Europäische Union

2011/676/: Beschluss der Kommission vom 20. April 2011 über die mutmaßliche Beihilfe C 4/10 (ex NN 64/09) der Französischen Republik für das Unternehmen Trèves (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2585) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32011D0676. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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likator von [0-1] einen historischen Tiefstand aufwies, berücksichtigte der FMEA den damit ermittelten Wert und nicht den Wert, der sich mit einem langfristigen Durchschnittsmultiplikator oder einem über mehrere Jahre geglätteten Multiplikator ergab. Zudem hat der FMEA auch die auf der Discounted Cash Flow Analysis beruhende Bewertung nicht berücksichtigt. Daraus folgt, dass das Eigenkapital von Trèves vor der Investition des FMEA in angemessener und vorsichtiger Weise bewertet wurde. Denn die Bewertung lag im unteren Bereich des Intervalls, das nach der Discounted Cash Flow Analysis und mit Börsenmultiplikatoren bestimmt wurde. Eine Unternehmensbewertung vor diesem Hintergrund stellt für einen privaten Kapitalgeber einen positiven Faktor dar, denn sie steigert mit Blick auf die Rückkehr der Bewertungsmultiplikatoren zu ihren historischen Mittelwerten die Aussichten auf einen Wertzuwachs. (94) Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich die Investition des FMEA nicht auf eine Kapitalzuführung von [5-15] Mio. EUR beschränkte, die ihm [< 50] % der Anteile der Trèves-Gruppe verschaffte. Der FMEA hat zudem [40-50] Mio. EUR in Form von Wandelanleihen (ORAPA) mit einem Zinssatz von [> 8] % pro Jahr eingebracht. Eine so raffinierte Konstruktion hätte in einer Branche wie dem Automobilzulieferwesen auch ein privater Kapitalgeber gefordert. Denn das Vorliegen einer großen Menge von Wandelanleihen, deren Parität sich mit der Leistungsfähigkeit des Unternehmens ändert, stellt einen der Kontrollmechanismen mit dem größten Anreizpotenzial dar, die es gibt. (95) Der FMEA hat den folgenden Mechanismus eingesetzt. Die ORAPA können durch Begebung junger Aktien des Unternehmens Trèves zurückgezahlt werden. Die Parität wird 2011 durch das Erreichen einer EBITDA-Marge von […] % bestimmt. Wird dieser Schwellenwert erreicht, erhält der FMEA über die Rückzahlung der Anleihen […] % des Eigenkapitals. Wird dieser Schwellenwert nicht erreicht, würde die Rückzahlung der Anleihen dazu führen, dass der FMEA […] % des Eigenkapitals besitzt. Den Führungskräften von Trèves ist somit daran gelegen, das Erreichen dieser EBITDA-Marge sicherzustellen […]. Die Interessen des Finanzinvestors und die der Führungskräfte/Aktionäre sind daher eng miteinander verknüpft, um den Endwert des Unternehmens zu maximieren. Zu den Annahmen, die einen IRR von [> 12 %] rechtfertigen (96) Ein privater Kapitalgeber geht im Allgemeinen so vor, dass er den internen Zinsfuß des geplanten Investitionsvorhabens bewertet. Zur Berechnung des jährlichen IRR einer Investition in ein Unternehmen muss der Wert des Eigenkapitals dieses Unternehmens für den Zeitpunkt ermittelt werden, zu dem die Rendite erwartet wird. (97) Wie bereits in den Erwägungsgründen 85 bis 87 ausgeführt, gibt es mehrere Methoden zur Bestimmung des Unternehmenswerts. Zur Einschätzung des Werts des Unternehmens im Laufe des Jahres 2012, in dem der FMEA seine Beteiligung veräußern könnte (20), hat der FMEA die Methode des