31999D0671

1999/671/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1998 über Beihilfen Deutschlands zugunsten des Unternehmens Riedel-de Haën AG (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 4566) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 267 vom 15/10/1999 S. 0051 - 0058


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 1998

über Beihilfen Deutschlands zugunsten des Unternehmens Riedel-de Haën AG

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 4566)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(1999/671/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

nach Aufforderung aller Beteiligten zur Stellungnahme gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag und im Hinblick auf diese Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Verfahren

Mit Schreiben vom 3. April 1996 legten zwei Privatpersonen Beschwerde bei der Kommission ein, in der sie behaupteten, daß Riedel-de Haën AG (Riedel-de Haën)(1), Seelze, Deutschland, staatliche Beihilfen in Höhe von 8 Mio. DEM (4 Mio. ECU) für eine Investition in eine Sondermüllverbrennungsanlage bekommen habe. Die Beschwerdeführer sandten der Kommission weitere Informationen mit den Schreiben vom 28. April 1996, 24. September 1996, 4. Februar 1997, 2. März 1997 und 2. Februar 1998 zu. Gemäß den Angaben der Beschwerdeführer beabsichtigte das Unternehmen augenscheinlich seinen Industriemüll auf seinem Betriebsgelände zu verbrennen, nachdem die Hafenbehörden von Antwerpen und anderen Städten die Erlaubnis zur Verbrennung auf See durch das Verbrennungsschiff "Vesta" verweigert hatten. Dieses wurde durch einen Pressebericht(2) bestätigt. Gemäß den Ausführungen der Beschwerdeführer gab das Unternehmen an, daß es sich bei dem neuen Werk um eine Bromrückgewinnungsanlage handelt. Den Beschwerdeführern war jedoch bekannt, daß sich eine solche Anlage bereits seit 25 Jahren auf dem Betriebsgelände befindet.

Mit Schreiben vom 22. April 1996, 28. Juni 1996 und 25. November 1996 ersuchte die Kommission Deutschland um Stellungnahme bzw. ergänzende Auskünfe zu Zuschüssen an die Riedel-de Haën, um deren Art und Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt überprüfen zu können. Deutschland antwortete mit Schreiben vom 4. Juni 1996, 30. September 1996 und 8. Januar 1997 und bestätigte, daß dem Unternehmen zwei Zuschüsse in Höhe von insgesamt 8 Mio. DEM (4 Mio. ECU) bewilligt worden seien. Nachdem Deutschland zunächst angegeben hatte, die Zuschüsse seien für eine Bromrückgewinnungsanlage bestimmt, wurde später klargestellt, daß es sich um Zuschüsse für eine Reststoffverwertungsanlage handelte, die eine Bromrückgewinnungsanlage umfaßt.

Mit Schreiben vom 16. September 1997 unterrichtete die Kommission Deutschland über ihren Beschluß, wegen der Zuschüsse in Höhe von 8 Mio. DEM (4 Mio. ECU) ein Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Die Kommission war zu dem Schluß gelangt, daß einer der Zuschüsse nicht gemäß dem genehmigten Programm "Wirtschaft und Umwelt" gewährt worden war, der zweite von keiner genehmigten Regelung erfaßt wurde und keiner der beiden Zuschüsse mit dem geltenden Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen(3) ("Gemeinschaftsrahmen") vereinbar zu sein schien. Dies wurde Deutschland mit Schreiben vom 2. Oktober 1997 mitgeteilt. Deutschland nahm mit Schreiben vom 7. November 1997 und 19. März 1998 zu diesen Fragen und Vorbehalten Stellung, ging dabei auf das Auskunftsverlangen der Kommission jedoch nur sehr allgemein ein.

Der genannte Beschluß der Kommission wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(4). Darin forderte die Kommission alle Interessierten auf, ihre Bemerkungen vorzubringen. Innerhalb der Frist - bis zum 19. Januar 1998 - sind bei der Kommission keine Bemerkungen eingegangen. Mit Schreiben vom 14. April 1998 übermittelte eine Anwaltskanzlei im Namen von AlliedSignal, dem Mutterunternehmen von Riedel-de Haën, die Stellungnahme des Unternehmens.

Mit Schreiben vom 24. Juni 1998 forderte die Kommission Deutschland zur Übermittlung der Informationen auf, die zur abschließenden Beurteilung der Vereinbarkeit dieser Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt erforderlich waren. Die Kommission machte darin klar, daß dies die letzte Gelegenheit sein würde, ihrem Auskunftsverlangen nachzukommen; anderenfalls werde sie ihre Entscheidung anhand der ihr vorliegenden Informationen fällen.

Nach einer Zusammenkunft mit den deutschen Behörden und Vertretern der Riedel-de Haën in Brüssel am 28. Juli 1998 antwortete Deutschland und Riedel-de Haën am 28. August 1998 in einem gemeinsamen Schreiben. Darin wurde auf die Stellungnahme, die Riedel-de Haën mit Schreiben vom 14. April 1998 übermittelt hatte, Bezug genommen. Diese Stellungnahme wurde daher von der Kommission vollständig berücksichtigt. Die Bezugnahmen in der nachstehenden Analyse auf die Stellungnahme Deutschlands beinhalten die Stellungnahme von Riedel-de Haën.

2. Die Beihilfe

Durch die Produktionstätigkeit von Riedel-de Haën fallen jährlich 1300 Tonnen Flüssigabfälle an, die halogenhaltige Kohlenwasserstoffverbindungen enthalten. Diese Abfälle wurden bisher von Spezialunternehmen in Sondermüllverbrennungsanlagen entsorgt. 1994 begann das Unternehmen mit dem Bau einer Reststoffverwertungsanlage, um die Entsorgung dieser Flüssigabfälle auf dem Betriebsgelände vornehmen zu können. Diese Anlage ist noch nicht in Betrieb.

Deutschland setzte die Projektkosten zunächst mit 21,4 Mio. DEM (10,7 Mio. ECU) an, korrigierte diesen Wert aber mit Schreiben vom 28. August 1998 auf 20,6 Mio. DEM (10,3 Mio. ECU). In diesem Betrag sind Investitions-, Entwicklungs- und sonstige Kosten sowie die Betriebskosten enthalten.

