80/182/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. November 1979 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/29.672 - FLORAL) (Nur der französische und deutsche Text sind verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 039 vom 15/02/1980 S. 0051 - 0063
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. November 1979 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/29.672 - FLORAL) (Nur der deutsche und der französische Text sind verbindlich) (80/182/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf die Artikel 3 und 15, im Hinblick auf das Verfahren, das die Kommission bezueglich der seit dem 10. Mai 1968 praktizierten und am 10. Juli 1978 angemeldeten Zusammenarbeit zwischen den französischen Unternehmen Générale des Engrais S.A., Compagnie Française de l'Azote S.A. und Société Chimique des Charbonnages S.A. sowie dem deutschen Handelsunternehmen Franz Schiffler im Rahmen der FLORAL Düngemittelverkaufsgesellschaft mbH am 27. September 1978 eingeleitet hat, nach Anhörung der beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 (2), im Hinblick auf die von dem Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen am 25. Juli 1979 gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 17 abgegebenen Stellungnahme, in Erwägung nachstehender Gründe: I. SACHVERHALT 1. Die Erzeugnisse Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Zusammenarbeit zwischen drei führenden französischen Düngemittelherstellern bei der Ausfuhr von Volldünger nach der Bundesrepublik Deutschland über die Gesellschaft FLORAL GmbH. Bei dem Volldünger handelt es sich um einen Mehrnährstoffdünger vom Typ NPK, der Stickstoff-, Phosphat- und Kalidüngerkomponenten enthält, und zwar im Verhältnis von 13:13:21 und 15:15:15 (der Rest sind Ballaststoffe). 2. Die beteiligten Hersteller a) Die Générale des Engrais S.A. (im folgenden "GESA" genannt) ist Rechtsnachfolgerin der Société de Produits Chimiques Péchiney-Saint-Gobain, die aus der Zusammenlegung der Düngemittelaktivitäten von Rhône-Poulenc und Péchiney-Usine-Kuhlmann hervorgegangen ist. GESA stellt Stickstoff- und Mehrnährstoffdüngemittel her. Ihr Düngemittelumsatz betrug 1977 1,5 Mrd. ffrs. GESA hat 7 Mehrnährstoffdüngemittelwerke u.a. in Roün/Grand Quevilly (Nordwestfrankreich), in la Madeleine und - bis 1977 - Chauny (Nordfrankreich), in Rieme (Belgien) und über ihre niederländische Tochtergesellschaft Zuid-Chemie in Sas van Gent (Niederlande). GESA hat 1978 die Kapitalmehrheit an der Holdinggesellschaft SOPAG erworben, die 61 % der Gardinier-Gruppe kontrolliert : weitere 36 % werden von dem Unternehmen SOPIA gehalten. Das Kapital von SOPIA verteilt sich auf das Unternehmen UGCA (1) und Genossenschaften (zu 80 %) und auf die Familie Gardinier (zu 20 %). Gardinier ist Hersteller von Stickstoff-, Phosphat- und Mehrnährstoffdüngemitteln. b) Die Compagnie Française de l'Azote S.A. (im folgenden "COFAZ" genannt) ist aufgrund von (1)ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2)ABl. Nr. 127 vom 20.8.1963, S. 2268/63. (1)Union des Groupements de Coopératives Agricoles. Vereinbarungen zwischen Pierrefitte-Auby und der Gruppe Total entstanden. COFAZ stellt Stickstoff- und Mehrnährstoffdüngemittel her. Ihr Düngemittelumsatz betrug 1977 1,3 Mrd. ffrs. COFAZ hat Mehrnährstoffdüngemittelwerke u.a. in Feuchy und Le Havre (Nordwestfrankreich). c) In der Société Chimique des Charbonnages S.A. ("CdF" genannt) sind die Düngemittelaktivitäten der staatlichen Charbonnages de France und Houillières de Bassin zusammengefasst. Ein Anteil von 37,5 % befindet sich in den Händen des Entreprise Minière et Chimique (EMC), das ihrerseits von der Azote et Produits Chimiques (APC) kontrolliert wird. EMC hält eine Beteiligung von 70 % an der Société Commerciale de Potasse et d'Azote (SCPA), die Kalidüngemittel herstellt. APC ist zusammen mit dem deutschen Düngemittelhersteller BASF zu je 50 % an dem Unternehmen Produits et Engrais Chimiques du Rhin (PEC Rhin) beteiligt, das ein Mehrnährstoffdüngemittelwerk in Ottmarsheim (Elsaß) besitzt (Produktionsaufnahme im Jahr 1978). CdF verfügt über Mehrnährstoffdüngemittelwerke u.a. in Mazingarbe, Grand Quevilly (Nordwestfrankreich) und bis 1975 in Carling (Ostfrankreich). Ihr gehört die Chemische Werke Saar-Lothringen GmbH CSL), die Düngemittel im Saarland herstellt und vertreibt. Der Umsatz der CdF-Gruppe betrug im Jahr 1977 1,8 Mrd ffrs. Die drei beteiligten französischen Unternehmen sind die bedeutendsten Hersteller von Düngemitteln in Frankreich. Weitere Hersteller sind die Société Chimique de la Grande Paroisse, eine Tochtergesellschaft der Air Liquide, die Société Atlantique d'Engrais Chimiques, eine Tochtergesellschaft des amerikanischen Unternehmens Grace, Reno, eine Tochtergesellschaft der deutschen Ötker-Gruppe, die Société d'Engrais Chimiques et Organiques, eine Tochtergesellschaft der belgischen Hersteller Prayon und Carbochimique, und Éts. Lecöster, eine Tochtergesellschaft des niederländischen Herstellers UKF. 3. Die Organisation des Vertriebs im allgemeinen Abgesehen von ihrer Zusammenarbeit bei der Ausfuhr von Mehrnährstoffdünger nach Deutschland (siehe unter 4) vertreiben die drei beteiligten Hersteller ihre Düngemittel in der Gemeinschaft heute individuell. Bis 1967 hatten alle französischen Hersteller den Vertrieb ihres stickstoffhaltigen Einzeldüngers im In- und Ausland dem von ihnen errichteten Comptoir Français de l'Azote (CFA) übertragen. Dieses Verkaufssyndikat war Gegenstand der Mitteilung der Beschwerdepunkte, die die Kommission an die CFA-Mitglieder - darunter die drei Beteiligten bzw. ihre Rechtsvorgänger Auby, Pierrefitte, Péchiney-Ugine - am 15. März 1967 richtete und in der sie feststellte, daß die zwischen den CFA-Mitgliedern geschlossene Vereinbarung über den gemeinsamen Verkauf von Einzeldünger unter Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages fiel und für eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 nicht in Betracht kam. Aufgrund der Mitteilung der Beschwerdepunkte beschlossen die beteiligten Unternehmen am 28. Juli 