02017R0079 — DE — 17.11.2025 — 001.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
|
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/79 DER KOMMISSION vom 12. September 2016 zur Festlegung detaillierter technischer Anforderungen und Prüfverfahren für die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systeme, von auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen selbstständigen technischen eCall-Einheiten und Bauteilen und zur Ergänzung und Änderung der Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Ausnahmen und die anzuwendenden Normen (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 012 vom 17.1.2017, S. 44) |
Geändert durch:
|
|
|
Amtsblatt |
||
|
Nr. |
Seite |
Datum |
||
|
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/1871 DER KOMMISSION vom 23. Juli 2025 |
L 1871 |
1 |
28.10.2025 |
|
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/79 DER KOMMISSION
vom 12. September 2016
zur Festlegung detaillierter technischer Anforderungen und Prüfverfahren für die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systeme, von auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen selbstständigen technischen eCall-Einheiten und Bauteilen und zur Ergänzung und Änderung der Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Ausnahmen und die anzuwendenden Normen
(Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden die detaillierten technischen Anforderungen und Prüfverfahren für die EG-Typgenehmigung der in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2015/758 aufgeführten Fahrzeuge in Bezug auf ihre auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systeme sowie auf dem 112-Notruf basierende selbstständige technische eCall-Einheiten und Bauteile festgelegt.
Artikel 2
Fahrzeugklassen, die nicht mit einem auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-System ausgerüstet werden müssen
Die Fahrzeugklassen, die aus technischen Gründen nicht mit einem geeigneten eCall-Auslösemechanismus ausgerüstet werden können und die deshalb nicht mit einem auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-System ausgerüstet werden müssen, sind in Anhang IX aufgeführt.
Artikel 3
Mehrstufen-Genehmigung von Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung
Im Falle einer Mehrstufen-Typgenehmigung der in Anhang II Teil A Abschnitt 5.1 und 5.5 der Richtlinie 2007/46/EG festgelegten Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung behalten die auf einer früheren Stufe hinsichtlich des Einbaus eines auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in das (Grund-)Fahrzeug erteilten Typgenehmigungen ihre Gültigkeit, vorausgesetzt, dass das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System und die einschlägigen Sensoren nicht verändert werden.
Artikel 4
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Fahrzeugtyp in Bezug auf den Einbau eines auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems“ Kraftfahrzeuge, die sich in wesentlichen Punkten wie den Merkmalen des Einbaus im Fahrzeug sowie der Funktionsweise und Leistung der wesentlichen Ausrüstungsteile für das Auslösen eines bordeigenen Notrufs nicht voneinander unterscheiden;
„Typ einer auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen selbstständigen technischen eCall-Einheit“ eine Kombination spezifischer Ausrüstungsteile, die sich in wesentlichen Punkten wie Merkmale, Funktionsweise und Eignung für das Auslösen eines bordeigenen Notrufs, wenn sie in ein Kraftfahrzeug eingebaut sind, nicht voneinander unterscheiden;
„Typ eines Bauteils für ein auf dem 112-Notruf basierendes bordeigenes eCall-System“ spezifische Ausrüstungsteile, die sich in wesentlichen Punkten wie Merkmale, Funktionsweise und Eignung zur Erleichterung der Auslösung eines bordeigenen Notrufs bei Einbau in eine auf dem 112-Notruf basierende bordeigene selbstständige technische eCall-Einheit oder ein auf dem 112-Notruf basierendes bordeigenes eCall-System nicht voneinander unterscheiden;
„repräsentative Anordnung der Teile“ alle Teile eines auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems, die erforderlich sind, um einen bordeigenen Notruf mit Erfolg zu dem minimalen Datensatz (MSD) zu ergänzen und zu übermitteln, der in der Norm EN 15722:2015 „Intelligente Transportsysteme — Elektronische Sicherheit — Minimaler Datensatz für den elektronischen Notruf eCall“ genannt wird; dazu gehören das Steuergerät, die Stromversorgung, das Mobilfunknetz-Kommunikationsmodul, der Empfänger für das globale Satellitennavigationssystem und die externe Antenne für das globale Satellitennavigationssystem sowie deren Verbindungen und Leitungen;
„Steuergerät“ ein Bauteil des bordeigenen eCall-Systems, das die kombinierte Funktionsweise aller Module, Bauteile und Merkmale des Systems gewährleisten soll;
„Stromversorgung“ das Bauteil, das das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System mit Strom versorgt, ggf. auch eine Reserveversorgung, die das System nach der in Anhang I Abschnitt 2.3 aufgeführten Prüfung mit Strom versorgt;
„eCall-Protokolldatei“ jede Aufzeichnung, die zum Zeitpunkt einer automatischen oder manuellen Auslösung eines eCalls entsteht, die im internen Speicher des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems gespeichert wird und nur aus dem MSD besteht;
„globales Satellitennavigationssystem (GNSS)“ eine Infrastruktur, die aus einer Satellitenkonstellation und einem Netz von Bodenstationen besteht, die Nutzer, die über einen geeigneten Empfänger verfügen, mit genauen zeitlichen und Geolokalisierungsdaten versorgt;
„satellitengestütztes Erweiterungssystem (SBAS)“ ein regionales Satellitennavigationssystem zur Überwachung und Korrektur von Signalen, die von bestehenden globalen Satellitennavigationssystemen gesendet werden und den Nutzern eine bessere Leistung in Bezug auf Genauigkeit und Integrität bieten;
„Kaltstartmodus“ den Zustand eines GNSS-Empfängers, wenn Positions-, Geschwindigkeits-, Zeit-, Almanach- und Ephemeridendaten nicht im Empfänger gespeichert werden und die Navigationslösung deshalb mithilfe einer Full-Sky-Suche berechnet werden;
„aktueller Standort“ die letzte bekannte Fahrzeugposition zum letztmöglichen Zeitpunkt vor der Erstellung des MSD;
„Test-eCall“ einen eCall zu Testzwecken, der klar von einem echten eCall zu unterscheiden ist oder der nicht die Notrufabfragestelle erreicht.
Artikel 5
Anforderungen und Prüfverfahren für die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Einbaus von auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systemen
Für die Zwecke der Erweiterung der gemäß Absatz 1 vor dem 1. Januar 2027 erteilten EG-Typgenehmigung kann der technische Dienst das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System von der vollständigen Aufprallprüfung gemäß Anhang II und der anschließenden Prüfung der Audioausrüstung gemäß Anhang III ausnehmen. Die Änderungen des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems gegenüber dem ursprünglich genehmigten System sind vom Hersteller zu dokumentieren und gegenüber dem technischen Dienst und der Typgenehmigungsbehörde zu erläutern:
Wird die Kommunikationskomponente geändert, ohne dass dies Auswirkungen auf andere Komponenten des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems hat, und wird für andere Zwecke eine Fahrzeug-Aufprallprüfung durchgeführt, so ist das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System einzubeziehen und sind die vollständige Aufprallprüfung gemäß Anhang II und die anschließende Prüfung der Audioausrüstung gemäß Anhang III durchzuführen.
Hat die Änderung der Kommunikationskomponente eines auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems Auswirkungen auf andere Systemkomponenten, so sind die vollständige Aufprallprüfung gemäß Anhang II und die anschließende Prüfung der Audioausrüstung gemäß Anhang III durchzuführen.
Artikel 6
Anforderungen und Prüfverfahren für die EG-Typgenehmigung von Bauteilen für auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-Systeme
Artikel 7
Anforderungen und Prüfverfahren für die EG-Typgenehmigung von auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen selbstständigen technischen eCall-Einheiten
Artikel 8
Pflichten der Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten verweigern die Erteilung von EG-Typgenehmigungen für neue Kraftfahrzeugtypen, die nicht allen Anforderungen dieser Verordnung entsprechen
Artikel 9
Änderungen der Verordnung (EU) 2015/758
Artikel 5 Absatz 8 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2015/758 erhält folgende Fassung:
„Die in Unterabsatz 1 genannten technischen Anforderungen und Prüfungen müssen sich auf die in den Absätzen 2 bis 7 festgelegten Anforderungen sowie gegebenenfalls auf die verfügbaren Normen für eCalls stützen, einschließlich:
EN 16072:2015 ‚Intelligente Transportsysteme — ESicherheit — Paneuropäische Notruf-Betriebsanforderungen‘;
EN 16062:2015 ‚Intelligente Transportsysteme — ESicherheit — Anforderungen an High-Level-Anwendungsprotokolle für eCall (HLAP)‘;
EN 16454:2015 ‚Intelligente Verkehrssysteme — ESicherheit — Vollständige Konformitätsprüfungen für eCall‘;
EN 15722:2015 ‚Intelligente Transportsysteme — ESicherheit — Minimaler Datensatz für den elektronischen Notruf eCall‘;
EN 16102:2011 ‚Intelligente Verkehrssysteme — Notruf — Betriebsanforderungen für die Notruf-Unterstützung durch Dritte‘;
etwaige zusätzliche europäische Normen in Bezug auf das eCall-System, die in Übereinstimmung mit den Verfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *1 ) oder Regelungen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE-Regelungen) über eCall-Systeme, denen die Union beigetreten ist, angenommen wurden.