Die Investitionskosten des Unternehmens sind mit 16,3 Mio. DEM (8,1 Mio. ECU) angesetzt. Davon waren 14,2 Mio. DEM (7,1 Mio. ECU) bis zum 24. Juni 1998 investiert. Eine Aufschlüsselung des Kostenansatzes bietet die folgende Tabelle: [...(5)(6)](7).

Die Entwicklungs- und sonstigen Kosten sollen sich auf 1,9 Mio. DEM (0,9 Mio. ECU), die Kosten für den Versuchsbetrieb auf 2,5 Mio. DEM (1,2 Mio. ECU) belaufen.

Die Richtigkeit dieser Zahlen wurde von einer Prüfungsgesellschaft bestätigt.

Für ihre Investitionen wurden der Riedel-de Haën folgende Beihilfen bewilligt:

1. ein Zuschuß des Wirtschaftsförderungsfonds des Landes Niedersachsen (mit Schreiben vom 25. April 1994) im Rahmen des genehmigten Programms "Wirtschaft und Umwelt" in Höhe von 4 Mio. DEM (2 Mio. ECU);

2. ein Zuschuß in Höhe von 4 Mio. DEM (2 Mio. ECU) der deutschen Bundesstiftung Umwelt (mit Schreiben vom 20. Mai 1994) im Rahmen einer Regelung, die zu diesem Zeitpunkt von der Kommission nicht genehmigt war.

Deutschland zufolge wurden bislang Tranchen in Höhe von 2,9 Mio DEM (1,4 Mio. ECU) ausgezahlt.

3. Stellungnahme Deutschlands

Mit Schreiben vom 28. August 1998 nahm Deutschland wie folgt Stellung:

Deutschland trägt vor, daß diese Anlage ausschließlich Umweltschutzzwecken dient.

Außerdem sei das Programm "Wirtschaft und Umwelt" von der Kommission genehmigt und für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt worden. Eine Kopie dieses Programms, der Genehmigung des Programms durch die Kommission und der Mitteilung der Genehmigung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften waren beigefügt.

Nach Auffassung Deutschlands sei der Zuschuß der Deutschen Bundesstiftung Umwelt grundsätzlich mit dem Gemeinschaftsrahmen zu vereinbaren.

Die Zuschüsse könnten nach ihrer Meinung aber auch als Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Sinne des Gemeinschaftsrahmens für Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen(8) angesehen werden.

Darüber hinaus vertrat Deutschland die Auffassung, eine Rückzahlung der Beihilfen könne von der Kommission nicht angeordnet werden, da berechtigte Erwartungen des Unternehmens zu gewährleisten seien.

Deutschland unterbreitete den Handelsregisterauszug der Unternehmen Riedel-de Haën AG und Riedel-de Haën GmbH, den Jahresbericht der Riedel-de Haën AG für das Jahr 1997 und eine Aufstellung von Gegenständen des Anlagevermögens, insbesondere der Anlagen, in denen Halogenkohlenwasserstoffe hergestellt werden; auch übermittelte es einen Plan der Produktionsstätte in Seelze.

Desweiteren legte es eine Aufschlüsselung der Projektkosten und eine Zusammenstellung dieser Kosten nach verschiedenen Gesichtspunkten vor. Die Richtigkeit dieser Angaben wurde von einer Prüfungsgesellschaft bestätigt. Diesen Angaben beigefügt war ein Kostenvergleich, in dem die derzeitigen Entsorgungskosten den Kosten für die Entsorgung in der neuen Anlage gegenübergestellt wurden. Eine Rechnungsprüfungsgesellschaft bestätigte einen Teil der diesen Berechnungen zugrundegelegten Kosten.

Deutschland erläuterte auch die Funktionsweise von Verbrennungs- und Reststoffverwertungsanlagen sowie die Unterschiede zwischen der alten und der neuen Bromrückgewinnungsanlage. Darüber hinaus legte es den zweiten Umweltbericht der Riedel-de Haën aus dem Jahre 1995 vor und übermittelte die Stellungnahme eines Sachverständigen über die Schadstoffproduktion der neuen Anlage samt Ergänzungen. Ebenfalls übermittelt wurde eine Broschüre der Riedel-de Haën mit dem Titel "Verwertungsanlage für bromhaltige Reststoffe - Prüfung der Umweltverträglichkeit".

Diesen Angaben beigefügt war eine Kopie der 17. Bundes-Immissions-Schutz-Verordnung (BimSchV)(9) und der Technischen Anweisung (TA) Luft 86.

Deutschland übermittelte ferner eine Kopie des Antrags von Riedel-de Haën auf Beihilfe im Rahmen mit der Verordnung (EWG) Nr. 1973/92 des Rates(10) eingeführten Programms LIFE, eine Kopie des Ablehnungsbescheids der Kommission und eine Kopie des Antwortschreibens des Unternehmens.

Außerdem waren eine Kopie des Antrags von Riedel-de Haën an den Wirtschaftsförderungsfonds des Landes Niedersachsen und die Deutsche Bundesstiftung Umwelt sowie deren Beihilfebescheide beigefügt.

Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung wurden ebenfalls mitgeteilt.

4. Würdigung

4.1. Die Beihilfeempfängerin

Riedel-de Haën ist eine ehemalige Tochtergesellschaft der Hoechst AG und gehört seit dem 4. November 1996 der US-amerikanischen Gruppe AlliedSignal Inc., Morristown, New Jersey.

Im Jahr 1997 zählte Riedel-de Haën im Durchschnitt 1256 Beschäftigte, erzielte einen Umsatz von 409,2 Mio. DEM (204,6 Mio. ECU) und eine Bilanzsumme von 459,1 Mio. DEM (229,5 Mio. ECU). Nach der Empfehlung der Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen(11) ist Riedel-de Haën ein Großunternehmen.

Das Unternehmen ist außerhalb der Fördergebiete in Niedersachsen angesiedelt.

Es handelt sich um ein Chemieunternehmen mit folgenden Geschäftsbereichen: anorganische Chemikalien, Laborchemikalien, organische Chemikalien, technische Konservierungsmittel, Elektronikchemikalien, Leuchtpigmente, Photofarbstoffe und pharmazeutische und medizinische Produkte.

