Europäische Union

2001/271/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 1999 zur Festsetzung von Geldbußen wegen unrichtiger und entstellter Angaben in einer Anmeldung und unrichtiger Angaben in Beantwortung von Auskunftsverlangen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Sache Nr. IV/M.1610 — Deutsche Post/trans-o-flex) (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4502)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32001D0271. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ss eine Verschmelzung von der trans-o-flex AG auf die Hanna 95 GmbH ein Jahr nach dem in der Anmeldung angegebenen Datum erfolgt ist. Für den Zeitraum bis zur Verschmelzung sind jedoch - anders als dies wohl von der Deutschen Post in ihrer Erwiderung gesehen wird - die Kontrollverhältnisse in der Hanna 95 GmbH und nicht in der trans-o-flex AG von entscheidender Bedeutung gewesen. Zu den Kontrollverhältnissen in der Hanna 95 GmbH hat sich die Deutsche Post nicht geäußert. Diesbezügliche Ermittlungen sind nicht angestellt worden, da die Frage auf der Grundlage der Angaben der Deutschen Post nicht von Bedeutung war: Nach den Angaben in der Anmeldung erfolgte die Verschmelzung am 26. September 1997 und damit im zeitlichen Zusammenhang mit den Rechtsgeschäften am 10. Juli 1997. Zwar sind die Unternehmen Hanna 95 GmbH und trans-o-flex GmbH identisch. Aus den zur trans-o-flex GmbH vorgelegten, im vorstehenden Erwägungsgrund genannten Dokumenten kann jedoch nichts für die Hanna 95 GmbH geschlossen werden, da sie erst vom 27. August 1998 datieren. Erst in ihrer Erwiderung informierte die Deutsche Post die Kommission - allerdings ohne die relevanten Dokumente vorzulegen - darüber, dass sich durch die Verschmelzung an den Kontrollverhältnissen der vormaligen Hanna 95 GmbH und nunmehrigen trans-o-flex GmbH nichts geändert habe. Die Deutsche Post hat darüber hinaus mit Schreiben vom 31. März 1999 Dokumente übermittelt, aus denen die Kompetenzen der Organe der trans-o-flex AG zu entnehmen sind, allerdings geben diese keine Auskunft über die im vorliegenden Zusammenhang relevanten Kontrollverhältnisse in der Alleineigentümerin der trans-o-flex AG, der Hanna 95 GmbH. Im Übrigen datieren diese Dokumente vom März und April 1998 und besitzen daher keine Aussagekraft für den Zeitpunkt des Minderheitserwerbs. e) Kapitalerhöhung (81) Nach den Angaben der Deutschen Post in ihrem Schreiben vom 27. April 1999 wurde für die trans-o-flex GmbH am 23. Dezember 1998 eine Kapitalerhöhung durch die Gesellschafterversammlung beschlossen. Für Einzelheiten verweist die Deutsche Post auf einen beigefügten Gesellschafterbeschluss. Dieser ist allerdings nur von den Gesellschaftern [A](136) und [Sch](137), nicht aber durch die Industrial Information und die Deutsche Post unterzeichnet worden. (82) Der Text dieses Gesellschafterbeschlusses sieht vor, dass die Industrial Information eine Bareinlage in Höhe von [entspricht dem Betrag in der Zusatzvereinbarung zur Optionsvereinbarung, Erwägungsgrund 43](138) Mio. DEM erbringt. Dieser Betrag entspricht dem Betrag, um den der in der Optionsvereinbarung zwischen Industrial Information und Deutsche Post vereinbarte Kaufpreis durch eine Zusatzvereinbarung vom selben Tag erhöht worden ist (s. o. B.II.2.d)). Erst in ihrer Erwiderung informiert die Deutsche Post die Kommission darüber, dass die Finanzierung dieser Kapitalerhöhung durch die Julius Bär Bank erfolgte und eine entsprechende Erhöhung durch die Julius Bär Bank erfolgte und eine