Europäische Union

2011/676/: Beschluss der Kommission vom 20. April 2011 über die mutmaßliche Beihilfe C 4/10 (ex NN 64/09) der Französischen Republik für das Unternehmen Trèves (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2585) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32011D0676. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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tion zu besonders anlegerfreundlichen Konditionen auszuhandeln. (47) Der FMEA vertritt infolgedessen die Auffassung, dass seine Investition nicht als staatliche Beihilfe angesehen werden kann. Die Gruppe Renault (48) Mit Schreiben vom 6. Juli 2010 übermittelte die Renault-Gruppe der Kommission ihre Stellungnahme. Sie bestreitet zunächst die Behauptungen der Kommission, die Zeichnung ihrer Beteiligung am FMEA sei an das Darlehen geknüpft, das der Staat ihr im April 2009 gewährt habe. Das Unternehmen erinnert daran, zum Zeitpunkt der Einrichtung des Fonds am 20. Januar 2009 (12) keine Informationen über mögliche zukünftige staatliche Kredite für Autobauer gehabt zu haben. Mit dem Darlehen, das Renault im April 2009 gewährt wurde, sollte der allgemeine Bedarf des Unternehmens infolge der Schrumpfung des Kapitalmarkts im 4. Quartal 2008 und im 1. Quartal 2009 finanziert werden. (49) Die Zeichnung des FMEA durch Renault habe im Übrigen wirtschaftliche, industrielle und finanzielle Gründe gehabt; für Renault sei es strategisch und finanziell unverzichtbar, die Beschaffungen dauerhaft zu sichern und sich dabei auf wirtschaftlich gesunde und wettbewerbsfähige Zulieferer zu stützen. Gleichzeitig werde eine Kapitalrendite erwartet. Der FMEA ermögliche es Renault, in für die Branche unverzichtbare Unternehmen wie Trèves zu investieren, das für die europäische Automobilindustrie nach wie vor ein wichtiger Zulieferer sei. Der FMEA verfolge daher bei seinen Eingriffen den gleichen Ansatz wie die Renault-Gruppe, die ebenfalls ein marktwirtschaftlich handelnder umsichtiger Kapitalgeber sei. (50) Zudem schließt sich Renault vorbehaltlos den Stellungnahmen an, die der FMEA in Erwiderung auf den Beschluss der Kommission zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens zur Rolle von Renault bei der Führung und Verwaltung des FMEA, zu dessen Arbeitsweise und zur Unabhängigkeit des FMEA und seiner Verwaltungsgesellschaft von staatlichen Behörden vorgelegt hat. Die Gruppe Peugeot (51) Mit Schreiben vom 6. Juli 2010 übermittelte PSA der Kommission ihre Stellungnahme. PSA teilt mit, dass die Investition des FMEA in das Unternehmen Trèves nicht nur rentabel sei, sondern auch den wirtschaftlichen und strategischen Interessen der Gruppe entspreche. (52) Die Beteiligung von PSA am FMEA sei Teil des beiderseitigen Bestrebens des Herstellers und des Fonds, in hoch innovative und strategisch wichtige Unternehmen zu investieren, die in der Lage sind, die Beschaffungssicherheit zu gewährleisten, und die Automobilzulieferer optimal zu konsolidieren. Im Übrigen erfüllt die Investition des FMEA nach Angaben von PSA die Renditeerwartungen, die die Gruppe PSA angesichts des eingegangenen Risikos stelle. (53) Schließlich weist PSA nachdrücklich darauf hin, dass die Entscheidung über die Beteiligung am FMEA und der Abschluss eines Kreditvertrags über 3 Mrd. EUR zwischen dem französischen Staat und PSA im März 2009 nicht aneinander gebunden seien. Ein Wettbewerber von Trèves (54) Mit Schreiben vom 23. Juni 2010 übermittelte ein Wettbewerber von Trèves, der nicht genannt werden möchte, der Kommission seine Stellungnahme. Er schließt sich den Analysen der Kommission in deren Eröffnungsbeschluss vom 29. Januar 2010 an. Er vertritt die Auffassung, dass Trèves bereits vor dem Ausbruch der Wirtschaftskrise in wirtschaftlichen Schwierigkeiten war und daher keine Beihilfen im Rahmen des vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens in Anspruch nehmen kann. Unabhängig von der wirtschaftlichen Lage von Trèves müssten im Übrigen staatliche Beihilfen für das Unternehmen aufgrund der deutlich