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19.10.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 274/1 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 20. April 2011
über die mutmaßliche Beihilfe C 4/10 (ex NN 64/09) der Französischen Republik für das Unternehmen Trèves
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2585)
(Nur der französische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2011/676/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
I. VERFAHREN
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(1) |
Aus verschiedenen Presseartikeln erfuhr die Kommission im Frühjahr 2009, dass der Fonds de Modernisation des Equipementiers Automobiles (im Folgenden „FMEA“) 55 Mio. EUR in das Unternehmen Trèves investiert haben soll. Mit Schreiben vom 5. Mai 2009, 11. Juni 2009, 10. Juli 2009 und 4. November 2009 sandte die Kommission Auskunftsersuchen in dieser Sache an die französische Regierung. Die französische Regierung beantwortete diese mit Schreiben (oder E-Mail) vom 5. Juni 2009, 23. Juni 2009, 18. August 2009, 18. November 2009 und 23. Dezember 2009. |
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(2) |
Im Übrigen fand auf Verlangen der französischen Regierung am 8. Januar 2010 eine Zusammenkunft in den Räumen der Kommission statt. Im Anschluss daran übermittelte die französische Regierung mit E-Mail vom 15. Januar 2010 ergänzende Auskünfte. |
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(3) |
Mit Schreiben vom 29. Januar 2010 setzte die Kommission Frankreich von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen der Investition des FMEA sowie wegen des Plans zur Umschuldung von Steuer- und Sozialschulden (im Folgenden auch „Tilgungsplan“), den die französische Verwaltung Trèves gewährt hatte, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) zu eröffnen. Am 25. März 2010 übermittelte Frankreich seine Stellungnahme zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens. |
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(4) |
Der Beschluss der Kommission zur Eröffnung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). Die Kommission forderte die Beteiligten auf, sich zu den in Rede stehenden Maßnahmen zu äußern. |
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(5) |
Bei der Kommission gingen in dieser Sache Stellungnahmen von mehreren Beteiligten ein, und zwar von der Italienischen Republik, vom Unternehmen Trèves, von der Gruppe PSA Peugeot Citroën, von der Gruppe Renault, von einem Mitbewerber von Trèves, der nicht genannt werden möchte, und vom FMEA (3). Die Kommission leitete diese Äußerungen zur Stellungnahme an Frankreich weiter, das sich mit Schreiben vom 5. Oktober 2010 dazu äußerte. Am 18. November 2010 fand eine erneute Zusammenkunft mit der französischen Regierung statt. Schließlich wurden der Kommission mit E-Mail vom 21. Dezember 2010 und 22. Februar 2011 ergänzende Informationen übermittelt. |
II. BESCHREIBUNG DER GEPRÜFTEN MASSNAHMEN
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(6) |
Vor den geprüften Maßnahmen sollen zunächst der Fonds Stratégique d’Investissement (im Folgenden „FSI“), der FMEA, die Verwaltungsgesellschaft des FMEA, CDC Entreprises (Abschnitt II.1), und das Unternehmen Trèves sowie die diesem gegenüber getroffenen Maßnahmen (Abschnitt II.2) beschrieben werden. Anschließend werden die Gründe, die zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens wegen der Investition des FMEA und des Plans zur Umschuldung der Steuer- und Sozialschulden geführt haben, dargelegt (Abschnitt II.3). |
II.1 FSI, FMEA, CDC Entreprises
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(7) |
Als Folge der 2008 ausgebrochenen Krise hat Frankreich zur Stützung seiner Wirtschaft den Fonds Stratégique d’Investissement (im Folgenden „FSI“) eingerichtet. Kurze Zeit später gründete der FSI gemeinsam mit der Gruppe PSA Peugeot Citroën (im Folgenden „PSA“) und der Gruppe Renault (im Folgenden „Renault“) den FMEA. Während der FSI branchenunabhängig bei allen Unternehmen eingreifen soll, interveniert der FMEA nur bei Automobilzulieferern. |
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(8) |
Der Fonds Stratégique d’Investissement wurde von der französischen Regierung im Dezember 2008 eingerichtet, um den Eigenkapitalbedarf von Unternehmen zu decken, die als Motor für Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit der französischen Wirtschaft angesehen werden. Der Fonds ist mit 20 Mrd. EUR ausgestattet. Nach Angaben seiner Führungskräfte investiert der FSI nur in Unternehmen, die gute Wachstums- und Wettbewerbsfähigkeitsprognosen für die französische Wirtschaft aufweisen. |
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(9) |
Der FSI wird zu 49 % vom französischen Staat und zu 51 % von der Förderbank Caisse des Dépôts et Consignation (im Folgenden „CDC“) gehalten. Die CDC „und ihre Tochtergesellschaften bilden einen öffentlichen Verbund zum Wohl des öffentlichen Interesses und der wirtschaftlichen Entwicklung“ Frankreichs (4); ihre Führungskräfte werden per Dekret ernannt. |
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(10) |
Den Vorsitz im Verwaltungsrat des FSI führt der Generaldirektor der CDC; der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden und sechs Mitgliedern, darunter einem Vertreter der CDC, zwei Vertretern des Staates (der Generaldirektor für staatliche Beteiligungen und der Generaldirektor für Unternehmen) und drei Mitgliedern, die die Interessen der Unternehmen vertreten (Führungskräfte der Unternehmen SCOR, Essilor und Artémis). |
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(11) |
Der FMEA ist ein Risikokapitalfonds mit der Zielsetzung, wettbewerbsfähige Automobilzulieferer zu fördern, die in der Lage sind, ihren Kunden Forschungs- und Entwicklungskapazitäten und eine verstärkte internationale Begleitung zu bieten. Der Fonds tätigt allein oder gemeinsam mit anderen privaten Kapitalgebern oder Fonds Investitionen von bis zu 60 Mio. EUR zum ausschließlichen Nutzen der Zeichner. |
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(12) |
Der FMEA wurde am 25. März 2009 im Rahmen des Stützungsplans für die Automobilbranche gegründet, der vom Präsidenten der Französischen Republik am 4. Dezember 2008 angekündigt worden war. Er ist mit 600 Mio. EUR ausgestattet, die vom FSI (200 Mio. EUR), von PSA (200 Mio. EUR) und von Renault (200 Mio. EUR) kommen. |
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(13) |
Der FMEA wird von CDC Entreprises verwaltet, einer Tochtergesellschaft der CDC. Die Investitionsentscheidungen werden somit von CDC Entreprises getroffen. |
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(14) |
Der FMEA umfasst einen Auswahlausschuss und einen Investitionsausschuss, die die Entscheidungsvorlagen ausarbeiten, bevor die Fondsverwaltungsgesellschaft CDC Entreprises die Investition tätigt. Die drei Kapitalgeber — PSA, Renault und der FSI — sind in diesen Ausschüssen gleich stark vertreten. |
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(15) |
Nach den Organisationsvorschriften des FMEA muss der Auswahlausschuss von der Verwaltungsgesellschaft zum strategischen Charakter der Investitionsvorhaben gehört werden. Seine Empfehlungen sind für die Verwaltungsgesellschaft nicht bindend. Sie werden mit Zweidrittelmehrheit abgegeben. |
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(16) |
Der Investitionsausschuss muss vor jeder Investition oder Desinvestition oder bei Ausnahmen von den Kriterien und Regeln der Investitionspolitik gehört werden. Seine Empfehlungen zu einem Investitions- oder Desinvestitionsvorhaben werden ebenfalls mit Zweidrittelmehrheit abgegeben und sind für die Fondsverwaltungsgesellschaft nicht bindend. Stimmt allerdings einer der drei Investoren dagegen, wird die Empfehlung als Ablehnung betrachtet. In diesem Fall wird das Investitions- oder Desinvestitionsvorhaben in den Auswahlausschuss zurückverwiesen. |
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(17) |
CDC Entreprises ist einer der größten Marktteilnehmer des französischen Risikokapitalmarkts. Sie ist verpflichtet, alle Vorschriften der französischen Finanzmarktaufsicht im Bereich der Verwaltung im Auftrag Dritter und insbesondere die Vorschriften für die Unabhängigkeit der Anlageentscheidungen und die Vermeidung von Interessenkonflikten zu beachten. CDC Entreprises verwaltet unter anderem die Investitionen des FSI in nicht börsennotierte KMU sowie Investitionen im Auftrag der CDC und anderer Investoren. |
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(18) |
CDC Entreprises ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der CDC. Der Vorsitzende und der Generaldirektor von CDC Entreprises werden von deren Verwaltungsrat ernannt; dessen Mitglieder wiederum werden von der CDC ernannt. |
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(19) |
CDC Entreprises hat mit dem FSI einen Unterstützungs- und Beratervertrag geschlossen, in dessen Rahmen ein spezielles Team des FSI CDC Entreprises bei der Vorauswahl von Investitionsvorhaben (u. a. Durchführbarkeitsstudien und Risikobewertung, Prüfung und Hilfe bei der Durchführung dieser Investitionen) und bei der anschließenden Investmentüberwachung unterstützt. |
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(20) |
Aufgrund der Organisation und Arbeitsweise der Ausschüsse des FMEA ist allein CDC Entreprises befähigt, verbindlich für den FMEA zu handeln. Die Entscheidungen der Ausschüsse sind für die Fondsverwaltungsgesellschaft nicht bindend (außer bei Ausnahmen von den Kriterien und Regeln der Investitionspolitik und beim Umgang mit Interessenkonflikten, die jedoch in der vorliegenden Sache nicht relevant sind). Nach Angaben der französischen Regierung hat CDC Entreprises es bislang nie für zweckmäßig gehalten, sich bei Investitionen gegen die Ausschüsse zu stellen. |
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(21) |