1967, die beanstandeten Verhaltensweisen aufzugeben. Sie entzogen den Vertrieb in andere Mitgliedstaaten der Zuständigkeit des CFA und führten ihn nunmehr selbst durch. Für die somit auf den Absatz im Inland und in Drittstaaten beschränkte Zusammenarbeit erteilte die Kommission mit Entscheidung vom 6. November 1968 ein Negativattest nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 (1). Im Jahr 1969 beschlossen die CFA-Mitglieder, den Verkauf ihrer Stickstoffeinzeldünger auch in Frankreich ohne Einschaltung des CFA durchzuführen. Die Verkäufe nach Drittstaaten wickeln sie dagegen weiterhin über das CFA ab, wobei sie bei Verkäufen nach bestimmten Drittstaaten die in Zuerich ansässige NITREX einschalten. Die CFA-Mitglieder verkauften den von ihnen hergestellten Mehrnährstoffdünger in der Gemeinschaft von jeher unabhängig voneinander. Allerdings entwickelte sich der zwischenstaatliche Handel bei diesen Düngemitteln langsamer als bei den Einzeldüngern. Für die Exporte ausserhalb der Gemeinschaft wurde Anfang der 70er Jahre die Gesellschaft Complexport gegründet, zu deren Mitgliedern auch die drei in dem vorliegenden Verfahren beteiligten Hersteller gehören. Für Lieferungen in bestimmte Drittstaaten wird die in Zuerich ansässige COMPLEX eingeschaltet, über die auch andere europäische Hersteller ihre Exporte in diese Drittstaaten abwickeln. 4. Die Organisation der Ausfuhr von Mehrnährstoffdünger nach Deutschland Am 10. Mai 1968 wurde die ALFA GmbH durch die folgenden Unternehmen gegründet: - Société des Produits Chimiques d'Auby (heute COFAZ), - Société Chimiques des Charbonnages (CdF), - Société Produits Chimiques Péchiney-Saint Gobain (heute GESA), - Pierrefitte, Société Générale d'Engrais et de Produits Chimiques (heute COFAZ); - Franz Schiffer in seiner Eigenschaft als Händler von Düngemitteln. Der Gründung von ALFA waren Gespräche zwischen Herrn Schiffer und AUBY über die Förderung der Exporte nach Deutschland vorangegangen, die zur Einbeziehung weiterer Hersteller führten. Am 6. Juli 1970 vereinbarten die Hersteller GESA, COFAZ und CdF, den Firmennamen der Gesellschaft ALFA ohne Änderung des in der Satzung festgelegten (1)ABl. Nr. L 276 vom 14.11.1968, S. 29. Gesellschaftszwecks in FLORAL GmbH umzuändern. Zweck der Gesellschaft war nach wie vor, Düngemittel zu kaufen oder herzustellen um sie in Deutschland weiterzuverkaufen. Das Kapital der FLORAL ist heute zu jeweils 30 % in den Händen von GESA, COFAZ und CdF, während die restlichen 10 % von Herrn Schiffer gehalten werden. Durch einen Anstellungsvertrag vom 10. Mai 1968 wurde dieser Geschäftsführer der Gesellschaft ALFA und danach von FLORAL. Der Geschäftsführer hat die Gesellschaft über alle Geschäfte zu unterrichten und ihre Zustimmung zu wichtigeren Geschäften (z.B. Abschluß von längerfristigen Geschäften) einzuholen. Kosten und Gewinn werden unter den Gesellschaftern entsprechend ihren Geschäftsanteilen verteilt. Am 10. Mai 1968, 1. Mai 1972 und 1. Mai 1975 wurden zwischen ALFA bzw. FLORAL und der Firma Franz Schiffer, die Herrn Schiffer gehört, Vertriebsverträge geschlossen. Diese Verträge räumen der Firma F. Schiffer das Alleinvertriebsrecht für FLORAL-Erzeugnisse im westlichen und südlichen Teil Deutschlands (nördlich begrenzt durch den Raum Münster) ein und garantieren ihr die Versorung mit den fraglichen Erzeugnissen in einer bestimmten Menge. Der genannte Vertrag sieht schließlich vor, daß die Marke FLORAL zugunsten der Firma F. Schiffer angemeldet wird und daß die Erzeugnisse unter dieser Marke vertrieben werden, wobei auf der Verpackung aber auch die Marke des jeweiligen französischen Herstellers aufgeführt werden muß. 5. Stellung der Beteiligten auf dem Markt Frankreich ist nach dem Vereinigten Königreich der grösste Produzent von Mehrnährstoffdünger der Gemeinschaft. Die Produktion betrug - wie sich aus Anlage I ergibt - 1977/78 547 500 t N (Gewicht des in dem Mehrnährstoffdünger enthaltenen Stickstoffanteils). GESA/Gardinier, COFAZ und die CdF/APC/EMC-Gruppe sind die weitaus grössten französischen Hersteller ; sie haben in Frankreich einen Produktionsanteil von mehr als zwei Drittel. Im Vergleich zu der Gesamtproduktion der Gemeinschaft (rund 3 Mill. t N) entspricht dies einem Anteil von mehr als 10 %. Die deutsche Produktion von Mehrnährstoffdünger, die hauptsächlich in den Händen von VEBA/Ruhrstickstoff, BASF und Hoechst liegt, belief sich 1977/78 auf 365 400 t N (vgl. Anlage II). In Deutschland wurden 1977/78 379 000 t N verbraucht, in Frankreich 627 000 t N. In beide Länder wurden grössere Mengen importiert. Beide Länder sind auch bedeutende Exporteure : aus Deutschland wurden jährlich im Durchschnitt der Jahre 1968/69 bis 1977/78 120 000 t N (= 29 % der Produktion) exportiert, aus Frankreich 65 000 t N (= 11,7 % der Produktion). In beiden Ländern wurden die vorhandenen Produktionskapazitäten - von kurzfristigen Ausnahmen abgesehen - nicht voll ausgelastet. Über die Exporte von Frankreich nach Deutschland und in umgekehrter Richtung gibt Anlage III Auskunft. Die französischen Exporte nach Deutschland nahmen 1969 bis 1972 merklich zu, waren 1977 aber nicht umfangreicher als 1972 (110 000 t gegenüber 102 000 t). Im Vergleich dazu waren die Exporte von Deutschland nach Frankreich geringer ; sie schwankten zwischen 38 000 t (1970 und 1974) und 84 000 t (1976). Die französischen Exporte nach Deutschland machten in den Jahren 1976/77 zwei Drittel der französischen Exporte innerhalb der Gemeinschaft und 38 % der Gesamtexporte aus. Von den Exporten nach Deutschland, die sich in den Jahren 1976/1977 auf rund 110 000 t beliefen, entfielen etwa die Hälfte auf die konzerninternen Lieferungen der PEC Rhin an eine ihrer Muttergesellschaften, die BASF, rund 40 000 t auf die Lieferungen der beteiligten Hersteller aus französischen Werken (1) und nur ein geringer Teil auf Lieferungen französischer Händler. Andere französische Hersteller exportierten nicht nach Deutschland. Die gelieferten Mengen betrugen 1968/69 12 000 t Mehrnährstoffdünger, stiegen in den folgenden Jahren und erreichten seit 1976/77 rund 50 