Europäische Union

2001/271/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 1999 zur Festsetzung von Geldbußen wegen unrichtiger und entstellter Angaben in einer Anmeldung und unrichtiger Angaben in Beantwortung von Auskunftsverlangen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Sache Nr. IV/M.1610 — Deutsche Post/trans-o-flex) (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4502)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32001D0271. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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. Diese Vereinbarung gilt unabhängig vom Wert der Anteile. (40) Für den Fall, dass Industrial Information die Gesellschaftsanteile an einen Dritten verkauft, ist der Deutschen Post ein so genanntes "Verkaufsrecht" eingeräumt, das sie berechtigt, die Anteile zu demselben Kaufpreis zu erwerben, der für den Fall der Ansübung der der Industrial Information eingeräumten Option vereinbart wurde. (41) Der Vertrag sieht weiter vor, dass die Industrial Information von jeder Verantwortung und allen Pflichten hinsichtlich der Geschäftsführung an der Hanna 95 freigestellt wird. (42) Am 10. Juli 1998 vereinbarten die Deutsche Post und Industrial Information eine neue Optionsvereinbarung. Diese unterscheidet sich von der ersten Optionsvereinbarung durch den Zeitpunkt der Ausübung des Optionsrechts, das nunmehr innerhalb einer Frist bis einschließlich 30. Juni 1999 ausgeübt werden kann. (43) Am 23. Dezember 1998 wurde zwischen der Deutschen Post und der Industrial Information eine Zusatzvereinbarung zu dieser Optionsvereinbarung geschlossen, die vorsieht, dass die Kaufpreisvereinbarung um einen Betrag von [entspricht dem Betrag der Kapitalerhöhung, Erwägungsgrund 82](38) Mio. DEM erhöht wird, die von der Industrial Information zur Erhöhung der Kapitalrücklage am 30. Dezember 1998 an die Gesellschaft (trans-o-flex) überwiesen wird(39). (44) Nach Angaben der Deutschen Post in der Anmeldung (Anlage 6a) war die Put-Option im Interesse von [Herrn R](40) vereinbart worden, um ihm zu ermöglichen, seine Anteile jederzeit mit einem angemessenen Gewinn an die Deutsche Post verkaufen zu können(41). In ihrem Schreiben vom 1. März 1999 hingegen und in ihrer Erwiderung auf die Beschwerdepunkte erklärt die Deutsche Post, dass die Optionsvereinbarung dem Sicherungsbedürfnis der den Erwerb der Beteiligung an Hanna 95 finanzierenden Bank dient. Letztere Aussage wird durch eine Analyse der diesbezüglichen Vereinbarungen bestätigt(44). e) Finanzierung des Erwerbs der Anteile von Industrial Information (45) Zur Finanzierung des Kaufpreises von 50,4 % der Anteile an Hanna 95 hat die schweizerische Bank Julius Bär & Co. AG (Julius Bär Bank) der Industrial Information am 10. Juli 1997 eine Rahmenkreditlinie in Höhe von [entspricht der Höhe des Kaufpreises, Erwägungsgrund 30](45) Mio. DEM eingeräumt. Die diesbezügliche schriftliche Bestätigung der Vereinbarung durch die Julius Bär Bank wurde der Kommission am 22. April 1999 von der Industrial Information in Beantwortung eines Auskunftsverlangens übermittelt. (46) Als Sicherheit hat sich die Julius Bär Bank durch einen - von der Deutschen Post in Beantwortung eines Auskunftsverlangens am 1. März 1999 vorgelegten - Vertrag mit Industrial Information vom 15. Juli 1997 ein Pfandrecht an den Anteilen der Industrial Information an der Hanna 95 einräumen lassen. Der notarielle Vertrag ist von [Herrn H](46) als Vertreter der Industrial Information und als Vertreter ohne Vertretungsmacht