Europäische Union

Beschluss 2010/88/GASP/JI des Rates vom 30. November 2009 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über die Rechtshilfe in Strafsachen

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32010D0088. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ittelt, die diese Maßnahmen nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staats rechtfertigten. (2)   Der ersuchte Staat bemüht sich nach besten Kräften, die Anwesenheit der in einem Ersuchen zum Zwecke der Erlangung von Gegenständen bezeichneten Personen bei der Erledigung des Ersuchens zu ermöglichen. Artikel 18 Bankkonten (1)   Der ersuchte Staat bestätigt, ob eine natürliche oder juristische Person, die Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen ist, ein oder mehrere Bankkonten bei den in dem Ersuchen bezeichneten Banken unterhält oder kontrolliert. (2)   Der ersuchte Staat übermittelt die spezifizierten Unterlagen, Schriftstücke oder Aufzeichnungen betreffend die bezeichneten Konten, die Aufzeichnungen über Bankgeschäfte, die während eines bestimmten Zeitraums mittels der in dem Ersuchen bezeichneten oder der nach Absatz 1 ermittelten Konten durchgeführt wurden, und die spezifizierten Unterlagen, Schriftstücke oder Aufzeichnungen über sämtliche Überweisungs- und Empfängerkonten. (3)   Die Verpflichtungen nach diesem Artikel gelten nur insoweit, als die Bank, bei der das Konto besteht, über die betreffenden Informationen verfügt. (4)   Der ersuchte Staat kann die Erledigung eines Ersuchens nach den Absätzen 1 und 2 von den Bedingungen abhängig machen, die er auf ein Ersuchen zur Erlangung von Gegenständen anwendet. Artikel 19 Überprüfung von Personen, Gegenständen oder Orten (1)   Der ersuchte Staat überprüft Personen, Gegenstände oder Orte. Er wendet dabei Zwangsmaßnahmen an, wenn diese notwendig sind und der ersuchende Staat dem ersuchten Staat Informationen übermittelt, die diese Maßnahmen nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staats rechtfertigten. (2)   Der ersuchte Staat bemüht sich nach besten Kräften, die Anwesenheit der in einem Ersuchen zum Zwecke der Überprüfung von Personen, Gegenständen oder Orten bezeichneten Personen bei der Erledigung des Ersuchens zu ermöglichen. Artikel 20 Ermittlung oder Identifizierung von Personen, Gegenständen oder Orten Der ersuchte Staat bemüht sich nach besten Kräften, Personen, Gegenstände oder Orte zu ermitteln oder zu identifizieren. Artikel 21 Übermittlung von Gegenständen, die sich im Besitz der gesetzgebenden, administrativen, justiziellen oder örtlichen Behörden befinden (1)   Der ersuchte Staat übermittelt dem ersuchenden Staat Gegenstände, die sich im Besitz der gesetzgebenden, administrativen oder justiziellen Behörden des ersuchten Staats sowie der örtlichen Behörden dieses Staats befinden und der Öffentlichkeit zugänglich sind. (2)   Der ersuchte Staat bemüht sich nach besten Kräften, dem ersuchenden Staat Gegenstände, einschließlich Strafregisterauszüge, zu übermitteln, die sich im Besitz der gesetzgebenden, administrativen oder justiziellen Behörden des ersuchten Staats sowie der örtlichen Behörden dieses Staats befinden und der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, und zwar in demselben Umfang und unter denselben Bedingungen, wie diese Gegenstände seinen eigenen Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden zugänglich wären. Artikel 22 Zustellung von Schriftstücken und Unterrichtung einer Person über eine Ladung (1)   Der ersuchte Staat nimmt die Zustellung von Schriftstücken, einschließlich der Zustellung von gerichtlichen Ladungen oder anderen Schriftstücken, mit denen eine Person zum Erscheinen bei der zuständigen Behörde des ersuchenden Staats aufgefordert wird, an Personen im ersuchten Staat vor. Der ersuchte Staat unterrichtet eine Person in diesem Staat über eine Ladung zum Erscheinen bei der zuständigen Behörde des ersuchenden Staats. (2)   Betrifft ein Ersuchen die Zustellung eines