4.2. Die Beihilfen

Der Wirtschaftsförderungsfonds des Landes Niedersachsen und die Deutsche Bundesstiftung Umwelt sind öffentliche Einrichtungen, die ihre Beihilfevorhaben - und damit auch die hier behandelten Zuschüsse - aus staatlichen Mitteln finanzieren.

Der öffentlich-rechtliche Status der Deutschen Bundesstiftung Umwelt wurde von Deutschland mit Schreiben vom 28. August 1998 bezweifelt. Diesbezüglich führt die Kommission noch einmal die für diese Entscheidung relevanten Punkte an: Die Stiftung wurde durch Bundesgesetz errichtet(12). Ihr Kapital im Wert von 2,5 Mrd. DEM (1,2 Mrd. ECU) stammt aus der Privatisierung des ehemaligen staatlichen Unternehmens Salzgitter AG. Aufgabe der Stiftung ist nach § 2 des genannten Gesetzes die finanzielle Unterstützung von Umweltprojekten, vor allem wenn sie von KMU durchgeführt werden. Der Vorstand der Stiftung wird nach Artikel 5 Absatz 2 ihrer Satzung von der Bundesregierung benannt und entscheidet unter anderem über die Mittelvergabe. Die Stiftung gewährt Zuschüsse nicht in einem generell gültigen und automatischen Verfahren auf Basis von objektiven Kriterien, sondern es ist vielmehr Deutschland das mit Hilfe des Vorstands nach seinem Ermessen bestimmt. Schließlich wird die Stiftung nach § 3 des Gesetzes zu ihrer Errichtung vom Bundesrechnungshof geprüft. Unter Berücksichtigung aller Umstände und angesichts der Tatsache, daß sich Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag auf "staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art" bezieht, kommt die Kommission somit zu dem Schluß, daß die Fördertätigkeit der Stiftung eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. In der Tat hat Deutschland der Kommission in der Zwischenzeit gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag die geänderten Beihilferichtlinien der Stiftung mitgeteilt, welche von der Kommission als mit dem gemeinsamen Markt vereinbarte staatliche Beihilfen genehmigt worden sind.

In ihren Tätigkeitsbereichen steht Riedel-de Haën mit Chemieunternehmen aus anderen Mitgliedstaaten im Wettbewerb. Die von dem Unternehmen hergestellten Produkte gelangen in den innergemeinschaftlichen Handel. Im Jahr 1997 erzielte Riedel-de Haën 52 % seines Umsatzes auf ausländischen Märkten, 67 % davon in Europa. Die Zuschüsse verringern die Investitionskosten des Unternehmens erheblich, verschaffen ihm dadurch einen Vorteil gegenüber Wettbewerbern aus anderen Mitgliedstaaten, die keine derartige Investitionsbeihilfe erhalten haben, und dürften deren Wettbewerbsstellung erschweren.

Auch bei der Bromrückgewinnung steht Riedel-de Haën möglicherweise mit anderen Unternehmen, die Anlagen dieser Art betreiben, im Wettbewerb. In einem von Deutschland vorgelegten Gutachten(13) wird der Bedarf an Bromrückgewinnungsanlagen in Westeuropa auf mindestens zehn geschätzt. Die Zuschüsse verschaffen Riedel-de Haën einen Vorteil gegenüber Finnen in anderen Mitgliedstaaten, die ebenfalls in eine solche Anlage investieren, dafür aber keine Beihilfe erhalten, und dürften die Wettbewerbsstellung dieser Konkurrenten erschweren.

Beide Zuschüsse sind daher geeignet, den Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten zu verfälschen; sie stellen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag dar.

4.3. Notifizierungspflicht

Der Zuschuß des Wirtschaftsförderungsfonds des Landes Niedersachsen

Am 1. Dezember 1993 beantragte Riedel-de Haën beim Wirtschaftsförderungsfonds des Landes Niedersachsen eine finanzielle Unterstützung. Mit Schreiben vom 25. April 1994 bewilligte der Fonds im Rahmen des Programms "Wirtschaft und Umwelt" einen Zuschuß von 4 Mio. DEM (2 Mio. ECU) zu Projektkosten in Höhe von 21,4 Mio. DEM (10,7 Mio. ECU). Die Investition sollte am 31. Dezember 1996 abgeschlossen sein. Nach Angaben Deutschlands waren für das Projekt bis zu diesem Zeitpunkt jedoch nur Ausgaben in Höhe von 8,2 Mio. DEM (4,1 Mio. ECU) getätigt worden, wovon 6,5 Mio. DEM (3,2 Mio. ECU) auf Investitionskosten entfielen. Dem Beihilfevertrag zufolge hätte somit die Riedel-de Haën den Zuschuß nicht in voller Höhe der 4 Mio. DEM (2 Mio. ECU) erhalten können.

Die Kommission hatte in ihrem Beschluß, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten, bereits festgestellt, daß der Zuschuß des Wirtschaftsförderungsfonds des Landes Niedersachsen ihrer Auffassung nach nicht gemäß den Vorgaben des Programms "Wirtschaft und Umwelt" gewährt wurde, das von der Kommission am 13. September 1991 für den Zeitraum 1991 bis 1994 genehmigt worden war. Im Rahmen dieses Programms war der Wirtschaftsförderungsfonds des Landes Niedersachsen berechtigt, Zuschüsse für umweltbezogene Investitionsvorhaben zu gewähren. Der Schwerpunkt liegt dabei auf Entwicklungs- und Demonstrationsprojekten, die einen "ökologischen Mehrwert für die Allgemeinheit" darstellen. Nach Ziffer 2 dieses Programms werden nur solche Ausgaben "als zuwendungsfähig anerkannt [...], die über bereits bestehende gesetzliche Anforderungen wesentlich hinausgehen".

Trotz Aufforderung der Kommission machte Deutschland keine Angaben darüber, mit welchem Teil der Investition die gesetzlichen Anforderungen deutlich übertroffen werden(14). Somit war nicht klar, ob Teile des Projekts - und wenn ja, welche - im Sinne des Programms zuwendungsfähig sind. Damit hat der Wirtschaftsförderungsfonds des Landes Niedersachsen eindeutig nicht gemäß Ziffer 2 des Programms gehandelt. In der Sitzung am 28. Juli in Brüssel bestätigte die deutsche Delegation außerdem, daß es keiner besonderen Investition bedurfte, um über die geltenden gesetzlichen Anforderungen hinauszugehen.

