Europäische Union

1999/671/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1998 über Beihilfen Deutschlands zugunsten des Unternehmens Riedel-de Haën AG (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 4566) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31999D0671 1999/671/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1998 über Beihilfen Deutschlands zugunsten des Unternehmens Riedel-de Haën AG (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 4566) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 267 vom 15/10/1999 S. 0051 - 0058 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. Dezember 1998 über Beihilfen Deutschlands zugunsten des Unternehmens Riedel-de Haën AG (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 4566) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/671/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung aller Beteiligten zur Stellungnahme gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag und im Hinblick auf diese Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Verfahren Mit Schreiben vom 3. April 1996 legten zwei Privatpersonen Beschwerde bei der Kommission ein, in der sie behaupteten, daß Riedel-de Haën AG (Riedel-de Haën)(1), Seelze, Deutschland, staatliche Beihilfen in Höhe von 8 Mio. DEM (4 Mio. ECU) für eine Investition in eine Sondermüllverbrennungsanlage bekommen habe. Die Beschwerdeführer sandten der Kommission weitere Informationen mit den Schreiben vom 28. April 1996, 24. September 1996, 4. Februar 1997, 2. März 1997 und 2. Februar 1998 zu. Gemäß den Angaben der Beschwerdeführer beabsichtigte das Unternehmen augenscheinlich seinen Industriemüll auf seinem Betriebsgelände zu verbrennen, nachdem die Hafenbehörden von Antwerpen und anderen Städten die Erlaubnis zur Verbrennung auf See durch das Verbrennungsschiff "Vesta" verweigert hatten. Dieses wurde durch einen Pressebericht(2) bestätigt. Gemäß den Ausführungen der Beschwerdeführer gab das Unternehmen an, daß es sich bei dem neuen Werk um eine Bromrückgewinnungsanlage handelt. Den Beschwerdeführern war jedoch bekannt, daß sich eine solche Anlage bereits seit 25 Jahren auf dem Betriebsgelände befindet. Mit Schreiben vom 22. April 1996, 28. Juni 1996 und 25. November 1996 ersuchte die Kommission Deutschland um Stellungnahme bzw. ergänzende Auskünfe zu Zuschüssen an die Riedel-de Haën, um deren Art und Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt überprüfen zu können. Deutschland antwortete mit Schreiben vom 4. Juni 1996, 30. September 1996 und 8. Januar 1997 und bestätigte, daß dem Unternehmen zwei Zuschüsse in Höhe von insgesamt 8 Mio. DEM (4 Mio. ECU) bewilligt worden seien. Nachdem Deutschland zunächst angegeben hatte, die Zuschüsse seien für eine Bromrückgewinnungsanlage bestimmt, wurde später klargestellt, daß es sich um Zuschüsse für eine Reststoffverwertungsanlage handelte, die eine Bromrückgewinnungsanlage umfaßt. Mit Schreiben vom 16. September 1997 unterrichtete die Kommission Deutschland über ihren Beschluß, wegen der Zuschüsse in Höhe von 8 Mio. DEM (4 Mio. ECU) ein Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Die Kommission war zu dem Schluß gelangt, daß einer der Zuschüsse nicht gemäß dem genehmigten Programm "Wirtschaft und Umwelt" gewährt worden war, der zweite von keiner genehmigten Regelung erfaßt wurde und keiner der beiden Zuschüsse mit dem geltenden Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen(3) ("Gemeinschaftsrahmen") vereinbar zu sein schien. Dies wurde Deutschland mit Schreiben vom 2. Oktober 1997 mitgeteilt. Deutschland nahm mit Schreiben vom 7. November 1997 und 19. März 1998 zu diesen Fragen und Vorbehalten Stellung, ging dabei auf das Auskunftsverlangen der Kommission jedoch nur sehr allgemein ein. Der genannte Beschluß der Kommission wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(4). Darin forderte die Kommission alle Interessierten auf, ihre Bemerkungen vorzubringen. Innerhalb der Frist - bis zum 19. Januar 1998 - sind bei der