Artikel 10
Inkrafttreten und Geltung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 31. März 2018.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
INHALTSVERZEICHNIS
|
ANHANG I — Technische Anforderungen und Verfahren für die Prüfung der Widerstandsfähigkeit von bordeigenen eCall-Systemen bei schweren Unfällen (Prüfung der gravierenden Verzögerung) |
|
|
ANHANG II — Bewertungen der vollständigen Aufprallprüfung |
|
|
ANHANG III — Aufprallfestigkeit von Audioausrüstungen |
|
|
ANHANG IV — Koexistenz von Drittanbieterdiensten (TPS) und auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systemen |
|
|
ANHANG V — Automatischer Auslösemechanismus |
|
|
ANHANG VI — Technische Anforderungen zur Kompatibilität von bordeigenen eCall-Systemen mit den Ortungsdiensten der Galileo- und EGNOS-Systeme |
|
|
ANHANG VII — Selbsttest des bordeigenen Systems |
|
|
ANHANG VIII — Technische Anforderungen und Prüfverfahren im Zusammenhang mit dem Schutz der Privatsphäre und dem Datenschutz |
|
|
ANHANG IX — In Artikel 2 genannte Fahrzeugklassen |
|
|
ANHANG X — Prüfverfahren zur Überprüfung der Leistung der Reservestromversorgung |
ANHANG I
Technische Anforderungen und Verfahren für die Prüfung der Widerstandsfähigkeit von bordeigenen eCall-Systemen bei schweren Unfällen (Prüfung der gravierenden Verzögerung)
1. Anforderungen
1.1. Leistungsanforderungen
|
1.1.1. |
Die Prüfung der gravierenden Verzögerung von bordeigenen eCall-Systemen, selbstständigen technischen eCall-Einheiten und Bauteilen, die gemäß Abschnitt 2 durchgeführt wird, gilt als zufriedenstellend, wenn folgende Anforderungen nach der Verzögerung/Beschleunigung nachgewiesen werden. |
|
1.1.2. |
MSD-Sendung und -Kodierung: Das eCall-System oder die repräsentative Anordnung ist in der Lage, mit Erfolg einen MSD an einen PSAP-Prüfpunkt zu übermitteln. |
|
1.1.3. |
Bestimmung des Zeitpunkts des Vorfalls: Das eCall-System oder die repräsentative Anordnung ist in der Lage, einem eCall-Vorfall einen aktuellen Zeitstempel zuzuordnen. |
|
1.1.4. |
Positionsbestimmung: Das eCall-System oder die repräsentative Anordnung ist in der Lage, den aktuellen Standpunkt des Fahrzeugs genau zu bestimmen, darunter zwei rezente Fahrzeugstandpunkte vor der Erstellung der Daten für den MSD. |
|
1.1.5. |
Anbindung ans Mobilfunknetz: Das eCall-System oder die repräsentative Anordnung ist in der Lage, über das Mobilfunknetz eine Verbindung herzustellen und Daten zu übermitteln. |
2. Prüfverfahren
2.1. Zweck des Prüfverfahrens der gravierenden Verzögerung
Mit dieser Prüfung soll kontrolliert werden, ob das auf dem 112-Notruf basierende eCall-System nach Einwirkung von Trägheitskräften, die bei einem schweren Unfall auftreten können, noch funktioniert.
|
2.2. |
Folgende Prüfungen sind an einer repräsentativen Anordnung von Teilen (ohne Karosserie) vorzunehmen.
|
|
2.3. |
Verzögerungs-/Beschleunigungsverfahren
|
|
2.4. |
Prüfverfahren
|
|
2.5. |
Verfahren für die Prüfung der Standortbestimmung
|
|
2.6. |
Verfahren für die Antennenprüfung
|
|
2.7. |
Verbindungsverfahren 2.7.1. Simuliertes Mobilfunknetz-Verfahren
2.7.2. Öffentliches Mobilfunknetz-Verfahren
2.7.3. Verfahren der leitungsgebundenen Übertragung
|
|
2.8. |
Überprüfungsverfahren für Bauteile
|
ANHANG II
Bewertung der vollständigen Aufprallprüfung
1. Anforderungen
1.1. Leistungsanforderungen
|
1.1.1. |
Die vollständige Aufprallprüfung von Fahrzeugen mit bordeigenen eCall-Systemen, die gemäß Absatz 2 durchgeführt wird, gilt als zufriedenstellend, wenn folgende Anforderungen nach dem Aufprall nachgewiesen werden. |
|
1.1.2. |
Automatisches Auslösen: Das eCall-System setzt nach einem Aufprall gemäß der UN-Regelung Nr. 94 (Anhang 3) sowie ggf. der UN-Regelung Nr. 95 (Anhang 4) automatisch einen eCall ab. |
|
1.1.3. |
Angabe zum Notrufstatus: Das eCall-System informiert die Insassen über den aktuellen Stand des eCalls (Statusangabe) mithilfe eines optischen und/oder akustischen Signals. |
|
1.1.4. |
MSD Sendung und Kodierung: Das eCall-System ist in der Lage, über das Mobilfunknetz mit Erfolg einen MSD an einen PSAP-Prüfpunkt zu übermitteln. |
|
1.1.5. |
Bestimmung der fahrzeugspezifischen Daten: Das eCall-System ist in der Lage, die obligatorischen fahrzeugspezifischen Datenfelder des MSD genau auszufüllen. |
|
1.1.6. |
Positionsbestimmung: Das eCall-System ist in der Lage, den aktuellen Standpunkt des Fahrzeugs genau zu bestimmen, darunter zwei rezente Fahrzeugstandpunkte vor der Erstellung der Daten für den MSD. |
2. Prüfverfahren
2.1. Zweck der vollständigen Aufprallprüfung
Zweck dieser Prüfung ist die Überprüfung der automatischen Auslösefunktion und der anhaltenden Funktionsfähigkeit des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeugen, die einem Frontal- oder Seitenaufprall ausgesetzt werden.
|
2.2. |
Folgende Prüfungen werden an einem Fahrzeug mit eingebautem bordeigenem eCall-System ausgeführt. |
|
2.3. |
Verfahren für die Aufprallprüfung
|
|
2.4. |
Verfahren für die Prüfung der Stromversorgung Das unter den Absätzen 2.4.1 bis 2.4.6 beschriebene Prüfverfahren ist anzuwenden, wenn Anhang X anwendbar ist und eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a)
die selbstständige technische eCall-Einheit wurde nicht der Prüfung nach Anhang X unterzogen,
b)
die selbstständige technische eCall-Einheit wurde der Prüfung nach Anhang X unterzogen, aber die Reservestromversorgung im Fahrzeug wird mit anderen Geräten gemeinsam genutzt.
|
|
2.5. |
Verfahren für die Prüfung der Standortbestimmung Es gilt das in Anhang I Absatz 2.5 dieser Verordnung aufgeführte Verfahren für die Prüfung der Standortbestimmung. |
|
2.6. |
Verfahren für die Antennenprüfung
|
▼M1 —————
3. Prüfverfahren
3.1. Überprüfung des minimalen Datensatzes (MSD)
3.1.1. Überprüfung der folgenden Punkte bei mindestens einem der Test-eCalls:
Sicherstellen, dass durch den vollständigen Aufprall automatisch ein eCall ausgelöst wurde. Dies ist anhand einer Aufzeichnung des PSAP-Prüfpunkts zu überprüfen, die zeigt, dass dieser nach dem Aufprall einen eCall empfangen hat und dass der MSD-Kontrollanzeiger auf „automatisch ausgelöster eCall“ stand.
Sicherstellen, dass die eCall-Zustandsanzeige im Anschluss an die automatische oder manuelle Auslösung eine eCall-Sequenz anzeigte. Dies ist anhand einer Aufzeichnung zu überprüfen, die belegt, dass eine Anzeigesequenz von allen in der Dokumentation des Herstellers genannten Sensoren (optisch und/oder akustisch) ausgeführt wurde.
Sicherstellen, dass der PSAP-Prüfpunkt einen MSD erhalten hat. Dies ist anhand einer Aufzeichnung des PSAP-Prüfpunkts zu überprüfen, die belegt, dass ein von dem Fahrzeug im Anschluss an die automatische Auslösung gesendeter MSD empfangen und erfolgreich dekodiert wurde.
Sicherstellen, dass der MSD genaue fahrzeugspezifische Daten enthielt. Dies ist anhand einer Aufzeichnung des spezifischen PSAP-Prüfpunkts zu überprüfen, die belegt, dass die in den Feldern betreffend den Fahrzeugtyp, die Fahrzeugidentifizierungsnummer (VIN) und die Art des Fahrzeugantriebs enthaltenen Informationen nicht von den im Typgenehmigungsantrag angegebenen Informationen abweichen.
Sicherstellen, dass der MSD einen genauen aktuellen Standort enthielt. Dies wird entsprechend dem in Anhang I Absatz 2.5 festgelegten Verfahren für die Prüfung der Standortbestimmung anhand eines Prüfprotokolls überprüft, das zeigt, dass die Abweichung zwischen dem IVS-Standort und dem tatsächlichen Standort, d_IVS, weniger als 150 Meter beträgt, und dass durch das zur Kennzeichnung als vertrauenswürdig an den PSAP-Prüfpunkt übermittelte Bit die Meldung „Standortangabe vertrauenswürdig“ signalisiert wird. Sind am Ort der Aufprallprüfung keine GNSS-Signale verfügbar, so kann das Fahrzeug an einen geeigneten Ort gebracht werden, bevor der Test-eCall durchgeführt wird.
