Europäische Union

1999/671/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1998 über Beihilfen Deutschlands zugunsten des Unternehmens Riedel-de Haën AG (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 4566) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31999D0671. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

zung unternehmen, ohne gesetzlich dazu verpflichtet zu sein oder bevor eine solche Verpflichtung besteht. Investitionsbeihilfen zur Erleichterung der Anpassung an neue verbindliche Normen In bezug auf die erstgenannte Kategorie heißt es in Punkt 3.2.3. A. des Gemeinschaftsrahmens: "In Übereinstimmung mit dem Verursacherprinzip müssen Investitionen für Neuanlagen zur Anpassung an die neuen Normen normalerweise ohne Beihilfen vorgenommen werden." Die Kommission erinnert daran, daß es sich bei der Reststoffverwertungsanlage um eine Neuinvestition und nicht um den Ersatz einer bereits bestehenden Anlage handelt. Eine Bromrückgewinnungsanlage dagegen wurde von Riedel-de Haen in der Vergangenheit bereits betrieben. Den Angaben Deutschlands zufolge wurde diese Anlage schon 1985 stillgelegt und die neue in die Reststoffverwertungsanlage integrierte Anlage weicht in technischer Hinsicht erheblich von der alten ab. Die Kommission sieht die neue Anlage deshalb nicht als Ersatz für die alte an. Damit ist die gesamte Reststoffverwertungsanlage fraglos eine neue Anlage im Sinne des Gemeinschaftsrahmens. Die Beihilfe kann damit nicht für eine Investition zur Anpassung an neue verbindliche Normen genehmigt werden, da dies dem Verursacherprinzip widerspräche. Investitionsbeihilfen an Unternehmen, die deutlich über die Anforderungen verbindlicher Normen hinausgehen Deutschland zufolge sollten die Beihilfen ein Anreiz dafür sein, über verbindliche Normen hinauszugehen. Aus ihrer Stellungnahme vom 28. August 1998 schloß die Kommission jedoch, daß Deutschland beabsichtigte die Zuschüsse nur teilweise zu diesem Zweck zu gewähren. Die allgemeinen Emissionsgrenzwerte bei Projekten dieser Art sind in der 17. BImSchV festgelegt. Nach dieser Verordnung legen die Behörden der Länder für jedes einzelne Projekt unter Berücksichtigung seiner Merkmale per Bescheid die einschlägigen Umweltnormen fest. Im vorliegenden Fall legte die Landesregierung in Hannover die verbindlichen Normen in einem Standortvorbescheid vom 15. März 1991 fest und bestätigte diese in ihrem Genehmigungsbescheid vom 11. August 1996. Die von der Landesregierung Hannover in ihrem Bescheid festgelegten Anforderungen gehen über die BImSchV hinaus. Während es sich bei den Emissionsgrenzwerten im Bescheid um Halbstundenmittelwerte handelt, sind jene Emissionsgrenzwerte in der 17. BImSchV lediglich für Tagesmittelwerte festgelegt. Deutschland vertritt daher die Auffassung, daß das Unternehmen über die Anforderungen verbindlicher Normen hinausgeht. Die Kommission kann dieser Sichtweise nicht folgen. Da das Unternehmen aufgrund des Bescheids zur Einhaltung dieser Grenzwerte verpflichtet ist, sind diese eindeutig als verbindliche Normen anzusehen. Zuschußfähig ist damit nur der Teil der Investition, mit dem über die verbindlichen Normen des Bescheids hinausgegangen werden soll. Die Kommission forderte Deutschland deshalb auf, anzugeben, ob eine deutliche Senkung der Emissionen unter die vorgeschriebenen Grenzwerte mit Mehrkosten verbunden wäre, und wenn ja, in welcher Größenordnung. Deutschland teilte jedoch weder in bezug auf die im Bescheid noch auf