für die Julius Bär Bank unterzeichnet worden. Mit Abtretungserklärung vom 10. Juli 1997, vorgelegt von der Deutschen Post am 1. März 1999, hat sich die Julius Bär Bank darüber hinaus die Rechte der Industrial Information aus der Optionsvereinbarung von dieser abtreten lassen. Eine Vereinbarung, die die Befreiung der Industrial Information von ihren Verpflichtungen gegenüber der Deutschen Post zur Folge hätte, ist, im Gegensatz zu diesbezüglichen Andeutungen der Deutschen Post in ihrer Erwiderung, nicht vereinbart worden. Im Übrigen hat sich die Industrial Information verpflichtet, das Kapital der Gesellschaft um mindestens [der Betrag ist konsistent mit den in den Erwägungsgründen 43 und 82 genannten Beträgen](47) Mio. CHF zu erhöhen. f) Zahlungsgarantie (47) Ebenfalls am 10. Juli 1997 hat die Deutsche Post zugunsten der Hanna 95 eine Zahlungsgarantie in Höhe von [entspricht dem Kaufpreis, den Hanna 95 der Haniel schuldete, Erwägungsgründe 49 und 50](48) Mio. DEM übernommen. Das entsprechende - allerdings nicht unterschriebene - Dokument wurde der Kommission von der Deutschen Post in Beantwortung des Auskunftsverlangens vom 23. Februar 1999 am 1. März 1999 als Teil des Vertrags über den Erwerb der Minderheitsbeteiligung der Deutschen Post an der Hanna 95 übersandt. In dem dazugehörigen Anschreiben der Deutschen Post vom 1. März 1999 fehlt allerdings ein Hinweis auf diese Zahlungsgarantie. Die im Auskunftsverlangen gestellten Fragen nach einer möglichen Entlastung der trans-o-flex, der Industrial Information oder von Gesellschaftern dieser Unternehmen durch Leistungen der Deutschen Post, wie z. B. die Freistellung oder Übernahme von Verbindlichkeiten, werden dort verneint. (48) Hintergrund dieser Zahlungsgarantie war folgender Sachverhalt, der der Kommission am 26. April 1999 durch die Ausführungen der trans-o-flex bestätigt worden ist. Die Deutsche Post übermittelte eine ähnliche, wenn auch weniger detaillierte Darstellung dieser Zusammenhänge am 27. April 1999 in Beantwortung einer erneuten Aufforderung der Kommission vom 22. April 1999, die sich auf das Auskunftsverlangen vom 26. März 1999 bezieht. Die Deutsche Post verweist in diesem Zusammenhang ebenso wie in ihrer Erwiderung auf den am 1. März 1999 übersandten Kaufvertrag über den Erwerb einer Beteiligung von 24,8 % der Anteile an der Hanna 95. Dort fehlt allerdings eine Darstellung der nachfolgend beschriebenen Zusammenhänge. (49) Alle Stammaktien der trans-o-flex waren im Jahr 1995 von Hanna 95 an die Haniel verpfändet worden. Damit sicherte sich die Haniel, die die trans-o-flex Aktien an Hanna 95 verkauft hatte, die Zahlung des Kaufpreises in Höhe von [entspricht der Höhe der Zahlungsgarantie, Erwägungsgrund 47, und dem Betrag zur Tilgung des Kaufpreises, Erwägungsgrund 50](49) Mio. DEM, der bis zum 31. Dezember 2007 entrichtet werden sollte. Im Zusammenhang mit dem Erwerb der Minderheitsbeteiligung an der trans-o-flex durch die Deutsche Post schlossen Haniel und Hanna 95 am 10. Juli 1997 eine Ergänzungsvereinbarung zu dem Kauf- und Verpfändungsvertrag vom 21. November 1995(50), die die Zahlung des Kaufpreises bis zum 30. September 1997 gegen Freigabe der verpfändeten trans-o-flex-Anteile vorsah. Die Zahlungsgarantie der Deutschen Post diente der Sicherung dieser Kaufpreiszahlung. Die Umstände der Übermittlung der Ergänzungsvereinbarung durch die Deutsche Post sind identisch mit den in den vorhergehenden Erwägungsgründen dargestellten Umständen der Übermittlung der Zahlungsgarantie. g) Darlehen