Europäische Union

1999/153/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Mai 1998 in einem Verfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Sache IV/M.993 - Bertelsmann/Kirch/Premiere) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1439) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31999D0153. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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insbesondere Programmressourcen nicht wahrscheinlich. (109) Darüber hinaus könnte sich eine alternative Zugangs- und Decodertechnologie ohnehin nur im Bereich der Satellitenübertragung etablieren, da CLT-UFA, Kirch und Telekom sich in der Umstrukturierungsvereinbarung darauf verständigt haben, daß Telekom bei der Erbringung technischer Dienste für die Übertragung digitaler TV-Programme in ihren Breitbandkabelnetzen ausschließlich die Beta-Zugangstechnologie auf der Basis des d-box-Decoders verwenden wird. Damit wäre jeder potentielle Pay-TV-Anbieter und jeder potentielle andere Anbieter von Zugangskontrolldienstleistungen im Bereich der Telekomkabelnetze ohnehin gezwungen, über Telekom auch die Beta-Zugangstechnologie und den d-box-Decoder zu verwenden. iii) Jeder potentielle Betreiber der Zugangskontrolle wird von der Lizenzpolitik der BetaResearch abhängen (110) BetaResearch ist Lizenzgeber des Zugangskontrollsystems, das in der d-box verwendet wird. Aus Sicherheitsgründen wurde, wie die Parteien ausführen, ein proprietäres Zugangskontrollsystem entwickelt. Auch andere Pay-TV-Veranstalter, die bereits über Erfahrung im Pay-TV-Markt verfügen, wie z. B. Canal+ und BSkyB, ziehen den Einsatz proprietärer Zugangskontrollsysteme wegen des angeblich besseren Schutzes vor Angriffen auf die Sicherheit der Datenübertragung vor. Gemäß dem DVB-Standard bestehen zwei Möglichkeiten, um zu vermeiden, daß ein Zuschauer, der Pay-TV-Abonnements mit unterschiedlichen CA-Systemen empfängt, mehrere Decoder benutzen muß, und zwar das Simulcryptverfahren und das sogenannte "common interface" (nachfolgend: "CI"). (111) Das CI erlaubt die Verwendung verschiedenster Zugangskontrollsysteme in demselben Decoder, was es jedem dritten Pay-TV-Veranstalter und Dienstleistungsanbieter ermöglicht, die Zugangskontrolle unter Nutzung der jeweils vorhandenen Decoderbasis zu betreiben. Anders als beim Simulcryptverfahren ist es nicht erforderlich, mit demjenigen, der die Decoderbasis installiert hat, eine Simulcrypt-Vereinbarung über die Verknüpfung des dritten Zugangsberechtigungssystems mit dem proprietären Zugangskontrollsystem des Decoders abzuschließen. Bei Einsatz eines proprietären Zugangskontrollsystems ist wesentlich, daß diskriminierungsfreier Zugang zu diesem System gewährleistet ist. Dies setzt nach Auffassung der Kommission voraus, daß der Lizenzgeber für die Decodertechnologie seine Geschäftsentscheidungen unabhängig vom Einfluß eines Programmveranstalters treffen kann. Im vorliegenden Fall ist eine solche Unabhängigkeit nicht gegeben, da BetaResearch überwiegend von Unternehmen kontrolliert wird, die eigene Interessen als Programmveranstalter haben. (112) Nachdem sich alle aktuellen und potentiellen Anbieter im digitalen Pay-TV und Telekom als Anbieter technischer Dienstleistungen im Kabelbereich auf die Beta-Zugangstechnologie und den d-box-Decoder festgelegt haben, ist ausgeschlossen, daß eine alternative Decoderbasis in Deutschland installiert werden könnte. Jeder potentielle andere Anbieter von Zugangskontrolldienstleistungen müßte deshalb