die in der 17. BImSchV festgelegten verbindlichen Umweltnormen mit, mit welchem Teil der Investition diese Normen übertroffen werden sollten. In der Sitzung am 28. Juli 1998 in Brüssel wurde von der deutschen Delegation vielmehr bestätigt, daß es keiner besonderen Investition bedürfe, um die im Bescheid festgelegten, über die BImSchV hinausgehenden Werte einzuhalten. Die Kommission kann die Zuschüsse folglich nicht als Investitionsbeihilfe an Unternehmen, die verbindliche Normen übertreffen, genehmigen, da Deutschland keine zuschußfähigen Investitionskosten nachgewiesen hat. Investitionsbeihilfen bei Fehlen verbindlicher Umweltnormen Mit Schreiben vom 28. August 1998 hat Deutschland darauf hingewiesen, daß Beihilfen für den Umweltschutz in Bereichen gewährt wurden, in denen keine verbindlichen Normen bestehen. Deutschland machte dabei geltend, daß das Unternehmen bisher seine Reststoffe in Sondermüllverbrennungsanlagen entsorgt hat. Eine Verwertung dieser Reststoffe würde gegenüber der Verbrennung zu wesentlich geringeren Mengen an Abgasen und festen Abfällen führen. Bei gefährlichen Schadstoffen schreibe die 17. BImschV Schwellenwerte nur für die Konzentration, jedoch nicht für die anfallenden Mengen vor. Deshalb würde die Investition zu einer spürbaren Entlastung der Umwelt in einem Bereich führen, wo keine verbindlichen Normen bestehen. Gemäß Punkt 3.2.3 C des Gemeinschaftsrahmens können in Bereichen, in denen keine verbindlichen Umweltnormen oder andere rechtliche Verpflichtungen für Unternehmen zum Schutz der Umwelt bestehen, Unternehmen für Investitionen, die darauf abzielen, den Umweltschutz erheblich zu verbessern oder an die Umweltschutzmaßnahmen von Unternehmen aus Mitgliedstaaten heranzuführen, in denen verbindliche Normen gelten, Beihilfen unter denselben Bedingungen der Verhältnismäßigkeit erhalten wie beim Übertreffen bestehender Normen, so angeführt in Punkt 3.2.3.B des Gemeinschaftsrahmens. Punkt 3.2.3.B des Gemeinschaftsrahmens bestimmt, daß die Höhe der hierfür tatsächlich gewährten Beihilfen in einem angemessenen Verhältnis zu der mit ihnen erzielten Verbesserung des Umweltschutzes und der dazu erforderlichen Investition stehen. Somit kann eine Beihilfe nicht gewährt werden, wenn im Vergleich mit der Anlage, die auf jeden Fall errichtet worden wäre, eine Verbesserung der Umweltbedingungen nicht eintritt oder wenn die Investition aus kommerziellen Gründen und nicht, um eine Verbesserung der Umweltbedingungen zu erreichen, getätigt wurde. Mit anderen Worten, die essentielle Absicht des fraglichen Teiles des Gemeinschaftsrahmens ist es, staatliche Beihilfe zu gestatten, um ein Unternehmen zu einer zusätzlichen Investition mit der Zielrichtung auf die Verbesserung ihrer Umweltleistungen zu bewegen. In diesem Zusammenhang werden sowohl positive finanzielle Anreize - wie Zuschüsse - sowie negative Anreize - insbesondere Steuern und Abgaben - als geeignet erachtet (Gemeinschaftsrahmen, Punkt 1.2.). Das letztendliche Ziel von Investitionsanreizen in diesem Bereich ist die Erreichung einer schrittweisen Verbesserung der Umweltqualität (Gemeinschaftsrahmen, Punkt 1.5.1). Es ist nicht im Sinne des Gemeinschaftsrahmens, die Gewährung staatlicher Beihilfe in Zusammenhang mit einer allgemeinen Investition, die ein Unternehmen auf jeden Fall aus wirtschaftlichen Erwägungen tätigen würde, zu gestatten. In Punkt 3.2.1 des Gemeinschaftsrahmens ist festgelegt, daß förderfähige Kosten in striktem Zusammenhang