Europäische Union

Beschluss (GASP) 2023/654 des Rates vom 20. März 2023 zur Unterstützung der Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen

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21.3.2023    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 81/29 BESCHLUSS (GASP) 2023/654 DES RATES vom 20. März 2023 zur Unterstützung der Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1, auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 die Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen angenommen, die in Kapitel III eine Liste von Maßnahmen enthält, die innerhalb der Union wie auch in Drittstaaten zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen getroffen werden müssen. (2) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (VN) hat am 28. April 2004 die Resolution 1540 (2004) (im Folgenden „UNSCR 1540 (2004)“) verabschiedet; dabei handelt es sich um das erste internationale Instrument, das sich auf integrierte und umfassende Weise mit Massenvernichtungswaffen, ihren Trägersystemen und dazugehörigem Material befasst. Die UNSCR 1540 (2004) erlegt allen Staaten verbindliche Verpflichtungen auf, mit denen nichtstaatliche Akteure vom Zugang zu solchen Waffen und waffenrelevantem Material abgehalten und abgeschreckt werden sollen. In der UNSCR 1540 (2004) wurden die Staaten ferner aufgefordert, dem mit ihr eingesetzten Ausschuss des Sicherheitsrats (im Folgenden „1540-Ausschuss“) einen Bericht über die Maßnahmen vorzulegen, die sie zur Umsetzung der UNSCR 1540 (2004) ergriffen haben beziehungsweise zu ergreifen beabsichtigen. (3) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 27. April 2006 die Resolution 1673 (2006) angenommen und beschlossen, dass der 1540-Ausschuss verstärkte Anstrengungen unternehmen sollte, um die uneingeschränkte Umsetzung der UNSCR 1540 (2004) durch Arbeitsprogramme, Kontaktaufnahme, Hilfe, Dialog und Zusammenarbeit zu fördern. Außerdem hat er den 1540-Ausschuss ersucht, gemeinsam mit den Staaten sowie internationalen, regionalen und subregionalen Organisationen die Möglichkeit des Austauschs von Erfahrungen und Erkenntnissen sowie die Verfügbarkeit von Programmen zu prüfen, die die Umsetzung der UNSCR 1540 (2004) erleichtern könnten. (4) Am 20. April 2011 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1977 (2011) angenommen und beschlossen, das Mandat des 1540-Ausschusses für einen Zeitraum von zehn Jahren bis zum 25. April 2021 zu verlängern. Außerdem hat er beschlossen, dass der 1540-Ausschuss seine Anstrengungen weiter verstärken sollte, um die vollständige Umsetzung der UNSCR 1540 (2004) durch alle Staaten zu erwirken, ferner aktiv darangehen sollte, Hilfeangebote und Hilfeersuchen aufeinander abzustimmen — durch Mittel wie Länderbesuche auf Einladung des betroffenen Staates, durch Antragsvorlagen, Aktionspläne oder andere dem 1540-Ausschuss vorgelegte Informationen —, und schließlich vor Dezember 2016 eine umfassende Überprüfung des Stands der Umsetzung der UNSCR 1540 (2004) durchführen sollte. (5) Am 15. Dezember 2016 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen einstimmig die Resolution 2325 (2016) angenommen und damit die Ergebnisse der 2016 durchgeführten umfassenden Überprüfung des Stands der Umsetzung der UNSCR 1540 (2004) gebilligt. Darin werden alle Staaten aufgefordert, die nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der UNSCR 1540 (2004) zu verstärken; zudem werden darin mehr Hilfe, auch in Form freiwilliger Beiträge, für den Aufbau entsprechender staatlicher Kapazitäten und eine engere Zusammenarbeit zwischen den Akteuren, unter anderem Zivilgesellschaft und Hochschulen, gefordert. (6) Am 30. November 2022 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2663 (2022) angenommen und beschlossen, das Mandat des 1540-Ausschusses für einen Zeitraum von zehn Jahren bis zum 30. November 2032 zu verlängern. (7) Die Unterstützung der Union für die Umsetzung von UNSCR 1540 (2004), die seit 2006 durch die Umsetzung der Gemeinsamen Aktion 2006/419/GASP des Rates (1), der Gemeinsamen Aktion 2008/368/GASP des Rates (2), des Beschlusses 2013/391/GASP des Rates (3) sowie des Beschlusses (GASP) 2017/809 des Rates (4) bereitgestellt wird, hat dazu beigetragen, dass die Zahl der Staaten, die keine Berichte vorgelegt haben, und die Zahl der Staaten, die nach Vorlage unvollständiger Berichte keine vom 1540-Ausschuss angeforderten zusätzlichen Informationen vorgelegt haben, erheblich zurückgegangen ist. (8) Es besteht Bedarf an fortgesetzter Unterstützung der Union für die Umsetzung der UNSCR 1540 (2004). (9) Die Union sollte den vorliegenden Beschluss annehmen, um die erforderliche Unterstützung bereitzustellen. (10) Das Büro der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (UNODA), das dafür zuständig ist, dem 1540-Ausschuss und dessen Expertengruppe inhaltliche und logistische Unterstützung zu leisten, sollte mit der technischen Durchführung der Tätigkeiten im Rahmen dieses Beschlusses betraut werden. (11) Dieser Beschluss orientiert sich an dem Grundsatz, die Erfahrungen aus früheren Gemeinsamen Aktionen und Beschlüssen des Rates zur Unterstützung der Umsetzung der UNSCR 1540 (2004) bestmöglich zu nutzen. Dabei werden die von den Staaten bekundeten spezifischen Bedürfnisse und Konzepte für deren maßgeschneiderte Unterstützung berücksichtigt; der Beschluss fördert die nationale und regionale Eigenverantwortung für die Tätigkeiten, um deren langfristige Nachhaltigkeit zu gewährleisten. Dieser Beschluss beruht auf dem Grundsatz des Aufbaus von Partnerschaften zwischen der Union und Dritten im Rahmen der UNSCR 1540 (2004), damit Synergien und Komplementaritäten gewährleistet sind; ferner liegt sein Schwerpunkt auf denjenigen Tätigkeiten, die zu konkreten Ergebnisse in Bezug auf die Stärkung der Umsetzung auf nationaler Ebene, die verstärkte Unterstützung, die Sensibilisierung und das Engagement für die UNSCR 1540 (2004) geführt haben. (12) Dieser Beschluss sollte gemäß dem Finanz- und Verwaltungsrahmenabkommen zwischen der Kommission und den Vereinten Nationen über die Verwaltung der Finanzbeiträge der Union zu Programmen oder Projekten, die von den Vereinten Nationen verwaltet werden, umgesetzt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Union unterstützt die folgenden Tätigkeiten, die Maßnahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen entsprechen: a) thematische Workshops zum Kapazitätsaufbau und Schulungen für bis zu fünf Hilfeersuchen von Staaten; b) Schulung für regionale Kontaktstellen; c) Unterstützung der Ausarbeitung nationaler Aktionspläne und Bereitstellung maßgeschneiderter Unterstützung; d) virtuelle Konferenz über regionale Unterstützung in Bezug auf die Umsetzung der UNSCR 1540 (2004); e) regionale Outreach-Konferenzen; f) Wissensgenerierung und -verbreitung. Eine ausführliche Beschreibung dieser Tätigkeiten ist dem diesem Beschluss beigefügten Anhang zu entnehmen. Artikel 2 (1)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) verantwortlich. (2)   Die technische Durchführung der in Artikel 1 genannten Tätigkeiten obliegt dem UNODA. Es nimmt diese Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierzu trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem UNODA. Artikel 3 (1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 genannten Tätigkeiten beträgt 2 368 769,46 EUR. (2)   Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet. (3)   Die Kommission überwacht