Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2017/79 der Kommission vom 12. September 2016 zur Festlegung detaillierter technischer Anforderungen und Prüfverfahren für die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systeme, von auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen selbstständigen technischen eCall-Einheiten und Bauteilen und zur Ergänzung und Änderung der Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Ausnahmen und die anzuwendenden Normen (Text von Bedeutung für den EWR. )

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2025-11-17

Quellenkennung: 32017R0079. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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oder die Durchführung der Prüfungen zu allen in Anhang I Abschnitt 3 Nummer 7.13 der Richtlinie 2014/45/EU genannten Punkten enthalten. 4.3.   Prüfverfahren 4.3.1. Es ist zu überprüfen, ob die Informationen zu allen in Anhang I Abschnitt 3 Nummer 7.13 der Richtlinie 2014/45/EU genannten Punkten vom eCall-System über die elektronische Fahrzeugschnittstelle gemäß den Anweisungen des Herstellers ausgelesen werden können. 4.3.2. Es ist zu überprüfen, ob eine Echo- und Lautsprecherprüfung durchgeführt werden kann, um die korrekte Funktionsfähigkeit der Sprechverbindung über die Fahrzeugschnittstelle zu prüfen. ▼B ANHANG VIII Technische Anforderungen und Prüfverfahren im Zusammenhang mit dem Schutz der Privatsphäre und dem Datenschutz TEIL I Verfahren zur Überprüfung der mangelnden Rückverfolgbarkeit eines bordeigenen eCall-Systems oder einer selbstständigen technischen eCall-Einheit 1.   Gegenstand 1.1. Mit diesem Prüfverfahren soll sichergestellt werden, dass ein auf dem 112-Notruf basierendes bordeigenes eCall-System oder eine selbstständige technische eCall-Einheit nicht rückverfolgbar ist und im Normalbetrieb keine dauerhafte Verfolgung erfolgt. 2.   Anforderungen ▼M1 2.1. Das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System oder die selbstständige technische eCall-Einheit steht für eine Kommunikation mit dem PSAP nicht zur Verfügung oder reagiert zumindest nicht automatisch, wenn der PSAP-Prüfpunkt die Kommunikation nach Ablauf des eCall-Zeitgebers T9 (1 Stunde) einleitet. 3.   Prüfbedingungen ▼B 3.1. Folgende Prüfungen sind an einer repräsentativen Anordnung von Teilen (ohne Karosserie) vorzunehmen. ▼M1 ————— ▼M1 3.2. Vor Durchführung des Test-eCalls muss sichergestellt werden, dass a)  eines der in Anhang I Absatz 2.7 festgelegten Verbindungsverfahren gemäß einer Vereinbarung zwischen dem technischen Dienst und dem Hersteller für alle Test-eCalls verwendet wird; b)  der spezielle PSAP-Prüfpunkt für den Empfang eines von dem auf dem 112-Notruf basierenden System ausgelösten eCalls zur Verfügung steht; c)  die Zündung oder der Hauptkontrollschalter des Fahrzeugs aktiviert ist; d)  alle TPS- oder Mehrwertsysteme deaktiviert sind. 4.   Prüfverfahren 4.1. Durchführung eines Test-eCalls durch manuelle Auslösung des Systems. 4.2. Sicherstellen, dass ein Notruf beim PSAP-Prüfpunkt eingegangen ist, durch eine Aufzeichnung des PSAP-Prüfpunkts, die belegt, dass dort ein Notruf eingegangen ist oder durch eine erfolgreiche Sprechverbindung mit dem PSAP-Prüfpunkt. ▼M1 4.3. Beenden des eCalls unter Nutzung des entsprechenden PSAP-Prüfpunkt-Befehls (z. B. auflegen). 4.4. Das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System eingeschaltet lassen und mindestens 63 Minuten warten (1 Stunde + 5 % Toleranz gemäß EN 16454 und EN 17240). 4.5. Über den PSAP-Prüfpunkt versuchen, eine Verbindung zu dem auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-System herzustellen. 