mit zusätzlichen Investitionskosten, die zur Erreichung von Umweltzielen erforderlich sind, stehen müssen. Die Kommission kommt aufgrund der Zielvorstellung des Punktes 3.2.3.C des Gemeinschaftsrahmens zu dem Schluß, daß im Falle einer neuen Anlage die bestehenden, nicht vergleichbaren und nicht äquivalenten Aktivitäten des Unternehmens für die Zulässigkeit der Bewertung einer Umweltbeihilfe kein Bezugspunkt sein kann. Bezugspunkt kann auch nicht die am wenigsten umweltfreundliche aber gesetzlich gerade noch tolerierbare Verfahrensweise eines Unternehmens sein. Ein solches Vorgehen würde in direktem Gegensatz zu den Zielen des Gemeinschaftsrahmens stehen. Stattdessen müssen die Umweltschutzauswirkungen einer bestimmten Anlage mit den Umweltschutzauswirkungen einer gleichwertigen und vergleichbaren Anlage verglichen werden, die das Unternehmen aller Voraussicht nach in jedem Fall aus wirtschaftlichen Erwägungen errichten würde. Unter Anwendung dieser Prinzipen ist die Kommission der Auffassung, daß ein Vergleich der Entsorgung in einer Reststoffverwertungsanlage mit einer Verbrennungsanlage nur zu rechtfertigen wäre, wenn das Unternehmen in eine solche Anlage aus Umweltschutzgründen und nicht aus wirtschaftlichen Erwägungen investieren würde. Nur unter dieser Voraussetzung ließe sich vorbringen, daß die Beihilfe als Anreiz für den Umweltschutz und nicht als allgemeiner Investitionsanreiz bestimmt war. Nach Auffassung der Kommission gibt es jedoch ausreichend Nachweise für eine wirtschaftlich motivierte Zielsetzung dieser Investition. Wie bereits erwähnt ist das Unternehmen verpflichtet, seinen schadstoffhaltigen Flüssigabfall zu entsorgen. Nach Angaben Deutschlands muß dieser Flüssigabfall verbrannt werden, da eine Endlagerung nicht möglich ist. Die Verbrennung kann in herkömmlichen Sondermüllverbrennungsanlagen erfolgen. Wegen ihres hohen Bromgehalts können die Reststoffe jedoch nur in kleinen Beimengungen mit anderen Abfällen verbrannt werden. Es ist nicht auszuschließen, daß sich die Betreiber der Verbrennungsanlagen aus Umwelterwägungen und angesichts der Tatsache, daß Abfälle mit hohem Bromgehalt die Anlagen stark abnutzen, in Zukunft weigern werden, derartige Reststoffe zu entsorgen. Es ist auch davon auszugehen, daß die Kosten für die Entsorgung von Abfall mit hohem Bromgehalt in naher Zukunft spürbar steigen werden. Mit der neuen Anlage würde das Unternehmen von der Preispolitik der Betreiber von Sondermüllverbrennungsanlagen unabhängig werden und durch die Selbstentsorgung seiner Flüssigabfälle diese Abhängigkeiten umgehen können. Ferner wird die Reststoffverwertungsanlage die Riedel-de Haën in die Lage versetzen, erhebliche Mengen an Elementen wie z. B. 330 Jahrestonnen Brom, 440 Jahrestonnen Kaliumchlorid und 160 Jahrestonnen Kaliumfluorid zu verwerten und sie dem Herstellungsprozeß unmittelbar wieder zuzuführen. Dadurch kann das Unternehmen seine Produktionskosten spürbar senken. Schließlich wird das Unternehmen den Aufwand für die Beförderung seiner fluessigen Abfälle vom Unternehmensgelände zu den Standorten der Sondermüllverbrennungsanlagen einsparen. Deutschland zufolge handelt es sich hierbei um umfangreiche Kosten. Die Kommission kann die Auffassung Deutschlands nicht teilen, daß der Umweltschutzbeitrag der Anlage darin bestehe, daß eine Beseitigung der Reststoffe in Sondermüllverbrennungsanlagen billiger wäre als eine Verwertung in Spezialanlagen. Deutschland hat der Kommission lediglich eine