spürbaren nachteiligen Auswirkungen auf den Wettbewerb mit umfangreichen Ausgleichsmaßnahmen einhergehen. Denn eine Beihilfe, deren einziger Zweck darin bestehe, ein Unternehmen in einer Branche, die unter einem langfristigen strukturellen Kapazitätsüberhang leide, künstlich am Leben zu erhalten, sei nicht gerechtfertigt. Nach Ansicht des Wettbewerbers muss Trèves verpflichtet werden, seine Präsenz auf den Märkten zu begrenzen, indem es Tochtergesellschaften veräußert oder seine Tätigkeiten wesentlich begrenzt, und verstärkt aus Eigenmitteln zu seiner Umstrukturierung beitragen. Die Italienische Republik (55) Mit Schreiben vom 15. Juni 2010 übermittelte der italienische Minister für wirtschaftliche Entwicklung der Kommission seine Stellungnahme. Er schließt sich den „Argumenten“ (13) der Kommission zu zwei grundlegenden Aspekten an, und zwar, dass die Investition des FMEA aufgrund des entscheidenden Vorliegens öffentlicher Mittel zweifelsfrei eine staatliche Beihilfe darstelle und dass diese Art von Beihilfe zur Stützung eines Unternehmens bestimmt sei, das sich vor dem zweiten Quartal 2008 in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien befunden habe. IV.   STELLUNGNAHME FRANKREICHS (56) Mit Schreiben vom 25. März 2010 übermittelte die französische Regierung der Kommission ihre Stellungnahme zum Beschluss vom 29. Januar 2010 zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens. (57) Nach Angaben Frankreichs fallen die Modalitäten und Bedingungen der Investition des FMEA in das Unternehmen Trèves nicht unter Artikel 107 Absatz 1 AEUV, da die Investition nicht aus staatlichen, sondern überwiegend aus privaten und nicht dem Staat zuzurechnenden Mitteln erfolgt sei. Selbst wenn die Mittel des FMEA als staatliche Mittel betrachtet werden sollten oder die Investitionsentscheidung dem Staat zuzurechnen wäre, weist diese Investition nach Auffassung der französische Regierung alle Merkmale einer Kapitalanlage eines marktwirtschaftlich handelnden privaten Investors auf. Im Übrigen erfüllt nach Auffassung Frankreichs die von den Gläubigern gewährte Umschuldung der Steuer- und Sozialschulden das Kriterium des privaten Gläubigers, der versucht, ausstehende Forderungen einzubringen. (58) Die französische Regierung macht geltend, dass bei der Investition des FMEA keinesfalls eine Übertragung staatlicher Mittel im Sinne des Urteils in der Rechtssache „Stardust Marine“ (14) stattgefunden habe. Die Mittel des FMEA seien, was den Anteil der Hersteller PSA und Renault (2/3) betreffe, rein privater Natur und, was den Anteil des FSI (1/3) anbelange, zwar staatliche, aber nicht unter der ständigen Kontrolle des Staates stehende Mittel. Der nach dem Modell privater Investmentfonds gegründete FSI habe die Rechtsform einer Aktiengesellschaft und stehe im Wettbewerb mit anderen privaten Investmentfonds. Er tätige langfristige renditeorientierte Anlagen. (59) Im Übrigen stehe die Fondsverwaltungsgesellschaft des FMEA, CDC Entreprises, aufgrund ihrer Satzung und Arbeitsweise nicht unter staatlicher Aufsicht. Sie sei aufgrund ihrer Satzung rechtlich unabhängig von der CDC und investiere ausschließlich zum Nutzen ihrer Zeichner im Wettbewerb oder gemeinsam mit privaten Anlegern. CDC Entreprises verwalte demzufolge die Mittel des FMEA vollkommen unabhängig. Bei der Investition in das Unternehmen Trèves sei CDC Entreprises ohne irgendein Eingreifen des Staates den Empfehlungen des Auswahl- und des Investitionsausschusses des FMEA gefolgt. Die französische Regierung schließt daraus zum einen, dass die investierten Mittel keine staatlichen Mittel seien, da sie nicht ständig unter staatlicher Kontrolle und somit den nationalen Behörden zur Verfügung stünden, und zum anderen, dass die Investitionsentscheidung nicht dem Staat zuzurechnen sei, da CDC Entreprises im alleinigen Interesse der Zeichner des FMEA und vollkommen unabhängig handle. (60) Was die Vereinbarkeit der Investition des FMEA mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden umsichtigen Kapitalgebers