Europäische Union

2001/271/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 1999 zur Festsetzung von Geldbußen wegen unrichtiger und entstellter Angaben in einer Anmeldung und unrichtiger Angaben in Beantwortung von Auskunftsverlangen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Sache Nr. IV/M.1610 — Deutsche Post/trans-o-flex) (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4502)

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Quellenkennung: 32001D0271. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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en nicht vollständig zu entnehmen. (116) Auch in ihren konkreten Äußerungen zu den einzelnen Punkten, hinsichtlich derer der Deutschen Post eine unrichtige oder entstellte Darstellung vorgeworfen wird, finden sich keine Argumente, die die Vorwürfe, die Gegenstand der vorliegenden Entscheidung sind, entkräften. Auf diesbezügliche Einzelheiten wird in der sich anschließenden detaillierten Darstellung, soweit erforderlich, eingegangen. III. DIE VERLETZUNGEN DER FUSIONKONTROLLVERORDNUNG IM EINZELNEN 1. Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) a) Tatbestandsverletzung (117) Aus dem vorstehend dargestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Deutsche Post in ihrer Anmeldung vom 4. Februar 1999, die den Erwerb von 50,4 % der Anteile an der trans-o-flex GmbH von der Industrial Information zum Gegenstand hatte, unrichtige und entstellte Angaben gemacht hat. Die Deutsche Post hat damit den Tatbestand von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung erfuellt. (118) Die Deutsche Post hat in ihrer Anmeldung behauptet, dass sie erst mit dem angemeldeten Erwerb der Mehrheitsanteile an der trans-o-flex die Kontrolle über diese Gesellschaft erwerben würde. Sie behauptet weiter, zum Zeitpunkt ihres Minderheitserwerbs an der trans-o-flex am 10. Juli 1997 keine Kontrolle an diesem Unternehmen erworben zu haben. (119) Aus den bereits im einzelnen dargestellten Ermittlungen und der diesbezüglichen Analyse der Ermittlungsergebnisse ergeben sich jedoch Anhaltspunkte, die es nahelegen, dass die Deutsche Post bereits am 10. Juli 1997 die Kontrolle über die trans-o-flex AG erworben hatte. (1) Unrichtige Angaben (120) Zur Stützung ihrer Darstellung macht die Deutsche Post in ihrer Anmeldung eine Reihe unrichtiger Angaben. (a) Verschmelzung (121) Dazu gehört die Darstellung in der Anmeldung zur Verschmelzung der trans-o-flex AG und der Hanna 95 GmbH, die, entgegen den Angaben in der Anmeldung, nicht am 26. September 1997, sondern erst ein Jahr später, am 27. August 1998 erfolgt ist. Es kann sich bei den Angaben in der Anmeldung auch nicht um einen Schreibfehler handeln, da der Anmeldung ein am 25. September 1997 abgeschlossener notarieller Verschmelzungsvertrag diese beiden Gesellschaften betreffend als Anlage beigefügt wurde. Wie sich erst im Laufe der Ermittlungen herausstellte, war dieser Vertrag durch den am 27. August 1998 abgeschlossenen Vertrag ersetzt worden, der dann auch umgesetzt wurde. Zwar gibt die Deutsche Post in ihrer Erwiderung zu, dass es sich bei dem übermittelten Vertrag nicht um den endgültigen, von den Parteien abgeschlossenen Vertrag handelt. Sie beruft sich in diesem Zusammenhang auf ein Versehen. Selbst wenn man von einem solchen Versehen ausgehen würde, so bliebe die Anmeldung gleichwohl im Hinblick auf das Datum der Verschmelzung unrichtig, wie dies die Deutsche Post selbst in ihrer Erwiderung einräumt. Wie oben (B.II.4.d)) im einzelnen erläutert