Kommission keine Bemerkungen eingegangen. Mit Schreiben vom 14. April 1998 übermittelte eine Anwaltskanzlei im Namen von AlliedSignal, dem Mutterunternehmen von Riedel-de Haën, die Stellungnahme des Unternehmens. Mit Schreiben vom 24. Juni 1998 forderte die Kommission Deutschland zur Übermittlung der Informationen auf, die zur abschließenden Beurteilung der Vereinbarkeit dieser Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt erforderlich waren. Die Kommission machte darin klar, daß dies die letzte Gelegenheit sein würde, ihrem Auskunftsverlangen nachzukommen; anderenfalls werde sie ihre Entscheidung anhand der ihr vorliegenden Informationen fällen. Nach einer Zusammenkunft mit den deutschen Behörden und Vertretern der Riedel-de Haën in Brüssel am 28. Juli 1998 antwortete Deutschland und Riedel-de Haën am 28. August 1998 in einem gemeinsamen Schreiben. Darin wurde auf die Stellungnahme, die Riedel-de Haën mit Schreiben vom 14. April 1998 übermittelt hatte, Bezug genommen. Diese Stellungnahme wurde daher von der Kommission vollständig berücksichtigt. Die Bezugnahmen in der nachstehenden Analyse auf die Stellungnahme Deutschlands beinhalten die Stellungnahme von Riedel-de Haën. 2. Die Beihilfe Durch die Produktionstätigkeit von Riedel-de Haën fallen jährlich 1300 Tonnen Flüssigabfälle an, die halogenhaltige Kohlenwasserstoffverbindungen enthalten. Diese Abfälle wurden bisher von Spezialunternehmen in Sondermüllverbrennungsanlagen entsorgt. 1994 begann das Unternehmen mit dem Bau einer Reststoffverwertungsanlage, um die Entsorgung dieser Flüssigabfälle auf dem Betriebsgelände vornehmen zu können. Diese Anlage ist noch nicht in Betrieb. Deutschland setzte die Projektkosten zunächst mit 21,4 Mio. DEM (10,7 Mio. ECU) an, korrigierte diesen Wert aber mit Schreiben vom 28. August 1998 auf 20,6 Mio. DEM (10,3 Mio. ECU). In diesem Betrag sind Investitions-, Entwicklungs- und sonstige Kosten sowie die Betriebskosten enthalten. Die Investitionskosten des Unternehmens sind mit 16,3 Mio. DEM (8,1 Mio. ECU) angesetzt. Davon waren 14,2 Mio. DEM (7,1 Mio. ECU) bis zum 24. Juni 1998 investiert. Eine Aufschlüsselung des Kostenansatzes bietet die folgende Tabelle: [...(5)(6)](7). Die Entwicklungs- und sonstigen Kosten sollen sich auf 1,9 Mio. DEM (0,9 Mio. ECU), die Kosten für den Versuchsbetrieb auf 2,5 Mio. DEM (1,2 Mio. ECU) belaufen. Die Richtigkeit dieser Zahlen wurde von einer Prüfungsgesellschaft bestätigt. Für ihre Investitionen wurden der Riedel-de Haën folgende Beihilfen bewilligt: 1. ein Zuschuß des Wirtschaftsförderungsfonds des Landes Niedersachsen (mit Schreiben vom 25. April 1994) im Rahmen des genehmigten Programms "Wirtschaft und Umwelt" in Höhe von 4 Mio. DEM (2 Mio. ECU); 2. ein Zuschuß in Höhe von 4 Mio. DEM (2 Mio. ECU) der deutschen Bundesstiftung Umwelt (mit Schreiben vom 20. Mai 1994) im Rahmen einer Regelung, die zu diesem Zeitpunkt von der Kommission nicht genehmigt war. Deutschland zufolge wurden bislang Tranchen in Höhe von 2,9 Mio DEM (1,4 Mio. ECU) ausgezahlt. 3. Stellungnahme Deutschlands Mit Schreiben vom 28. August 1998 nahm Deutschland wie folgt Stellung: Deutschland trägt vor, daß diese Anlage ausschließlich Umweltschutzzwecken dient. Außerdem sei das Programm "Wirtschaft und Umwelt" von der Kommission genehmigt und für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt worden. Eine Kopie dieses Programms, der Genehmigung des Programms durch die Kommission und der Mitteilung der Genehmigung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften waren beigefügt. Nach Auffassung Deutschlands sei der Zuschuß der Deutschen Bundesstiftung Umwelt grundsätzlich mit dem Gemeinschaftsrahmen zu vereinbaren. Die Zuschüsse könnten nach ihrer Meinung aber auch als Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Sinne des Gemeinschaftsrahmens für Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen(8) angesehen werden. Darüber hinaus vertrat Deutschland die Auffassung, eine Rückzahlung der Beihilfen könne von der Kommission