angeht, erinnert die französische Regierung daran, dass der FMEA bei seiner Investitionspolitik rentable und für den Automobilsektor strategisch wichtige Projekte mit starkem Wachstums- und Innovationspotenzial bevorzuge. Im Fall von Trèves sei die Investition auf der Grundlage eines realistischen und von mehreren privaten Analysten bestätigten strikten Geschäftsplans getätigt worden. Die Übernahme der Kapitalbeteiligung an Trèves durch den FMEA und die Zeichnung der Wandelanleihen seien zudem gleichzeitig mit denen anderer privater Kapitalgeber und zu gleichen Bedingungen (Pari-passu-Konditionen) erfolgt. Diese Sachverhalte reichen nach Angaben der französischen Regierung als Nachweis dafür aus, dass die Investition im Einklang mit der Marktpraxis steht. (61) Was den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Gläubigers anbelangt, so vertritt die französische Regierung die Auffassung, dass der Trèves gewährte Plan zur Umschuldung der Steuer- und Sozialschulden dessen Grundgedanken gerecht wird, nämlich, dass öffentliche wie private Gläubiger versuchen müssen, ausstehende Forderungen von einem Schuldner, der in finanziellen Schwierigkeiten ist, einzutreiben. Die französische Regierung weist zunächst darauf hin, dass der Trèves-Gruppe keine Steuer- oder Sozialschulden erlassen worden seien. Ihrer Auffassung nach sind im vorliegenden Fall die beiden Grundbedingungen des Kriteriums des privaten Gläubigers, nämlich das Vorliegen von Geldbußen und Verzugszinsen und der angewandte Zinssatz, erfüllt. Der Umschuldungsplan sehe Säumniszuschläge und Verzugszinsen vor, die vor der Einigung über den Umschuldungsplan festgelegt und bei der Berechnung der von Trèves zu leistenden monatlichen Zahlungen berücksichtigt worden seien. Bei Nichtvorliegen einer vertraglichen Regelung führe im Übrigen gemäß Artikel 1153 Code civil der Verzug bei der Leistung einer von einem privaten Gläubiger geschuldeten Zahlung zu einer Verurteilung zur Zahlung von Verzugszinsen zum gesetzlichen Zinssatz. Dieser Zinssatz habe bei der Aufstellung des Umschuldungsplans im Jahr 2009 3,79 % betragen. Der jährliche Zinssatz über die Gesamtlaufzeit des Umschuldungsplans betrage nun aber [5-10] %. Hilfsweise erinnert die französische Regierung daran, dass die Geld gebenden Banken der Trèves-Gruppe gleichzeitig mit dem Umschuldungsplan für die Steuer- und Sozialschulden eine Umschuldung ihrer eigenen Forderungen im Wege eines Konsolidierungskredits gewährt hätten. Auch die privaten Gläubiger von Trèves hätten somit Zahlungserleichterungen gewährt, um die Rückzahlung ihrer Forderungen sicherzustellen. (62) Die französische Regierung stellt fest, dass in den eingegangenen Stellungnahmen mehrheitlich bestätigt werde, dass die Investition des FMEA in das Unternehmen Trèves nicht als staatliche Beihilfe angesehen werden könne. Infolgedessen würde sich die französische Regierung zu diesen Stellungnahmen nicht weiter äußern. (63) Zur Stellungnahme der italienischen Regierung und des nicht genannten Unternehmens, das sich als Wettbewerber von Trèves vorstellt, möchte die französische Regierung der Kommission folgende Stellungnahme übermitteln. (64) Die französische Regierung stellt fest, dass sich die italienische Regierung auf die Behauptung beschränken würden, die Investition des FMEA in das Unternehmen Trèves müsse aufgrund der „entscheidenden Rolle“ der öffentlichen Mittel als staatliche Beihilfe eingestuft werden. Diese Behauptung werde durch keinen Beweis oder Beleg untermauert. (65) Nach Angaben der französischen Regierung mutmaßt auch der Wettbewerber von Trèves, ohne dies zu beweisen, dass eine staatliche Beihilfe vorliege, die mit den Leitlinien und mit dem vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen, den die Kommission im Dezember 2008 im Rahmen der Wirtschafts- und Finanzkrise annahm, unvereinbar sei. Die Sachverhalte, auf die sich dieses Unternehmen stütze, seien entweder unrichtig oder aber aus dem Zusammenhang gerissen und daher falsch oder unvollständig interpretiert worden. V.   