Angesichts der von Deutschland mit Schreiben vom 28. August 1998 übermittelten Stellungnahme sieht die Kommission keinen Grund für eine Wiederaufnahme der Prüfung dieses Programms und verweist Deutschland auf ihre bereits ergangene Entscheidung. Auch eine Wiederaufnahme der Prüfung würde lediglich eine Bestätigung dieser Entscheidung zur Folge haben.

Für den Wirtschaftsförderungsfonds des Landes Niedersachsen gab es somit aus dem Programm "Wirtschaft und Umwelt" keine Grundlage, um Riedel-de Haën den fraglichen Zuschuß zu gewähren. Der Zuschuß muß daher als eine eigenständige Beihilfe angesehen werden, die Deutschland gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag notifizieren mußte. Dieser Notifizierungspflicht ist Deutschland jedoch nicht nachgekommen. Der Zuschuß wurde damit unrechtmäßig gewährt.

Der Zuschuß der Deutschen Bundesstiftung Umwelt

Am 10. September 1992 beantragte Riedel-de Haën bei der Deutschen Bundesstiftung Umwelt eine finanzielle Unterstützung. Da sich die Stiftung in ihrer Prüfung auf einen Antrag vom 10. September 1993 stützte, hat das Unternehmen seinen Antrag möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt geändert. Mit Schreiben vom 20. Mai 1994 bewilligte die Stiftung einen Zuschuß in Höhe von 4 Mio. DEM (2 Mio. ECU).

Die Kommission stellte bereits in ihrem Beschluß, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten, fest, daß der Zuschuß durch keine genehmigte Regelung gedeckt ist. Deutschland widersprach dieser Auffassung nicht. Folglich ist Deutschland seiner Notifizierungspflicht nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag auch für diese Beihilfe nicht nachgekommen. Der Zuschuß wurde damit unrechtmäßig gewährt.

Die Kommission weist ferner darauf hin, daß die Stiftung die Bewilligung des Zuschusses an die Bedingung geknüpft hatte, daß sich das Unternehmen an den voraussichtlichen Projektkosten von insgesamt 19,7 Mio. DEM (9,8 Mio. ECU) mit eigenen Mitteln in Höhe von 15,7 Mio. DEM (7,6 Mio. ECU) beteiligt. Der Zuschuß des Wirtschaftsförderungsfonds des Landes Niedersachsen verringert die Eigenbelastung des Unternehmens in einem Maße, daß diese Bedingung als nicht erfuellt anzusehen ist.

4.4. Freistellungen

Die in Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag genannten Beihilfen sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. In Artikel 92 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag sind die Voraussetzungen genannt, unter denen Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können.

Die Kommission hat geprüft, ob die Zuschüsse von 8 Mio. DEM (4 Mio. ECU) gemäß einer dieser Bestimmungen vom allgemeinen Beihilfeverbot freigestellt werden können.

Artikel 92 Absatz 2 EG-Vertrag ist nicht anwendbar, da es sich weder um Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, noch um Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen verursacht wurden, noch um Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete handelt.

Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag sowie die regionalen Ausnahmebestimmungen von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag sind nicht anwendbar, da das Unternehmen nicht in einem Fördergebiet angesiedelt ist.

Auch eine Freistellung nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) EG-Vertrag kommt nicht in Frage, da das Projekt nach Ansicht der Kommission die für eine Einstufung als Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse normalerweise geltenden Kriterien nicht erfuellt und die Beihilfe nicht darauf abzielt, eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaates zu beheben.

Ebensowenig in Frage kommt eine Freistellung nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe d) EG-Vertrag, da mit der Beihilfe weder die Kultur noch die Erhaltung des kulturellen Erbes gefördert werden soll.

In Frage kommen könnte nur der erste Teil von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, wonach Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige freigestellt werden können, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

4.5. Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrahmen

Den Angaben Deutschlands zufolge wurden die Zuschüsse als Umweltschutzbeihilfen gewährt um Investitionen anzuregen. Unter welchen Bedingungen Umweltschutzbeihilfen für Investitionen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, ist im Gemeinschaftsrahmen festgelegt.

Der derzeitige Gemeinschaftsrahmen wurde am 10. März 1994 veröffentlicht. Da beide Zuschüsse nach diesem Zeitpunkt, d. h. am 25. April 1994 bzw. 20. Mai 1994 bewilligt wurden, hat die Kommission sie anhand des derzeit geltenden Gemeinschaftsrahmens überprüft.

Gemäß den Angaben Deutschlands dient die Anlage nicht Produktionszwecken, sondern ausschließlich dem Umweltschutz. Außerdem sei das Unternehmen nicht zum Bau einer Reststoffverwertungsanlage verpflichtet. Folglich sei man zu dem Schluß gelangt, daß für die gesamten Projektkosten, d. h. Investitionskosten einschließlich Entwicklungs- und sonstige Kosten, eine Umweltschutzbeihilfe gewährt werden könne.

Die Kommission kann sich dieser Argumentation nicht anschließen. Ihrer Auffassung nach ist die neue Anlage für das Herstellungsverfahren sehr wohl von Nutzen. Bei der Produktion des Unternehmens Riedel-de Haen fallen schadstoffhaltige Reststoffe in fluessiger Form an, zu deren Entsorgung das Unternehmen verpflichtet ist. Die Entsorgung kann damit als Teil der Produktion angesehen werden. Die neue Anlage soll die Entsorgung dieser Abfälle auf dem Betriebsgelände ermöglichen und ist damit Teil des Herstellungsverfahrens. Darüber hinaus werden in der Bromrückgewinnungsanlage, die einen wesentlichen Teil der Reststoffverwertungsanlage darstellt, Stoffe in beträchtlichen Tonnenmenge zurückgewonnen, die unmittelbar in die Produktion zurückfließen können.

