Europäische Union

80/182/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. November 1979 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/29.672 - FLORAL) (Nur der französische und deutsche Text sind verbindlich)

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Avis juridique important | 31980D0182 80/182/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. November 1979 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/29.672 - FLORAL) (Nur der französische und deutsche Text sind verbindlich) Amtsblatt Nr. L 039 vom 15/02/1980 S. 0051 - 0063 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. November 1979 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/29.672 - FLORAL) (Nur der deutsche und der französische Text sind verbindlich) (80/182/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf die Artikel 3 und 15, im Hinblick auf das Verfahren, das die Kommission bezueglich der seit dem 10. Mai 1968 praktizierten und am 10. Juli 1978 angemeldeten Zusammenarbeit zwischen den französischen Unternehmen Générale des Engrais S.A., Compagnie Française de l'Azote S.A. und Société Chimique des Charbonnages S.A. sowie dem deutschen Handelsunternehmen Franz Schiffler im Rahmen der FLORAL Düngemittelverkaufsgesellschaft mbH am 27. September 1978 eingeleitet hat, nach Anhörung der beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 (2), im Hinblick auf die von dem Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen am 25. Juli 1979 gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 17 abgegebenen Stellungnahme, in Erwägung nachstehender Gründe: I. SACHVERHALT 1. Die Erzeugnisse Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Zusammenarbeit zwischen drei führenden französischen Düngemittelherstellern bei der Ausfuhr von Volldünger nach der Bundesrepublik Deutschland über die Gesellschaft FLORAL GmbH. Bei dem Volldünger handelt es sich um einen Mehrnährstoffdünger vom Typ NPK, der Stickstoff-, Phosphat- und Kalidüngerkomponenten enthält, und zwar im Verhältnis von 13:13:21 und 15:15:15 (der Rest sind Ballaststoffe). 2. Die beteiligten Hersteller a) Die Générale des Engrais S.A. (im folgenden "GESA" genannt) ist Rechtsnachfolgerin der Société de Produits Chimiques Péchiney-Saint-Gobain, die aus der Zusammenlegung der Düngemittelaktivitäten von Rhône-Poulenc und Péchiney-Usine-Kuhlmann hervorgegangen ist. GESA stellt Stickstoff- und Mehrnährstoffdüngemittel her. Ihr Düngemittelumsatz betrug 1977 1,5 Mrd. ffrs. GESA hat 7 Mehrnährstoffdüngemittelwerke u.a. in Roün/Grand Quevilly (Nordwestfrankreich), in la Madeleine und - bis 1977 - Chauny (Nordfrankreich), in Rieme (Belgien) und über ihre niederländische Tochtergesellschaft Zuid-Chemie in Sas van Gent (Niederlande). GESA hat 1978 die Kapitalmehrheit an der Holdinggesellschaft SOPAG erworben, die 61 % der Gardinier-Gruppe kontrolliert : weitere 36 % werden von dem Unternehmen SOPIA gehalten. Das Kapital von SOPIA verteilt sich auf das Unternehmen UGCA (1) und Genossenschaften (zu 80 %) und auf die Familie Gardinier (zu 20 %). Gardinier ist Hersteller von Stickstoff-, Phosphat- und Mehrnährstoffdüngemitteln. b) Die Compagnie Française de l'Azote S.A. (im folgenden "COFAZ" genannt) ist aufgrund von (1)ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2)ABl. Nr. 127 vom 20.8.1963, S. 2268/63. (1)Union des Groupements