zur Ablösung der Verbindlichkeiten gegenüber Haniel (50) Ab dem 30. September 1997 hat die Deutsche Post der Hanna 95 ein Darlehen in Höhe von [der Betrag ist identisch mit dem in den Erwägungsgründen 86, 164 und 167 genannten Betrag zur Ablösung der Verbindlichkeiten der Hanna 95 gegenüber Haniel](51) Mio. DEM (zwei Teilbeträge in Höhe von [entspricht dem Kaufpreis, Erwägungsgründe 49 und 50, und der Zahlungsgarantie, Erwägungsgrund 47](52) Mio. und [17 % des vorgenannten Betrages](53) Mio. DEM) zu einem Zinssatz von [< 5 %](54) zur Verfügung gestellt. Es war vereinbart, dass [entspricht dem Kaufpreis, Erwägungsgrund 49, und der Zahlungsgarantie, Erwägungsgrund 47](55) Mio. DEM der Tilgung des Kaufpreises dienen sollten, den die Hanna 95 der Haniel schuldete. [17 % des vorgenannten Betrages](56) Mio. DEM sollten dem Ausgleich der Gesellschafterdarlehen in der Hanna 95 dienen. (51) Das Schreiben an Hanna 95, mit dem die Deutsche Post diese Darlehensvereinbarung am 13. Oktober 1997 bestätigt, ist der Kommission von der Deutschen Post am 27. April 1999 in Beantwortung der Anmahnung der Antworten auf das Auskunftsverlangen vom 26. März 1999 übersandt werden. In ihrem vorangehenden Schreiben vom 30. März 1999 verweist die Deutsche Post lediglich auf ein weiter nicht spezifiziertes Darlehen in Höhe von [die Höhe entspricht dem Darlehensbetrag in Erwägungsgrund 50 plus der Höhe des Betrages, zu dem das Darlehen in Erwägungsgrund 83 in Anspruch genommen wurde](57) Mio. DEM, das sie der trans-o-flex zur Ablösung bestehender Verbindlichkeiten zu niedrigeren als auf dem Markt üblichen Zinsen gewähren konnte. Dieses Schreiben vom 30. März 1999 erfolgte ebenfalls in Beantwortung eines Mahnschreibens der Kommission, mit dem sie nähere Ausführungen zu den in dem Auskunftsverlangen vom 23. Februar 1999 gestellten Fragen zu möglichen Leistungen der Deutschen Post (siehe dazu oben B.II.2.f)) anforderte. Diese Fragen waren von der Deutschen Post in ihrem Schreiben vom 1. März 1999 ohne nähere Erläuterung verneint worden (siehe dazu oben B.II.2.f)). 3. Änderungen in der Industrial Information a) Erteilung einer Generalvollmacht an [Herrn H](58) (52) Die Industrial Information erteilte dem Anwalt der Deutschen Post, [Herrn H](59), der zu diesem Zeitpunkt diese Gesellschaft kontrollierte(60), am 11. Juli 1997 die Vollmacht, die Gesellschaft in allen Geschäften uneingeschränkt zu vertreten. Diese Vollmacht wurde von [Herrn G](61) in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Industrial Information unterzeichnet. (53) Die Kommission hat von dieser Generalvollmacht am 7. Mai 1999 Kenntnis erlangt. Sie wurde ihr von der Deutschen Post erst im Zusammenhang mit der Übermittlung der Verträge übersandt, mit denen die angemeldete Transaktion rückgängig gemacht wurde. Sie wurde nicht mit der Anmeldung vorgelegt. b) Erhöhung des Stammkapitals und Statutenänderung (54) Im Anschluss an den Erwerb der Mehrheitsbeteiligung der Industrial Information an der trans-o-flex trat [Herr G](62) am 14. Juli 1997 seinen Gesellschafteranteil an [Herrn H](63) ab. Er blieb weiterhin Geschäftsführer mit Einzelunterschriftsrecht. (55) Anschließend erfolgte am selben Tag, dem 14. Juli 1997, eine Erhöhung des Stammkapitals und eine Statutenänderug der Industrial Information. (56) Vor diesem Zeitpunkt verfügte die Industrial Information über ein Stammkapital von 21000 CHF, davon hielt [Herr H](64)14000 CHF und [Herr G](65)7000 CHF. [Herr G](66) war darüber hinaus alleiniger