Europäische Union

2001/271/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 1999 zur Festsetzung von Geldbußen wegen unrichtiger und entstellter Angaben in einer Anmeldung und unrichtiger Angaben in Beantwortung von Auskunftsverlangen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Sache Nr. IV/M.1610 — Deutsche Post/trans-o-flex) (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4502)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32001D0271. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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dass der Deutschen Post die für die Verletzung des Tatbestands des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe b) relevanten Tatsachen bekannt waren. Ein wesentlicher Teil dieser Informationen sind der Kommission von der Deutschen Post in Beantwortung von Auskunftsverlangen oder Mahnschreiben zur Beantwortung von Auskunftsverlangen übermittelt worden. Die Deutsche Post wußte daher, dass die von ihr in der Anmeldung gemachten Angaben unrichtig und entstellt waren. Die Ermittlungen haben weiter gezeigt, dass die Deutsche Post ebenfalls wusste, dass diese Tatsachen für die Beurteilung eines Kontrollerwerbs der Deutschen Post an der trans-o-flex im Jahr 1999 durch die angemeldete Transaktion von entscheidender Bedeutung und daher in der Anmeldung darzustellen gewesen wären. (151) Die Art der Darstellung des Sachverhaltes durch die Deutsche Post in der Anmeldung zeigt dies ebenfalls. Bei den unrichtigen und entstellten Informationen handelte es sich nicht lediglich um vereinzelte unrichtige und entstellte Angaben. Die in der Anmeldung gemachten unrichtigen und entstellten Angaben dienten unmittelbar der Stützung der Auffassung der Deutschen Post zum Kontrollerwerb und verhinderten gezielt und systematisch, dass die Kommission sich ein richtiges und vollständiges Bild zu diesem Punkt machen konnte. Durch die gezielte Kombination von Falschinformationen und das Weglassen entscheidungserheblicher Informationen wurde ein Sachverhalt konstruiert, der in sich allen für einen Kontrollerwerb erforderlichen Kriterien entsprach. Zu diesem Vorgehen gehörte auch die Verschleierung der tatsächliche zeitlichen Abläufe, wie zum Beispiel des Zeitpunkts des Eintritts von [Herrn R](182) in die Industrial Information im Verhältnis zum Zeitpunkt des Erwerbs der Beteiligung an trans-o-flex. Ebenso wurden Dokumente übermittelt, die obsolet waren, wie der nie durchgeführte Verschmelzungsvertrag vom 25. September 1997. Andere übermittelte Dokumente waren für den entscheidenden Zeitraum nicht relevant, wie die trans-o-flex AG Satzung und der Gesellschaftsvertrag vom September 1998. (152) Daraus folgt, dass die Deutsche Post in ihrer Darstellung in der Anmeldung mit Täuschungsabsicht gehandelt hat. Diese Absicht schließt jedenfalls einen Vorsatz im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 ein. (153) Das gilt auch hinsichtlich der unrichtigen Angaben zur Verschmelzung. Da das in der Anmeldung für die Verschmelzung genannte Datum den des beigefügten Vertrags entspricht, die tatsächliche Verschmelzung jedoch erst ein Jahr später erfolgt ist (s. o. C.III.1.a)(1)(a), C.III.1.a)(2)(k)), ist ein lediglich versehentliche Übermittlung des Verschmelzungsvertrags ausgeschlossen. c) Ergebnis (154) Die Deutsche Post hat daher in ihrer Anmeldung vom 4. Februar 1999 in der Sache Nr. IV/M/1447 - Deutsche Post/trans-o-flex vorsätzlich unrichtige und entstellte Angaben gemacht, indem sie ihre Darstellung durch eine Reihe unrichtiger Behauptungen sowie einer Vielzahl entstellter Angaben untermauert hat. 2. Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c) a) Tatbestandsverletzung (155) Aus den dargestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Deutsche Post nach Artikel 11 der Fusionskontrollverordnung verlangte Auskünfte unrichtig erteilt hat. Die Deutsche Post hat damit den Tatbestand von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c) erste Alternative der Fusionskontrollverordnung verletzt. (156) Die Kommission hat der Deutschen Post am 23. Februar 1999 (Rgnr. 1999), am 26. März 1999 (Rgnr. 3359) und am 22. April 1999 (Rgnr. 4350) Auskunftsverlangen mit Fragen übermittelt, die sich auf den Kontrollerwerb der Deutschen Post an der trans-o-flex beziehen. Das Auskunftsverlangen vom 26. März 1999 enthält neben einer Reihe neuer Fragen auch die Aufforderung, bereits im Auskunftsverlangen vom 23. Februar 1999 gestellte Fragen zu beantworten. Das Auskunftsverlangen vom 22. April 1999 fordert ausschließlich die Beantwortung von Fragen, die in den beiden vorhergehenden Auskunftsverlangen nicht beantwortet wurden. (157) Die Deutsche Post hat diese Auskunftsverlangen mit Schreiben vom 1. März 1999, 30. März 1999, 6. April 1999 und 27. April 1999 beantwortet. Diese Schreiben enthielten unrichtige Anworten. Sie ließen darüber hinaus eine Reihe der gestellten Fragen offen, was die Kommission veranlasste, diese jeweils in nachfolgenden Auskunftsverlangen - teilweise präzisiert durch inzwischen eingeholte Ermittlungsergebnisse - zu wiederholen, und eine Reihe neuer Fragen zu stellen. Erst das Schreiben der Deutschen Post vom 27. April 1999, das Beantwortung des Mahnschreiben vom 22 April 1999 hinsichtlich der vorangegangenen Auskunftsverlangen erfolge, enthielt eine Reihe von Richtigstellungen hinsichtlich zuvor erteilter Auskünfte, sowie Vervollständigungen hinsichtlich zuvor erfragter Auskünfte. (158) Im Einzelnen haben die Ermittlungen ergeben, dass folgende Auskünfte der Deutschen Post in Beantwortung von Auskunftsverlangen nach Artikel 11 unrichtig waren. (1) Vereinbarungen über die Vergabe von Sitzen im Aufsichtsrat (159) In ihrem Schreiben vom 6. April 1999 hat die Deutsche Post in Beantwortung der Frage nach Vereinbarungen über die Besetzung des Vorstands und des Aufsichtsrates der trans-o-flex erklärt, dass schriftliche Unterlagen über die Vergabe der Sitze im Aufsichtsrat der trans-o-flex nicht vorlägen. Diese Angabe ist unrichtig, da der zwischen den Parteien abgeschlossene Konsortialvertrag detaillierte Regelungen über die Besetzung der Leitungsorgane der trans-o-flex AG und der Hanna 95 enthält. (160) Diese Frage war nicht, wie die Deutsche Post in ihrer Erwiderung vorbringt, allein als Frage nach Absprachen über die Identität der in den Aufsichtsrat entsandten Personen misszuverstehen. Die Frage bezieht sich vielmehr in erster Linie auf die Entsendungsrechte der Gesellschafter in die Organe. Die einschränkende Auslegung der von der Kommission gestellten Frage durch die Deutsche Post ist weder durch deren Wortlaut noch durch den Zusammenhang, in dem sie gestellt wurden, gedeckt. Der in der Frage verwendete Begriff "Sitze" sowie der Zusammenhang, in dem es um die Ausübung der Kontrolle durch verschiedenen Gesellschafter geht, schließt eine Beschränkung der Frage auf die Identität von in den Organen vertretenen Personen aus. Es war für die Deutsche Post daher erkennbar, dass die Nennung von Personennamen allein für die Kommission ohne Aussagekraft war. Die von der Deutschen Post in ihrer Erwiderung vorgetragene Auslegung der relevanten Frage kann lediglich dadurch erklärt werden, dass der Kommission alle Informationen vorenthalten werden sollten, die Zweifel an der von der Deutschen Post zur Kontrollfrage vertretenen Auffassung aufkommen lassen könnten. Im Übrigen beschränkte sich die Antwort der Deutschen Post auf den Aufsichtsrat, während die Frage Aufsichtsrat und Vorstand umfasste. (2) Sicherheitsleistung der Deutschen Post (161) Die im Auskunftsverlangen vom 23. Februar 1999 gestellte Frage nach einer direkten oder indirekten Finanzierung des Erwerbs der Anteile der Industrial Information durch die Deutsche Post wird in dem Schreiben der Deutschen Post vom 1. März 1999 verneint. (162) Die Ermittlungen haben jedoch ergeben, dass die Deutsche Post diesen Erwerb indirekt finanziert hat, indem sie die Sicherheit für die Zurverfügungstellung des Kredits an die Industrial Information gestellt hat. (s. o. B.II.2.e)). Die Deutsche Post hat die Frage damit unrichtig beantwortet. (3) Leistungen der Deutschen Post (163) Die im Auskunftsverlangen vom 23. Februar 1999 gestellten Fragen nach einer möglichen Entlastung der trans-o-flex, der Industrial Information oder von