Überprüfen, ob der MSD die beiden rezenten Standorte vor der Erstellung der Daten für den MSD enthielt. Die Überprüfung hat anhand einer Aufzeichnung des PSAP-Prüfpunkts zu erfolgen, die zeigt, dass dieser die Signale „recentVehicleLocationN1“ und „recentVehicleLocationN2“ empfangen hat.
Sicherstellen, dass der MSD einen aktuellen Zeitstempel enthielt. Dies wird anhand einer Testaufzeichnung überprüft, die zeigt, dass der in dem vom PSAP-Prüfpunkt empfangenen MSD enthaltene Zeitstempel nicht mehr als 60 Sekunden von der genauen aufgezeichneten Zeit der Auslösung abweicht.
3.2. Konnte der automatische Test-eCall aufgrund von Faktoren außerhalb des Fahrzeugs nicht erfolgreich durchgeführt werden, ist es zulässig, die automatische Auslösung nach dem Aufprall anhand der internen Aufzeichnungsfunktion des bordeigenen Systems zu überprüfen. Diese Aufzeichnung muss in der Lage sein, empfangene Auslösesignale in einem nichtflüchtigen Speicher zu speichern. Der Prüfingenieur hat Zugang zu den im bordeigenen System gespeicherten Daten und überprüft, dass keine Aufzeichnung eines automatischen Auslösesignals vor dem Aufprall gespeichert wird und dass eine Aufzeichnung eines automatischen Auslösesignals nach dem Aufprall gespeichert wird.
3.3. Wurde der Test-eCall durchgeführt, als das Fahrzeug mit einer Stromversorgung außerhalb des Fahrzeugs verbunden war (in Fällen, in denen die Aufprallprüfung durchgeführt wurde, ohne dass die Standardstromversorgung des Fahrzeugs eingebaut war), ist zu überprüfen, dass das bordeigene elektrische System, das das bordeigene eCall-System versorgt, intakt blieb. Dies ist durch den Bericht eines Prüfingenieurs zu überprüfen, der bestätigt, dass eine erfolgreiche Prüfung der Integrität des bordeigenen elektrischen Systems einschließlich der bordeigenen Scheinstromversorgung (Sichtprüfung auf mechanische Schäden an der Montagehalterung der Stromversorgung oder deren Befestigungskonstruktion) und der Verbindungen über deren Endpunkte durchgeführt wurde.
3.4. Überprüfung der Stromversorgungsprüfung
3.4.1. Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn das bordeigene eCall-System für den vorgeschriebenen Zeitraum gemäß Anhang X Absatz 2 kommunizieren kann. Andernfalls gilt die Prüfung als nicht bestanden.
ANHANG III
Aufprallfestigkeit von Audioausrüstungen
1. Anforderungen
1.1. Leistungsanforderungen
|
1.1.1. |
Die Bewertung der Aufprallfestigkeit der eCall-Audioausrüstungen von Fahrzeugen mit eingebauten bordeigenen eCall-Systemen, durchgeführt gemäß Absatz 2, gilt als zufriedenstellend, wenn folgende Anforderungen nach dem Aufprall nachgewiesen werden (für den Frontalaufprall sowie ggf. für den Seitenaufprall). |
▼M1 —————
|
1.1.3. |
Sprechverbindungen: Das eCall-System ermöglicht eine ausreichend verständliche Sprechverbindung über eine Freisprechanlage (Senden und Empfangen) zwischen den Fahrzeuginsassen und einem Mitarbeiter der Notrufzentrale. |
2. Prüfverfahren
2.1. Zweck des Verfahrens zur Prüfung der Aufprallfestigkeit von Audioausrüstungen
Zweck dieser Prüfung ist es, sicherzustellen, dass Lautsprecher und Mikrofone erfolgreich eingeschaltet werden und dass die Audioausrüstung weiter funktionstüchtig ist, nachdem das Fahrzeug der Frontal- oder Seitenaufprallprüfung unterzogen wurde.
|
2.2. |
Die folgende Überprüfung wird an einem Fahrzeug mit eingebautem bordeigenem eCall-System durchgeführt, das einer vollständigen Aufprallprüfung nach Anhang 3 der Regelung Nr. 94 (Frontalaufprall) oder Anhang 4 der UN-Regelung Nr. 95 (Seitenaufprall), wie in Absatz 1.1.1 festgelegt, unterzogen wurde. |
|
2.3. |
Überblick über das Prüfverfahren
|
|
2.4. |
Positionierung der Prüfer
|
|
2.5. |
Prüfbedingungen
|
|
2.6. |
Prüfverfahren
|
|
2.7. |
Verbindungsverfahren
|
Anlage
Prüfsätze
|
1. |
Die folgenden Satzpaare für die Prüfung, gemäß der Definition in ITU-T.P.501 Anhang B sind für den Austausch von Prüfnachrichten in den Richtungen „Senden“ und „Empfangen“ zu verwenden. |
|
2. |
Satzpaare für die Prüfung in den von den Prüfern am häufigsten gesprochenen Sprachen sind aus der nachfolgenden Liste auszuwählen. Sind die Prüfer mit keiner der Sprachen vertraut, so sind Alternativsätze in einer bekannten Sprache, vorzugsweise phonetisch ausgewogen, zu verwenden. |
|
3. |
Satzpaare für die Prüfung 3.1. Niederländisch
a)
Dit product kent nauwelijks concurrentie. Hij kende zijn grens niet.
b)
Ik zal iets over mijn carrière vertellen. Zijn auto was alweer kapot.
c)
Zij kunnen de besluiten nemen. De meeste mensen hadden het wel door.
d)
Ik zou liever gaan lopen. Willem gaat telkens naar buiten. 3.2. Englisch
a)
These days a chicken leg is a rare dish. The hogs were fed with chopped corn and garbage.
b)
Rice is often served in round bowls. A large size in stockings is hard to sell.
c)
The juice of lemons makes fine punch. Four hours of steady work faced us.
d)
The birch canoe slid on smooth planks. Glue the sheet to the dark blue background. 3.3. Finnisch
a)
Ole ääneti tai sano sellaista, joka on parempaa kuin vaikeneminen. Suuret sydämet ovat kuin valtameret, ne eivät koskaan jäädy.
b)
Jos olet vasara, lyö kovaa. Jos olet naula, pidä pääsi pystyssä. Onni tulee eläen, ei ostaen.
c)
Rakkaus ei omista mitään, eikä kukaan voi sitä omistaa. Naisen mieli on puhtaampi, hän vaihtaa sitä useammin.
d)
Sydämellä on syynsä, joita järki ei tunne. On opittava kärsimään voidakseen elää. 3.4. Französisch
a)
On entend les gazouillis d'un oiseau dans le jardin. La barque du pêcheur a été emportée par une tempête.
b)
Le client s'attend à ce que vous fassiez une réduction. Chaque fois que je me lève ma plaie me tire.
c)
Vous avez du plaisir à jouer avec ceux qui ont un bon caractère. Le chevrier a corné pour rassembler ses moutons.
d)
Ma mère et moi faisons de courtes promenades. La poupée fait la joie de cette très jeune fille. 3.5. Deutsch
a)
Zarter Blumenduft erfüllt den Saal. Wisch den Tisch doch später ab.
b)
Sekunden entscheiden über Leben. Flieder lockt nicht nur die Bienen.
c)
Gegen Dummheit ist kein Kraut gewachsen. Alles wurde wieder abgesagt.
d)
Überquere die Straße vorsichtig. Die drei Männer sind begeistert. 3.6. Italienisch
a)
Non bisogna credere che sia vero tutto quello che dice la gente. Tu non conosci ancora gli uomini, non conosci il mondo. Dopo tanto tempo non ricordo più dove ho messo quella bella foto, ma se aspetti un po' la cerco e te la prendo.
b)
Questo tormento durerà ancora qualche ora. Forse un giorno poi tutto finirà e tu potrai tornare a casa nella tua terra. Lucio era certo che sarebbe diventato una persona importante, un uomo politico o magari un ministro. Aveva a cuore il bene della società.
c)
Non bisogna credere che sia vero tutto quello che dice la gente tu non conosci ancora gli uomini, non conosci il mondo. Dopo tanto tempo non ricordo più dove ho messo quella bella foto ma se aspetti un po' la cerco e te la prendo.
d)
Questo tormento durerà ancora qualche ora. Forse un giorno poi tutto finirà e tu potrai tornare a casa nella tua terra. Lucio era certo che sarebbe diventato una persona importante, un uomo politico o magari un ministro, aveva a cuore il bene della società. 3.7. Polnisch
a)
Pielęgniarki były cierpliwe. Przebiegał szybko przez ulicę.
b)
Ona była jego sekretarką od lat. Dzieci często płaczą kiedy są głodne.
c)
On był czarującą osobą. Lato wreszcie nadeszło.
d)
Większość dróg było niezmiernie zatłoczonych. Mamy bardzo entuzjastyczny zespół. 3.8. Spanisch
a)
No arroje basura a la calle. Ellos quieren dos manzanas rojas.
b)
No cocinaban tan bien. Mi afeitadora afeita al ras.
c)
Ve y siéntate en la cama. El libro trata sobre trampas.
d)
El trapeador se puso amarillo. El fuego consumió el papel. |
ANHANG IV
Koexistenz von Drittanbieterdiensten (TPS) und auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systemen
1. Anforderungen
|
1.1. |
Die folgenden Anforderungen gelten für auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-Systeme, selbstständige technische eCall-Einheiten und (fakultativ) Bauteile, die in Verbindung mit einem bordeigenen TPS-eCall-System zu verwenden sind.
