Europäische Union

Beschluss 2010/88/GASP/JI des Rates vom 30. November 2009 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über die Rechtshilfe in Strafsachen

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12.2.2010    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 39/19 BESCHLUSS 2010/88/GASP/JI DES RATES vom 30. November 2009 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über die Rechtshilfe in Strafsachen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf die Artikel 24 und 38, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 26./27. Februar 2009 hat der Rat beschlossen, den Vorsitz zu ermächtigen, mit Unterstützung der Kommission Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über die Rechtshilfe in Strafsachen aufzunehmen. Diese Verhandlungen waren erfolgreich und es wurde ein Abkommen erstellt. (2) Da es keine bilateralen Rechtshilfeverträge zwischen den Mitgliedstaaten und Japan gibt, ist die Europäische Union bestrebt, eine effizientere Zusammenarbeit zwischen ihren Mitgliedstaaten und Japan auf dem Gebiet der Rechtshilfe in Strafsachen zu begründen. (3) Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet werden — BESCHLIESST: Artikel 1 Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über die Rechtshilfe in Strafsachen wird — vorbehaltlich seines Abschlusses — im Namen der Europäischen Union genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Europäischen Union zu unterzeichnen. Geschehen zu Brüssel am 30. November 2009. Im Namen des Rates Die Präsidentin B. ASK 12.2.2010    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 39/20 ÜBERSETZUNG ABKOMMEN zwischen der Europäischen Union und Japan über die Rechtshilfe in Strafsachen DIE EUROPÄISCHE UNION und JAPAN — IN DEM WUNSCH, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Japan im Bereich der Rechtshilfe in Strafsachen effizienter zu gestalten, IN DEM WUNSCH, dass diese Zusammenarbeit zur Bekämpfung der Kriminalität beitragen wird, UNTER BEKRÄFTIGUNG ihrer Verpflichtung zur Wahrung des Rechts, der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und der Demokratie und der Unabhängigkeit der Gerichte — SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Gegenstand und Zweck (1)   Der ersuchte Staat gewährt auf Ersuchen des ersuchenden Staats Rechtshilfe in Verbindung mit Ermittlungen, Strafverfolgungen oder sonstigen Verfahren, einschließlich Gerichtsverfahren, in Strafsachen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abkommens. (2)   Dieses Abkommen findet auf die Auslieferung, die Übertragung von Strafverfahren und die Vollstreckung von Urteilen, mit Ausnahme der Einziehung nach Artikel 25, keine Anwendung. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck a) „Vertragsparteien“ die Europäische Union und Japan; b) „Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat der Europäischen Union; c) „Staat“ einen Mitgliedstaat oder Japan; d) „Gegenstände“ Schriftstücke, Akten und andere Beweismittel; e) „Vermögensgegenstände“ Vermögenswerte aller Art, körperliche oder nichtkörperliche, bewegliche oder unbewegliche, materielle oder immaterielle, sowie rechtserhebliche Schriftstücke oder Urkunden, die das Recht auf solche Gegenstände oder Rechte daran belegen; f) „Tatwerkzeuge“ alle Vermögensgegenstände, die in irgendeiner Weise ganz oder teilweise zur Begehung einer Straftat verwendet werden oder verwendet werden sollen; g) „Erträge“ jeden Vermögensgegenstand, der unmittelbar oder mittelbar aus der Begehung einer Straftat stammt oder dadurch erlangt wurde; h) „Einfrieren“ oder „Beschlagnahme“ das vorübergehende Verbot der Übertragung, Umwandlung oder Bewegung von Vermögensgegenständen oder der Verfügung darüber oder die vorübergehende Verwahrung oder Kontrolle von Vermögensgegenständen auf Grund einer von einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde getroffenen Entscheidung; und i) „Einziehung“, der gegebenenfalls den Verfall umfasst, eine Strafe oder Maßnahme, die