ungenaue Berechnung vorgelegt, wonach jährlich Zusatzkosten [...] * entstehen sollen. Die Schlüssigkeit und Genauigkeit dieser Berechnung wurde jedoch nicht nachgewiesen und auch nicht von der Prüfungsgesellschaft bestätigt, die lediglich die Korrektheit der Kosten für die Entsorgung der Reststoffe in den Jahren 1996 und 1997 bescheinigt hat. Außerdem wäre Riedel-de Haën das einzige deutsche Unternehmen mit einer Bromrückgewinnungsanlage. Gemäß einem von Deutschland vorgelegten Bericht könnte das Unternehmen in die Lage versetzt werden, die bromhaltigen Reststoffe von mittelständischen Unternehmen zu entsorgen. Nach der in dem Bericht vertretenen Auffassung "dürfte die Realisierung des Projektes bei vielen dieser Unternehmen auf größtes Interesse stoßen". Die neue Anlage ist für eine Verwertung von [...] * Tonnen Reststoffen jährlich ausgelegt. Deutschland hat nachgewiesen, daß in den Jahren 1996 und 1997 lediglich rund [...] * Tonnen fluessige Reststoffe entsorgt werden konnten. Das Unternehmen könnte damit die Möglichkeit haben, sich einen neuen Geschäftsbereich mit zusätzlichen Einkünften und Größenvorteilen zu erschließen. Diese Erwägungen machen deutlich, daß Riedel-de Haën in die Reststoffverwertungsanlage aus wirtschaftlichen und nicht aus Umweltschutzerwägungen investiert hat. Ein Vergleich der Schadstoffmengen einer solchen Anlage mit denen einer Verbrennungsanlage ist deshalb unangemessen. Im Sinne der vorangegangen Erwägungen muß die Kommission daher ermitteln, ob Riedel-de Haën beabsichtigt, aus Umweltschutzerwägungen bestimmte Investitionen in die Verwertungsanlage vorzunehmen, die zusätzliche Investitionskosten erfordern, wobei von der Umweltschutzauswirkung jener Anlage auszugehen ist, die Riedel-de Haën in jedem Fall aus rein wirtschaftlichen Motiven errichtet hätte. Gemäß dem von Deutschland vorgelegten Expertengutachten ist die Verringerung der Abgas- und Festabfallmengen darauf zurückzuführen, daß bei einem Verbrennungsprozeß 11 Volumenprozent Sauerstoffkonzentration von Trockenabgasen, bei einer Reststoffverwertungsanlage in der Regel nur 3 Volumenprozent Sauerstoffkonzentration anfallen. Die Anlage von Riedel-de Haën operiert mit 3 Volumenprozent Sauerstoffkonzentration. Die Abgasmenge dieser Anlage ist somit ein Betriebsmerkmal, jedoch keine Verbesserung gegenüber anderen Anlagen dieser Art. Die Kommission erinnert daran, daß sie Deutschland ersucht hatte, die erforderlichen Kosten für eine spürbare Umweltverbesserung in einem Bereich ohne verbindliche Normen anzugeben. Deutschland hat jedoch nicht nachgewiesen, daß mit den Investitionen in eine Reststoffverwertungsanlage in Einrichtungen investiert wurde, die ausschließlich oder überwiegend Umweltschutzzwecken dienen. Die Kommission kann daher diesen Zuschüssen nicht als Investitionsbeihilfen für den Umweltschutz in Gebieten zustimmen, in denen keine gesetzlichen Anforderungen bestehen, da Deutschland keine förderbaren Investitionskosten ausgewiesen hat. Betriebsbeihilfen Gemäß Punkt 3.4 des Gemeinschaftsrahmens genehmigt die Kommission entsprechend ihrer langjährigen Politik in der Regel keine Betriebsbeihilfen, mit denen die Kosten aufgrund der umweltbelastenden oder -verschmutzenden Tätigkeit von Unternehmen ausgeglichen werden. Unter einigen genau festgelegten Voraussetzungen kann die Kommission gemäß den Bestimmungen des Gemeinschaftsrahmens jedoch von diesem Grundsatz abweichen. Dies trifft auf den Bereich der Abfallbehandlung zu, wo