die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Hierfür schließt sie die erforderliche Vereinbarung mit dem UNODA. Gemäß diesem Abkommen stellt das UNODA sicher, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteilwird. (4)   Die Kommission bemüht sich, das in Absatz 3 genannte Abkommen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem das Abkommen geschlossen wird. Artikel 4 Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Berichte des UNODA über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat. Die Kommission stellt Informationen über die finanziellen Aspekte der in Artikel 1 genannten Projekte bereit. Artikel 5 (1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. (2)   Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 36 Monate nach dem Tag des Abschlusses des in Artikel 3 Absatz 3 genannten Abkommens oder am 21. September 2023, falls innerhalb dieses Zeitraums kein Finanzierungsabkommen geschlossen worden ist. Geschehen zu Brüssel am 20. März 2023. Im Namen des Rates Der Präsident J. BORRELL FONTELLES (1)  Gemeinsame Aktion 2006/419/GASP des Rates vom 12. Juni 2006 zur Unterstützung der Durchführung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 165 vom 17.6.2006, S. 30). (2)  Gemeinsame Aktion 2008/368/GASP des Rates vom 14. Mai 2008 zur Unterstützung der Durchführung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl L 127 vom 15.5.2008, S. 78). (3)  Beschluss 2013/391/GASP des Rates vom 22. Juli 2013 zur Unterstützung der konkreten Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen (ABl. L 198 vom 23.7.2013, S. 40). (4)  Beschluss (GASP) 2017/809 des Rates vom 11. Mai 2017 zur Unterstützung der Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen (ABl. L 121 vom 12.5.2017, S. 39). ANHANG PROJEKTDOKUMENT ZUM BESCHLUSS DES RATES DER EU ZUR UNTERSTÜTZUNG DER UMSETZUNG DER RESOLUTION 1540 (2004) DES SICHERHEITSRATS DER VEREINTEN NATIONEN ÜBER DIE NICHTVERBREITUNG VON MASSENVERNICHTUNGSWAFFEN UND IHREN TRÄGERSYSTEMEN HR(2023) 37 1.    HINTERGRUND Gemäß der am 12. Dezember 2003 angenommenen Strategie der Europäischen Union (EU) gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, in der das Ziel einer Stärkung der Rolle des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und einer Erweiterung seiner Expertise zur Bewältigung der Herausforderungen durch die Proliferation verankert ist, hat die Union weiterhin die Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (im Folgenden „UNSCR 1540 (2004)“) unterstützt. Die Umsetzung der Gemeinsamen Aktion des Rates zur Unterstützung der Umsetzung der UNSCR 1540 (2004) wurde vom Büro der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (UNODA) im Wege der technischen Durchführung früherer Projekte ausgeführt, da das Büro damit beauftragt war, dem 1540-Ausschuss und seinen Experten substanzielle und logistische Unterstützung zu leisten. 2.    ALLGEMEINER RAHMEN Mit diesem Beschluss des Rates soll die Umsetzung der UNSCR 1540 (2004) und der daran anknüpfenden Resolutionen verstärkt werden. Gegebenenfalls wird der Beschluss des Rates auf den Ergebnissen des Beschlusses (GASP) 2017/809 des Rates und früherer Gemeinsamer Aktionen und Beschlüsse des Rates (1) zur Unterstützung der Umsetzung der UNSCR 1540 (2004) aufbauen, die vom UNODA in enger Zusammenarbeit mit der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) umgesetzt werden. Die Umsetzung des Beschlusses des Rates der EU wird von folgenden Grundsätzen geleitet: a) bestmögliche Nutzung der Erfahrungen aus früheren Gemeinsamen Aktionen und Beschlüssen des Rates zur Unterstützung der Umsetzung der UNSCR 1540 (2004); b) Berücksichtigung der von den Staaten bekundeten spezifischen Bedürfnisse und maßgeschneiderte Unterstützungskonzepte; c) Ermutigung zur nationalen und regionalen Eigenverantwortung für die Projekte, um deren langfristige Nachhaltigkeit zu gewährleisten; d) Aufbau von Partnerschaften zwischen der EU und Dritten im Rahmen der UNSCR 1540 (2004), um Synergien und Komplementaritäten zu gewährleisten, und e) Fokussierung auf die Maßnahmen, die offensichtlich zu konkreten Ergebnissen in Bezug auf die Stärkung der Umsetzung auf nationaler Ebene, die verstärkte Unterstützung, die Sensibilisierung und das Engagement für die UNDSCR 1540 (2004) geführt haben. 