von einem Gericht im Anschluss an ein — eine Straftat oder mehrere Straftaten betreffendes — Verfahren angeordnet wurde und die zur endgültigen Einziehung von Vermögensgegenständen führt. Artikel 3 Anwendungsbereich der Rechtshilfe Die Rechtshilfe umfasst a) die Entgegennahme von Zeugenaussagen oder Erklärungen; b) das Ermöglichen von Vernehmungen per Videokonferenz; c) das Erlangen von Gegenständen, auch mittels Durchsuchung und Beschlagnahme; d) das Erlangen von Unterlagen, Schriftstücken oder Aufzeichnungen betreffend Bankkonten; e) die Überprüfung von Personen, Gegenständen oder Orten; f) die Ermittlung oder Identifizierung von Personen, Gegenständen oder Orten; g) die Übermittlung von Gegenständen, die sich im Besitz der gesetzgebenden, administrativen oder justiziellen Behörden des ersuchten Staats sowie der örtlichen Behörden dieses Staats befinden; h) die Zustellung von Schriftstücken und die Unterrichtung einer Person über eine Ladung im ersuchenden Staat; i) die zeitweilige Überstellung einer inhaftierten Person zum Zwecke einer Zeugenaussage oder zu anderen Beweiszwecken; j) die Unterstützung in Verfahren betreffend das Einfrieren oder die Beschlagnahme bzw. die Einziehung von Erträgen oder Tatwerkzeugen; und k) jede weitere, nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staats erlaubte Rechtshilfe, die zwischen einem Mitgliedstaat und Japan vereinbart wird. Artikel 4 Benennung und Zuständigkeiten der Zentralbehörden Jeder Staat benennt die Zentralbehörde, d.h. die Behörde, die nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staats für die Übermittlung, Entgegennahme und Beantwortung von Rechtshilfeersuchen, die Erledigung solcher Ersuchen oder ihre Weiterleitung an die für die Erledigung zuständigen Behörden zuständig ist. Die Zentralbehörden sind die Behörden, die in Anhang I dieses Abkommens aufgeführt sind. Artikel 5 Kommunikation zwischen den Zentralbehörden (1)   Rechtshilfeersuchen nach diesem Abkommen werden von der Zentralbehörde des ersuchenden Staats an die Zentralbehörde des ersuchten Staats übermittelt. (2)   Die Zentralbehörden der Mitgliedstaaten und Japans kommunizieren für die Zwecke dieses Abkommens unmittelbar miteinander. Artikel 6 Für das Stellen von Ersuchen zuständige Behörden Die Behörden, die nach den Rechtsvorschriften der einzelnen Staaten für das Stellen von Rechtshilfeersuchen nach diesem Abkommen zuständig sind, sind in Anhang II dieses Abkommens aufgeführt. Artikel 7 Authentifizierung Von einem Staat nach diesem Abkommen übermittelte Schriftstücke, die durch die Unterschrift oder das Siegel einer zuständigen Behörde oder Zentralbehörde des betreffenden Staats beglaubigt werden, bedürfen keiner Authentifizierung. Artikel 8 Rechtshilfeersuchen (1)   Der ersuchende Staat stellt ein Ersuchen schriftlich. (2)   Der ersuchende Staat kann in dringenden Fällen nach Kontakt mit dem ersuchten Staat ein Ersuchen auf jedem anderen sicheren Kommunikationsweg, einschließlich Fax oder E-Mail, stellen. In diesen Fällen bestätigt der ersuchende Staat daraufhin umgehend zusätzlich das Ersuchen schriftlich, falls der ersuchte Staat dies verlangt. (3)   Ein Ersuchen enthält a) die Bezeichnung der zuständigen Behörde, die die Ermittlungen, die Strafverfolgung oder das sonstige (Gerichts-)Verfahren leitet; b) den Sachverhalt, der den Gegenstand der Ermittlungen, der Strafverfolgung oder des sonstigen (Gerichts-)Verfahrens betrifft; c) die Art und den Stand der Ermittlungen, der Strafverfolgung oder des sonstigen (Gerichts-)Verfahrens; d) den Wortlaut oder einen Auszug der einschlägigen Rechtsvorschriften des ersuchenden Staats, einschließlich der anwendbaren Strafen; e) eine Beschreibung der erbetenen Rechtshilfe, und f) eine Beschreibung des Zwecks der erbetenen Rechtshilfe. (4)   Ein Ersuchen enthält, soweit möglich und für die erbetene Rechtshilfe sachdienlich, a) Informationen über Identität und Aufenthaltsort aller Personen, um deren Zeugenaussage, Erklärung oder Gegenstände