auch den d-box-Decoder nutzen. Die d-box arbeitet mit einem in sich geschlossenen (proprietären) Verschlüsselungssystem, das von BetaResearch entwickelt worden ist. Potentielle Anbieter von technischen Dienstleistungen für Pay-TV sind deshalb auf die Erteilung einer Lizenz für die Beta-Zugangstechnologie durch BetaResearch angewiesen. Dies gilt sowohl für den Bereich der Satelliten- als auch der Kabelübertragung. BetaResearch dürfte jedoch wirtschaftlich kein Interesse daran haben, BetaDigital oder die sie mitkontrollierende Telekom bei der Abwicklung der Zugangskontrolle im Satelliten- und Kabelbereich Wettbewerb auf dem Markt für technische Dienstleistungen für Pay-TV auszusetzen. Insoweit könnte BetaResearch durch ihre Lizenzierungspolitik andere Diensteanbieter am Markteintritt hindern. iv) Die Kontrolle der Decoderinfrastruktur gibt Bertelsmann/Kirch die Kontrolle über mögliche Applikationen, die auf der d-box ablaufen (113) Über eine Applikationsprogrammierschnittstelle (nachfolgend: "API") erhalten Dritte, die eigene Applikationen erstellen wollen, Zugang zum Betriebssystem des Decoders. Ein typisches Beispiel für derartige eigene Applikationen ist der EPG, der die zur Auswahl stehenden Programme ähnlich einer Menüauswahl in das Fernsehbild einblendet. Zur Zeit verfügt die d-box noch nicht über eine veröffentlichte Version der d-box-Betriebssystem-Schnittstelle. Das hat zur Folge, daß Dritte, die eigene Applikationen auf der d-box zur Anwendung bringen wollen, diese im Source-Code des Betriebssystems durch BetaResearch erstellen lassen müßten. (114) Nach Aussage der Parteien wird BetaResearch ein API für die d-box entwickeln und die Schnittstelle bis spätestens Ende 1998 offenlegen. Angaben über die Ausgestaltung der Lizenzpolitik und insbesondere über die Höhe der Lizenzgebühr für die Nutzung des API liegen noch nicht vor. Deshalb kann zu diesem Zeitpunkt auch nicht beurteilt werden, ob das API von BetaResearch im Vergleich zu APIs anderer Anbieter, wie OpenTV oder MediaHighway, zu marktgerechten Bedingungen zur Verfügung stehen wird. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, daß aufgrund der zeitlich nahen Markteinführung der d-box das API nur einen geringen Funktionsumfang aufweisen dürfte. Diese Einschätzung wird gestützt durch den Umstand, daß andere Anbieter ihr API seit der Markteinführung im Laufe der Jahre kontinuierlich verbessert haben, um eine vollständige Nutzung des Funktionsumfangs der Decodertechnologie zu gewährleisten und so die Entwicklung anspruchsvoller Applikationen zu unterstützen. (115) Laut Aussage der Parteien soll das API der d-box zwei Möglichkeiten für die Ausführung von Applikationen vorsehen. Im ersten Fall ist die Applikation mit Hilfe von Funktionen des API erstellt worden, d. h. die Applikation läuft direkt auf der API-Ebene ab ("native applications"). Eine solche Applikation kann nur auf der d-box ablaufen. Auf allen anderen Systemen wäre die Applikation nicht lauffähig. Im zweiten Fall ist auf das API eine "virtual machine" (nachfolgend: "VM") aufgesetzt, die die API-spezifischen Funktionen in API-unabhängige Funktionen umsetzt. Somit ist nun die Entwicklung und der Ablauf einer Applikation unabhängig vom API möglich. Die Parteien haben vorgetragen, daß die Spezifikationsarbeiten innerhalb des DVB für ein standardisiertes API, das wie eine VM arbeitet, voraussichtlich bis Mitte 1998 abgeschlossen sein sollen. BetaResearch würde dann mit der Produktentwicklung beginnen können, die