Geschäftsführer und allein zeichnungsbefugt. (57) In einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Industrial Information am 14. Juli 1997, die von [Herrn H](67) geleitet wurde, wurde eine Erhöhung des Stammkapitals von 21000 CHF auf 2000000 CHF beschlossen. Dies erfolgte durch die Erhöhung der Stammeinlage von [Herrn H](68) auf 1999000 CHF und den Eintritt von [Herrn T](69) in die Gesellschaft mit einer Einlage von 1000 CHF. [Herr H](70) und [Herr T](71) übernahmen jeweils die Leistung ihrer Einlage. (58) [Herr H](72) und [Herr T](73) wurden neben [Herrn G](74) ebenfalls Geschäftsführer der Industrial Information mit dem Recht der Kollektivunterschrift zu zweien. (59) Die Unterlagen, aus denen sich diese Transaktionen ergeben, sind der Kommission am 6. April 1999 von [Herrn H](75) in Beantwortung des Auskunftsverlangens der Kommission vom 26. März 1999 übermittelt worden. (60) Nach den Ausführungen von [Herrn T](76) in seinem Schreiben vom 6. April 1999 erfolgte sein Eintreten in die Industrial Information auf Veranlassung von [Herrn R](77). Dieser war zu diesem Zeitpunkt nicht an der Industrial Information beteiligt. c) Eintritt von [Herrn R](78) in die Industrial Information (61) [Herr H](79) hatte in [Herrn R](80) einen Investor gefunden, der bereit war, 50,4 % der Anteile an der Hanna 95 zu erwerben. [Herr R](81) übernahm diese Mehrheitsbeteiligung nach Angaben der Deutschen Post in ihrer Anmeldung, um durch einen späteren Verkauf der Anteile einen angemessenen Gewinn erzielen zu können. Bei [Herrn R](82) handelte es sich um einen Investor, der nach Angaben der Deutschen Post zusammen mit der trans-o-flex weniger als 2 Mrd. DEM Umsatz erzielt. Ein Überschreiten dieser Umsatzgrenze hätte nach deutschem Kartellrecht eine Anmeldung der Transaktion beim Bundeskartellamt erforderlich gemacht. (62) [Herr R](83) trat elf Tage nach dem Erwerb der Mehrheitsbeteiligung der Industrial Information an der Hanna 95 in die Industrial Information ein. Mit Vereinbarung vom 21. Juli 1997 übernahm er die Stammeinlage von [Herrn H](84) in Höhe von 1999000 CHF. Der diesbezügliche Vertrag wurde der Kommission am 6. April 1999 von [Herrn H](85) in Beantwortung des Auskunftsverlangens vom 26. März 1999 übermittelt. (63) Aus dem von der Kommission in Zürich angeforderten Handelsregisterauszug ergibt sich, dass [Herr H](86) aus der Industrial Information nicht nur als Gesellschafter, sondern auch Geschäftsführer ausschied. [Herr R](87) wurde jedoch weder Geschäftsführer, noch erhielt er Zeichnungsbefugnis. (64) Der Kaufpreis für die Sammeinlage betrug [entspricht dem Betrag der erhöhten Stammeinlage von [Herrn H](88), Erwägungsgrund 57; entspricht rund 4 % des von der Deutschen Post für ihren Anteil von 24,8 % an der Hanna 95 gezahlten Betrages, Erwägungsgrund 26](89) CHF. Nach den Angaben von [Herrn H](90) in seinem Schreiben vom 6. April 1999 erhielt [Herr R](91) von der West-Treuhand GmbH, deren Alleingesellschafterin [Frau H](92), die Ehefrau von [Herrn H](93), ist, ein Darlehen zur Finanzierung des Kaufpreises, für das der Kommission schriftliche Unterlagen nicht übermittelt wurden. 