Schriftstücks, mit dem eine Person zum Erscheinen bei der zuständigen Behörde des ersuchenden Staats aufgefordert wird, so muss das Ersuchen bei der Zentralbehörde des ersuchten Staats mindestens fünfzig (50) Tage vor dem anberaumten Erscheinungsdatum eingegangen sein. In dringenden Fällen kann der ersuchte Staat auf dieses Erfordernis verzichten. (3)   Ist dem ersuchenden Staat bekannt, dass der Empfänger die Sprache, in der die nach Absatz 1 zuzustellenden oder zu übersendenden Schriftstücke abgefasst sind oder in die diese übersetzt sind, nicht versteht, so sorgt der ersuchende Staat für die Übersetzung der Schriftstücke oder zumindest der wichtigen Passagen dieser Schriftstücke auch in die Sprache, die der Empfänger versteht. (4)   Nach Absatz 1 zuzustellende Schriftstücke enthalten eine Belehrung, aus der hervorgeht, dass der Empfänger von der zuständigen Behörde, die das Schriftstück ausgestellt hat, oder von anderen Behörden des ersuchenden Staats gegebenenfalls Informationen über seine wesentlichen Rechte und Pflichten betreffend die Schriftstücke erhalten kann. (5)   Bei der Unterrichtung über das Ergebnis der Zustellung von Schriftstücken nach Maßgabe von Artikel 10 Absatz 6 erbringt der ersuchte Staat einen Zustellungsnachweis mittels einer datierten und vom Zustellungsempfänger unterschriebenen Empfangsbestätigung oder mittels einer Erklärung des ersuchten Staats über die erfolgte Zustellung, aus der ferner Datum, Ort und Art der Zustellung hervorgehen. Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat auf dessen Ersuchen wenn möglich umgehend über die Reaktion der nach Absatz 1 zum Erscheinen bei der zuständigen Behörde des ersuchenden Staats geladenen oder aufgeforderten Person. (6)   Eine Person, die nach Absatz 1 zum Erscheinen bei der zuständigen Behörde des ersuchenden Staats geladen oder aufgefordert worden ist, bei dieser Behörde aber nicht erscheint, darf aufgrund dieser Tatsache ungeachtet einer gegenteiligen Erklärung in dem Ersuchen oder den zugestellten oder übersandten Schriftstücken weder einer Strafe noch einer Zwangsmaßnahme im ersuchenden Staat unterzogen werden. Artikel 23 Sicheres Geleit (1)   Eine Person, die nach Artikel 22 Absatz 1 zum Erscheinen bei der zuständigen Behörde des ersuchenden Staats geladen oder aufgefordert wird, a) wird wegen Handlungen oder Verurteilungen, die vor Abreise der Person aus dem ersuchten Staat erfolgt sind, in dem ersuchenden Staat weder einer Haft- noch einer sonstigen freiheitsentziehenden Maßnahme unterzogen und b) ist nicht verpflichtet, im Rahmen von Ermittlungen, einer Strafverfolgung oder eines anderen als in dem Ersuchen bezeichneten (Gerichts-)Verfahrens, als Zeuge auszusagen oder an dem Verfahren mitzuwirken. (2)   Kann sicheres Geleit nach Absatz 1 nicht gewährt werden, so hat der ersuchende Staat dies in dem Ersuchen oder den zuzustellenden Schriftstücken anzugeben, damit die betreffende Person entsprechend unterrichtet ist und entscheiden kann, ob sie vor der zuständigen Behörde des ersuchenden Staats erscheint. (3)   Das sichere Geleit nach Absatz 1 endet, wenn a) die Person für einen Zeitraum von fünfzehn (15) aufeinander folgenden Tagen von dem Tag an, an dem ihre Anwesenheit von der zuständigen Behörde nicht mehr verlangt wird oder an dem sie vor der betreffenden Behörde zu dem anberaumten Termin nicht erschienen ist, zwar die Möglichkeit hatte, den ersuchenden Staat zu verlassen, aber dennoch freiwillig in diesem Staat geblieben ist, oder b) die Person nach ihrer Ausreise aus dem ersuchenden Staat freiwillig in diesen Staat zurückkehrt. (4)   Ist dem ersuchenden Staat bekannt, dass das sichere Geleit nach Absatz 1 gemäß Absatz 3 Buchstaben a oder b beendet ist, so unterrichtet er unverzüglich den ersuchten Staat darüber, sofern diese Information von dem ersuchten Staat verlangt wird und von dem ersuchenden Staat für notwendig erachtet wird. Artikel 24 Zeitweilige Überstellung inhaftierter Personen (1)   Eine im ersuchten