EBITDA-Multiplikators gewählt. Diese Methode wird in der Industrie häufig verwendet, um die Modalitäten des Ausstiegs eines Kapital- oder Mezzaninekapitalgebers vorherzusehen. Bei der Berechnung der erwarteten Rendite auf der Grundlage des EBITDA stützte sich der FMEA auf eine stichhaltige Größe für die Sanierung des Unternehmens, die zwischen seiner Investition (am 25. Mai 2009) und Ende 2011 erfolgt sein muss. Mit der Berücksichtigung des für 2011 vorgesehenen und nicht des für 2012 vorgesehenen — höheren — EBITDA wählte der FMEA zudem einen vorsichtigen Ansatz, der darin besteht zu überprüfen, dass die Sanierung des Unternehmens innerhalb relativ kurzer Zeit (etwas mehr als zweieinhalb Jahre) zufrieden stellend vonstatten geht. (98) Im vorliegenden Fall beruht der vom FMEA berechnete IRR somit auf drei im Umstrukturierungsplan aufgeführten Annahmen. Erstens soll die Trèves-Gruppe Ende 2011 einen EBITDA von [50-80] Mio. EUR verzeichnen. Zweitens wird der Wert von Trèves zum Ende des Jahres 2011 anhand eines EBlTDA-Multiplikators von [1-6] ermittelt. Drittens wird die Nettoverschuldung zum Ende des Jahres 2011 auf [50-150] Mio. EUR geschätzt. Die Kommission muss somit feststellen, ob diese drei Annahmen zu dem Zeitpunkt, zu dem der FMEA die Investition getätigt hat, glaubwürdig und realistisch waren. (99) Zum Ersten ist hinsichtlich des EBITDA-Werts für 2011 zu betonen, dass diese Prognose auf der Umsetzung des Umstrukturierungsplans beruht. Dieser Plan ist nun aber, wie in den Erwägungsgründen 76 ff. ausgeführt, als glaubwürdig und realistisch zu betrachten. Im Übrigen erfolgt die Kostensenkung hauptsächlich durch die Erhöhung des Personalwirkungsgrades und Betriebskosteneinsparungen, insbesondere im Wege […]. Die Kostensenkung stützt sich auch auf einen deutlichen Personalabbau (von der Umstrukturierung sind insgesamt 1 300 Mitarbeiter betroffen). (100) Zum Zweiten entspricht der zur Ermittlung des Unternehmenswerts herangezogene EBITDA-Multiplikator ([1-6]) dem Durchschnittsmultiplikator der Branche für den Zeitraum 2000-2009 ([1-6]), von dem vorsichtshalber aufgrund der Umstrukturierung des Unternehmens die Standardabweichung abgezogen wurde. Dieser Multiplikator liegt geringfügig über dem branchentypischen Multiplikator zum Zeitpunkt der Investition (ca. 4,2). Es ist jedoch in Anbetracht der absehbaren Erholung dieser Kennzahl hinreichend vorsichtig, bei der Bewertung für Ende 2011 einen Wert von [1-6] heranzuziehen, zumal die Erholung zum Zeitpunkt der Investition bereits spürbar begonnen hatte ([1-6] im Dezember 2008 gegenüber [1-6] im Mai 2009). Auch angesichts der langfristigen Prognosen für die Branche, die Multiplikatoren zwischen [1-6] und [1-6] angeben, erscheint dieser Multiplikator besonders vorsichtig. (101) Zum Dritten ergaben die im April 2009 erstellten Prognosen eine Verbesserung der Nettoverschuldung, die von [100-200] Mio. EUR Ende 2008 auf [100-200] Mio. EUR Ende 2010 sinken sollte (sie hatte sich zuvor von [100-200] Mio. EUR Ende 2005 auf [100-200] Mio. EUR Ende 2008 verschlechtert). In Anbetracht des aggregierten Werts des prognostizierten EBITDA für den Zeitraum 2009-2011, des Nichtbestehens wesentlicher Zusatzkosten der Sachinvestitionen und der immateriellen Investitionen und des Nichtvorliegens zusätzlicher Rückstellungen zur Berücksichtigung der Umstrukturierungskosten scheint die Prognose eines Rückgangs