entsprechende Erhöhung der Sicherheitsleistung der Deutschen Post zur Folge hatte. f) Darlehen an trans-o-flex (83) In ihrem Schreiben vom 27. April 1999 in Beantwortung des Mahnschreibens der Kommission vom 22. April 1999 erläutert die Deutsche Post, dass sie der trans-o-flex eine Rahmenkreditlinie in Höhe von [dieser Betrag ist doppelt so hoch wie der in Anspruch genommene Betrag im nächsten Satz](139) Mio. DEM eingeräumt hat. Diesen Kredit habe die trans-o-flex in Höhe von [dieser Betrag ist halb so hoch wie die eingeräumte Kreditlinie, siehe auch Erwägungsgrund 51](140) Mio. DEM in Anspruch genommen. Im Übrigen verweist die Deutsche Post auf den diesbezüglichen Vertrag, den die trans-o-flex als Anlage zu ihrem Schreiben vom 29. März 1999 zur Verfügung übermittelt hatte. (84) Dieser Vertrag vom 7. Januar 1998 sieht vor, dass der trans-o-flex von der Deutschen Post rückwirkend zum 1. September 1997 eine Rahmenkreditlinie in Höhe von [dieser Betrag ist identisch mit dem erstgenannten Betrag in Erwägungsgrund 83](141) Mio. DEM zur Verfügung gestellt wird. Die Kreditlinie besteht für ein Jahr und verlängert sich, sofern sie nicht gekündigt wird. Der Zinssatz berechnet sich aus dem FIBOR zuzüglich [< 1 %](142) per annum. Die Kreditlinie dient der Finanzierung des normalen Geschäftsbetriebes, wie sich aus dem Schreiben der trans-o-flex vom 26. April 1999 ergibt. (85) Dieser Vertrag wurde von trans-o-flex am 29. März 1999 in Beantwortung eines Mahnschreibens der Kommission übermittelt. In dem diesbezüglichen Begleitschreiben heißt es, dass es sich um den Darlehensvertrag handele, mit dem die Deutsche Post der trans-o-flex ein Darlehen in Höhe von [dieser Betrag ist identisch mit dem in Erwägungsgrund 51 genannten Betrag, der sich zusammensetzt aus dem Darlehensbetrag in Erwägungsgrund 50 plus der Höhe des Betrages, zu dem das Darlehen in Erwägungsgrund 83 in Anspruch genommen wurde](143) Mio. zur Verfügung gestellt habe. Dies sei geschehen, da die Konditionen der Deutschen Post erheblich besser seien als die der trans-o-flex bisher von den Banken zur Verfügung gestellten Konditionen. Diese Angaben decken sich mit den Angaben der Deutschen Post in ihrem Schreiben vom 30. März 1999 in der Beantwortung eines an sie gerichteten Mahnschreibens. (86) Da die in den Schreiben der Deutschen Post und der trans-o-flex angegeben Beträge sich nicht mit denen im übersandten Vertrag deckten, mahnte die Kommission mit Schreiben vom 22. April 1999 die Deutsche Post und die trans-o-flex zur Beantwortung der an sie gerichteten Auskunftsverlangen. Erst in ihrer Antwort vom 27. April 1999 auf dieses Mahnschreiben erläuterte die Deutsche Post die Einzelheiten ihrer Darlehen an die trans-o-flex. Es handelt sich dabei zum einen um das in B.II.2.g) bereits näher erläuterte Darlehen in Höhe von [der Betrag ist identisch mit dem in Erwägungsgrund 50 genannten Darlehensbetrag sowie den in den Erwägungsgründen 164 und 167 genannten Verbindlichkeiten der Hanna 95 gegenüber Haniel](144) Mio. DEM zur Ablösung der Verbindlichkeiten der Hanna 95 insbesondere gegenüber Haniel. Die übrigen [dieser Betrag entspricht der Höhe des in Anspruch genommenen Darlehens, siehe Erwägungsgründe 83, 142 und 167 zur Finanzierung der laufenden Geschäftstätigkeit](145) Mio. DEM ergeben sich zum anderen aus der Inanspruchnahme der vorstehend erwähnten Kreditlinie in Höhe von [dieser Betrag entspricht der Höhe des zur Finanzierung der laufenden Geschäftstätigkeit gewährten Darlehens, siehe Erwägungsgründe 83, 