ersucht wird; b) eine Liste von Fragen, die der Person, um deren Zeugenaussage oder Erklärung ersucht wird, gestellt werden sollen; c) eine genaue Beschreibung der Personen oder Orte, bei/an denen eine Durchsuchung erfolgen soll, sowie der erbetenen Gegenstände; d) eine Beschreibung der Gründe, die den ersuchenden Staat zu der Auffassung veranlassen, dass die erbetenen Akten, Schriftstücke oder Kontounterlagen sachdienlich und für die Ermittlungen wegen der Straftat notwendig sind, sowie weitere Informationen, die die Erledigung des Ersuchens erleichtern könnten; e) Informationen über die zu überprüfenden Personen, Gegenstände oder Orte; f) Informationen über die zu ermittelnden oder zu identifizierenden Personen, Gegenstände oder Orte; g) Informationen über die Identität und den Aufenthaltsort einer Person, der ein Schriftstück zugestellt oder die über eine Ladung unterrichtet werden soll, die Beziehung dieser Person zu dem betreffenden Verfahren sowie die Art und Weise, in der die Zustellung zu erfolgen hat; h) Informationen über die Aufwands- und Kostenentschädigung, auf die eine Person, um deren Erscheinen vor der zuständigen Behörde des ersuchenden Staats ersucht wird, Anspruch hat, und i) eine genaue Beschreibung der Erträge oder Tatwerkzeuge, des Ortes, an dem sie sich befinden, sowie der Identität ihres Besitzers. (5)   Ein Ersuchen enthält, soweit erforderlich, auch a) eine Beschreibung einer etwaigen besonderen Art und Weise oder eines besonderen Verfahrens, die/das bei der Erledigung des Ersuchens zu beachten ist; b) eine Beschreibung der Gründe für eine etwaige Vertraulichkeit in Bezug auf das Ersuchen, und c) alle weiteren Informationen, die dem ersuchten Staat zur Kenntnis gebracht werden sollten, um die Erledigung des Ersuchens zu erleichtern. (6)   Ist der ersuchte Staat der Auffassung, dass die in einem Rechtshilfeersuchen enthaltenen Informationen nicht ausreichen, um den Erfordernissen dieses Abkommens im Hinblick auf die Erledigung des Ersuchens gerecht zu werden, so kann der ersuchte Staat verlangen, dass diese zusätzlichen Informationen nachgereicht werden. Artikel 9 Sprache Einem Ersuchen und allen zugehörigen Unterlagen wird eine Übersetzung in eine Amtsprache des ersuchten Staats oder in allen bzw. in dringenden Fällen in eine Sprache gemäß Anhang III dieses Abkommens beigefügt. Artikel 10 Erledigung von Ersuchen (1)   Der ersuchte Staat erledigt ein Ersuchen umgehend nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens. Die zuständigen Behörden des ersuchten Staats ergreifen alle möglichen in ihrer Macht stehenden Maßnahmen, um die Erledigung eines Ersuchens sicherzustellen. (2)   Ein Ersuchen wird mittels Maßnahmen erledigt, die mit den Rechtsvorschriften des ersuchten Staats in Einklang stehen. Die in dem Ersuchen beschriebene Art und Weise oder das darin beschriebene besondere Verfahren nach Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe g oder Absatz 5 Buchstabe a wird soweit befolgt, wie es den Rechtsvorschriften des ersuchten Staats nicht entgegensteht und in der Praxis möglich ist. Stellt die Erledigung des Ersuchens in der in dem Ersuchen beschriebenen Art und Weise oder nach dem darin beschriebenen Verfahren den ersuchten Staat vor ein praktisches Problem, so konsultiert der ersuchte Staat den ersuchenden Staat, um das praktische Problem zu lösen. (3)   Wird davon ausgegangen, dass die Erledigung eines Ersuchens laufende Ermittlungen, Strafverfolgungen oder sonstige (Gerichts-)Verfahren beeinträchtigt, so kann der ersuchte Staat die Erledigung aufschieben. Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat über die Gründe für die Aufschiebung und stimmt sich mit ihm über das weitere Vorgehen ab. Statt einer Aufschiebung der Erledigung kann der ersuchte Staat die Erledigung auch von Bedingungen abhängig machen, deren Einhaltung nach Konsultation des ersuchenden Staates für erforderlich gehalten wird. Akzeptiert der ersuchende Staat diese Bedingungen, so hat er sich daran zu halten. (4)   Der ersuchte Staat bemüht sich nach besten Kräften, die Tatsache, dass ein Ersuchen gestellt wurde, den Inhalt des Ersuchens, das Ergebnis der Erledigung des Ersuchens sowie andere einschlägige Informationen betreffend die Erledigung des Ersuchens vertraulich zu behandeln, wenn der ersuchende Staat eine derartige Vertraulichkeit verlangt. Kann ein Ersuchen nicht ohne Offenlegung dieser Informationen erledigt werden, teilt der ersuchte Staat dies dem ersuchenden Staat mit, der dann entscheidet, ob das Ersuchen dennoch erledigt werden soll. (5)   Der ersuchte Staat beantwortet angemessene Nachfragen des ersuchenden Staats zum Stand der Erledigung eines Ersuchens. (6)   Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat umgehend vom Ergebnis der Erledigung eines Ersuchens und übermittelt dem ersuchenden Staat Zeugenaussagen, Erklärungen oder Gegenstände, die aufgrund der Erledigung erlangt wurden, einschließlich etwaiger Ansprüche einer Person, um deren Zeugenaussage, Erklärung oder Gegenstände ersucht wurde, auf Immunität, Zeugnisunfähigkeit oder ein Vorrecht gemäß den Rechtsvorschriften des ersuchenden Staats. Der ersuchte Staat übermittelt Urschriften oder, sofern berechtigte Gründe vorliegen, beglaubigte Abschriften von Akten oder Schriftstücken. Kann ein Ersuchen nicht oder nur teilweise erledigt werden, so unterrichtet der ersuchte Staat den ersuchenden Staat von den entsprechenden Gründen. Artikel 11 Gründe für die Ablehnung der Rechtshilfe (1)   Die Rechtshilfe kann abgelehnt werden, wenn der ersuchte Staat der Auffassung ist, dass a) ein Ersuchen eine politische Straftat oder eine mit einer solchen in Verbindung stehende Straftat betrifft; b) die Erledigung eines Ersuchens geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung („ordre public“) oder andere wesentliche Interessen seines Staats zu beeinträchtigen. Für die Zwecke dieses Buchstabens kann der ersuchte Staat die Auffassung vertreten, dass die Erledigung eines Ersuchens betreffend eine Straftat, die nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden Staats mit der Todesstrafe bedroht ist, oder — in den Beziehungen zwischen einem Mitgliedstaat gemäß Anhang IV dieses Abkommens und Japan — betreffend eine Straftat, die nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden Staats mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist, wesentliche Interessen des ersuchten Staats beeinträchtigen könnte, es sei denn, der ersuchte Staat und der ersuchende Staat einigen sich auf die Bedingungen, unter denen das Ersuchen erledigt werden kann; c) triftige Gründe für die Annahme vorliegen, dass das Rechtshilfeersuchen im Hinblick auf die Strafverfolgung oder Bestrafung einer Person aufgrund ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, ethnischen Herkunft, politischen Überzeugung oder ihres Geschlechts gestellt worden ist oder dass die Stellung der betreffenden Person aus einem dieser Gründe beeinträchtigt werden könnte; d) die Person, die im ersuchenden Staat Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen, einer Strafverfolgung oder eines sonstigen (Gerichts-)Verfahrens ist, derentwegen um Rechtshilfe ersucht wird, in einem Mitgliedstaat oder in Japan bereits wegen derselben Handlungen rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist; oder e) ein Ersuchen den Erfordernissen dieses Abkommens nicht gerecht wird. (2)   Der ersuchte Staat kann Rechtshilfe ablehnen, die nach seinen Rechtsvorschriften die Anwendung von Zwangsmaßnahmen erfordern würde, wenn er der Auffassung ist, dass der Sachverhalt, der den Ermittlungen, der Strafverfolgung oder dem sonstigen (Gerichts-)Verfahren im ersuchenden Staat zugrunde liegt, nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staats keinen Kriminalstraftatbestand erfüllt. In den Beziehungen zwischen Japan und zwei Mitgliedstaaten, die in Anhang IV dieses Abkommens aufgeführt sind, kann die Rechtshilfe abgelehnt werden, wenn der ersuchte Staat