000 t jährlich. In den Jahren 1968/69 bis 1971/72 lieferten die drei beteiligten Hersteller die für Deutschland bestimmten Mengen ausschließlich über ALFA/FLORAL oder die Fa. F. Schiffer. Ab 1972/73 exportierten GESA und COFAZ jährlich ca. 2 000 t (= 4,5 % der Gesamtexportmenge) an einen anderen Abnehmer, nämlich an die Deutsche Raiffeisen Warenzentrale GmbH. CdF lieferte auch in den Jahren 1972/73 bis 1977/78 ausschließlich über FLORAL/Fa. Schiffer. Erst im Düngemitteljahr 1978/79 - nach Aufnahme der Ermittlungen der Kommission - nahmen die individuellen Lieferungen erheblich zu. Auf CdF entfielen 68 % aller Lieferungen an FLORAL/Schiffer, auf GESA 18 % und auf COFAZ 14 %. Die Lieferanteile der drei Beteiligten entsprachen also nicht ihren Gesellschafteranteilen (je 30 %). Die gelieferten Produkte wiesen keine Qualitätsunterschiede auf. Sie werden mit LKW geliefert, während die deutschen Hersteller überwiegend mit Bahn oder Schiff zum nächstgelegenen Bahnhof oder Hafen liefern. Die abgepackte Ware ist neben der Marke des Herstellers mit der Marke "FLORAL" gekennzeichnet. Abnehmer sind ca. 30 Zentralgenossenschaften und Düngemittelgroßhandlungen. 6. Die Preise Die Produkte, die die drei französischen Hersteller an FLORAL und die Fa. Schiffer zu unterschiedlichen Preisen lieferten, wurden zu einheitlichen Preisen und (1)Die Differenz zwischen diesen 40 000 t und den in Anlage IV vermeldeten Mengen wurden aus dem belgischen Werk von GESA geliefert. Bedingungen weiterverkauft. Diese Preise und Bedingungen wurden denjenigen der deutschen Hersteller angepasst. Die deutschen Hersteller wenden ebenso wie die französischen monatlich gestaffelte Listenpreise an, die die Transportkosten einschließen. Auf diese Listenpreise werden dieselben Rabatte, Dispositionsprämien, Skonti und Boni gewährt. Auch die Lieferbedingungen sind gleich. Auf importierten Dünger wird üblicherweise ein Rabatt von 2 % gewährt. Für Mehrnährstoffdüngemittel, die Stickstoff-, Phosphat- und Kalikomponenten zu gleichen Teilen enthalten und die den grössten Teil der Lieferungen der Beteiligten ausmachen, sind die Preise in Deutschland neben denjenigen in den Niederlanden die höchsten innerhalb der Gemeinschaft. Sie liegen 5 bis 10 %, manchmal bis zu 15 %, über den französischen Inlandspreisen (1). Der von dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften angefertigte Preisvergleich (Anlage V) errechnet für die Einzelhandelsstufe (gesackte Ware einschließlich Transportkosten) Unterschiede in der angegebenen Grössenordnung. Eine Ausnahme gilt nur für das Jahr 1974/75, in dem als Folge der Ölkrise die Nachfrage und die Preise auf dem Weltmarkt erheblich stiegen und die französischen Preise mehr als die deutschen in die Höhe trieben. Trotzdem hatten diese vorübergehend höhere Preise in Frankreich keinen Rückgang, sondern im Gegenteil einen Zuwachs der Exporte nach Deutschland zur Folge. Die Weltmarktpreise sind seitdem wieder zurückgegangen und liegen heute wieder im allgemeinen deutlich (häufig um 20 %) unter den in der Gemeinschaft angewandten Preisen, sind aber von Exportland zu Exportland sehr unterschiedlich. Die Beteiligten haben Berechnungen vorgelegt, aus denen sich ergibt, daß die Erlöse auf dem deutschen Markt durchweg geringer waren als diejenigen, die sie erzielt hätten, wenn sie dieselben Mengen auf dem französischen Inlandsmarkt verkauft hätten. Aber erstens wird der Vergleich durch die Einbeziehung zusätzlicher Transportkosten und der an Herrn Schiffer gezahlten Provision verfälscht ; lässt man beide ausser Betracht, lag der deutsche Preis im Jahr 1976/77 um 11,4 % über dem französischen (der in Anlage V beigefügte Vergleich kam im Kalenderjahr 1977 auf 11,4 %), im Jahr 1977/78 um 7,7 % (Anlage V für das Kalenderjahr 1978 : 10,6 %). Zweitens lag der von den Beteiligten zugrunde gelegte französische Vergleichspreis über dem Preis, der nach den Feststellungen der Kommission französischen Großhändlern nach Abzug aller geheimen zum Jahresende gewährten "Wettbewerbsrabatte" und Vergütungen berechnet wurde. 7. Die Transportkosten Sowohl in Frankreich als auch in Deutschland schließen die Verkaufspreise die Frachtkosten bis zum nächstgelegenen Bahnhof oder Hafen ein (Franko-Stations-Preise). Der Frachtkostenanteil wird in Deutschland auf 30 DM/t angesetzt, was im Falle des Transports mit der Bahn einer Durchschnittsentfernung von etwa 275 km entspricht. Schiffsfrachten sind erheblich billiger ; sie betragen weniger als die Hälfte. In Frankreich wird der durchschnittliche Frachtkostenanteil auf ca. 55 ffrs (rund 25 DM) angesetzt, was im Falle des Transports mit Bahn oder LKW einer durchschnittlichen Entfernung von 310 km entspricht ; auch hier sind Schiffsfrachten wesentlich billiger. Die Kosten für 100 km Bahnfahrt belaufen sich in Frankreich auf durchschnittlich 8, - DM, in Deutschland auf 10,90 DM. In Deutschland sind also die durchschnittlichen Transportkosten mehr als ein Drittel höher als in Frankreich. Auf den Einzelhandelspreis bezogen macht die Durchschnittsfracht in Deutschland etwa 6,8 %, in Frankreich rund 6,6 % aus. Die Beteiligten haben einen Vergleich der tatsächlichen Frachtkosten vorgelegt, aus dem sich ergibt, daß die Bahnfracht über dieselbe Entfernung von 300 km in Frankreich (2) ... ffrs, in Deutschland dagegen (umgerechnet) ... ffrs kosten. Die entsprechenden Zahlen für den LKW-Transport lauten : ... ffrs/... ffrs. Wenn ein französischer Hersteller nach Deutschland exportiert, schlägt demnach die Durchlauffracht für die Entfernung von dem jeweiligen französischen Werk bis zur deutschen Grenze wesentlich weniger zu Buche als die Fracht für eine gleiche Entfernung ab deutscher Grenze. 