Gesellschaftern dieser Unternehmen durch Leistungen der Deutschen Post, wie z. B. durch die Freistellung oder die Übernahme von Verbindlichkeiten, wurde von dieser in ihrem Schreiben vom 1. März 1999 ebenfalls verneint. Die Ermittlungen haben ergeben, dass diese Frage hätte bejaht werden müssen. (164) Die Deutsche Post hat zugunsten der Hanna 95, die zu diesem Zeitpunkt Alleingesellschafterin der trans-o-flex war, zunächst eine Zahlungsgarantie übernommen und ihr anschließend eine Darlehen gewährt. Damit ermöglichte sie der Hanna 95, ihren Verpflichtungen in Höhe von [entspricht dem Betrag, der als Darlehen zur Ablösung von Verbindlichkeiten der Hanna 95 gegenüber Haniel gewährt wurde, Erwägungsgründe 50, 86, 167](183) Mio. DEM gegenüber Haniel hinsichtlich des von Hanna 95 geschuldeten Kaufpreises für den Erwerb der Anteile an der trans-o-flex im Jahr 1995 nachzukommen (s. o. B.II.2.f) und g)). Die Deutsche Post hat die Hanna 95 damit von der Verpflichtung entlastet, diese Zahlung bis Ende September 1997 leisten zu müssen. Ein vollständiger Erlass dieser Schuld ist, anders als dies von der Deutschen Post in ihrer Erwiderung gesehen wird, zu einer Entlastung nicht erforderlich. Ein Zahlungsaufschub reicht, insbesondere wenn dieser wie im vorliegenden Fall dazu dient, das gesamte Vermögen der begünstigten Gesellschaft, d. h. die Anteile an der trans-o-flex AG, vor der Verwertung und damit dem Verlust zu schützen. Die Frage wurde damit von der Deutschen Post unrichtig beantwortet. (165) Auch das in der Erwiderung vorgetragenen Argument, wonach die Frage richtig beantwortet worden sei, weil sich die mit der Garantieleistung und dem Darlehen zusammenhängenden Umstände aus den Anlagen ergäben, greift nicht durch. Soweit sich diese Umstände bereits aus den Anlagen ergäben, würde dies nur bestätigen, dass die Frage der Kommission zu Unrecht verneint worden ist. Die Antwort der Deutschen Post bliebe falsch, ihre Angaben, darüber hinaus auch noch widersprüchlich. Im Übrigen ergeben sich die Tatsachen, aus denen die Unrichtigkeit der Antwort der Deutschen Post entnommen werden kann, nicht aus den Anlagen, wie im folgenden Absatz erläutert wird. (4) Umstände Zahlungsgarantie und Darlehen der Deutschen Post (166) In ihrem Schreiben vom 27. April 1999 erklärt die Deutsche Post, dass sich die für die Zahlungsgarantie und die Darlehensgewährung relevanten Umstände bereits aus den Anlagen zu ihrem Schreiben vom 1. März 1999 ergäben. Dies ist nicht der Fall. Die Kommission war nicht in der Lage, den Sachverhalt im Zusammenhang mit der Zahlungsgarantie und der Darlehensgewährung aus den Anlagen zu dem Schreiben vom 1. März 1999 zu entnehmen. Der Darlehensvertrag ist diesen Anlangen nicht beigefügt, die Zahlungsgarantie lag lediglich im Entwurf bei. Im Übrigen fehlt eine Darstellung der mit diesen Vereinbarungen zusammenhängenden Umstände. Alle diese Elemente wurden der Kommission erst durch ihre eigenen Ermittlungen zugänglich (s. o. B.II.2.f) und g)). Die Antwort der Deutschen Post ist damit unrichtig. (5) Grund für Darlehen (167) In Ihrem Schreiben vom 30. März 1999 behauptet die Deutsche Post, dass sie der trans-o-flex ein Darlehen in Höhe von [siehe Erwägungsgrund 85 und dortige Verweise](184) Mio. DEM gewährt habe. Grund sei gewesen, der trans-o-flex die Ablösung bestehender Verbindlichkeiten zu niedrigeren als auf dem Markt üblichen Zinsen zu ermöglichen. Die Ermittlungen haben jedoch ergeben, dass [siehe Erwägungsgrund 164 und dortige Verweise](185) Mio. dieses Kredits der Ablösung von Verbindlichkeiten der Hanna 95 gegenüber der Haniel dienten. Zweck dieses Darlehens war es, die Freigabe der verpfändeten Anteile an der trans-o-flex durch die Haniel zu gewährleisten. [siehe Erwägungsgrund 142 und dortige Verweise](186) Mio. dienten der Finanzierung der laufenden Geschäftstätigkeit der trans-o-flex. Wesentlicher Zweck der Darlehen war damit nicht, wie die Deutsche Post behauptet, die zingsgünstige Refinanzierung bereits bestehender Verbindlichkeiten. Die Antwort der Deutschen Post war damit unrichtig. (6) Personelle Veränderungen (168) In ihrem Schreiben von 1. März 1999 