Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2017/655 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Überwachung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe von in Betrieb befindlichen Verbrennungsmotoren in nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten (Text von Bedeutung für den EWR. )

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Quellenkennung: 32017R0655. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Betrieb erforderlich sind. Das PEMS enthält außerdem Folgendes: a) eine Übertragungsleitung zur Beförderung der entnommenen Proben von der Probenahmestelle zu den Gas-Analysatoren, einschließlich einer Probenahmesonde; b) einen Datenlogger zur Speicherung der am ECU erfassten Daten. c) Die PEMS kann ein globales System zur Positionsbestimmung (GPS) enthalten. 2.   Anforderungen an die Messinstrumente 2.1.   Die Messinstrumente müssen den Anforderungen für die Kalibrierungs- und Leistungsprüfungen gemäß Anhang VI Abschnitt 8.1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 der Kommission über technische und allgemeine Anforderungen genügen. In diesem Zusammenhang ist Folgendes besonders zu berücksichtigen: a) die Leckprüfung an der Unterdruckseite des PEMS gemäß Anhang VI Nummer 8.1.8.7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 über technische und allgemeine Anforderungen; b) die Prüfung der Änderungs- und Aktualisierungsaufzeichnung der Gas-Analysatoren gemäß Anhang VI Nummer 8.1.6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 über technische und allgemeine Anforderungen 2.1.2.   Die Messinstrumente müssen den Spezifikationen in Anhang VI Abschnitt 9.4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 über technische und allgemeine Anforderungen genügen. 2.1.3.   Die Analysegase zur Kalibrierung der Messinstrumente müssen den Anforderungen in Anhang VI Nummer 9.5.1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 über technische und allgemeine Anforderungen entsprechen. 2.2.   Anforderungen an die Übertragungsleitung und die Probenahme 2.2.1.   Die Übertragungsleitung muss den Anforderungen in Anhang VI Nummer 9.3.1.2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 über technische und allgemeine Anforderungen entsprechen. 2.2.2.   Die Probenahmesonde muss den Anforderungen in Anhang VI Nummer 9.3.1.1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 über technische und allgemeine Anforderungen entsprechen. Anlage 2 Prüfverfahren für die Überwachung im Betrieb mit einem PEMS 1.   Prüfparameter Folgende Emissionen gasförmiger Schadstoffe sind während einer Überwachungsprüfung im Betrieb zu messen und aufzuzeichnen: Kohlenmonoxid (CO), Gesamtkohlenwasserstoffe (HC) und Stickoxide (NOx). Ferner ist der Kohlendioxid-Gehalt (CO2) zu messen, um die Berechnungsverfahren in Nummer 5 zu ermöglichen. Die in der Tabelle genannten Parameter sind während der Überwachungsprüfung im Betrieb zu messen und aufzuzeichnen: Tabelle Prüfparameter Parameter Einheit Quelle HC-Konzentration (1) ppm Gas-Analysator CO-Konzentration (1) ppm Gas-Analysator NOx-Konzentration (1) ppm Gas-Analysator CO2-Konzentration (1) ppm Gas-Analysator Abgasmassendurchsatz (2) kg/h EFM Abgastemperatur °K EFM oder ECU oder Sensor Umgebungstemperatur  (3) °K Sensor Umgebungsdruck kPa Sensor Relative Feuchtigkeit % Sensor Motordrehmoment  (4) Nm ECU oder Sensor Motordrehzahl rpm ECU oder Sensor Kraftstoffdurchsatz des Motors g/s ECU oder Sensor Kühlmitteltemperatur °K ECU oder Sensor Ansauglufttemperatur (3) °K ECU oder Sensor Breitengrad des Maschinenstandorts Grad GPS (optional) Längengrad des Maschinenstandorts Grad GPS (optional) 2.   