Europäische Union

80/182/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. November 1979 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/29.672 - FLORAL) (Nur der französische und deutsche Text sind verbindlich)

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Quellenkennung: 31980D0182. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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zpolitik in Einklang bringen. Daß die Aufteilung der von den drei Herstellern über FLORAL abgesetzten Mengen nicht ihrer Kapitalbeteiligung entspricht, ist für die Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 unerheblich. Die Tatsache, daß das Geschäftsergebnis des gemeinsamen Vertriebsunternehmens entsprechend den Kapitalanteilen gleichmässig unter die drei französischen Hersteller verteilt wird, zwingt sie auch ohne Quotenfestlegung von vornherein zu einer Koordinierung ihrer Exportinteressen für Mehrnährstoffdüngemittel. 2. Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes Die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten schränkt den Wettbewerb der drei französischen Hersteller beim Export von Mehrnährstoffdünger nach Deutschland ein. Ohne das gemeinsame Vertriebsunternehmen wären sie in der Lage, Mehrnährstoffdünger in Deutschland im Wettbewerb zueinander anzubieten. Sie verfügen über hinreichend grosse Produktionsmengen und über Werke, von denen aus ein Export nach Deutschland in Betracht kommt. Auby hat 1968 einen Export über die Fa. Schiffer ins Auge gefasst, obwohl die Werke nicht so nahe der deutschen Grenze liegen wie z.B. die Werke von CdF. CdF hat nach der Schließung des Werkes in Carling im Jahr 1975 und vor der Aufnahme der Produktion in Ottmarsheim weiter bedeutende Mengen exportiert, die von weiter abgelegenen Werken stammten. Die Frachtkosten für den Transport in Frankreich sind mindestens ein Drittel geringer als die Frachtkosten in Deutschland ; ein weiterer Weg innerhalb Frankreichs würde also die gesamten Frachtkosten nur relativ wenig erhöhen. Von günstig gelegenen Werken wie Ottmarsheim (CdF) und Rieme/Belgien (GESA), können auch Transporte per Schiff durchgeführt werden, die es ermöglichen, bis nach Norddeutschland, das aus der der Fa. Schiffer eingeräumten Vertriebszone ausgenommen ist, zu liefern. Es mag sein, daß die Kunden von FLORAL auf eine Belieferung durch LKW Wert legen. Das besagt aber nicht, daß nicht auch andere Abnehmer in Deutschland an LKW-Lieferungen interessiert sind und daß die französischen Hersteller solche LKW-Lieferungen und Schiffslieferungen ausserhalb des Kundenstammes von FLORAL nicht auch individuell durchführen könnten. Wenn die drei französischen Hersteller übereinstimmend davon Abstand nehmen, so kann dies nur auf ihre kollektive Bindung im Rahmen von FLORAL als der von ihnen kontrollierten Vertriebsgesellschaft zurückgeführt werden. Wenn, wie die Beteiligten vorgetragen haben, die Belieferung mit LKW eine von den deutschen Herstellern gelassene Marktlücke ist, so kann das Unterlassen von Schiffslieferungen, die die französischen Hersteller in unmittelbare Konkurrenz zu den deutschen Herstellern bringen würden, nur dadurch erklärt werden, daß die französischen Hersteller übereinstimmend auf Wettbewerbshandlungen sowohl gegenüber dieser Tochtergesellschaft selbst als auch gegenüber den deutschen Wettbewerbern verzichtet haben, um der gemeinsamen Tochtergesellschaft eine von den deutschen Herstellern ungestörte Absatzpolitik zu ermöglichen. Die Koordinierung des Exports der drei französischen Hersteller nach Deutschland äussert sich darin, daß sich die deutschen Abnehmer einem vereinheitlichten Angebot gegenübersehen : die Produkte der französischen Hersteller werden durch FLORAL bzw. die Fa. Schiffer zu denselben Preisen und Bedingungen angeboten. Dies ergibt sich zwingend, soweit es sich um lose Ware handelt, aus dem Angebot uneingeschränkt austauschbarer Ware und, soweit es sich um gesackte Ware handelt, aus