5.   Bewertung 5.1. Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System weder für eine Kommunikation mit dem PSAP zur Verfügung steht noch automatisch auf den Anruf reagiert, wenn der PSAP-Prüfpunkt nach Ablauf des eCall-Zeitgebers T9 (1 Stunde) versucht, die Verbindung herzustellen. 5.2. Die Herstellung der Verbindung mit dem auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-System oder die automatische Beantwortung des Anrufs, wenn der PSAP-Prüfpunkt die Verbindung einleitet, gilt als Fehler. ▼B TEIL II Verfahren zur Überprüfung der Dauer der Speicherung einer eCall-Protokolldatei durch das bordeigene eCall-System oder die selbstständige technische eCall-Einheit 1.   Gegenstand 1.1. Mit diesem Prüfverfahren soll sichergestellt werden, dass personenbezogene Daten, die gemäß der Verordnung (EU) 2015/758 verarbeitet werden, nicht länger als für die Zwecke der Handhabung der Notfallsituation erforderlich von dem bordeigenen eCall-System gespeichert und vollständig gelöscht werden, sobald sie für diesen Zweck nicht mehr benötigt werden. 1.2. Ziel ist, die automatische Löschung nachzuweisen, indem belegt wird, dass eCall-Protokolldateien nicht mehr als 13 Stunden nach dem Einleiten eines eCalls aufbewahrt werden. 2.   Anforderungen 2.1. Bei Abfrage darf das bordeigene eCall-System oder die selbstständige technische Einheit in ihrem Speicher die Aufzeichnung eines eCalls nicht länger als 13 Stunden, nachdem ein eCall eingeleitet wurde, enthalten. 3.   Prüfbedingungen 3.1. Der technische Dienst erhält erleichterten Zugang zu dem Teil des Systems, in dem die eCall-Protokolldateien in dem bordeigenen System aufbewahrt werden. 3.2. Folgende Prüfungen sind an einer repräsentativen Anordnung von Teilen (ohne Karosserie) vorzunehmen. ▼M1 3.3. Vor Durchführung des Test-eCalls muss sichergestellt werden, dass a)  eines der in Anhang I Absatz 2.7 definierten Verbindungsverfahren gemäß einer Vereinbarung zwischen dem technischen Dienst und dem Hersteller für alle Test-eCalls verwendet wird; b)  der spezielle PSAP-Prüfpunkt für den Empfang eines von dem auf dem 112-Notruf basierenden System ausgelösten eCalls zur Verfügung steht; c)  die Zündung oder der Hauptkontrollschalter des Fahrzeugs aktiviert ist; und d)  alle TPS- oder Mehrwertsysteme deaktiviert sind. ▼B 4.   Prüfverfahren ▼M1 4.1. Durchführung eines eCalls durch manuelle Auslösung des Systems. 4.2. Sicherstellen, dass ein Notruf beim PSAP-Prüfpunkt eingegangen ist, durch eine Aufzeichnung des PSAP-Prüfpunkts, die belegt, dass dort ein Notruf eingegangen ist oder durch eine erfolgreiche Sprechverbindung mit dem PSAP-Prüfpunkt. ▼M1 4.3. Beenden des eCalls unter Nutzung des entsprechenden PSAP-Prüfpunkt-Befehls (z. B. auflegen). 4.4. 13 Stunden nach Absetzen eines eCalls erhält der Prüfer des technischen Dienstes erleichterten Zugang zu der Stelle, an der die eCall-Protokolldateien im bordeigenen System gespeichert werden. Dies beinhaltet die Möglichkeit, aus dem bordeigenen System alle Protokolldateien herunterzuladen, damit der Prüfer diese ansehen kann. ▼B 5.   Bewertung 5.1. Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn keine Protokolldateien im Speicher des bordeigenen eCall-Systems vorhanden sind. 5.2. Das Vorhandensein einer Protokolldatei in Bezug auf einen eCall, der mehr als 13 Stunden vorher abgesetzt wurde, stellt einen Fehler dar. TEIL III Verfahren zur Überprüfung der automatischen und kontinuierlichen Löschung von Daten im internen Speicher eines bordeigenen eCall-Systems oder einer selbstständigen technischen Einheit 1.   