WÜRDIGUNG DER GEPRÜFTEN MASSNAHMEN (66) Bei der Prüfung einer nationalen Maßnahme muss die Kommission zunächst untersuchen, ob diese Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV einzustufen ist. Ist erwiesen, dass es sich um eine staatliche Beihilfe handelt, so kann die Kommission würdigen, inwieweit diese Maßnahme auf der Grundlage der im AEUV vorgesehenen Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot staatlicher Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann. Stellt die geprüfte Maßnahme keine staatliche Beihilfe dar, entfällt die Prüfung auf ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt. V.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV (67) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV „sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. (68) Diese Rechtsnorm nennt die Voraussetzungen für die Einstufung einer nationalen Maßnahme als staatliche Beihilfe. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. Juni 2006 erkannt hat, sind dies: „Finanzierung dieser Maßnahme durch den Staat oder aus staatlichen Mitteln, Vorliegen eines Vorteils für ein Unternehmen, Selektivität dieser Maßnahme und Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten und daraus resultierende Verfälschung des Wettbewerbs“ (15). (69) Diese Voraussetzungen sind kumulativ und müssen somit sämtlich erfüllt sein, damit eine Maßnahme als staatliche Beihilfe eingestuft werden kann. Sobald die Kommission feststellt, dass eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist, kann sie mit Sicherheit darauf schließen, dass die geprüfte Maßnahme keine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV ist. V.1.1.   Investition von 55 Mio. EUR des FMEA (70) Was die Investition des FMEA in das Unternehmen Trèves in Höhe von 55 Mio. EUR anbelangt, so ist zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzung des Vorliegens eines Vorteils erfüllt ist. Vorteil (71) Nach ständiger Rechtsprechung (16) stellt die Einbringung von Mitteln in ein Unternehmen keine staatliche Beihilfe dar, wenn diese Mittel unter Umständen eingebracht werden, die für einen marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgeber annehmbar wären („Voraussetzung des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers“). (72) Nimmt man an, dass der FMEA seine Beteiligung an Trèves im Laufe des Jahres 2012 verkaufen wird, dann beträgt der vom FMEA berechnete interne Zinsfuß (IRR) seiner Investition [> 12 %] pro Jahr. Dieser interne Zinsfuß stellt die Rentabilität vor Steuern der gesamten Investition des FMEA dar, d. h. sowohl der direkten Zuführung von [5-15] Mio. EUR an Kapital als auch der Wandelanleihen (ORAPA) in Höhe von [40-50] Mio. EUR. (73) Bei der Würdigung, ob die Voraussetzung des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers erfüllt ist, muss die Kommission daher folgende Fragen prüfen: a) Ist der Umstrukturierungsplan von Trèves, auf dessen Grundlage der FMEA investiert hat, glaubwürdig und realistisch? b) Wurde die Trèves-Gruppe vor der Beteiligung des FMEA in Höhe von [5-15] Mio. EUR in geeigneter Weise bewertet? c) Waren die Annahmen des Umstrukturierungsplans, die dem IRR zugrunde liegen, zum Zeitpunkt der Investition des FMEA angemessen und realistisch? d) Ist ein erwarteter IRR von [> 12 %] ausreichend? (74) Die Kommission wird die Antworten auf die Fragen b und d um Erwägungen zur Struktur der Investition des FMEA und zur Verteilung des Wertzuwachses ergänzen. (75) Anhand der Antworten auf diese Fragen kann die Kommission feststellen, ob der FMEA ähnliche Konditionen gefordert hat wie ein privater Kapitalgeber, für den die Investition aufgrund der Lage des Automobilsektors zum Zeitpunkt der Investition einerseits und der Situation des Unternehmens, das in finanziellen Schwierigkeiten war, andererseits ein Risiko darstellt. Zur Frage, ob der Umstrukturierungsplans glaubwürdig und realistisch war (76) Wie bereits in Erwägungsgrund 23 ausgeführt, verzeichnete Trèves kurz vor dem Ausbruch der Wirtschafts- und