der Benutzung des einheitlichen zusätzlichen Warenzeichens "FLORAL". Neben dem so vereinheitlichten Angebot haben die deutschen Nachfrager praktisch keine Möglichkeit, von den drei Herstellern unmittelbar zu beziehen. Die Anfrage eines Großhändlers aus Köln ist am 6. Juli 1977 von COFAZ abgelehnt worden, weil COFAZ bereits über einen Absatzkanal verfüge und im Hinblick auf die geographische Entfernung ihrer Werke ihre Verkäufe gegenwärtig nicht auszuweiten wünsche. Diese Lieferweigerungen sind nur eine logische Folge der Zusammenarbeit der französischen Hersteller im Rahmen von FLORAL : Solange die drei französischen Hersteller die bestimmenden Gesellschafter der gemeinsamen Vertriebsgesellschaft FLORAL sind, kann nicht erwartet werden, daß sie deutsche Abnehmer ausserhalb von FLORAL beliefern ; auf jeden Fall würden sie dabei keine günstigeren Preise oder Bedingungen als FLORAL anwenden. Die drei französischen Hersteller haben ihre Lieferungen nach Deutschland nicht nur kanalisiert und vereinheitlicht, sondern auch geographisch begrenzt, indem sie über FLORAL die Fa. Schiffer verpflichtet haben, ihren Dünger nur in einer bestimmten Zone zu verkaufen. Diese Zone ist nicht schon durch die Frachtkosten vorgezeichnet, denn erstens umfasst diese Zone Orte, die von den französischen Werken wesentlich weiter entfernt sind als die von den Beteiligten noch als tragbar gehaltene Maximalentfernung von 310 km, zweitens berücksichtigt diese Berechnung nicht die günstigen Frachten für den Transport innerhalb Frankreichs (die je nach Lieferwerk unterschiedlich sind) und für den Schiffstransport und drittens bedürfte es, wenn die Frachtkosten ab einer gewissen Entfernung prohibitiv würden, nicht der ausdrücklichen geographischen Umschreibung des Verkaufsgebiets. Die Wettbewerbsintentionen der drei französischen Hersteller sind also von vornherein durch eine konzertierte Aktion geographisch beschränkt, ohne daß wirtschaftlich zwingende Gründe hierfür vorliegen. Hinzu kommt, daß dieses geographisch begrenzte Angebot durch die gemeinsam festgelegte Verkaufspolitik zu einheitlichen, den deutschen Inlandspreisen angepassten Preisen erfolgt. Hinzu kommt ferner, daß als Transportmittel nicht die besonders günstige Schiffsfracht gewählt worden ist, sondern die LKW-Beförderung. Die drei französischen Hersteller haben also ihre Wettbewerbsabsichten auf dem deutschen Markt übereinstimmend so bemessen, daß sie mit den Marktinteressen der deutschen Hersteller möglichst wenig in Konflikt geraten. Darin liegt in Verbindung mit dem praktischen Verzicht auf individuelle Wettbewerbshandlungen ausserhalb von FLORAL die wettbewerbsbeschränkende Wirkung der Zusammenarbeit der Beteiligten. 3. Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten Die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten ist geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Die Zusammenarbeit regelt den Export von Frankreich (bezueglich GESA auch von Belgien) nach Deutschland. Sie bewirkt, daß die drei französischen Hersteller davon absehen, Exporte nach Deutschland ausserhalb des Vertriebsnetzes von FLORAL durchzuführen. Dadurch wird das Angebot der drei französischen Hersteller für den Export in einen anderen Mitgliedstaat vereinheitlicht und der Wettbewerb zwischen ihnen auf dem deutschen Markt ausgeschlossen. Der Handel zwischen Mitgliedstaaten entwickelt sich also unter anderen Umständen, als es ohne die Zusammenarbeit der Fall wäre. 4. Spürbarkeit der Wettbewerbsbeschränkung und Handelsbeeinträchtigung Die Beteiligten haben sich darauf berufen, daß die Ausfuhren der drei beteiligten französischen Hersteller nach Deutschland nur rund 2 % des deutschen Verbrauchs an Mehrnährstoffdüngemitteln ausmachen. Die Mengen, die die französischen Hersteller im Rahmen von FLORAL nach Deutschland tatsächlich geliefert haben, sind aber nicht der einzige Maßstab zur Messung des Einflusses auf den Markt. Die drei beteiligten Hersteller sind die