wurde, ist die Tatsache, dass die Verschmelzung - nicht wie in der Anmeldung angegeben - im Zusammenhang mit der Transaktion 1997, sondern erst über ein Jahr später erfolgte, für die Ermittlung der Kontrollverhältnisse von erheblicher Bedeutung. b) Möglichkeit der Gewinnerzielung (122) Nach den Angaben in der Anmeldung hat [Herr R](155) eine zeitweise Mehrheitsbeteiligung an der trans-o-flex über die Industrial Information zum Zweck der Gewinnerzielung auf der Grundlage einer vielversprechenden Investition Übernommen. Auch diese Darstellung hat sich im Laufe der Ermittlungen als unrichtig erwiesen: Die diesbezüglichen Verträge eröffnen [Herrn R](156) im Gegensatz zu den Ausführungen der Deutschen Post keine mit den Geschicken dieses Unternehmens verbundene Gewinnaussicht. Aus der Kaufpreisvereinbarung in der Optionsvereinbarung (B.II.2.d)) ergibt sich, dass bei einem Verkauf an die Deutsche Post keine Gewinnspanne für die Industrial Information vorgesehen ist. Eine mögliche Vergütung, die unter den zu ersetzenden Aufwendungen anzusiedeln wäre, kann nicht als Gewinn bezeichnet werden, sondern könnte allenfalls als Vergütung für eine Dienstleistung betrachtet werden. Aus dem Eintrittsrecht der Deutschen Post in Verbindung mit der Kaufpreisregelung (B.II.2.d)) folgt, dass die Industrial Information auch bei einem Verkauf an Dritte nicht mit einem Gewinn rechnen kann. (123) Nach den in der Optionsvereinbarung enthaltenen Regelungen entfällt für die Industrial Information und [Herrn R](157) damit auch jedes wirtschaftliche Interesse. Dieses liegt hinsichtlich der Beteiligung der Industrial Information ausschließlich bei der Deutschen Post. c) Wahrnehmung von Gesellschafterrechten (124) In der Anmeldung heißt es weiter, dass [Herr R](158) die ihm zustehenden Gesellschafterrechte stets auch wahrgenommen habe. Die Ermittlungen haben jedoch gezeigt, dass [Herr R](159) lediglich anlässlich seines Erwerbs der Anteile an Industrial Information von [Herrn H](160) elf Tage nach dem Abschluss der für den Mehrheitserwerb relevanten Verträge in Erscheinung getreten ist. Zu diesem Zeitpunkt verfügte [Herr H](161) bereits über eine Generalvollmacht für die Industrial Information, auf deren Grundlage er die Gesellschafterrechte der Industrial Information wahrnahm und die Industrial Information nach außen und in der Gesellschafterversammlung vertrat. Die Deutsche Post behauptet in ihrer Erwiderung, dass zwischen [Herrn R](162) und [Herrn H](163) ein diesbezüglicher reger Informationsaustausch stattgefunden habe und Weisungen erteilt worden seien. Die Deutsche Post hat diese Behauptungen jedoch weder durch ihre Darlegungen substantiiert, noch durch die Vorlage von Dokumenten belegt. (125) Die Behauptung, [Herr R](164) habe die ihm zustehenden Gesellschafterrechte wahrgenommen, ist aber bereits deshalb unrichtig, weil jedenfalls andere Gesellschafterrechte nicht wahrgenommen wurden. Das wird von der Deutschen Post nicht bestritten. Dazu gehört die nur teilweise Wahrnehmung des Rechts zur Entsendung von vier Aufsichtsratsmitgliedern, da lediglich eines von vier möglichen Mitgliedern entsandt wurde. Eine Beteiligung des Mehrheitsgesellschafters Industrial Information an der Geschäftsführung der Hanna 95 GmbH, der trans-o-flex AG und der trans-o-flex GmbH ist ebenfalls unterblieben. d) Recht zur Ausübung der Put-Option (126) In der Anmeldung wird behauptet, dass es allein der Industrial Information überlassen bleibe, wann ein Verkauf der Mehrheitsbeteiligung an der trans-o-flex erfolgen