4. Trans-o-flex nach dem Eintritt der Deutschen Post und Industrial Information a) Verschmelzungsvertrag (65) Der Kommission ist auf Anfrage vom Amtsgericht Mannheim ein Verschmelzungsvertrag übermittelt worden, der zwischen der Hanna 95 Beteiligungs-Verwaltungs GmbH einerseits und der trans-o-flex Schnell-Lieferdienst AG andererseits am 27. August 1998 abgeschlossen worden ist. Diese Verschmelzung ist in das Handelsregister eingetragen worden. Die trans-o-flex AG ist damit untergegangen. Aus dem Handelsregister ergibt sich weiter, dass die Hanna 95 umbenannt worden ist und nunmehr unter dem Namen "trans-o-flex Schnell-Lieferdienst GmbH" firmiert. (66) Aus dem Handelsregister ist weiterhin zu entnehmen, dass [Herr A](94) und [Herr B](95) am 3. Juli 1997 als Geschäftsführer der Hanna 95 eingetragen wurden und diese Eigenschaft bis zur Verschmelzung beibehielten. [Herr B](96) ist ein Mitarbeiter der Deutschen Post und hat diese und deren Tochter, die Deutsche Post Express und Transport GmbH, beim Erwerb der Minderheitsbeteiligung an der Hanna 95 vertreten und für diese das Auskunftsverlangen vom 22. April 1999 am 26. April 1999 beantwortet. Nach der Verschmelzung traten [Herr P](97), [Herr L](98) und [Herr Br](99) in die Geschäftsführung ein. (67) Der Kommission ist in der Anmeldung hingegen mitgeteilt worden, dass die trans-o-flex AG auf die Hanna 95 GmbH verschmolzen wurde und dass dies bereits am 26. September 1997, das heißt ein Jahr vor der tatsächlich erfolgten Verschmelzung, geschehen sei. Der Kommission ist in diesem Zusammenhang darüber hinaus ein diesbezüglicher notarieller Vertrag vom 25. September 1997 vorgelegt worden. Allerdings sieht dieser Vertrag eine Verschmelzung der Hanna 95 GmbH auf die trans-o-flex AG vor. (68) Erst mit Schreiben vom 26. April 1999 teilte die trans-o-flex der Kommission mit, dass der Verschmelzungsvertrag zwischen der Hanna 95 GmbH und der trans-o-flex AG am 25. September 1998, also ein Jahr später, geschlossen worden ist. Zuvor hatte die trans-o-flex der Kommission mit Schreiben vom 29. März 1999 die Protokolle der Vorstandssitzungen und der Gesellschafterversammlungen der trans-o-flex vorgelegt. Die Durchsicht dieser Unterlagen ergab, dass die Hanna 95 mit der trans-o-flex AG tatsächlich im Herbst 1997 einen Verschmelzungsvertrag über die Verschmelzung der Hanna 95 GmbH auf die trans-o-flex AG geschlossen hatte. Wie der Niederschrift der außerordentlichen Hauptversammlung der trans-o-flex AG am 13. Mai 1998 zu entnehmen ist, hat die Hauptversammlung der trans-o-flex diesem Vertrag am 25. September 1997 zugestimmt. Diese Zustimmung ist jedoch durch Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der trans-o-flex am 13. Mai 1998 wieder aufgehoben worden und wurde durch die Zustimmung zu einem Verschmelzungsvertrag ersetzt, durch den die trans-o-flex auf die Hanna 95 verschmolzen wurde. (69) Die Deutsche Post ist in keinem ihrer Schreiben auf diese Sachverhaltsänderung eingegangen. Sie hat sich dazu erst in der Erwiderung geäußert, wo sie den von der Kommission ermittelten Sachverhalt bestätigt. b) Änderung in der Geschäftsleitung (70) Nach dem Eintritt der neuen Gesellschafter ergaben sich Änderungen in der Geschäftsleitung der trans-o-flex AG. Einen Tag nach dem Erwerb der Anteile an der trans-o-flex durch die Industrial Information und die Deutsche Post, d. h. am 11. Juli 1997, trat der Vorstandssprecher der trans-o-flex AG, [Herr E](100), zurück. Dies ergibt sich aus den von der Deutschen Post am 30. März 1999 in Beantwortung des Mahnschreibens vom 26. März 1999 übermittelten Unterlagen. (71) Die Angaben über der Hintergrund seines Ausscheidens sind nicht einheitlich: Die Deutsche Post gibt in ihrem Schreiben vom 1. März 1999 und in ihrer Erwiderung Meinungsverschiedenheiten mit dem Aufsichtsrat als Grund an. In dem Protokoll der Aufsichtsratssitzung der trans-o-flex vom 11. Juli 