Europäische Union

2011/676/: Beschluss der Kommission vom 20. April 2011 über die mutmaßliche Beihilfe C 4/10 (ex NN 64/09) der Französischen Republik für das Unternehmen Trèves (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2585) Text von Bedeutung für den EWR

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32011D0676. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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([850-900] Mio. EUR) tatsächlich wieder um [4-7] % gestiegen. Auch die Rentabilität erholte sich deutlich, da der EBITDA auf [50-60] Mio. EUR im Jahr 2007 stieg, was einer Steigerung um […] % im Vergleich zu 2006 ([30-40] Mio. EUR) und um […] % im Vergleich zum EBITDA von 2005 ([40-50] Mio. EUR) entspricht. (18)  […]. (19)  Der Wert des Eigenkapitals eines Unternehmens ist per definitionem gleich dem Wert des Unternehmens abzüglich der Nettoverschuldung. (20)  Die potenzielle Veräußerung der Beteiligung des FMEA im Jahr 2012 ist eine Arbeitshypothese im Hinblick auf die Einschätzung der Kapitalrendite, die auf der Grundlage der Ergebnisse von 2011 im Jahr 2012 abgeworfen würde. Nach dem Aktionärsbindungsvertrag steht es dem FMEA völlig frei, seine Beteiligung in den […] ersten Jahren seiner Anlage zu behalten oder zu veräußern. […] Im Übrigen profitiert der FMEA in jedem Fall von der Verteilung des Wertzuwachses einer etwaigen Veräußerung des Unternehmens (siehe Erwägungsgründe 110 und 111). (21)  Gemessen wird dies anhand eines bedeutsamen Index der Börsenkurse der wichtigsten Automobilzulieferer. Bezieht man die Krise mit ein, dann sinkt der durchschnittliche IRR der fünf Jahre vor dem 1. Dezember 2009 auf 4,7 %. (22)  Modèle d’évaluation des actifs financiers (Kapitalmarktbewertungsmodell). (23)  Die berechneten WACC beruhen auf Kosten der Verschuldung von [0-10] % und Eigenkapitalkosten von [10-20] %. Angesichts der gemischten Struktur der Investition des FMEA (Zuführung von Kapital und Zuführung in Form von Wandelanleihen) ist es unangemessen, bei der Bewertung dieser Investition die Kosten der Verschuldung oder die Eigenmittelkosten vorrangig zu betrachten. Festzustellen ist beispielsweise, dass die Forderung des FMEA im Rahmen der ORAPA eine bevorrechtigte Forderung ist (Vorrang des „new money“). Zudem hat der FMEA angesichts des von den Banken gewährten neuen Kredits in Höhe von [10-30] Mio. EUR für einen wesentlichen Teil der ORAPA, und zwar für eine Tranche von [10-20] Mio. EUR, eine Pari-passu-Klausel ausgehandelt. Die Höhe der WACC scheint somit der beste Indikator zu sein. Festzustellen ist jedenfalls, dass die Eigenkapitalkosten von [10-20] %, die aus den oben dargelegten Gründen nicht herangezogen werden können, geringer als der im Basisszenario erwartete IRR von [> 15 %] sind, der die vom FMEA geforderte Rendite darstellt. (24)  Urteil des Gerichtshofs „Tubacex“ vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-342/96, Spanien/Kommission, Slg. 1999, I-2459. (25)  Bei der Festlegung dieser Zinssätze wird auf die variablen EURIBOR-Sätze eine Marge aufgeschlagen. Der Vergleich mit dem festen Zinssatz von [0-10] % ist somit nicht ganz stichhaltig, auch wenn die von den Banken seit dem 25. Mai 2009 gewährten Zinssätze nie über [0-10] % lagen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.