verneint die Deutsche Post die Frage, ob personelle Veränderungen in der Geschäftsleitung der trans-o-flex auf Veranlassung der Deutschen Post erfolgt seien. Diese Antwort ist unrichtig. Aus dem Protokoll der Aufsichtsratssitzung der trans-o-flex vom 11. Juli 1997, dem Tag nach der Transaktion von 1997, ist zu entnehmen, dass [Herr P](187) für die Deutsche Post (als Vorsitzender) in den Vorstand eingetreten ist und der Rücktritt von [Herrn E](188) damit in unmittelbarem Zusammenhang stand. Inwieweit, wie von der Deutschen Post behauptet wird, schon vor dem Beitritt der Deutschen Post zwischen [Herrn E](189) und dem Aufsichtsrat Spannungen bestanden hatten, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, da diese [Herrn E](190) nicht veranlasst hatten, seine Ämter niederzulegen. (7) Besetzung der Organe der trans-o-flex (169) Die Frage der Kommission nach der Nennung der Mitglieder der Kontrollorgane der trans-o-flex unter Nennung der Daten ihres Eintritts und ihres Ausscheidens hat die Deutsche Post am 1. März 1999 lediglich mit der Vorlage von Listen der Aufsichtsratsmitglieder jeweils für die Jahre 1995, 1996 und 1997 beantwortet. Erst auf Mahnung der Kommission legte die Deutsche Post am 30. März 1999 eine Liste alle Vorstände und Aufsichtsräte seit dem 1. Januar 1985 vor, die am 27. August 1998 endet. Diese Liste ist jedoch unrichtig, da sie sich lediglich auf die durch die Verschmelzung untergegangene trans-o-flex AG bezieht und keine Informationen über die Besetzung der entsprechenden Organe der trans-o-flex GmbH enthält. (170) Die unrichtige Beantwortung der Fragen der Kommission kann auch nicht dadurch geheilt werden, dass die Deutsche Post in ihrer Erwiderung mitteilte, dass es auch nach den angegebenen Enddaten keine Änderungen in diesen Organen gegeben habe. Diese Aussage ist im übrigen unklar und mehrdeutig. Sollte sie sich auf die trans-o-flex AG bezogen haben, so konnte eine Änderung nach dem angegebenen Enddatum nicht mehr erfolgen, da die trans-o-flex AG unmittelbar nach dem Enddatum durch Verschmelzung untergegangen ist. Sollte sie sich auf die trans-o-flex GmbH bezogen haben, so konnte sie nicht richtig sein, da diese zwar einen Aufsichtsrat, jedoch keinen Vorstand, sondern drei Geschäftsführer hat. b) Vorsatz (171) Die Ermittlungsergebnisse haben gezeigt, dass der Deutschen Post die für die Erfuellung des Tatbestands des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe c) erste Alternative der Fusionskontrollverordnung relevanten Tatsachen bekannt waren. Ein wesentlicher Teil dieser Informationen ist der Kommission von der Deutschen Post in Beantwortung von Mahnschreiben zur Beantwortung von Auskunftsverlangen übermittelt worden. Die Deutsche Post wusste daher, dass die von ihr gemachten und bereits näher dargestellten Angaben unrichtig waren. Mit diesen unrichtigen Angaben hat die Deutsche Post ihr Ziel, ihre Auffassung zum Kontrollerwerb durch eine unrichtige Darstellung der Tatsachen zu stützen, gezielt weiterverfolgt. Daraus folgt, dass die Deutsche Post auch hinsichtlich der unrichtigen Antworten auf die Auskunftsverlangen der Kommission in der Anmeldung mit Täuschungsabsicht gehandelt hat. Diese Absicht schließt jedenfalls den nach Artikel 14 Absatz 1 genannten Vorsatz ein. Die Deutsche Post hat damit vorsätzlich im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung gehandelt. c) Ergebnis (172) Die Deutsche Post hat daher in ihren Schreiben vom 1. März 1999, 30. März 1999, 6. April 1999 und 27. April 1999 in Beantwortung von Auskunftsverlangen nach Artikel 11 der Fusionskontrollverordnung im Rahmen der Sache Nr. IV/M.1447 - Deutsche Post/trans-o-flex vorsätzlich unrichtige Angaben gemacht, indem sie dort die in C.III.2. näher präzisierten Angaben machte. D. BEMESSUNG DER GELDBUSSEN (173) Bei der Bemessung des Bußgeldes hat die Kommission folgende Gesichtspunkte berücksichtigt: I. ARTIKEL 14 ABSATZ 1 BUCHSTABE b) (174) Nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung kann die Kommission gegen in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) bezeichnete Personen, gegen Unternehmen oder