um [0-30] Mio. EUR vorsichtig zu sein. (102) Angesichts der bisherigen Ausführungen muss der Schluss gezogen werden, dass die Berechnung des IRR zum Zeitpunkt der Investition auf angemessenen Annahmen beruht. Zur Annehmbarkeit eines IRR von [> 12 %] und zur Wertzuwachsverteilung (103) Zu der Frage, ob der genannte IRR von [> 12 %] angesichts des Risikos der Anlage annehmbar ist, merkt die Kommission Folgendes an. (104) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Berechnung, die auf der Grundlage der in den Erwägungsgründen 97 bis 100 genannten Faktoren vorgenommen wurde, tatsächlich zu einem IRR von [> 15 %] führt. Vorsichtshalber und zur Sicherheit nahm der FMEA jedoch einen Abschlag in Höhe von […] % von dem für 2011 erwarteten EBITDA vor. Demzufolge beruht der bei dieser Analyse gewählte IRR von [> 12 %] auf einem pessimistischen Szenario für die Entwicklung des Unternehmens. Denn das Basisszenario ergibt, wie bereits ausgeführt wurde, einen IRR von [> 15 %], und ein optimistisches Szenario (EBITDA um […] % überschritten) würde zu einem IRR um die [> 20 %] führen. (105) An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass es aufgrund der fehlenden Liquidität der Transaktion nicht möglich ist, auf vergleichbare Notierungen (beispielsweise für nachrangige Darlehen) zum Zeitpunkt der Investition Bezug zu nehmen, um zu beurteilen, ob der prognostizierte IRR von der Höhe her angemessen ist. Mehrere im Folgenden dargelegte Faktoren ermöglichen es jedoch, die Untergrenze des IRR von [> 12 %], die vom FMEA im Mai 2009 gewählt wurde, zu würdigen. (106) Zunächst ist festzustellen, dass die in der Automobilbranche verzeichneten Kapitalrenditen häufig niedrig sind. In den fünf Jahren vor Ausbruch der Krise im zweiten Halbjahr 2008 lag der mittlere IRR bei 8,5 % (21). Professionelle Anleger haben dennoch häufig in diese Branche investiert, weil sie sich der potenziellen Gewinne bewusst sind, die mit der niedrigen Bewertung der Unternehmen dieser Branche (verglichen mit anderen Branchen) verbunden sind. So konnten 2006 bei Investoren, die am Tiefststand des Marktes im Jahr 2003 investiert hatten, außerordentliche IRR (von mehr als 20 % pro Jahr über drei Jahre) festgestellt werden. (107) Um die verzeichneten Durchschnittsrenditen zu überschreiten, muss ein professioneller Anleger somit eingehende Marktkenntnisse besitzen, was bei FMEA der Fall ist, und eine Beteiligungsstruktur vorsehen, die es ihm ermöglicht, seine Rendite zu optimieren, was bei der Investition des FMEA ebenfalls der Fall ist (siehe die Ausführungen zur Struktur der Anlage in den Erwägungsgründen 94 und 95 sowie zur Verteilung des Wertzuwachses in den Erwägungsgründen 110 und 111). (108) Die französische Regierung beruft sich zudem auf eine Studie des französischen Private-Equity-Verbandes AFIC (Association Francaise des Investisseurs en Capital), in der die Performance-Entwicklung im Risikokapitalsektor in Frankreich beobachtet wird. Diese Studie beruht auf Daten, die von mehr als 120 Kapitalanlagegesellschaften, die mehr als 500 Investmentfonds verwalten, übermittelt wurden. Aus den Arbeiten des AFIC geht eine Nettoperformance zwischen 14,1 % Ende 2007 und 10,8 % Ende 2008 (dem der Investition des FMEA nächstgelegenen Zeitpunkt) für „Entwicklungskapital“ hervor. Entwicklungskapital ist der Teilbereich des Risikokapitals, der für die Anlagepolitik des FMEA (Übernahme