bedeutendsten Frankreichs. Ihr Produktionsanteil ist auch bei Zugrundelegung der Gesamtproduktion der Gemeinschaft beträchtlich mehr als 10 %. Sie verfügen über nicht voll ausgelastete Produktionskapazitäten, über grosse Produktionsmengen, die für einen Export in Betracht kommen, und über Werke, von denen aus Exporte nach Deutschland ausgeführt werden können. Die Transportkosten sind für die Belieferung grosser Teile Deutschlands nicht höher als für die Lieferungen innerhalb Frankreichs, insbesondere wenn man die bestehende, aber nicht genutzte Möglichkeit von Schiffslieferungen berücksichtigt. Zu berücksichtigen ist ferner die Wettbewerbsstruktur des deutschen Marktes, der durch die Exportkooperation betroffen ist. Die Zahl der Wettbewerber auf dem deutschen Markt ist sehr klein ; die weitaus grössten sind Ruhrstickstoff, BASF and Hoechst. Sie haben auf diesem Markt zusammen eine überragende Marktstellung, sind aber als Hersteller von Mehrnährstoffdüngemitteln mit der Grösse der drei französischen Beteiligten vergleichbar. Wenn auf einem solchen oligopolistisch strukturierten Markt von den wenigen Anbietern drei bedeutende Unternehmen ihr Angebot im Rahmen einer gemeinsamen Verkaufsgesellschaft vereinheitlichen, wird dieses Oligopol weiter verengt und der Wettbewerb weiter geschwächt. Die Tatsache, daß die Beteiligten in Deutschland bisher einen vergleichsweise geringen Marktanteil hatten, steht dem nicht entgegen. Selbst relativ geringe Mengen können, wenn sie von den Anbietern unabhängig voneinander auf den Markt gebracht werden, die Marktverhältnisse spürbar beeinflussen. Der erreichte Marktanteil erschien den drei französischen Herstellern wichtig genug, um eine ihr Angebot vereinheitlichende Zusammenarbeit zu planen und durchzuführen, und nichts deutet darauf hin, daß ihr Einfluß auf diesem Markt nicht aufgrund einer Veränderung der Wettbewerbsbedingungen der Marktstruktur oder ihrer eigenen individuellen Absatzpolitik verstärkt werden könnte. Entgegen dem Vorbringen der Beteiligten kann die Frage der Spürbarkeit nicht davon abhängig gemacht werden, ob die Exporte der Beteiligten nach Deutschland einen grösseren oder kleineren Gewinn eingebracht haben als im Falle des Verkaufs auf dem französischen Inlandsmarkt, ob die Preise auf dem Exportmarkt also höher oder niedriger als auf dem Heimatmarkt waren. Wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (1) festgestellt hat, stellt eine solche preisvergleichende Argumentation auf eine Lage ab, die sich aufgrund von Veränderungen in den Wettbewerbsbedingungen und in der Struktur sowohl des Gemeinsamen Marktes insgesamt als auch der verschiedenen nationalen Märkte von Jahr zu Jahr ändern kann, während die wettbewerbsbeschränkende Zusammenfassung des Exportangebots auf Dauer angelegt ist. Im übrigen ist für ein auf verschiedenen Märkten tätiges Unternehmen der auf einem bestimmten Markt erzielte Preis nicht allein entscheidend, sondern der insgesamt erzielte Durchschnittspreis (Mischpreiskalkulation). Daher wäre jedenfalls auch ein Vergleich mit den Exporten in andere Mitgliedstaaten und vor allem in Drittstaaten erforderlich, in denen mit Ausnahme des Jahres 1974/75 deutlich niedrigere Preise als innerhalb der Gemeinschaft erzielt worden sind ; im Vergleich dazu waren Exporte nach Deutschland zweifellos gewinnträchtiger (abgesehen von 1974/75). Hinzu kommt schließlich, daß der von den Beteiligten vorgelegte Preisvergleich nicht alle Elemente berücksichtigt (vgl. I/6, letzter Absatz) und deshalb zu anderen Ergebnissen kommt als der Preisvergleich des Statistischen Amtes, der trotz gewisser Vorbehalte, die wegen der Währungsumrechnungen und Produktunterschiede angebracht sind, zu repräsentativen und sich mit den Feststellungen der Kommission deckenden Ergebnissen gelangt. Die Auswirkungen der Zusammenarbeit auf den Wettbewerb und auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten sind also spürbar. 5. Unanwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 3 Nach Artikel 85 Absatz 3 können die Bestimmungen des Absatzes 1 für nicht anwendbar erklärt werden auf - Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, - Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen, - aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der (1)Urteil vom 1.2.1978 in der Rechtssache 19/77, "Miller International", Sammlung 1978, S. 131, 150. Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. 1. Die der Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten zugrunde liegende aufeinander abgestimmte Verhaltensweise ist bei der Kommission am 10. Juli 1978 angemeldet worden, nachdem die Kommission Ermittlungen eingeleitet hatte. Für die Zeit vor diesem Zeitpunkt kommt eine Freistellung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 nicht in Betracht ; eine der Ausnahmen des Artikels 6 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 liegt nicht vor. 2. Soweit es die Zeit nach der Anmeldung angeht, sind die sachlichen Voraussetzungen für eine Freistellung nicht erfuellt. a) Die Verhaltensweisen, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, weisen weder für die Produktion noch für den Vertrieb Vorteile auf, die geeignet wären, die durch die Wettbewerbsbeschränkung zwischen den Vertragspartnern bedingten Wettbewerbsnachteile auszugleichen. Die Warenerzeugung ist nicht betroffen, da jedes beteiligte Unternehmen seine gesamte Produktionspalette in vollem Umfang beibehalten hat. Zur Warenverteilung ist zu sagen, daß angesichts des sehr straffen und integrierten Vertriebssystems im Düngemittelsektor der gesamten Gemeinschaft (Genossenschaften, Großhändler, Importeure usw.) nicht ersichtlich ist, wie der gemeinsame Verkauf zu einer Verbesserung der Warenverteilung beiträgt. Die Kommission ist von den Beteiligten auch nicht über Tatsachen unterrichtet worden und hat auch selbst keine Kenntnis von Tatsachen, die zeigen, daß es in der Gemeinschaft - insbesondere in Deutschland - Schwierigkeiten bei der Planung der Produktion, der Lagerung, der Beförderung und der Weiterbelieferung gibt, die von gleich welchem Unternehmen von der Grösse der betreffenden Hersteller individuell nicht ohne weiteres gelöst werden könnten und die Einführung eines gemeinsamen Vertriebssystems erforderlich machen. Es hat sich ferner gezeigt, daß die beteiligten Hersteller über ausreichende Erfahrungen und Mittel verfügen, um ihre Düngemittel in anderen Ländern der Gemeinschaft unabhängig voneinander zu vertreiben, auch wenn es sich um verhältnismässig geringe Mengen handelt. Schwierigkeiten, die in der Anfangszeit im Jahr 1968/69 bestanden haben mögen - als die Exporte sehr gering waren und gefördert werden sollten -, können zur Rechtfertigung der bis heute andauernden Zusammenarbeit nicht mehr angeführt werden. CdF war in der Lage, im Saarland eine eigene Tochtergesellschaft zu günden und für diese ein eigenes Absatznetz durch Einschaltung des bestehenden Großhandels zu schaffen. Die Beteiligten haben in anderen Mitgliedstaaten unabhängig voneinander Absatzwege gefunden und vertreiben dorthin Stickstoffeinzeldünger - wenn auch in geringeren Mengen - individuell. Unternehmen ihrer Grössenordnung können nicht geltend machen, auf die Zusammenarbeit miteinander angewiesen zu sein. Die Kommission vermag den Beteiligten nicht darin zu folgen, daß stickstoffhaltige Einzel- und Mehrnährstoffdünger getrennte Vertriebsnetze erfordern. Diese Produkte werden auf der Groß- und Einzelhandelsstufe seit langem nebeneinander vertrieben. Wenn die Einsparung von Vertriebskosten das entscheidende Kriterium ist, dann müsste es in erster Linie für die Rationalisierung des Vertriebs innerhalb ein und derselben Unternehmensgruppe Anlaß geben, dagegen nicht für die Rationalisierung der Vertriebsnetze verschiedener, miteinander im Wettbewerb stehender Unternehmen. b) Darüber hinaus beteiligen die betreffenden Hersteller die Verbraucher nicht in angemessener Weise an dem