3.    ZIELE Unter Nutzung der Fortschritte, die mit früheren Ratsbeschlüssen und der umfassenden Überprüfung des Stands der Umsetzung der UNSCR 1540 (2004) im Jahr 2022 erzielt wurden, ist das UNODA bestrebt, die Umsetzung der UNSCR 1540 (2004) und der daran anknüpfenden Resolutionen durch spezifische Maßnahmen mit folgenden Zielen weiter zu fördern: Verstärkung der einschlägigen nationalen und regionalen Anstrengungen und Fähigkeiten in erster Linie durch Aufbau von Kapazitäten; verstärkte Kapazität und Zusammenarbeit zwischen Kontaktstellen; Erleichterung der technischen thematischen Hilfe mit Unterstützung durch internationale Zusammenarbeit; ferner Sensibilisierung der Öffentlichkeit. Übergeordnetes Ziel (erwartete Wirkung) Übergeordnetes Ziel des Projekts ist es, zu Frieden und Sicherheit auf internationaler Ebene und zur Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen beizutragen, indem es einen Beitrag zur besseren Umsetzung der UNSCR 1540 (2004) leistet. Spezifische Ziele Folgendes sind die spezifischen Ziele: — Verstärkung der einschlägigen nationalen und regionalen Anstrengungen und Fähigkeiten zur Umsetzung der UNSCR 1540 (2004), in erster Linie durch Ausbildung, Kapazitätsaufbau und Erleichterung der Unterstützung; — Stärkung der Kapazitäten der Kontaktstellen, der Zusammenarbeit und der Interaktion zwischen den Staaten und dem 1540-Ausschuss sowie zwischen den Kontaktstellen zur Unterstützung der Umsetzung der Resolution; — Verbesserung der Umsetzung der freiwilligen Aktionspläne für die Umsetzung der UNSCR 1540 (2004) durch Unterstützung ihrer Weiterentwicklung auf Ersuchen der Staaten und daran anschließender Zugang zu Unterstützung bei der Deckung ihrer Bedürfnisse; — Ausbau der subregionalen, regionalen und internationalen Zusammenarbeit als Beitrag zur Erzielung größerer Synergien bei der Umsetzung der UNSCR 1540 (2004); — verstärkte Sensibilisierung der einschlägigen Interessenträger — auch aus der Zivilgesellschaft — für die Umsetzung der UNSCR 1540 (2004); — stärkere Einbeziehung der einschlägigen Interessenträger in die internationalen, nationalen und regionalen Bemühungen zur Umsetzung der UNSCR 1540 (2004); — Verbesserung der praktischen Umsetzung der spezifischen Empfehlungen der umfassenden Überprüfungen der Jahre 2009, 2016 und 2022 zum Stand der Umsetzung der UNSCR 1540 (2004). Erwartete Ergebnisse Mit diesem Projekt sollen folgende Ergebnisse erzielt werden: 1. Stärkung der Kapazitäten der Regierungsbeamten — auch der Kontaktstellen — zur Umsetzung der Verpflichtungen aus der UNSCR 1540 (2004); 2. Entwicklung wirksamer und realistischer nationaler Aktionspläne oder Fahrpläne für die Umsetzung der Kernanforderungen der UNSCR 1540 (2004) und Austausch der damit verbundenen wirksamen Vorgehensweisen und gewonnenen Erkenntnisse; 3. Förderung der Sensibilisierung der Regierungen und der Zivilgesellschaft für die Bedeutung der vollständigen Umsetzung der UNSCR 1540 (2004). 4.    