Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/2419 der Europäischen Zentralbank vom 18. November 2025 über die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Münzen im Jahr 2026 (EZB/2025/37)

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2025/2419 28.11.2025 BESCHLUSS (EU) 2025/2419 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 18. November 2025 über die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Münzen im Jahr 2026 (EZB/2025/37) DAS DIREKTORIUM DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 2, gestützt auf den Beschluss (EU) 2015/2332 der Europäischen Zentralbank vom 4. Dezember 2015 über einen Verfahrensrahmen für die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Euro-Münzen (EZB/2015/43) (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 9, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Europäische Zentralbank (EZB) hat das ausschließliche Recht, den Umfang der Ausgabe von Münzen durch die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend „Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets“), zu genehmigen. (2) Die 20 Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und Bulgarien, das am 1. Januar 2026 den Euro als einheitliche Währung einführen wird, haben der EZB ihre Genehmigungsanträge zum Umfang der Ausgabe von Münzen im Jahr 2026 vorgelegt, ergänzt durch Erläuterungen zur verwendeten Prognosenmethodik. Einige dieser Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets haben zudem zusätzliche Informationen zu Umlaufmünzen vorgelegt, in Fällen, in denen diese Informationen verfügbar sind und nach Ansicht des betreffenden Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets für die Begründung des Genehmigungsantrags von Bedeutung sind. (3) Da der Umfang der Ausgabe von Euro-Münzen der Genehmigung durch die EZB bedarf, dürfen die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2015/2332 (EZB/2015/43) den von der EZB genehmigten Umfang zu keinem Zeitpunkt während des Kalenderjahrs 2026 ohne vorherige Genehmigung der EZB überschreiten. (4) Da keine Änderung des beantragten Umfangs der Münzausgabe erforderlich ist, ist das Direktorium gemäß Artikel 2 Absatz 9 des Beschlusses (EU) 2015/2332 (EZB/2015/43) befugt, diesen Beschluss über die von den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und Bulgarien gestellten jährlichen Anträge auf Genehmigung des Umfangs der Münzausgabe im Jahr 2026 zu erlassen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Beschlusses finden die in Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2015/2332 (EZB/2015/43) enthaltenen Begriffsbestimmungen Anwendung. Artikel 2 Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Euro-Münzen im Jahr 2026 Die EZB genehmigt hiermit den Umfang der Ausgabe von Euro-Münzen durch die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets im Jahr 2026, wie in der folgenden Tabelle aufgeführt:   Umfang der zur Ausgabe genehmigten Euro-Münzen im Jahr 2026 Umlaufmünzen Sammlermünzen (nicht für den Umlauf bestimmt) Umfang der Ausgabe von Münzen (Mio. EUR) (Mio. EUR) (Mio. EUR) Belgien 56,00 0,30 56,30 Bulgarien 163,64 0,63 164,27 Deutschland 354,50 203,50 558,00 Estland 9,00 0,33 9,33 Irland 35,96 0,50 36,46 Griechenland 149,90 0,68 150,58 Spanien 259,42 40,00 299,42 Frankreich 282,00 60,00 342,00 Kroatien 61,75 0,43 62,18 Italien 254,25 4,15 258,40 Zypern 6,10 0,01 6,11 Lettland 8,50 0,20 8,70 Litauen 12,00 0,55 12,55 Luxemburg 13,00 0,40 13,40 Malta 7,60 12,00 19,60 Niederlande 24,00 1,00 25,00 Österreich 106,23 176,11 282,34 Portugal 29,90 1,40 31,30 Slowenien 20,00 1,00 21,00 Slowakei 26,00 3,30 29,30 Finnland 10,00 5,00 15,00 Total 1 889,75 511,49 2 401,24 Artikel 3 Wirksamwerden Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an die Adressaten wirksam. Artikel 4 Adressaten Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und an Bulgarien gerichtet. Geschehen zu Frankfurt am Main am 18. November 2025. Die Präsidentin der EZB Christine LAGARDE (1)   ABl. L 328 vom 12.12.2015, S. 123, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/2332/oj. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2419/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.