entstehenden Gewinn, da der wirtschaftliche Vorteil, der durch eine Senkung der Einkaufspreise erzielt werden könnte, den deutschen Händlern und Verbrauchern in soweit nicht zugute kommt, als die von FLORAL auf dem deutschen Markt angewandten Preise praktisch den Preisen ihrer inländischen Wettbewerber entsprechen oder nur geringfügig darunter liegen. Hieraus ergibt sich, daß die deutschen Verbraucher aus dem eingeführten System keinen angemessenen Nutzen ziehen, sondern im Gegenteil die mengenmässigen und preislichen Nachteile der starren Kanalisierung und des vereinheitlichten Angebots tragen müssen. Die Voraussetzungen für eine Freistellung sind daher nicht erfuellt. 6. Anwendbarkeit von Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 Sowohl für die Zeit vom 10. Mai 1968 bis zum 10. Juli 1978 - dem Tag der Anmeldung -, als auch für die Zeit danach ist festzustellen, daß die Zusammenarbeit der Beteiligten eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 darstellt. Die Beteiligten sind zu verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen. Die beteiligten französischen Hersteller haben am 19. Oktober 1979 ihren Anteil an FLORAL an Herrn Schiffer übertragen. Sie geben damit die gemeinsame Kontrolle und Verwaltung dieser Gesellschaft auf, die die Stellung eines unabhängigen Großhändlers/Importeurs erlangt. Die Kommission hat jedoch darauf hinzuwirken, daß die gegenwärtig wettbewerbsbeschränkende Zusammenarbeit tatsächlich beendet wird, und zwar spätestens zum Ende des laufenden Düngemitteljahres 1979/80. Sie hat ferner darauf zu achten, daß die gegenwärtige Zusammenarbeit der Beteiligten nicht durch andere Formen der Abstimmung ihres Marktverhaltens ersetzt wird. Die Beendigung der Mitgliedschaft der Beteiligten in FLORAL macht daher den Ausspruch in Artikel 3 dieser Entscheidung nicht überfluessig. 7. Anwendbarkeit von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 Nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission gegen Unternehmen Geldbussen in Höhe von eintausend bis einer Million Rechnungseinheiten oder über diesen Betrag hinaus bis zu zehn vom Hundert des im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages verstossen haben. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbusse ist neben der Schwere des Verstosses auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen. a) Die drei französischen Hersteller, gegen die sich die vorliegende Entscheidung richtet, haben seit dem 10. Mai 1968 gegen Artikel 85 Absatz 1 verstossen. Die Zuwiderhandlung ist entweder durch sie selbst oder durch ihre Rechtsvorgänger begangen worden, deren Verhalten ihnen zuzurechnen ist. Denn COFAZ hat nach den gesellschaftsrechtlichen Umwandlungen die Geschäftstätigkeit von Auby und Pierrefitte und GESA diejenigen von Péchiney-St. Gobain unverändert fortgeführt, und sie sind in die von jenen im Rahmen von ALFA/FLORAL begründeten Rechte und Verpflichtungen eingetreten. Sie haben diesen Verstoß zumindest fahrlässig begangen. Sie hätten wissen müssen, daß die Koordinierung ihrer Exporte von Mehrnährstoffdünger nach Deutschland im Rahmen einer gemeinsam gegründeten und gemeinsam geleiteten Vertriebsorganisation die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 1 erfuellte. Die drei französischen Hersteller oder ihre Rechtsvorgänger wussten, daß die Kommission Verkaufssyndikate für Exporte innerhalb der Gemeinschaft im Düngemittelsektor als unter Artikel 85 Absatz 1 fallend und nicht freistellungsfähig ansieht. Die Kommission hatte ihnen in dem Verfahren gegen das CFA nur kurz vor der Gründung der FLORAL (ALFA) die Gründe hierfür ausführlich mitgeteilt und auf die - am 28. Juli 1967 erfolgte - Abstellung der Zuwiderhandlung hingewirkt. Auf Verlangen der Kommission haben die damals beteiligten Hersteller nicht nur ihre Verpflichtungen aufgehoben, ihre Exporte ausschließlich über das CFA durchzuführen, sondern auch dem CFA die Zuständigkeit für Exporte in andere