84, 86 und 142](146) Mio. DEM. 5. Verkauf der Anteile der Industrial Information an die Deutsche Post (87) Am 12. Februar 1999 wurde der Kaufvertrag zwischen der Industrial Information und der Deutschen Post Express und Transport GmbH über die Veräußerung der Mehrheitsbeteiligung an trans-o-flex geschlossen. Der Kaufpreis beträgt [dieser Betrag entspricht dem von der Industrial Information gezahlten Kaufpreis, Erwägungsgrund 30, plus dem Betrag der Kapitalerhöhung, Erwägungsgrund 82 bzw. dem Betrag in der Zusatzvereinbarung zur Optionsvereinbarung, Erwägungsgrund 43 plus 5 % des Gesamtkaufpreises](147) Mio. DEM. Der Vertrag wurde der Kommission von der Deutschen Post mit Schreiben von [Herrn H](148) am 16. Februar 1999 übersandt. (88) Nach Angaben von [Herrn R](149) und [Herrn T](150) in ihren jeweiligen Schreiben vom 6. April 1999 erfolgte der Verkauf nach informeller Absprache ohne Ausübung der Put-Option. Einer solchen Ausübung habe es nach den Ausführungen von [Herrn R](151) nicht bedurft, nachdem [Herr H](152) ihn über das Erwerbsinteresse der Deutschen Post unterrichtet habe und er, [Herr R](153), seine Bereitschaft zum Verkauf an die Deutsche Post signalisiert hatte. (89) Dieser Kaufvertrag wurde am 7. Mai 1999 durch einen notariellen Vertrag zwischen der Industrial Information, vertreten durch [Herrn H](154) auf der Grundlage der Generalvollmacht vom 11. Juli 1997 einerseits, und der Deutschen Post Express und Transport GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer, andererseits, aufgelöst. C. RECHTLICHE WÜRDIGUNG (90) Die Ermittlungen der Kommission haben ergeben, dass die Deutsche Post die Informationspflichten der Fusionskontrollverordnung in ihrer Anmeldung und in Beantwortung der Auskunftsverlangen der Kommission verletzt hat. Erst die Ermittlungen haben eine Reihe wesentlicher Tatsachen aufklären können, die für die Beurteilung der Frage des Kontrollerwerbs der Deutschen Post an der trans-o-flex durch die 1999 angemeldete Transaktion von erheblicher Bedeutung waren. Diese Tatsachen waren in der Anmeldung unrichtig oder entstellt dargestellt worden. Auch die Antworten der Deutschen Post auf Auskunftsverlangen enthalten insoweit unrichtige Angaben. (91) Der Kommission war es damit verwehrt, sich über die Frage des Kontrollerwerbs der Deutschen Post an trans-o-flex durch die 1999 angemeldete Transaktion ein vollständiges Bild zu machen. Entgegen der Darstellung der Deutschen Post in ihrer Erwiderung auf die Beschwerdepunkte geht der Vorwurf der Kommission nicht dahin, dass die deutsche Post den Wechsel der Kontrollverhältnisse falsch beurteilt habe. Vorgeworfen wird der Deutschen Post die mangelnde Vorlage aller Informationen, die es der Kommission ermöglicht, diese Frage selbst zu beurteilen. I. INFORMATIONSPFLICHTEN NACH DER FUSIONSKONTROLLVERORDNUNG UND DEREN VERLETZUNG DURCH DIE DEUTSCHE POST (92) Zur Vorlage dieser Informationen in der Anmeldung war die Deutsche Post nach dem Formblatt CO verpflichtet. Anders als die Deutsche Post in ihrer Erwiderung annimmt, beschränkt sich diese Auskunftsverpflichtung nicht lediglich auf die Darstellung der unmittelbar mit der angemeldeten Transaktion im Jahr 1999 zusammenhängenden Umstände, sondern bezieht sich auf alle Umstände, aus denen sich die Frage des Vorliegens eines Zusammenschlusses im Sinne von Artikel 3 der Fusionskontrollverordnung beantworten lässt. Dazu gehören im vorliegenden Fall auch die Umstände der Transaktion 1997. Nur wenn diese Umstände ergeben, dass die Deutsche