Staat inhaftierte Person, deren Anwesenheit im ersuchenden Staat zum Zwecke einer Zeugenaussage oder zu anderen Beweiszwecken erforderlich ist, wird für diese Zwecke zeitweilig an den ersuchenden Staat überstellt, wenn die Person einwilligt und wenn der ersuchende Staat und der ersuchte Staat dem zustimmen und sofern dies nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staats zulässig ist. (2)   Der ersuchende Staat hält die nach Absatz 1 überstellte Person im ersuchenden Staat in Haft, es sei denn, der ersuchte Staat gestattet ihm, anders vorzugehen. (3)   Der ersuchende Staat rücküberstellt die überstellte Person unverzüglich an den ersuchten Staat, wie zuvor oder sonst zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Staat vereinbart. (4)   Der überstellten Person wird die im ersuchenden Staat in Haft verbrachte Zeit auf die Verbüßung ihrer Strafe im ersuchten Staat angerechnet. (5)   Die nach diesem Artikel in den ersuchenden Staat überstellte Person hat im ersuchenden Staat Anspruch auf sicheres Geleit nach Artikel 23 Absatz 1, bis sie in den ersuchten Staat zurückkehrt, es sei denn, die Person willigt ein, im Rahmen von Ermittlungen, einer Strafverfolgung oder eines anderen als dem im Ersuchen angegebenen Verfahren als Zeuge auszusagen oder an dem Verfahren mitzuwirken, und der ersuchende Staat und der ersuchte Staat stimmen dem zu. (6)   Eine Person, die nicht in ihre Überstellung nach diesem Artikel einwilligt, darf aufgrund dieser Tatsache ungeachtet einer gegenteiligen Erklärung in dem Ersuchen weder einer Strafe noch einer Zwangsmaßnahme im ersuchenden Staat unterzogen werden. Artikel 25 Einfrieren oder Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen oder Tatwerkzeugen (1)   Der ersuchte Staat unterstützt das Verfahren betreffend das Einfrieren oder die Beschlagnahme bzw. die Einziehung von Erträgen oder Tatwerkzeugen, soweit es seine Rechtsvorschriften zulassen. (2)   Einem Ersuchen um Einziehung nach Absatz 1 ist ein Einziehungsbeschluss eines Gerichts oder einer anderen Justizbehörde beizufügen. (3)   Der ersuchte Staat, in dessen Obhut sich Erträge oder Tatwerkzeuge befinden, kann diese Erträge oder Tatwerkzeuge ganz oder teilweise und unter den von ihm für angemessen erachteten Bedingungen dem ersuchenden Staat übergeben, soweit es die Rechtsvorschriften des ersuchten Staats zulassen. (4)   Bei der Anwendung dieses Artikels werden die Rechte und berechtigten Ansprüche gutgläubiger Dritter nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staats gewahrt. Artikel 26 Spontaner Informationsaustausch (1)   Die Mitgliedstaaten und Japan können einander ohne vorheriges Ersuchen Informationen über Strafsachen übermitteln, soweit es die Rechtsvorschriften des Übermittlungsstaats zulassen. (2)   Der Übermittlungsstaat kann Bedingungen für die Verwendung dieser Informationen durch den Empfängerstaat auferlegen. In diesem Fall unterrichtet der Übermittlungsstaat den Empfängerstaat vorab über die Art der zu übermittelnden Informationen und über die Bedingungen, die auferlegt werden sollen. Der Empfängerstaat ist an diese Bedingungen gebunden, wenn er ihnen zustimmt. Artikel 27 Verhältnis zu anderen Rechtsinstrumenten (1)   Dieses Abkommen hindert die Staaten nicht daran, gemäß anderen geltenden internationalen Übereinkünften oder gemäß ihren eigenen ggf. anwendbaren Rechtsvorschriften um Rechtshilfe zu ersuchen oder Rechtshilfe zu leisten. (2)   Dieses Abkommen hindert die Mitgliedstaaten und Japan nicht daran, internationale Übereinkünfte zur Bestätigung, Ergänzung, Erstreckung oder Erweiterung dieses Abkommens zu schließen. Artikel 28 Konsultationen (1)   Die Zentralbehörden der Mitgliedstaaten und Japans führen im Bedarfsfall Konsultationen, um etwaige Schwierigkeiten bei der Erledigung eines Ersuchens auszuräumen und die zügige und effiziente Abwicklung der Rechtshilfe nach diesem Abkommen zu erleichtern, und können zu diesem Zweck über die ggf. erforderlichen Maßnahmen