Die folgende Grafik 1 enthält eine Übersicht über die Beziehungen zwischen dem französischen Staat, der CDC, CDC Entreprises, dem FSI, dem FMEA, PSA und Renault. Grafik 1 Beziehungen zwischen dem französischen Staat, der CDC, CDC Entreprises, dem FSI, dem FMEA, PSA und Renault Caisse des dépôts (CDC) Französischer Staat 51 % 49 % 100 % FSI Renault PSA 20 Mrd. EUR CDC Entreprises 1/3 1/3 1/3 Verwaltung FMEA 600 Mio. EUR Automobilzulieferer wie Trèves |
II.2 Das Unternehmen Trèves und die ihm gegenüber ergriffenen Maßnahmen
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(22) |
Das Unternehmen Trèves hat sich auf bestimmte Kfz-Innenausstattungsteile spezialisiert. Vor der Umsetzung des aktuellen Umstrukturierungsplans beschäftigte Trèves rund 6 500 Mitarbeiter (der Umstrukturierungsplan betrifft 1 300 Mitarbeiter). Das Unternehmen umfasst drei Arbeitsgebiete: Akustik (5), Sitze und Komponenten und Textil. Das Unternehmen besaß neun Werke (von denen jetzt zwei geschlossen sind) und ist in 14 Ländern niedergelassen (unter anderem in Spanien, im Vereinigten Königreich, in Portugal, in Slowenien und in der Tschechischen Republik). 40 % des Umsatzes werden in Frankreich erwirtschaftet. Die größten Kunden sind Renault, Peugeot SA, Volkswagen, Nissan und Toyota. |
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(23) |
Kurz vor der Krise im Jahr 2008 zeigten sich die ersten positiven Auswirkungen eines ersten, 2005 eingeleiteten Umstrukturierungsplans, der den Abbau von Personal und die Rationalisierung der Produktionskapazitäten vorsah. Nach dem Ausbruch der Krise beschloss Trèves, seinen Umstrukturierungsplan zu ändern und wollte im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens Gespräche mit den Kreditgebern führen (6). |
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(24) |
So wurde am 25. Mai 2009 zwischen dem Alleinaktionär von Trèves (der Holding „Severt“), den Gesellschaften der Trèves-Gruppe, den Kreditgebern (d. h. den Banken) und dem FMEA eine Schlichtungsvereinbarung unterzeichnet. Diese Vereinbarung beruht auf der Umsetzung eines Umstrukturierungsplans (dieser Plan wird in Abschnitt V1.1 beschrieben). |
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(25) |
Die Finanzierung des Umstrukturierungsplans wurde auf [110-140] (*1) Mio. EUR geschätzt. Dabei gingen die einzelnen Parteien die in der Vereinbarung vom 25. Mai 2009 beschriebenen Verpflichtungen ein. |
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(26) |
Die Hersteller Peugeot und Renault verpflichteten sich, im Rahmen der Finanzierung 33,3 Mio. EUR einzubringen […]. |
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(27) |
Die Trèves-Gruppe verpflichtete sich, alles daran zu setzen, um 2009 einen Betrag in Höhe von [5-20] des Kapitalbedarfs, d. h. [5-30] Mio. EUR, zu erwirtschaften. |
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(28) |
Die Banken bewilligten einen weiteren Kredit von [10-30] Mio. EUR. Darüber hinaus gewährten die Banken einen Konsolidierungskredit in Höhe von [30-60] Mio. EUR zur Rückzahlung der bestehenden kurzfristigen ([0-20] Mio. EUR) und mittelfristigen Kredite ([30-40] Mio. EUR). Der neue Kredit und der Konsolidierungskredit sollen bis […] 2014 in voller Höhe zurückgezahlt sein. |
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(29) |
Der FMEA hat dem Unternehmen 55 Mio. EUR zugeführt. Davon wurden [40-50] Mio. EUR in Form von Schuldtiteln, die eine spätere Teilhabe am Gesellschaftskapital ermöglichen („ORAPA“ oder Wandelanleihen mit anpassbarer Parität), mit einer Festverzinsung von [> 8] % eingebracht. Gleichzeitig wurden [5-15] Mio. EUR im Wege einer Kapitalerhöhung (Zeichnung junger Stammaktien) zugeführt, durch die der FMEA eine Kapitalbeteiligung von [< 50] % an Trèves erwarb. |
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(30) |
Die öffentlichen Gläubiger gewährten einen Tilgungsplan für die Steuer- und Sozialschulden im Umfang von 18,4 Mio. EUR […]. Dieser Plan besteht in einer Umschuldung der Steuer- und Sozialschulden von Trèves mit entsprechenden Säumniszuschlägen und Verzugszinsen. |
II.3 Gründe für die Eröffnung des Verfahrens
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(31) |
Der Umstrukturierungsplan von Trèves wurde durch Zuführung von frischem Kapital in Höhe von insgesamt [100-120] Mio. EUR (den Konsolidierungskredit nicht mitgerechnet) finanziert. Davon wurden 55 Mio. EUR vom FMEA eingebracht. Hinzu kommt der Tilgungsplan für die Steuer- und Sozialschulden in Höhe von 18,4 Mio. EUR. In ihrem Beschluss zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens äußerte die Kommission Bedenken an der Einstufung der beiden zuletzt genannten Maßnahmen als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV. |
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(32) |
Hinsichtlich der Investition des FMEA stellte die Kommission fest, dass mehrere Sachverhaltsmerkmale darauf schließen lassen, dass diese Investition staatlichen Ursprungs ist. Auf der ersten Blick hat es den Anschein, dass diese Investition aus staatlichen Mitteln getätigt worden und demzufolge dem Staat zuzurechnen ist (7). Die Bedenken der Kommission beruhen insbesondere auf der Feststellung der eingangs beschriebenen Arbeitsweise des FSI, des FMEA und von CDC Entreprises. |
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(33) |
Darüber hinaus zweifelte die Kommission daran, dass diese Investition die Voraussetzung des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers erfüllt. Im Besonderen konnte die Kommission in Anbetracht der Lage des Automobilsektors einerseits und des Unternehmens, das sich in gewissen finanziellen Schwierigkeiten befand (8), andererseits nicht mit Sicherheit feststellen, dass erstens die Annahmen des Umstrukturierungsplans verlässlich, realistisch und vorsichtig waren, zweitens die Bewertung von Trèves vor der Investition vorsichtig war und drittens die Aussicht auf einen internen Zinsfuß (im Folgenden „IRR“ für „Internal Rate of Return“) von [> 12 %] (9) angesichts des vom FMEA eingegangenen Risikos als ausreichend betrachtet werden kann. |
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(34) |
Im Hinblick auf den Tilgungsplan für die Steuer- und Sozialschulden fragte sich die Kommission, ob sich ein privater Gläubiger bei dem Versuch, ausstehende Forderungen einzubringen, unter den gleichen Umständen genauso verhalten hätte wie die französische Verwaltung. Die der Kommission vorliegenden Angaben reichten nicht aus, um festzustellen, ob die öffentlichen Gläubiger gemäß der Schlichtungsvereinbarung vom 25. Mai 2009 in einer mindestens ebenso günstigen Position waren wie die privaten Gläubiger von Trèves (d. h. die Banken), die ebenfalls einwilligten, ihre Forderungen umzuschulden und dazu einen Konsolidierungskredit zu gewähren. Die Kommission zweifelte daher daran, dass der Tilgungsplan für die Steuer- und Sozialschulden die Voraussetzung des marktwirtschaftlich handelnden privaten Gläubigers erfüllt. |
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(35) |
Schließlich wies die Kommission in ihrem Eröffnungsbeschluss darauf hin, dass die Vereinbarkeit der beiden genannten Maßnahmen für den Fall, dass sie als staatliche Beihilfen einzustufen sind, auf der Grundlage der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung von Unternehmen in Schwierigkeiten (10) (im Folgenden „Leitlinien“) geprüft werden könnte. Die Kommission teilte jedoch mit, beim damaligen Verfahrenstand nicht mit Gewissheit feststellen zu können, ob alle Voraussetzungen dieser Leitlinien erfüllt sind. |
III. STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN
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(36) |
Mit Schreiben vom 2. Juli 2010 übermittelte die Trèves-Gruppe der Kommission ihre Stellungnahme. Ihrer Ansicht nach fallen die Modalitäten und Bedingungen der Investition des FMEA in die Trèves-Gruppe und die Anwendung des Umschuldungsplans für ihre Steuer- und Sozialschulden nicht unter Artikel 107 Absatz 1 AEUV. |
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(37) |
Zum Ersten macht die Trèves-Gruppe geltend, dass die Behauptung, die Beihilfe sei dem Staat zuzurechnen, unbegründet sei, weil sich die Trèves-Gruppe — über den FMEA — für ein finanzielles Engagement von zwei weltumspannenden Automobilherstellern entschieden habe, auf die [50] % ihres Umsatzes entfielen. Im Übrigen bestreitet sie die Analyse der Kommission, das Unternehmen habe staatliche Mittel in Anspruch nehmen müssen, mit der Begründung, dass zum einen die Mittel des FMEA von privaten Marktteilnehmern kämen und zum anderen die Beteiligung weiterer privater Investoren (der Banken) an der Finanzierung des Unternehmens beweise, dass Trèves in der Lage sei, sich am Markt zu finanzieren. |
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(38) |
Zum Zweiten weist die Trèves-Gruppe die Analyse der Kommission zur wirtschaftlichen Lage von Trèves zwischen 2005 und 2008 kategorisch zurück. Trèves zufolge verwechselt die Kommission die allgemeine Krise der Automobilbranche im Jahr 2008 mit der individuellen Situation des Unternehmens, dessen Umsatz zwischen 1999 ([500-700] Mio. EUR) und 2004 ([900-1 100] Mio. EUR) kontinuierlich und stark gestiegen sei. Dieser Anstieg sei durch die Krise, die die Automobilbranche im zweiten Halbjahr 2008 hart getroffen habe, gebremst worden. Ziel der Umstrukturierungspläne von 2005 und 2009 sei es nicht gewesen, finanzielle Schwierigkeiten zu überwinden, sondern, die Produktionskapazitäten des Unternehmens zu rationalisieren, um dem Unternehmen in einer konjunkturell schwierigen Lage zum Wiederaufschwung zu verhelfen und nicht, um seinen Fortbestand zu sichern, wie der EBITDA (11) von Trèves zwischen 2005 und 2007 und die Erholung der Ergebnisse ab 2009 beweisen würden. |
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(39) |