gegen Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von 1000 bis 50000 EUR festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig in einer Anmeldung nach Artikel 4 unrichtige oder entstellte Angaben machen. (175) Nach Artikel 14 Absatz 3 hat die Kommission bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße die Art und die Schwere des Verstoßes zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang berücksichtigt die Kommission alle erschwerenden oder mildernden Umstände. (176) Bei dem vorliegenden Verstoß handelt es sich um die vorsätzliche Übermittlung von unrichtigen und entstellten Informationen durch die Deutsche Post in ihrer Anmeldung vom 4. Februar 1999. (177) Als erschwerend zu berücksichtigen ist, dass sich die unrichtigen und entstellten Informationen auf den Kontrollerwerb und damit auf die Zuständigkeit der Kommission für die angemeldete Transaktion beziehen. Bei den Angaben zum Kontrollerwerb handelt es sich um Informationen, die von den Parteien nach Abschnitt 2.1 des Formblatts CO zu liefern sind. Sie sollen der Kommission ermöglichen, den angemeldeten Zusammenschluss insbesondere im Hinblick auf eine Verwirklichung des Zusammenschlusstatbestands des Artikels 3 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung zu beurteilen. Diese Beurteilung ist von entscheidender Bedeutung für die Feststellung der sachlichen Zuständigkeit der Kommission für die angemeldete Transaktion. Eine solche Zuständigkeit entfällt, wenn die Transaktion nicht die Kriterien des Zusammenschlusstatbestands der Fusionskontrollverordnung erfuellt. Wesentliches Kriterium in diesem Zusammenhang ist eine Änderung der Kontrolle durch die angemeldete Transaktion. (178) Erschwerend ist weiter, dass die unrichtigen und entstellten Angaben, wie bereits im Zusammenhang mit dem Vorsatz dargelegt wurde, das Ziel hatten, die Kommission über einen Kontrollerwerb und damit über ihre Zuständigkeit hinsichtlich der angemeldeten Transaktion zu täuschen. (179) Bußgeldmindernde Umstände liegen nicht vor. Die Deutsche Post kann sich nicht damit entlasten, dass sie der Kommission einen Großteil der Informationen geliefert hat, die der Kommission den Nachweis des vorliegenden Verstoßes erleichtert haben. Diese Informationen sind vielmehr erst aufgrund der Fragen der Kommission, deren Beantwortung in vielen Fällen darüber hinaus angemahnt werden musste, übermittelt worden. Sie sind darüber hinaus erst zu einem sehr späten Zeitpunkt im Verfahren erfolgt. II. ARTIKEL 14 ABSATZ 1 BUCHSTABE d) ERSTE ALTERNATIVE (180) Nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c) der Fusionskontrollverordnung kann die Kommission gegen in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) bezeichnete Personen, gegen Unternehmen oder gegen Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von 1000 bis 50000 EUR festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig eine nach Artikel 11 verlangte Auskunft unrichtig erteilen. (181) Nach Artikel 14 Absatz 3 hat die Kommission bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße die Art und die Schwere des Verstoßes zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang berücksichtigt die Kommission alle erschwerenden oder mildernden Umstände. (182) Bei der Verletzung von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c) erste Alternative handelt es sich um eine Reihe von Verstößen gegen diese Vorschrift durch die Erteilung mehrerer oben im Einzelnen dargestellter unrichtiger Auskünfte auf Auskunftsverlangen der Kommission nach Artikel 11 der Fusionskontrollverordnung. (183) Die unrichtigen Auskünfte hatten das Ziel, die Täuschung der Kommission über den Kontrollerwerb und damit ihre Zuständigkeit, die durch die unrichtigen und entstellten Angaben in der Anmeldung hervorgerufen worden ist, aufrechtzuerhalten. Die Kommission konnte erst nach langwierigen und umfangreichen Ermittlungen den Sachverhalt soweit aufklären, dass ihr im Fall einer Entscheidung in der Sache eine angemessene Beurteilung des Kontrollerwerbs möglich gewesen wäre. (184) Auch hier ist daher als erschwerend zu berücksichtigen, dass sich die unrichtigen Antworten auf