Gegenstand 1.1. Mit diesem Prüfverfahren soll sichergestellt werden, dass personenbezogene Daten nur für die Zwecke der Handhabung der Notfallsituation benutzt werden und automatisch und kontinuierlich aus dem internen Speicher des bordeigenen eCall-Systems oder der selbstständigen technischen Einheit gelöscht werden. 1.2. Dies ist nachzuweisen, indem belegt wird, dass im internen Speicher des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems oder der selbstständigen technischen Einheit höchstens drei Standort des Fahrzeugs gespeichert werden. 2.   Anforderungen 2.1. Bei Abfrage darf das bordeigene eCall-System oder die selbstständige technische Einheit nicht mehr als drei rezente Standorte des Fahrzeugs speichern. 3.   Prüfbedingungen ▼M1 3.1. Der technische Dienst erhält erleichterten Zugang zu dem Teil des Systems, in dem die Fahrzeugstandortdaten in dem bordeigenen System gespeichert werden. ▼B 3.2. Folgende Prüfungen sind an einer repräsentativen Anordnung von Teilen vorzunehmen. ▼M1 3.3. Vor Durchführung des Test-eCalls muss sichergestellt werden, dass a)  eines der in Anhang I Absatz 2.7 definierten Verbindungsverfahren gemäß einer Vereinbarung zwischen dem technischen Dienst und dem Hersteller für alle Test-eCalls verwendet wird; b)  der spezielle PSAP-Prüfpunkt für den Empfang eines von dem auf dem 112-Notruf basierenden System ausgelösten eCalls zur Verfügung steht; c)  die Zündung oder der Hauptkontrollschalter des Fahrzeugs aktiviert ist; und d)  alle TPS- oder Mehrwertsysteme deaktiviert sind. ▼B 4.   Prüfverfahren ▼M1 4.1. Durchführung eines eCalls durch manuelle Auslösung des Systems. ▼M1 4.2. Sicherstellen, dass ein Notruf beim PSAP-Prüfpunkt eingegangen ist, durch eine Aufzeichnung des PSAP-Prüfpunkts, die belegt, dass dort ein Notruf eingegangen ist oder durch eine erfolgreiche Sprechverbindung mit dem PSAP-Prüfpunkt. 4.3. Beenden des eCalls unter Nutzung des entsprechenden PSAP-Prüfpunkt-Befehls (z. B. auflegen). 4.4. Der Prüfer des technischen Dienstes erhält erleichterten Zugang zu der Stelle, an der die Fahrzeugstandortdaten im internen Speicher des bordeigenen Systems aufbewahrt werden. Dies beinhaltet die Möglichkeit, aus dem bordeigenen System alle gespeicherten Standorte herunterzuladen, damit der Prüfer diese ansehen kann. ▼B 5.   Bewertung 5.1. Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn höchstens drei Standorte im Speicher des bordeigenen eCall-Systems vorhanden sind. 5.2. Sind mehr als drei Standorte vorhanden, so gilt dies als Fehler. TEIL IV Verfahren zur Überprüfung des Nicht-Austauschs von personenbezogenen Daten zwischen einem bordeigenen eCall-System oder einer selbstständigen technischen Einheit und Drittanbietersystemen 1.   Gegenstand 1.1. Mit diesem Prüfverfahren soll sichergestellt werden, dass das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System oder die selbstständige technische Einheit oder jede zusätzliche Systemfunktion, die TPS-eCall-Dienste oder einen Mehrwertdienst erbringt, so konzipiert sind, dass ein Austausch personenbezogener Daten zwischen ihnen zu keiner Zeit möglich ist. 2.   Anforderungen 2.1. Die folgenden Anforderungen gelten für bordeigene eCall-Systeme oder selbstständige technische eCall-Einheiten, die in Verbindung mit einem bordeigenen TPS-eCall-System zu verwenden sind. 2.2. Leistungsanforderungen 2.2.1. Es findet kein Austausch personenbezogener Daten zwischen dem auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-System oder der selbstständigen technischen Einheit und jeder zusätzlichen Systemfunktion, die TPS-eCall-Dienste oder einen Mehrwertdienst erbringt, statt. 