Im Übrigen bestreitet die Trèves-Gruppe die Bedeutung, die die Kommission der Aussage des französischen Industrieministers beimisst, dass Trèves ohne das Eingreifen des französischen Staates Konkurs angemeldet hätte. Eine subjektive politische Aussage vor einem angespannten gesellschaftlichen Hintergrund sei nicht relevant, wenn es darum gehe, die tatsächliche wirtschaftliche und finanzielle Lage eines Unternehmens einzuschätzen. |
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(40) |
Dass die Investition des FMEA in das Unternehmen Trèves umsichtig gewesen sei, sei daher sowohl auf finanzieller als auch auf industrieller Ebene unbestritten. Das Unternehmen weist darauf hin, dass der FMEA nicht der einzige Investor sei, sondern mehrere andere potenzielle Investoren Interesse bekundet und auch private Partner sich an der Seite des FMEA engagiert hätten. Entgegen den offensichtlichen Annahmen der Kommission liege kein Widerspruch zwischen der finanziellen und der industriellen Logik der Investition des FMEA vor. Der Trèves-Gruppe zufolge ist es in der Automobilbranche gängige Praxis, dass ein Hersteller eine Beteiligung an einem seiner Zulieferer hält, um dadurch die industriellen Beziehungen zu stärken und von seinem Wachstum finanziell zu profitieren. |
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(41) |
Zum Dritten weist die Trèves-Gruppe nachdrücklich darauf hin, dass der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden umsichtigen Kapitalgebers gewahrt wurde. Denn die Bedingungen der Investition seien nicht nur sehr streng, sondern darüber hinaus für den FMEA vorteilhaft. Im Übrigen habe Trèves in den Jahren 2008-2009 wesentliche Vorteile aufgewiesen, die eine schnelle Wiederherstellung der Rentabilität sicherstellen würden (Niederlassung und Wachstum in Schwellenländern, Diversifizierung des Kundenportfolios, ausgeprägte Ausrichtung auf Forschung und Entwicklung). Unter Berücksichtigung dieser Vorteile sei der Plan zur industriellen und finanziellen Umstrukturierung von Trèves nach einer gründlichen Prüfung der Unternehmenssituation auf der Grundlage vorsichtiger und vernünftiger Annahmen erarbeitet worden. Die guten Ergebnisse von Trèves in den Jahren 2009-2010 würden letztlich beweisen, dass die Investition umsichtig gewesen sei. |
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(42) |
Schließlich vertritt die Trèves-Gruppe für den Fall, dass die Investition des FMEA in den Anwendungsbereich von Artikel 107 Absatz 1 AEUV fallen sollte, die Auffassung, dass diese Beihilfe mit den Leitlinien vereinbar ist, da die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens sichergestellt sei, die Umstrukturierung von Trèves den Wettbewerb nicht verfälsche und von Ausgleichsmaßnahmen flankiert werde, die teilweise bereits umgesetzt worden seien ([…], Verringerung der Produktionskapazitäten, Personalabbau), und schließlich der mutmaßlich aus staatlichen Mitteln stammende Anteil der Finanzierung der Umstrukturierung von Trèves auf das für die Umstrukturierung unbedingt notwendige Mindestmaß beschränkt gewesen sei. |
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(43) |
Hinsichtlich des Plans zur Umschuldung der Steuer- und Sozialschulden vertritt die Trèves-Gruppe zunächst die Ansicht, dass dieser den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Gläubigers erfüllt. Die Kommission könne zudem nicht davon ausgehen, dass die Möglichkeit eines umsichtigen Umschuldungsplans der französischen Regierung durch eine mögliche Einstufung als Beihilfe ausgeschlossen werde. Der Umschuldungsplan sehe Säumniszuschläge und Verzugszinsen über dem gesetzlichen Zinssatz, auf den ein privater Gläubiger Anspruch habe, sowie erststellige Hypotheken vor […], und die französische Regierung hätte gemeinsam mit privaten Gläubigern eingegriffen. |
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(44) |
Der FMEA übermittelte der Kommission seine Stellungnahme mit Schreiben vom 22. Juni 2010. Der FMEA weist die Einstufung seiner Investition in das Unternehmen Trèves als staatliche Beihilfe zurück und begründet dies zunächst mit der Unabhängigkeit seiner Investitionsentscheidungen und seiner Strategie zum Erreichen seiner Ziele. |
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(45) |
Der FMEA weist mit Nachdruck darauf hin, dass er seine Interventionen vollkommen unabhängig beschlossen hat. Diese Unabhängigkeit ergebe sich nicht nur aus seiner Satzung, sondern auch aus seiner Führung und Verwaltung. Als Risikokapitalfonds besitze der FMEA eine Verwaltungsgesellschaft, die den Vorschriften für die Verwaltung im Auftrag Dritter unterliege. Die satzungsgemäße Unabhängigkeit der Fondsverwaltungsgesellschaft, die sich bei der Wahl ihrer Investitionen von den Vermögensinteressen der Zeichner leiten lasse, trage dazu bei, die Eigenständigkeit des FMEA in der Phase der Anlagenentscheidung zu gewährleisten. Was die beratenden Ausschüsse des FMEA, den Auswahlausschuss und den Investitionsausschuss, anbelange, so könnten deren Empfehlungen nur mit Billigung eines der beiden Hersteller abgegeben werden. Bislang sei die Verwaltungsgesellschaft, CDC Entreprises, nie von den Empfehlungen der Ausschüsse abgewichen. Die privaten Kapitalgeber, d. h. Renault und Peugeot, hätten daher bei der Auswahl und Festlegung der Investitionsvorhaben ausschlaggebend Einfluss. |
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(46) |
Im Übrigen veranschauliche die Investition des FMEA in das Unternehmen Trèves die Investitionspolitik des FMEA, der hoch innovative Unternehmen mit starkem Wachstums- und Renditepotenzial in der Kfz-Zulieferbranche bevorzuge. Das Unternehmen Trèves sei nun ein großer europäischer Zulieferer, an dem im Übrigen auch […] andere private Fonds interessiert seien. Die deutliche Verbesserung der Unternehmensergebnisse seit 2010 zeige, dass der von Trèves vorgelegte Umstrukturierungsplan realistisch und stichhaltig gewesen sei. Die durch die Wirtschafts- und Finanzkrise bedingten vorübergehenden Probleme des Unternehmens hätten es FMEA zudem ermöglicht, eine Investition zu besonders anlegerfreundlichen Konditionen auszuhandeln. |
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(47) |
Der FMEA vertritt infolgedessen die Auffassung, dass seine Investition nicht als staatliche Beihilfe angesehen werden kann. |
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(48) |
Mit Schreiben vom 6. Juli 2010 übermittelte die Renault-Gruppe der Kommission ihre Stellungnahme. Sie bestreitet zunächst die Behauptungen der Kommission, die Zeichnung ihrer Beteiligung am FMEA sei an das Darlehen geknüpft, das der Staat ihr im April 2009 gewährt habe. Das Unternehmen erinnert daran, zum Zeitpunkt der Einrichtung des Fonds am 20. Januar 2009 (12) keine Informationen über mögliche zukünftige staatliche Kredite für Autobauer gehabt zu haben. Mit dem Darlehen, das Renault im April 2009 gewährt wurde, sollte der allgemeine Bedarf des Unternehmens infolge der Schrumpfung des Kapitalmarkts im 4. Quartal 2008 und im 1. Quartal 2009 finanziert werden. |
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(49) |
Die Zeichnung des FMEA durch Renault habe im Übrigen wirtschaftliche, industrielle und finanzielle Gründe gehabt; für Renault sei es strategisch und finanziell unverzichtbar, die Beschaffungen dauerhaft zu sichern und sich dabei auf wirtschaftlich gesunde und wettbewerbsfähige Zulieferer zu stützen. Gleichzeitig werde eine Kapitalrendite erwartet. Der FMEA ermögliche es Renault, in für die Branche unverzichtbare Unternehmen wie Trèves zu investieren, das für die europäische Automobilindustrie nach wie vor ein wichtiger Zulieferer sei. Der FMEA verfolge daher bei seinen Eingriffen den gleichen Ansatz wie die Renault-Gruppe, die ebenfalls ein marktwirtschaftlich handelnder umsichtiger Kapitalgeber sei. |
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(50) |
Zudem schließt sich Renault vorbehaltlos den Stellungnahmen an, die der FMEA in Erwiderung auf den Beschluss der Kommission zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens zur Rolle von Renault bei der Führung und Verwaltung des FMEA, zu dessen Arbeitsweise und zur Unabhängigkeit des FMEA und seiner Verwaltungsgesellschaft von staatlichen Behörden vorgelegt hat. |
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(51) |
Mit Schreiben vom 6. Juli 2010 übermittelte PSA der Kommission ihre Stellungnahme. PSA teilt mit, dass die Investition des FMEA in das Unternehmen Trèves nicht nur rentabel sei, sondern auch den wirtschaftlichen und strategischen Interessen der Gruppe entspreche. |
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(52) |
Die Beteiligung von PSA am FMEA sei Teil des beiderseitigen Bestrebens des Herstellers und des Fonds, in hoch innovative und strategisch wichtige Unternehmen zu investieren, die in der Lage sind, die Beschaffungssicherheit zu gewährleisten, und die Automobilzulieferer optimal zu konsolidieren. Im Übrigen erfüllt die Investition des FMEA nach Angaben von PSA die Renditeerwartungen, die die Gruppe PSA angesichts des eingegangenen Risikos stelle. |
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(53) |
Schließlich weist PSA nachdrücklich darauf hin, dass die Entscheidung über die Beteiligung am FMEA und der Abschluss eines Kreditvertrags über 3 Mrd. EUR zwischen dem französischen Staat und PSA im März 2009 nicht aneinander gebunden seien. |
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(54) |
Mit Schreiben vom 23. Juni 2010 übermittelte ein Wettbewerber von Trèves, der nicht genannt werden möchte, der Kommission seine Stellungnahme. Er schließt sich den Analysen der Kommission in deren Eröffnungsbeschluss vom 29. Januar 2010 an. Er vertritt die Auffassung, dass Trèves bereits vor dem Ausbruch der Wirtschaftskrise in wirtschaftlichen Schwierigkeiten war und daher keine Beihilfen im Rahmen des vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens in Anspruch nehmen kann. Unabhängig von der wirtschaftlichen Lage von Trèves müssten im Übrigen staatliche Beihilfen für das Unternehmen aufgrund der deutlich spürbaren nachteiligen Auswirkungen auf den Wettbewerb mit umfangreichen Ausgleichsmaßnahmen einhergehen. Denn eine Beihilfe, deren einziger Zweck darin bestehe, ein Unternehmen in einer Branche, die unter einem langfristigen strukturellen Kapazitätsüberhang leide, künstlich am Leben zu erhalten, sei nicht gerechtfertigt. Nach Ansicht des Wettbewerbers muss Trèves verpflichtet werden, seine Präsenz auf den Märkten zu begrenzen, indem es Tochtergesellschaften veräußert oder seine Tätigkeiten wesentlich begrenzt, und verstärkt aus Eigenmitteln zu seiner Umstrukturierung beitragen. |
