameter und die Datenaufzeichnung bei einem in Betrieb befindlichen Motor in einer nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschine oder einem nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Gerät mit betriebsüblichen Lastzyklen vor, bis die in Anlage 2 Nummer 2 im Anhang festgelegte Mindestprüfdauer erreicht ist. 1.3.   Die Motoren, an denen die Überwachungsprüfung im Betrieb durchgeführt wird, a) sind in eine der für den Motortyp bzw. die Motorenfamilie repräsentativsten Kategorien nicht für den Straßenverkehr bestimmter mobiler Maschinen und Geräte eingebaut; b) wurden in der Union in Verkehr gebracht; c) verfügen über ein Wartungsheft, aus dem hervorgeht, dass der Motor ordnungsgemäß und nach den Herstellerempfehlungen gewartet wurde; d) weisen keine Zeichen missbräuchlicher Nutzung (z. B. Überlastung oder Betrieb mit ungeeignetem Kraftstoff) oder anderer Veränderungen (z. B. unbefugte Eingriffe) auf, durch die das Emissionsverhalten in Bezug auf gasförmige Schadstoffe beeinflusst werden könnte; e) entsprechen den Typgenehmigungsunterlagen hinsichtlich der Bauteile der in den Motor und die nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschine oder das nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Gerät eingebauten Emissionsminderungsanlage(n). 1.4.   Die folgenden Motoren gelten als ungeeignet für Überwachungsprüfungen im Betrieb; es ist ein alternativer Motor zu wählen: a) Motoren ohne Kommunikationsschnittstelle, über die die erforderlichen Daten des elektronischen Steuergeräts (ECU) gemäß Anlage 7 erfasst werden können, b) Motoren mit einem elektronischen Steuergerät mit fehlenden Daten oder einem Datenprotokoll, in dem die erforderlichen Signale nicht klar identifiziert und validiert werden können. 1.5.   Motoren, bei denen die Datenerfassung des elektronischen Steuergeräts die Emissionen gasförmiger Schadstoffe oder die Leistung der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen oder Geräte beeinflusst, gelten als ungeeignet für Überwachungsprüfungen im Betrieb. Unbeschadet der Anforderungen von Artikel 39 der Verordnung (EU) 2016/1628 darf ein alternativer Motor nur gewählt werden, wenn der Hersteller gegenüber der Genehmigungsbehörde das Nichtvorhandensein einer Umgehungsstrategie überzeugend nachweisen kann. 2.   Plan für die Überwachung in Betrieb befindlicher Motoren 2.1.   Der Hersteller übermittelt der Typgenehmigungsbehörde, die die Typgenehmigung für einen Motortyp bzw. eine Motorenfamilie erteilt hat, innerhalb eines Monats ab Beginn der Produktion des genehmigten Motortyps bzw. der Motorenfamilie den ursprünglichen Plan für die Überwachung in Betrieb befindlicher Motoren. 2.2.   Der ursprüngliche Überwachungsplan enthält die Kriterien für die Auswahl sowie eine Begründung der Auswahl a) der im Plan enthaltenen Motorenfamilien bzw. Motortypen und Kategorie(n) nicht für den Straßenverkehr bestimmter Maschinen und Geräte; b) der Liste der einzelnen Motoren und der gegebenenfalls bereits festgelegten nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte für die Überwachungsprüfung im Betrieb; c) des gewählten Prüfschemas. 2.3.   Die Hersteller übermitteln der Genehmigungsbehörde einen aktualisierten Plan für die Überwachung in Betrieb befindlicher Motoren, sobald die Liste der einzelnen Motoren und der ausgewählten nicht für den Straßenverkehr bestimmten Maschine bzw. des ausgewählten nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Geräts vollständig ist oder überarbeitet wurde. In diesem aktualisierten Plan sind die bei der Auswahl angelegten Kriterien zu begründen und gegebenenfalls die Gründe für die Überarbeitung der früheren Liste anzugeben. 2.4.   