Nach Ziffer 3.2.1 des Gemeinschaftsrahmens können Umweltschutzbeihilfen für Investitionen in Grundstücke, Gebäude, Anlagen und Ausrüstungsgüter gewährt werden. Demnach kämen - wenn überhaupt - nur die Investitionskosten von 16,3 Mio. DEM (8,1 Mio. ECU), nicht aber die Entwicklungs- und sonstigen Kosten oder die Kosten für den Versuchsbetrieb für eine Umweltschutzbeihilfe in Frage. In Ziffer 3.2.1 wird darüber hinaus unmißverständlich klargemacht, daß "beihilfefähig [...] ausschließlich die zur Verwirklichung der Umweltziele erforderlichen Mehrkosten [sind]. Allgemeine Investitionskosten, die nicht dem Umweltschutz zugerechnet werden können, sind auszuschließen". Deutschland mußte daher nachweisen, welcher Teil der Investitionskosten auf Umweltschutzmaßnahmen zurückzuführen ist.

Diesen Grundsätzen entsprechend vertritt die Kommission die Auffassung, daß folgende Investitionen in Umweltschutzmaßnahmen für Beihilfen in Frage kommen könnten:

1. Investitionen, die den Unternehmen die Anpassung an neue verbindliche Normen erleichtern oder sie ermutigen, diese Normen schneller zu erreichen;

2. Investitionen zur Unterstützung von Bemühungen, durch emissionssenkende Maßnahmen deutlich über die Anforderungen verbindlicher Normen hinauszugehen;

3. Investitionen, die trotz fehlender verbindlicher Normen auf der Grundlage von Vereinbarungen vorgenommen werden, in deren Rahmen Unternehmen größere Anstrengungen zur Verringerung der Umweltverschmutzung unternehmen, ohne gesetzlich dazu verpflichtet zu sein oder bevor eine solche Verpflichtung besteht.

Investitionsbeihilfen zur Erleichterung der Anpassung an neue verbindliche Normen

In bezug auf die erstgenannte Kategorie heißt es in Punkt 3.2.3. A. des Gemeinschaftsrahmens: "In Übereinstimmung mit dem Verursacherprinzip müssen Investitionen für Neuanlagen zur Anpassung an die neuen Normen normalerweise ohne Beihilfen vorgenommen werden."

Die Kommission erinnert daran, daß es sich bei der Reststoffverwertungsanlage um eine Neuinvestition und nicht um den Ersatz einer bereits bestehenden Anlage handelt. Eine Bromrückgewinnungsanlage dagegen wurde von Riedel-de Haen in der Vergangenheit bereits betrieben. Den Angaben Deutschlands zufolge wurde diese Anlage schon 1985 stillgelegt und die neue in die Reststoffverwertungsanlage integrierte Anlage weicht in technischer Hinsicht erheblich von der alten ab. Die Kommission sieht die neue Anlage deshalb nicht als Ersatz für die alte an.

Damit ist die gesamte Reststoffverwertungsanlage fraglos eine neue Anlage im Sinne des Gemeinschaftsrahmens. Die Beihilfe kann damit nicht für eine Investition zur Anpassung an neue verbindliche Normen genehmigt werden, da dies dem Verursacherprinzip widerspräche.

Investitionsbeihilfen an Unternehmen, die deutlich über die Anforderungen verbindlicher Normen hinausgehen

Deutschland zufolge sollten die Beihilfen ein Anreiz dafür sein, über verbindliche Normen hinauszugehen. Aus ihrer Stellungnahme vom 28. August 1998 schloß die Kommission jedoch, daß Deutschland beabsichtigte die Zuschüsse nur teilweise zu diesem Zweck zu gewähren.

Die allgemeinen Emissionsgrenzwerte bei Projekten dieser Art sind in der 17. BImSchV festgelegt. Nach dieser Verordnung legen die Behörden der Länder für jedes einzelne Projekt unter Berücksichtigung seiner Merkmale per Bescheid die einschlägigen Umweltnormen fest. Im vorliegenden Fall legte die Landesregierung in Hannover die verbindlichen Normen in einem Standortvorbescheid vom 15. März 1991 fest und bestätigte diese in ihrem Genehmigungsbescheid vom 11. August 1996.

Die von der Landesregierung Hannover in ihrem Bescheid festgelegten Anforderungen gehen über die BImSchV hinaus. Während es sich bei den Emissionsgrenzwerten im Bescheid um Halbstundenmittelwerte handelt, sind jene Emissionsgrenzwerte in der 17. BImSchV lediglich für Tagesmittelwerte festgelegt. Deutschland vertritt daher die Auffassung, daß das Unternehmen über die Anforderungen verbindlicher Normen hinausgeht.

Die Kommission kann dieser Sichtweise nicht folgen. Da das Unternehmen aufgrund des Bescheids zur Einhaltung dieser Grenzwerte verpflichtet ist, sind diese eindeutig als verbindliche Normen anzusehen. Zuschußfähig ist damit nur der Teil der Investition, mit dem über die verbindlichen Normen des Bescheids hinausgegangen werden soll.

Die Kommission forderte Deutschland deshalb auf, anzugeben, ob eine deutliche Senkung der Emissionen unter die vorgeschriebenen Grenzwerte mit Mehrkosten verbunden wäre, und wenn ja, in welcher Größenordnung. Deutschland teilte jedoch weder in bezug auf die im Bescheid noch auf die in der 17. BImSchV festgelegten verbindlichen Umweltnormen mit, mit welchem Teil der Investition diese Normen übertroffen werden sollten. In der Sitzung am 28. Juli 1998 in Brüssel wurde von der deutschen Delegation vielmehr bestätigt, daß es keiner besonderen Investition bedürfe, um die im Bescheid festgelegten, über die BImSchV hinausgehenden Werte einzuhalten.

Die Kommission kann die Zuschüsse folglich nicht als Investitionsbeihilfe an Unternehmen, die verbindliche Normen übertreffen, genehmigen, da Deutschland keine zuschußfähigen Investitionskosten nachgewiesen hat.

Investitionsbeihilfen bei Fehlen verbindlicher Umweltnormen

Mit Schreiben vom 28. August 1998 hat Deutschland darauf hingewiesen, daß Beihilfen für den Umweltschutz in Bereichen gewährt wurden, in denen keine verbindlichen Normen bestehen.