nicht angeordnet werden, da berechtigte Erwartungen des Unternehmens zu gewährleisten seien. Deutschland unterbreitete den Handelsregisterauszug der Unternehmen Riedel-de Haën AG und Riedel-de Haën GmbH, den Jahresbericht der Riedel-de Haën AG für das Jahr 1997 und eine Aufstellung von Gegenständen des Anlagevermögens, insbesondere der Anlagen, in denen Halogenkohlenwasserstoffe hergestellt werden; auch übermittelte es einen Plan der Produktionsstätte in Seelze. Desweiteren legte es eine Aufschlüsselung der Projektkosten und eine Zusammenstellung dieser Kosten nach verschiedenen Gesichtspunkten vor. Die Richtigkeit dieser Angaben wurde von einer Prüfungsgesellschaft bestätigt. Diesen Angaben beigefügt war ein Kostenvergleich, in dem die derzeitigen Entsorgungskosten den Kosten für die Entsorgung in der neuen Anlage gegenübergestellt wurden. Eine Rechnungsprüfungsgesellschaft bestätigte einen Teil der diesen Berechnungen zugrundegelegten Kosten. Deutschland erläuterte auch die Funktionsweise von Verbrennungs- und Reststoffverwertungsanlagen sowie die Unterschiede zwischen der alten und der neuen Bromrückgewinnungsanlage. Darüber hinaus legte es den zweiten Umweltbericht der Riedel-de Haën aus dem Jahre 1995 vor und übermittelte die Stellungnahme eines Sachverständigen über die Schadstoffproduktion der neuen Anlage samt Ergänzungen. Ebenfalls übermittelt wurde eine Broschüre der Riedel-de Haën mit dem Titel "Verwertungsanlage für bromhaltige Reststoffe - Prüfung der Umweltverträglichkeit". Diesen Angaben beigefügt war eine Kopie der 17. Bundes-Immissions-Schutz-Verordnung (BimSchV)(9) und der Technischen Anweisung (TA) Luft 86. Deutschland übermittelte ferner eine Kopie des Antrags von Riedel-de Haën auf Beihilfe im Rahmen mit der Verordnung (EWG) Nr. 1973/92 des Rates(10) eingeführten Programms LIFE, eine Kopie des Ablehnungsbescheids der Kommission und eine Kopie des Antwortschreibens des Unternehmens. Außerdem waren eine Kopie des Antrags von Riedel-de Haën an den Wirtschaftsförderungsfonds des Landes Niedersachsen und die Deutsche Bundesstiftung Umwelt sowie deren Beihilfebescheide beigefügt. Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung wurden ebenfalls mitgeteilt. 4. Würdigung 4.1. Die Beihilfeempfängerin Riedel-de Haën ist eine ehemalige Tochtergesellschaft der Hoechst AG und gehört seit dem 4. November 1996 der US-amerikanischen Gruppe AlliedSignal Inc., Morristown, New Jersey. Im Jahr 1997 zählte Riedel-de Haën im Durchschnitt 1256 Beschäftigte, erzielte einen Umsatz von 409,2 Mio. DEM (204,6 Mio. ECU) und eine Bilanzsumme von 459,1 Mio. DEM (229,5 Mio. ECU). Nach der Empfehlung der Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen(11) ist Riedel-de Haën ein Großunternehmen. Das Unternehmen ist außerhalb der Fördergebiete in Niedersachsen angesiedelt. Es handelt sich um ein Chemieunternehmen mit folgenden Geschäftsbereichen: anorganische Chemikalien, Laborchemikalien, organische Chemikalien, technische Konservierungsmittel, Elektronikchemikalien, Leuchtpigmente, Photofarbstoffe und pharmazeutische und medizinische Produkte. 4.2. Die Beihilfen Der Wirtschaftsförderungsfonds des Landes Niedersachsen und die Deutsche Bundesstiftung Umwelt sind öffentliche Einrichtungen, die ihre Beihilfevorhaben - und damit auch die hier behandelten Zuschüsse - aus staatlichen Mitteln finanzieren. Der öffentlich-rechtliche Status der Deutschen Bundesstiftung Umwelt wurde von Deutschland mit Schreiben vom 28. August 1998 bezweifelt. Diesbezüglich führt die Kommission noch einmal die für diese Entscheidung relevanten Punkte an: Die Stiftung wurde durch Bundesgesetz errichtet(12). Ihr Kapital im Wert von 2,5 Mrd. DEM (1,2 Mrd. ECU) stammt aus der Privatisierung des ehemaligen staatlichen Unternehmens Salzgitter AG. Aufgabe der Stiftung ist nach § 2 des genannten Gesetzes die finanzielle Unterstützung von Umweltprojekten, vor allem wenn sie von KMU durchgeführt werden. Der Vorstand der Stiftung wird nach Artikel 5 Absatz 2 ihrer