würde. Zu diesem Zweck sei der Industrial Information von der Deutschen Post eine Put-Option eingeräumt worden. Tatsächlich hat sich jedoch herausgestellt, wie die Deutsche Post in ihrer Erwiderung auch ausdrücklich bestätigt, dass die Put-Option dem Sicherungsbedürfnis der kreditgewährenden Bank diente und dieser die Ausübung der Rechte aus der Put-Option übertragen worden war. Die Industrial Information hat sich damit des Rechts aus der Put-Option begeben, ach dem es ihr allein überlassen war, den Zeitpunkt des Verkaufs ihrer trans-o-flex-Anteile an die Deutsche Post zu bestimmen. Die diesbezügliche Behauptung in der Anmeldung ist damit unrichtig. (2) Entstellte Angaben (127) Neben den genannten falschen Angaben macht die Deutsche Post in ihrer Anmeldung darüber hinaus eine Vielzahl entstellter Angaben, um ihre Behauptung, die Industrial Information und nicht die Deutsche Post habe im Jahr 1997 die Kontrolle über die trans-o-flex erworben, zu untermauern. Diese Entstellung besteht darin, dass die Deutsche Post in ihrer Anmeldung eine Reihe von Tatsachen verschwiegen hat, die die Beurteilung eines Kontrollerwerbs der Deutschen Post im Jahr 1999 ermöglichen. Ein Kontrollerwerb der Deutschen Post im Jahr 1999 ist nur dann möglich, wenn diese nicht bereits im Jahr 1997 alleinige Kontrolle erworben hat. Es sind daher in der Anmeldung alle Tatsachen darzustellen, die der Kommission eine Beurteilung der durch die Transaktion von 1997 entstandenen Kontrollverhältnisse ermöglichen. (128) Nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung(165) und insbesondere Abschnitt 2.1 des Formblatts CO war die Deutsche Post verpflichtet, derartige Angaben in ihrer Anmeldung zu machen. Aufgrund der Darstellung des angemeldeten Zusammenschlusses muss die Kommission feststellen können, ob es sich bei der angemeldeten Transaktion tatsächlich um einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 der Fusionskontrollverordnung handelt. Diese Beurteilung der Kommission kann nicht durch eine Beurteilung des Anmelders und eine dessen Auffassung stützende Auswahl der zu übermittelnden Informationen ersetzt werden. Durch das Unterlassen der Übermittlung der für die Beurteilung des Kontrollerwerbs relevanten Informationen entstellen die von der Deutschen Post in der Anmeldung gemachten Ausführungen den tatsächlichen Sachverhalt. Anders als die Deutsche Post in ihrer Erwiderung meint, kann ein Unterlassen damit zu einer Entstellung des darzustellenden Sachverhalts führen. Für eine vollständige nicht entstellende Sachverhaltsdarstellung hinsichtlich des Kontrollerwerbs in der Anmeldung hätte es damit der Darstellung folgender Tatsachen bedurft: (a) Kontrolle der Industrial Information durch [Herrn H](166) zum Zeitpunkt der Transaktion 1997 (129) Zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile an der Hanna 95 kontrollierte [Herr H](167) die Industrial Information. Zwar hatte die Deutsche Post der Kommission mitgeteilt, dass es sich bei der Industrial Information um eine [Herrn H](168) gehörende Vorhaltegesellschaft handelt. Allerdings hat [Herr R](169) nach der Darstellung der Deutschen Post in ihrer Anmeldung zunächst die Industrial Information übernommen, um damit die Mehrheit der Anteile an der trans-o-flex zu erwerben(170). Tatsächlich erfolgten alle mit diesem Erwerb zusammenhängenden Rechtsgeschäfte zu einem Zeitpunkt, zu dem [Herr H](172) die Industrial Information noch kontrollierte. Diese Tatsachen sind für die Beurteilung der Kontrollverhältnisse von Bedeutung