Deutschland machte dabei geltend, daß das Unternehmen bisher seine Reststoffe in Sondermüllverbrennungsanlagen entsorgt hat. Eine Verwertung dieser Reststoffe würde gegenüber der Verbrennung zu wesentlich geringeren Mengen an Abgasen und festen Abfällen führen. Bei gefährlichen Schadstoffen schreibe die 17. BImschV Schwellenwerte nur für die Konzentration, jedoch nicht für die anfallenden Mengen vor. Deshalb würde die Investition zu einer spürbaren Entlastung der Umwelt in einem Bereich führen, wo keine verbindlichen Normen bestehen.

Gemäß Punkt 3.2.3 C des Gemeinschaftsrahmens können in Bereichen, in denen keine verbindlichen Umweltnormen oder andere rechtliche Verpflichtungen für Unternehmen zum Schutz der Umwelt bestehen, Unternehmen für Investitionen, die darauf abzielen, den Umweltschutz erheblich zu verbessern oder an die Umweltschutzmaßnahmen von Unternehmen aus Mitgliedstaaten heranzuführen, in denen verbindliche Normen gelten, Beihilfen unter denselben Bedingungen der Verhältnismäßigkeit erhalten wie beim Übertreffen bestehender Normen, so angeführt in Punkt 3.2.3.B des Gemeinschaftsrahmens.

Punkt 3.2.3.B des Gemeinschaftsrahmens bestimmt, daß die Höhe der hierfür tatsächlich gewährten Beihilfen in einem angemessenen Verhältnis zu der mit ihnen erzielten Verbesserung des Umweltschutzes und der dazu erforderlichen Investition stehen. Somit kann eine Beihilfe nicht gewährt werden, wenn im Vergleich mit der Anlage, die auf jeden Fall errichtet worden wäre, eine Verbesserung der Umweltbedingungen nicht eintritt oder wenn die Investition aus kommerziellen Gründen und nicht, um eine Verbesserung der Umweltbedingungen zu erreichen, getätigt wurde.

Mit anderen Worten, die essentielle Absicht des fraglichen Teiles des Gemeinschaftsrahmens ist es, staatliche Beihilfe zu gestatten, um ein Unternehmen zu einer zusätzlichen Investition mit der Zielrichtung auf die Verbesserung ihrer Umweltleistungen zu bewegen. In diesem Zusammenhang werden sowohl positive finanzielle Anreize - wie Zuschüsse - sowie negative Anreize - insbesondere Steuern und Abgaben - als geeignet erachtet (Gemeinschaftsrahmen, Punkt 1.2.). Das letztendliche Ziel von Investitionsanreizen in diesem Bereich ist die Erreichung einer schrittweisen Verbesserung der Umweltqualität (Gemeinschaftsrahmen, Punkt 1.5.1). Es ist nicht im Sinne des Gemeinschaftsrahmens, die Gewährung staatlicher Beihilfe in Zusammenhang mit einer allgemeinen Investition, die ein Unternehmen auf jeden Fall aus wirtschaftlichen Erwägungen tätigen würde, zu gestatten. In Punkt 3.2.1 des Gemeinschaftsrahmens ist festgelegt, daß förderfähige Kosten in striktem Zusammenhang mit zusätzlichen Investitionskosten, die zur Erreichung von Umweltzielen erforderlich sind, stehen müssen.

Die Kommission kommt aufgrund der Zielvorstellung des Punktes 3.2.3.C des Gemeinschaftsrahmens zu dem Schluß, daß im Falle einer neuen Anlage die bestehenden, nicht vergleichbaren und nicht äquivalenten Aktivitäten des Unternehmens für die Zulässigkeit der Bewertung einer Umweltbeihilfe kein Bezugspunkt sein kann. Bezugspunkt kann auch nicht die am wenigsten umweltfreundliche aber gesetzlich gerade noch tolerierbare Verfahrensweise eines Unternehmens sein. Ein solches Vorgehen würde in direktem Gegensatz zu den Zielen des Gemeinschaftsrahmens stehen. Stattdessen müssen die Umweltschutzauswirkungen einer bestimmten Anlage mit den Umweltschutzauswirkungen einer gleichwertigen und vergleichbaren Anlage verglichen werden, die das Unternehmen aller Voraussicht nach in jedem Fall aus wirtschaftlichen Erwägungen errichten würde.

Unter Anwendung dieser Prinzipen ist die Kommission der Auffassung, daß ein Vergleich der Entsorgung in einer Reststoffverwertungsanlage mit einer Verbrennungsanlage nur zu rechtfertigen wäre, wenn das Unternehmen in eine solche Anlage aus Umweltschutzgründen und nicht aus wirtschaftlichen Erwägungen investieren würde. Nur unter dieser Voraussetzung ließe sich vorbringen, daß die Beihilfe als Anreiz für den Umweltschutz und nicht als allgemeiner Investitionsanreiz bestimmt war. Nach Auffassung der Kommission gibt es jedoch ausreichend Nachweise für eine wirtschaftlich motivierte Zielsetzung dieser Investition.

Wie bereits erwähnt ist das Unternehmen verpflichtet, seinen schadstoffhaltigen Flüssigabfall zu entsorgen. Nach Angaben Deutschlands muß dieser Flüssigabfall verbrannt werden, da eine Endlagerung nicht möglich ist. Die Verbrennung kann in herkömmlichen Sondermüllverbrennungsanlagen erfolgen. Wegen ihres hohen Bromgehalts können die Reststoffe jedoch nur in kleinen Beimengungen mit anderen Abfällen verbrannt werden.

Es ist nicht auszuschließen, daß sich die Betreiber der Verbrennungsanlagen aus Umwelterwägungen und angesichts der Tatsache, daß Abfälle mit hohem Bromgehalt die Anlagen stark abnutzen, in Zukunft weigern werden, derartige Reststoffe zu entsorgen. Es ist auch davon auszugehen, daß die Kosten für die Entsorgung von Abfall mit hohem Bromgehalt in naher Zukunft spürbar steigen werden. Mit der neuen Anlage würde das Unternehmen von der Preispolitik der Betreiber von Sondermüllverbrennungsanlagen unabhängig werden und durch die Selbstentsorgung seiner Flüssigabfälle diese Abhängigkeiten umgehen können.

Ferner wird die Reststoffverwertungsanlage die Riedel-de Haën in die Lage versetzen, erhebliche Mengen an Elementen wie z. B. 330 Jahrestonnen Brom, 440 Jahrestonnen Kaliumchlorid und 160 Jahrestonnen Kaliumfluorid zu verwerten und sie dem Herstellungsprozeß unmittelbar wieder zuzuführen. Dadurch kann das Unternehmen seine Produktionskosten spürbar senken.