1997 heißt es dazu hingegen, dass der Deutschen Post eingeräumt worden sei, einen Mann ihres Vertrauens in den Vorstand zu entsenden. [Herr E](101) werde seine Ämter niederlegen. Als neues Vorstandsmitglied und Sprecher des Vorstandes werde [Herr P](102) vorgeschlagen. Seine Berufung in den Vorstand und zum Vorstandssprecher wurde in der Aufsichtsratssitzung der trans-o-flex vom 28. Juli 1997 beschlossen. (72) Am 28. Juli 1997 trat [Herr P](103) in den Vorstand der trans-o-flex ein, wie sich aus den am 30. März 1999 übermittelten Unterlagen der Deutschen Post ergibt. [Herr P](104) wurde mit Anstellungsvertrag vom 3. März 1998 rückwirkend zum 28. Juli 1997 zum Vorstandssprecher der trans-o-flex AG bestellt. [Herr P](105) führt weiterhin, auch nach der Verschmelzung der trans-o-flex AG auf die Hanna 95 GmbH, die Geschäfte der trans-o-flex GmbH. [Herr P](106) ist Geschäftsführer der trans-o-flex GmbH und, wie der Anmeldung vom 4. Februar 1999 zu entnehmen ist, Sprecher der Geschäftsleitung. Die [Herren Br](107) und [L](108), zwei frühere Vorstände der trans-o-flex AG, sind neben [Herrn P](109) Geschäftsführer der trans-o-flex GmbH, wie sich aus den von der Deutschen Post am 30. März 1999 übermittelten Unterlagen ergibt. (73) [Herr P](110) verfügte bereits vor seiner Einstellung über enge Kontakte zur Deutschen Post. Nach den Ausführungen in seinem Schreiben vom 6. April 1999 wurde er von [Herrn Bl](111), der später (am 15. September 1997) Aufsichtsrat der trans-o-flex wurde, angeworben. [Herr P](112) und [Herr Bl](113) sind Gesellschafter der LBMG (Logistik Management-Beteiligungs GmbH), an der auch die Deutsche Post mit 24,8 % beteiligt ist. Vor seiner Tätigkeit bei trans-o-flex war [Herr P](114) für die von ihm aufgebaute TNT Netlog tätig, deren einziger Kunde zum Zeitpunkt seiner Tätigkeit dort die Deutsche Post war. c) Besetzung des Aufsichtsrates (74) Nach der in B.II.2.c) beschriebenen Konsortialvereinbarung vom 10. Juli 1997 stehen der Industrial Information im Aufsichtsrat der trans-o-flex AG vier und der Deutschen Post sowie der [Sch](115)/ [A](116) Gruppe jeweils zwei Mitglieder zu. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei den anderen acht in der Konsortialvereinbarung angegebenen Mitgliedern des Aufsichtsrates um Arbeitnehmervertreter handelt. Eine Bestätigung der Parteien darüber fehlt allerdings. Die Deutsche Post gibt in der Anmeldung lediglich an, dass der Aufsichtsrat von trans-o-flex paritätisch besetzt ist. (75) Am 15. September 1997 wurden [Herr B](117) und [Herr D](118) für die Deutsche Post in den Aufsichtsrat der trans-o-flex AG entsandt. Erst am 27. August 1998 nahm die Industrial Information ihr Recht zur Besetzung des Aufsichtsrates wahr. Sie übte dieses allerdings nur teilweise aus, indem sie statt der ihr zustehenden vier Aufsichtsräte lediglich [Herrn Bo](119) entsandte. Dies geht aus den Ausführungen von [Herrn A](120) in seinem Schreiben vom 3. März 1999 hervor. Bestätigt wird dies in Punkt 3 des Protokolls der Aufsichtsratssitzung der trans-o-flex AG vom 11. Juli 1997, das von der Deutschen Post in Beantwortung eines Auskunftsverlangens am 1. März 1999 zusammen mit den anderen Aufsichtsratsprotokollen der trans-o-flex übermittelt wurde. Dort heißt es, dass der Deutschen Post zwei Aufsichtsratsmandate eingeräumt worden seien und dass damit zwei Aufsichtsratsmitglieder aufseiten der Anteilseigner den Aufsichtsrat verlassen müssten. Die der Industrial Information nach dem Konsortialvertrag zustehenden vier