|
|
1.2. |
Leistungsanforderungen
|
|
1.3. |
Dokumentationsanforderungen
|
2. Prüfverfahren
2.1. Zweck des Prüfverfahrens der Koexistenz von TPS
Zweck dieses Prüfverfahrens ist sicherzustellen, dass bei bordeigenen eCall-Systemen, die in Verbindung mit einem bordeigenen TPS-eCall-System verwendet werden sollen, nur jeweils ein System aktiv ist und dass das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System automatisch ausgelöst wird, falls das TPS-System nicht funktioniert.
|
2.2. |
Folgende Prüfungen werden entweder an einem Fahrzeug mit eingebautem bordeigenem eCall-System oder an einer repräsentativen Anordnung von Bauteilen ausgeführt. |
|
2.3. |
Durch einen manuell ausgelösten Test-eCall wird überprüft, ob das auf dem 112-Notruf basierende System deaktiviert ist, während das TPS-System aktiv ist.
|
|
2.4. |
Das Notfallverfahren und die Aktivierung des auf dem 112-Notruf basierenden Systems für den Fall, dass das TPS-System nicht funktioniert, werden durch einen manuell ausgelösten Test-eCall überprüft.
|
▼M1 —————
ANHANG V
Automatischer Auslösemechanismus
1. Anforderungen
|
1.1. |
Folgende Anforderungen gelten für Fahrzeuge mit eingebautem bordeigenem eCall-System. |
|
1.2. |
Dokumentationsanforderungen
|
ANHANG VI
Technische Anforderungen zur Kompatibilität von bordeigenen eCall-Systemen mit den Ortungsdiensten der Galileo- und EGNOS-Systeme
1. Anforderungen
1.1. Anforderungen an die Kompatibilität
|
1.1.1. |
Die „Kompatibilität mit dem Galileo-System“ bedeutet: Empfang und Verarbeitung von Signalen des offenen Dienstes von Galileo und deren Nutzung bei der Berechnung der letzten Position. |
|
1.1.2. |
„Kompatibilität mit dem EGNOS-System“ bedeutet: Empfang der Korrekturen des offenen Dienstes von EGNOS und deren Anwendung auf die GNSS-Signale, insbesondere GPS. |
|
1.1.3. |
Die Kompatibilität des bordeigenen eCall-Systems mit den von den Galileo- und EGNOS-Systemen erbrachten Ortungsdiensten besteht in Bezug auf die Ortungsfähigkeiten in Absatz 1.1 und wird nachgewiesen durch Durchführung der Prüfverfahren in Absatz 2. |
|
1.1.4. |
Die Prüfverfahren in Absatz 2.2 können entweder an der eCall-Einheit einschließlich der Nachbehandlungsfähigkeit durchgeführt werden oder direkt am GNSS-Empfänger, der Teil des eCalls ist. |
1.2. Leistungsanforderungen
|
1.2.1. |
Der GNSS-Empfänger muss in der Lage sein, die Navigationsdaten in einem NMEA-0183-Protokollformat (RMC-, GGA-, VTG-, GSA- und GSV-Datensatz) auszugeben. Der eCall-Verbindungsaufbau für NMEA-0183-Datensätze wird im Betriebshandbuch beschrieben. |
|
1.2.2. |
Der GNSS-Empfänger, der Teil des eCalls ist, ist in der Lage, einzelne GNSS-Signale auf dem L1-/E1-Band von mindestens zwei globalen Satellitensystemen einschließlich Galileo und GPS zu empfangen und zu verarbeiten. |
|
1.2.3. |
Der GNSS- Empfänger, der Teil des eCalls ist, ist in der Lage, kombinierte GNSS-Signale auf dem L1-/E1-Band von mindestens zwei globalen Satellitensystemen einschließlich Galileo und GPS zu empfangen und zu verarbeiten; und SBAS. |
|
1.2.4. |
Der GNSS-Empfänger, der Teil des eCalls ist, ist in der Lage, Positionsangaben im WGS-84-Koordinatensystem bereitzustellen. |
|
1.2.5. |
Die Ungenauigkeit bei der horizontalen Positionsbestimmung darf nicht mehr sein als
—
bei wolkenlosen Witterungsverhältnissen: 15 Meter bei einem Konfidenzniveau von 0,95 Wahrscheinlichkeit der Positionsgenauigkeit (PDOP) im Bereich von 2,0 bis 2,5;
—
bei Straßenschlucht-Bedingungen: 40 Meter bei einem Konfidenzniveau von 0,95 Wahrscheinlichkeit der Positionsgenauigkeit (PDOP) im Bereich von 3,5 bis 4,0;
|
|
1.2.6. |
Die festgelegten Anforderungen für die Genauigkeit gelten
—
in einem Geschwindigkeitsbereich von 0 bis [140] km/h;
—
in einem linearen Beschleunigungsbereich von 0 bis [2] G.
|
|
1.2.7. |
Kaltstartzeit bis zur ersten Positionsbestimmung beträgt nicht mehr als
—
60 Sekunden für Signalpegel bis zu minus 130 dBm;
—
300 Sekunden für Signalpegel bis zu minus 140 dBm;
|
|
1.2.8. |
Die Zeit für die Wiedererfassung des GNSS-Signals nach Ausblenden von 60 Sekunden für Signalpegel bis zu minus 130 dBm beträgt nicht mehr als 20 Sekunden nach Wiederherstellen der Sichtbarkeit des Navigationssatelliten. |
|
1.2.9. |
Die Eingangsempfindlichkeit des Empfängers liegt bei
—
GNSS-Signalerfassung (Kaltstart) nicht mehr als 3 600 Sekunden bei Signalpegel am Antenneneingang des eCalls von minus 144 dBm;
—
GNSS-Signalverfolgung und Berechnung der Navigationsdaten verfügbar für mindestens 600 Sekunden bei Signalpegel am Antenneneingang des eCalls von minus 155 dBm;
—
Wiedererfassung des GNSS-Signals und Berechnung der Navigationsdaten ist möglich und beträgt nicht mehr als 60 Sekunden bei Signalpegel am Antenneneingang des eCalls von minus 150 dBm.
|
|
1.2.10. |
Der GNSS-Empfänger ist in der Lage, mindestens einmal pro Sekunde eine Positionsbestimmung durchzuführen. |
2. Prüfverfahren
2.1. Prüfbedingungen
|
2.1.1. |
Prüfgegenstand ist der eCall, der einen GNSS-Empfänger und eine GNSS-Antenne umfasst und Navigationsmerkmale und -eigenschaften des geprüften Systems spezifiziert. |
|
2.1.2. |
Die Zahl der eCall-Prüfmuster beträgt mindestens 3 Exemplare, die parallel geprüft werden können. |
|
2.1.3. |
Der eCall ist für die Prüfung mit der eingebauten SIM-Karte, dem Betriebshandbuch und der Software (auf elektronischen Speichermedien) ausgestattet. |
|
2.1.4. |
Die beigefügten Unterlagen enthalten folgende Daten:
—
Seriennummer des Geräts;
—
Hardwareversion;
—
Softwareversion;
—
Identifikationsnummer des Gerätelieferanten;
—
einschlägige technische Unterlagen für die Durchführung der Prüfungen.
|
|
2.1.5. |
Die Prüfungen werden bei normalen Klimabedingungen gemäß der Norm ISO 16750-1:2006 durchgeführt:
—
Lufttemperatur 23 (± 5) °C;
—
relative Luftfeuchtigkeit 25 % bis 75 %.
|
|
2.1.6. |
Prüfungen des eCalls in Bezug auf seinen GNSS-Empfänger werden mit dem in Tabelle 1 aufgeführten Prüf- und Hilfsausrüstung durchgeführt.
Tabelle 1 Verzeichnis der empfohlenen Messinstrumente, Prüf- und Hilfsausrüstungen
|
|||||||||||||||||||||||||||||||
|
2.1.7. |
Sofern nicht anders angegeben befolgt die Simulation des GNSS-Signals das in Abbildung 1 gezeigte Muster bei wolkenlosen Witterungsverhältnissen. Abbildung 1 Definition wolkenloser Witterungsverhältnisse
|
|||||||||
|
2.1.8. |
Diagramm wolkenloser Witterungsverhältnisse — Dämpfung:
|
2.2. Prüfverfahren
2.2.1. Prüfung der Erstellung von NMEA-0183-Datensätzen.
|
2.2.1.1. |
Verbindungen gemäß Abbildung 2 herstellen. Abbildung 2 Diagramm des Prüfstands |
|
2.2.1.2. |
Vorbereiten und Einschalten des eCall. Einrichten des GNSS-Empfängers mithilfe des Betriebshandbuchs und der Entwicklersoftware für den Empfang von Signalen von Galileo, GPS und SBAS. Einrichten des GNSS-Empfängers für das Senden von NMEA-0183-Datensätzen (RMC-, GGA-, VTG-, GSA- und GSV-Datensätze). |
|
2.2.1.3. |
Einrichten des Simulators gemäß dem Simulator-Benutzerhandbuch. Initialisieren des Simulatorskripts mit den Parametern in Tabelle 2 für Galileo-, GPS- und SBAS-Signale.