und mussten daher dargestellt werden. (b) Generalvollmacht (130) [Herr R](173) erhielt am 11. Juli 1997, einen Tag nach dem Mehrheitserwerb der Industrial Information an der Hanna 95 und zu einem Zeitpunkt zu dem er als Mehrheitseigentümer einer Vollmacht gar nicht bedurfte, Generalvollmacht für die Industrial Information, aufgrund derer er die Industrial Information bis heute vertritt. Diese Information ist für die Beurteilung der Kontrollverhältnisse von Bedeutung und deshalb darstellungspflichtig, weil eine solche Vollmachterteilung als vorbereitende Handlung für den Eintritt eines Mehrheitsgesellschafters, der selbst keinen Einfluss ausüben soll, angesehen werden kann. (c) Zeitpunkt des Eintritts von [Herrn R](174) (131) [Herr R](175) übernahm die Industrial Information erst elf Tage nachdem alle den Erwerb der trans-o-flex betreffende Transaktionen abgeschlossen waren. Auch dies ist ein für die Beurteilung der Kontrollverhältnisse wesentlicher Faktor, der in der Anmeldung keine Erwähnung findet. Sofern der einzige Grund für diesen späten Eintritt von [Herrn R](176) tatsächlich, wie in der Erwiderung von der Deutschen Post das erste Mal behauptet wird, eine Verhinderung von [Herrn R](177) aufgrund anderer Verpflichtungen war, so hätte dies in diesem Zusammenhang dargestellt werden können. Dieser Umstand hätte dann bei der Beurteilung durch die Kommission Berücksichtigung gefunden. An der Verpflichtung, über diese Tatsachen zu informieren, ändert dies jedoch nichts. (d) Höhe des Kaufpreises für Industrial Information (132) [Herr R](178) zahlte für die Anteil an der Industrial Information lediglich den Nominalwert der erworbenen Aktien. Dieser entsprach etwa 2 % des Wertes der von Industrial Information erworbenen Anteile an Hanna 95/trans-o-flex (s. o. B.II.3.c)). Auch diese Tatsachen wären in der Anmeldung darzustellen gewesen, da es für die Beurteilung der Kontrollverhältnisse insbesondere im Zusammenhang mit den anderen von der Kommission ermittelten Tatsachen von erheblicher Bedeutung ist, dass der als Investor bezeichnete [Herr R](179) für ein Investitionsobjekt lediglich einen unwesentlichen Teil des tatsächlichen Wertes aufwendet. (e) Konsortialvereinbarung (133) Die Konsortialvereinbarung hätte übermittelt und erläutert werden müssen. Sie enthält Vereinbarungen über die Besetzung der Organe der Hanna 95 und der trans-o-flex AG und war damit für die Beurteilung der Kontrollverhältnisse von Bedeutung. Dies gilt auch für den Fall dass, wie die Deutsche Post in ihrer Erwiderung behauptet, der Konsortialvertrag lediglich die Regelungen der relevanten Gesellschaftsverträge deklaratorisch wiederholt, um der Kommission eine solche Beurteilung überhaupt zu ermöglichen. Im übrigen geht das Argument der Deutschen Post schon deshalb ins Leere, weil der Kommission weder der Gesellschaftsvertrag der Hanna 95 noch der der trans-o-flex AG vorgelegt wurde. (f) Optionsvereinbarung (134) Die Optionsvereinbarung hätte vollständig dargestellt und als Anlage der Anmeldung beigefügt werden müssen. Die Anmeldung verschweigt die für die Beurteilung des Kontrollerwerbs entscheidende Preisabsprache, das dort zugunsten der Deutschen Post vorgesehene sogenannte Vorkaufsrecht sowie die Freistellung der Industrial Information von jeder Verantwortung und allen Pflichten hinsichtlich der Geschäftsführung an der Hanna 95. Diese in dieser Vereinbarung enthaltenen Reglungen zeigen, dass die Deutsche Post das wirtschaftliche Risiko für die von der Industrial Information erworbenen