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(55) |
Mit Schreiben vom 15. Juni 2010 übermittelte der italienische Minister für wirtschaftliche Entwicklung der Kommission seine Stellungnahme. Er schließt sich den „Argumenten“ (13) der Kommission zu zwei grundlegenden Aspekten an, und zwar, dass die Investition des FMEA aufgrund des entscheidenden Vorliegens öffentlicher Mittel zweifelsfrei eine staatliche Beihilfe darstelle und dass diese Art von Beihilfe zur Stützung eines Unternehmens bestimmt sei, das sich vor dem zweiten Quartal 2008 in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien befunden habe. |
IV. STELLUNGNAHME FRANKREICHS
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(56) |
Mit Schreiben vom 25. März 2010 übermittelte die französische Regierung der Kommission ihre Stellungnahme zum Beschluss vom 29. Januar 2010 zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens. |
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(57) |
Nach Angaben Frankreichs fallen die Modalitäten und Bedingungen der Investition des FMEA in das Unternehmen Trèves nicht unter Artikel 107 Absatz 1 AEUV, da die Investition nicht aus staatlichen, sondern überwiegend aus privaten und nicht dem Staat zuzurechnenden Mitteln erfolgt sei. Selbst wenn die Mittel des FMEA als staatliche Mittel betrachtet werden sollten oder die Investitionsentscheidung dem Staat zuzurechnen wäre, weist diese Investition nach Auffassung der französische Regierung alle Merkmale einer Kapitalanlage eines marktwirtschaftlich handelnden privaten Investors auf. Im Übrigen erfüllt nach Auffassung Frankreichs die von den Gläubigern gewährte Umschuldung der Steuer- und Sozialschulden das Kriterium des privaten Gläubigers, der versucht, ausstehende Forderungen einzubringen. |
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(58) |
Die französische Regierung macht geltend, dass bei der Investition des FMEA keinesfalls eine Übertragung staatlicher Mittel im Sinne des Urteils in der Rechtssache „Stardust Marine“ (14) stattgefunden habe. Die Mittel des FMEA seien, was den Anteil der Hersteller PSA und Renault (2/3) betreffe, rein privater Natur und, was den Anteil des FSI (1/3) anbelange, zwar staatliche, aber nicht unter der ständigen Kontrolle des Staates stehende Mittel. Der nach dem Modell privater Investmentfonds gegründete FSI habe die Rechtsform einer Aktiengesellschaft und stehe im Wettbewerb mit anderen privaten Investmentfonds. Er tätige langfristige renditeorientierte Anlagen. |
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(59) |
Im Übrigen stehe die Fondsverwaltungsgesellschaft des FMEA, CDC Entreprises, aufgrund ihrer Satzung und Arbeitsweise nicht unter staatlicher Aufsicht. Sie sei aufgrund ihrer Satzung rechtlich unabhängig von der CDC und investiere ausschließlich zum Nutzen ihrer Zeichner im Wettbewerb oder gemeinsam mit privaten Anlegern. CDC Entreprises verwalte demzufolge die Mittel des FMEA vollkommen unabhängig. Bei der Investition in das Unternehmen Trèves sei CDC Entreprises ohne irgendein Eingreifen des Staates den Empfehlungen des Auswahl- und des Investitionsausschusses des FMEA gefolgt. Die französische Regierung schließt daraus zum einen, dass die investierten Mittel keine staatlichen Mittel seien, da sie nicht ständig unter staatlicher Kontrolle und somit den nationalen Behörden zur Verfügung stünden, und zum anderen, dass die Investitionsentscheidung nicht dem Staat zuzurechnen sei, da CDC Entreprises im alleinigen Interesse der Zeichner des FMEA und vollkommen unabhängig handle. |
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(60) |
Was die Vereinbarkeit der Investition des FMEA mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden umsichtigen Kapitalgebers angeht, erinnert die französische Regierung daran, dass der FMEA bei seiner Investitionspolitik rentable und für den Automobilsektor strategisch wichtige Projekte mit starkem Wachstums- und Innovationspotenzial bevorzuge. Im Fall von Trèves sei die Investition auf der Grundlage eines realistischen und von mehreren privaten Analysten bestätigten strikten Geschäftsplans getätigt worden. Die Übernahme der Kapitalbeteiligung an Trèves durch den FMEA und die Zeichnung der Wandelanleihen seien zudem gleichzeitig mit denen anderer privater Kapitalgeber und zu gleichen Bedingungen (Pari-passu-Konditionen) erfolgt. Diese Sachverhalte reichen nach Angaben der französischen Regierung als Nachweis dafür aus, dass die Investition im Einklang mit der Marktpraxis steht. |
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(61) |
Was den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Gläubigers anbelangt, so vertritt die französische Regierung die Auffassung, dass der Trèves gewährte Plan zur Umschuldung der Steuer- und Sozialschulden dessen Grundgedanken gerecht wird, nämlich, dass öffentliche wie private Gläubiger versuchen müssen, ausstehende Forderungen von einem Schuldner, der in finanziellen Schwierigkeiten ist, einzutreiben. Die französische Regierung weist zunächst darauf hin, dass der Trèves-Gruppe keine Steuer- oder Sozialschulden erlassen worden seien. Ihrer Auffassung nach sind im vorliegenden Fall die beiden Grundbedingungen des Kriteriums des privaten Gläubigers, nämlich das Vorliegen von Geldbußen und Verzugszinsen und der angewandte Zinssatz, erfüllt. Der Umschuldungsplan sehe Säumniszuschläge und Verzugszinsen vor, die vor der Einigung über den Umschuldungsplan festgelegt und bei der Berechnung der von Trèves zu leistenden monatlichen Zahlungen berücksichtigt worden seien. Bei Nichtvorliegen einer vertraglichen Regelung führe im Übrigen gemäß Artikel 1153 Code civil der Verzug bei der Leistung einer von einem privaten Gläubiger geschuldeten Zahlung zu einer Verurteilung zur Zahlung von Verzugszinsen zum gesetzlichen Zinssatz. Dieser Zinssatz habe bei der Aufstellung des Umschuldungsplans im Jahr 2009 3,79 % betragen. Der jährliche Zinssatz über die Gesamtlaufzeit des Umschuldungsplans betrage nun aber [5-10] %. Hilfsweise erinnert die französische Regierung daran, dass die Geld gebenden Banken der Trèves-Gruppe gleichzeitig mit dem Umschuldungsplan für die Steuer- und Sozialschulden eine Umschuldung ihrer eigenen Forderungen im Wege eines Konsolidierungskredits gewährt hätten. Auch die privaten Gläubiger von Trèves hätten somit Zahlungserleichterungen gewährt, um die Rückzahlung ihrer Forderungen sicherzustellen. |
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(62) |
Die französische Regierung stellt fest, dass in den eingegangenen Stellungnahmen mehrheitlich bestätigt werde, dass die Investition des FMEA in das Unternehmen Trèves nicht als staatliche Beihilfe angesehen werden könne. Infolgedessen würde sich die französische Regierung zu diesen Stellungnahmen nicht weiter äußern. |
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(63) |
Zur Stellungnahme der italienischen Regierung und des nicht genannten Unternehmens, das sich als Wettbewerber von Trèves vorstellt, möchte die französische Regierung der Kommission folgende Stellungnahme übermitteln. |
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(64) |
Die französische Regierung stellt fest, dass sich die italienische Regierung auf die Behauptung beschränken würden, die Investition des FMEA in das Unternehmen Trèves müsse aufgrund der „entscheidenden Rolle“ der öffentlichen Mittel als staatliche Beihilfe eingestuft werden. Diese Behauptung werde durch keinen Beweis oder Beleg untermauert. |
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(65) |
Nach Angaben der französischen Regierung mutmaßt auch der Wettbewerber von Trèves, ohne dies zu beweisen, dass eine staatliche Beihilfe vorliege, die mit den Leitlinien und mit dem vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen, den die Kommission im Dezember 2008 im Rahmen der Wirtschafts- und Finanzkrise annahm, unvereinbar sei. Die Sachverhalte, auf die sich dieses Unternehmen stütze, seien entweder unrichtig oder aber aus dem Zusammenhang gerissen und daher falsch oder unvollständig interpretiert worden. |
V. WÜRDIGUNG DER GEPRÜFTEN MASSNAHMEN
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(66) |
Bei der Prüfung einer nationalen Maßnahme muss die Kommission zunächst untersuchen, ob diese Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV einzustufen ist. Ist erwiesen, dass es sich um eine staatliche Beihilfe handelt, so kann die Kommission würdigen, inwieweit diese Maßnahme auf der Grundlage der im AEUV vorgesehenen Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot staatlicher Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann. Stellt die geprüfte Maßnahme keine staatliche Beihilfe dar, entfällt die Prüfung auf ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt. |
V.1. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV
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(67) |
Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV „sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. |
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(68) |
Diese Rechtsnorm nennt die Voraussetzungen für die Einstufung einer nationalen Maßnahme als staatliche Beihilfe. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. Juni 2006 erkannt hat, sind dies: „Finanzierung dieser Maßnahme durch den Staat oder aus staatlichen Mitteln, Vorliegen eines Vorteils für ein Unternehmen, Selektivität dieser Maßnahme und Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten und daraus resultierende Verfälschung des Wettbewerbs“ (15). |