Satzung von der Bundesregierung benannt und entscheidet unter anderem über die Mittelvergabe. Die Stiftung gewährt Zuschüsse nicht in einem generell gültigen und automatischen Verfahren auf Basis von objektiven Kriterien, sondern es ist vielmehr Deutschland das mit Hilfe des Vorstands nach seinem Ermessen bestimmt. Schließlich wird die Stiftung nach § 3 des Gesetzes zu ihrer Errichtung vom Bundesrechnungshof geprüft. Unter Berücksichtigung aller Umstände und angesichts der Tatsache, daß sich Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag auf "staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art" bezieht, kommt die Kommission somit zu dem Schluß, daß die Fördertätigkeit der Stiftung eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. In der Tat hat Deutschland der Kommission in der Zwischenzeit gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag die geänderten Beihilferichtlinien der Stiftung mitgeteilt, welche von der Kommission als mit dem gemeinsamen Markt vereinbarte staatliche Beihilfen genehmigt worden sind. In ihren Tätigkeitsbereichen steht Riedel-de Haën mit Chemieunternehmen aus anderen Mitgliedstaaten im Wettbewerb. Die von dem Unternehmen hergestellten Produkte gelangen in den innergemeinschaftlichen Handel. Im Jahr 1997 erzielte Riedel-de Haën 52 % seines Umsatzes auf ausländischen Märkten, 67 % davon in Europa. Die Zuschüsse verringern die Investitionskosten des Unternehmens erheblich, verschaffen ihm dadurch einen Vorteil gegenüber Wettbewerbern aus anderen Mitgliedstaaten, die keine derartige Investitionsbeihilfe erhalten haben, und dürften deren Wettbewerbsstellung erschweren. Auch bei der Bromrückgewinnung steht Riedel-de Haën möglicherweise mit anderen Unternehmen, die Anlagen dieser Art betreiben, im Wettbewerb. In einem von Deutschland vorgelegten Gutachten(13) wird der Bedarf an Bromrückgewinnungsanlagen in Westeuropa auf mindestens zehn geschätzt. Die Zuschüsse verschaffen Riedel-de Haën einen Vorteil gegenüber Finnen in anderen Mitgliedstaaten, die ebenfalls in eine solche Anlage investieren, dafür aber keine Beihilfe erhalten, und dürften die Wettbewerbsstellung dieser Konkurrenten erschweren. Beide Zuschüsse sind daher geeignet, den Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten zu verfälschen; sie stellen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag dar. 4.3. Notifizierungspflicht Der Zuschuß des Wirtschaftsförderungsfonds des Landes Niedersachsen Am 1. Dezember 1993 beantragte Riedel-de Haën beim Wirtschaftsförderungsfonds des Landes Niedersachsen eine finanzielle Unterstützung. Mit Schreiben vom 25. April 1994 bewilligte der Fonds im Rahmen des Programms "Wirtschaft und Umwelt" einen Zuschuß von 4 Mio. DEM (2 Mio. ECU) zu Projektkosten in Höhe von 21,4 Mio. DEM (10,7 Mio. ECU). Die Investition sollte am 31. Dezember 1996 abgeschlossen sein. Nach Angaben Deutschlands waren für das Projekt bis zu diesem Zeitpunkt jedoch nur Ausgaben in Höhe von 8,2 Mio. DEM (4,1 Mio. ECU) getätigt worden, wovon 6,5 Mio. DEM (3,2 Mio. ECU) auf Investitionskosten entfielen. Dem Beihilfevertrag zufolge hätte somit die Riedel-de Haën den Zuschuß nicht in voller Höhe der 4 Mio. DEM (2 Mio. ECU) erhalten können. Die Kommission hatte in ihrem Beschluß, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten, bereits festgestellt, daß der Zuschuß des Wirtschaftsförderungsfonds des Landes Niedersachsen ihrer Auffassung nach nicht gemäß den Vorgaben des Programms "Wirtschaft und Umwelt" gewährt wurde, das von der Kommission am 13. September 1991 für den Zeitraum 1991 bis 1994 genehmigt worden war. Im Rahmen dieses Programms war der Wirtschaftsförderungsfonds des Landes Niedersachsen berechtigt, Zuschüsse für umweltbezogene Investitionsvorhaben zu gewähren. Der Schwerpunkt liegt dabei auf Entwicklungs- und Demonstrationsprojekten, die einen "ökologischen Mehrwert für die Allgemeinheit" darstellen. Nach Ziffer 2 dieses Programms werden nur solche Ausgaben "als zuwendungsfähig anerkannt [...], die