trans-o-flex Anteile trägt (C.III.1.a)(1)(b)). Die Optionsvereinbarung ist damit für die Beurteilung des Zeitpunkts des Kontrollerwerbs von entscheidender Bedeutung. (135) In ihrer Erwiderung macht die Deutsche Post geltend, dass die Optionsvereinbarung im vorliegenden Zusammenhang bedeutungslos sei. Diese Vereinbarung enthalte weder Rechte noch Pflichten der Industrial Information, da diese durch die Abtretung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Bank übergegangen seien. Die Industrial Information sei daher frei gewesen, den Verkauf und die mit diesem verbundenen Konditionen neu auszuhandeln. Dies sei anlässlich des Abschlusses des Kaufvertrags mit der Deutschen Post 1999 auch geschehen, so dass die Erwirtschaftung eines Gewinns nicht nur möglich gewesen, sondern auch tatsächlich erfolgt sei. (136) Aus dem Wortlaut der Optionsvereinbarung in Verbindung mit der Abtretungserklärung sowie aus dem Schreiben der kreditgewährenden Bank vom 10. Juli 1997 ergibt sich jedoch, dass Gegenstand der Abtretung an die Bank die Ausübung der Rechte aus der der Industrial Information zustehenden Put-Option waren. Durch eine Abtretungserklärung ist es nicht möglich, sich von Pflichten gegenüber einem Dritten zu befreien. Das bedeutet, dass die einen Gewinn der Industrial Information ausschließende Kaufpreisvereinbarung und das Eintrittsrecht der Deutschen Post sowie die oben aus dieser Tatsache gezogenen Schlussfolgerungen für den Kontrollerwerb nicht in Frage gestellt werden. Die Tatsache, dass - wie die Deutsche Post in ihrer Erwiderung darlegt - zwei Jahre später ein Vertrag geschlossen wurde, der nach dem Vorbringen der Deutschen Post unabhängig von diesen Vereinbarungen ausgehandelt war, ist in diesem Zusammenhang bedeutungslos. Entscheidend ist, dass die Industrial Information anlässlich der Übernahme der Mehrheitsanteile an der trans-o-flex im Jahr 1997 mit der Deutschen Post in der Optionsvereinbarung eine Kaufpreisregelung vereinbart hatte, die nicht einseitig geändert werden konnte. Diese sah eine Gewinnmöglichkeit für die Industrial Information nicht vor. (137) Der Inhalt der Optionsvereinbarung ist damit im vorliegenden Zusammenhang von entscheidender Bedeutung und hätte daher - anders als die Deutsche Post in ihrer Erwiderung meint - in der Anmeldung dargelegt werden müssen. In diesem Zusammenhang ist angesichts der Darstellung der Deutschen Post in ihrer Erwiderung festzuhalten, dass die Optionsvereinbarung nicht Gegenstand der Anmeldung war, sondern der Kommission erst auf Nachfrage in einem formellen Auskunftsverlangen übermittelt wurde. (g) Finanzierung der Beteiligung der Industrial Information an trans-o-flex (138) Die Finanzierung des Erwerbs der Mehrheitsbeteiligung der Industrial Information an der Hanna 95 durch die Julius Bär Bank einschließlich der dieser gewährten Sicherheiten hätte dargestellt werden müssen. Diese Tatsachen sind für die Beurteilung der Kontrollverhältnisse von Bedeutung, da die Deutsche Post als Minderheitsgesellschafterin allein die für die Kreditgewährung erforderlichen Sicherheiten stellte. Der kreditgewährenden Julius Bär Bank wurden die der Industrial Information zustehenden Rechte aus der Put-Option abgetreten und die der Industrial Information gehörenden Anteile an der trans-o-flex verpfändet (s. o. B.II.2.e)). Zusammen mit der Kaufpreisregelung bei der Ausübung der Put-Option (s. o. B.II.2.d)) hatte die Bank damit die Sicherheit, das von ihr eingesetzte Kapital jederzeit und in vollem Umfang von der finanzkräftigen