Post anlässlich dieser Transaktion nicht die alleinige Kontrolle über trans-o-flex erworben hat, könnte von einem Kontrollerwerb und damit einem Zusammenschluss im Jahr 1999 ausgegangen werden. (93) Ziel und Zweck der genannten Informationspflichten ist es, der Kommission alle Informationen zur Verfügung zu stellen, deren sie bedarf, um innerhalb der durch die Fusionskontrollverordnung gesetzten Fristen eine Entscheidung über den angemeldeten Zusammenschluss zu treffen. Dazu gehören nicht nur die wettbewerbliche Beurteilung der angemeldeten Transaktion, sondern ebenfalls die Beurteilung der Zuständigkeit der Kommission. Die Fristen sind so bemessen, dass der Wirtschaftsprozess so wenig wie möglich behindert wird. Unter diesen Terminzwängen ist es von besonderer Bedeutung, dass die Parteien die von ihnen nach der Fusionskontrollverordnung zu übermittelnden Informationen vollständig, richtig und sorgfältig erteilen. Die Bußgeldandrohung für die Verletzung der Informationspflichten dient daher der Durchsetzung des für die Kontrolltätigkeit der Kommission wesentlichen Grundsatzes, wonach die Anmelder eines Zusammenschlussvorhabens vollständige und richtige Angaben zu machen haben. Sie besteht unabhängig von der Frage, ob die Verletzung der Informationspflichten eine falsche Beurteilung durch die Kommission zur Folge haben kann. (94) In der Anmeldung hat die Deutsche Post die Transaktion 1997 beschrieben. Sie hat dabei jedoch lediglich solche Informationen übermittelt, die ihre Auffassung, wonach die Deutsche Post erst durch die angemeldete Transaktion Kontrolle über trans-o-flex erwerben würde, stützen. Alle Informationen und Tatsachen, die gegen diese Auffassung sprechen, sind nicht mitgeteilt worden. Diese Art der Darstellung wurde durch eine Reihe unrichtiger Angaben untermauert. (95) Ein ähnliches Bild ergibt die Analyse der Antworten der Deutschen Post auf Auskunftsverlangen zu Fragen des Kontrollerwerbs. Auch diese Antworten enthalten unrichtige Angaben zur Unterstützung der Auffassung der Deutschen Post zum Kontrollerwerb. Dazu gehören die Antworten auf Fragen nach der Besetzung der Leitungs- und Kontrollorgane der trans-o-flex sowie den finanziellen Leistungen der Deutschen Post zugunsten der Hanna 95/trans-o-flex. Erst nach mehrfacher Mahnung durch die Kommission und vor dem Hintergrund des Inhalts der von der Kommission zwischenzeitlich angeforderten internen Dokumente wurden eine Reihe dieser falschen Informationen richtiggestellt. II. ERWIDERUNG DER DEUTSCHEN POST VOM 13. SEPTEMBER 1999 (96) Der Deutschen Post ist im Rahmen der Übermittlung von Beschwerdepunkten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den von der Kommission im vorliegenden Zusammenhang erhobenen Vorwürfen gegeben worden. (97) In ihrer Erwiderung vom 13. September 1999 hat die Deutsche Post den sich aus den Ermittlungen der Kommission ergebenden Sachverhalt nicht bestritten. Vielmehr hat sie alle von der Kommission ermittelten Tatsachen als richtig eingeräumt. (98) Die Deutsche Post ist allerdings der Auffassung, dass sie in der Anmeldung den Sachverhalt, wie er Anfang 1999 vorlag, wahrheitsgemäß und vollständig dargestellt hat. Das Formblatt CO habe die Deutsche Post nicht verpflichtet, die Umstände der Transaktion von 1997 darzustellen. Davon sei im Übrigen auch die Kommission ausgegangen. Soweit die Kommission der Auffassung sei, dass diese Angaben doch erforderlich seien, beruhe dies auf einer Wertung, die von der Deutschen Post nicht geteilt werde. Darin könne