Die Genehmigungsbehörde genehmigt den ursprünglichen und anschließend aktualisierten Plan oder verlangt entsprechende Änderungen innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage und stellt sicher, dass der endgültige Plan die größtmögliche Auswahl an Motortypen und Kategorien nicht für den Straßenverkehr bestimmter mobiler Maschinen und Geräte umfasst. 2.5.   Jeder ursprüngliche oder aktualisierte Überwachungsplan muss von der Genehmigungsbehörde genehmigt werden, bevor die Prüfung der darin aufgeführten Motoren und nicht für den Straßenverkehr bestimmten Maschinen und Geräte aufgenommen wird. 2.6.   Prüfschema Der Hersteller wählt eines der folgenden Prüfschemata für die Überwachung im Betrieb: 2.6.1.   Prüfschema auf der Grundlage der Emissions-Dauerhaltbarkeitsperiode (EDP) 2.6.1.1.   Prüfung von 9 Motoren mit einem kumulierten Betrieb von weniger als 30 % der EDP. Die Prüfergebnisse sind der Genehmigungsbehörde bis zum 31. Dezember 2022 zu übermitteln. 2.6.1.2.   Prüfung von 9 Motoren mit einem kumulierten Betrieb von mehr als 70 % der EDP. Die Prüfergebnisse sind der Genehmigungsbehörde bis zum 31. Dezember 2024 zu übermitteln. 2.6.1.3.   Kann der Hersteller die Anforderungen in Nummer 2.6.1 nicht erfüllen, weil keine geeigneten Motoren mit der erforderlichen Betriebsakkumulation verfügbar sind, so lehnt die Genehmigungsbehörde einen Wechsel zum Prüfschema auf der Grundlage eines Vierjahreszeitraums gemäß Nummer 2.6.2 nicht ab. Motoren, die bereits gemäß Nummer 2.6.1 geprüft wurden, bleiben auch gemäß Nummer 2.6.2 zulässig. 2.6.2.   Prüfschema auf der Grundlage eines Vierjahreszeitraums Prüfung von jährlich 9 Motoren während eines Zeitraums von vier aufeinanderfolgenden Jahren. Die Prüfergebnisse sind der Genehmigungsbehörde jährlich zu übermitteln. 2.6.2.1.   Die Prüfergebnisse der ersten 9 Motoren sind innerhalb von 12 Monaten, nachdem der erste Motor in eine nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschine oder ein nicht für den Straßenverkehr bestimmtes mobiles Gerät eingebaut wurde, und nicht später als 18 Monate nach dem Beginn der Produktion des genehmigten Motortyps bzw. der genehmigten Motorenfamilie zu übermitteln. 2.6.2.2.   Kann der Hersteller gegenüber der Genehmigungsbehörde nachweisen, dass 18 Monate nach Beginn der Produktion kein Motor in eine nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschine oder ein nicht für den Straßenverkehr bestimmtes mobiles Gerät eingebaut worden ist, so sind die Prüfergebnisse nach dem Einbau des ersten Motors an einem mit der Genehmigungsbehörde vereinbarten Termin zu übermitteln. 2.6.2.3.   Kleinserienhersteller Die Anzahl der zu prüfenden Motoren ist im Fall von Kleinserienherstellern entsprechend anzupassen: a) Hersteller, die nur zwei Motorenfamilien produzieren, übermitteln jährlich die Prüfergebnisse von sechs Motoren; b) Hersteller, die mehr als 250 Motoren einer einzigen Motorenfamilie pro Jahr produzieren, übermitteln jährlich die Prüfergebnisse von drei Motoren; c) Hersteller, die zwischen 125 und 250 Motoren einer einzigen Motorenfamilie pro Jahr produzieren, übermitteln jährlich die Prüfergebnisse von zwei Motoren; d) Hersteller, die weniger als 125 Motoren einer einzigen Motorenfamilie pro Jahr produzieren, übermitteln jährlich die Prüfergebnisse eines Motors. Die Genehmigungsbehörde überprüft die angegebenen Produktionsmengen. 2.6.3.   Der Hersteller kann mehr Prüfungen durchführen als in den Prüfschemata gemäß Nummer 2.6.1 und 2.6.2 vorgesehen. 2.6.4.   Das mehrfache Prüfen desselben Motors mit dem Ziel, Daten für die aufeinanderfolgenden Betriebsakkumulationsphasen gemäß Nummer 2.6.1 und 2.6.2 bereitzustellen, ist erlaubt, aber nicht obligatorisch. 3.   