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(69) |
Diese Voraussetzungen sind kumulativ und müssen somit sämtlich erfüllt sein, damit eine Maßnahme als staatliche Beihilfe eingestuft werden kann. Sobald die Kommission feststellt, dass eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist, kann sie mit Sicherheit darauf schließen, dass die geprüfte Maßnahme keine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV ist. |
V.1.1. Investition von 55 Mio. EUR des FMEA
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(70) |
Was die Investition des FMEA in das Unternehmen Trèves in Höhe von 55 Mio. EUR anbelangt, so ist zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzung des Vorliegens eines Vorteils erfüllt ist. |
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(71) |
Nach ständiger Rechtsprechung (16) stellt die Einbringung von Mitteln in ein Unternehmen keine staatliche Beihilfe dar, wenn diese Mittel unter Umständen eingebracht werden, die für einen marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgeber annehmbar wären („Voraussetzung des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers“). |
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(72) |
Nimmt man an, dass der FMEA seine Beteiligung an Trèves im Laufe des Jahres 2012 verkaufen wird, dann beträgt der vom FMEA berechnete interne Zinsfuß (IRR) seiner Investition [> 12 %] pro Jahr. Dieser interne Zinsfuß stellt die Rentabilität vor Steuern der gesamten Investition des FMEA dar, d. h. sowohl der direkten Zuführung von [5-15] Mio. EUR an Kapital als auch der Wandelanleihen (ORAPA) in Höhe von [40-50] Mio. EUR. |
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(73) |
Bei der Würdigung, ob die Voraussetzung des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers erfüllt ist, muss die Kommission daher folgende Fragen prüfen:
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(74) |
Die Kommission wird die Antworten auf die Fragen b und d um Erwägungen zur Struktur der Investition des FMEA und zur Verteilung des Wertzuwachses ergänzen. |
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(75) |
Anhand der Antworten auf diese Fragen kann die Kommission feststellen, ob der FMEA ähnliche Konditionen gefordert hat wie ein privater Kapitalgeber, für den die Investition aufgrund der Lage des Automobilsektors zum Zeitpunkt der Investition einerseits und der Situation des Unternehmens, das in finanziellen Schwierigkeiten war, andererseits ein Risiko darstellt. |
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(76) |
Wie bereits in Erwägungsgrund 23 ausgeführt, verzeichnete Trèves kurz vor dem Ausbruch der Wirtschafts- und Finanzkrise im Jahr 2008 die ersten positiven Auswirkungen eines ersten, 2005 eingeleiteten Umstrukturierungsplans, der den Abbau von Personal und die Rationalisierung der Produktionskapazitäten vorsah (17). Nach dem Ausbruch der Krise beschloss Trèves, seinen Umstrukturierungsplan zu ändern und auszuweiten. |
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(77) |
Bereits am Ende des Sommers 2008 gab Trèves seinem Umstrukturierungsplan einen weiteren Impuls, und Ende Dezember 2008, d. h. mehrere Monate vor der Schlichtungsvereinbarung vom 25. Mai 2009, konnten bereits die folgenden Ergebnisse verzeichnet werden:
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(78) |
Anfang 2009 arbeitete Trèves mit Unterstützung der unabhängigen Unternehmensberatung […] die neue Fassung des Umstrukturierungsplans förmlicher aus. Diese Unternehmensberatung bestätigte den zur Finanzierung des Plans als erforderlich erachteten Liquiditätsbedarf von ([110-140] Mio. EUR, siehe Erwägungsgründe 25 ff.). |
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(79) |
Erstens ist zu betonen, dass die Umsatzprognosen des Umstrukturierungsplans glaubwürdig und realistisch erscheinen. Denn diese Prognosen beruhen auf der Vorwegnahme eines stark nach unten korrigierten Auftragseingangs seitens der Automobilhersteller. So liegt beispielsweise das für 2009 erwartete Auftragsvolumen um [15-25] % unter dem von 2008. Zum anderen stehen die Prognosen im Einklang mit denen, die zur gleichen Zeit von Analysten der Automobilbranche (z. B. vom Unternehmen JD Power) im Hinblick auf den erwarteten Wiederaufschwung der Branche und deren Struktur bis 2011 angestellt wurden. Trèves hat seinen zukünftigen Umsatz demnach auf der Grundlage einer vorsichtigen und gewissenhaften Schätzung des Auftragsvolumens geschätzt. In seinem Plan wird die Entwicklung der Branche vorsichtig betrachtet und für 2011 eine Produktion […] im Vergleich zu den Absatzzahlen von 2008 angesetzt. |
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(80) |
Zweitens sieht der Plan deutliche Kostensenkungen vor. Diese erfolgen unter anderem durch die Erhöhung des Personalwirkungsgrades und durch Einsparungen bei den Betriebskosten […] (18) […]. Die Kostensenkung stützt sich auch auf einen starken Personalabbau (von der Umstrukturierung sind insgesamt 1 300 Mitarbeiter betroffen). |
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(81) |
Auf der Grundlage dieser Maßnahmen sieht der Umstrukturierungsplan Folgendes vor:
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(82) |
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der FMEA selbst vor seinem Engagement das Unternehmen […] damit beauftragte, von Mitte März bis Ende April 2009 eine umfassende Prüfung der Lage von Trèves (die so genannte Due-Diligence-Prüfung) vorzunehmen. Auch die Mitarbeiter des FMEA haben den Umstrukturierungsplan analysiert und gebilligt. |
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(83) |
Zudem hat sich Trèves verpflichtet, im Rahmen seiner Umstrukturierung unter Berücksichtigung des industriellen und sozialen Gleichgewichts die Sparte „[…]“ zu veräußern und damit einen Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit des Maschinenparks der neuen Trèves-Gruppe zu leisten. |
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(84) |
Angesichts der vorstehenden Ausführungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass der Umstrukturierungsplan, auf dessen Grundlage der FMEA seine Investition in Trèves getätigt hat, als glaubwürdig und realistisch angesehen werden kann. |
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(85) |
Der Wert des Eigenkapitals von Trèves vor der Investition des FMEA wurde auf [15-40] Mio. EUR festgelegt. Danach hat der FMEA im Zuge einer Erhöhung des Kapitals um [5-15] Mio. EUR einen Anteil von [< 50] % am Kapital von Trèves erworben. Die Kommission muss nun prüfen, ob diese Bewertung angesichts der damaligen Lage des Unternehmens angemessen und vorsichtig war. |
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(86) |
Der Wert des Eigenkapitals eines Unternehmens kann mit mehreren Methoden geschätzt werden (19). Häufig kommt die Methode des EBITDA-Multiplikators zum Einsatz. Mit dieser Methode kann der Wert des Eigenkapitals eines Unternehmens für das Jahr X bewertet werden, indem der EBITDA dieses Jahres X mit einer branchentypischen Zahl (dem Multiplikator) multipliziert wird; von diesem Ergebnis wird daraufhin die Nettoverschuldung abgezogen. |
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(87) |
Eine andere Methode ist die „Discounted Cash Flow Analysis“. Die frei verfügbaren finanziellen Mittel („Free Cash Flows“) des Unternehmens für die kommenden Jahre werden anhand der gewogenen durchschnittlichen Kapitalkosten (im Folgenden „Weighted Average COST of Capital“ oder „WACC“) abgezinst; von dem so erhaltenen Wert wird die Nettoverschuldung abgezogen. |
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(88) |
Eine dritte Bewertungsmethode ist die des Umsatzmultiplikators. Mit dieser Methode kann das Eigenkapital eines Unternehmens für das Jahr X bewertet werden, indem der Umsatz dieses Jahres X mit einer branchentypischen Zahl (dem Multiplikator) multipliziert wird; von diesem Ergebnis wird daraufhin die Nettoverschuldung abgezogen. |
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(89) |
Der FMEA bewertete das Unternehmen Trèves vor seiner Investition anhand der Discounted Cash Flow Analysis und der Methode des Umsatzmultiplikators. Denn da Trèves Ende 2008 keinen positiven EBITDA aufwies, kam die Methode des EBITDA-Multiplikators nicht infrage. |
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(90) |
Die Discounted Cash Flow Analysis war dagegen möglich und erlaubte es, die Aussichten auf eine Wiederherstellung der Rentabilität zu berücksichtigen und damit die erwarteten positiven Auswirkungen einer verbesserten Leistungsfähigkeit des Unternehmens in die Bewertung einfließen zu lassen. Die Methode des Umsatzmultiplikators wurde vorsichtshalber und zur Bestätigung ebenfalls verwendet. |
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(91) |
Nach der Discounted Cash Flow Analysis wurden die Kapitalkosten bzw. die WACC der Branche unter Einbeziehung des branchentypischen Risikos auf 12 % geschätzt. Anschließend berechnete der FMEA vorsichtigere WACC von [> 12] % und bezog dabei die mit der Größe des Unternehmens und der fehlenden Liquidität der Investition verbundenen spezifischen Risikoprämien ein. Schließlich berücksichtigte er WACC von [> 12] %, um dem zusätzlichen, mit dem Umschwung (d. h. der Umstrukturierung) des Unternehmens verbundenen Risiko Rechnung zu tragen. Der langfristige Unternehmenswert (der so genannte Endwert) wurde anhand der Ergebnisse von 2011 berechnet. So ermittelte der FMEA einen Wert des Eigenkapitals der Trèves-Gruppe von [15-40] Mio. EUR. |
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(92) |
Was die Methode des Umsatzmultiplikators angeht, so wurde auf den Umsatz von Ende 2008 ein Multiplikator von [0-1] angewandt. Dieser Multiplikator entspricht den zum Zeitpunkt der Transaktion auf dem Markt für Vergleichsunternehmen festzustellenden Multiplikatoren. Zu betonen ist, dass diese Multiplikatoren Ende 2008 und Anfang 2009 aufgrund der Wirtschafts- und Finanzkrise, die die Automobilhersteller und deren Zulieferer hart getroffen hat, historische Tiefstände erreichten (so lag der langfristige Mittelwert des Umsatzmultiplikators für die Branche der Automobilzulieferer bei 0,51). Auf der Grundlage eines Multiplikators von [0-1] beläuft sich der Wert des Eigenkapitals von Trèves auf [15-40] Mio. EUR. |