de Coopératives Agricoles. Vereinbarungen zwischen Pierrefitte-Auby und der Gruppe Total entstanden. COFAZ stellt Stickstoff- und Mehrnährstoffdüngemittel her. Ihr Düngemittelumsatz betrug 1977 1,3 Mrd. ffrs. COFAZ hat Mehrnährstoffdüngemittelwerke u.a. in Feuchy und Le Havre (Nordwestfrankreich). c) In der Société Chimique des Charbonnages S.A. ("CdF" genannt) sind die Düngemittelaktivitäten der staatlichen Charbonnages de France und Houillières de Bassin zusammengefasst. Ein Anteil von 37,5 % befindet sich in den Händen des Entreprise Minière et Chimique (EMC), das ihrerseits von der Azote et Produits Chimiques (APC) kontrolliert wird. EMC hält eine Beteiligung von 70 % an der Société Commerciale de Potasse et d'Azote (SCPA), die Kalidüngemittel herstellt. APC ist zusammen mit dem deutschen Düngemittelhersteller BASF zu je 50 % an dem Unternehmen Produits et Engrais Chimiques du Rhin (PEC Rhin) beteiligt, das ein Mehrnährstoffdüngemittelwerk in Ottmarsheim (Elsaß) besitzt (Produktionsaufnahme im Jahr 1978). CdF verfügt über Mehrnährstoffdüngemittelwerke u.a. in Mazingarbe, Grand Quevilly (Nordwestfrankreich) und bis 1975 in Carling (Ostfrankreich). Ihr gehört die Chemische Werke Saar-Lothringen GmbH CSL), die Düngemittel im Saarland herstellt und vertreibt. Der Umsatz der CdF-Gruppe betrug im Jahr 1977 1,8 Mrd ffrs. Die drei beteiligten französischen Unternehmen sind die bedeutendsten Hersteller von Düngemitteln in Frankreich. Weitere Hersteller sind die Société Chimique de la Grande Paroisse, eine Tochtergesellschaft der Air Liquide, die Société Atlantique d'Engrais Chimiques, eine Tochtergesellschaft des amerikanischen Unternehmens Grace, Reno, eine Tochtergesellschaft der deutschen Ötker-Gruppe, die Société d'Engrais Chimiques et Organiques, eine Tochtergesellschaft der belgischen Hersteller Prayon und Carbochimique, und Éts. Lecöster, eine Tochtergesellschaft des niederländischen Herstellers UKF. 3. Die Organisation des Vertriebs im allgemeinen Abgesehen von ihrer Zusammenarbeit bei der Ausfuhr von Mehrnährstoffdünger nach Deutschland (siehe unter 4) vertreiben die drei beteiligten Hersteller ihre Düngemittel in der Gemeinschaft heute individuell. Bis 1967 hatten alle französischen Hersteller den Vertrieb ihres stickstoffhaltigen Einzeldüngers im In- und Ausland dem von ihnen errichteten Comptoir Français de l'Azote (CFA) übertragen. Dieses Verkaufssyndikat war Gegenstand der Mitteilung der Beschwerdepunkte, die die Kommission an die CFA-Mitglieder - darunter die drei Beteiligten bzw. ihre Rechtsvorgänger Auby, Pierrefitte, Péchiney-Ugine - am 15. März 1967 richtete und in der sie feststellte, daß die zwischen den CFA-Mitgliedern geschlossene Vereinbarung über den gemeinsamen Verkauf von Einzeldünger unter Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages fiel und für eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 nicht in Betracht kam. Aufgrund der Mitteilung der Beschwerdepunkte beschlossen die beteiligten Unternehmen am 28. Juli 1967, die beanstandeten Verhaltensweisen aufzugeben. Sie entzogen den Vertrieb in andere Mitgliedstaaten der Zuständigkeit des CFA und führten ihn nunmehr selbst durch. Für die somit auf den Absatz im Inland und in Drittstaaten beschränkte Zusammenarbeit erteilte die Kommission mit Entscheidung vom 6. November 1968 ein Negativattest nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 (1). Im Jahr 1969 beschlossen die CFA-Mitglieder, den Verkauf ihrer Stickstoffeinzeldünger auch in Frankreich ohne Einschaltung des CFA durchzuführen. Die Verkäufe nach Drittstaaten wickeln sie dagegen weiterhin über das CFA ab, wobei sie bei Verkäufen nach bestimmten Drittstaaten die in Zuerich ansässige NITREX einschalten. Die CFA-Mitglieder verkauften den von ihnen hergestellten Mehrnährstoffdünger in der Gemeinschaft von jeher unabhängig voneinander. Allerdings entwickelte sich der zwischenstaatliche Handel bei diesen Düngemitteln langsamer als bei den Einzeldüngern. Für die Exporte ausserhalb der Gemeinschaft wurde Anfang der 70er Jahre die Gesellschaft Complexport gegründet, zu deren Mitgliedern auch die drei in dem vorliegenden Verfahren beteiligten Hersteller gehören. Für Lieferungen in bestimmte Drittstaaten wird die in Zuerich ansässige COMPLEX eingeschaltet, über die auch andere europäische Hersteller ihre Exporte in diese Drittstaaten abwickeln. 4. Die Organisation der Ausfuhr von Mehrnährstoffdünger nach Deutschland Am 10. Mai 1968 wurde die ALFA GmbH durch die folgenden Unternehmen gegründet: - Société des Produits Chimiques d'Auby (heute COFAZ), - Société Chimiques des Charbonnages (CdF), - Société Produits Chimiques Péchiney-Saint Gobain (heute GESA), - Pierrefitte, Société Générale d'Engrais et de Produits Chimiques (heute COFAZ); - Franz Schiffer in seiner Eigenschaft als Händler von Düngemitteln. Der Gründung von ALFA waren Gespräche zwischen Herrn Schiffer und AUBY über die Förderung der Exporte nach Deutschland vorangegangen, die zur Einbeziehung weiterer Hersteller führten. Am 6. Juli 1970 vereinbarten die Hersteller GESA, COFAZ und CdF, den Firmennamen der Gesellschaft ALFA ohne Änderung des in der Satzung festgelegten (1)ABl. Nr. L 276 vom 14.11.1968, S. 29. Gesellschaftszwecks in FLORAL GmbH umzuändern. Zweck der Gesellschaft war nach wie vor, Düngemittel zu kaufen oder herzustellen um sie in Deutschland weiterzuverkaufen. Das Kapital der FLORAL ist heute zu jeweils 30 % in den Händen von GESA, COFAZ und CdF, während die restlichen 10 % von Herrn Schiffer gehalten werden. Durch einen Anstellungsvertrag vom 10. Mai 1968 wurde dieser Geschäftsführer der Gesellschaft ALFA und danach von FLORAL. Der Geschäftsführer hat die Gesellschaft über alle Geschäfte zu unterrichten und ihre Zustimmung zu wichtigeren Geschäften (z.B. Abschluß von längerfristigen Geschäften) einzuholen. Kosten und Gewinn werden unter den Gesellschaftern entsprechend ihren Geschäftsanteilen verteilt. Am 10. Mai 1968, 1. Mai 1972 und 1. Mai 1975 wurden zwischen ALFA bzw. FLORAL und der Firma Franz Schiffer, die Herrn Schiffer gehört, Vertriebsverträge geschlossen. Diese Verträge räumen der Firma F. Schiffer das Alleinvertriebsrecht für FLORAL-Erzeugnisse im westlichen und südlichen Teil Deutschlands (nördlich begrenzt durch den Raum Münster) ein und garantieren ihr die Versorung mit den fraglichen Erzeugnissen in einer bestimmten Menge. Der genannte Vertrag sieht schließlich vor, daß die Marke FLORAL zugunsten der Firma F. Schiffer angemeldet wird und daß die Erzeugnisse unter dieser Marke vertrieben werden, wobei auf der Verpackung aber auch die Marke des jeweiligen französischen Herstellers aufgeführt werden muß. 5. Stellung der Beteiligten auf dem Markt Frankreich