Prüfbedingungen Die Überwachungsprüfung im Betrieb muss das Emissionsverhalten eines in eine nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschine oder ein nicht für den Straßenverkehr bestimmtes mobiles Gerät eingebauten Motors im tatsächlichen Arbeitsbetrieb mit Bedienung durch das übliche fachkundige Bedienpersonal widerspiegeln. 3.1.   Bedienpersonal 3.1.1.   Das Bedienpersonal der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschine oder des nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Geräts, das die Überwachungsprüfung im Betrieb durchführt, muss nicht mit dem üblichen professionellen Bedienpersonal identisch sein, wenn gegenüber der Genehmigungsbehörde nachgewiesen wird, dass es ausreichend qualifiziert und geschult ist. 3.1.2.   Der Hersteller stellt der Genehmigungsbehörde detaillierte Informationen über die Qualifikationen und die Ausbildung des üblichen Bedienpersonals zur Verfügung und weist nach, dass das ausgewählte Bedienpersonal für die Überwachungsprüfung im Betrieb geeignet ist. 3.2.   Betrieb von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten 3.2.1.   Die Prüfung wird während des gesamten (oder teilweisen) tatsächlichen Arbeitsbetriebs der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschine bzw. des nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Geräts durchgeführt. 3.2.2.   Weist der Hersteller gegenüber der Genehmigungsbehörde nach, dass es nicht möglich ist, den Bestimmungen in Nummer 3.2.1 zu entsprechen, so muss der Prüfarbeitszyklus soweit wie möglich den tatsächlichen Arbeitsbetrieb der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschine bzw. des nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Geräts darstellen. 3.2.2.1.   Der repräsentative Prüfarbeitszyklus wird vom Hersteller im Einvernehmen mit der Genehmigungsbehörde festgelegt. 3.2.3.   Unabhängig davon, ob die Prüfung während des tatsächlichen Arbeitsbetriebs der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschine bzw. des nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Geräts oder während eines repräsentativen Prüfarbeitszyklus durchgeführt wird, gilt Folgendes: a) Es ist der tatsächliche Arbeitsbetrieb der Mehrheit der in Betrieb befindlichen Motoren der gewählten Kategorie(n) nicht für den Straßenverkehr bestimmter mobiler Maschinen und Geräte zu prüfen; b) es dürfen keine übermäßigen Leerlaufzeiten eingeschlossen werden; c) es ist eine ausreichende Last anzuwenden, um die Mindestprüfdauer gemäß Anlage 2 Nummer 2 zu erreichen. 3.3.   Umgebungsbedingungen Die Prüfung ist unter Umgebungsbedingungen durchzuführen, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen: 3.3.1. Der atmosphärische Druck beträgt mindestens 82,5 kPa. 3.3.2. Die Temperatur beträgt mindestens 266 K (–7 °C) und höchstens die Temperatur, die mit der folgenden Formel bei dem angegebenen atmosphärischen Druck ermittelt wird: T = – 0,4514 * (101,3 – pb) + 311 Dabei gilt: — T ist die Temperatur der Umgebungsluft [K]; — pb der atmosphärische Druck [kPa]. 3.4.   Schmieröl, Kraftstoff und Reagens Schmieröl, Kraftstoff und Reagens (für Abgasnachbehandlungssysteme, die zur Reduzierung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe ein Reagens verwenden) müssen den Spezifikationen des Herstellers entsprechen. 3.4.1.   Der Kraftstoff ist handelsüblicher Kraftstoff oder Bezugskraftstoff gemäß Anhang V der Verordnung (EU) 2017/654. 3.4.2.   Zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften in Nummer 3.4 nimmt der Hersteller Proben, die er für einen Zeitraum von 12 Monaten oder mit Einverständnis der Genehmigungsbehörde für einen kürzeren Zeitraum aufbewahrt. 3.4.3.   Proben des Reagens dürfen nicht eingefroren werden. 