jedoch keine unrichtige oder entstellende Tatsachendarstellung gesehen werden. (99) Die Frage eines möglichen Kontrollerwerbes im Jahr 1997 war von entscheidender Bedeutung für die Beurteilung der 1999 angemeldeten Transaktion. Damit waren die diesbezüglichen Umstände in der Anmeldung darzustellen. Dies war der Deutschen Post auch bekannt, denn sie hat diese Umstände in der Anmeldung, wenn auch unrichtig und entstellt, dargestellt. (100) Die Pflicht zur Darstellung dieser Umstände gilt unabhängig davon, ob die Kommission die Anmelder darauf hingewiesen hat. Im vorliegenden Fall waren die Anhaltspunkte für die Möglichkeit eines Kontrollerwerbs im Jahr 1997 allerdings so deutlich, dass die Kommission - im Gegensatz zu der Behauptung der Deutschen Post in der Erwiderung - die Deutsche Post bereits vor der Anmeldung im Januar 1999 darauf hingewiesen hatte, dass eine umfassende Darstellung dieser Vorgänge in der Anmeldung erforderlich sei. Dies geschah insbesondere anlässlich der Vorbesprechung zur Anmeldung des beabsichtigten Mehrheitserwerbs der Deutschen Post an trans-o-flex am 2. Februar 1999. (101) Die Pflicht der Deutschen Post zur Darstellung dieses Sachverhaltes besteht unabhängig von den Schlüssen, die man aus diesen Tatsachen für das Vorliegen einer Kontrolle der Deutschen Post an trans-o-flex im Jahr 1997 ziehen kann. Damit ist der Behauptung der Deutschen Post, die Anmeldung sei bereits deshalb vollständig, weil sie nur die Umstände der Transaktion von 1999 darzustellen hatte, unzutreffend. (102) Die bußgeldbewehrte Informationspflichtverletzung kann auch nicht ex post durch eine Änderung der Umstände entfallen. So hat die Deutsche Post in der mündlichen Anhörung geltend gemacht, dass es an der rechtlichen Grundlage für das vorliegende Verfahren fehle, weil die Kommission auf der Grundlage der von der Deutschen Post vorgetragenen Informationen eine Entscheidung gar nicht hätte treffen können. Damit entfalle auch die Grundlage für die Anwendung von Artikel 14 Fusionskontrollverordnung. Die Deutsche Post beruft sich in diesem Zusammenhang zum einen auf die Annullierung der angemeldeten Transaktion, mit der das Anmeldeverfahren beendet worden ist. Zum anderen macht sie geltend, dass eine Zuständigkeit der Kommission für einen Kontrollerwerb 1997 nicht gegeben gewesen sei. (103) Die Deutsche Post hat ihren Erwerb der trans-o-flex Mehrheit nach der Fusionskontrollverordnung bei der Kommission angemeldet. Die in der Anmeldung enthaltenen Informationen waren der Kommission zum Zweck der Vorbereitung einer Entscheidung nach der Verordnung übermittelt worden. Soweit in dieser Anmeldung unrichtige und entstellte Angaben enthalten sind, liegt bereits darin eine Verletzung der Informationspflicht der Fusionskontrollverordnung. Eine solche Verletzung kann nicht nachträglich dadurch geheilt werden, dass in diesem Verfahren eine Entscheidung nicht getroffen wird. Sobald feststeht, dass die Informationspflichten verletzt worden sind, kann ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden. Es kommt nicht darauf an, ob eine Anmeldung noch anhängig ist und zu einer Entscheidung führen kann. (104) Soweit die Deutsche Post sich auf eine fehlende Zuständigkeit der Kommission für die Transaktion von 1997 beruft, sei hier auf die obigen Ausführungen verwiesen, wonach die Umstände der Transaktion von 1997 für die Beurteilung der Kontrollverhältnisse der 1999 angemeldeten Transaktion von Bedeutung sind. (105) Im Rahmen ihrer Ausführungen in der Erwiderung stützt