der Auffassung ist, dass der Sachverhalt, der den Ermittlungen, der Strafverfolgung oder dem sonstigen (Gerichts-)Verfahren im ersuchenden Staat zugrunde liegt, nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staats keinen Kriminalstraftatbestand erfüllt. (3)   Rechtshilfe kann nicht unter Berufung auf das Bankgeheimnis abgelehnt werden. (4)   Ist der ersuchte Staat der Auffassung ist, dass die Rechtshilfe unter bestimmten Bedingungen gewährt werden kann, so konsultiert er den ersuchenden Staat, bevor er die Rechtshilfe nach diesem Artikel ablehnt. Akzeptiert der ersuchende Staat diese Bedingungen, so hat er sich daran zu halten. (5)   Wird die Rechtshilfe abgelehnt, so unterrichtet der ersuchte Staat den ersuchenden Staat von den Gründen für die Ablehnung. Artikel 12 Kosten (1)   Der ersuchte Staat trägt alle Kosten in Verbindung mit der Erledigung eines Ersuchens, es sei denn, es wird zwischen dem ersuchenden Staat und dem ersuchten Staat etwas anderes vereinbart. (2)   Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 1 übernimmt der ersuchende Staat a) die Kosten für einen Sachverständigen, b) die Kosten für Übersetzung, Verdolmetschung und Niederschrift, c) die Aufwands- und Kostenentschädigung für Reisen von Personen nach den Artikeln 22 und 24, d) die Kosten für die Herstellung und den Betrieb einer Videoverbindung im ersuchten Staat und e) außergewöhnliche Kosten, es sei denn, zwischen dem ersuchenden Staat und dem ersuchten Staat wird etwas anderes vereinbart. (3)   Würde die Erledigung eines Ersuchens außergewöhnliche Kosten nach sich ziehen, so konsultieren der ersuchende Staat und der ersuchte Staat einander, um die Bedingungen festzulegen, unter denen das Ersuchen erledigt wird. Artikel 13 Beschränkungen für die Verwendung von Zeugenaussagen, Erklärungen, Gegenständen oder Informationen (1)   Der ersuchende Staat verwendet die nach diesem Abkommen übermittelten oder erlangten Zeugenaussagen, Erklärungen, Gegenstände oder Informationen einschließlich personenbezogener Daten nicht ohne die vorherige Genehmigung des ersuchten Staats für andere Zwecke als für die Ermittlungen, die Strafverfolgung oder das sonstige (Gerichts-)Verfahren, die/das in dem Ersuchen beschrieben sind/ist. Erteilt der ersuchte Staat eine solche vorherige Genehmigung, so kann er die Bedingungen vorschreiben, die ihm angemessen erscheinen. (2)   Der ersuchte Staat kann verlangen, dass die nach diesem Abkommen übermittelten oder erlangten Zeugenaussagen, Erklärungen, Gegenstände oder Informationen einschließlich personenbezogener Daten vertraulich behandelt oder nur unter den von ihm präzisierten Bedingungen verwendet werden. Akzeptiert der ersuchende Staat die vertrauliche Behandlung oder die genannten Bedingungen, so hat er sich daran zu halten. (3)   In außergewöhnlichen Fällen kann ein Staat zu dem Zeitpunkt, zu dem er Zeugenaussagen, Erklärungen, Gegenstände oder Informationen einschließlich personenbezogener Daten übermittelt, verlangen, dass der Empfängerstaat ihn über deren Verwendung unterrichtet. Artikel 14 Beförderung, Instandhaltung und Rückgabe von Gegenständen (1)   Der ersuchte Staat kann verlangen, dass der ersuchende Staat die nach diesem Abkommen übermittelten Gegenstände unter den vom ersuchten Staat präzisierten Bedingungen befördert und instandhält; darunter fallen auch die Bedingungen, die für den Schutz der Rechte Dritter an den zu übersendenden Gegenständen erforderlich sind. (2)   Der ersuchte Staat kann verlangen, dass der ersuchende Staat die nach diesem Abkommen übermittelten Gegenstände unter den vom ersuchten Staat präzisierten Bedingungen zurückgibt, nachdem sie für die in einem Ersuchen beschriebenen Zwecke verwendet worden sind. (3)   Der ersuchende Staat kommt einem Ersuchen gemäß den Absätzen 1 oder 2 nach. Wurde ein solches Ersuchen gestellt, so untersucht der ersuchende Staat den betreffenden Gegenstand nicht ohne die vorherige Genehmigung des ersuchten Staats, wenn die Untersuchung den