8. Der Vortrag der Beteiligten Die Beteiligten meinen, daß Artikel 85 Absatz 1 unanwendbar sei, daß jedenfalls die Voraussetzungen für eine Nichtanwendbarkeitserklärung nach Artikel 85 Absatz 3 vorlägen und daß es auf keinen Fall gerechtfertigt sei, Geldbussen zu verhängen. Die Beteiligten haben insbesondere auf den mit 2 % geringen Anteil hingewiesen, den ihre Exporte über FLORAL am deutschen Verbrauch von Mehrnährstoffdünger ausmachen. Die Zusammenarbeit habe bezweckt, die Exporte der beteiligten Hersteller nach Deutschland zu fördern. Während sie vorher kaum exportiert hätten, seien ihre Lieferungen im Laufe der Zusammenarbeit auf immerhin 50 000 t gestiegen. Die Transportkosten von den weitab gelegenen Werken seien eine natürliche Liefergrenze, die der Grenze entspreche, die in dem Vertriebsvertrag zwischen FLORAL und der Fa. Schiffer gezogen sei. Lieferungen auf dem Wasserweg, die wesentlich billiger seien als die Transporte per Bahn oder LKW, kämen für die Abnehmer von FLORAL nicht in Betracht ; diese Abnehmer, die meist ungünstig zu einer Bahnstation lägen, legten Wert auf eine Frei-Haus-Liefe- (1)Für die Exporte von GESA aus ihrem belgischen Werk Rieme ist hinzuzufügen, daß die belgischen Inlandspreise im allgemeinen noch unter den französischen liegen. (2)In der veröffentlichten Fassung dieser Entscheidung wurden gemäß Artikel 21 der Verordnung Nr. 17/62 bezueglich der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen nachfolgend einige Angaben ausgelassen. rung mit LKW. Der Zugang zu dem deutschen Markt, der sich durch eine den Verbrauch weit übersteigende und zu Exporten zwingende Produktion auszeichne, sei nach allem schwierig. Die gemeinsame Benutzung des FLORAL-Vertriebsnetzes erspare Vertriebskosten. Wenn es den Beteiligten möglich sei, auf anderen Exportmärkten der Gemeinschaft wie den Niederlanden und Belgien individuell zu liefern, so deshalb, weil es sich um geographisch überschaubare Länder handele und die beteiligten Hersteller entweder über Produktionsstätten in dem betreffenden Land oder über nahegelegene Werke verfügten. Insbesondere durch andere Verbrauchergewohnheiten (insbesondere die Gewohnheit, zu Beginn einer jeden Kampagne 90 % des Jahresbedarfs zu kontrahieren), bedürfe es einer ständigen Präsenz auf dem deutschen Markt. 9. Änderung der Mitgliedschaft von FLORAL Am 19. Oktober 1979 haben die drei französischen Hersteller alle ihre Anteile an FLORAL auf den vierten Gesellschafter, Herrn Schiffer, übertragen. Herr Schiffer ist damit Alleininhaber der FLORAL GmbH. Im Hinblick auf diese Lösung haben die drei Hersteller zu Beginn des Düngemitteljahres 1979/80 ihre individuellen Exporte - ausserhalb von FLORAL - nach Deutschland vermehrt. FLORAL hat sich darum bemüht, Mehrnährstoffdünger auch aus anderen Quellen zu beziehen. Auch in dem begonnenen Düngemitteljahr 1979/80 werden aber die weitaus grössten Bezugsmengen noch aus der Produktion der drei beteiligten französischen Hersteller stammen. II. ANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 85 DES VERTRAGES Nach Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken. 1. Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen Die Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Unternehmen und ihren Rechtsvorgängen, die ihren Ausdruck in der gemeinsamen Gründung und der gemeinsamen Verwaltung von FLORAL (früher ALFA) findet, beruht auf einer Vereinbarung oder jedenfalls auf einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise des Inhalts, die Exporte der drei französischen Hersteller nach Deutschland über das von ihnen gegründete und kontrollierte Vertriebsunternehmen vorzunehmen. Der Gründung der gemeinsamen Tochtergesellschaft waren Überlegungen zwischen AUBY (heute COFAZ) und Herrn Schiffer vorangegegangen, bei denen die Einbeziehung anderer Hersteller in die Zusammenarbeit für nützlich erachtet wurde, um diese auf eine breitere Basis zu stellen. Die gleichmässige Beteiligung der drei französischen Hersteller an der FLORAL (früher ALFA) setzt eine Vereinbarung der Beteiligten voraus, die nicht unbedingt schriftlich abgeschlossen zu sein braucht. Ein ständiges Einvernehmen ist auch Voraussetzung für die Betätigung der Beteiligten im Rahmen des gemeinsamen Vertriebsunternehmens. Die beteiligten französischen Hersteller haben sich zwar nicht ausdrücklich verpflichtet, ihre Exporte nach Deutschland ausschließlich über FLORAL (früher ALFA) vorzunehmen. Trotzdem haben sie tatsächlich bis 1974/75 ihre gesamten Exporte und danach den weitaus grössten Teil ihrer Exporte (nur mit Ausnahme geringer Mengen an einen einzigen anderen Abnehmer) über die gemeinsame Vertriebsgesellschaft abgewickelt. Erst nach der Aufnahme der Ermittlungen der Kommission haben sie ihre individuellen Exporte nach Deutschland vermehrt. Auch ohne ausdrückliche Ausschließlichkeitsbindung kann von den drei Herstellern als den Muttergesellschaften nicht erwartet werden, daß sie ihrer gemeinsamen Tochtergesellschaft Wettbewerb machen. Es ist unausweichlich, daß sie, falls sie überhaupt ausserhalb der Lieferungen über FLORAL andere Exporte nach Deutschland vornehmen, dabei der im Rahmen von FLORAL gemeinsam mit den anderen Partnern festgesetzten Absatzpolitik Rechnung tragen und eventuelle Absatzhandlungen mit dieser gemeinsam beschlossenen Absatzpolitik in Einklang bringen. Daß die Aufteilung der von den drei Herstellern über FLORAL abgesetzten Mengen nicht ihrer Kapitalbeteiligung entspricht, ist für die Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 unerheblich. Die Tatsache, daß das Geschäftsergebnis des gemeinsamen Vertriebsunternehmens entsprechend den Kapitalanteilen gleichmässig unter die drei französischen Hersteller verteilt wird, zwingt sie auch ohne Quotenfestlegung von vornherein zu einer Koordinierung ihrer Exportinteressen für Mehrnährstoffdüngemittel. 2. Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes Die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten schränkt den Wettbewerb der drei französischen Hersteller beim Export von Mehrnährstoffdünger nach Deutschland ein. Ohne das gemeinsame Vertriebsunternehmen wären sie in der Lage, Mehrnährstoffdünger in Deutschland im Wettbewerb zueinander anzubieten. Sie verfügen über hinreichend grosse Produktionsmengen und über Werke, von denen aus ein Export nach Deutschland in Betracht kommt. Auby hat 1968 einen Export über die Fa. Schiffer ins Auge gefasst, obwohl die Werke nicht so nahe der deutschen Grenze liegen wie z.B. die Werke von CdF. CdF hat nach der Schließung des Werkes in Carling im Jahr 1975 und vor der Aufnahme der Produktion in Ottmarsheim weiter bedeutende Mengen exportiert, die von weiter abgelegenen Werken stammten. Die Frachtkosten für den Transport in Frankreich sind mindestens ein Drittel geringer als die Frachtkosten in Deutschland ; ein weiterer Weg innerhalb Frankreichs würde also die gesamten Frachtkosten nur relativ wenig erhöhen. Von günstig gelegenen Werken wie Ottmarsheim (CdF) und Rieme/Belgien (GESA), können auch Transporte per Schiff durchgeführt werden, die es ermöglichen, bis nach Norddeutschland, das aus der der Fa. Schiffer eingeräumten Vertriebszone ausgenommen ist, zu liefern. Es mag sein, daß die Kunden von FLORAL auf eine Belieferung durch LKW Wert legen. Das besagt aber nicht, daß nicht auch andere Abnehmer in Deutschland an LKW-Lieferungen interessiert sind und daß die französischen Hersteller solche LKW-Lieferungen und Schiffslieferungen ausserhalb des Kundenstammes von FLORAL nicht auch individuell durchführen könnten. Wenn die drei französischen Hersteller übereinstimmend davon Abstand nehmen, so kann dies nur auf ihre kollektive Bindung im Rahmen von FLORAL als der von ihnen kontrollierten Vertriebsgesellschaft zurückgeführt werden. Wenn, wie die Beteiligten vorgetragen haben, die Belieferung mit LKW eine von den deutschen Herstellern gelassene Marktlücke ist, so kann das Unterlassen von Schiffslieferungen, die die französischen Hersteller in unmittelbare Konkurrenz zu den deutschen Herstellern bringen würden, nur dadurch erklärt werden, daß die französischen Hersteller übereinstimmend auf Wettbewerbshandlungen sowohl gegenüber dieser Tochtergesellschaft selbst als auch gegenüber den deutschen Wettbewerbern verzichtet haben, um der gemeinsamen Tochtergesellschaft eine von den deutschen Herstellern ungestörte Absatzpolitik zu ermöglichen. Die Koordinierung des Exports der drei französischen Hersteller nach Deutschland äussert sich darin, daß sich die deutschen Abnehmer einem vereinheitlichten Angebot gegenübersehen : die Produkte der französischen Hersteller werden durch FLORAL bzw. die Fa. Schiffer zu denselben Preisen und Bedingungen angeboten. Dies ergibt sich zwingend, soweit es sich um lose Ware handelt, aus dem Angebot uneingeschränkt austauschbarer Ware und, soweit es sich um gesackte Ware handelt, aus der Benutzung des einheitlichen zusätzlichen Warenzeichens "FLORAL". Neben dem so vereinheitlichten Angebot haben die deutschen Nachfrager praktisch keine Möglichkeit, von den drei Herstellern unmittelbar zu beziehen. Die Anfrage eines Großhändlers aus Köln ist am 6. Juli 1977 von COFAZ abgelehnt worden, weil COFAZ bereits über einen Absatzkanal verfüge und im Hinblick auf die geographische Entfernung ihrer Werke ihre Verkäufe gegenwärtig nicht auszuweiten wünsche. Diese Lieferweigerungen sind nur eine logische Folge der Zusammenarbeit der französischen Hersteller im Rahmen von FLORAL : Solange die drei französischen Hersteller die bestimmenden Gesellschafter der gemeinsamen Vertriebsgesellschaft FLORAL sind, kann nicht erwartet werden, daß sie deutsche Abnehmer ausserhalb von FLORAL beliefern ; auf jeden Fall würden sie dabei keine günstigeren Preise oder Bedingungen als FLORAL anwenden. Die drei französischen Hersteller haben ihre Lieferungen nach Deutschland nicht nur kanalisiert und vereinheitlicht, sondern auch geographisch begrenzt, indem sie über FLORAL die Fa. Schiffer verpflichtet haben, ihren Dünger nur in einer bestimmten Zone zu verkaufen. Diese Zone ist nicht schon durch die Frachtkosten vorgezeichnet, denn erstens umfasst diese Zone Orte, die von den französischen Werken wesentlich weiter entfernt sind als die von den Beteiligten noch als tragbar gehaltene Maximalentfernung von 310 km, zweitens berücksichtigt diese Berechnung nicht die günstigen Frachten für den Transport innerhalb Frankreichs (die je nach Lieferwerk unterschiedlich sind) und für den Schiffstransport und drittens bedürfte es, wenn die Frachtkosten ab einer gewissen Entfernung prohibitiv würden, nicht der ausdrücklichen geographischen Umschreibung des Verkaufsgebiets. Die Wettbewerbsintentionen der drei französischen Hersteller sind also von vornherein durch eine konzertierte Aktion geographisch beschränkt, ohne daß wirtschaftlich zwingende Gründe hierfür vorliegen. Hinzu kommt, daß dieses geographisch begrenzte Angebot durch die gemeinsam festgelegte Verkaufspolitik zu einheitlichen, den deutschen Inlandspreisen angepassten Preisen erfolgt. Hinzu kommt ferner, daß als Transportmittel nicht die besonders günstige Schiffsfracht gewählt worden ist, sondern die LKW-Beförderung. Die drei französischen Hersteller haben also ihre Wettbewerbsabsichten auf dem deutschen Markt übereinstimmend so bemessen, daß sie mit den Marktinteressen der deutschen Hersteller möglichst wenig in Konflikt geraten. Darin liegt in Verbindung mit dem praktischen Verzicht auf individuelle Wettbewerbshandlungen ausserhalb von FLORAL die wettbewerbsbeschränkende Wirkung der Zusammenarbeit der Beteiligten. 3. Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten Die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten ist geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Die Zusammenarbeit regelt den Export von Frankreich (bezueglich GESA auch von Belgien) nach Deutschland. Sie bewirkt, daß die drei französischen Hersteller davon absehen, Exporte nach Deutschland ausserhalb des Vertriebsnetzes von FLORAL durchzuführen. Dadurch wird das Angebot der drei französischen Hersteller für den Export in einen anderen Mitgliedstaat vereinheitlicht und der Wettbewerb zwischen ihnen auf dem deutschen Markt ausgeschlossen. Der Handel zwischen Mitgliedstaaten entwickelt sich also unter anderen Umständen, als es ohne die Zusammenarbeit der Fall wäre. 4. Spürbarkeit der Wettbewerbsbeschränkung und Handelsbeeinträchtigung Die Beteiligten haben sich darauf berufen, daß die Ausfuhren der drei beteiligten französischen Hersteller nach Deutschland nur rund 2 % des deutschen Verbrauchs an