Aufsichtsräte sind nicht Gegenstand der Diskussion. (76) Die Deutsche Post hat zu den Personalien im Aufsichtsrat lediglich am 30. März 1999 eine Liste der Aufsichtsratsmitglieder der trans-o-flex AG und ihrer Eintritts- und Ausscheidedaten übermittelt. Im Zusammenhang mit den Ausführungen von [Herrn R](121) in seinem Schreiben von 6. April 1999, in dem er [Herrn Bo](122) als das für die Industrial Information entsandte Aufsichtsratsmitglied identifiziert, kann aus dieser Liste lediglich indirekt geschlossen werden, dass es sich bei den beiden am 15. September 1997 berufenen Mitgliedern, den [Herren Bl](123) und [D](124), um Vorschläge der Deutschen Post handeln muss. (77) Eine genaue Liste von den gegenwärtig dem Aufsichtsrat der trans-o-flex GmbH angehörenden Mitgliedern und von deren Entsendern ist der Kommission nicht vorgelegt worden. Auf diesbezügliche Auskunftsverlangen hat die Deutsche Post die in Erwägungsgrund 76 zitierte Liste übermittelt, die mit dem 1. Januar 1985 beginnt und vor dem Verschmelzungsvertrag mit der Eintragung von [Herrn Bo](125) am 27. August 1998 endet. Sie kann sich daher nur auf die nunmehr untergegangene trans-o-flex AG beziehen. (Anzumerken ist dazu, dass diese Liste eine Mitgliedschaft von zwölf ausweist, während der Konsortialvertrag eine Erhöhung der Mitgliederzahl auf 16 vorsah.) (78) Inwieweit die Besetzung des Aufsichtsrates der trans-o-flex AG mit dem der trans-o-flex GmbH übereinstimmt, ist von der Deutschen Post nicht erläutert worden. Sie hat lediglich in den Schreiben vom 6. April 1999 und 27. April 1999 darauf hingewiesen, dass die derzeitige Zusammensetzung des Aufsichtsrates zwischen der Industrial Information und den Minderheitsgesellschaftern mündlich festgelegt worden sei. Erst in ihrer Erwiderung zu den Beschwerdepunkten der Kommission weist die Deutsche Post darauf hin, dass zwischen dem in ihren Antworten angegebenen Enddatum der Liste, dem 27. August 1998, und der Auskunftserteilung eine Änderung in der Aufsichtsratsmitgliedschaft nicht stattgefunden habe. d) Ausübung des Stimmrechts in der Gesellschafterversammlung (79) Aus der Anmeldung der Deutschen Post vom 4. Februar 1999 im Zusammenhang mit dem als Anhang dazu übermittelten Gesellschaftsvertrag sowie der am 31. März 1999 von der trans-o-flex übermittelten Geschäftsordnung für die Geschäftsführung geht hervor, dass die Gesellschafterversammlung das Leitungsorgan der trans-o-flex GmbH ist. Gesellschafterbeschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Der Mehrheitsgesellschafter der trans-o-flex GmbH wurde nach Darstellung der [Herren R](126) und [T](127) in ihren jeweiligen Schreiben vom 6. April 1999 sowie des [Herrn G](128) in seinem Schreiben vom 26. April 1999 von [Herrn H](129) vertreten. Dies bestätigt die Deutsche Post in ihrer Erwiderung. [Herr G](130) erläutert dazu in seinem Schreiben vom 26. April 1999 in Beantwortung eines Mahnschreibens der Kommission, dass [Herr H](131) diese Vertretung im Auftrag von [Herr R](132) wahrgenommen hat. [Herr H](133) hatte jedoch bereits einen Generalvollmacht, bevor [Herr R](134) in die Industrial Information eingetreten ist(135). (80) In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die genannten Ausführungen der Deutschen Post und der anderen Befragten sich auf die Ausübung der Kontrollrechte in der trans-o-flex beziehen. Die Kommission ist erst am Ende ihrer Ermittlungen von der trans-o-flex GmbH darüber informiert worden, da

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.