die öffentliche Finanzierung der zusätzlichen Kosten für die selektive Sammlung, die Wiederverwertung und Aufbereitung von Abfällen zum Nutzen der Unternehmen und Verbraucher staatliche Beihilfen enthalten kann. Gemäß Punkt 1.5.3. des Gemeinschaftsrahmens können derartige Anlagen von halbstaatlichen Einrichtungen betrieben werden, die den Verbrauchern ihre Dienstleistungen in Rechnung stellen. Ausgehend von allen Umständen des Falles und auf der Basis der vorliegenden Informationen und bezugnehmend auf ihre Verfahrensweise und aufgrund der vorangegangenen Analyse geht die Kommission davon aus, daß die Beihilfen, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, nicht auf der Basis von Punkt 3.4 des Gemeinschaftsrahmens gewährt werden können. 4.6. Sonstige Erwägungen Mit Schreiben vom 19. März 1993 hatte die Riedel-de Haën bei der Kommission Beihilfen im Rahmen des LIFE-Programms beantragt. Deutschland zufolge wurde das Vorhaben wegen fehlender Geldmittel zwar nicht von der Kommission finanziert, das Unternehmen sei aber davon ausgegangen, daß die Kommission die innovativen Merkmale des Projekts anerkannt habe. Die Kommission hat jedoch keinesfalls anerkannt, daß es sich um ein innovatives Vorhaben handelte, weshalb sie mit Schreiben vom 30. Juli 1996 den Antrag ablehnte, jedoch hinzufügte, daß ein geändertes Vorhaben Aussicht auf gemeinschaftliche Förderung im nächsten Jahr haben würde. Deutschland hat auch die Auffassung vertreten, daß die Beihilfen in Anwendung des F& E-Rahmens freigestellt werden könnten. Die Kommission sieht hierfür jedoch keine Rechtfertigung. Sie bezieht sich dabei auf die von Riedel-de Haën herausgegebene Broschüre "Verwertungsanlage für bromhaltige Reststoffe - Prüfung der Umweltverträglichkeit", wonach die entsprechende Technik von einem amerikanischen Ingenieurunternehmen bereits vor 1989 entwickelt worden ist. Staatliche Beihilfen wurden jedoch am 25. April und am 20. Mai 1994 gewährt. Außerdem hat Deutschland keinerlei Kosten ausgewiesen, die als förderbare Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Sinne des genannten Gemeinschaftsrahmens in Betracht kommen würden. 5. Schlußfolgerungen Beide Zuschüsse stehen offensichtlich nicht im Einklang mit den geltenden Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen, weshalb sie auch gemäß dem Umweltschutzkriterium mit dem Gemeinsamen Markt nicht zu vereinbaren sind. Das Projekt ist als ein allgemeines Investitionsvorhaben anzusehen. Bei Riedel-de Haën handelt es sich um ein außerhalb eines Fördergebiets angesiedeltes Großunternehmen. Investitionsbeihilfen an ein solches Unternehmen können jedoch nicht gemäß Artikel 93 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag freigestellt werden. Diese von keiner Ausnahmebestimmung erfaßte Beihilfe beeinträchtigt die Handelsbedingungen in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Maße. Außerdem würde sie dem Unternehmen Riedel-de Haën einen nicht zu rechtfertigenden Vorteil gegenüber seinen nichtgeförderten Wettbewerbern im Markt verleihen. Die Beihilfen sind nicht mit dem Gemeinsamen Markt zu vereinbaren, da sie im Sinne von Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag unrechtmäßig gewährt wurden und auch keine der Ausnahmebestimmungen in Artikel 92 Absätze 2 und 3 EG-Vertag erfuellen. Die Beihilfen sind deshalb aufzuheben und zurückzuzahlen wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im seinem Urteil vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87 