Tabelle 2 Wichtigste Parameter des Simulationsskripts für statisches Szenario
|
|
2.2.1.4. |
Mittels einer entsprechenden seriellen Schnittstelle die Verbindung zwischen dem eCall und dem PC herstellen. Kontrolle der Möglichkeit, Navigationsangaben über das NMEA-0183-Protokoll zu empfangen. Der Wert von Feld 6 des GGA-Datensatzes wird auf „2“ gesetzt. |
|
2.2.1.5. |
Prüfergebnisse gelten als gelungen, wenn Navigationsangaben über das NMEA-0183-Protokoll von allen eCall-Prüfstücken empfangen werden. |
|
2.2.1.6. |
Die Prüfung der NMEA-0183-Datensätze und die Bewertung der Positionsgenauigkeit in autonomem statischem Modus kann kombiniert werden. |
2.2.2. Bewertung der Positionsgenauigkeit in autonomem statischem Modus.
|
2.2.2.1. |
Verbindungen gemäß Abbildung 2 herstellen. |
|
2.2.2.2. |
Vorbereiten und Einschalten des eCall. Mithilfe von Entwicklersoftware sicherstellen, dass der GNSS-Empfänger für den Empfang von kombinierten Galileo-, GPS- und SBAS-Signalen eingerichtet ist. Einrichten des GNSS-Empfängers für die Wiedergabe von Datensätzen nach dem NMEA-0183-Protokoll (GGA-, RMC-, VTG-, GSA- und GSV-Datensätze). |
|
2.2.2.3. |
Einrichten des Simulators gemäß dem Benutzerhandbuch. Beginn der Simulation von kombinierten Galileo-, GPS- und SBAS-Signalskripten mit den festgelegten Parametern in Tabelle 2. |
|
2.2.2.4. |
Einrichten der Aufnahme von NMEA-0183-Datensätzen nach Empfang der Navigationsdaten. Bis das Simulationsskript vollständig ist, werden die NMEA-0183-Datensätze vom GNSS-Empfänger in einer Datei abgelegt. |
|
2.2.2.5. |
Nach Empfang der Navigationsdaten Einrichten der Aufnahme von NMEA-0183-Datensätzen, die vom GNSS-Empfänger bis zur Fertigstellung des Simulationsskripts in einer Datei abgelegt wurden. |
|
2.2.2.6. |
Koordinaten extrahieren: Breitengrad (B) und Längengrad (L), die in GGA-(RMC-)Datensätzen enthalten sind. |
|
2.2.2.7. |
Berechnung der systematischen Ungenauigkeit der Koordinatenbestimmung bei stationären Intervallen nach Formel (1) und (2), z. B. für die Breitengradkoordinate (B):
—
Btruej ist der tatsächliche Wert der Koordinate B zum Zeitpunkt j in Bogensekunden.
—
B(j) ist der vom GNSS-Empfänger bestimmte Wert der Koordinate B zum Zeitpunkt j in Bogensekunden.
—
N ist die Zahl der GGA- (RMC-)Datensätze, die während der Prüfung des GNSS-Empfängers empfangen wurden.
|
|
2.2.2.8. |
Auf diese Weise wird auch die systematische Ungenauigkeit der Koordinate L (Längengrad) berechnet. |
|
2.2.2.9. |
Berechnung des Werts der Standardabweichung (SD) nach Formel (3) für Koordinate B:
|
|
2.2.2.10. |
Auf diese Weise wird auch der SD-Wert der Koordinate L (Längengrad) berechnet. |
|
2.2.2.11. |
Umrechnung der berechneten Koordinaten und SD-Werte der Längen- und Breitengradbestimmung von Bogensekunden in Meter nach den Formeln (4) — (5). |
|
2.2.2.12. |
Für den Breitengrad:
|
|
2.2.2.13. |
Für den Längengrad:
|
|
2.2.2.14. |
Berechnung des Fehlers bei der horizontalen Position nach Formel (6):
|
|
2.2.2.15. |
Wiederholung der Prüfverfahren nach Absatz 2.2.2.3-2.2.2.14 für GNSS-Galileo-Signale mit Simulationsparametern gemäß Tabelle 2. |
|
2.2.2.16. |
Wiederholung der Prüfverfahren nach Absatz 2.2.2.3-2.2.2.14 für GPS-GNSS-Signale mit Simulationsparametern gemäß Tabelle 2. |
|
2.2.2.17. |
Wiederholung der Prüfverfahren nach Absatz 2.2.2.3-2.2.2.16 mit anderen eCall-Prüfstücken, die für die Prüfung bereitgestellt werden. |
|
2.2.2.18. |
Bestimmung der für alle eCall-Prüfstücke erhaltenen Durchschnittswerte nach (6). |
|
2.2.2.19. |
Prüfergebnisse gelten als zufriedenstellend, wenn die Fehler bei der horizontalen Position nach der Definition in Formel (6), die mit eCall-Prüfstücken erzielt werden, 15 Meter bei wolkenlosen Witterungsverhältnissen bei Konfidenzniveau 0,95 Wahrscheinlichkeit für alle Simulationsskripts nicht überschreiten. |
2.2.3. Bewertung der Positionsgenauigkeit in autonomem dynamischem Modus.
|
2.2.3.1. |
Wiederholung der Prüfverfahren in Absatz 2.2.2; Absätze 2.2.2.15-2.2.2.16 jedoch mit Simulationsskript für Manövrierbewegungen gemäß Tabelle 3.
Tabelle 3 Wichtigste Parameter des Simulationsskripts für Manövrierbewegung
|
|
2.2.3.2. |
Bestimmung der für alle eCall-Prüfstücke erhaltenen Durchschnittswerte nach (6). |
|
2.2.3.3. |
Prüfergebnisse gelten als zufriedenstellend, wenn die Fehler bei der horizontalen Position, die mit eCall-Prüfstücken erzielt werden, 15 Meter bei wolkenlosen Witterungsverhältnissen bei Konfidenzniveau 0,95 Wahrscheinlichkeit nicht überschreiten. |
2.2.4. Bewegung in Schattenbereichen, Bereichen mit periodischem Empfang von Navigationssignalen und Straßenschluchten.
|
2.2.4.1. |
Wiederholung der in Absatz 2.2.3 beschriebenen Prüfverfahren für das Simulationsskript für Bewegung in Schattenbereichen und Bereichen mit periodischem Empfang von Navigationssignalen (nach Tabelle 4) mit einem Signalmuster entsprechend einer Straßenschlucht nach Abbildung 3.
Tabelle 4 Wichtigste Parameter der Bewegung in Schattenbereichen und Bereichen mit periodischem Empfang von Navigationssignalen
Abbildung 3 Definition der Straßenschlucht
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
2.2.4.2. |
Diagramm der Straßenschlucht — Dämpfung:
|
|
2.2.4.3. |
Prüfergebnisse gelten als zufriedenstellend, wenn die Fehler bei der horizontalen Position, die mit eCall-Prüfstücken erzielt werden, 40 Meter bei Straßenschluchtbedingungen bei Konfidenzniveau 0,95 Wahrscheinlichkeit nicht überschreiten. |
2.2.5. Kaltstartzeit bis zur ersten Positionsbestimmung.
|
2.2.5.1. |
Vorbereiten und Einschalten des eCall. Mithilfe von Entwicklersoftware sicherstellen, dass der GNSS-Empfänger für den Empfang von kombinierten Galileo- und GPS-Signalen eingerichtet ist. |
|
2.2.5.2. |
Löschen aller Standort-, Geschwindigkeits-, Zeit-, Almanach- und Ephemeridendaten aus dem GNSS-Empfänger. |
|
2.2.5.3. |
Einrichten des Simulators gemäß dem Simulator-Benutzerhandbuch. Initialisieren des Simulatorskripts mit den Parametern in Tabelle 2 für Galileo- und GPS- Signale mit Signalpegel minus 130 dBm. |
|
2.2.5.4. |
Messung des Zeitintervalls zwischen dem Beginn der Signalsimulation und den ersten Navigationsdaten mithilfe einer Stoppuhr. |
|
2.2.5.5. |
Die Prüfverfahren nach Absatz 2.2.5.2-2.2.5.4 mindestens zehnmal durchführen. |
|
2.2.5.6. |
Berechnung der durchschnittlich benötigten Zeit bis zur ersten Positionsbestimmung im Kaltstartmodus auf der Grundlage von Messungen für alle für die Prüfung bereitgestellten eCall-Prüfstücke. |
|
2.2.5.7. |
Die Prüfergebnisse gelten als positiv, wenn die Durchschnittswerte der nach Absatz 2.2.5.6 berechneten Zeit bis zur ersten Positionsbestimmung für Signalpegel bis minus 130 dBm für alle simulierten Signale 60 Sekunden nicht überschreiten. |
|
2.2.5.8. |
Wiederholung des Prüfverfahrens nach Absatz 2.2.5.1-2.2.5.5 mit Signalpegel minus 140 dBm. |
|
2.2.5.9. |
Die Prüfergebnisse nach Absatz 2.2.5.8 gelten als positiv, wenn die Durchschnittswerte der nach Absatz 2.2.5.6 berechneten Zeit bis zur ersten Positionsbestimmung für Signalpegel bis minus 140 dBm für alle simulierten Signale 300 Sekunden nicht überschreiten. |