Mitgliedstaaten entzogen. Dies bedeutete, daß die CFA-Mitglieder sich für Gemeinschaftsexporte nicht mehr der Vermittlungsdienste des CFA bedienen durften. Die Kommission wollte damit vermeiden, daß die Ausschließlichkeitsbindungen durch aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen ohne formelle Ausschließlichkeit ersetzt wurden. Die Tatsache, daß das CFA-Verfahren Stickstoffeinzeldünger und nicht Mehrnährstoffdünger betroffen hat, kann die Beteiligten nicht von dem Fahrlässigkeitsvorwurf befreien. Sie hätten erkennen müssen, daß die gewählte Form des gemeinsamen Verkaufs bei Mehrnährstoffdünger unter dem Gesichtspunkt des Artikels 85 Absatz 1 nicht anders zu beurteilen ist als bei Stickstoffeinzeldünger. Die Beschränkung der Zuammenarbeit auf einen einzigen Exportmarkt der Gemeinschaft konnte zu einer anderen Beurteilung ebenso wenig Anlaß geben wie die Begrenzung des gemeinschaftlichen Verkaufs auf verhältnismässig geringe Mengen. b) Was die Schwere des Verstosses angeht, so ist einerseits zu berücksichtigen, daß die Zusammenfassung des Angebots der drei grössten Hersteller eines Mitgliedstaats auf dem Markt eines anderen Mitgliedstaats den Wettbewerb zwischen ihnen auf diesem Markt praktisch ausschließt. Andererseits sind die Auswirkungen auf die Verbraucher relativ begrenzt. Die drei französischen Hersteller wären in der Lage, durch eine individuelle Exportpolitik einen grösseren Wettbewerbsdruck auszuüben, was Menge, Preis und Transportmittel angeht. Die Kommission geht davon aus, daß ein individuelles Auftreten der französischen Hersteller mit grosser Wahrscheinlichkeit die Wettbewerbsstruktur in einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes verbessert hätte oder zu einer Verbesserung beigetragen hätte. Es ist allerdings unmöglich, den Einfluß dieses grösseren, von einer individuellen Exportpolitik ausgehenden Wettbewerbsdruck zu quantifizieren. Die Kommission geht daher bei der Festlegung der Höhe der Geldbusse von dem relativ geringen Umsatz aus, den die beteiligten Hersteller über ALFA/FLORAL tatsächlich erzielt haben, ohne allerdings ihre Bedeutung auf dem Gesamtmarkt für Mehrnährstoffdünger ganz unberücksichtigt lassen zu können. Die Kommission trägt der Tatsache Rechnung, daß die beteiligten Hersteller, ohne die Entscheidung der Kommission abzuwarten, ihre Mitgliedschaft in FLORAL beendet und damit einen ersten Schritt zur Abstellung der Zuwiderhandlung gesetzt haben. c) Was die Dauer der Zuwiderhandlung angeht, so ist die Zeit vom 10. Mai 1968 bis 10. Juli 1978, dem Tage der Anmeldung, zu berücksichtigen. Die Zeit nach der Anmeldung ist gemäß Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 ausser Betracht gelassen. d) Die drei französischen Hersteller waren an dem Geschäftsergebnis von FLORAL gleichmässig beteiligt. Die gleiche Gewinnverteilung wiegt den unterschiedlichen mengenmässigen Vertrieb über FLORAL auf. Der Gesamtumsatz der Beteiligten im Düngemittelsektor ist nicht so unterschiedlich, daß deshalb unterschiedlich hohe Geldbussen gerechtfertigt wären. Es erscheint daher angebracht, gegen jeden der drei französischen Hersteller eine Geldbusse in Höhe von 85 000,- ERE, das sind 493 944,35 ffrs, festzusetzen. Gegenüber dem jetzigen Alleininhaber von FLORAL Schiffer erschien die Festsetzung einer Geldbusse nicht erforderlich, weil er bei der Verwirklichung der wettbewerbsbeschränkenden Zusammenarbeit der drei französischen Hersteller eine untergeordnete Rolle gespielt hat - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Vereinbarung und aufeinander abgestimmte Verhaltensweise zwischen Générale des Engrais S.A., Compagnie Française de l'Azote S.A., Société Chimique des Charbonnages S.A. und Herrn Franz Schiffer über die gemeinsame Gründung und Verwaltung der FLORAL Düngemittelverkaufsgesellschaft mbH (früher ALFA GmbH) und die gemeinsame Ausfuhr von Mehrnährstoffdüngemitteln nach der Bun

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.