den Kontrollerwerb und damit die Zuständigkeit der Kommission beziehen. (185) Ebenfalls erschwerend ist das Vorliegen einer Täuschungsabsicht, die bereits nachgewiesen wurde. (186) Aus den gleichen Gründen, die bereits im Hinblick auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung dargelegt worden sind, liegen bußgeldmindernde Umstände auch hier nicht vor. Die Deutsche Post kann sich nicht dadurch entlasten, dass sie im Rahmen der Beantwortung der an sie gerichteten Auskunftsverlangen Informationen zur Verfügung gestellt hat, die zur Aufklärung des tatsächlichen Sachverhalts beigetragen haben. (187) Wie bereits ausgeführt, erfolgte eine Darstellung des tatsächlichen Sachverhaltes erst in dem Schreiben der Deutschen Post vom 27. April 1999. Dabei fehlten jedoch auch dort weiterhin erhebliche Tatsachen, wie der genaue zeitliche Ablauf des Geschehens und die Generalvollmacht von [Herrn H](191). Im Übrigen wurden die dort erteilten Auskünfte erst auf Anmahnung der Anworten auf die beiden vorangegangenen Auskunftsverlangen erteilt. E. SCHLUSSFOLGERUNGEN (188) Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass die Deutsche Post in ihrer Anmeldung vom 4. Februar 1999 in der Sache Nr. IV/M.1447 - Deutsche Post/trans-o-flex unrichtige und entstellte Angaben gemacht hat. Die Ausführungen zeigen weiter, dass die Deutsche Post in ihren Schreiben vom 1. März 1999, 30. März 1999, 6. April 1999 und 27. April 1999 die nach Artikel 11 verlangten Auskünfte unrichtig erteilt hat. (189) Die Kommission kommt damit zu dem Ergebnis, dass die Deutsche Post durch diese Handlungen die Voraussetzungen des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 1 Buchstabe c) erste Alternative der Fusionskontrollverordnung und damit zwei verschiedene Bußgeldtatbestände erfuellt hat. (190) Die Kommission setzt daher gegen die Deutsche Post eine Geldbuße gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung und eine weitere Geldbuße gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c) erste Alternative fest. (191) Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Umstände dieses Falls hält die Kommission eine Geldbuße von 50000 EUR in Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung sowie von weiteren 50000 EUR in Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c) erste Alternative, also von insgesamt 100000 EUR, für angebracht - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Gegen die Deutsche Post AG wird gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 wegen vorsätzlich erteilter unrichtiger und entstellter Angaben in der Anmeldung bei der Kommission vom 4. Februar 1999 eine Geldbuße von 50000 EUR festgesetzt. (2) Gegen die Deutsche Post AG wird gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c) erste Alternative der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 wegen vorsätzlicher unrichtiger Angaben in Beantwortung der Auskunftsverlangen der Kommission vom 23. Februar 1999 (Rgnr. 1999), vom 26. März 1999 (Rgnr. 3359) und vom 22. April 1999 (Rgnr. 4350) eine Geldbuße von 50000 EUR festgesetzt. Artikel 2 (1) Die in Artikel 1 genannten Geldbußen sind der Europäischen Kommission innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung auf ihr Bankkonto Nr. 310-0933000-43 bei der Banque Bruxelles Lambert, Filiale Rond Point Schuman 5, B-1040 Brüssel, zu überweisen. (2) Nach Ablauf der Zahlungsfrist sind Verzugszinsen zu dem am ersten Tag des Monats des Erlasses dieser Entscheidung angewandten Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Wertpapierpensionsgeschäfte in der Höhe von 3 %, zuzüglich 3,5 Prozentpunkte, das heißt insgesamt 6,5 %, fällig. Artikel 3 Diese Entscheidung ist gerichtet an: Deutsche Post AG Generaldirektion D - 53105 Bonn Brüssel, den 14. Dezember 1999 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1; berichtigte Fassung: ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13. (2) ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1. (3) ABl. C 106 vom 6.4.2001. (4) Teile der vorliegende Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Kla

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.