European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/2419

28.11.2025

BESCHLUSS (EU) 2025/2419 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 18. November 2025

über die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Münzen im Jahr 2026 (EZB/2025/37)

DAS DIREKTORIUM DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2015/2332 der Europäischen Zentralbank vom 4. Dezember 2015 über einen Verfahrensrahmen für die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Euro-Münzen (EZB/2015/43) (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Zentralbank (EZB) hat das ausschließliche Recht, den Umfang der Ausgabe von Münzen durch die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend „Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets“), zu genehmigen.

(2)

Die 20 Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und Bulgarien, das am 1. Januar 2026 den Euro als einheitliche Währung einführen wird, haben der EZB ihre Genehmigungsanträge zum Umfang der Ausgabe von Münzen im Jahr 2026 vorgelegt, ergänzt durch Erläuterungen zur verwendeten Prognosenmethodik. Einige dieser Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets haben zudem zusätzliche Informationen zu Umlaufmünzen vorgelegt, in Fällen, in denen diese Informationen verfügbar sind und nach Ansicht des betreffenden Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets für die Begründung des Genehmigungsantrags von Bedeutung sind.

(3)

Da der Umfang der Ausgabe von Euro-Münzen der Genehmigung durch die EZB bedarf, dürfen die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2015/2332 (EZB/2015/43) den von der EZB genehmigten Umfang zu keinem Zeitpunkt während des Kalenderjahrs 2026 ohne vorherige Genehmigung der EZB überschreiten.

(4)

Da keine Änderung des beantragten Umfangs der Münzausgabe erforderlich ist, ist das Direktorium gemäß Artikel 2 Absatz 9 des Beschlusses (EU) 2015/2332 (EZB/2015/43) befugt, diesen Beschluss über die von den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und Bulgarien gestellten jährlichen Anträge auf Genehmigung des Umfangs der Münzausgabe im Jahr 2026 zu erlassen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses finden die in Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2015/2332 (EZB/2015/43) enthaltenen Begriffsbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Euro-Münzen im Jahr 2026

Die EZB genehmigt hiermit den Umfang der Ausgabe von Euro-Münzen durch die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets im Jahr 2026, wie in der folgenden Tabelle aufgeführt:

 

Umfang der zur Ausgabe genehmigten Euro-Münzen im Jahr 2026

Umlaufmünzen

Sammlermünzen

(nicht für den Umlauf bestimmt)

Umfang der Ausgabe von Münzen

(Mio. EUR)

(Mio. EUR)

(Mio. EUR)

Belgien

56,00

0,30

56,30

Bulgarien

163,64

0,63

164,27

Deutschland

354,50

203,50

558,00

Estland

9,00

0,33

9,33

Irland

35,96

0,50

36,46

Griechenland

149,90

0,68

150,58

Spanien

259,42

40,00

299,42

Frankreich

282,00

60,00

342,00

Kroatien

61,75

0,43

62,18

Italien

254,25

4,15

258,40

Zypern

6,10

0,01

6,11

Lettland

8,50

0,20

8,70

Litauen

12,00

0,55

12,55

Luxemburg

13,00

0,40

13,40

Malta

7,60

12,00

19,60

Niederlande

24,00

1,00

25,00

Österreich

106,23

176,11

282,34

Portugal

29,90

1,40

31,30

Slowenien

20,00

1,00

21,00

Slowakei

26,00

3,30

29,30

Finnland

10,00

5,00

15,00

Total

1 889,75

511,49

2 401,24

Artikel 3

Wirksamwerden

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an die Adressaten wirksam.

Artikel 4

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und an Bulgarien gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 18. November 2025.

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)   ABl. L 328 vom 12.12.2015, S. 123, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/2332/oj.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2419/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)