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(93) |
Obwohl der Multiplikator von [0-1] einen historischen Tiefstand aufwies, berücksichtigte der FMEA den damit ermittelten Wert und nicht den Wert, der sich mit einem langfristigen Durchschnittsmultiplikator oder einem über mehrere Jahre geglätteten Multiplikator ergab. Zudem hat der FMEA auch die auf der Discounted Cash Flow Analysis beruhende Bewertung nicht berücksichtigt. Daraus folgt, dass das Eigenkapital von Trèves vor der Investition des FMEA in angemessener und vorsichtiger Weise bewertet wurde. Denn die Bewertung lag im unteren Bereich des Intervalls, das nach der Discounted Cash Flow Analysis und mit Börsenmultiplikatoren bestimmt wurde. Eine Unternehmensbewertung vor diesem Hintergrund stellt für einen privaten Kapitalgeber einen positiven Faktor dar, denn sie steigert mit Blick auf die Rückkehr der Bewertungsmultiplikatoren zu ihren historischen Mittelwerten die Aussichten auf einen Wertzuwachs. |
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(94) |
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich die Investition des FMEA nicht auf eine Kapitalzuführung von [5-15] Mio. EUR beschränkte, die ihm [< 50] % der Anteile der Trèves-Gruppe verschaffte. Der FMEA hat zudem [40-50] Mio. EUR in Form von Wandelanleihen (ORAPA) mit einem Zinssatz von [> 8] % pro Jahr eingebracht. Eine so raffinierte Konstruktion hätte in einer Branche wie dem Automobilzulieferwesen auch ein privater Kapitalgeber gefordert. Denn das Vorliegen einer großen Menge von Wandelanleihen, deren Parität sich mit der Leistungsfähigkeit des Unternehmens ändert, stellt einen der Kontrollmechanismen mit dem größten Anreizpotenzial dar, die es gibt. |
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(95) |
Der FMEA hat den folgenden Mechanismus eingesetzt. Die ORAPA können durch Begebung junger Aktien des Unternehmens Trèves zurückgezahlt werden. Die Parität wird 2011 durch das Erreichen einer EBITDA-Marge von […] % bestimmt. Wird dieser Schwellenwert erreicht, erhält der FMEA über die Rückzahlung der Anleihen […] % des Eigenkapitals. Wird dieser Schwellenwert nicht erreicht, würde die Rückzahlung der Anleihen dazu führen, dass der FMEA […] % des Eigenkapitals besitzt. Den Führungskräften von Trèves ist somit daran gelegen, das Erreichen dieser EBITDA-Marge sicherzustellen […]. Die Interessen des Finanzinvestors und die der Führungskräfte/Aktionäre sind daher eng miteinander verknüpft, um den Endwert des Unternehmens zu maximieren. |
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(96) |
Ein privater Kapitalgeber geht im Allgemeinen so vor, dass er den internen Zinsfuß des geplanten Investitionsvorhabens bewertet. Zur Berechnung des jährlichen IRR einer Investition in ein Unternehmen muss der Wert des Eigenkapitals dieses Unternehmens für den Zeitpunkt ermittelt werden, zu dem die Rendite erwartet wird. |
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(97) |
Wie bereits in den Erwägungsgründen 85 bis 87 ausgeführt, gibt es mehrere Methoden zur Bestimmung des Unternehmenswerts. Zur Einschätzung des Werts des Unternehmens im Laufe des Jahres 2012, in dem der FMEA seine Beteiligung veräußern könnte (20), hat der FMEA die Methode des EBITDA-Multiplikators gewählt. Diese Methode wird in der Industrie häufig verwendet, um die Modalitäten des Ausstiegs eines Kapital- oder Mezzaninekapitalgebers vorherzusehen. Bei der Berechnung der erwarteten Rendite auf der Grundlage des EBITDA stützte sich der FMEA auf eine stichhaltige Größe für die Sanierung des Unternehmens, die zwischen seiner Investition (am 25. Mai 2009) und Ende 2011 erfolgt sein muss. Mit der Berücksichtigung des für 2011 vorgesehenen und nicht des für 2012 vorgesehenen — höheren — EBITDA wählte der FMEA zudem einen vorsichtigen Ansatz, der darin besteht zu überprüfen, dass die Sanierung des Unternehmens innerhalb relativ kurzer Zeit (etwas mehr als zweieinhalb Jahre) zufrieden stellend vonstatten geht. |
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(98) |
Im vorliegenden Fall beruht der vom FMEA berechnete IRR somit auf drei im Umstrukturierungsplan aufgeführten Annahmen. Erstens soll die Trèves-Gruppe Ende 2011 einen EBITDA von [50-80] Mio. EUR verzeichnen. Zweitens wird der Wert von Trèves zum Ende des Jahres 2011 anhand eines EBlTDA-Multiplikators von [1-6] ermittelt. Drittens wird die Nettoverschuldung zum Ende des Jahres 2011 auf [50-150] Mio. EUR geschätzt. Die Kommission muss somit feststellen, ob diese drei Annahmen zu dem Zeitpunkt, zu dem der FMEA die Investition getätigt hat, glaubwürdig und realistisch waren. |
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(99) |
Zum Ersten ist hinsichtlich des EBITDA-Werts für 2011 zu betonen, dass diese Prognose auf der Umsetzung des Umstrukturierungsplans beruht. Dieser Plan ist nun aber, wie in den Erwägungsgründen 76 ff. ausgeführt, als glaubwürdig und realistisch zu betrachten. Im Übrigen erfolgt die Kostensenkung hauptsächlich durch die Erhöhung des Personalwirkungsgrades und Betriebskosteneinsparungen, insbesondere im Wege […]. Die Kostensenkung stützt sich auch auf einen deutlichen Personalabbau (von der Umstrukturierung sind insgesamt 1 300 Mitarbeiter betroffen). |
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(100) |
Zum Zweiten entspricht der zur Ermittlung des Unternehmenswerts herangezogene EBITDA-Multiplikator ([1-6]) dem Durchschnittsmultiplikator der Branche für den Zeitraum 2000-2009 ([1-6]), von dem vorsichtshalber aufgrund der Umstrukturierung des Unternehmens die Standardabweichung abgezogen wurde. Dieser Multiplikator liegt geringfügig über dem branchentypischen Multiplikator zum Zeitpunkt der Investition (ca. 4,2). Es ist jedoch in Anbetracht der absehbaren Erholung dieser Kennzahl hinreichend vorsichtig, bei der Bewertung für Ende 2011 einen Wert von [1-6] heranzuziehen, zumal die Erholung zum Zeitpunkt der Investition bereits spürbar begonnen hatte ([1-6] im Dezember 2008 gegenüber [1-6] im Mai 2009). Auch angesichts der langfristigen Prognosen für die Branche, die Multiplikatoren zwischen [1-6] und [1-6] angeben, erscheint dieser Multiplikator besonders vorsichtig. |
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(101) |
Zum Dritten ergaben die im April 2009 erstellten Prognosen eine Verbesserung der Nettoverschuldung, die von [100-200] Mio. EUR Ende 2008 auf [100-200] Mio. EUR Ende 2010 sinken sollte (sie hatte sich zuvor von [100-200] Mio. EUR Ende 2005 auf [100-200] Mio. EUR Ende 2008 verschlechtert). In Anbetracht des aggregierten Werts des prognostizierten EBITDA für den Zeitraum 2009-2011, des Nichtbestehens wesentlicher Zusatzkosten der Sachinvestitionen und der immateriellen Investitionen und des Nichtvorliegens zusätzlicher Rückstellungen zur Berücksichtigung der Umstrukturierungskosten scheint die Prognose eines Rückgangs um [0-30] Mio. EUR vorsichtig zu sein. |
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(102) |
Angesichts der bisherigen Ausführungen muss der Schluss gezogen werden, dass die Berechnung des IRR zum Zeitpunkt der Investition auf angemessenen Annahmen beruht. |
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(103) |
Zu der Frage, ob der genannte IRR von [> 12 %] angesichts des Risikos der Anlage annehmbar ist, merkt die Kommission Folgendes an. |
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(104) |
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Berechnung, die auf der Grundlage der in den Erwägungsgründen 97 bis 100 genannten Faktoren vorgenommen wurde, tatsächlich zu einem IRR von [> 15 %] führt. Vorsichtshalber und zur Sicherheit nahm der FMEA jedoch einen Abschlag in Höhe von […] % von dem für 2011 erwarteten EBITDA vor. Demzufolge beruht der bei dieser Analyse gewählte IRR von [> 12 %] auf einem pessimistischen Szenario für die Entwicklung des Unternehmens. Denn das Basisszenario ergibt, wie bereits ausgeführt wurde, einen IRR von [> 15 %], und ein optimistisches Szenario (EBITDA um […] % überschritten) würde zu einem IRR um die [> 20 %] führen. |
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(105) |
An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass es aufgrund der fehlenden Liquidität der Transaktion nicht möglich ist, auf vergleichbare Notierungen (beispielsweise für nachrangige Darlehen) zum Zeitpunkt der Investition Bezug zu nehmen, um zu beurteilen, ob der prognostizierte IRR von der Höhe her angemessen ist. Mehrere im Folgenden dargelegte Faktoren ermöglichen es jedoch, die Untergrenze des IRR von [> 12 %], die vom FMEA im Mai 2009 gewählt wurde, zu würdigen. |
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(106) |
Zunächst ist festzustellen, dass die in der Automobilbranche verzeichneten Kapitalrenditen häufig niedrig sind. In den fünf Jahren vor Ausbruch der Krise im zweiten Halbjahr 2008 lag der mittlere IRR bei 8,5 % (21). Professionelle Anleger haben dennoch häufig in diese Branche investiert, weil sie sich der potenziellen Gewinne bewusst sind, die mit der niedrigen Bewertung der Unternehmen dieser Branche (verglichen mit anderen Branchen) verbunden sind. So konnten 2006 bei Investoren, die am Tiefststand des Marktes im Jahr 2003 investiert hatten, außerordentliche IRR (von mehr als 20 % pro Jahr über drei Jahre) festgestellt werden. |
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(107) |
Um die verzeichneten Durchschnittsrenditen zu überschreiten, muss ein professioneller Anleger somit eingehende Marktkenntnisse besitzen, was bei FMEA der Fall ist, und eine Beteiligungsstruktur vorsehen, die es ihm ermöglicht, seine Rendite zu optimieren, was bei der Investition des FMEA ebenfalls der Fall ist (siehe die Ausführungen zur Struktur der Anlage in den Erwägungsgründen 94 und 95 sowie zur Verteilung des Wertzuwachses in den Erwägungsgründen 110 und 111). |