ca. weitere sechs bis neun Monate in Anspruch nehmen dürfte. (116) Solange ein standardisiertes API noch nicht zur Verfügung steht, wird das API der d-box nur die Ausführung von proprietären Applikationen anbieten, was bedeutet, daß zur Erstellung einer Applikation eine Lizenz des API erforderlich ist. Die Parteien führen weiter aus, daß das zukünftige API um Funktionen erweiterbar ist, falls dies von Lizenznehmern des API gewünscht wird. In einem solchen Fall wären Lizenznehmer aber gezwungen, detailliert Auskunft zu geben, warum und weshalb eine bestimmte Funktion zur Verfügung stehen sollte. BetaResearch entscheidet dann über deren Verwirklichung. Es kann davon ausgegangen werden, daß nur solche Funktionen realisiert werden, die im Interesse von BetaResearch, d. h. der Unternehmen, die BetaResearch kontrollieren, sind. Im Fall einer Realisierung fallen Entwicklungskosten an, die der Lizenznehmer teilweise oder ganz trägt. Eine Wahlmöglichkeit existiert für Lizenznehmer nicht, da nur BetaResearch Lizenzgeber für das API der d-box ist. Zudem hat der Lizenznehmer keinerlei Einfluß auf eine zügige Ausführung der Entwicklungsarbeiten bei Beta-Research. In diesem Zusammenhang ist bereits fraglich, ob BetaResearch überhaupt ausreichende Entwicklungskapazitäten für die Betreuung von Entwicklungsarbeiten von Lizenznehmern vorhalten wird. Denn BetaResearch wird vor allem die jeweiligen Freigabetermine für neue API-Versionen im Auge behalten müssen und ihre Kapazitäten entsprechend und nicht für die zügige Durchführung von zusätzlichen Entwicklungsarbeiten für Lizenznehmer, die in Konkurrenz zu Premiere stehen, einsetzen. (117) Darüber hinaus wird das API der d-box im Vergleich zu anderen bereits am Markt existierenden Systemen zunächst über keine weitergehenden Programmierhilfen und Werkzeuge verfügen, um anspruchsvolle Applikationen zügig und kostengünstig entweder selbst oder durch externe Dienstleister erstellen zu können. Dadurch sind Lizenznehmer des API der d-box gezwungen, sämtliche Arbeiten im Rahmen von Applikationsentwicklungen an BetaResearch zu vergeben, da nur dieses Unternehmen in der Lage ist, anspruchsvolle Entwicklungen auszuführen. Die Alternative, daß ein Lizenznehmer selbst die Applikation erstellt, scheidet bereits aus Kostengründen und vor allem wegen der fehlenden Detailkenntnisse über das API der d-box aus. c) Ergebnis (118) Aus den vorgenannten Gründen ist zu erwarten, daß der beabsichtigte Zusammenschluß zu einer auf Dauer angelegten marktbeherrschenden Stellung von BetaDigital auf dem Markt für technische Dienstleistungen für Pay-TV im Satellitenbereich und im Hinblick auf die Kontrolle der Decoderinfrastruktur durch Bertelsmann und Kirch auch zu einer weiteren Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung von Premiere auf dem Markt für Pay-TV führen wird. Die marktbeherrschende Stellung von Premiere im Pay-TV wird zudem zu einer weiteren Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung von BetaDigital auf dem Markt für technische Dienstleistungen für Pay-TV im Satellitenbereich im deutschsprachigen Raum führen. Sollte von einem einheitlichen Markt für technische Dienstleistungen im Satelliten- und Kabelbereich auszugehen sein, dann führt der vorliegende Zusammenschluß in Verbindung mit dem parallelen Zusammenschluß Deutsche Telekom/BetaResearch zur Entstehung eines marktbeherrschenden Duopols auf diesem Gesamtmarkt im deutschsprachigen Raum. Weder BetaDigital noch Telekom werden auf diesem Markt wesentlichem