TÄTIGKEITEN Tätigkeit 1A: Thematische Workshops und Schulungen zum Kapazitätsaufbau Beschreibung: Es werden thematische Workshops und Schulungen zum Kapazitätsaufbau für bis zu fünf Unterstützungsersuchen von Staaten veranstaltet, wobei Staaten aus den Regionen Lateinamerika und Karibik sowie Afrika und Asien Vorrang eingeräumt wird. Diese Hilfe ergänzt die Vermittlung von Kontakten durch den 1540-Ausschuss und wird so konzipiert, dass sie die Staaten in die Lage versetzt, zusätzliche praktische Schritte zu unternehmen, um den Verpflichtungen aus der UNSCR 1540 (2004) auf nationaler Ebene nachzukommen. Die Tätigkeit wird die Kapazitäten der Regierungsbeamten erhöhen und die behördenübergreifende Zusammenarbeit stärken und damit zur verstärkten Umsetzung der UNSCR 1540 (2004) durch die Staaten beitragen. Die internationalen Organisationen und die Partner werden ebenfalls aufgefordert, Schulungen anzubieten und das bestehende Rechtsinstrumentarium und die entsprechende Unterstützung vorzustellen. Je nach nationalen Anträgen und Zusammenhängen werden mit den Workshops folgende Ziele verfolgt: — Sensibilisierung der Teilnehmer für die UNSCR 1540 (2004); — Vermittlung eines Überblicks über den nationalen Rechtsrahmen und die Durchsetzungsmaßnahmen, um verbleibende Defizite zu ermitteln und Maßnahmen zur Verbesserung des/der nationalen Rechtsrahmen(s) im Hinblick auf die Erfüllung der Verpflichtungen aus der UNSCR 1540 (2004) vorrangig zu behandeln; — Schließung der ermittelten Lücken und Bestimmung der betroffenen nationalen Stellen sowie der von den einzelnen Stellen zu ergreifenden Maßnahmen und — Leistung von auf die Bedürfnisse der Staaten zugeschnittener Hilfe, die für den Aufbau ihrer nationalen Kapazitäten erforderlich ist. Tätigkeit 1B: Schulung der Kontaktstellen auf regionaler Ebene Beschreibung: Die Kontaktstellen fungieren als Bindeglied zwischen dem Ausschuss und ihren Regierungsbeamten. Einige Kontaktstellen nehmen auch die Aufgabe eines nationalen Koordinators für Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Resolution wahr. Die Durchführung von Schulungsprogrammen für die Kontaktstellen für die UNSCR 1540 (2004) ist ein entscheidender Beitrag zur Verbesserung des Verständnisses der Resolution, der Herausforderungen bei ihrer Umsetzung und des Aufbaus der erforderlichen Kapazitäten. Daher werden zwei regionale/subregionale Schulungskurse für von den Staaten benannte nationale Kontaktstellen unterstützt. Den Kontaktstellen wird eine gründliche Kenntnis der Resolution vermittelt, und die Zusammenarbeit und die Kommunikation zwischen den Staaten, dem Ausschuss und den Kontaktstellen untereinander werden gestärkt. Die Schulungskurse werden Gelegenheit zum Austausch von Erfahrungen und Konzepten zwischen den Staaten in den jeweiligen Regionen bieten. Mit den Schulungskursen werden folgende Ziele verfolgt: — Vermittlung umfassender Kenntnisse zu Folgendem: — Risiken im Zusammenhang mit der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen durch nichtstaatliche Akteure; — Art und Weise des Zusammenspiels der UNSCR 1540 (2004) mit internationalen und regionalen rechtsverbindlichen Instrumenten zur Abrüstung und Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und anderen damit zusammenhängenden Regelungen und Organisationen; — UNSCR 1540 (2004) und die daran anknüpfenden Resolutionen sowie die Funktion einer nationalen Kontaktstelle; — Arbeitsweise des 1540-Ausschusses, einschließlich seines Unterstützungsmechanismus sowie seiner Bedeutung und seiner Berichterstattungsmethoden; — Förderung und Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Kontaktstellen auf regionaler Ebene. Tätigkeit 2A: Unterstützung der Ausarbeitung nationaler Aktionspläne und Bereitstellung maßgeschneiderter Unterstützung Beschreibung: Die Aktionspläne gelten als wichtiges Element des Instrumentariums zur Unterstützung der Umsetzung der UNSCR 1540 (2004). Sie können den Staaten dabei helfen, Lücken zu