entscheiden. (2)   Die Vertragsparteien führen ggf. Konsultationen über alle Fragen, die sich bei der Auslegung oder der Anwendung dieses Abkommens ergeben können. Artikel 29 Räumlicher Geltungsbereich (1)   Dieses Abkommen gilt für das Hoheitsgebiet von Japan und, in Bezug auf die Europäische Union, für a) die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten und b) Gebiete, deren Außenbeziehungen in den Zuständigkeitsbereich eines Mitgliedstaats fallen bzw. Länder, die nicht Mitgliedstaaten sind und für die ein Mitgliedstaat hinsichtlich der Außenbeziehungen andere Verpflichtungen hat, sofern die Vertragsparteien im Wege des Austauschs einer von dem betreffenden Mitgliedstaat ordnungsgemäß bestätigten diplomatischen Note eine Vereinbarung getroffen haben. (2)   Die Anwendung dieses Abkommens auf Gebiete oder Länder, für die eine Ausdehnung der Geltung in Einklang mit Absatz 1 Buchstabe b vorgesehen wurde, kann von jeder der Vertragsparteien gegenüber der anderen Vertragspartei mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege vorbehaltlich einer ordnungsgemäßen Bestätigung zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und Japan gekündigt werden. Artikel 30 Status der Anhänge Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil dieses Abkommens. Die Anhänge I, II und III können durch beiderseitige, schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien ohne Änderung des Abkommens geändert werden. Artikel 31 Inkrafttreten und Kündigung (1)   Dieses Abkommen tritt am dreißigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien in einem diplomatischen Notenwechsel einander über den Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Abkommens jeweils erforderlichen internen Verfahren unterrichten. (2)   Dieses Abkommen gilt für alle Rechtshilfeersuchen, die an oder nach dem Tag gestellt werden, an dem dieses Abkommen in Kraft tritt, unabhängig davon, ob die Handlungen, die dem Ersuchen zugrunde liegen, vor, an oder nach diesem Tag begangen wurden. (3)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei kündigen, und diese Kündigung wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Mitteilung wirksam. ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt. GESCHEHEN in doppelter Urschrift in englischer und japanischer Sprache, wobei beide Wortlaute gleichermaßen verbindlich sind, und unterzeichnet in Brüssel am 30. November 2009 und in Tokio am 15. Dezember 2009. Dieses Abkommen wird auch in bulgarischer, dänischer, deutscher, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, und die Vertragsparteien beglaubigen diese Sprachfassungen durch einen diplomatischen Notenwechsel. Für die Europäische Union Für Japan ANHANG I ZENTRALBEHÖRDEN Die Zentralbehörden der Vertragsparteien sind folgende Behörden:   Königreich Belgien: Föderaler öffentlicher Dienst Justiz, Abteilung internationale strafrechtliche Zusammenarbeit.   Republik Bulgarien: Ministerium der Justiz.   Tschechische Republik: — bevor der Fall vor Gericht gebracht wird (d. h. im Vorverfahren): Oberste Staatsanwaltschaft der Tschechischen Republik und — nachdem der Fall vor Gericht gebracht wurde (d. h. im Hauptverfahren eines Strafprozesses): Ministerium der Justiz der Tschechischen Republik.   Königreich Dänemark: Ministerium der Justiz.   Bundesrepublik Deutschland: Bundesamt für Justiz.   Republik Estland: Ministerium der Justiz.   Irland: Minister für Justiz, Gleichberechtigung und Rechtsreform oder eine durch den Minister benannte Person.   Hellenische Republik: Ministerium für Justiz, Transparenz und Menschenrechte.   Königreich Spanien: Ministerium der Justiz, Untergeneraldirektion für internationale Justizzusammenarbeit.   Französische Republik: Ministerium der Justiz, Amt für internationale Rechtshilfe in Strafsachen, Direktion Strafsachen und Begnadigungen.   Italienische Republik: Ministerium der Justiz, Abteilung Justizangelegenheiten, Generaldirektion Strafsachen.   