Finanzkrise im Jahr 2008 die ersten positiven Auswirkungen eines ersten, 2005 eingeleiteten Umstrukturierungsplans, der den Abbau von Personal und die Rationalisierung der Produktionskapazitäten vorsah (17). Nach dem Ausbruch der Krise beschloss Trèves, seinen Umstrukturierungsplan zu ändern und auszuweiten. (77) Bereits am Ende des Sommers 2008 gab Trèves seinem Umstrukturierungsplan einen weiteren Impuls, und Ende Dezember 2008, d. h. mehrere Monate vor der Schlichtungsvereinbarung vom 25. Mai 2009, konnten bereits die folgenden Ergebnisse verzeichnet werden: — erhebliche Senkung der Gemeinkosten: Die hierzu ergriffenen Maßnahmen ermöglichten es, den Gesamtbetrag der tatsächlichen Gemeinkosten von Trèves in den letzten vier Monaten des Jahres 2008 gegenüber dem vorläufigen Finanzplan für 2008 um [20-30] % zu senken; — wesentliche Senkung der Vorräte: Die Anschaffungs- und Herstellkosten der Vorräte sind im zweiten Halbjahr 2008 um [30-40] % von [20-80] Mio. EUR im Juni auf [0-60] Mio. EUR im Dezember gesunken; — Kontrolle der Sachinvestitionen: Diese wurden im Jahr 2008 im Vergleich zum vorläufigen Finanzplan für 2008 um [40-50] % gesenkt; — Personalabbau: Der Personalstand der Gruppe in Frankreich wurde allein im Jahr 2008 um [10-20] % gesenkt ([…] Mitarbeiter in Frankreich im Dezember 2008 gegenüber […] Mitarbeitern im Januar 2008). (78) Anfang 2009 arbeitete Trèves mit Unterstützung der unabhängigen Unternehmensberatung […] die neue Fassung des Umstrukturierungsplans förmlicher aus. Diese Unternehmensberatung bestätigte den zur Finanzierung des Plans als erforderlich erachteten Liquiditätsbedarf von ([110-140] Mio. EUR, siehe Erwägungsgründe 25 ff.). (79) Erstens ist zu betonen, dass die Umsatzprognosen des Umstrukturierungsplans glaubwürdig und realistisch erscheinen. Denn diese Prognosen beruhen auf der Vorwegnahme eines stark nach unten korrigierten Auftragseingangs seitens der Automobilhersteller. So liegt beispielsweise das für 2009 erwartete Auftragsvolumen um [15-25] % unter dem von 2008. Zum anderen stehen die Prognosen im Einklang mit denen, die zur gleichen Zeit von Analysten der Automobilbranche (z. B. vom Unternehmen JD Power) im Hinblick auf den erwarteten Wiederaufschwung der Branche und deren Struktur bis 2011 angestellt wurden. Trèves hat seinen zukünftigen Umsatz demnach auf der Grundlage einer vorsichtigen und gewissenhaften Schätzung des Auftragsvolumens geschätzt. In seinem Plan wird die Entwicklung der Branche vorsichtig betrachtet und für 2011 eine Produktion […] im Vergleich zu den Absatzzahlen von 2008 angesetzt. (80) Zweitens sieht der Plan deutliche Kostensenkungen vor. Diese erfolgen unter anderem durch die Erhöhung des Personalwirkungsgrades und durch Einsparungen bei den Betriebskosten […] (18) […]. Die Kostensenkung stützt sich auch auf einen starken Personalabbau (von der Umstrukturierung sind insgesamt 1 300 Mitarbeiter betroffen). (81) Auf der Grundlage dieser Maßnahmen sieht der Umstrukturierungsplan Folgendes vor: — Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts ab 2010 mit einem Vorsteuerergebnis von [0-10] Mio. EUR, einem positiven Cashflow von [0-10] Mio. EUR und einem EBITDA von [40-70] Mio. EUR; — ein Vorsteuerergebnis von [10-30] Mio. EUR ab 2011, mit einem Cashflow von [10-30] Mio. EUR und einem EBITDA von [50-80] Mio. EUR. (82) Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der FMEA selbst vor seinem Engagement das Unternehmen […] damit beauftragte, von Mitte März bis Ende April 2009 eine umfassende Prüfung der Lage von Trèves (die so genannte Due-Diligence-Prüfung) vorzunehmen. Auch die Mitarbeiter des FMEA haben den Umstrukturierungsplan analysiert und gebilligt. (83) Zudem hat sich Trèves verpflichtet, im Rahmen seiner Umstrukturierung unter Berücksichtigung des industriellen und sozialen Gleichgewichts die Sparte „[…]“ zu veräußern und damit einen Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit des Maschinenparks der neuen Trèves-Gruppe zu leisten. (84) Angesichts der vorstehenden Ausführungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass der Umstrukturierungsplan, auf dessen Grundlage der FMEA seine Investition in Trèves getätigt hat, als glaubwürdig und realistisch angesehen werden kann. Zur Bewertung von Trèves vor der Investition des FMEA und zur Struktur dieser Investition (85) Der Wert des Eigenkapitals von Trèves vor der Investition des FMEA wurde auf [15-40] Mio. EUR festgelegt. Danach hat der FMEA im Zuge einer Erhöhung des Kapitals um [5-15] Mio. EUR einen Anteil von [< 50] % am Kapital von Trèves erworben. Die Kommission muss nun prüfen, ob diese Bewertung angesichts der damaligen Lage des Unternehmens angemessen und vorsichtig war. (86) Der Wert des Eigenkapitals eines Unternehmens kann mit mehreren Methoden geschätzt werden (19). Häufig kommt die Methode des EBITDA-Multiplikators zum Einsatz. Mit dieser Methode kann der Wert des Eigenkapitals eines Unternehmens für das Jahr X bewertet werden, indem der EBITDA dieses Jahres X mit einer branchentypischen Zahl (dem Multiplikator) multipliziert wird; von diesem Ergebnis wird daraufhin die Nettoverschuldung abgezogen. (87) Eine andere Methode ist die „Discounted Cash Flow Analysis“. Die frei verfügbaren finanziellen Mittel („Free Cash Flows“) des Unternehmens für die kommenden Jahre werden anhand der gewogenen durchschnittlichen Kapitalkosten (im Folgenden „Weighted Average COST of Capital“ oder „WACC“) abgezinst; von dem so erhaltenen Wert wird die Nettoverschuldung abgezogen. (88) Eine dritte Bewertungsmethode ist die des Umsatzmultiplikators. Mit dieser Methode kann das Eigenkapital eines Unternehmens für das Jahr X bewertet werden, indem der Umsatz dieses Jahres X mit einer branchentypischen Zahl (dem Multiplikator) multipliziert wird; von diesem Ergebnis wird daraufhin die Nettoverschuldung abgezogen. (89) Der FMEA bewertete das Unternehmen Trèves vor seiner Investition anhand der Discounted Cash Flow Analysis und der Methode des Umsatzmultiplikators. Denn da Trèves Ende 2008 keinen positiven EBITDA aufwies, kam die Methode des EBITDA-Multiplikators nicht infrage. (90) Die Discounted Cash Flow Analysis war dagegen möglich und erlaubte es, die Aussichten auf eine Wiederherstellung der Rentabilität zu berücksichtigen und damit die erwarteten positiven Auswirkungen einer verbesserten Leistungsfähigkeit des Unternehmens in die Bewertung einfließen zu lassen. Die Methode des Umsatzmultiplikators wurde vorsichtshalber und zur Bestätigung ebenfalls verwendet. (91) Nach der Discounted Cash Flow Analysis wurden die Kapitalkosten bzw. die WACC der Branche unter Einbeziehung des branchentypischen Risikos auf 12 % geschätzt. Anschließend berechnete der FMEA vorsichtigere WACC von [> 12] % und bezog dabei die mit der Größe des Unternehmens und der fehlenden Liquidität der Investition verbundenen spezifischen Risikoprämien ein. Schließlich berücksichtigte er WACC von [> 12] %, um dem zusätzlichen, mit dem Umschwung (d. h. der Umstrukturierung) des Unternehmens verbundenen Risiko Rechnung zu tragen. Der langfristige Unternehmenswert (der so genannte Endwert) wurde anhand der Ergebnisse von 2011 berechnet. So ermittelte der FMEA einen Wert des Eigenkapitals der Trèves-Gruppe von [15-40] Mio. EUR. (92) Was die Methode des Umsatzmultiplikators angeht, so wurde auf den Umsatz von Ende 2008 ein Multiplikator von [0-1] angewandt. Dieser Multiplikator entspricht den zum Zeitpunkt der Transaktion auf dem Markt für Vergleichsunternehmen festzustellenden Multiplikatoren. Zu betonen ist, dass diese Multiplikatoren Ende 2008 und Anfang 2009 aufgrund der Wirtschafts- und Finanzkrise, die die Automobilhersteller und deren Zulieferer hart getroffen hat, historische Tiefstände erreichten (so lag der langfristige Mittelwert des Umsatzmultiplikators für die Branche der Automobilzulieferer bei 0,51). Auf der Grundlage eines Multiplikators von [0-1] beläuft sich der Wert des Eigenkapitals von Trèves auf [15-40] Mio. EUR. (93) Obwohl der Multip

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.