Schließlich wird das Unternehmen den Aufwand für die Beförderung seiner fluessigen Abfälle vom Unternehmensgelände zu den Standorten der Sondermüllverbrennungsanlagen einsparen. Deutschland zufolge handelt es sich hierbei um umfangreiche Kosten.

Die Kommission kann die Auffassung Deutschlands nicht teilen, daß der Umweltschutzbeitrag der Anlage darin bestehe, daß eine Beseitigung der Reststoffe in Sondermüllverbrennungsanlagen billiger wäre als eine Verwertung in Spezialanlagen. Deutschland hat der Kommission lediglich eine ungenaue Berechnung vorgelegt, wonach jährlich Zusatzkosten [...] * entstehen sollen. Die Schlüssigkeit und Genauigkeit dieser Berechnung wurde jedoch nicht nachgewiesen und auch nicht von der Prüfungsgesellschaft bestätigt, die lediglich die Korrektheit der Kosten für die Entsorgung der Reststoffe in den Jahren 1996 und 1997 bescheinigt hat.

Außerdem wäre Riedel-de Haën das einzige deutsche Unternehmen mit einer Bromrückgewinnungsanlage. Gemäß einem von Deutschland vorgelegten Bericht könnte das Unternehmen in die Lage versetzt werden, die bromhaltigen Reststoffe von mittelständischen Unternehmen zu entsorgen. Nach der in dem Bericht vertretenen Auffassung "dürfte die Realisierung des Projektes bei vielen dieser Unternehmen auf größtes Interesse stoßen". Die neue Anlage ist für eine Verwertung von [...] * Tonnen Reststoffen jährlich ausgelegt. Deutschland hat nachgewiesen, daß in den Jahren 1996 und 1997 lediglich rund [...] * Tonnen fluessige Reststoffe entsorgt werden konnten. Das Unternehmen könnte damit die Möglichkeit haben, sich einen neuen Geschäftsbereich mit zusätzlichen Einkünften und Größenvorteilen zu erschließen.

Diese Erwägungen machen deutlich, daß Riedel-de Haën in die Reststoffverwertungsanlage aus wirtschaftlichen und nicht aus Umweltschutzerwägungen investiert hat. Ein Vergleich der Schadstoffmengen einer solchen Anlage mit denen einer Verbrennungsanlage ist deshalb unangemessen.

Im Sinne der vorangegangen Erwägungen muß die Kommission daher ermitteln, ob Riedel-de Haën beabsichtigt, aus Umweltschutzerwägungen bestimmte Investitionen in die Verwertungsanlage vorzunehmen, die zusätzliche Investitionskosten erfordern, wobei von der Umweltschutzauswirkung jener Anlage auszugehen ist, die Riedel-de Haën in jedem Fall aus rein wirtschaftlichen Motiven errichtet hätte.

Gemäß dem von Deutschland vorgelegten Expertengutachten ist die Verringerung der Abgas- und Festabfallmengen darauf zurückzuführen, daß bei einem Verbrennungsprozeß 11 Volumenprozent Sauerstoffkonzentration von Trockenabgasen, bei einer Reststoffverwertungsanlage in der Regel nur 3 Volumenprozent Sauerstoffkonzentration anfallen. Die Anlage von Riedel-de Haën operiert mit 3 Volumenprozent Sauerstoffkonzentration. Die Abgasmenge dieser Anlage ist somit ein Betriebsmerkmal, jedoch keine Verbesserung gegenüber anderen Anlagen dieser Art.

Die Kommission erinnert daran, daß sie Deutschland ersucht hatte, die erforderlichen Kosten für eine spürbare Umweltverbesserung in einem Bereich ohne verbindliche Normen anzugeben. Deutschland hat jedoch nicht nachgewiesen, daß mit den Investitionen in eine Reststoffverwertungsanlage in Einrichtungen investiert wurde, die ausschließlich oder überwiegend Umweltschutzzwecken dienen.

Die Kommission kann daher diesen Zuschüssen nicht als Investitionsbeihilfen für den Umweltschutz in Gebieten zustimmen, in denen keine gesetzlichen Anforderungen bestehen, da Deutschland keine förderbaren Investitionskosten ausgewiesen hat.

Betriebsbeihilfen

Gemäß Punkt 3.4 des Gemeinschaftsrahmens genehmigt die Kommission entsprechend ihrer langjährigen Politik in der Regel keine Betriebsbeihilfen, mit denen die Kosten aufgrund der umweltbelastenden oder -verschmutzenden Tätigkeit von Unternehmen ausgeglichen werden. Unter einigen genau festgelegten Voraussetzungen kann die Kommission gemäß den Bestimmungen des Gemeinschaftsrahmens jedoch von diesem Grundsatz abweichen. Dies trifft auf den Bereich der Abfallbehandlung zu, wo die öffentliche Finanzierung der zusätzlichen Kosten für die selektive Sammlung, die Wiederverwertung und Aufbereitung von Abfällen zum Nutzen der Unternehmen und Verbraucher staatliche Beihilfen enthalten kann. Gemäß Punkt 1.5.3. des Gemeinschaftsrahmens können derartige Anlagen von halbstaatlichen Einrichtungen betrieben werden, die den Verbrauchern ihre Dienstleistungen in Rechnung stellen. Ausgehend von allen Umständen des Falles und auf der Basis der vorliegenden Informationen und bezugnehmend auf ihre Verfahrensweise und aufgrund der vorangegangenen Analyse geht die Kommission davon aus, daß die Beihilfen, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, nicht auf der Basis von Punkt 3.4 des Gemeinschaftsrahmens gewährt werden können.

4.6. Sonstige Erwägungen

Mit Schreiben vom 19. März 1993 hatte die Riedel-de Haën bei der Kommission Beihilfen im Rahmen des LIFE-Programms beantragt. Deutschland zufolge wurde das Vorhaben wegen fehlender Geldmittel zwar nicht von der Kommission finanziert, das Unternehmen sei aber davon ausgegangen, daß die Kommission die innovativen Merkmale des Projekts anerkannt habe.