von Minderheitsbeteiligungen und Zuführung frischen Kapitals) maßgeblich ist. Nach Berücksichtigung der Kosten für die Vergütung der Fondsverwaltungsgesellschaft, die auf höchstens […] geschätzt werden, liegt der für eine marktübliche Performance zu erreichende Ziel-IRR zwischen 12 und 15 %. (109) Die zum Investitionszeitpunkt vorliegenden Parameter ermöglichen es zudem, anhand des MEDAF (22) die durchschnittlichen gewogenen Kapitalkosten („WACC“) für die Automobilbranche in Frankreich zu ermitteln und dabei die mit der Größe des Unternehmens Trèves und der fehlenden Liquidität der Investition verbundenen spezifischen Risikoprämien einzubeziehen. Unter Berücksichtigung dieser zusätzlichen, mit der Risikoprämie verbundenen Faktoren werden die entsprechenden WACC zum Zeitpunkt der Investition auf [> 12] % geschätzt; sie wurden vom FMEA auf [> 12] % angehoben (siehe Erwägungsgrund 91). Die WACC stellen nun aber die Mindestrendite dar, die die Geldgeber eines Unternehmens (Aktionäre und Gläubiger) bei der Finanzierung von Investitionsvorhaben fordern. Die für Trèves berechneten WACC geben somit einen deutlichen Hinweis auf die Annehmbarkeit der IRR-Untergrenze von [> 12 %] (23). (110) Im Übrigen ist zu betonen, dass der Wertzuwachs des Unternehmens Trèves zwischen dem FMEA und dem Altaktionär nicht im Verhältnis zu ihrem jeweiligen Anteil am Kapital von Trèves aufgeteilt wird. Denn für den Fall des Ausstiegs eines […] wird im Aktionärsbindungsvertrag festgelegt, dass die ersten […] Mio. EUR des Unternehmenswerts in voller Höhe dem FMEA zugewiesen werden (erste Tranche). Danach wird der Veräußerungserlös zwischen […] Mio. EUR und einem Betrag in Höhe des Investitionsbetrags des FMEA mit Zinsen in Höhe von […] % pro Jahr zwischen dem FMEA ([…] %) und den Altaktionären ([…] %) aufgeteilt (zweite Tranche). Schließlich erhält der FMEA von dem darüber hinaus gehenden Veräußerungserlös […] %, während die Altaktionäre […] % erhalten. (111) Diese Vereinbarung über die Wertzuwachsverteilung schützt den FMEA. Denn der FMEA erhält dadurch die wichtige Garantie, dass ein IRR von [> 12 %] auf seine Investition in kurzer Zeit erreicht wird (dieser Zinsfuß entspricht den oben genannten WACC von Trèves). Zudem ist diese Vereinbarung ein starker Anreiz für den Altaktionär und die Führungskräfte des Unternehmens, die Zielvorgaben des Umstrukturierungsplans zu erreichen oder sogar zu überschreiten, wobei dieser Plan je nach Szenario einen IRR von [> 12 %], [> 15 %] oder [> 20 %] für den FMEA ergibt. (112) Aus den bisherigen Feststellungen ergibt sich, dass der prognostizierte IRR von [> 12 %] zum Zeitpunkt der Investition angemessen und in Anbetracht des Risikos annehmbar war. Schlussfolgerungen zum Vorliegen eines Vorteils (113) Nach der Analyse des Umstrukturierungsplans von Trèves, der Bewertung von Trèves vor der Investition des FMEA, der Struktur dieser Investition, der Annahmen, die einem IRR von [> 12 %] zugrunde liegen, und der Angemessenheit der Höhe dieses IRR, insbesondere angesichts der Vereinbarung zwischen den Aktionären über die Verteilung des Wertzuwachses, ist festzustellen, dass der FMEA ähnliche Konditionen gefordert hat wie ein privater Kapitalgeber, für den die Investition aufgrund der Lage des Automobilsektors zum Zeitpunkt der Investition einerseits und der Situation des Unternehmens, das in finanziellen Schwierigkeiten steckte, andererseits ein Risiko darstellt. Mit anderen Worten erfüllt die Investition von 55 Mio. EUR des FMEA die Voraussetzung des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers. Dem Unternehmen Trèves wird dadurch kein Vorteil verschafft. V.1.2.   