ist nach dem Vereinigten Königreich der grösste Produzent von Mehrnährstoffdünger der Gemeinschaft. Die Produktion betrug - wie sich aus Anlage I ergibt - 1977/78 547 500 t N (Gewicht des in dem Mehrnährstoffdünger enthaltenen Stickstoffanteils). GESA/Gardinier, COFAZ und die CdF/APC/EMC-Gruppe sind die weitaus grössten französischen Hersteller ; sie haben in Frankreich einen Produktionsanteil von mehr als zwei Drittel. Im Vergleich zu der Gesamtproduktion der Gemeinschaft (rund 3 Mill. t N) entspricht dies einem Anteil von mehr als 10 %. Die deutsche Produktion von Mehrnährstoffdünger, die hauptsächlich in den Händen von VEBA/Ruhrstickstoff, BASF und Hoechst liegt, belief sich 1977/78 auf 365 400 t N (vgl. Anlage II). In Deutschland wurden 1977/78 379 000 t N verbraucht, in Frankreich 627 000 t N. In beide Länder wurden grössere Mengen importiert. Beide Länder sind auch bedeutende Exporteure : aus Deutschland wurden jährlich im Durchschnitt der Jahre 1968/69 bis 1977/78 120 000 t N (= 29 % der Produktion) exportiert, aus Frankreich 65 000 t N (= 11,7 % der Produktion). In beiden Ländern wurden die vorhandenen Produktionskapazitäten - von kurzfristigen Ausnahmen abgesehen - nicht voll ausgelastet. Über die Exporte von Frankreich nach Deutschland und in umgekehrter Richtung gibt Anlage III Auskunft. Die französischen Exporte nach Deutschland nahmen 1969 bis 1972 merklich zu, waren 1977 aber nicht umfangreicher als 1972 (110 000 t gegenüber 102 000 t). Im Vergleich dazu waren die Exporte von Deutschland nach Frankreich geringer ; sie schwankten zwischen 38 000 t (1970 und 1974) und 84 000 t (1976). Die französischen Exporte nach Deutschland machten in den Jahren 1976/77 zwei Drittel der französischen Exporte innerhalb der Gemeinschaft und 38 % der Gesamtexporte aus. Von den Exporten nach Deutschland, die sich in den Jahren 1976/1977 auf rund 110 000 t beliefen, entfielen etwa die Hälfte auf die konzerninternen Lieferungen der PEC Rhin an eine ihrer Muttergesellschaften, die BASF, rund 40 000 t auf die Lieferungen der beteiligten Hersteller aus französischen Werken (1) und nur ein geringer Teil auf Lieferungen französischer Händler. Andere französische Hersteller exportierten nicht nach Deutschland. Die gelieferten Mengen betrugen 1968/69 12 000 t Mehrnährstoffdünger, stiegen in den folgenden Jahren und erreichten seit 1976/77 rund 50 000 t jährlich. In den Jahren 1968/69 bis 1971/72 lieferten die drei beteiligten Hersteller die für Deutschland bestimmten Mengen ausschließlich über ALFA/FLORAL oder die Fa. F. Schiffer. Ab 1972/73 exportierten GESA und COFAZ jährlich ca. 2 000 t (= 4,5 % der Gesamtexportmenge) an einen anderen Abnehmer, nämlich an die Deutsche Raiffeisen Warenzentrale GmbH. CdF lieferte auch in den Jahren 1972/73 bis 1977/78 ausschließlich über FLORAL/Fa. Schiffer. Erst im Düngemitteljahr 1978/79 - nach Aufnahme der Ermittlungen der Kommission - nahmen die individuellen Lieferungen erheblich zu. Auf CdF entfielen 68 % aller Lieferungen an FLORAL/Schiffer, auf GESA 18 % und auf COFAZ 14 %. Die Lieferanteile der drei Beteiligten entsprachen also nicht ihren Gesellschafteranteilen (je 30 %). Die gelieferten Produkte wiesen keine Qualitätsunterschiede auf. Sie werden mit LKW geliefert, während die deutschen Hersteller überwiegend mit Bahn oder Schiff zum nächstgelegenen Bahnhof oder Hafen liefern. Die abgepackte Ware ist neben der Marke des Herstellers mit der Marke "FLORAL" gekennzeichnet. Abnehmer sind ca. 30 Zentralgenossenschaften und Düngemittelgroßhandlungen. 