sich die Deutsche Post auf eine Reihe von weiteren Argumenten, die jedoch nicht durchgreifen. (106) Dem Vorwurf der Verletzung von Informationspflichten hält die Deutsche Post ihre eigenen Bewertung dieser Tatsachen entgegen, der sie ihre Auffassung zum Kontrollerwerb zugrunde legt. Zwar ist die deutsche Post berechtigt, diese Auffassung zum Ausdruck zu bringen, doch vermag dieses die Informationspflichten nach der Fusionskontrollverordnung nicht einzuschränken. Diese bestehen objektiv, unabhängig von den aus den zu übermittelnden Tatsachen zu ziehenden möglichen Schlussfolgerungen. Sie umfassen den gesamten nach der Fusionskontrollverordnung darzustellenden Sachverhalt. Eine Auswahl der zu übermittelnden Tatsachen durch die Anmelder unter Zugrundelegung ihrer subjektiven Auslegung dieses Sachverhalts ist nicht zulässig und stellt eine Verletzung dieser Informationspflichten dar. (107) Auch hinsichtlich der Beantwortung der Auskunftsverlangen ist die Deutsche Post in ihrer Erwiderung der Ansicht, dass sie alle Fragen, die ihr die Kommission gestellt hat, richtig und vollständig beantwortet habe. Auch in diesem Zusammenhang bestätigt die Deutsche Post die sich aus den Ermittlungen der Kommission ergebenden Tatsachen als richtig. (108) Die Deutsche Post bemängelt allerdings, dass sie zur Beantwortung der Fragen nicht genügend Zeit gehabt habe. Dazu ist zu bemerkten, dass der Deutschen Post zur Beantwortung der Auskunftsverlangen jeweils die in solchen Verfahren übliche Frist gewährt wurde. Eine kürzere Frist wurde lediglich für den Teil der Fragen gesetzt, die in vorangehenden Auskunftsverlangen nicht, oder nicht vollständig beantwortet wurden. Im Übrigen hat die Deutsche Post nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Kommission um eine Verlängerung der gesetzten Fristen zu ersuchen. (109) Die Deutsche Post ist darüber hinaus der Auffassung, dass die Fragen der Kommission teilweise missverständlich waren und daher der Deutschen Post nicht vorzuwerfen sei, wenn sie die Fragen anders beantwortet haben, als von der Kommission erwartet worden sei. Diese Auslegung der von der Kommission gestellten Fragen durch die Deutsche Post ist weder durch deren Wortlaut noch durch den Zusammenhang der Ermittlung der Kontrollverhältnisse, in dem sie gestellt wurden, gedeckt. Sie ist vielmehr lediglich erklärbar durch das von der Deutschen Post verfolgte Ziel, der Kommission alle Informationen vorzuenthalten, die Zweifel an der von der Deutschen Post zur Kontrollfrage vertretenen Auffassung aufkommen lassen könnten. Konkret hat die Deutsch Post dann auch nur hinsichtlich einer Frage eine eigenen Auslegung vorgetragen, die jedoch nicht haltbar ist: Die Frage nach Vereinbarungen der Parteien über die Sitzverteilung in den Organen der trans-o-flex beschränkt sich nach Auffassung der Deutschen Post auf die Identität der dorthin entsandten Personen, nicht jedoch auf die Entsendungsrechte der Gesellschafter (s. u. C.III.2.a) (1)). (110) Die Deutsche Post stützt ihre Argumentation auf mangelnde Kausalität zwischen der falschen oder entstellten Darstellung des Sachverhaltes und dem Inhalt der Entscheidung der Kommission. Auf der Grundlage der Tatsachen, die der Kommission nicht dargestellt wurden, sei eine andere Beurteilung nicht möglich gewesen. (111) Eine solche Kausalität ist für das Vorliegen einer bußgeldbewehrten Verletzung der Informationspflicht nicht erforderlich. Die nach der Fusionskontrollverordnung erteilten Informationen dürfen keine unrichtigen und