Der Umschuldungsplan für die Steuer- und Sozialschulden (114) Die französische Verwaltung hat Trèves einen Plan zur Umschuldung der Steuer- und Sozialschulden im Umfang von 18,4 Mio. EUR gewährt. Bei dieser Maßnahme möchte die Kommission zunächst die Voraussetzung des Vorliegens eines Vorteils prüfen. Vorteil (115) Gemäß der Beschlusspraxis der Kommission und der Rechtsprechung stellt eine Umschuldungsvereinbarung für Verbindlichkeiten eines öffentlichen Gläubigers keine staatliche Beihilfe dar, wenn sein Verhalten mit dem eines privaten Gläubigers verglichen werden kann, der „die Bezahlung der ihm geschuldeten Beträge zu erlangen sucht und dazu mit dem Schuldner Vereinbarungen schließt, die eine Stundung oder Ratenzahlung der als Schulden aufgelaufenen Beträge vorsehen, um ihre Rückzahlung zu erleichtern“ (24). (116) Ein Umschuldungsplan stellt für öffentliche Gläubiger eine bessere Lösung dar als die Zwangsbeitreibung. Denn im Fall einer Zwangsbeitreibung würden öffentliche Gläubiger angesichts der Gesamtverschuldung des Unternehmens nur einen Teil ihrer — nicht bevorrechtigten — Forderungen zurückerhalten. Bei der Gewährung der Umschuldung wurden jedoch zur Besicherung der Steuer- und Sozialschulden erststellige Hypotheken […] bestellt (Artikel […] der Schlichtungsvereinbarung vom 25. Mai 2009). Diese Aktiva sind in Anhang 7 der Vereinbarung aufgeführt. Mit Stand vom 31. Dezember 2008 belief sich ihr Nettobuchwert auf [25-35] Mio. EUR. Die zugunsten der öffentlichen Gläubiger bestellten Sicherheiten decken somit mehr als 140 % ihrer Forderung, die aus der Hauptsumme (18,4 Mio. EUR), Säumniszuschlägen und Verzugszinsen besteht (siehe Erwägungsgrund 117). (117) Im Übrigen erhalten die öffentlichen Gläubiger von Trèves Zinsen. Denn auf den Betrag von 18,4 Mio. EUR wurden Säumniszuschläge von [1-2] Mio. EUR und Verzugszinsen von [1-2] Mio. EUR aufgeschlagen, die in voller Höhe zwischen dem […] und dem […] in Monatsraten von […] EUR zurückzuzahlen sind. Die Säumniszuschläge und Verzugszinsen belaufen sich zusammen auf [2-4] Mio. EUR, d. h. [10-20] % der Hauptsumme, was über die gewogene mittlere Dauer des Umschuldungsplans einen Jahreszins von ca. [0-10] % ergibt. Dieser Satz lag von Anfang an über den Zinsen, die die französischen Kreditinstitute Trèves im Rahmen der Schlichtungsvereinbarung vom 25. Mai 2009 — sowohl für den neuen Kredit als auch für den Konsolidierungskredit — einräumten (25). (118) In diesem Zusammenhang ist auch zu betonen, dass das Engagement der öffentlichen Gläubiger mit einem wesentlichen Engagement der Banken einherging (Konsolidierungskredit von [30-60] Mio. EUR und neuer Kredit von [10-30] Mio. EUR). Darüber hinaus wird in der Schlichtungsvereinbarung ausdrücklich angegeben, dass den Banken zweitrangige Sicherheiten […] eingeräumt werden, was bedeutet, das diese Gläubiger die Sicherheit erst in Anspruch nehmen können, nachdem die Forderungen der erstrangigen öffentlichen Gläubiger in voller Höhe befriedigt wurden. (119) Zudem wurden der Trèves-Gruppe keine Steuer- und Sozialschulden erlassen. (120) Schließlich hat die französische Regierung bestätigt, dass der derzeitige Umschuldungsplan keine Verlängerung oder Änderung eines früheren Plans ist. (121) Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich demzufolge, dass der Umschuldungsplan für die Steuer- und Sozialschulden von Trèves von der französischen Verwaltung auf der Grundlage der dem Umstrukturierungsplan zugrunde liegenden und als glaubwürdig betrachteten Annahmen (siehe Abschnitt V) gewährt wurde und mit für einen marktwirtschaftlich handelnden privaten Gläubiger annehmbaren Modalitäten ausgestattet ist. V.2.   