2.2.2. Im Anschluss an einen eCall über das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System oder die selbstständige technische Einheit darf kein Protokoll dieses eCalls im Speicher des TPS-eCall- oder Mehrwertsystems enthalten sein. ▼M1 3.   Prüfbedingungen ▼B 3.1. Folgende Prüfungen werden entweder an einem Fahrzeug mit eingebautem bordeigenem eCall-System oder an einer repräsentativen Anordnung von Bauteilen ausgeführt. 3.2. ▼M1 Das TPS-System wird für die Dauer des eCalls ausgeschaltet. 3.2.1. Vor Durchführung des Test-eCalls muss sichergestellt werden, dass a)  eines der in Anhang I Absatz 2.7 definierten Verbindungsverfahren gemäß einer Vereinbarung zwischen dem technischen Dienst und dem Hersteller für alle Test-eCalls verwendet wird; b)  der spezielle PSAP-Prüfpunkt für den Empfang eines von dem auf dem 112-Notruf basierenden System ausgelösten eCalls zur Verfügung steht; c)  die Zündung oder der Hauptkontrollschalter des Fahrzeugs aktiviert ist; und d)  alle TPS- oder Mehrwertsysteme deaktiviert sind. ▼B 3.2.2. Durchführung eines Testnotrufs durch manuelle Auslösung (Push-Modus) bei ausgeschaltetem TPS. 3.2.3. Sicherstellen, dass ein Notruf beim PSAP-Prüfpunkt eingegangen ist, durch eine Aufzeichnung des PSAP-Prüfpunkts, die belegt, dass dort ein Einleitungssignal für einen Notruf eingegangen ist oder durch eine erfolgreiche Sprechverbindung mit dem PSAP-Prüfpunkt; 3.2.4. „Abschalten“ des Testnotrufs unter Nutzung des entsprechenden PSAP-Prüfpunkt-Befehls (z. B. auflegen). 3.2.5. Scheitert der Notrufversuch des auf dem 112-Notruf basierenden Systems während der Prüfung, so kann das Prüfverfahren wiederholt werden. 3.3. Das Nichtvorhandensein einer Protokolldatei im TPS-System wird überprüft durch den Zugang zu dem Teil des Systems, in dem eCall-Protokolldateien gespeichert werden. 3.3.1. Der Prüfer des technischen Dienstes erhält erleichterten Zugang zu der Stelle, an der die eCall-Protokolldateien in dem bordeigenen System gespeichert werden. Dies beinhaltet die Möglichkeit, aus dem bordeigenen System alle Protokolldateien herunterzuladen, damit der Prüfer diese ansehen kann. 3.3.2. Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn keine Protokolldateien im Speicher des bordeigenen TPS-Systems vorhanden sind. 3.3.3. Das Vorhandensein einer Protokolldatei im TPS-System in Bezug auf einen eCall, der über das auf dem 112-Notruf basierende System abgesetzt wurde, stellt einen Fehler dar. ▼M1 ————— ▼M1 4.   Prüfverfahren 4.1. Durchführung eines Test-eCalls durch manuelle Auslösung des Systems. 4.2. Sicherstellen, dass ein Notruf beim PSAP-Prüfpunkt eingegangen ist, durch eine Aufzeichnung des PSAP-Prüfpunkts, die belegt, dass dort ein Notruf eingegangen ist oder durch eine erfolgreiche Sprechverbindung mit dem PSAP-Prüfpunkt. 4.3. Beenden des eCalls unter Nutzung des entsprechenden PSAP-Prüfpunkt-Befehls (z. B. auflegen). 4.4. Scheitert der Notrufversuch des auf dem 112-Notruf basierenden Systems während der Prüfung, so kann das Prüfverfahren wiederholt werden. 4.5. Der Prüfer des technischen Dienstes erhält erleichterten Zugang zu der Stelle, an der die eCall-Protokolldateien in dem bordeigenen System gespeichert werden. Dies beinhaltet die Möglichkeit, aus dem bordeigenen System alle Protokolldateien herunterzuladen, damit der Prüfer diese ansehen kann. 4.6. Das Nichtvorhandensein einer Protokolldatei im TPS-System wird überprüft durch den Zugang zu dem Teil des Systems, in dem eCall-Protokolldateien gespeichert werden. 5.   Bewertung 5.1. Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn keine Protokolldateien im Speicher des bordeigenen TPS-Systems vorhanden sind. 5.2. Das Vorhandensein einer Protokolldatei im TPS-System in Bezug auf einen eCall, der über das auf dem 112-Notruf basierende System abgesetzt wurde, stellt einen Fehler dar. ▼B ANHANG IX In Artikel 2 genannte Fahrzeugklassen Beschussgeschützte Fahrzeuge der Klassen M1 und N1, gemäß Anhang II Teil A Abschnitt 5.2 der Richtlinie 2007/46/EG, ausgerüstet mit Sicherheitssonderverglasung der Klasse BR 7 gemäß der Klassifikation in der Europäischen Norm EN 1063:2000 (Prüfverfahren und Klasseneinteilung für den Widerstand gegen Beschuss) und mit Bauteilen, die der Europäischen Norm EN 1522:1999 (Fenster, Türen, Abschlüsse — Durchschusshemmung), wenn diese Fahrzeuge aufgrund ihrer besonderen Verwendung die Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/758 und dieser Verordnung nicht erfüllen können. ▼M1 ANHANG X Prüfverfahren zur Überprüfung der Leistung der Reservestromversorgung 1.   Zweck Mit dieser Prüfung soll sichergestellt werden, dass das bordeigene eCall-System oder die selbstständige technische eCall-Einheit in der Lage ist, in dem unter Absatz 2 genannten Zeitraum zu kommunizieren. 2.   Anforderungen Das eCall-System oder die selbstständige technische eCall-Einheit muss im Sprechverbindungsmodus mindestens 5 Minuten betriebsbereit sein, gefolgt von 60 Minuten im Rückrufmodus (Leerlaufmodus, im Netz registriert), gefolgt von einem weiteren Zeitraum von mindestens 5 Minuten im Sprechverbindungsmodus. 3.   Prüfbedingungen Die folgende Überprüfung ist an einer selbstständigen technischen eCall-Einheit durchzuführen, die der Prüfung der gravierenden Verzögerung gemäß Anhang I unterzogen wurde. Enthält die selbstständige technische eCall-Einheit nicht die Mikrofone und die Lautsprecher für das eCall-System, so ist der Prüfaufbau um repräsentative Mikrofone und Lautsprecher zu ergänzen, um die Prüfung nach diesem Anhang durchzuführen. 3.1.   Prüfverfahren 3.1.1. Durchführung eines eCalls durch manuelle Auslösung des Systems. 3.1.2. Sicherstellen, dass ein Notruf beim PSAP-Prüfpunkt eingegangen ist, durch eine Aufzeichnung des PSAP-Prüfpunkts, die belegt, dass dort ein Notruf eingegangen ist oder durch eine erfolgreiche Sprechverbindung mit dem PSAP-Prüfpunkt. 3.1.3. Abschalten der Hauptstromversorgung. 3.1.4. Vorlesen eines beliebigen Textes für eine Dauer von mindestens 5 Minuten am PSAP-Prüfpunkt. 3.1.5. Beenden des eCalls unter Nutzung des entsprechenden PSAP-Prüfpunkt-Befehls (z. B. auflegen). 3.1.6. Nach Beendigung des Anrufs 56 Minuten warten. 3.1.7. Einleiten eines Anrufs vom PSAP-Prüfpunkt zum bordeigenen eCall-System. 3.1.8. Wird der Anruf automatisch angenommen, am PSAP-Prüfpunkt mindestens 5 Minuten lang einen beliebigen Text vorlesen, andernfalls ist die Prüfung abgeschlossen. 3.2.   Bewertung 3.2.1. Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn die selbstständige technische eCall-Einheit für den vorgeschriebenen Zeitraum kommunizieren kann, wie unter Absatz 2 festgelegt. 3.2.2. Die Unfähigkeit des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems, in dem unter Absatz 2 festgelegten Zeitraum zu kommunizieren, stellt einen Fehler dar. ( 1 ) Durchführungsverordnung (EU) 2017/78 der Kommission vom 15. Juli 2016 zur Festlegung von Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen bezüglich der auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systeme und einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Privatsphäre und des Datenschutzes für die Benutzer solcher Systeme (siehe Seite 26 dieses Amtsblatts). ( *1 ) Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).“

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.