2.2.6. Prüfung des Wiederempfangs von Verfolgungssignalen nach Ausblenden von 60 Sekunden Dauer.
|
2.2.6.1. |
Vorbereitung und Einschalten des eCalls nach dem Betriebshandbuch. Mithilfe von Entwicklersoftware sicherstellen, dass der GNSS-Empfänger für den Empfang von kombinierten Galileo- und GPS-Signalen eingerichtet ist. |
|
2.2.6.2. |
Einrichten des Simulators gemäß dem Simulator-Benutzerhandbuch. Initialisieren des Simulatorskripts mit den Parametern in Tabelle 2 für Galileo- und GPS- Signale mit Signalpegel minus 130 dBm. |
|
2.2.6.3. |
15 Minuten warten und sicherstellen, dass der GNSS-Empfänger die eCall-Position berechnet hat. |
|
2.2.6.4. |
Trennen des GNSS-Antennenkabels von dem eCall und nach 60 Sekunden wieder anschließen. Bestimmung der Dauer zwischen dem Zeitpunkt des Anschlusses des Kabels und der Wiederherstellung der Satellitenverfolgung und Berechnung der Navigationsdaten. |
|
2.2.6.5. |
Das Prüfverfahren nach Absatz 2.2.6.4 mindestens zehnmal wiederholen. |
|
2.2.6.6. |
Berechnung des Durchschnittswertes der Dauer der Wiederherstellung der Satellitensignale durch den eCall für alle durchgeführten Messungen und alle für die Prüfung bereitgestellten eCall-Prüfstücke. |
|
2.2.6.7. |
Das Prüfergebnis gilt als positiv, wenn die Durchschnittswerte der Wiederherstellungszeit nach dem 60 Sekunden dauernden Ausblenden, gemessen nach Absatz 2.2.6.6, 20 Sekunden nicht überschreiten. |
2.2.7. Prüfung der GNSS-Empfangsempfindlichkeit im Kaltstartmodus, Verfolgungsmodus und Wiederherstellungsszenario.
|
2.2.7.1. |
Einschalten des vektoriellen Netzwerkanalysators. Kalibrieren des vektoriellen Netzwerksanalysators nach dessen Betriebshandbuch. |
|
2.2.7.2. |
Erstellen des Diagramms nach Abbildung 4. Abbildung 4 Diagramm der Pfadkalibrierung |
|
2.2.7.3. |
Signalpfaddämpfung an den Dämpfern auf null einstellen. Messung des Frequenzgangs für einen gegebenen Signalpfad des E1/L1-Bands von Galileo bzw. GPS. Aufzeichnung des durchschnittlichen Pfadübertragungsfaktors in [dB] in diesem Frequenzband. |
|
2.2.7.4. |
Errichten des in Abbildung 5 gezeigten Kreislaufs. Abbildung 5 Anordnung für die Bewertung der Empfindlichkeit des GNSS-Moduls |
|
2.2.7.5. |
Vorbereitung und Einschalten des eCalls nach dem Betriebshandbuch. Mithilfe von Entwicklersoftware sicherstellen, dass der GNSS-Empfänger für den Empfang von Galileo- und GPS-Signalen eingerichtet ist. Bereinigen der RAM des GNSS-Empfängers, sodass der „Kaltstart“-Modus des GNSS-Empfängers des eCall hergestellt wird. Prüfen, dass die Positions-, Geschwindigkeits- und Zeitdaten zurückgesetzt sind. |
|
2.2.7.6. |
Vorbereiten des GNSS-Signal-Simulators nach dessen Betriebshandbuch. Starten des Galileo- und GPS-Signal-Simulationsskripts mit den in Tabelle 2 enthaltenen Parametern. Ausgangsleistungspegel des Simulators auf minus 144 dBm einstellen. |
|
2.2.7.7. |
Messung des Zeitintervalls zwischen dem Beginn der Signalsimulation und dem ersten Ergebnis für Navigationsdaten mithilfe einer Stoppuhr. |
|
2.2.7.8. |
Signaldämpfung an den Dämpfern so einstellen, dass das Signal am eCall-Antenneneingang minus 155 dBm entspricht. |
|
2.2.7.9. |
Mithilfe einer Stoppuhr überprüfen, dass eCall mindestens 600 Sekunden lang noch Navigationsdaten bereitstellt. |
|
2.2.7.10. |
Signalpfaddämpfung an den Dämpfern so einstellen, dass das Signal am eCall-Antenneneingang minus 150 dBm entspricht. |
|
2.2.7.11. |
Trennen des GNSS-Antennenkabels von dem eCall und nach 20 Sekunden wieder anschließen. |
|
2.2.7.12. |
Bestimmung der Dauer zwischen dem Zeitpunkt des Anschlusses des Kabels und der Wiederherstellung der Satellitenverfolgung und Berechnung der Navigationsdaten. |
|
2.2.7.13. |
Das Prüfergebnis gilt als positiv, wenn
—
der Zeitwert bis zur ersten Positionsbestimmung in „Kaltstartmodus“, gemessen nach Absatz 2.2.7.7, 3 600 Sekunden bei Signalpegel am Antenneneingang des eCalls von minus 144 dBm bei allen eCall-Prüfstücken nicht überschreitet;
—
die GNSS-Navigationsdaten mindestens 600 Sekunden bei Signalpegel am Antenneneingang des eCalls von minus 155 dBm, gemessen nach Absatz 2.2.7.9 bei allen eCall-Prüfstücken zur Verfügung stehen;
—
und die Wiederherstellung von GNSS-Signalen und die Berechnung der Navigationsdaten bei Signalpegel am Antenneneingang des eCalls von minus 150 dBm möglich ist und das in Absatz 2.2.7.12 gemessene Zeitintervall 60 Sekunden bei allen eCall-Prüfstücken nicht überschreitet.
|
ANHANG VII
Selbsttest des bordeigenen Systems
1. Anforderungen
|
1.1. |
Folgende Anforderungen gelten für Fahrzeuge mit eingebautem bordeigenem eCall-System, selbstständigen technischen eCall-Einheiten und (fakultativ) für Bauteile. |
|
1.2. |
Leistungsanforderungen
|
|
1.3. |
Dokumentationsanforderungen
|
2. Prüfverfahren
2.1. Selbsttest-Funktionsüberprüfung
|
2.1.1. |
Folgende Prüfung wird — separat für jeden der in der Tabelle aufgeführten Punkte — an dem Fahrzeug mit eingebautem bordeigenem eCall-System gemäß Artikel 5, an der selbstständigen technischen eCall-Einheit gemäß Artikel 7 oder dem Bauteil, das für die Zwecke der Prüfung Teil eines vollständigen Systems wird, gemäß Artikel 6 durchgeführt. |
|
2.1.2. |
Simulieren einer Störung des eCall-Systems durch Einführen eines kritischen Versagens, die von der Selbsttestfunktion überwacht werden, nach den technischen Unterlagen des Herstellers. Der Hersteller legt eine Liste der Prüfungen und eine Beschreibung, wie diese ausgelöst werden, vor. |
|
2.1.3. |
Einschalten des eCall-Systems (z. B. durch Einschalten der Zündung oder ggf. Betätigen des Hauptkontrollschalters des Fahrzeugs) und sicherstellen, dass die Störungs-Kontrollleuchte kurz danach aufleuchtet. |
|
2.1.4. |
Ausschalten des eCall-Systems (z. B. durch Ausschalten der Zündung oder ggf. des Hauptkontrollschalters des Fahrzeugs) und Wiederherstellen des normalen Betriebs. |
|
2.1.5. |
Einschalten des eCall-Systems und sicherstellen, dass die Störungs-Kontrollleuchte nicht aufleuchtet oder erlischt kurz nachdem sie aufgeleuchtet war. ►M1 Bei Versagen, die vom technischen Dienst nicht simuliert oder eingeführt werden können, müssen die Hersteller dem technischen Dienst eine Dokumentation vorlegen, in der das Prüfverfahren und die Prüfergebnisse beschrieben sind. ◄ |
3. Änderung des Typs des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems oder der selbstständigen technischen Einheit
|
3.1. |
Stellt der Hersteller einen Antrag auf Überprüfung oder Erweiterung einer geltenden Typgenehmigung zum Zwecke der Aufnahme einer alternativen GNSS-Antenne, eines elektronischen Steuergeräts, einer Mobilfunknetzantenne und/oder eines Bauteils für die Stromversorgung, so ist keine erneute Prüfung von Bauteilen des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems erforderlich. um den Anforderungen dieses Anhangs zu entsprechen, vorausgesetzt, diese typgenehmigten Bauteile weisen mindestens die gleichen Funktionsmerkmale auf und fallen gemäß Artikel 6 Absatz 3 unter diesen Anhang. |
4. Technische Anforderungen zur Ermöglichung der regelmäßigen technischen Überwachung
4.1. Zweck
Zweck ist es, folgende Merkmale des eCall-Systems zu überprüfen:
seinen ordnungsgemäßen Betriebszustand durch eine optische Überprüfung des Status des Fehlerwarnsignals nach der Aktivierung des Hauptkontrollschalters des Fahrzeugs und einer Prüfung von Glühbirnen. Wenn das Fehlerwarnsignal nur in einem gemeinsamen Bereich angezeigt wird (der Bereich, in dem zwei oder mehr Informationsfunktionen bzw. -symbole angezeigt werden können, dies jedoch nicht gleichzeitig), muss vor der Überprüfung des Zustands des Fehlerwarnsignals geprüft werden, ob der gemeinsame Bereich funktionsfähig ist;
die Fehlerfreiheit des minimalen Datensatzes (durch Erstellen und Auslesen des aktuellen MSD), das korrekte Funktionieren und den einwandfreien Zustand der eCall-Bauteile und der Reservebatterie (falls zutreffend) durch die Verwendung einer elektronischen Fahrzeugschnittstelle;
die Integrität der Software durch externe Überprüfung von Versionsinformationen, Hashwerten und Systemkonfigurationen anhand von Referenzdaten;
die korrekte Funktionsfähigkeit der Sprechverbindung durch Audio-Echo- und Lautsprechertests über die Fahrzeugschnittstelle.