Wettbewerb ausgesetzt sein. Angesichts der gemeinsamen Technologie und der gesellschaftsrechtlichen Verflechtung über BetaResearch ist auch nicht zu erwarten, daß es zwischen BetaDigital und Telekom ein Wettbewerbsverhältnis geben wird. VI. ENTWICKLUNG DES TECHNISCHEN UND WIRTSCHAFTLICHEN FORTSCHRITTS (119) Die Parteien machen geltend, daß nur bei einer Bündelung der Ressourcen von Bertelsmann und Kirch die für den Durchbruch digitalen Fernsehens notwendige Infrastruktur geschaffen werden könne. Der Aufbau einer Decoderbasis würde etwa [500 1 000] DEM pro angeschlossenem Haushalt erforderlich machen, so daß bei unterstellten [3 10] Millionen Abonnenten in zehn Jahren Kosten von etwa [1,5 10] Mrd. DEM anfielen. Hinzu kämen weitere Investitionen von [50 300] Mio. DEM für den Aufbau des digitalen Sendezentrums und der Conditional-Access-Technologie. Schließlich seien noch Programminvestitionen hinzuzuzählen, die sich auf mehrere Milliarden DEM in den nächsten Jahren belaufen würden. Wenn jedoch aufgrund der von den Parteien vorgenommenen Investitionen erst einmal eine digitale Infrastruktur geschaffen sei, könnten Dritte mit relativ geringem Aufwand alle möglichen weiteren Zusatzleistungen erbringen, zumal sich mit der Durchsetzung eines digitalen Pay-TV auch die Hemmschwelle der Zuschauer gegen Zuzahlungen ständig weiter abbauen würde. (120) Diese Ausführungen der Parteien stoßen zunächst in tatsächlicher Hinsicht auf erhebliche Zweifel. Zwar dürfte es zutreffen, daß zumindest in den Anfangsjahren des digitalen Fernsehens die erforderlichen Decoder von den Fernsehhaushalten geleast und nicht gekauft werden. Insoweit müssen die Decoder vorfinanziert werden. Die dabei anfallenden Kosten können sich aber in keiner Weise in der von den Parteien angegebenen Größenordnung bewegen. Die Leasingrate einer d-box beträgt derzeit ca. [10 30] DEM. In der Anlage 2 c zur Verständigung zwischen CLT-UFA und Taurus wird der durchschnittliche Nokia-Bezugspreis für eine d-box im Zeitraum von August 1995 bis Dezember 1999 auf ca. [400 1 000] DEM geschätzt. Bei monatlichen Leasingraten von [10 30] DEM ([100 400] DEM pro Jahr) wäre damit der vorzufinanzierende Bezugspreis schon nach [1 5] Jahren amortisiert. Nur für diesen Zeitraum fielen dementsprechend Zinskosten an, die überdies mit zunehmender Zahl der Leasingraten abnehmen. Nach [1 5] Jahren würde mit dem Leasing eines Decoders verdient. Der Businessplan für Premiere vom 7. November 1997 [. . .] steht mit dieser Betrachtung in Einklang. Dort werden in der Spalte Decoderunterdeckung für 1998 Kosten von [100 200] Mio. DEM angegeben, die kontinuierlich bis 2002 auf [10 30] Mio. DEM sinken. Die Kosten für den gesamten Fünfjahreszeitraum belaufen sich danach bei einer angenommenen Zahl von [2 5] Millionen Abonnenten auf [200 500] Mio. DEM. Offensichtlich haben die Parteien bei den von ihnen angegebenen Kosten für die Decoderbasis die Leasingraten außer Betracht gelassen. Auf jeden Fall liegen diese Kosten nicht in der von den Parteien vorgetragenen Größenordnung. (121) Soweit die Parteien vortragen, nur Bertelsmann und Kirch zusammen seien in der Lage, die für den Durchbruch des digitalen Fernsehens notwendigen attraktiven Programmangebote zu machen, so wird diese Behauptung nicht weiter substantiiert. Diese Behauptung mag zwar zutreffend sein, wenn Kirch einerseits seine Programmressourcen und insbesondere seine Premium-Rechte Premiere gänzlich vorenthalten sollte und andererseits durch eine solche Blockadepolitik