Deutschen Post zurückzuerhalten. (h) Zahlungsgarantie (139) Die von der Deutschen Post zugunsten der Hanna 95 übernommene Zahlungsgarantie und die einzelnen für die Übernahme dieser Garantie relevanten Umstände und die dafür relevanten Gründe hätten in der Anmeldung dargestellt werden müssen. Dazu gehört nicht nur der in der Anmeldung erwähnte Verkauf der trans-o-flex durch die Haniel im Jahr 1995, sondern auch die anderen unter B.II.2.f) dargestellten Tatsachen, insbesondere, dass zum Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse am 10. Juli 1997 ein Pfandrecht an den Stammaktien der trans-o-flex zugunsten der Haniel bestand. Die Garantieleistung diente der Vermeidung einer Verwertung dieses Pflandrechts. (140) Im Gegensatz zu den Behauptungen der Deutschen Post in ihrer Erwiderung wurde der Kommission diese Tatsachen nicht mitgeteilt. Die Vorlage des Kaufvertrags, auf den die Deutsche Post hier verweist und in dem verschiedene Pfandrechte Erwähnung finden, ist ohne einen Hinweis in der Anmeldung selbst nicht ausreichend. Im Übrigen bleiben auch bei genauer Lektüre des Kaufvertrags die mit dem Pfandrecht zusammenhängenden Umstände unklar. Die Erteilung dieser Informationen war nach dem Formblatt CO erforderlich. Wie oben (B.II.2.f)) bereits ausführlich erläutert wurde, hatte die Garantieleistung den Zweck, einen vollständigen Verlust des Vermögens der Hanna 95 durch Verwertung der mit einem Pfandrecht belasteten Anteile an der trans-o-flex zu verhindern. Die Übernahme einer solchen Leistung durch einen formal nicht kontrollberechtigter Minderheitsgesellschafter, die in erster Linie dem formal kontrollberechtigten Mehrheitsgesellschafter ohne eine Gegenleistung zugute kommt, ist ein wesentlicher Gesichtspunkt im Rahmen der Beurteilung der hier relevanten Kontrollfrage. (i) Darlehen zur Ablösung des Pfandrechts (141) Aus denselben Gründen war in der Anmeldung ebenfalls darzulegen, dass die Deutsche Post der Hanna 95 kurz vor Fälligkeit der durch das Pfandrecht besicherten Forderung ein Darlehen zur Ablösung dieses Pfandrechts gewährt hat. Das Darlehen diente, wie die Deutsche Post in ihrer Erwiderung selbst bestätigt, demselben Zweck wie die Zahlungsgarantie. Dieses Darlehen kommt damit zum größten Teil der Mehrheitsgesellschafterin Industrial Information zugute. Die beschriebene Begünstigung der Mehrheitsgesellschafterin durch die Deutsche Post besteht - entgegen den Ausführungen der Deutschen Post in ihrer Erwiderung - unabhängig davon, ob die Deutsche Post dieses Darlehen zu günstigeren Konditionen refinanzieren konnte als sie sie der trans-o-flex gewährte: die Zuwendung liegt bereits in der Kreditgewährung für den genannten Zweck. (j) Darlehen zur Finanzierung des Geschäftsbetriebs (142) Die Deutsche Post hat der trans-o-flex zur Finanzierung des normalen Geschäftsbetriebs eine Rahmenkreditlinie in Höhe von [sie oben Erwägungsgründe 83, 84, 86](180) Mio. DEM eingeräumt, die die trans-o-flex in Höhe von [siehe Erwägungsgründe 83, 86, 167](181) Mio. DEM in Anspruch genommen hat (s.o. B.II.4.f)). Entgegen der Auffassung der Deutschen Post ist ein solcher Vorgang mitzuteilen, da er - unabhängig von den Refinanzierungskonditionen - eine einseitige Leistung des Minderheitsgesellschafters ist, die jedoch allen Gesellschaftern zugute kommt, und zwar entsprechend der Größe ihrer jeweiligen Anteile. Auch dieser Sachverhalt ist für die Beurteilung der Kontrollverhältnisse relevant. (k) Verschmelzungsvertrag (143) Der tatsächlich umgesetzte Verschmelzungsvertrag