bewerten, Umsetzungsmaßnahmen zu priorisieren, nationale Interessenträger zu erfassen und den erforderlichen Ressourcen- und Unterstützungsbedarf zu bewerten. Die Aktionspläne können es den Staaten somit ermöglichen, einen maßgeschneiderten und abgestuften Ansatz für die vollständige und wirksame Umsetzung der Resolution zu verfolgen. Mindestens zwei Staaten werden bei der Ausarbeitung freiwilliger nationaler Aktionspläne oder Fahrpläne unterstützt, einschließlich der Ermittlung und Erfassung des Bedarfs an Hilfe. Eine solche thematische Unterstützung wird die Kapazitäten für die Umsetzung verbessern, und dabei werden Defizite evaluiert, Durchführungsmaßnahmen priorisiert und der Bedarf an Hilfe bewertet. Sie wird auch eine maßgeschneiderte Unterstützung bei der Ausarbeitung von Unterstützungsersuchen oder gegebenenfalls der Analyse des bestehenden nationalen Rechtsrahmens im Hinblick auf die Erfüllung der Verpflichtungen aus der UNSCR 1540 (2004) umfassen. Im Rahmen dieser Tätigkeit werden die Staaten dabei unterstützt, freiwillige nationale Aktionspläne oder Fahrpläne mit klaren Zielen, Zeitvorgaben und Arbeitsteilungen zu aufzustellen, einschließlich der Ermittlung von Kapazitätsdefiziten zur Schaffung der Grundlage für die Ausarbeitung von Hilfeersuchen und zur Einrichtung wirksamer Partnerschaften zwischen Staaten und Hilfeleistenden Bei Aspekten im Zusammenhang mit der UNSCR 1540 (2004) wird maßgeschneiderte Unterstützung geleistet, einschließlich der Durchsetzung, der nationalen Koordinierung und der Analyse des bestehenden nationalen Rechtsrahmens, um mögliche Defizite zu ermitteln, die durch die Ausarbeitung neuer oder zusätzlicher Rechts- und/oder Verwaltungsvorschriften zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der UNSCR 1540 (2004) behoben werden können. Tätigkeit 2B: Virtuelle Konferenz über regionale Unterstützung in Bezug auf die Umsetzung der UNSCR 1540 (2004) Beschreibung: Es wird eine virtuelle Konferenz einberufen, auf der Staaten und einschlägige internationale, regionale und subregionale Organisationen zusammenkommen, um in den unter die UNSCR 1540 (2004) fallenden Bereichen den Austausch in Bezug auf die Ausarbeitung nationaler Aktionspläne zu fördern und Chancen, Erkenntnisse und bewährte Vorgehensweisen zu ermitteln — einschließlich einer stärkeren Sensibilisierung der Staaten, die keinen nationalen Bericht vorlegen, und Schulungen zur Ausarbeitung von Berichten. Die Maßnahme dient der Unterstützung des Engagements der Staaten in Bezug auf Erfahrungen bei der Ausarbeitung nationaler Aktionspläne, der Bestandsaufnahme der Fortschritte bei der Umsetzung der Aktionspläne und der UNSCR 1540 (2004), dem Austausch von Ergebnissen und Empfehlungen, der Ermittlung wirksamer Vorgehensweisen und gewonnener Erkenntnisse als Elemente für Neuauflagen von Aktionsplänen und der Dialoge, die gegebenenfalls im Hinblick auf die Vorlage von Berichten eingeleitet werden. Die Konferenz wird so konzipiert sein, dass die Teilnehmer die in allen Phasen — einschließlich der Formulierung, Durchführung und gegebenenfalls Überprüfung von Aktionsplänen bzw. Berichten — gewonnenen Erkenntnisse analysieren und erfassen können. Ziel der Konferenz ist es, Aspekte im Zusammenhang mit der Tragweite und der Struktur der Pläne, der Priorisierung und der Phaseneinteilung, des Engagements und der Einbeziehung der Interessenträger, der behördenübergreifenden Koordinierung, der Ressourcenausstattung der Aktionspläne und der internationalen Unterstützung zu behandeln. Tätigkeit 3A: Regionale Outreach-Konferenzen Beschreibung: Öffentlichkeitsarbeit (Outreach) und Sensibilisierung sind nach wie vor von entscheidender Bedeutung, um das

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.