Mindestprüfdauer Die Prüfdauer mit sämtlichen Betriebszyklen muss unter Einbeziehung von ausschließlich gültigen Daten lang genug sein, um fünf bis sieben Mal die während des NRTC geleistete Arbeit zu vollbringen oder fünf bis sieben Mal die CO2-Referenzmasse in kg/Zyklus des NRTC zu erzeugen. 3.   Vorbereitung der/des nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschine/Geräts Die Vorbereitung der Maschine bzw. des Geräts muss mindestens Folgendes umfassen: (a) Motorprüfung: alle festgestellten Probleme müssen nach ihrer Behebung aufgezeichnet und der Genehmigungsbehörde gemeldet werden; (b) Wechsel des Öls, des Kraftstoffes und gegebenenfalls des Reagens; (c) Nachweis der Verfügbarkeit der ECU-Datenstrominformationen gemäß Anlage 7 Nummer 2. 4.   Installation des PEMS 4.1.   Die Installation des PEMS darf die Emissionen gasförmiger Schadstoffe oder die Leistung der Maschine bzw. des Geräts nicht beeinflussen. In jedem Fall muss die Installation den geltenden lokalen Sicherheitsvorschriften und Versicherungsvorschriften entsprechen und gemäß den Angaben des Herstellers des PEMS, der Messinstrumente, der Übertragungsleitung und der Probenahmesonde erfolgen. 4.2.   Stromversorgung Das PEMS wird durch eine externe Stromversorgungseinheit mit Strom versorgt. 4.2.1.   Weist der Hersteller gegenüber der Genehmigungsbehörde nach, dass die Einhaltung der Bestimmungen in Nummer 4.2 nicht möglich ist, so kann eine Stromquelle verwendet werden, die ihre Energie während der Prüfung (direkt oder indirekt) vom Motor bezieht. 4.2.2.   In diesem Fall darf die maximale Leistungsaufnahme des PEMS nicht mehr als 1 % der Motorhöchstleistung betragen, und es sind zusätzliche Messungen vorzunehmen, um ein übermäßiges Entladen der Batterie zu vermeiden, wenn der Motor nicht läuft oder sich im Leerlauf befindet. 4.3.   Messinstrumente neben dem EFM Die anderen Messinstrumente neben dem EFM sind nach Möglichkeit an Stellen anzubringen, die nur in minimalem Umfang folgenden Einwirkungen unterliegen: (a) Schwankungen der Umgebungstemperatur; (b) Schwankungen des Umgebungsdrucks; (c) elektromagnetische Strahlung; (d) mechanische Erschütterung und Vibration; (e) Kohlenwasserstoffe in der Umgebung — falls ein FID-Analysator verwendet wird, der die Umgebungsluft als FID-Brennerluft nutzt. 4.4.   EFM Die Anbringung des EFM darf den Gegendruck nicht um mehr als den vom Motorhersteller empfohlenen Wert erhöhen. 4.4.1.   Der EFM muss am Auspuffrohr der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschine bzw. des nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Geräts angebracht werden. Die EFM-Sensoren müssen zwischen zwei geraden Rohrabschnitten angebracht werden, deren Länge mindestens zwei Mal die Länge des EFM-Durchmessers beträgt (strömungsaufwärts und strömungsabwärts). 4.4.2.   Der EFM ist hinter dem Schalldämpfer der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschine bzw. des nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Geräts anzubringen, um die Auswirkungen der Abgaspulsationen auf die Messsignale zu begrenzen. 4.5.   Übertragungsleitung und Probenahmesonde Die Übertragungsleitung ist an den Verbindungsstellen (Probenahmesonde und Rückseite der Messinstrumente) ordnungsgemäß zu isolieren. 4.5.1.   