4.2. Anforderungen
4.2.1. Das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System muss in der Lage sein, die Informationen für die Durchführung der Prüfverfahren gemäß Anhang I Abschnitt 3 Nummer 7.13 der Richtlinie 2014/45/EU über die elektronische Fahrzeugschnittstelle bereitzustellen.
4.2.2. Der Hersteller stellt die technischen Informationen zur Verfügung, die die Anweisungen für das Auslesen der Informationen oder die Durchführung der Prüfungen zu allen in Anhang I Abschnitt 3 Nummer 7.13 der Richtlinie 2014/45/EU genannten Punkten enthalten.
4.3. Prüfverfahren
4.3.1. Es ist zu überprüfen, ob die Informationen zu allen in Anhang I Abschnitt 3 Nummer 7.13 der Richtlinie 2014/45/EU genannten Punkten vom eCall-System über die elektronische Fahrzeugschnittstelle gemäß den Anweisungen des Herstellers ausgelesen werden können.
4.3.2. Es ist zu überprüfen, ob eine Echo- und Lautsprecherprüfung durchgeführt werden kann, um die korrekte Funktionsfähigkeit der Sprechverbindung über die Fahrzeugschnittstelle zu prüfen.
ANHANG VIII
Technische Anforderungen und Prüfverfahren im Zusammenhang mit dem Schutz der Privatsphäre und dem Datenschutz
TEIL I
Verfahren zur Überprüfung der mangelnden Rückverfolgbarkeit eines bordeigenen eCall-Systems oder einer selbstständigen technischen eCall-Einheit
1. Gegenstand
|
1.1. |
Mit diesem Prüfverfahren soll sichergestellt werden, dass ein auf dem 112-Notruf basierendes bordeigenes eCall-System oder eine selbstständige technische eCall-Einheit nicht rückverfolgbar ist und im Normalbetrieb keine dauerhafte Verfolgung erfolgt. |
2. Anforderungen
|
2.1. |
Das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System oder die selbstständige technische eCall-Einheit steht für eine Kommunikation mit dem PSAP nicht zur Verfügung oder reagiert zumindest nicht automatisch, wenn der PSAP-Prüfpunkt die Kommunikation nach Ablauf des eCall-Zeitgebers T9 (1 Stunde) einleitet. |
3. Prüfbedingungen
|
3.1. |
Folgende Prüfungen sind an einer repräsentativen Anordnung von Teilen (ohne Karosserie) vorzunehmen. |
▼M1 —————
|
3.2. |
Vor Durchführung des Test-eCalls muss sichergestellt werden, dass
a)
eines der in Anhang I Absatz 2.7 festgelegten Verbindungsverfahren gemäß einer Vereinbarung zwischen dem technischen Dienst und dem Hersteller für alle Test-eCalls verwendet wird;
b)
der spezielle PSAP-Prüfpunkt für den Empfang eines von dem auf dem 112-Notruf basierenden System ausgelösten eCalls zur Verfügung steht;
c)
die Zündung oder der Hauptkontrollschalter des Fahrzeugs aktiviert ist;
d)
alle TPS- oder Mehrwertsysteme deaktiviert sind. |
4. Prüfverfahren
|
4.1. |
Durchführung eines Test-eCalls durch manuelle Auslösung des Systems. |
|
4.2. |
Sicherstellen, dass ein Notruf beim PSAP-Prüfpunkt eingegangen ist, durch eine Aufzeichnung des PSAP-Prüfpunkts, die belegt, dass dort ein Notruf eingegangen ist oder durch eine erfolgreiche Sprechverbindung mit dem PSAP-Prüfpunkt. |
|
4.3. |
Beenden des eCalls unter Nutzung des entsprechenden PSAP-Prüfpunkt-Befehls (z. B. auflegen). |
|
4.4. |
Das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System eingeschaltet lassen und mindestens 63 Minuten warten (1 Stunde + 5 % Toleranz gemäß EN 16454 und EN 17240). |
|
4.5. |
Über den PSAP-Prüfpunkt versuchen, eine Verbindung zu dem auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-System herzustellen. |
5. Bewertung
5.1. Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System weder für eine Kommunikation mit dem PSAP zur Verfügung steht noch automatisch auf den Anruf reagiert, wenn der PSAP-Prüfpunkt nach Ablauf des eCall-Zeitgebers T9 (1 Stunde) versucht, die Verbindung herzustellen.
5.2. Die Herstellung der Verbindung mit dem auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-System oder die automatische Beantwortung des Anrufs, wenn der PSAP-Prüfpunkt die Verbindung einleitet, gilt als Fehler.
TEIL II
Verfahren zur Überprüfung der Dauer der Speicherung einer eCall-Protokolldatei durch das bordeigene eCall-System oder die selbstständige technische eCall-Einheit
1. Gegenstand
|
1.1. |
Mit diesem Prüfverfahren soll sichergestellt werden, dass personenbezogene Daten, die gemäß der Verordnung (EU) 2015/758 verarbeitet werden, nicht länger als für die Zwecke der Handhabung der Notfallsituation erforderlich von dem bordeigenen eCall-System gespeichert und vollständig gelöscht werden, sobald sie für diesen Zweck nicht mehr benötigt werden. |
|
1.2. |
Ziel ist, die automatische Löschung nachzuweisen, indem belegt wird, dass eCall-Protokolldateien nicht mehr als 13 Stunden nach dem Einleiten eines eCalls aufbewahrt werden. |
2. Anforderungen
|
2.1. |
Bei Abfrage darf das bordeigene eCall-System oder die selbstständige technische Einheit in ihrem Speicher die Aufzeichnung eines eCalls nicht länger als 13 Stunden, nachdem ein eCall eingeleitet wurde, enthalten. |
3. Prüfbedingungen
|
3.1. |
Der technische Dienst erhält erleichterten Zugang zu dem Teil des Systems, in dem die eCall-Protokolldateien in dem bordeigenen System aufbewahrt werden. |
|
3.2. |
Folgende Prüfungen sind an einer repräsentativen Anordnung von Teilen (ohne Karosserie) vorzunehmen. |
|
3.3. |
Vor Durchführung des Test-eCalls muss sichergestellt werden, dass
a)
eines der in Anhang I Absatz 2.7 definierten Verbindungsverfahren gemäß einer Vereinbarung zwischen dem technischen Dienst und dem Hersteller für alle Test-eCalls verwendet wird;
b)
der spezielle PSAP-Prüfpunkt für den Empfang eines von dem auf dem 112-Notruf basierenden System ausgelösten eCalls zur Verfügung steht;
c)
die Zündung oder der Hauptkontrollschalter des Fahrzeugs aktiviert ist; und
d)
alle TPS- oder Mehrwertsysteme deaktiviert sind. |
4. Prüfverfahren
|
4.1. |
Durchführung eines eCalls durch manuelle Auslösung des Systems. |
|
4.2. |
Sicherstellen, dass ein Notruf beim PSAP-Prüfpunkt eingegangen ist, durch eine Aufzeichnung des PSAP-Prüfpunkts, die belegt, dass dort ein Notruf eingegangen ist oder durch eine erfolgreiche Sprechverbindung mit dem PSAP-Prüfpunkt. |
|
4.3. |
Beenden des eCalls unter Nutzung des entsprechenden PSAP-Prüfpunkt-Befehls (z. B. auflegen). |
|
4.4. |
13 Stunden nach Absetzen eines eCalls erhält der Prüfer des technischen Dienstes erleichterten Zugang zu der Stelle, an der die eCall-Protokolldateien im bordeigenen System gespeichert werden. Dies beinhaltet die Möglichkeit, aus dem bordeigenen System alle Protokolldateien herunterzuladen, damit der Prüfer diese ansehen kann. |
5. Bewertung
|
5.1. |
Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn keine Protokolldateien im Speicher des bordeigenen eCall-Systems vorhanden sind. |
|
5.2. |
Das Vorhandensein einer Protokolldatei in Bezug auf einen eCall, der mehr als 13 Stunden vorher abgesetzt wurde, stellt einen Fehler dar. |
TEIL III
Verfahren zur Überprüfung der automatischen und kontinuierlichen Löschung von Daten im internen Speicher eines bordeigenen eCall-Systems oder einer selbstständigen technischen Einheit
1. Gegenstand
|
1.1. |
Mit diesem Prüfverfahren soll sichergestellt werden, dass personenbezogene Daten nur für die Zwecke der Handhabung der Notfallsituation benutzt werden und automatisch und kontinuierlich aus dem internen Speicher des bordeigenen eCall-Systems oder der selbstständigen technischen Einheit gelöscht werden. |
|
1.2. |
Dies ist nachzuweisen, indem belegt wird, dass im internen Speicher des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems oder der selbstständigen technischen Einheit höchstens drei Standort des Fahrzeugs gespeichert werden. |
2. Anforderungen
|
2.1. |
Bei Abfrage darf das bordeigene eCall-System oder die selbstständige technische Einheit nicht mehr als drei rezente Standorte des Fahrzeugs speichern. |
3. Prüfbedingungen
|
3.1. |