6. Die Preise Die Produkte, die die drei französischen Hersteller an FLORAL und die Fa. Schiffer zu unterschiedlichen Preisen lieferten, wurden zu einheitlichen Preisen und (1)Die Differenz zwischen diesen 40 000 t und den in Anlage IV vermeldeten Mengen wurden aus dem belgischen Werk von GESA geliefert. Bedingungen weiterverkauft. Diese Preise und Bedingungen wurden denjenigen der deutschen Hersteller angepasst. Die deutschen Hersteller wenden ebenso wie die französischen monatlich gestaffelte Listenpreise an, die die Transportkosten einschließen. Auf diese Listenpreise werden dieselben Rabatte, Dispositionsprämien, Skonti und Boni gewährt. Auch die Lieferbedingungen sind gleich. Auf importierten Dünger wird üblicherweise ein Rabatt von 2 % gewährt. Für Mehrnährstoffdüngemittel, die Stickstoff-, Phosphat- und Kalikomponenten zu gleichen Teilen enthalten und die den grössten Teil der Lieferungen der Beteiligten ausmachen, sind die Preise in Deutschland neben denjenigen in den Niederlanden die höchsten innerhalb der Gemeinschaft. Sie liegen 5 bis 10 %, manchmal bis zu 15 %, über den französischen Inlandspreisen (1). Der von dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften angefertigte Preisvergleich (Anlage V) errechnet für die Einzelhandelsstufe (gesackte Ware einschließlich Transportkosten) Unterschiede in der angegebenen Grössenordnung. Eine Ausnahme gilt nur für das Jahr 1974/75, in dem als Folge der Ölkrise die Nachfrage und die Preise auf dem Weltmarkt erheblich stiegen und die französischen Preise mehr als die deutschen in die Höhe trieben. Trotzdem hatten diese vorübergehend höhere Preise in Frankreich keinen Rückgang, sondern im Gegenteil einen Zuwachs der Exporte nach Deutschland zur Folge. Die Weltmarktpreise sind seitdem wieder zurückgegangen und liegen heute wieder im allgemeinen deutlich (häufig um 20 %) unter den in der Gemeinschaft angewandten Preisen, sind aber von Exportland zu Exportland sehr unterschiedlich. Die Beteiligten haben Berechnungen vorgelegt, aus denen sich ergibt, daß die Erlöse auf dem deutschen Markt durchweg geringer waren als diejenigen, die sie erzielt hätten, wenn sie dieselben Mengen auf dem französischen Inlandsmarkt verkauft hätten. Aber erstens wird der Vergleich durch die Einbeziehung zusätzlicher Transportkosten und der an Herrn Schiffer gezahlten Provision verfälscht ; lässt man beide ausser Betracht, lag der deutsche Preis im Jahr 1976/77 um 11,4 % über dem französischen (der in Anlage V beigefügte Vergleich kam im Kalenderjahr 1977 auf 11,4 %), im Jahr 1977/78 um 7,7 % (Anlage V für das Kalenderjahr 1978 : 10,6 %). Zweitens lag der von den Beteiligten zugrunde gelegte französische Vergleichspreis über dem Preis, der nach den Feststellungen der Kommission französischen Großhändlern nach Abzug aller geheimen zum Jahresende gewährten "Wettbewerbsrabatte" und Vergütungen berechnet wurde. 