Republik Zypern: Ministerium der Justiz und der öffentlichen Ordnung.   Republik Lettland: — im Vorverfahren bis zur Anklage: Staatspolizei, — im Vorverfahren, bis die Sache vor Gericht gebracht wird: Generalstaatsanwaltschaft und — im Hauptverfahren: Ministerium der Justiz.   Republik Litauen: — Ministerium der Justiz der Republik Litauen und — Generalstaatsanwaltschaft der Republik Litauen.   Großherzogtum Luxemburg: Generalstaatsanwalt.   Republik Ungarn: — Ministerium der Justiz und der Polizei und — Generalstaatsanwaltschaft.   Republik Malta: Generalstaatsanwaltschaft.   Königreich der Niederlande: Ministerium der Justiz in Den Haag.   Republik Österreich: Ministerium für Justiz.   Republik Polen: — im Vorverfahren: nationale Staatsanwaltschaft, — im Hauptverfahren: Ministerium der Justiz.   Portugiesische Republik: Generalstaatsanwaltschaft.   Rumänien: Ministerium für Justiz und bürgerliche Freiheiten, Generaldirektion Zusammenarbeit, Direktion Völkerrecht und internationale Verträge, Abteilung internationale justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen.   Republik Slowenien: Ministerium der Justiz, Direktion für internationale Zusammenarbeit und internationale Rechtshilfe.   Slowakische Republik: — im Vorverfahren: Generalstaatsanwaltschaft, — im Hauptverfahren: Ministerium der Justiz und — für Ersuchen: Ministerium der Justiz.   Republik Finnland: Ministerium der Justiz.   Königreich Schweden: Ministerium der Justiz.   Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland: das Innenministerium (Home Office) (United Kingdom Central Authority), Königliche Steuer- und Zollbehörde (Her Majesty’s Revenue and Customs), die Kronanwaltschaft (Crown Office) und Staatsanwaltschaft (Procurator Fiscal Service);   Japan: Der Justizminister und die Nationale Kommission für Öffentliche Sicherheit oder die von ihnen benannten Personen. ANHANG II Unter Bezugnahme auf Artikel 6 dieses Abkommens sind nachstehend die Behörden aufgeführt, die nach den Rechtsvorschriften der einzelnen Staaten für das Stellen von Rechtshilfeersuchen nach diesem Abkommen zuständig sind:   Königreich Belgien: die Justizbehörden: zu verstehen als die für die Rechtspflege zuständigen Mitglieder der Justiz, Untersuchungsrichter und Mitglieder der Staatsanwaltschaft.   Republik Bulgarien: die Oberste Kassationsstaatsanwaltschaft der Republik Bulgarien für Vorverfahren zu Strafprozessen und die Gerichte der Republik Bulgarien für anhängige Fälle im Hauptverfahren von Strafprozessen.   Tschechische Republik: die Staatsanwälte und Gerichte der Tschechischen Republik.   Königreich Dänemark: — die Bezirksgerichte, die Höheren Gerichte und das Oberste Gericht, — die Generalstaatsanwaltschaft, u.a.: — Ministerium der Justiz, — Leiter der Staatsanwaltschaft, — Staatsanwälte und — Polizeipräsidenten.   Bundesrepublik Deutschland: — Bundesministerium der Justiz — Bundesgerichtshof Karlsruhe — Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof Karlsruhe — Bundesamt für Justiz — Justizministerium Baden-Württemberg, Stuttgart — Bayerisches Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, München — Senatsverwaltung für Justiz, Berlin — Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg, Potsdam — Senator für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen, Bremen — Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg, Hamburg — Hessisches Ministerium der Justiz, für Integration und Europa, Wiesbaden — Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern, Schwerin — Niedersächsisches Justizministerium, Hannover — Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf — Ministerium der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz, Mainz — Ministerium der Justiz des Saarlandes, Saarbrücken — Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Europa, Dresden — Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt, Magdeburg — Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration des Landes Schleswig-Holstein, Kiel — Thüringer Justizministerium, Erfurt — Oberlandesgerichte — Landgerichte — Amtsgerichte — Generalstaatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten — Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten — Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen, Ludwigsburg — Bundeskriminalamt — Zentralstelle des deutschen Zollfahndungsdienstes.   