Wird die Länge der Übertragungsleitung geändert, müssen die Übertragungszeiten überprüft und gegebenenfalls korrigiert werden. 4.5.2.   Die Übertragungsleitung und die Probenahmesonde müssen gemäß den Bestimmungen in Anhang VI Nummer 9.3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 über technische und allgemeine Anforderungen angebracht werden. 4.6.   Datenlogger Der Datenlogger muss mit dem ECU verbunden sein, um die in Anlage 7 Tabelle 1 genannten Motorparameter und gegebenenfalls die in Anlage 7 Tabelle 2 genannten Motorparameter aufzuzeichnen. 4.7.   GPS (sofern vorhanden) Die Antenne sollte — unter Vermeidung des Risikos von Beeinträchtigungen durch Hindernisse während des Betriebs — möglichst hoch angebracht werden. 5.   Vorarbeiten zur Überwachungsprüfung im Betrieb 5.1.   Messung der Umgebungstemperatur Die Umgebungstemperatur ist zu Beginn und am Ende der Prüfung innerhalb eines angemessenen Abstands zur Maschine bzw. zum Gerät zu messen. Es ist erlaubt, das CAN-Signal für die Ansauglufttemperatur (Temperatur, die auf den Motor wirkt) zu nutzen. Wird ein Ansauglufttemperatursensor zur Schätzung der Umgebungstemperatur verwendet, so ist die aufgezeichnete Umgebungstemperatur die Ansauglufttemperatur, korrigiert um die entsprechende nominale Abweichung zwischen Umgebungs- und Ansauglufttemperatur nach Herstellerangabe. 5.2.   Starten und Stabilisieren der Messinstrumente Die Messinstrumente sind gemäß den Angaben des Herstellers der Messinstrumente bzw. des PEMS aufzuwärmen und zu stabilisieren, bis Drücke, Temperaturen und Durchsätze ihre Betriebssollwerte erreicht haben. 5.3.   Reinigen und Heizen der Übertragungsleitung Um eine Verunreinigung des Systems zu vermeiden, ist die Übertragungsleitung bis zum Beginn der Probenahme gemäß den Angaben des Herstellers der Übertragungsleitung bzw. des PEMS zu spülen. Die Übertragungsleitung ist vor Beginn der Prüfung auf 190 oC (+/-10 oC) aufzuheizen, um kalte Stellen zu vermeiden, die zu einer Verunreinigung der Probe durch kondensierte Kohlenwasserstoffe führen können. 5.4.   Überprüfung und Kalibrierung der Gas-Analysatoren Die Kalibrierung des Nullpunkts und der Messbereichsgrenze sowie die Prüfung der Linearität der Gas-Analysatoren sind unter Verwendung der in Anlage 1 Nummer 2.1.3 festgelegten Analysegase durchzuführen. 5.5.   Reinigung des EFM Der EFM wird an den Druckaufnehmerverbindungen gemäß den Anweisungen des PEMS- oder EFM-Herstellers gespült. Mit diesem Verfahren sollen Kondenswasser und Dieselpartikel aus den Druckleitungen und den entsprechenden Anschlüssen für die Messung des Durchflussrohrdrucks entfernt werden. 6.   Datenaufzeichnung bei der Überwachungsprüfung im Betrieb 6.1.   Vor der Überwachungsprüfung im Betrieb Die Erfassung von Daten zur Emission gasförmiger Schadstoffe, die Messung der Abgasparameter und die Aufzeichnung der Motor- und Umgebungsdaten müssen vor dem Anlassen des Motors beginnen. 6.2.   Während der Überwachungsprüfung im Betrieb Die Probenahme von Emissionen gasförmiger Schadstoffe, die Messung der Abgas-Kenndaten und die Aufzeichnung der Motor- und Umgebungsdaten müssen während des normalen Motorbetriebs fortgesetzt werden. Der Motor kann angehalten und neu gestartet werden, die Erfassung von Daten zur Emission gasförmiger Schadstoffe, die Messung der Abgasparameter und die Aufzeichnung der Motor- und Umgebungsdaten müssen jedoch während der gesamten Überwachungsprüfung im Betrieb fortgesetzt werden. 6.3.   