entschieden hat(15). Die zu durchführende Rückzahlung muß die Wettbewerbsverzerrung, die aus der Gewährung der Beihilfen entsteht, wiederaufheben, ungeachtet jeglicher formalen Umstrukturierung, die innerhalb des Konzerns stattgefunden haben kann. Sollte aus irgendeinem Grund die Rückzahlung von der Riedel-de Haën AG oder ihres rechtlichen Nachfolgers nicht möglich sein, so wird die Beihilfe von jenem Konzernunternehmen zurückzuverlangen sein, das deren Geschäft weiterführt und/oder die produktiven Vermögenswerte nutzt, die von Riedel-de Haën mit der Beihilfe angeschafft wurden, nämlich die Riedel-de Haën GmbH. Die Rückzahlung hat gemäß den Verfahren und Vorschriften des deutschen Rechts insbesondere in bezug auf Zinsen für ausstehende Forderungen des Staates zu erfolgen, wobei die Zinsen ab dem Zeitpunkt der unrechtmäßigen Gewährung der Beihilfe fällig werden. Diese Maßnahme ist erforderlich, um durch die Beseitigung sämtlicher finanzieller Vorteile, die das geförderte Unternehmen seit dem Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfe unrechtmäßig empfangen hat, die Ausgangslage wiederherzustellen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Zuschuß von 4 Mio. DEM aus Mitteln des Wirtschaftsförderungsfonds des Landes Niedersachsen und der Zuschuß von 4 Mio. DEM der Bundesstiftung Umweltschutz wurden dem Unternehmen Riedel-de Haën AG, Seelze, unrechtmäßig gewährt und sind mit dem Gemeinsamen Markt nicht zu vereinbaren. Artikel 2 Deutschland ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte Beihilfe von der Riedel-de Haën AG oder ihrem Rechtsnachfolger zurückzufordern. Sollte dies nicht möglich sein, hat Deutschland die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die in Artikel 1 genannte Beihilfe von der Riedel-de Haën GmbH zurückzufordern. Die Rückforderung hat gemäß den Verfahren und Vorschriften des deutschen Rechts zu erfolgen. Für den zurückzufordernden Betrag werden Zinsen ab dem Zeitpunkt der Gewährung bis zur tatsächlichen Rückzahlung fällig. Die Zinsen sind in Anwendung des zur Ermittlung des Subventionsäquivalents von Regionalbeihilfen verwendeten Referenzzinssatzes zu berechnen. Artikel 3 Deutschland unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung von den Maßnahmen, die es getroffen hat, um ihr nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 22. Dezember 1998 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) Wenn es der Zusammenhang erfordert steht Riedel-de Haën für Riedel-de Haën GmbH. (2) Landkreis-Zeitung West vom 11. Oktober 1989, "Riedel hat Probleme bei der Abfallbeseitigung". (3) ABl. C 72 vom 10.3.1994, S. 3. (4) ABl. C 385 vom 19.12.1997, S. 9. (5) * (6) * (7) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammem und sind mit einem * gekennzeichnet. (8) ABl. C 83 vom 11.4.1986, S. 2. (9) 17. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe. (10) ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 1. (11) ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4. (12) Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Deutsche Bundesstiftung Umwelt" vom 18. Juli 1990, BGBL. I, S. 1448. (13) "Gutachten zur Übertragbarkeit der von der Firma Riedel-de Haën AG. Seelze, entwickelten Reststoffverwertungsanlage", Prof Dr. Hesse, Hannover, den 9. September 1993. (14) Siehe in diesem Zusammenhang auch Abschnitt 4.5. dieser Entscheidung. (15) Slg. 1990, S. I-307, Randnummer 22.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.