aufgrund seiner umfangreichen finanziellen Verpflichtungen aus den von ihm abgeschlossenen Output-Deals in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sollte. Eine derartige Situation, wie sie sich vor der Einigung zwischen Bertelsmann und Kirch abzeichnete, ist aber nicht zwangsläufig. (122) Soweit schließlich die Parteien durch Errichtung einer digitalen Infrastruktur und das gemeinsame Angebot eines attraktiven Programms tatsächlich zur erfolgreichen Verbreitung digitalen Fernsehens beitragen, ist festzustellen, daß sie, wie oben dargelegt, durch eben dieses gemeinsame Vorgehen den Zukunftsmarkt für digitales Pay-TV abschotten und langfristig unter ihre Kontrolle bringen. Der Zusammenschluß beseitigt damit die Chance, daß sich dieser Markt im Wettbewerb entwickelt. Sofern der Zusammenschluß einen Beitrag zur Verbreitung digitalen Fernsehens und damit zum technischen und wirtschaftlichen Fortschritt leistet, ist dieser Beitrag nach der Fusionskontrollverordnung nicht relevant. Es ist in diesem Zusammenhang zu betonen, daß das in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) erwähnte Kriterium des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts unter dem Vorbehalt steht, daß es nicht zu einer Behinderung des Wettbewerbs kommt. Darüber hinaus ist es äußerst zweifelhaft, ob der Zusammenschluß tatsächlich in positiver Weise zur Entwicklung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts beiträgt. Wegen der Abschottung und Kontrolle des Marktes durch die Parteien können sich andere potentielle Anbieter von digitalem Pay-TV und Multimediadiensten nicht frei und ungehemmt entfalten. Es ist zu befürchten, daß dies der Entwicklung digitalen Fernsehens und anderer digitaler Dienste in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht entgegenwirkt. VII. VON DEN PARTEIEN VORGESCHLAGENE ZUSAGEN 1. Zusagen (123) Mit Schreiben vom 28. April und 4. Mai 1998 haben die Parteien eine Reihe von Zusagen vorgeschlagen, die die Bedenken gegen den beabsichtigten Zusammenschluß ausräumen sollen. Der Zusagenvorschlag umfaßt im wesentlichen die folgenden Punkte: a) Programmrechte (124) 25 % der Pay-TV-Rechte aus den Output-Deals von Kirch und CLT-UFA mit den Hollywood-Studios [. . .] werden für einen bestimmten Zeitraum für Dritte offengehalten. Das Auswahlverfahren findet jeweils jährlich für den Zeitraum des übernächsten Jahres statt. Die 25 % des Outputs eines jeden Studios umfassen jeweils 25 % der Pay-TV-Rechte für die Kategorien [. . .]. Der Preis für die Pay-TV-Rechte bemißt sich nach den mit den Hollywood-Studios abgeschlossenen Verträgen, d. h. nach dem jeweils größten Pay-TV-Veranstalter im jeweils relevanten Markt. Die Hollywood-Studios selbst sind von dem Verfahren als Nachfrager ausgeschlossen. Das Angebot der Auswahl und Vergabe der 25 % der Output-Verträge über Pay-TV-Rechte gilt nur solange, wie Premiere Zugriff auf fünf von sieben Output-Deals über Pay-TV-Rechte hat, längstens bis zum 1. Januar 2003. b) Bouquet-Struktur (125) Premiere öffnet sein Programmkonzept, indem darauf verzichtet wird, das Abonnement des eigenen Basispakets zur Voraussetzung für das Abonnement der Movie- und Sportkanäle zu machen. Diese Verpflichtung gilt solange, wie sich keine zweite Plattform mit Premium-Paket im Markt etabliert hat, längstens jedoch bis zum 1. Januar 2003. c) Kabelnetzbetreiber (126) Die Zusammenschlußbeteiligten sind bereit, mit den Kabelnetzbetreibern im Vertrieb zusammenzuarbeiten. Neben der Werbung neuer Kunden