Gegenstand beschädigt oder beschädigen könnte. Artikel 15 Entgegennahme von Zeugenaussagen oder Erklärungen (1)   Der ersuchte Staat nimmt Zeugenaussagen oder Erklärungen entgegen. Er wendet dabei Zwangsmaßnahmen an, wenn diese notwendig sind und der ersuchende Staat dem ersuchten Staat Informationen übermittelt, die diese Maßnahmen nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staats rechtfertigen sind. (2)   Der ersuchte Staat bemüht sich nach besten Kräften, die Anwesenheit der in einem Ersuchen zum Zwecke der Entgegennahme von Zeugenaussagen oder Erklärungen bezeichneten Personen bei der Erledigung des Ersuchens zu ermöglichen, und es ihnen zu gestatten, die Person zu befragen, um deren Zeugenaussage oder Erklärung ersucht wird. Für den Fall, dass eine solche unmittelbare Befragung nicht erlaubt ist, wird es diesen Personen gestattet, Fragen vorzulegen, die der Person, um deren Zeugenaussage oder Erklärung ersucht wird, zu stellen sind. (3)   Macht eine Person, um deren Zeugenaussage oder Erklärung ersucht wird, nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden Staats Immunität, Zeugnisunfähigkeit oder ein Vorrecht geltend, so kann die Zeugenaussage oder Erklärung dennoch entgegengenommen werden, es sei denn, das Ersuchen enthält eine Erklärung des ersuchenden Staats, wonach die Zeugenaussage oder Erklärung nicht entgegengenommen werden kann, wenn eine solche Immunität oder Zeugnisunfähigkeit oder ein solches Vorrecht geltend gemacht wird. Artikel 16 Vernehmung per Videokonferenz (1)   Hält sich eine Person in dem ersuchten Staat auf und ist sie als Zeuge oder Sachverständiger durch die zuständigen Behörden des ersuchenden Staats zu vernehmen, so kann der ersuchte Staat es diesen Behörden ermöglichen, die Zeugenaussage oder Erklärung der betreffenden Person per Videokonferenz einzuholen, wenn eine solche Vernehmung für das Verfahren im ersuchenden Staat notwendig ist. Der ersuchende und der ersuchte Staat konsultieren einander, wenn nötig, um die Klärung rechtlicher, technischer oder logistischer Fragen, die sich bei der Erledigung des Ersuchens ergeben könnten, zu erleichtern. (2)   Die folgenden Regeln gelten für die Vernehmung per Videokonferenz, es sei denn, zwischen dem ersuchenden Staat und dem ersuchten Staat wird etwas anderes vereinbart: a) Die Behörde des ersuchten Staats identifiziert die in dem Ersuchen bezeichnete zu vernehmende Person und fordert sie auf zu erscheinen; b) die Vernehmung wird unmittelbar von oder unter Leitung der zuständigen Behörde des ersuchenden Staats und nach dessen innerstaatlichen Rechtsvorschriften sowie den wesentlichen Rechtsgrundsätzen des ersuchten Staats durchgeführt; c) bei der Vernehmung ist ein Vertreter der zuständigen Behörde des ersuchten Staats, bei Bedarf unterstützt von einem Dolmetscher, anwesend, der die Vernehmung beobachtet. Werden nach Ansicht des Vertreters der zuständigen Behörde des ersuchten Staats bei der Vernehmung die Grundprinzipien der Rechtsordnung des ersuchten Staats verletzt, so trifft er sofort die Maßnahmen, die erforderlich sind, damit bei der weiteren Vernehmung diese Prinzipien beachtet werden; d) auf Wunsch des ersuchenden Staats oder der zu vernehmenden Person stellt der ersuchte Staat sicher, dass die zu vernehmende Person bei Bedarf von einem Dolmetscher unterstützt wird; und e) die zu vernehmende Person kann sich auf das Aussageverweigerungsrecht berufen, das ihr nach dem Recht des ersuchten oder des ersuchenden Mitgliedstaats zusteht. Es werden auch weitere, für den Schutz der Person erforderliche Maßnahmen ergriffen, die zwischen den Behörden des ersuchenden und des ersuchten Staats vereinbart worden sind. Artikel 17 Erlangung von Gegenständen (1)   Der ersuchte Staat erlangt Gegenstände. Er wendet Zwangsmaßnahmen, einschließlich Durchsuchung und Beschlagnahme, an, wenn diese notwendig sind und der ersuchende Staat dem ersuchten Staat Informationen überm

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.