Schlussfolgerung zur Beurteilung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV (122) Angesichts des in Abschnitt V.1 dargelegten Sachverhalts ist offensichtlich, dass weder die Investition von 55 Mio. EUR des FMEA noch der Umschuldungsplan für die Steuer- und Sozialschulden im Umfang von 18,4 Mio. EUR der Trèves-Gruppe einen Vorteil verschaffen. Infolgedessen stellen diese Maßnahmen keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. VI.   ALLGEMEINE SCHLUSSFOLGERUNG (123) Nach einer gründlichen Prüfung der in Rede stehenden Maßnahmen stellt die Kommission fest, dass diese keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die beiden Maßnahmen gegenüber dem Unternehmen Trèves, die in einer Investition des Fonds de Modernisation des Equipementiers Automobiles (FMEA) in Höhe von 55 Mio. EUR und in einem von der Französischen Republik gewährten Plan zur Umschuldung der Steuer- und Sozialschulden im Umfang von 18,4 Mio. EUR bestehen, stellen keine Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 20. April 2011 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)   ABl. C 133 vom 22.5.2010, S. 12. (2)  Siehe Fußnote 1. (3)  Die Stellungnahmen der Beteiligten werden in Abschnitt III zusammengefasst. (4)  Artikel L518-2 des „Code monétaire et financier“ (französisches Gesetzbuch über das Währungs- und Finanzwesen). (5)  Fahrgastraum und Akustik, Matten und Schalldämmung (HAPP). (6)  Ein Schlichtungsverfahren soll zu einer gütlichen Einigung zwischen einem Unternehmensleiter und seinen Gläubigern (öffentliche und private) führen, um Zahlungsziele und/oder einen Schuldenerlass zu vereinbaren (Artikel 611-7 Code de commerce (französisches Handelsgesetzbuch)). (*1)  Fällt unter das Geschäftsgeheimnis. (7)  Denn nach ständiger Rechtsprechung (siehe insbesondere Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1603, Randnr. 13) ist nicht danach zu unterscheiden, ob die Beihilfe unmittelbar durch den Staat oder durch von ihm zur Durchführung der Beihilferegelung errichtete oder beauftragte öffentliche oder private Einrichtungen gewährt wird. Gemeinschaftsrechtlich kann es nämlich nicht zulässig sein, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen allein dadurch umgangen werden, dass unabhängige Einrichtungen geschaffen werden, denen die Verteilung der Beihilfen übertragen wird. Wie der Gerichtshof jedoch in seinem Urteil „Stardust Marine“ vom 16. Mai 2002 (Frankreich/Kommission, Rechtssache C-482/99, Slg. 2002, I-4397) bestätigte, müssen Maßnahmen, um als Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV eingestuft werden zu können, zum einen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden und zum anderen dem Staat zuzurechnen sein. (8)  Die finanziellen Schwierigkeiten von Trèves Ende 2008 bestanden im Wesentlichen in einem Umsatzrückgang ([650-700] Mio. EUR, d. h. [20-25] % gegenüber 2007) und in einem