über bereits bestehende gesetzliche Anforderungen wesentlich hinausgehen". Trotz Aufforderung der Kommission machte Deutschland keine Angaben darüber, mit welchem Teil der Investition die gesetzlichen Anforderungen deutlich übertroffen werden(14). Somit war nicht klar, ob Teile des Projekts - und wenn ja, welche - im Sinne des Programms zuwendungsfähig sind. Damit hat der Wirtschaftsförderungsfonds des Landes Niedersachsen eindeutig nicht gemäß Ziffer 2 des Programms gehandelt. In der Sitzung am 28. Juli in Brüssel bestätigte die deutsche Delegation außerdem, daß es keiner besonderen Investition bedurfte, um über die geltenden gesetzlichen Anforderungen hinauszugehen. Angesichts der von Deutschland mit Schreiben vom 28. August 1998 übermittelten Stellungnahme sieht die Kommission keinen Grund für eine Wiederaufnahme der Prüfung dieses Programms und verweist Deutschland auf ihre bereits ergangene Entscheidung. Auch eine Wiederaufnahme der Prüfung würde lediglich eine Bestätigung dieser Entscheidung zur Folge haben. Für den Wirtschaftsförderungsfonds des Landes Niedersachsen gab es somit aus dem Programm "Wirtschaft und Umwelt" keine Grundlage, um Riedel-de Haën den fraglichen Zuschuß zu gewähren. Der Zuschuß muß daher als eine eigenständige Beihilfe angesehen werden, die Deutschland gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag notifizieren mußte. Dieser Notifizierungspflicht ist Deutschland jedoch nicht nachgekommen. Der Zuschuß wurde damit unrechtmäßig gewährt. Der Zuschuß der Deutschen Bundesstiftung Umwelt Am 10. September 1992 beantragte Riedel-de Haën bei der Deutschen Bundesstiftung Umwelt eine finanzielle Unterstützung. Da sich die Stiftung in ihrer Prüfung auf einen Antrag vom 10. September 1993 stützte, hat das Unternehmen seinen Antrag möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt geändert. Mit Schreiben vom 20. Mai 1994 bewilligte die Stiftung einen Zuschuß in Höhe von 4 Mio. DEM (2 Mio. ECU). Die Kommission stellte bereits in ihrem Beschluß, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten, fest, daß der Zuschuß durch keine genehmigte Regelung gedeckt ist. Deutschland widersprach dieser Auffassung nicht. Folglich ist Deutschland seiner Notifizierungspflicht nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag auch für diese Beihilfe nicht nachgekommen. Der Zuschuß wurde damit unrechtmäßig gewährt. Die Kommission weist ferner darauf hin, daß die Stiftung die Bewilligung des Zuschusses an die Bedingung geknüpft hatte, daß sich das Unternehmen an den voraussichtlichen Projektkosten von insgesamt 19,7 Mio. DEM (9,8 Mio. ECU) mit eigenen Mitteln in Höhe von 15,7 Mio. DEM (7,6 Mio. ECU) beteiligt. Der Zuschuß des Wirtschaftsförderungsfonds des Landes Niedersachsen verringert die Eigenbelastung des Unternehmens in einem Maße, daß diese Bedingung als nicht erfuellt anzusehen ist. 4.4. Freistellungen Die in Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag genannten Beihilfen sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. In Artikel 92 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag sind die Voraussetzungen genannt, unter denen Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Die Kommission hat geprüft, ob die Zuschüsse von 8 Mio. DEM (4 Mio. ECU) gemäß einer dieser Bestimmungen vom allgemeinen Beihilfeverbot freigestellt werden können. Artikel 92 Absatz 2 EG-Vertrag ist nicht anwendbar, da es sich weder um Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, noch um Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen verursacht wurden, noch um Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete handelt. Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag sowie die regionalen Ausnahmebestimmungen von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag sind nicht anwendbar, da das Unternehmen nicht in einem Fördergebiet angesiedelt ist. Auch eine Freistellung nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) EG-Vertrag kommt nicht in Frage, da das Projekt nach Ansicht der Kommission die für eine Einstufung als Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse normalerweise geltenden Kriterien nicht erfuellt und die Beihilfe nicht darauf abzielt, eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaates zu beheben. Ebensowenig in Frage kommt eine Freistellung nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe d) EG-Vertrag, da mit der Beihilfe weder die Kultur noch die Erhaltung des kulturellen Erbes gefördert werden soll. In Frage kommen könnte nur der erste Teil von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, wonach Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige freigestellt werden können, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. 4.5. Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrahmen Den Angaben Deutschlands zufolge wurden die Zuschüsse als Umweltschutzbeihilfen gewährt um Investitionen anzuregen. Unter welchen Bedingungen Umweltschutzbeihilfen für Investitionen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, ist im Gemeinschaftsrahmen festgelegt. Der derzeitige Gemeinschaftsrahmen wurde am 10. März 1994 veröffentlicht. Da beide Zuschüsse nach diesem Zeitpunkt, d. h. am 25. April 1994 bzw. 20. Mai 1994 bewilligt wurden, hat die Kommission sie anhand des derzeit geltenden Gemeinschaftsrahmens überprüft. Gemäß den Angaben Deutschlands dient die Anlage nicht Produktionszwecken, sondern ausschließlich dem Umweltschutz. Außerdem sei das Unternehmen nicht zum Bau einer Reststoffverwertungsanlage verpflichtet. Folglich sei man zu dem Schluß gelangt, daß für die gesamten Projektkosten, d. h. Investitionskosten einschließlich Entwicklungs- und sonstige Kosten, eine Umweltschutzbeihilfe gewährt werden könne. Die Kommission kann sich dieser Argumentation nicht anschließen. Ihrer Auffassung nach ist die neue Anlage für das Herstellungsverfahren sehr wohl von Nutzen. Bei der Produktion des Unternehmens Riedel-de Haen fallen schadstoffhaltige Reststoffe in fluessiger Form an, zu deren Entsorgung das Unternehmen verpflichtet ist. Die Entsorgung kann damit als Teil der Produktion angesehen werden. Die neue Anlage soll die Entsorgung dieser Abfälle auf dem Betriebsgelände ermöglichen und ist damit Teil des Herstellungsverfahrens. Darüber hinaus werden in der Bromrückgewinnungsanlage, die einen wesentlichen Teil der Reststoffverwertungsanlage darstellt, Stoffe in beträchtlichen Tonnenmenge zurückgewonnen, die unmittelbar in die Produktion zurückfließen können. Nach Ziffer 3.2.1 des Gemeinschaftsrahmens können Umweltschutzbeihilfen für Investitionen in Grundstücke, Gebäude, Anlagen und Ausrüstungsgüter gewährt werden. Demnach kämen - wenn überhaupt - nur die Investitionskosten von 16,3 Mio. DEM (8,1 Mio. ECU), nicht aber die Entwicklungs- und sonstigen Kosten oder die Kosten für den Versuchsbetrieb für eine Umweltschutzbeihilfe in Frage. In Ziffer 3.2.1 wird darüber hinaus unmißverständlich klargemacht, daß "beihilfefähig [...] ausschließlich die zur Verwirklichung der Umweltziele erforderlichen Mehrkosten [sind]. Allgemeine Investitionskosten, die nicht dem Umweltschutz zugerechnet werden können, sind auszuschließen". Deutschland mußte daher nachweisen, welcher Teil der Investitionskosten auf Umweltschutzmaßnahmen zurückzuführen ist. Diesen Grundsätzen entsprechend vertritt die Kommission die Auffassung, daß folgende Investitionen in Umweltschutzmaßnahmen für Beihilfen in Frage kommen könnten: 1. Investitionen, die den Unternehmen die Anpassung an neue verbindliche Normen erleichtern oder sie ermutigen, diese Normen schneller zu erreichen; 2. Investitionen zur Unterstützung von Bemühungen, durch emissionssenkende Maßnahmen deutlich über die Anforderungen verbindlicher Normen hinauszugehen; 3. Investitionen, die trotz fehlender verbindlicher Normen auf der Grundlage von Vereinbarungen vorgenommen werden, in deren Rahmen Unternehmen größere Anstrengungen zur Verringerung der Umweltverschmut

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.