gehören dazu auch Informationen und Hilfestellungen bei der Vermarktung. Die Kundenbeziehung verbleibt jedoch bei Premiere. Die Kabelnetzbetreiber erhalten für ihre Bemühungen einen angemessenen finanziellen Ausgleich. d) Pay-TV- und Free-TV-Rechte (127) Premiere kauft die von ihm benötigten Pay-TV-Rechte selbst ein und wird keine Free-TV-Rechte erwerben, so daß eine Bündelung des Einkaufs von Pay-TV- und Free-TV-Rechten über Premiere nicht stattfindet. e) BetaResearch (128) Telekom wird einen Technischen Sachverständigenrat einrichten, der allen mit digitalem Fernsehen befaßten Unternehmen offensteht. Die Empfehlungen dieses Sachverständigenrates werden nach Maßgabe der bereits bestehenden Vereinbarung zwischen Bertelsmann, Kirch, Telekom, ARD und ZDF umgesetzt. Die Gesellschafter von BetaResearch sind darüber hinaus bereit, dritten Unternehmen über eine Zwischenholding bis zu 25 % des Gesellschaftskapitals einzuräumen. Damit sind jedoch keine Vetorechte verbunden. Die bisherigen Vetorechte von Bertelsmann, Kirch und Telekom bleiben bestehen. Die führende Rolle von Kirch insbesondere bei der Besetzung der Geschäftsführung wird von den Parteien noch einmal hervorgehoben. (129) BetaResearch wird jedem Nachfrager, der Verschlüsselungsdienstleistungen für sich oder Dritte erbringen will, aufgrund eines allgemein zugänglichen Standardvertrages unmittelbar auf Anfrage eine CA-Lizenz (Pflichtlizenz) erteilen. Soweit über die Konditionen, insbesondere über die Lizenzgebühren, keine Einigung zustande kommt, wird über die Angemessenheit der Konditionen eine Schiedsinstanz abschließend entscheiden. (130) BetaResearch verpflichtet sich bis Ende 1998, die API-Schnittstelle des d-box-Networks (nachfolgend:"native API") offenzulegen und sich bei Streitigkeiten über die Lizenzvergabe einer Schiedsinstanz zu unterwerfen. Ferner verpflichtet sich BetaResearch, das native API um die von der DVB zu standardisierende Schnittstelle zu ergänzen, sobald DVB einen solchen Standard verabschiedet hat. BetaResearch wird darüber hinaus sämtliche künftigen DVB-Standards übernehmen. (131) BetaResearch wird Herstellerlizenzen an jeden interessierten Hersteller zu standardisierten Bedingungen vergeben und sich bei Streitigkeiten über die Konditionen einer Schiedsinstanz unterwerfen. Ein "Technical Verification Test" durch BetaResearch ist die Voraussetzung dafür, daß die Decoder auf dem Markt angeboten werden können. Diese Herstellerzertifizierung kann nach zwei bis drei Jahren durch unabhängige Dritte erfolgen. f) BetaDigital (132) Sofern Dritte die Dienstleistungen von BetaDigital in Anspruch nehmen wollen und eine Einigung über die Bedingungen nicht zustande kommt, unterwirft sich BetaDigital ebenfalls einer Schiedsinstanz, die abschließend entscheidet. 2. Bewertung a) Programmrechte (133) Es ist unwahrscheinlich, daß ein potentieller Pay-TV-Veranstalter auf der Grundlage der angebotenen 25 % der Pay-TV-Rechte aus den Output-Deals in den Markt eintreten würde. Denn jeder Dritte müßte den Preis entrichten, der auch für Premiere gilt. Da dieser auf der Zahl der Abonnenten von Premiere basiert (mit einer Mindestgarantie für eine bestimmte Abonnentenzahl), würde ein Newcomer ein ganz erhebliches Risiko eingehen, das mit der zu erwartenden, rasch zunehmenden Abonnentenzahl von Premiere ständig steigen würde. Nach der Vorstellung der Parteien muß sich ein interessierter Dritter innerhalb eines bestimmten Zeitraums eines jeden Jahres entscheiden, in welchem Umfang er in