Die Kommission hat jedoch keinesfalls anerkannt, daß es sich um ein innovatives Vorhaben handelte, weshalb sie mit Schreiben vom 30. Juli 1996 den Antrag ablehnte, jedoch hinzufügte, daß ein geändertes Vorhaben Aussicht auf gemeinschaftliche Förderung im nächsten Jahr haben würde.

Deutschland hat auch die Auffassung vertreten, daß die Beihilfen in Anwendung des F& E-Rahmens freigestellt werden könnten. Die Kommission sieht hierfür jedoch keine Rechtfertigung. Sie bezieht sich dabei auf die von Riedel-de Haën herausgegebene Broschüre "Verwertungsanlage für bromhaltige Reststoffe - Prüfung der Umweltverträglichkeit", wonach die entsprechende Technik von einem amerikanischen Ingenieurunternehmen bereits vor 1989 entwickelt worden ist. Staatliche Beihilfen wurden jedoch am 25. April und am 20. Mai 1994 gewährt. Außerdem hat Deutschland keinerlei Kosten ausgewiesen, die als förderbare Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Sinne des genannten Gemeinschaftsrahmens in Betracht kommen würden.

5. Schlußfolgerungen

Beide Zuschüsse stehen offensichtlich nicht im Einklang mit den geltenden Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen, weshalb sie auch gemäß dem Umweltschutzkriterium mit dem Gemeinsamen Markt nicht zu vereinbaren sind.

Das Projekt ist als ein allgemeines Investitionsvorhaben anzusehen. Bei Riedel-de Haën handelt es sich um ein außerhalb eines Fördergebiets angesiedeltes Großunternehmen. Investitionsbeihilfen an ein solches Unternehmen können jedoch nicht gemäß Artikel 93 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag freigestellt werden.

Diese von keiner Ausnahmebestimmung erfaßte Beihilfe beeinträchtigt die Handelsbedingungen in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Maße. Außerdem würde sie dem Unternehmen Riedel-de Haën einen nicht zu rechtfertigenden Vorteil gegenüber seinen nichtgeförderten Wettbewerbern im Markt verleihen.

Die Beihilfen sind nicht mit dem Gemeinsamen Markt zu vereinbaren, da sie im Sinne von Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag unrechtmäßig gewährt wurden und auch keine der Ausnahmebestimmungen in Artikel 92 Absätze 2 und 3 EG-Vertag erfuellen.

Die Beihilfen sind deshalb aufzuheben und zurückzuzahlen wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im seinem Urteil vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87 entschieden hat(15). Die zu durchführende Rückzahlung muß die Wettbewerbsverzerrung, die aus der Gewährung der Beihilfen entsteht, wiederaufheben, ungeachtet jeglicher formalen Umstrukturierung, die innerhalb des Konzerns stattgefunden haben kann. Sollte aus irgendeinem Grund die Rückzahlung von der Riedel-de Haën AG oder ihres rechtlichen Nachfolgers nicht möglich sein, so wird die Beihilfe von jenem Konzernunternehmen zurückzuverlangen sein, das deren Geschäft weiterführt und/oder die produktiven Vermögenswerte nutzt, die von Riedel-de Haën mit der Beihilfe angeschafft wurden, nämlich die Riedel-de Haën GmbH.

Die Rückzahlung hat gemäß den Verfahren und Vorschriften des deutschen Rechts insbesondere in bezug auf Zinsen für ausstehende Forderungen des Staates zu erfolgen, wobei die Zinsen ab dem Zeitpunkt der unrechtmäßigen Gewährung der Beihilfe fällig werden. Diese Maßnahme ist erforderlich, um durch die Beseitigung sämtlicher finanzieller Vorteile, die das geförderte Unternehmen seit dem Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfe unrechtmäßig empfangen hat, die Ausgangslage wiederherzustellen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Zuschuß von 4 Mio. DEM aus Mitteln des Wirtschaftsförderungsfonds des Landes Niedersachsen und der Zuschuß von 4 Mio. DEM der Bundesstiftung Umweltschutz wurden dem Unternehmen Riedel-de Haën AG, Seelze, unrechtmäßig gewährt und sind mit dem Gemeinsamen Markt nicht zu vereinbaren.

Artikel 2

Deutschland ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte Beihilfe von der Riedel-de Haën AG oder ihrem Rechtsnachfolger zurückzufordern. Sollte dies nicht möglich sein, hat Deutschland die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die in Artikel 1 genannte Beihilfe von der Riedel-de Haën GmbH zurückzufordern.

Die Rückforderung hat gemäß den Verfahren und Vorschriften des deutschen Rechts zu erfolgen. Für den zurückzufordernden Betrag werden Zinsen ab dem Zeitpunkt der Gewährung bis zur tatsächlichen Rückzahlung fällig. Die Zinsen sind in Anwendung des zur Ermittlung des Subventionsäquivalents von Regionalbeihilfen verwendeten Referenzzinssatzes zu berechnen.

Artikel 3

Deutschland unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung von den Maßnahmen, die es getroffen hat, um ihr nachzukommen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 22. Dezember 1998

Für die Kommission

Karel VAN MIERT

Mitglied der Kommission

(1) Wenn es der Zusammenhang erfordert steht Riedel-de Haën für Riedel-de Haën GmbH.

(2) Landkreis-Zeitung West vom 11. Oktober 1989, "Riedel hat Probleme bei der Abfallbeseitigung".

(3) ABl. C 72 vom 10.3.1994, S. 3.

(4) ABl. C 385 vom 19.12.1997, S. 9.

(5) *

(6) *

(7) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammem und sind mit einem * gekennzeichnet.

(8) ABl. C 83 vom 11.4.1986, S. 2.

(9) 17. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe.

(10) ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 1.

(11) ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4.

(12) Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Deutsche Bundesstiftung Umwelt" vom 18. Juli 1990, BGBL. I, S. 1448.

(13) "Gutachten zur Übertragbarkeit der von der Firma Riedel-de Haën AG. Seelze, entwickelten Reststoffverwertungsanlage", Prof Dr. Hesse, Hannover, den 9. September 1993.

(14) Siehe in diesem Zusammenhang auch Abschnitt 4.5. dieser Entscheidung.

(15) Slg. 1990, S. I-307, Randnummer 22.