3.5.   Betriebszyklus Der Betriebszyklus ist der Zeitabschnitt ununterbrochenen Betriebs einer nicht für den Straßenverkehr bestimmten Maschine oder eines nicht für den Straßenverkehr bestimmten Geräts, in dem während einer Überwachungsprüfung im Betrieb kontinuierlich Proben genommen werden. Die Überwachungsprüfung im Betrieb ist in einem einzigen Betriebszyklus durchzuführen, außer beim kombinierten Datenerfassungsverfahren gemäß Nummer 4.2, bei dem mehrere Betriebszyklen in einer Überwachungsprüfung im Betrieb kombiniert werden. 4.   Datenerfassungsverfahren 4.1.   Kontinuierliche Datenerfassung Die kontinuierliche Datenerfassung wird angewendet, wenn ein einzelner Betriebszyklus mindestens der Mindestprüfdauer gemäß Anlage 2 Nummer 2 entspricht. 4.1.1.   Gegebenenfalls darf wegen eines ein- oder mehrmaligen vorübergehenden Signalverlusts das Datenaufkommen von maximal drei Minuten ausgeschlossen werden. 4.2.   Kombinierte Datenerfassung Alternativ zu Nummer 4.1 kann die Datenerfassung durch Kombinieren der Ergebnisse mehrerer Betriebszyklen erfolgen. 4.2.1.   Die kombinierte Datenerfassung darf nur angewandt werden, wenn der Versuch, die in Anlage 2 Nummer 2 festgelegte Mindestprüfdauer mit einem einzigen Betriebszyklus zu erreichen, aufgrund der Prüfbedingungen scheitert oder wenn die für die Prüfung gewählten Kategorien mobiler Maschinen und Geräte zu mehreren Arbeiten mit unterschiedlichem relevanten Arbeitszyklus eingesetzt werden. 4.2.2.   Bei der Anwendung der kombinierten Datenerfassung müssen folgende zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein: a) In den unterschiedlichen Betriebszyklen wird dieselbe nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschine bzw. dasselbe nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Gerät und derselbe Motor verwendet; b) die kombinierte Datenerfassung enthält maximal drei Betriebszyklen; c) jeder Betriebszyklus der kombinierten Probenahme enthält mindestens eine dynamische Prüfung für mobile Maschinen und Geräte (NRTC); d) die Betriebszyklen der kombinierten Datenerfassung werden in chronologischer Reihenfolge durchgeführt und zusammengestellt; e) die Auswertung der Daten erfolgt für die gesamte kombinierte Datenerfassung; f) zwischen dem ersten und dem letzten Betriebszyklus liegen maximal 72 Stunden; g) die kombinierte Datenerfassung wird nicht angewandt, wenn eine Fehlfunktion des Motors gemäß Anlage 2 Nummer 8 auftritt. 5.   ECU-Datenstrom 5.1.   Das ECU sendet gemäß den in Anlage 7 festgelegten Anforderungen Datenstrominformationen an die Messinstrumente oder den Datenlogger des PEMS. 5.2.   Konformität der Daten 5.2.1.   Die Genehmigungsbehörde prüft, ob alle Signale des ECU mit den Angaben in Anlage 7 Tabelle 1 übereinstimmen; sie müssen den Anforderungen in Anhang VI Nummer 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 der Kommission (1) über technische und allgemeine Anforderungen genügen. 5.2.2   Die Hersteller prüfen während der Überwachung im Betrieb der in nicht für den Straßenverkehr bestimmte Maschinen und Geräte eingebauten Motoren die Konformität des ECU-Drehmomentsignals gemäß der in Anlage 6 festgelegten Methode mit einem PEMS. 6.   Prüfverfahren, Datenvorverarbeitung und -validierung 6.1.   Die Überwachungsprüfungen im Betrieb werden gemäß Anlage 1 mit einem tragbaren Emissionsmesssystem (PEMS) durchgeführt. 6.2.   Die Hersteller befolgen bei der Überwachung im Betrieb von Motoren in nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten mithilfe eines PEMS das in Anlage 2 festgelegte Prüfverfahren. 6.3.   Die Hersteller befolgen bei der Vorverarbeitung der Daten aus der Überwachung im Betrieb von Motoren in nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten mithilfe eines PEMS das in Anlage 3 festgelegte Verfahren. 