Mehrnährstoffdüngemitteln ausmachen. Die Mengen, die die französischen Hersteller im Rahmen von FLORAL nach Deutschland tatsächlich geliefert haben, sind aber nicht der einzige Maßstab zur Messung des Einflusses auf den Markt. Die drei beteiligten Hersteller sind die bedeutendsten Frankreichs. Ihr Produktionsanteil ist auch bei Zugrundelegung der Gesamtproduktion der Gemeinschaft beträchtlich mehr als 10 %. Sie verfügen über nicht voll ausgelastete Produktionskapazitäten, über grosse Produktionsmengen, die für einen Export in Betracht kommen, und über Werke, von denen aus Exporte nach Deutschland ausgeführt werden können. Die Transportkosten sind für die Belieferung grosser Teile Deutschlands nicht höher als für die Lieferungen innerhalb Frankreichs, insbesondere wenn man die bestehende, aber nicht genutzte Möglichkeit von Schiffslieferungen berücksichtigt. Zu berücksichtigen ist ferner die Wettbewerbsstruktur des deutschen Marktes, der durch die Exportkooperation betroffen ist. Die Zahl der Wettbewerber auf dem deutschen Markt ist sehr klein ; die weitaus grössten sind Ruhrstickstoff, BASF and Hoechst. Sie haben auf diesem Markt zusammen eine überragende Marktstellung, sind aber als Hersteller von Mehrnährstoffdüngemitteln mit der Grösse der drei französischen Beteiligten vergleichbar. Wenn auf einem solchen oligopolistisch strukturierten Markt von den wenigen Anbietern drei bedeutende Unternehmen ihr Angebot im Rahmen einer gemeinsamen Verkaufsgesellschaft vereinheitlichen, wird dieses Oligopol weiter verengt und der Wettbewerb weiter geschwächt. Die Tatsache, daß die Beteiligten in Deutschland bisher einen vergleichsweise geringen Marktanteil hatten, steht dem nicht entgegen. Selbst relativ geringe Mengen können, wenn sie von den Anbietern unabhängig voneinander auf den Markt gebracht werden, die Marktverhältnisse spürbar beeinflussen. Der erreichte Marktanteil erschien den drei französischen Herstellern wichtig genug, um eine ihr Angebot vereinheitlichende Zusammenarbeit zu planen und durchzuführen, und nichts deutet darauf hin, daß ihr Einfluß auf diesem Markt nicht aufgrund einer Veränderung der Wettbewerbsbedingungen der Marktstruktur oder ihrer eigenen individuellen Absatzpolitik verstärkt werden könnte. Entgegen dem Vorbringen der Beteiligten kann die Frage der Spürbarkeit nicht davon abhängig gemacht werden, ob die Exporte der Beteiligten nach Deutschland einen grösseren oder kleineren Gewinn eingebracht haben als im Falle des Verkaufs auf dem französischen Inlandsmarkt, ob die Preise auf dem Exportmarkt also höher oder niedriger als auf dem Heimatmarkt waren. Wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (1) festgestellt hat, stellt eine solche preisvergleichende Argumentation auf eine Lage ab, die sich aufgrund von Veränderungen in den Wettbewerbsbedingungen und in der Struktur sowohl des Gemeinsamen Marktes insgesamt als auch der verschiedenen nationalen Märkte von Jahr zu Jahr ändern kann, während die wettbewerbsbeschränkende Zusammenfassung des Exportangebots auf Dauer angelegt ist. Im übrigen ist für ein auf verschiedenen Märkten tätiges Unternehmen der auf einem bestimmten Markt erzielte Preis nicht allein entscheidend, sondern der insgesamt erzielte Durchschnittspreis (Mischpreiskalkulation). Daher wäre jedenfalls auch ein Vergleich mit den Exporten in andere Mitgliedstaaten und vor allem in Drittstaaten erforderlich, in denen mit Ausnahme des Jahres 1974/75 deutlich niedrigere Preise als innerhalb der Gemeinschaft erzielt worden sind ; im Vergleich dazu waren Exporte nach Deutschland zweifellos gewinnträchtiger (abgesehen von 1974/75). Hinzu kommt schließlich, daß der von den Beteiligten vorgelegte Preisvergleich nicht alle Elemente berücksichtigt (vgl. I/6, letzter Absatz) und deshalb zu anderen Ergebnissen kommt als der Preisvergleich des Statistischen Amtes, der trotz gewisser Vorbehalte, die wegen der Währungsumrechnungen und Produktunterschiede angebracht sind, zu repräsentativen und sich mit den Feststellungen der Kommission deckenden Ergebnissen gelangt. Die Auswirkungen der Zusammenarbeit auf den Wettbewerb und auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten sind also spürbar. 5. Unanwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 3 Nach Artikel 85 Absatz 3 können die Bestimmungen des Absatzes 1 für nicht anwendbar erklärt werden auf - Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, - Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen, - aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der (1)Urteil vom 1.2.1978 in der Rechtssache 19/77, "Miller International", Sammlung 1978, S. 131, 150. Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. 1. Die der Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten zugrunde liegende aufeinander abgestimmte Verhaltensweise ist bei der Kommission am 10. Juli 1978 angemeldet worden, nachdem die Kommission Ermittlungen eingeleitet hatte. Für die Zeit vor diesem Zeitpunkt kommt eine Freistellung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 nicht in Betracht ; eine der Ausnahmen des Artikels 6 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 liegt nicht vor. 2. Soweit es die Zeit nach der Anmeldung angeht, sind die sachlichen Voraussetzungen für eine Freistellung nicht erfuellt. a) Die Verhaltensweisen, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, weisen weder für die Produktion noch für den Vertrieb Vorteile auf, die geeignet wären, die durch die Wettbewerbsbeschränkung zwischen den Vertragspartnern bedingten Wettbewerbsnachteile auszugleichen. Die Warenerzeugung ist nicht betroffen, da jedes beteiligte Unternehmen seine gesamte Produktionspalette in vollem Umfang beibehalten hat. Zur Warenverteilung ist zu sagen, daß angesichts des sehr straffen und integrierten Vertriebssystems im Düngemittelsektor der gesamten Gemeinschaft (Genossenschaften, Großhändler, Importeure usw.) nicht ersichtlich ist, wie der gemeinsame Verkauf zu einer Verbesserung der Warenverteilung beiträgt. Die Kommission ist von den Beteiligten auch nicht über Tatsachen