dem übernächsten Jahr Rechte erwerben möchte. Ein Dritter könnte damit erstmals für das Jahr 2000 Rechte erwerben. Im Jahr 2000 will aber Premiere laut Businessplan ca. [. . .] Millionen Abonnenten haben, auf deren Grundlage der Preis zu berechnen wäre. Ein Dritter müßte dann ca. 2,3 Millionen Dollar pro Film bezahlen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, daß die Hollywood-Studios selbst in der Zusage als Nachfrager (Rückerwerber) ausgeschlossen worden sind. Damit haben die Parteien von vornherein diejenigen potentiellen Nachfrager ausgenommen, die voraussichtlich als einzige das Risiko eines Erwerbs der Rechte tragen könnten. Darüber hinaus ist die Zusage zeitlich bis zum Jahresende 2002 befristet. Damit käme ohnehin eine Einräumung der Rechte nur für einen Zeitraum von drei Jahren in Betracht. Ferner ist festzuhalten, daß die Zusage auf die Output-Deals mit den Hollywood-Majors beschränkt ist. Sportrechte, die neben Premium-Filmen ein entscheidender Programminhalt für Premium-Kanäle sind, werden nicht erfaßt. Nach alldem ist die Zusage nicht geeignet, eine Chance für die Errichtung einer zweiten Programmplattform zu eröffnen. b) Bouquet-Struktur (134) Die Parteien machen geltend, daß der Markteintritt potentieller Anbieter von Basispaketen und Sportprogrammen erleichtert wird, wenn Abonnenten nicht gezwungen sind, als Voraussetzung für ein Abonnement der Premium-Film- und Sportkanäle von Premiere zunächst das Premiere-Basispaket zu abonnieren. Diese Zusage mag es in der Tat einer alternativen Programmplattform erleichtern, im Wettbewerb mit Premiere Abonnenten für ein Basispaket zu gewinnen. Sie kann jedoch kaum dazu beitragen, daß eine solche alternative Programmplattform entsteht, da diese sich nur auf der Grundlage von Premium-Kanälen ("anchor channels") entwickeln könnte. c) Kabelnetzbetreiber (135) Die Parteien haben lediglich eine Vertriebskooperation mit den Kabelnetzbetreibern angeboten. Eine eigene Vermarktung von Premiere durch die Kabelnetzbetreiber und damit der Aufbau einer eigenen Kundenbeziehung sowie die Entbündelung und das Repackaging von Programmen sind danach ausgeschlossen. Für den Aufbau einer alternativen Programmplattform durch die Kabelnetzbetreiber wäre es jedoch - abgesehen von einer Kooperation mit der Telekom angesichts der derzeitigen Netzstruktur - zumindest erforderlich, daß diese die einzelnen Programmpakete des Premiere-Angebots, insbesondere die Premium-Film- und Sport-Kanäle, selbst erwerben können und dann zusammen mit Kanälen Dritter bündeln und ihren Kabelkunden anbieten können. d) Pay-TV- und Free-TV-Rechte (136) Der Wortlaut der Zusage läßt es zu, daß Premiere die benötigten Rechte nicht nur bei anderen Anbietern sondern auch bei Kirch und CLT-UFA einkauft. Dann können aber CLT-UFA und Kirch jeweils Pay-TV- und Free-TV-Rechte kombiniert einkaufen. Die Zusage ist daher bedeutungslos. e) BetaResearch (137) Bei der angebotenen Einrichtung eines Technischen Sachverständigenrates durch Telekom handelt es sich lediglich um die Öffnung des bereits bestehenden Sachverständigenrates mit ARD und ZDF für dritte Unternehmen. Festzuhalten ist, daß nach der Vereinbarung mit ARD und ZDF der Sachverständigenrat zwar über Fragen der technischen Entwicklung beraten soll, eine Durchsetzung seiner Empfehlungen jedoch nicht erzwingen kann. (138) Mit der von den Parteien vorgeschlagenen Beteiligungsmöglichkeit für dritte Unternehmen an BetaResearch k

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.