7. Die Transportkosten Sowohl in Frankreich als auch in Deutschland schließen die Verkaufspreise die Frachtkosten bis zum nächstgelegenen Bahnhof oder Hafen ein (Franko-Stations-Preise). Der Frachtkostenanteil wird in Deutschland auf 30 DM/t angesetzt, was im Falle des Transports mit der Bahn einer Durchschnittsentfernung von etwa 275 km entspricht. Schiffsfrachten sind erheblich billiger ; sie betragen weniger als die Hälfte. In Frankreich wird der durchschnittliche Frachtkostenanteil auf ca. 55 ffrs (rund 25 DM) angesetzt, was im Falle des Transports mit Bahn oder LKW einer durchschnittlichen Entfernung von 310 km entspricht ; auch hier sind Schiffsfrachten wesentlich billiger. Die Kosten für 100 km Bahnfahrt belaufen sich in Frankreich auf durchschnittlich 8, - DM, in Deutschland auf 10,90 DM. In Deutschland sind also die durchschnittlichen Transportkosten mehr als ein Drittel höher als in Frankreich. Auf den Einzelhandelspreis bezogen macht die Durchschnittsfracht in Deutschland etwa 6,8 %, in Frankreich rund 6,6 % aus. Die Beteiligten haben einen Vergleich der tatsächlichen Frachtkosten vorgelegt, aus dem sich ergibt, daß die Bahnfracht über dieselbe Entfernung von 300 km in Frankreich (2) ... ffrs, in Deutschland dagegen (umgerechnet) ... ffrs kosten. Die entsprechenden Zahlen für den LKW-Transport lauten : ... ffrs/... ffrs. Wenn ein französischer Hersteller nach Deutschland exportiert, schlägt demnach die Durchlauffracht für die Entfernung von dem jeweiligen französischen Werk bis zur deutschen Grenze wesentlich weniger zu Buche als die Fracht für eine gleiche Entfernung ab deutscher Grenze. 8. Der Vortrag der Beteiligten Die Beteiligten meinen, daß Artikel 85 Absatz 1 unanwendbar sei, daß jedenfalls die Voraussetzungen für eine Nichtanwendbarkeitserklärung nach Artikel 85 Absatz 3 vorlägen und daß es auf keinen Fall gerechtfertigt sei, Geldbussen zu verhängen. Die Beteiligten haben insbesondere auf den mit 2 % geringen Anteil hingewiesen, den ihre Exporte über FLORAL am deutschen Verbrauch von Mehrnährstoffdünger ausmachen. Die Zusammenarbeit habe bezweckt, die Exporte der beteiligten Hersteller nach Deutschland zu fördern. Während sie vorher kaum exportiert hätten, seien ihre Lieferungen im Laufe der Zusammenarbeit auf immerhin 50 000 t gestiegen. Die Transportkosten von den weitab gelegenen Werken seien eine natürliche Liefergrenze, die der Grenze entspreche, die in dem Vertriebsvertrag zwischen FLORAL und der Fa. Schiffer gezogen sei. Lieferungen auf dem Wasserweg, die wesentlich billiger seien als die Transporte per Bahn oder LKW, kämen für die Abnehmer von FLORAL nicht in Betracht ; diese Abnehmer, die meist ungünstig zu einer Bahnstation lägen, legten Wert auf eine Frei-Haus-Liefe- (1)Für die Exporte von GESA aus ihrem belgischen Werk Rieme ist hinzuzufügen, daß die belgischen Inlandspreise im allgemeinen noch unter den französischen liegen. (2)In der veröffentlichten Fassung dieser Entscheidung wurden gemäß Artikel 21 der Verordnung Nr. 17/62 bezueglich der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen nachfolgend einige Angaben ausgelassen. rung mit LKW. Der Zugang zu dem deutschen Markt, der sich durch eine den Verbrauch weit übersteigende und zu Exporten zwingende Produktion auszeichne, sei nach allem schwierig. Die gemeinsame Benutzung des FLORAL-Vertriebsnetzes erspare Vertriebskosten. Wenn es den Beteiligten möglich sei, auf anderen Exportmärkten der Gemeinschaft wie den Niederlanden und Belgien individuell zu liefern, so deshalb, weil es sich um geographisch überschaubare Länder handele und die beteiligten Hersteller entweder über Produktionsstätten in dem betreffenden Land oder über nahegelegene Werke verfügten. Insbesondere durch andere Verbrauchergewohnheiten (insbesondere die Gewohnheit, zu Beginn einer jeden Kampagne 90 % des Jahresbedarfs zu kontrahieren), bedürfe es einer ständigen Präsenz auf dem deutschen Markt. 