unterrichtet worden und hat auch selbst keine Kenntnis von Tatsachen, die zeigen, daß es in der Gemeinschaft - insbesondere in Deutschland - Schwierigkeiten bei der Planung der Produktion, der Lagerung, der Beförderung und der Weiterbelieferung gibt, die von gleich welchem Unternehmen von der Grösse der betreffenden Hersteller individuell nicht ohne weiteres gelöst werden könnten und die Einführung eines gemeinsamen Vertriebssystems erforderlich machen. Es hat sich ferner gezeigt, daß die beteiligten Hersteller über ausreichende Erfahrungen und Mittel verfügen, um ihre Düngemittel in anderen Ländern der Gemeinschaft unabhängig voneinander zu vertreiben, auch wenn es sich um verhältnismässig geringe Mengen handelt. Schwierigkeiten, die in der Anfangszeit im Jahr 1968/69 bestanden haben mögen - als die Exporte sehr gering waren und gefördert werden sollten -, können zur Rechtfertigung der bis heute andauernden Zusammenarbeit nicht mehr angeführt werden. CdF war in der Lage, im Saarland eine eigene Tochtergesellschaft zu günden und für diese ein eigenes Absatznetz durch Einschaltung des bestehenden Großhandels zu schaffen. Die Beteiligten haben in anderen Mitgliedstaaten unabhängig voneinander Absatzwege gefunden und vertreiben dorthin Stickstoffeinzeldünger - wenn auch in geringeren Mengen - individuell. Unternehmen ihrer Grössenordnung können nicht geltend machen, auf die Zusammenarbeit miteinander angewiesen zu sein. Die Kommission vermag den Beteiligten nicht darin zu folgen, daß stickstoffhaltige Einzel- und Mehrnährstoffdünger getrennte Vertriebsnetze erfordern. Diese Produkte werden auf der Groß- und Einzelhandelsstufe seit langem nebeneinander vertrieben. Wenn die Einsparung von Vertriebskosten das entscheidende Kriterium ist, dann müsste es in erster Linie für die Rationalisierung des Vertriebs innerhalb ein und derselben Unternehmensgruppe Anlaß geben, dagegen nicht für die Rationalisierung der Vertriebsnetze verschiedener, miteinander im Wettbewerb stehender Unternehmen. b) Darüber hinaus beteiligen die betreffenden Hersteller die Verbraucher nicht in angemessener Weise an dem entstehenden Gewinn, da der wirtschaftliche Vorteil, der durch eine Senkung der Einkaufspreise erzielt werden könnte, den deutschen Händlern und Verbrauchern in soweit nicht zugute kommt, als die von FLORAL auf dem deutschen Markt angewandten Preise praktisch den Preisen ihrer inländischen Wettbewerber entsprechen oder nur geringfügig darunter liegen. Hieraus ergibt sich, daß die deutschen Verbraucher aus dem eingeführten System keinen angemessenen Nutzen ziehen, sondern im Gegenteil die mengenmässigen und preislichen Nachteile der starren Kanalisierung und des vereinheitlichten Angebots tragen müssen. Die Voraussetzungen für eine Freistellung sind daher nicht erfuellt. 6. Anwendbarkeit von Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 Sowohl für die Zeit vom 10. Mai 1968 bis zum 10. Juli 1978 - dem Tag der Anmeldung -, als auch für die Zeit danach ist festzustellen, daß die Zusammenarbeit der Beteiligten eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 darstellt. Die Beteiligten sind zu verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen. Die beteiligten französischen Hersteller haben am 19. Oktober 1979 ihren Anteil an FLORAL an Herrn Schiffer übertragen. Sie geben damit die gemeinsame Kontrolle und Verwaltung dieser Gesellschaft auf, die die Stellung eines unabhängigen Großhändlers/Importeurs erlangt. Die Kommission hat jedoch darauf hinzuwirken, daß die gegenwärtig wettbewerbsbeschränkende Zusammenarbeit tatsächlich beendet wird, und zwar spätestens zum Ende des laufenden Düngemitteljahres 1979/80. Sie hat ferner darauf zu achten, daß die gegenwärtige Zusammenarbeit der Beteiligten nicht durch andere Formen der Abstimmung ihres Marktverhaltens ersetzt wird. Die Beendigung der Mitgliedschaft der Beteiligten in FLORAL macht daher den Ausspruch in Artikel 3 dieser Entscheidung nicht überfluessig. 7. Anwendbarkeit von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 Nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission gegen Unternehmen Geldbussen in Höhe von eintausend bis einer Million Rechnungseinheiten oder über diesen Betrag hinaus bis zu zehn vom Hundert des im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages verstossen haben. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbusse ist neben der Schwere des Verstosses auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen. a) Die drei französischen Hersteller, gegen die sich die vorliegende Entscheidung richtet, haben seit dem 10. Mai 1968 gegen Artikel 85 Absatz 1 verstossen. Die Zuwiderhandlung ist entweder durch sie selbst oder durch ihre Rechtsvorgänger begangen worden, deren Verhalten ihnen zuzurechnen ist. Denn COFAZ hat nach den gesellschaftsrechtlichen Umwandlungen die Geschäftstätigkeit von Auby und Pierrefitte und GESA diejenigen von Péchiney-St. Gobain unverändert fortgeführt, und sie sind in die von jenen im Rahmen von ALFA/FLORAL begründeten Rechte und Verpflichtungen eingetreten. Sie haben diesen Verstoß zumindest fahrlässig begangen. Sie hätten wissen müssen, daß die Koordinierung ihrer Exporte von Mehrnährstoffdünger nach Deutschland im Rahmen einer gemeinsam gegründeten und gemeinsam geleiteten Vertriebsorganisation die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 1 erfuellte. Die drei französischen Hersteller oder ihre Rechtsvorgänger wussten, daß die Kommission Verkaufssyndikate für Exporte innerhalb der Gemeinschaft im Düngemittelsektor als unter Artikel 85 Absatz 1 fallend und nicht freistellungsfähig ansieht. Die Kommission hatte ihnen in dem Verfahren gegen das CFA nur kurz vor der Gründung der FLORAL (ALFA) die Gründe hierfür ausführlich mitgeteilt und auf die - am 28. Juli 1967 erfolgte - Abstellung der Zuwiderhandlung hingewirkt. Auf Verlangen der Kommission haben die damals beteiligten Hersteller nicht nur ihre Verpflichtungen aufgehoben, ihre Exporte ausschließlich über das CFA durchzuführen, sondern auch dem CFA die Zuständigkeit für Exporte in andere