Der technische Dienst erhält erleichterten Zugang zu dem Teil des Systems, in dem die Fahrzeugstandortdaten in dem bordeigenen System gespeichert werden. |
|
3.2. |
Folgende Prüfungen sind an einer repräsentativen Anordnung von Teilen vorzunehmen. |
|
3.3. |
Vor Durchführung des Test-eCalls muss sichergestellt werden, dass
a)
eines der in Anhang I Absatz 2.7 definierten Verbindungsverfahren gemäß einer Vereinbarung zwischen dem technischen Dienst und dem Hersteller für alle Test-eCalls verwendet wird;
b)
der spezielle PSAP-Prüfpunkt für den Empfang eines von dem auf dem 112-Notruf basierenden System ausgelösten eCalls zur Verfügung steht;
c)
die Zündung oder der Hauptkontrollschalter des Fahrzeugs aktiviert ist; und
d)
alle TPS- oder Mehrwertsysteme deaktiviert sind. |
4. Prüfverfahren
|
4.1. |
Durchführung eines eCalls durch manuelle Auslösung des Systems. |
|
4.2. |
Sicherstellen, dass ein Notruf beim PSAP-Prüfpunkt eingegangen ist, durch eine Aufzeichnung des PSAP-Prüfpunkts, die belegt, dass dort ein Notruf eingegangen ist oder durch eine erfolgreiche Sprechverbindung mit dem PSAP-Prüfpunkt. |
|
4.3. |
Beenden des eCalls unter Nutzung des entsprechenden PSAP-Prüfpunkt-Befehls (z. B. auflegen). |
|
4.4. |
Der Prüfer des technischen Dienstes erhält erleichterten Zugang zu der Stelle, an der die Fahrzeugstandortdaten im internen Speicher des bordeigenen Systems aufbewahrt werden. Dies beinhaltet die Möglichkeit, aus dem bordeigenen System alle gespeicherten Standorte herunterzuladen, damit der Prüfer diese ansehen kann. |
5. Bewertung
|
5.1. |
Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn höchstens drei Standorte im Speicher des bordeigenen eCall-Systems vorhanden sind. |
|
5.2. |
Sind mehr als drei Standorte vorhanden, so gilt dies als Fehler. |
TEIL IV
Verfahren zur Überprüfung des Nicht-Austauschs von personenbezogenen Daten zwischen einem bordeigenen eCall-System oder einer selbstständigen technischen Einheit und Drittanbietersystemen
1. Gegenstand
|
1.1. |
Mit diesem Prüfverfahren soll sichergestellt werden, dass das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System oder die selbstständige technische Einheit oder jede zusätzliche Systemfunktion, die TPS-eCall-Dienste oder einen Mehrwertdienst erbringt, so konzipiert sind, dass ein Austausch personenbezogener Daten zwischen ihnen zu keiner Zeit möglich ist. |
2. Anforderungen
|
2.1. |
Die folgenden Anforderungen gelten für bordeigene eCall-Systeme oder selbstständige technische eCall-Einheiten, die in Verbindung mit einem bordeigenen TPS-eCall-System zu verwenden sind. |
|
2.2. |
Leistungsanforderungen
|
3. Prüfbedingungen
|
3.1. |
Folgende Prüfungen werden entweder an einem Fahrzeug mit eingebautem bordeigenem eCall-System oder an einer repräsentativen Anordnung von Bauteilen ausgeführt. |
|
3.2. |
Das TPS-System wird für die Dauer des eCalls ausgeschaltet.
|
|
3.3. |
Das Nichtvorhandensein einer Protokolldatei im TPS-System wird überprüft durch den Zugang zu dem Teil des Systems, in dem eCall-Protokolldateien gespeichert werden.
|
▼M1 —————
4. Prüfverfahren
4.1. Durchführung eines Test-eCalls durch manuelle Auslösung des Systems.
4.2. Sicherstellen, dass ein Notruf beim PSAP-Prüfpunkt eingegangen ist, durch eine Aufzeichnung des PSAP-Prüfpunkts, die belegt, dass dort ein Notruf eingegangen ist oder durch eine erfolgreiche Sprechverbindung mit dem PSAP-Prüfpunkt.
4.3. Beenden des eCalls unter Nutzung des entsprechenden PSAP-Prüfpunkt-Befehls (z. B. auflegen).
4.4. Scheitert der Notrufversuch des auf dem 112-Notruf basierenden Systems während der Prüfung, so kann das Prüfverfahren wiederholt werden.
4.5. Der Prüfer des technischen Dienstes erhält erleichterten Zugang zu der Stelle, an der die eCall-Protokolldateien in dem bordeigenen System gespeichert werden. Dies beinhaltet die Möglichkeit, aus dem bordeigenen System alle Protokolldateien herunterzuladen, damit der Prüfer diese ansehen kann.
4.6. Das Nichtvorhandensein einer Protokolldatei im TPS-System wird überprüft durch den Zugang zu dem Teil des Systems, in dem eCall-Protokolldateien gespeichert werden.
5. Bewertung
5.1. Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn keine Protokolldateien im Speicher des bordeigenen TPS-Systems vorhanden sind.
5.2. Das Vorhandensein einer Protokolldatei im TPS-System in Bezug auf einen eCall, der über das auf dem 112-Notruf basierende System abgesetzt wurde, stellt einen Fehler dar.
ANHANG IX
In Artikel 2 genannte Fahrzeugklassen
Beschussgeschützte Fahrzeuge der Klassen M1 und N1, gemäß Anhang II Teil A Abschnitt 5.2 der Richtlinie 2007/46/EG, ausgerüstet mit Sicherheitssonderverglasung der Klasse BR 7 gemäß der Klassifikation in der Europäischen Norm EN 1063:2000 (Prüfverfahren und Klasseneinteilung für den Widerstand gegen Beschuss) und mit Bauteilen, die der Europäischen Norm EN 1522:1999 (Fenster, Türen, Abschlüsse — Durchschusshemmung), wenn diese Fahrzeuge aufgrund ihrer besonderen Verwendung die Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/758 und dieser Verordnung nicht erfüllen können.
ANHANG X
Prüfverfahren zur Überprüfung der Leistung der Reservestromversorgung
1. Zweck
Mit dieser Prüfung soll sichergestellt werden, dass das bordeigene eCall-System oder die selbstständige technische eCall-Einheit in der Lage ist, in dem unter Absatz 2 genannten Zeitraum zu kommunizieren.
2. Anforderungen
Das eCall-System oder die selbstständige technische eCall-Einheit muss im Sprechverbindungsmodus mindestens 5 Minuten betriebsbereit sein, gefolgt von 60 Minuten im Rückrufmodus (Leerlaufmodus, im Netz registriert), gefolgt von einem weiteren Zeitraum von mindestens 5 Minuten im Sprechverbindungsmodus.
3. Prüfbedingungen
Die folgende Überprüfung ist an einer selbstständigen technischen eCall-Einheit durchzuführen, die der Prüfung der gravierenden Verzögerung gemäß Anhang I unterzogen wurde.
Enthält die selbstständige technische eCall-Einheit nicht die Mikrofone und die Lautsprecher für das eCall-System, so ist der Prüfaufbau um repräsentative Mikrofone und Lautsprecher zu ergänzen, um die Prüfung nach diesem Anhang durchzuführen.
3.1. Prüfverfahren
3.1.1. Durchführung eines eCalls durch manuelle Auslösung des Systems.
3.1.2. Sicherstellen, dass ein Notruf beim PSAP-Prüfpunkt eingegangen ist, durch eine Aufzeichnung des PSAP-Prüfpunkts, die belegt, dass dort ein Notruf eingegangen ist oder durch eine erfolgreiche Sprechverbindung mit dem PSAP-Prüfpunkt.
3.1.3. Abschalten der Hauptstromversorgung.
3.1.4. Vorlesen eines beliebigen Textes für eine Dauer von mindestens 5 Minuten am PSAP-Prüfpunkt.
3.1.5. Beenden des eCalls unter Nutzung des entsprechenden PSAP-Prüfpunkt-Befehls (z. B. auflegen).
3.1.6. Nach Beendigung des Anrufs 56 Minuten warten.
3.1.7. Einleiten eines Anrufs vom PSAP-Prüfpunkt zum bordeigenen eCall-System.
3.1.8. Wird der Anruf automatisch angenommen, am PSAP-Prüfpunkt mindestens 5 Minuten lang einen beliebigen Text vorlesen, andernfalls ist die Prüfung abgeschlossen.
3.2. Bewertung
3.2.1. Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn die selbstständige technische eCall-Einheit für den vorgeschriebenen Zeitraum kommunizieren kann, wie unter Absatz 2 festgelegt.
3.2.2. Die Unfähigkeit des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems, in dem unter Absatz 2 festgelegten Zeitraum zu kommunizieren, stellt einen Fehler dar.
( 1 ) Durchführungsverordnung (EU) 2017/78 der Kommission vom 15. Juli 2016 zur Festlegung von Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen bezüglich der auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systeme und einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Privatsphäre und des Datenschutzes für die Benutzer solcher Systeme (siehe Seite 26 dieses Amtsblatts).
( *1 ) Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).“