Republik Estland: Richter und Staatsanwälte.   Irland: der Leiter der Staatsanwaltschaft.   Hellenische Republik: die Staatsanwaltschaft beim Berufungsgericht.   Königreich Spanien: Richter an Strafgerichten sowie Staatsanwälte.   Französische Republik: — die Ersten Präsidenten, Präsidenten, Richter und Staatsanwälte an/bei Strafgerichten, — die Untersuchungsrichter an solchen Gerichten, — die Mitglieder der Staatsanwaltschaft an solchen Gerichten, d.h. — die Oberstaatsanwälte (procureurs généraux) — die Oberstaatsanwälte (avocats généraux) — die stellvertretenden Oberstaatsanwälte, — die Staatsanwälte und beigeordneten Staatsanwälte, — Vertreter der Staatsanwaltschaft an Polizeigerichten, — die Staatsanwälte an Militärgerichten.   Italienische Republik:   Staatsanwälte: — Leiter der Staatsanwaltschaft — beigeordneter Staatsanwalt — Leiter der militärischen Staatsanwaltschaft — beigeordneter militärischer Staatsanwalt — Generalstaatsanwalt — beigeordneter Generalstaatsanwalt — militärischer Generalstaatsanwalt — beigeordneter militärischer Generalstaatsanwalt   Richter: — Friedensrichter — Untersuchungsrichter — Voruntersuchungsrichter — ordentliches Gericht — Militärgericht — Schwurgericht — Berufungsgericht — Berufungsschwurgericht — Militärberufungsgericht — Kassationsgericht.   Republik Zypern: — der Generalstaatsanwalt der Republik, — der Polizeichef, — der Direktor der Zoll- und Steuerbehörde, — die Mitglieder der Einheit für die Bekämpfung der Geldwäsche (MOKAS) und — jede andere Behörde oder Person, die befugt ist, in der Republik Zypern Ermittlungen und Verfolgungsmaßnahmen durchzuführen.   Republik Lettland: Ermittler, Staatsanwälte und Richter.   Republik Litauen: Richter und Staatsanwälte.   Großherzogtum Luxemburg: die Justizbehörden: zu verstehen als die für die Rechtspflege zuständigen Mitglieder der Justiz, Untersuchungsrichter und Mitglieder der Staatsanwaltschaft.   Republik Ungarn: Staatsanwaltschaften und Gerichte.   Republik Malta: — Amtsgericht (Magistrates’ Court), — Jugendgericht, — Strafgericht und Berufungsgericht für Strafsachen, — der Generalstaatsanwalt, — der stellvertretende Generalstaatsanwalt, — die Rechtspfleger bei der Generalstaatsanwaltschaft und — die Richter.   Königreich der Niederlande: Mitglieder der Justiz, die für die Rechtspflege zuständig sind, Untersuchungsrichter und Mitglieder der Staatsanwaltschaft.   Republik Österreich: die Gerichte und Staatsanwälte.   Republik Polen: die Staatsanwälte und Gerichte.   Portugiesische Republik: die Staatsanwaltschaften in der Ermittlungsphase, Untersuchungsrichter und Verfahrensrichter.   Rumänien: die Gerichte und die Staatsanwaltschaften bei den Gerichten.   Republik Slowenien: — Richter an Amtsgerichten — Untersuchungsrichter — Richter an Bezirksgerichten — Richter an höheren Gerichten — Richter am obersten Gericht — Richter am Verfassungsgericht — Staatsanwälte bei den Bezirksgerichten — Staatsanwälte bei den höheren Gerichten — Staatsanwälte beim obersten Gericht.   Slowakische Republik: die Richter und Staatsanwälte.   Republik Finnland: — das Ministerium der Justiz — die Gerichte erster Instanz, die Berufungsgerichte und das oberste Gericht — die Staatsanwälte — die Polizeibehörden, die Zollbehörden und die Grenzschutzbeamten in ihrer Eigenschaft als Untersuchungsbehörden in Strafverfahren nach dem Gesetz über strafrechtliche Voruntersuchungen.   Königreich Schweden: die Gerichte und Staatsanwälte.   Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland: die Gerichte und Staatsanwälte.   Japan: — die Geri

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.