Nach der Überwachungsprüfung im Betrieb Am Ende der Überwachungsprüfung im Betrieb muss den Messinstrumenten und Datenloggern genügend Zeit gegeben werden, damit deren Ansprechzeiten abgeschlossen werden können. Der Motor kann vor oder nach dem Ende der Datenaufzeichnung abgeschaltet werden. 6.4.   Gültige Messdaten zur Berechnung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe Die gültigen Messdaten zur Berechnung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe sind gemäß Anlage 4 zu bestimmen. Für diese Berechnungen gilt Nummer 6.4.2. 6.4.1.   Zur Bestimmung der Dauer der Anlaufphase nach einem längeren Nicht-Betriebsereignis gemäß Anlage 4 Nummer 2.2.2 ist die Abgastemperatur während des Betriebszyklus in einem Abstand von 30 cm vom Ausgang der Abgasnachbehandlungseinrichtung zur NOx-Reduzierung zu messen. 6.4.2.   Kaltstartdaten Die gemessenen Werte der Emissionen gasförmiger Schadstoffe beim Kaltstart sind für die Berechnung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe auszuschließen. Die Aufzeichnung gültiger Messdaten für die Berechnung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe beginnt, nachdem die Kühlmitteltemperatur erstmals 343 K (70 oC) erreicht hat oder nachdem sich die Kühlmitteltemperatur über einen Zeitraum von 5 Minuten innerhalb von +/-2 K stabilisiert hat, je nachdem, welche Situation zuerst eintritt; in jedem Fall beginnt sie später als 20 Minuten nach dem Starten des Motors. 7.   Überprüfung der Gas-Analysatoren 7.1.   Regelmäßige Überprüfung der Nulleinstellung während des Betriebszyklus Die Überprüfung der Nulleinstellung der Gas-Analysatoren ist während der Überwachungsprüfung im Betrieb mindestens alle zwei Stunden durchzuführen. 7.2.   Regelmäßige Korrektur der Nulleinstellung während der Überwachungsprüfung im Betrieb Die Ergebnisse der gemäß Nummer 7.1 durchgeführten Prüfungen können genutzt werden, um eine Korrektur der Nullpunktdrift vorzunehmen. 7.3.   Driftüberprüfung nach Durchführung der Prüfung Eine Driftüberprüfung ist nur durchzuführen, wenn während der Überwachungsprüfung im Betrieb keine Korrektur der Nullpunktdrift gemäß Nummer 7.2 vorgenommen wurde. 7.3.1.   Die Gas-Analysatoren sind spätestens 30 Minuten nach Abschluss der Überwachungsprüfung im Betrieb nullabzugleichen und auf den Messbereich einzustellen, um ihre Drift im Vergleich zu den Ergebnissen vor der Prüfung zu überprüfen. 7.3.2.   Die Überprüfungen des Nullpunkts, der Messbereichsgrenze und der Linearität der Gas-Analysatoren sind gemäß den Bestimmungen unter Nummer 5.4 durchzuführen. 8.   Fehlfunktion des Motors 8.1.   Bei einer Fehlfunktion des Motors während eines Betriebszyklus, bei der das Bedienpersonal der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschine bzw. des nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Geräts über das On-Board-Diagnosesystem eine klare visuelle Fehlermeldung, eine Testmeldung oder eine andere Fehleranzeige erhält, ist die Überwachungsprüfung im Betrieb ungültig. 8.2.   