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(108) |
Die französische Regierung beruft sich zudem auf eine Studie des französischen Private-Equity-Verbandes AFIC (Association Francaise des Investisseurs en Capital), in der die Performance-Entwicklung im Risikokapitalsektor in Frankreich beobachtet wird. Diese Studie beruht auf Daten, die von mehr als 120 Kapitalanlagegesellschaften, die mehr als 500 Investmentfonds verwalten, übermittelt wurden. Aus den Arbeiten des AFIC geht eine Nettoperformance zwischen 14,1 % Ende 2007 und 10,8 % Ende 2008 (dem der Investition des FMEA nächstgelegenen Zeitpunkt) für „Entwicklungskapital“ hervor. Entwicklungskapital ist der Teilbereich des Risikokapitals, der für die Anlagepolitik des FMEA (Übernahme von Minderheitsbeteiligungen und Zuführung frischen Kapitals) maßgeblich ist. Nach Berücksichtigung der Kosten für die Vergütung der Fondsverwaltungsgesellschaft, die auf höchstens […] geschätzt werden, liegt der für eine marktübliche Performance zu erreichende Ziel-IRR zwischen 12 und 15 %. |
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(109) |
Die zum Investitionszeitpunkt vorliegenden Parameter ermöglichen es zudem, anhand des MEDAF (22) die durchschnittlichen gewogenen Kapitalkosten („WACC“) für die Automobilbranche in Frankreich zu ermitteln und dabei die mit der Größe des Unternehmens Trèves und der fehlenden Liquidität der Investition verbundenen spezifischen Risikoprämien einzubeziehen. Unter Berücksichtigung dieser zusätzlichen, mit der Risikoprämie verbundenen Faktoren werden die entsprechenden WACC zum Zeitpunkt der Investition auf [> 12] % geschätzt; sie wurden vom FMEA auf [> 12] % angehoben (siehe Erwägungsgrund 91). Die WACC stellen nun aber die Mindestrendite dar, die die Geldgeber eines Unternehmens (Aktionäre und Gläubiger) bei der Finanzierung von Investitionsvorhaben fordern. Die für Trèves berechneten WACC geben somit einen deutlichen Hinweis auf die Annehmbarkeit der IRR-Untergrenze von [> 12 %] (23). |
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(110) |
Im Übrigen ist zu betonen, dass der Wertzuwachs des Unternehmens Trèves zwischen dem FMEA und dem Altaktionär nicht im Verhältnis zu ihrem jeweiligen Anteil am Kapital von Trèves aufgeteilt wird. Denn für den Fall des Ausstiegs eines […] wird im Aktionärsbindungsvertrag festgelegt, dass die ersten […] Mio. EUR des Unternehmenswerts in voller Höhe dem FMEA zugewiesen werden (erste Tranche). Danach wird der Veräußerungserlös zwischen […] Mio. EUR und einem Betrag in Höhe des Investitionsbetrags des FMEA mit Zinsen in Höhe von […] % pro Jahr zwischen dem FMEA ([…] %) und den Altaktionären ([…] %) aufgeteilt (zweite Tranche). Schließlich erhält der FMEA von dem darüber hinaus gehenden Veräußerungserlös […] %, während die Altaktionäre […] % erhalten. |
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(111) |
Diese Vereinbarung über die Wertzuwachsverteilung schützt den FMEA. Denn der FMEA erhält dadurch die wichtige Garantie, dass ein IRR von [> 12 %] auf seine Investition in kurzer Zeit erreicht wird (dieser Zinsfuß entspricht den oben genannten WACC von Trèves). Zudem ist diese Vereinbarung ein starker Anreiz für den Altaktionär und die Führungskräfte des Unternehmens, die Zielvorgaben des Umstrukturierungsplans zu erreichen oder sogar zu überschreiten, wobei dieser Plan je nach Szenario einen IRR von [> 12 %], [> 15 %] oder [> 20 %] für den FMEA ergibt. |
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(112) |
Aus den bisherigen Feststellungen ergibt sich, dass der prognostizierte IRR von [> 12 %] zum Zeitpunkt der Investition angemessen und in Anbetracht des Risikos annehmbar war. |
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(113) |
Nach der Analyse des Umstrukturierungsplans von Trèves, der Bewertung von Trèves vor der Investition des FMEA, der Struktur dieser Investition, der Annahmen, die einem IRR von [> 12 %] zugrunde liegen, und der Angemessenheit der Höhe dieses IRR, insbesondere angesichts der Vereinbarung zwischen den Aktionären über die Verteilung des Wertzuwachses, ist festzustellen, dass der FMEA ähnliche Konditionen gefordert hat wie ein privater Kapitalgeber, für den die Investition aufgrund der Lage des Automobilsektors zum Zeitpunkt der Investition einerseits und der Situation des Unternehmens, das in finanziellen Schwierigkeiten steckte, andererseits ein Risiko darstellt. Mit anderen Worten erfüllt die Investition von 55 Mio. EUR des FMEA die Voraussetzung des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers. Dem Unternehmen Trèves wird dadurch kein Vorteil verschafft. |
V.1.2. Der Umschuldungsplan für die Steuer- und Sozialschulden
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(114) |
Die französische Verwaltung hat Trèves einen Plan zur Umschuldung der Steuer- und Sozialschulden im Umfang von 18,4 Mio. EUR gewährt. Bei dieser Maßnahme möchte die Kommission zunächst die Voraussetzung des Vorliegens eines Vorteils prüfen. |
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(115) |
Gemäß der Beschlusspraxis der Kommission und der Rechtsprechung stellt eine Umschuldungsvereinbarung für Verbindlichkeiten eines öffentlichen Gläubigers keine staatliche Beihilfe dar, wenn sein Verhalten mit dem eines privaten Gläubigers verglichen werden kann, der „die Bezahlung der ihm geschuldeten Beträge zu erlangen sucht und dazu mit dem Schuldner Vereinbarungen schließt, die eine Stundung oder Ratenzahlung der als Schulden aufgelaufenen Beträge vorsehen, um ihre Rückzahlung zu erleichtern“ (24). |
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(116) |
Ein Umschuldungsplan stellt für öffentliche Gläubiger eine bessere Lösung dar als die Zwangsbeitreibung. Denn im Fall einer Zwangsbeitreibung würden öffentliche Gläubiger angesichts der Gesamtverschuldung des Unternehmens nur einen Teil ihrer — nicht bevorrechtigten — Forderungen zurückerhalten. Bei der Gewährung der Umschuldung wurden jedoch zur Besicherung der Steuer- und Sozialschulden erststellige Hypotheken […] bestellt (Artikel […] der Schlichtungsvereinbarung vom 25. Mai 2009). Diese Aktiva sind in Anhang 7 der Vereinbarung aufgeführt. Mit Stand vom 31. Dezember 2008 belief sich ihr Nettobuchwert auf [25-35] Mio. EUR. Die zugunsten der öffentlichen Gläubiger bestellten Sicherheiten decken somit mehr als 140 % ihrer Forderung, die aus der Hauptsumme (18,4 Mio. EUR), Säumniszuschlägen und Verzugszinsen besteht (siehe Erwägungsgrund 117). |
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(117) |
Im Übrigen erhalten die öffentlichen Gläubiger von Trèves Zinsen. Denn auf den Betrag von 18,4 Mio. EUR wurden Säumniszuschläge von [1-2] Mio. EUR und Verzugszinsen von [1-2] Mio. EUR aufgeschlagen, die in voller Höhe zwischen dem […] und dem […] in Monatsraten von […] EUR zurückzuzahlen sind. Die Säumniszuschläge und Verzugszinsen belaufen sich zusammen auf [2-4] Mio. EUR, d. h. [10-20] % der Hauptsumme, was über die gewogene mittlere Dauer des Umschuldungsplans einen Jahreszins von ca. [0-10] % ergibt. Dieser Satz lag von Anfang an über den Zinsen, die die französischen Kreditinstitute Trèves im Rahmen der Schlichtungsvereinbarung vom 25. Mai 2009 — sowohl für den neuen Kredit als auch für den Konsolidierungskredit — einräumten (25). |
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(118) |
In diesem Zusammenhang ist auch zu betonen, dass das Engagement der öffentlichen Gläubiger mit einem wesentlichen Engagement der Banken einherging (Konsolidierungskredit von [30-60] Mio. EUR und neuer Kredit von [10-30] Mio. EUR). Darüber hinaus wird in der Schlichtungsvereinbarung ausdrücklich angegeben, dass den Banken zweitrangige Sicherheiten […] eingeräumt werden, was bedeutet, das diese Gläubiger die Sicherheit erst in Anspruch nehmen können, nachdem die Forderungen der erstrangigen öffentlichen Gläubiger in voller Höhe befriedigt wurden. |
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(119) |
Zudem wurden der Trèves-Gruppe keine Steuer- und Sozialschulden erlassen. |
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(120) |
Schließlich hat die französische Regierung bestätigt, dass der derzeitige Umschuldungsplan keine Verlängerung oder Änderung eines früheren Plans ist. |
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(121) |
Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich demzufolge, dass der Umschuldungsplan für die Steuer- und Sozialschulden von Trèves von der französischen Verwaltung auf der Grundlage der dem Umstrukturierungsplan zugrunde liegenden und als glaubwürdig betrachteten Annahmen (siehe Abschnitt V) gewährt wurde und mit für einen marktwirtschaftlich handelnden privaten Gläubiger annehmbaren Modalitäten ausgestattet ist. |
V.2. Schlussfolgerung zur Beurteilung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV
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(122) |
Angesichts des in Abschnitt V.1 dargelegten Sachverhalts ist offensichtlich, dass weder die Investition von 55 Mio. EUR des FMEA noch der Umschuldungsplan für die Steuer- und Sozialschulden im Umfang von 18,4 Mio. EUR der Trèves-Gruppe einen Vorteil verschaffen. Infolgedessen stellen diese Maßnahmen keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. |
VI. ALLGEMEINE SCHLUSSFOLGERUNG
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(123) |
Nach einer gründlichen Prüfung der in Rede stehenden Maßnahmen stellt die Kommission fest, dass diese keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die beiden Maßnahmen gegenüber dem Unternehmen Trèves, die in einer Investition des Fonds de Modernisation des Equipementiers Automobiles (FMEA) in Höhe von 55 Mio. EUR und in einem von der Französischen Republik gewährten Plan zur Umschuldung der Steuer- und Sozialschulden im Umfang von 18,4 Mio. EUR bestehen, stellen keine Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.