6.4.   Die Hersteller befolgen bei der Bestimmung gültiger Ereignisse während einer Überwachung im Betrieb von Motoren in nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten mithilfe eines PEMS das in Anlage 4 festgelegte Verfahren. 7.   Prüfdatenverfügbarkeit Die Daten einer Prüfung dürfen nicht verändert oder gelöscht werden. Der Hersteller bewahrt den gesamten Bestand erfasster Daten mindestens zehn Jahre lang auf und stellte ihn auf Verlangen der Genehmigungsbehörde und der Kommission zur Verfügung. 8.   Berechnungen Die Hersteller befolgen bei der Berechnung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe für die Überwachung im Betrieb von Motoren in nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten mithilfe eines PEMS die in Anlage 5 festgelegten Verfahren. 9.   Bestätigungsprüfung 9.1.   Die Genehmigungsbehörde kann eine Bestätigungsprüfung im Betrieb durchführen, um eine unabhängige Messung im Betrieb zu erhalten. 9.2.   Die Bestätigungsprüfung wird an der Motorenfamilie bzw. dem Motortyp und der Kategorie nicht für den Straßenverkehr bestimmter mobiler Maschinen und Geräte laut Nummer 2 durchgeführt; es wird ein bestimmter Motor in einer relevanten nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschine bzw. einem relevanten nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Gerät gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung geprüft. 10.   Berichterstattungsverfahren 10.1.   Die Genehmigungsbehörde erstellt für jeden zu prüfenden Motor einen Prüfberichtsentwurf für die Überwachung im Betrieb der in nicht für den Straßenverkehr bestimmte Maschinen und Geräte eingebauten Motoren mit einem PEMS. Der Prüfbericht verzeichnet die Maßnahmen und Ergebnisse der Überwachungsprüfung im Betrieb und enthält mindestens die Informationen der Dateneinträge 1 bis 11 in Anlage 8. 10.2.   Momentan gemessene Daten und momentan errechnete Daten 10.2.1.   Momentan gemessene Daten und momentan errechnete Daten werden nicht in den Prüfbericht aufgenommen, sind aber vom Hersteller für die unter Nummer 7 genannte Dauer aufzubewahren und der Kommission und der Genehmigungsbehörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. 10.2.2.   Die momentan gemessenen Daten und die momentan errechneten Daten enthalten mindestens die Informationen der Dateneinträge I-1 bis I-2.20 in Anlage 8. 10.3.   Öffentlich verfügbare Informationen Für die Zwecke des Artikels 44 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1628 stellt der Hersteller einen separaten Bericht mit den Informationen der folgenden Dateneinträge in Anlage 8 bereit: 1.1, 2.2, 2.4, 3.2, 6.3, 6.4.1, 6.10 Abschnitt 9 und Abschnitt 10. Informationen des Dateneintrags 6.3 sind auf regionaler Ebene bereitzustellen, wobei nur die ungefähre geografische Lage anzugeben ist. (1)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/654 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer und allgemeiner Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung von Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte (siehe S. 1 dieses Amtsblatts). Anlage 1 Tragbares Emissionsmesssystem 1.   Das PEMS muss folgende Messinstrumente enthalten: a) Gas-Analysatoren zur Messung der Konzentrationen der Emissionen gasförmiger Schadstoffe gemäß Anlage 2 Nummer 1 Absatz 1; b) einen Abgasdurchsatzmesser (EFM), basierend auf dem Mittelungs-Pitot-Prinzip oder einem ähnlichen Prinzip; c) Sensoren zur Messung der Umgebungstemperatur und des Umgebungsdrucks; d) andere Messinstrumente, die für die Überwachungsprüfung im

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.