entstellten Angaben enthalten. Die Verpflichtung zur vollständigen und richtigen Zurverfügungstellung aller nach der Fusionskontrollverordnung verlangten Informationen dient einem objektiven Ziel. Sie soll der Kommission eine Entscheidung auf der Grundlage aller relevanten Informationen innerhalb der gesetzlichen Fristen ermöglichen. Es ist hingegen nicht erforderlich, dass die unrichtigen und entstellten Angaben zu einer Fehlbeurteilung führen. (112) Aus diesem Grund kann auch die Verteidigung der Deutschen Post nicht durchgreifen, die Vorlage der fraglichen Informationen sei schon deshalb nicht erforderlich gewesen, weil die Kommission auf der Grundlage dieser Informationen nicht zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können. Dabei macht die Deutsche Post ihre eigene Auffassung zum Kontrollerwerb zur Grundlage dieser Bewertung. Die Deutsche Post verkennt dabei, dass sie zwar berechtigt ist, diese Wertungen vorzunehmen, dass dies aber nichts daran ändert, dass die Tatsachen auf deren Grundlage diese Wertung vorgenommen wurde, der Kommission vollumfänglich zur Verfügung gestellt werden müssen, damit sich diese ihr eigenes Bild machen kann. Eine Auswahl der die eigene Auffassung stützenden Informationen zu Lasten solcher, die diese gegebenenfalls in Frage zu stellen vermögen, entspricht eben gerade nicht den Informationspflichten der Fusionskontrollverordnung. (113) Auch der Umstand, dass die Deutsche Post die von der Kommission ermittelten Tatsachen in ihrer Stellungnahme zu den Beschwerdepunkten als richtig bestätigt hat, reicht nicht aus, um den Vorwurf der Verletzung der Informationspflichten nach der Fusionskontrollverordnung auszuräumen. Ziel dieser Informationspflichten ist es gerade, dass die Informationen der Kommission von Anfang an zur Verfügung gestellt werden und dies nicht erst nach umfangreichen und zeitraubenden Ermittlungen. Dasselbe gilt für das Argument, die Deutsche Post hätte keinen Hehl aus den der Informationspflicht unterliegenden Tatsachen gemacht. Sofern eine Darstellung in der Anmeldung fehlt, ist die Informationspflicht verletzt. (114) Die Deutsche Post verweist darauf, dass Dokumente, die nicht vorgelegt wurden, von der Kommission selbst aus allgemein zugänglichen Quellen, wie z. B. dem Handelsregister, beschafft werden konnten. Die Deutsche Post verkennt dabei, dass die Informationspflichten der Fusionskontrollverordnung sich nicht auf solche Tatsachen beschränken, die dem alleinigen Kenntnisbereich der Anmelder entstammen, sondern sich auf alle relevanten Informationen beziehen, auch solche, die allgemein zugänglich sind. (115) Die Deutsche Post macht geltend, dass eine Reihe von Informationen, die von der Kommission als fehlend bemängelt wurden, den Anlagen zur Anmeldung entnommen werden konnten. Die Informationspflichten hinsichtlich der Anmeldung beziehen sich, wie dies auch im ersten Absatz von Punkt B des Formblattes CO zum Ausdruck gebracht wird, in erster Linie auf den Text der Anmeldung. Dort müssen sich alle wesentlichen Informationen finden. Die Anmeldung muss aus sich heraus verständlich sein, während die Anlagen zur Illustration oder Bestätigung der Angaben in der Anmeldung dienen. Ein Anmelder kann sich zur Erfuellung seiner Informationspflicht nicht darauf berufen, dass Tatsachen, die er in der Anmeldung völlig unerwähnt lässt, in den Anlagen zu finden sind. Im übrigen sind im vorliegenden Zusammenhang die relevanten Informationen den Anlag

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.