Brüssel, den 20. April 2011
Für die Kommission
Joaquín ALMUNIA
Vizepräsident
(1) ABl. C 133 vom 22.5.2010, S. 12.
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) Die Stellungnahmen der Beteiligten werden in Abschnitt III zusammengefasst.
(4) Artikel L518-2 des „Code monétaire et financier“ (französisches Gesetzbuch über das Währungs- und Finanzwesen).
(5) Fahrgastraum und Akustik, Matten und Schalldämmung (HAPP).
(6) Ein Schlichtungsverfahren soll zu einer gütlichen Einigung zwischen einem Unternehmensleiter und seinen Gläubigern (öffentliche und private) führen, um Zahlungsziele und/oder einen Schuldenerlass zu vereinbaren (Artikel 611-7 Code de commerce (französisches Handelsgesetzbuch)).
(*1) Fällt unter das Geschäftsgeheimnis.
(7) Denn nach ständiger Rechtsprechung (siehe insbesondere Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1603, Randnr. 13) ist nicht danach zu unterscheiden, ob die Beihilfe unmittelbar durch den Staat oder durch von ihm zur Durchführung der Beihilferegelung errichtete oder beauftragte öffentliche oder private Einrichtungen gewährt wird. Gemeinschaftsrechtlich kann es nämlich nicht zulässig sein, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen allein dadurch umgangen werden, dass unabhängige Einrichtungen geschaffen werden, denen die Verteilung der Beihilfen übertragen wird. Wie der Gerichtshof jedoch in seinem Urteil „Stardust Marine“ vom 16. Mai 2002 (Frankreich/Kommission, Rechtssache C-482/99, Slg. 2002, I-4397) bestätigte, müssen Maßnahmen, um als Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV eingestuft werden zu können, zum einen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden und zum anderen dem Staat zuzurechnen sein.
(8) Die finanziellen Schwierigkeiten von Trèves Ende 2008 bestanden im Wesentlichen in einem Umsatzrückgang ([650-700] Mio. EUR, d. h. [20-25] % gegenüber 2007) und in einem Verlust von [40-50] Mio. EUR am Ende des Geschäftsjahres.
(9) Im Eröffnungsbeschluss wurde ein IRR von [> 15 %] angegeben. Dies erklärt sich wie folgt: Der erwartete IRR der Investition des FMEA beträgt [> 15 %]. Sicherheitshalber wandte der FMEA jedoch einen Abschlag von […] % auf den EBITDA (siehe Fußnote 11) des Geschäftsjahres 2011 an. Nach Abzug dieses Abschlags beträgt der IRR [> 12 %]; dieser IRR wird in diesem Beschluss als Referenzzinsfuß verwendet. Der im Eröffnungsbeschluss angegebene IRR von [> 15 %] war ein Mittelwert aus dem Zinsfuß von [> 15 %] ohne Abschlag und dem Zinsfuß von [> 12 %] mit Abschlag.
(10) ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.
(11) Abkürzung für „Earnings before interest, taxes, depreciation, and amortization“: Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände.
(12) An dieser Stelle sei darauf hinzuweisen, dass der FMEA rechtlich erst am 25. März 2009 mit der Unterzeichnung der Fondsregelung durch die Zeichner und mit der Zeichnung der ersten Tranche durch diese Anleger gegründet wurde. De facto hat der Fonds seine Arbeit allerdings bereits in der Gründungsphase Ende Januar aufgenommen.
(13) An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sich die Kommission in ihrem Eröffnungsbeschluss darauf beschränkt hat, Bedenken zu äußern.
(14) Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002 in der Rechtssache C-482/99, Französische Republik/Kommission, Slg. 2002, I-4397.
(15) Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juni 2006 in den Rechtssachen C-393/04 und C-41/05, Air Liquide Industries Belgium, Slg. 2006, I-5293, Randnr. 28.
(16) Dem Gericht zufolge „ist insbesondere zu prüfen, ob ein privater Kapitalgeber von vergleichbarer Größe wie die Einrichtungen des öffentlichen Sektors in vergleichbarer Lage hätte veranlasst werden können, Finanzhilfen gleichen Umfangs zu gewähren, wobei insbesondere die zum Zeitpunkt dieser Hilfen verfügbaren Informationen und vorhersehbaren Entwicklungen zu berücksichtigen sind […]. Zudem ist mit dem Verhalten des privaten Kapitalgebers, mit dem die Maßnahme des öffentlichen Kapitalgebers, der wirtschaftspolitische Ziele verfolgt, verglichen werden muss, zwar nicht zwangsläufig das eines gewöhnlichen Kapitalgebers gemeint, der Kapital zum Zweck seiner mehr oder weniger kurzfristigen Rentabilisierung anlegt, aber doch wenigstens das Verhalten einer privaten Holding oder einer privaten Unternehmensgruppe, die eine globale oder sektorale Strukturpolitik verfolgt und sich von längerfristigen Rentabilitätsaussichten leiten lässt […]“, Urteil des Gerichts vom 21. Mai 2010 in den verbundenen Rechtssachen T-425/04, T-444/04, T-450/04 und T-456/04, Frankreich et al./Kommission, Randnr. 216. Siehe auch die folgenden Mitteilungen der Kommission: Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beteiligungen der öffentlichen Hand am Kapital von Unternehmen, Bull. EG Nr. 9-1984; Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten — Anwendung der Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag und des Artikels 5 der Kommissionsrichtlinie 80/723/EWG über öffentliche Unternehmen in der verarbeitenden Industrie (ABl. C 307 vom 13.11.1993, S. 3).
(17) Nach einem Rückgang um [6-8] % zwischen 2005 ([900-950] Mio. EUR) und 2006 ([800-850] Mio. EUR) ist der Umsatz von Trèves ab 2007 ([850-900] Mio. EUR) tatsächlich wieder um [4-7] % gestiegen. Auch die Rentabilität erholte sich deutlich, da der EBITDA auf [50-60] Mio. EUR im Jahr 2007 stieg, was einer Steigerung um […] % im Vergleich zu 2006 ([30-40] Mio. EUR) und um […] % im Vergleich zum EBITDA von 2005 ([40-50] Mio. EUR) entspricht.
(18) […].
(19) Der Wert des Eigenkapitals eines Unternehmens ist per definitionem gleich dem Wert des Unternehmens abzüglich der Nettoverschuldung.
(20) Die potenzielle Veräußerung der Beteiligung des FMEA im Jahr 2012 ist eine Arbeitshypothese im Hinblick auf die Einschätzung der Kapitalrendite, die auf der Grundlage der Ergebnisse von 2011 im Jahr 2012 abgeworfen würde. Nach dem Aktionärsbindungsvertrag steht es dem FMEA völlig frei, seine Beteiligung in den […] ersten Jahren seiner Anlage zu behalten oder zu veräußern. […] Im Übrigen profitiert der FMEA in jedem Fall von der Verteilung des Wertzuwachses einer etwaigen Veräußerung des Unternehmens (siehe Erwägungsgründe 110 und 111).
(21) Gemessen wird dies anhand eines bedeutsamen Index der Börsenkurse der wichtigsten Automobilzulieferer. Bezieht man die Krise mit ein, dann sinkt der durchschnittliche IRR der fünf Jahre vor dem 1. Dezember 2009 auf 4,7 %.
(22) Modèle d’évaluation des actifs financiers (Kapitalmarktbewertungsmodell).
(23) Die berechneten WACC beruhen auf Kosten der Verschuldung von [0-10] % und Eigenkapitalkosten von [10-20] %. Angesichts der gemischten Struktur der Investition des FMEA (Zuführung von Kapital und Zuführung in Form von Wandelanleihen) ist es unangemessen, bei der Bewertung dieser Investition die Kosten der Verschuldung oder die Eigenmittelkosten vorrangig zu betrachten. Festzustellen ist beispielsweise, dass die Forderung des FMEA im Rahmen der ORAPA eine bevorrechtigte Forderung ist (Vorrang des „new money“). Zudem hat der FMEA angesichts des von den Banken gewährten neuen Kredits in Höhe von [10-30] Mio. EUR für einen wesentlichen Teil der ORAPA, und zwar für eine Tranche von [10-20] Mio. EUR, eine Pari-passu-Klausel ausgehandelt. Die Höhe der WACC scheint somit der beste Indikator zu sein. Festzustellen ist jedenfalls, dass die Eigenkapitalkosten von [10-20] %, die aus den oben dargelegten Gründen nicht herangezogen werden können, geringer als der im Basisszenario erwartete IRR von [> 15 %] sind, der die vom FMEA geforderte Rendite darstellt.
(24) Urteil des Gerichtshofs „Tubacex“ vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-342/96, Spanien/Kommission, Slg. 1999, I-2459.
(25) Bei der Festlegung dieser Zinssätze wird auf die variablen EURIBOR-Sätze eine Marge aufgeschlagen. Der Vergleich mit dem festen Zinssatz von [0-10] % ist somit nicht ganz stichhaltig, auch wenn die von den Banken seit dem 25. Mai 2009 gewährten Zinssätze nie über [0-10] % lagen.