Jede Störung muss behoben werden, bevor eine weitere Überwachungsprüfung im Betrieb am Motor durchgeführt wird. (1)  Gemessen im oder umgerechnet in den feuchten Bezugszustand. (2)  Der Abgasmassendurchsatz ist direkt zu messen, sofern nicht eine der folgenden Bedingungen gegeben ist: a) Die in die Maschine bzw. das Gerät eingebaute Abgasanlage erzeugt oberhalb der Stelle, an der der EFM installiert werden könnte, eine Verdünnung des Abgases durch Luft. In diesem Fall ist die Abgasprobe oberhalb der Verdünnungsstelle zu nehmen. Oder: b) Die in die Maschine bzw. das Gerät eingebaute Abgasanlage leitet einen Teil des Abgases oberhalb der Stelle, an der der EFM installiert werden könnte, in einen anderen Teil der mobilen Maschine (z. B. zum Heizen) um. Soweit der Hersteller in diesen Fällen in der Lage ist, die Korrelation zwischen dem vom ECU geschätzten Kraftstoffmassendurchsatz und dem im Motorprüfstand gemessenen Wert gegenüber der Genehmigungsbehörde überzeugend zu belegen, kann auf einen EFM verzichtet und der Abgasdurchsatz indirekt (aus Kraftstoff- und Ansaugluftdurchsatz oder Kraftstoffdurchsatz und Kohlenstoffbilanz) gemessen werden. (3)  Es ist der Sensor für die Umgebungstemperatur oder für die Ansauglufttemperatur zu nutzen. Die Nutzung eines Ansauglufttemperatursensors muss nach den Bestimmungen in Nummer 5.1 Absatz 2 erfolgen. (4)  Der aufgezeichnete Wert muss entweder a) das Nettodrehmoment oder b) das aus dem tatsächlichen Motordrehmoment in Prozent, dem Reibungsdrehmoment und dem Bezugsdrehmoment gemäß Anlage 7 Nummer 2.1.1 errechnete Nettodrehmoment sein. Grundlage für das Nettodrehmoment ist das nicht korrigierte Nettodrehmoment des Motors, einschließlich der für die Emissionsprüfung gemäß Anhang VI Anlage 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 über technische und allgemeine Anforderungen erforderlichen Ausstattung und Zusatzgeräte. Anlage 3 Datenvorverarbeitung zur Berechnung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe 1.   Begriffsbestimmungen 1.2.   Für die Zwecke dieser Anlage gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1.2.1. „Nullgasansprechen“ ist der mittlere Ansprechwert (einschließlich Rauschen) auf ein Nullgas in einem Zeitabschnitt von mindestens 30 Sekunden; 1.2.2. „Kalibriergasansprechen“ ist der mittlere Ansprechwert (einschließlich Rauschen) auf ein Kalibriergas in einem Zeitabschnitt von mindestens 30 Sekunden. 2.   Driftkorrektur 2.1.   Maximal zulässige Drift Die Drift des Nullgas- und des Kalibriergasansprechens dürfen im untersten genutzten Messbereich nicht mehr als 2 % des Skalenendwerts betragen: a) Wenn die Differenz zwischen den Messergebnissen vor und nach der Prüfung kleiner als 2 % ist, können die gemessenen Konzentrationen ohne Korrektur verwendet oder gemäß Nummer 2.2 driftbereinigt werden. b) Wenn die Differenz zwischen den Messergebnissen vor und nach der Prüfung gleich oder größer als 2 % ist, müssen die gemessenen Konzentrationen gemäß Nummer 2.2 driftbereinigt werden. Wird keine Korrektur vorgenommen, ist die Prüfung ungültig. 2.2.   Driftkorrektur Der driftbereinigte Konzentrationswert ist gemäß Anhang VII Nummer 2.1 oder Nummer 3.5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 über technische und allgemeine Anforderungen zu berechnen. Die Differenz zwischen nicht korrigierten und korrigierten bremsspezifischen Emissionswerten für gasförmige Schadstoffe muss innerhalb von ± 6 % der nicht korrigierten bremsspezifischen Emissionswerte für gasförmige Schadstoffe liegen. Ist die Drift größer als 6 %, so ist die Prüfung ungültig. Falls Driftkorrekturen vorgenommen werden, dürfen nur die driftkorrigierten Emissionswerte für gasförmige Schadstoffe für die Meldung von Emissionen gasförmiger Schadstoffe verwendet werden. 3.   Zeitabgleich Zur Verringerung der Verzerrungswirkung der Zeitverzögerung zwischen den einzelnen Signalen bei der Berechnung der Emissionsmasse der gasförmigen Schadstoffe sind die für die Emissionsberechnung relevanten Daten gemäß den Nummern 3.1 bis 3.4 zeitlich abzugleichen. 