Verlust von [40-50] Mio. EUR am Ende des Geschäftsjahres. (9)  Im Eröffnungsbeschluss wurde ein IRR von [> 15 %] angegeben. Dies erklärt sich wie folgt: Der erwartete IRR der Investition des FMEA beträgt [> 15 %]. Sicherheitshalber wandte der FMEA jedoch einen Abschlag von […] % auf den EBITDA (siehe Fußnote 11) des Geschäftsjahres 2011 an. Nach Abzug dieses Abschlags beträgt der IRR [> 12 %]; dieser IRR wird in diesem Beschluss als Referenzzinsfuß verwendet. Der im Eröffnungsbeschluss angegebene IRR von [> 15 %] war ein Mittelwert aus dem Zinsfuß von [> 15 %] ohne Abschlag und dem Zinsfuß von [> 12 %] mit Abschlag. (10)   ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2. (11)  Abkürzung für „Earnings before interest, taxes, depreciation, and amortization“: Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände. (12)  An dieser Stelle sei darauf hinzuweisen, dass der FMEA rechtlich erst am 25. März 2009 mit der Unterzeichnung der Fondsregelung durch die Zeichner und mit der Zeichnung der ersten Tranche durch diese Anleger gegründet wurde. De facto hat der Fonds seine Arbeit allerdings bereits in der Gründungsphase Ende Januar aufgenommen. (13)  An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sich die Kommission in ihrem Eröffnungsbeschluss darauf beschränkt hat, Bedenken zu äußern. (14)  Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002 in der Rechtssache C-482/99, Französische Republik/Kommission, Slg. 2002, I-4397. (15)  Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juni 2006 in den Rechtssachen C-393/04 und C-41/05, Air Liquide Industries Belgium, Slg. 2006, I-5293, Randnr. 28. (16)  Dem Gericht zufolge „ist insbesondere zu prüfen, ob ein privater Kapitalgeber von vergleichbarer Größe wie die Einrichtungen des öffentlichen Sektors in vergleichbarer Lage hätte veranlasst werden können, Finanzhilfen gleichen Umfangs zu gewähren, wobei insbesondere die zum Zeitpunkt dieser Hilfen verfügbaren Informationen und vorhersehbaren Entwicklungen zu berücksichtigen sind […]. Zudem ist mit dem Verhalten des privaten Kapitalgebers, mit dem die Maßnahme des öffentlichen Kapitalgebers, der wirtschaftspolitische Ziele verfolgt, verglichen werden muss, zwar nicht zwangsläufig das eines gewöhnlichen Kapitalgebers gemeint, der Kapital zum Zweck seiner mehr oder weniger kurzfristigen Rentabilisierung anlegt, aber doch wenigstens das Verhalten einer privaten Holding oder einer privaten Unternehmensgruppe, die eine globale oder sektorale Strukturpolitik verfolgt und sich von längerfristigen Rentabilitätsaussichten leiten lässt […]“, Urteil des Gerichts vom 21. Mai 2010 in den verbundenen Rechtssachen T-425/04, T-444/04, T-450/04 und T-456/04, Frankreich et al./Kommission, Randnr. 216. Siehe auch die folgenden Mitteilungen der Kommission: Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beteiligungen der öffentlichen Hand am Kapital von Unternehmen, Bull. EG Nr. 9-1984; Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten — Anwendung der Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag und des Artikels 5 der Kommissionsrichtlinie 80/723/EWG über öffentliche Unternehmen in der verarbeitenden Industrie (ABl. C 307 vom 13.11.1993, S. 3). (17)  Nach einem Rückgang um [6-8] % zwischen 2005 ([900-950] Mio. EUR) und 2006 ([800-850] Mio. EUR) ist der Umsatz von Trèves ab 2007

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.