Europäische Union

Beschluss 2010/88/GASP/JI des Rates vom 30. November 2009 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über die Rechtshilfe in Strafsachen

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32010D0088. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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chte, — die vorsitzenden Richter, — die Richter, — die Staatsanwälte, — die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft und — die Beamten der Kriminalpolizei. ANHANG III Unter Bezugnahme auf Artikel 9 dieses Abkommens akzeptieren die Mitgliedstaaten und Japan die folgenden Sprachen:   Königreich Belgien: Niederländisch, Französisch und Deutsch in allen Fällen und Englisch in dringenden Fällen.   Republik Bulgarien: Bulgarisch in allen Fällen und Englisch in dringenden Fällen.   Tschechische Republik: Tschechisch in allen Fällen und Englisch in dringenden Fällen.   Königreich Dänemark: Dänisch in allen Fällen und Englisch in dringenden Fällen.   Bundesrepublik Deutschland: Deutsch in allen Fällen und Englisch in dringenden Fällen.   Republik Estland: Estnisch und Englisch in allen Fällen.   Irland: Englisch und Irisch in allen Fällen.   Hellenische Republik: Griechisch in allen Fällen und Englisch in dringenden Fällen.   Königreich Spanien: Spanisch in allen Fällen.   Französische Republik: Französisch in allen Fällen.   Italienische Republik: Italienisch in allen Fällen und Englisch in dringenden Fällen.   Republik Zypern: Griechisch und Englisch in allen Fällen.   Republik Lettland: Lettisch in allen Fällen und Englisch in dringenden Fällen.   Republik Litauen: Litauisch in allen Fällen und Englisch in dringenden Fällen.   Großherzogtum Luxemburg: Französisch und Deutsch in allen Fällen und Englisch in dringenden Fällen.   Republik Ungarn: Ungarisch in allen Fällen und Englisch in dringenden Fällen.   Republik Malta: Maltesisch in allen Fällen.   Königreich der Niederlande: Niederländisch in allen Fällen und Englisch in dringenden Fällen.   Republik Österreich: Deutsch in allen Fällen und Englisch in dringenden Fällen.   Republik Polen: Polnisch in allen Fällen.   Portugiesische Republik: Portugiesisch in allen Fällen und Englisch oder Französisch in dringenden Fällen.   Rumänien: Rumänisch, Englisch oder Französisch in allen Fällen. Bei längeren Schriftstücken behält Rumänien sich in jedem einzelnen Fall das Recht vor, eine rumänische Übersetzung anzufordern oder eine solche auf Kosten des ersuchenden Staates anfertigen zu lassen.   Republik Slowenien: Slowenisch und Englisch in allen Fällen.   Slowakische Republik: Slowakisch in allen Fällen.   Republik Finnland: Finnisch, Schwedisch und Englisch in allen Fällen.   Königreich Schweden: Schwedisch, Dänisch oder Norwegisch in allen Fällen, es sei denn, die Behörde, die das Ersuchen bearbeitet, lässt im Einzelfall eine andere Sprache zu.   Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland: Englisch in allen Fällen.   Japan: Japanisch in allen Fällen und Englisch in dringenden Fällen. Japan behält sich jedoch das Recht vor, in jedem einzelnen dringenden Fall eine Übersetzung in das Japanische bei Ersuchen von einem ersuchenden Staat zu verlangen, der nicht gemäß dem vorliegenden Anhang eine Übersetzung in das Englische akzeptiert. ANHANG IV In Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b dieses Abkommens bezieht sich „einem Mitgliedstaat“ auf die Portugiesische Republik. In Artikel 11 Absatz 2 dieses Abkommens bezieht sich „zwei Mitgliedstaaten“ auf die Republik Österreich und die Republik Ungarn.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.