3.1.   Daten der Gas-Analysatoren Die Daten der Gas-Analysatoren sind nach den Bestimmungen in Anhang VII Nummer 8.1.5.3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 über technische und allgemeine Anforderungen ordnungsgemäß abzugleichen. 3.2.   Daten der Gas-Analysatoren und des EFM Die Daten der Gas-Analysatoren sind unter Verwendung des in Nummer 3.4 beschriebenen Verfahrens mit den Daten des EFM ordnungsgemäß abzugleichen. 3.3.   PEMS- und Motordaten Die Daten des PEMS (Gas-Analysatoren und EFM) sind mit den Daten des ECU unter Verwendung des in Abschnitt 3.4 genannten Verfahrens ordnungsgemäß abzugleichen. 3.4.   Verfahren für einen verbesserten Zeitabgleich der PEMS-Daten Die Prüfparameter in der Tabelle von Anlage 2 werden in drei verschiedene Kategorien unterteilt:   Kategorie 1: Gas-Analysatoren (Konzentrationen von HC, CO, CO2, NOx);   Kategorie 2: EFM (Abgasmassendurchsatz und Abgastemperatur);   Kategorie 3: Motor (Drehmoment, Drehzahl, Temperaturen, Kraftstoffmenge vom ECU). Der Zeitabgleich jeder Kategorie mit den anderen beiden Kategorien wird geprüft, indem der höchste Korrelationskoeffizient zwischen zwei Prüfparameterserien ermittelt wird. Alle Prüfparameter in einer Kategorie müssen verschoben werden, um den Korrelationsfaktor zu maximieren. Die folgenden Prüfparameter werden verwendet, um die Korrelationskoeffizienten zu berechnen: a) Kategorie 1 (Gas-Analysatoren) und Kategorie 2 (EFM-Daten) mit Kategorie 3 (Motordaten): vom ECU; b) Kategorie 1 mit Kategorie 2: CO2-Konzentration und Abgasmassendurchsatz; c) Kategorie 2 mit Kategorie 3: CO2-Konzentration und Kraftstoffdurchsatz des Motors. 4.   Prüfung der Datenkonsistenz 4.1.   Daten der Gas-Analysatoren und des EFM Die Konsistenz der Daten (vom EFM gemessener Abgasmassendurchsatz und Gas-Konzentrationen) ist unter Verwendung einer Korrelation zwischen dem vom ECU gemessenen Kraftstoffdurchsatz des Motors und dem nach dem Verfahren in Anhang VII Nummer 2.1.6.4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 über technische und allgemeine Anforderungen errechneten Kraftstoffdurchsatz des Motors zu prüfen. Für die gemessenen und errechneten Werte der Kraftstoffmenge ist eine lineare Regression auszuführen. Es ist die Fehlerquadratmethode anzuwenden, wobei folgende Gleichung am besten geeignet ist: y = mx + b Dabei gilt: — y ist der errechnete Kraftstoffdurchsatz [g/s], — m ist die Steigung der Regressionsgeraden, — x ist der gemessene Kraftstoffdurchsatz [g/s] und — b ist der y-Achsabschnitt der Regressionsgeraden. Die Steigung (m) und der Bestimmungskoeffizient (r2) sind für jede einzelne Regressionsgerade zu berechnen. Es wird empfohlen, diese Analyse im Bereich von 15 Prozent des höchsten Werts bis zum höchsten Wert und mit einer Frequenz von größer oder gleich 1 Hz durchzuführen. Für die Gültigkeit einer Prüfung müssen die folgenden beiden Kriterien bewertet werden: Tabelle Toleranzen Steigung der Regressionsgeraden, m 0,9 bis 1,1 — empfohlen Bestimmungskoeffizient r2 min. 0,90 — empfohlen 4.2.   ECU-Drehmomentdaten Die Konsistenz der Drehmomentdaten des ECU wird geprüft, indem die höchsten Drehmomentwerte des ECU (soweit zweckmäßig) bei verschiedenen Motordrehzahlen mit den entsprechenden Werten der offiziellen Volllast-Drehmomentkurve des Motors gemäß Anlage 6 verglichen werden. 4.3.   