9. Änderung der Mitgliedschaft von FLORAL Am 19. Oktober 1979 haben die drei französischen Hersteller alle ihre Anteile an FLORAL auf den vierten Gesellschafter, Herrn Schiffer, übertragen. Herr Schiffer ist damit Alleininhaber der FLORAL GmbH. Im Hinblick auf diese Lösung haben die drei Hersteller zu Beginn des Düngemitteljahres 1979/80 ihre individuellen Exporte - ausserhalb von FLORAL - nach Deutschland vermehrt. FLORAL hat sich darum bemüht, Mehrnährstoffdünger auch aus anderen Quellen zu beziehen. Auch in dem begonnenen Düngemitteljahr 1979/80 werden aber die weitaus grössten Bezugsmengen noch aus der Produktion der drei beteiligten französischen Hersteller stammen. II. ANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 85 DES VERTRAGES Nach Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken. 1. Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen Die Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Unternehmen und ihren Rechtsvorgängen, die ihren Ausdruck in der gemeinsamen Gründung und der gemeinsamen Verwaltung von FLORAL (früher ALFA) findet, beruht auf einer Vereinbarung oder jedenfalls auf einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise des Inhalts, die Exporte der drei französischen Hersteller nach Deutschland über das von ihnen gegründete und kontrollierte Vertriebsunternehmen vorzunehmen. Der Gründung der gemeinsamen Tochtergesellschaft waren Überlegungen zwischen AUBY (heute COFAZ) und Herrn Schiffer vorangegegangen, bei denen die Einbeziehung anderer Hersteller in die Zusammenarbeit für nützlich erachtet wurde, um diese auf eine breitere Basis zu stellen. Die gleichmässige Beteiligung der drei französischen Hersteller an der FLORAL (früher ALFA) setzt eine Vereinbarung der Beteiligten voraus, die nicht unbedingt schriftlich abgeschlossen zu sein braucht. Ein ständiges Einvernehmen ist auch Voraussetzung für die Betätigung der Beteiligten im Rahmen des gemeinsamen Vertriebsunternehmens. Die beteiligten französischen Hersteller haben sich zwar nicht ausdrücklich verpflichtet, ihre Exporte nach Deutschland ausschließlich über FLORAL (früher ALFA) vorzunehmen. Trotzdem haben sie tatsächlich bis 1974/75 ihre gesamten Exporte und danach den weitaus grössten Teil ihrer Exporte (nur mit Ausnahme geringer Mengen an einen einzigen anderen Abnehmer) über die gemeinsame Vertriebsgesellschaft abgewickelt. Erst nach der Aufnahme der Ermittlungen der Kommission haben sie ihre individuellen Exporte nach Deutschland vermehrt. Auch ohne ausdrückliche Ausschließlichkeitsbindung kann von den drei Herstellern als den Muttergesellschaften nicht erwartet werden, daß sie ihrer gemeinsamen Tochtergesellschaft Wettbewerb machen. Es ist unausweichlich, daß sie, falls sie überhaupt ausserhalb der Lieferungen über FLORAL andere Exporte nach Deutschland vornehmen, dabei der im Rahmen von FLORAL gemeinsam mit den anderen Partnern festgesetzten Absatzpolitik Rechnung tragen und eventuelle Absatzhandlungen mit dieser gemeinsam beschlossenen Absat

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.