und die vertraglich vorgesehenen Zustimmungserklärungen sowie andere relevante Dokumente hätten der Anmeldung beigefügt werden müssen. Diese Dokumente und der Zeitpunkt ihres Abschlusses sind, wie oben (B.II.4.d)) ausgeführt wurde, für die Beurteilung der rechtlichen Kontrollverhältnisse an der trans-o-flex von entscheidender Bedeutung. (144) Wären die genannten Dokumente übermittelt worden, so wäre im übrigen auch die Übermittlung des falschen Verschmelzungsvertrags unmittelbar als Versehen ersichtlich geworden. Im vorliegenden Fall wurde jedoch nur ein notariell beurkundeter, aber - wie sich durch die Ermittlungen der Kommission herausgestellt hat - nicht in Kraft getretener Verschmelzungsvertrag vorgelegt, der einen Tag vor dem in der Anmeldung genannten Verschmelzungsdatum datiert. Diese Daten liegen ein Jahr vor der tatsächlichen Verschmelzung. (i) Gesellschaftsverträge (145) Die zum Zeitpunkt des Anteilserwerbs 1997 gültigen Gesellschaftsverträge für die Hanna 95 und die trans-o-flex AG sowie andere Dokumente, aus denen sich die Kontrollverhältnisse an diesen Unternehmen ergeben, hätten, entgegen der Auffassung der Deutsche Post in ihrer Erwiderung, vorgelegt werden müssen, da sie, wie sich aus den vorstehenden (B.II.4.d)) Ausführungen ergibt, für die Feststellung der durch die Transaktion 1997 geschaffenen Kontrollverhältnisse von entscheidender Bedeutung sind. Nur so hätte sich die Kommission ein Bild darüber machen können, ob die rechtlichen Kontrollverhältnisse zum Zeitpunkt der Transaktion 1997 dieselben waren wie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des der Kommission vorliegenden späteren Gesellschaftsvertrags. Die Behauptung der Deutschen Post in ihrer Erwiderung, dass dies so sei, ist nicht geeignet, die diesbezügliche Informationspflichtverletzung zu widerlegen. Im übrigen legt die Deutsche Post auch dort keine der schon in der Anmeldung fehlenden Dokumente vor. (m) Änderung in der Geschäftsleitung (146) Die Änderungen in der Geschäftsleitung der trans-o-flex und der Hanna 95, die zeitlich und/oder sachlich mit dem Eintritt der Deutschen Post in die Hanna 95 einhergingen, hätten der Darstellung und Erläuterung bedurft (s. o. B.II.4.b)). Im Gegensatz zur Auffassung der Deutschen Post handelt es sich bei solchen Änderungen um wichtige Gesichtspunkte für die Beurteilung der Kontrollverhältnisse. (n) Änderung im Aufsichtsrat (147) Dasselbe gilt für die Änderungen in der Besetzung des Aufsichtsrates (s. o. B.II.4.c)). Auch diese hätten in der Anmeldung dargestellt werden müssen. (o) Kapitalerhöhung (148) Am 23. Dezember 1998 wurde für die trans-o-flex eine Kapitalerhöhung beschlossen. Obwohl diese von der Industrial Information geleistet wird, ist vorgesehen, dass die Deutsche Post diese im Rahmen ihrer Kaufpreiszahlung der Industrial Information wieder vergütet. Auch diese Tatsachen sind der Anmeldung nicht zu entnehmen, aber für die Beurteilung der Kontrollverhältnisse wesentlich. Sie sind im Zusammenhang mit der Kaufpreisregelung in der Optionsvereinbarung zu sehen (s. o. B.II.4.e)). b) Vorsatz (149) Die Deutsche Post hat hinsichtlich der Verwirklichung des Tatbestands des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe b) vorsätzlich gehandelt, da sie erkannt hat oder sich nicht in Unkenntnis darüber befinden konnte, dass sie durch ihre Angaben in der Anmeldung die Informationspflichten nach diesem Tatbestand verletzt. (150) Die Ermittlungsergebnisse haben gezeigt,

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.