Bremsspezifischer Kraftstoffverbrauch Der bremsspezifische Kraftstoffverbrauch ist unter Verwendung folgender Faktoren zu prüfen: a) aus den Daten zur Emission gasförmiger Schadstoffe (Gas-Analysator-Konzentrationen und Abgasmassendurchsatz) gemäß dem Verfahren in Anhang VII Nummer 2.1.6.4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 über technische und allgemeine Anforderungen errechneter Kraftstoffverbrauch; b) anhand der ECU-Daten (Motordrehmoment und Motordrehzahl) errechnete Arbeit. 4.4.   Umgebungsdruck Der Wert des Umgebungsdrucks wird mit der Höhenangabe des GPS, falls vorhanden, abgeglichen. 4.5.   Befindet die Genehmigungsbehörde die Prüfergebnisse zur Datenkonsistenz als nicht zufriedenstellend, so kann sie die Prüfung für ungültig erklären. 5.   Umrechnung vom trockenen in den feuchten Bezugszustand Wird die Konzentration im trockenen Bezugszustand gemessen, so ist sie gemäß Anhang VII Nummer 2 oder Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 über technische und allgemeine Anforderungen in den feuchten Bezugszustand umzurechnen. 6.   Korrektur der NOx-Konzentration unter Berücksichtigung von Temperatur und Feuchtigkeit Die von den Gas-Analysatoren gemessenen NOx-Konzentrationen werden nicht unter Berücksichtigung von Umgebungslufttemperatur und -feuchtigkeit korrigiert. Anlage 4 Algorithmus zur Bestimmung gültiger Ereignisse während der Überwachung im Betrieb 1.   Allgemeine Bestimmungen 1.1.   Für die Zwecke dieser Anlage ist ein „Ereignis“ das Ergebnis der bei einer Überwachungsprüfung im Betrieb in einem Zeitinkrement Δt, das der Datenerfassungsdauer entspricht, durchgeführten Datenmessung zur Berechnung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe. 1.2.   Die in dieser Anlage festgelegte Methode basiert auf dem Prinzip von Betriebsereignissen und Nicht-Betriebsereignissen. 1.3.   Jedes Ereignis, das gemäß dieser Anlage als Nicht-Betriebsereignis betrachtet wird, ist für die Berechnung der Arbeit oder der CO2-Masse sowie der Emissionen gasförmiger Schadstoffe und der Übereinstimmungsfaktoren der Mittelungsfenster gemäß Anlage 5 Nummer 2 nicht gültig. Es sind nur Betriebsereignisse für die Berechnungen heranzuziehen. 1.4.   Nicht-Betriebsereignisse werden in kurzfristige Nicht-Betriebsereignisse (≤ D2) und langfristige Nicht-Betriebsereignisse (> D2) unterteilt (der Wert für D2 ist der Tabelle zu entnehmen). 2.   Verfahren zur Bestimmung von Nicht-Betriebsereignissen 2.1.   Folgende Ereignisse werden als Nicht-Betriebsereignisse betrachtet: 2.1.1. Ereignisse, bei denen die Motorleistung weniger als 10 % der maximalen Nutzleistung des Motors beträgt. 2.1.2. Ereignisse, die den Bedingungen des kalten Zustands des Motors (Kaltstart) gemäß Anlage 2 Nummer 6.4.2 entsprechen. 2.1.3. Ereignisse, die unter Umgebungsbedingungen aufgezeichnet werden, die die Bestimmungen in Nummer 3.3 dieser Anlage nicht erfüllen. 2.1.4. Ereignisse, die während einer regelmäßigen Prüfung der Messinstrumente aufgezeichnet werden. 2.2.   Es sind folgende zusätzliche Schritte durchzuführen: 2.2.1. Nicht-Betriebsereignisse, die kürzer sind als D0, werden als Betriebsereignisse betrachtet und mit den umgebenden Betriebsereignissen zusammengeführt (die Werte für D0 finden sich in der Tabelle). 2.2.2. Die Anlaufphase nach einem längeren Nicht-Betriebsereignis (> D2) wird auch als Nicht-Betriebsereignis betrachtet, bis die Abgastemperatur 523 K erreicht. Erreicht die Abgastemperatur nicht innerhalb D3 Minuten 523 K, werden all

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.