Mitgliedstaaten entzogen. Dies bedeutete, daß die CFA-Mitglieder sich für Gemeinschaftsexporte nicht mehr der Vermittlungsdienste des CFA bedienen durften. Die Kommission wollte damit vermeiden, daß die Ausschließlichkeitsbindungen durch aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen ohne formelle Ausschließlichkeit ersetzt wurden. Die Tatsache, daß das CFA-Verfahren Stickstoffeinzeldünger und nicht Mehrnährstoffdünger betroffen hat, kann die Beteiligten nicht von dem Fahrlässigkeitsvorwurf befreien. Sie hätten erkennen müssen, daß die gewählte Form des gemeinsamen Verkaufs bei Mehrnährstoffdünger unter dem Gesichtspunkt des Artikels 85 Absatz 1 nicht anders zu beurteilen ist als bei Stickstoffeinzeldünger. Die Beschränkung der Zuammenarbeit auf einen einzigen Exportmarkt der Gemeinschaft konnte zu einer anderen Beurteilung ebenso wenig Anlaß geben wie die Begrenzung des gemeinschaftlichen Verkaufs auf verhältnismässig geringe Mengen. b) Was die Schwere des Verstosses angeht, so ist einerseits zu berücksichtigen, daß die Zusammenfassung des Angebots der drei grössten Hersteller eines Mitgliedstaats auf dem Markt eines anderen Mitgliedstaats den Wettbewerb zwischen ihnen auf diesem Markt praktisch ausschließt. Andererseits sind die Auswirkungen auf die Verbraucher relativ begrenzt. Die drei französischen Hersteller wären in der Lage, durch eine individuelle Exportpolitik einen grösseren Wettbewerbsdruck auszuüben, was Menge, Preis und Transportmittel angeht. Die Kommission geht davon aus, daß ein individuelles Auftreten der französischen Hersteller mit grosser Wahrscheinlichkeit die Wettbewerbsstruktur in einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes verbessert hätte oder zu einer Verbesserung beigetragen hätte. Es ist allerdings unmöglich, den Einfluß dieses grösseren, von einer individuellen Exportpolitik ausgehenden Wettbewerbsdruck zu quantifizieren. Die Kommission geht daher bei der Festlegung der Höhe der Geldbusse von dem relativ geringen Umsatz aus, den die beteiligten Hersteller über ALFA/FLORAL tatsächlich erzielt haben, ohne allerdings ihre Bedeutung auf dem Gesamtmarkt für Mehrnährstoffdünger ganz unberücksichtigt lassen zu können. Die Kommission trägt der Tatsache Rechnung, daß die beteiligten Hersteller, ohne die Entscheidung der Kommission abzuwarten, ihre Mitgliedschaft in FLORAL beendet und damit einen ersten Schritt zur Abstellung der Zuwiderhandlung gesetzt haben. c) Was die Dauer der Zuwiderhandlung angeht, so ist die Zeit vom 10. Mai 1968 bis 10. Juli 1978, dem Tage der Anmeldung, zu berücksichtigen. Die Zeit nach der Anmeldung ist gemäß Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 ausser Betracht gelassen. d) Die drei französischen Hersteller waren an dem Geschäftsergebnis von FLORAL gleichmässig beteiligt. Die gleiche Gewinnverteilung wiegt den unterschiedlichen mengenmässigen Vertrieb über FLORAL auf. Der Gesamtumsatz der Beteiligten im Düngemittelsektor ist nicht so unterschiedlich, daß deshalb unterschiedlich hohe Geldbussen gerechtfertigt wären. Es erscheint daher angebracht, gegen jeden der drei französischen Hersteller eine Geldbusse in Höhe von 85 000,- ERE, das sind 493 944,35 ffrs, festzusetzen. Gegenüber dem jetzigen Alleininhaber von FLORAL Schiffer erschien die Festsetzung einer Geldbusse nicht erforderlich, weil er bei der Verwirklichung der wettbewerbsbeschränkenden Zusammenarbeit der drei französischen Hersteller eine untergeordnete Rolle gespielt hat - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Vereinbarung und aufeinander abgestimmte Verhaltensweise zwischen Générale des Engrais S.A., Compagnie Française de l'Azote S.A., Société Chimique des Charbonnages S.A. und Herrn Franz Schiffer über die gemeinsame Gründung und Verwaltung der FLORAL Düngemittelverkaufsgesellschaft mbH (früher ALFA GmbH) und die gemeinsame Ausfuhr von Mehrnährstoffdüngemitteln nach der Bundesrepublik Deutschland stellt seit dem 10. Mai 1968 eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft dar. Artikel 2 Die mit der Anmeldung vom 10. Juli 1978 begehrte Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages wird verweigert. Artikel 3 Die in Artikel 6 genannten Unternehmen sind verpflichtet, die in Artikel 1 festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen. Artikel 4 Es werden folgende Geldbussen festgesetzt: 1. gegen die Générale des Engrais S.A. in Höhe von fünfundachtzigtausend (85 000,-) Europäischen Rechnungseinheiten, das sind 493 944,35 französische Franken, 2. gegen die Compagnie Française de l'Azote S.A. in Höhe von fünfundachtzigtausend (85 000,-) Europäischen Rechnungseinheiten, das sind 493 944,35 französische Franken, 3. gegen die Société Chimique des Charbonnages S.A. in Höhe von fünfundachtzigtausend (85 000,-) Europäischen Rechnungseinheiten, das sind 493 944,35 französische Franken. Der Betrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der Zustellung dieser Entscheidung an die betroffenen Unternehmen, auf das nachfolgende Konto der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einzuzahlen : Société Générale, Direction de l'Étranger, Boîte Postale 317-09, 75454 Paris Cedex 09, Konto Nr. 5 770 006 5. Artikel 5 Die Entscheidung ist ein vollstreckbarer Titel im Sinne von Artikel 192 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. Artikel 6 Die Entscheidung ist an die nachstehenden Unternehmen gerichtet: 1. Compagnie Française de l'Azote S.A. 4, avenü Vélasquez Boîte Postale 198-08 F 75361 Paris Cedex 08; 2. Générale des Engrais S.A. 47, rü de Villiers F 92527 Neuilly-sur-Seine; 3. CdF Chimie Société Chimique des Charbonnages S.A. Tour Aurore Place des Reflets, Cedex 5 F 92080 Paris Défense 2; 4. Herrn Franz Schiffer Am Güterbahnhof D 6601 Hanweiler; 5. FLORAL Düngemittelverkaufsgesellschaft mbH D 6601 Kleinblittersdorf 2. Brüssel, den 28. November 1979. Für die Kommission Raymond VOÜL Mitglied der Kommission ANLAGE I >PIC FILE= "T0012737"> ANLAGE II >PIC FILE= "T0012738"> ANLAGE III >PIC FILE= "T0012739"> ANLAGE IV >PIC FILE= "T0012740"> ANLAGE V >PIC FILE= "T0012741">