Europäische Union

1999/338/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. September 1998 über die bedingte Genehmigung der von Italien zugunsten der Società Italiana per Condotte d'Acqua SpA gewährten Beihilfe (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2858) (Text von Bedeutung für den EWR)

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chaft 1996 erstmals wieder nach langer Zeit zu einem positiven Betriebsergebnis verhalfen. Diese Umstrukturierungen konzentrierten sich speziell auf die Dämpfung der Strukturkosten, die 1996 etwa 10 % und 1997, wie schon angeführt, ca. 20 % unter den im Umstrukturierungsplan veranschlagten Werten lagen. In dieser Zeit verstärkte die Gesellschaft maßgeblich ihre innerbetrieblichen Umgestaltungsmaßnahmen, um wieder ein stabiles Rentabilitätsniveau ihrer Geschäftstätigkeit zu erreichen. So sei beispielsweise hervorgehoben, daß das Personal am Hauptsitz (das sich auf die strukturrelevanten Verwaltungskosten auswirkt) von 210 Beschäftigten im 31. Dezember 1997 auf 105 Beschäftigte im März 1998 verringert wurde; darunter wurde das durch hohe Einzelkosten gekennzeichnete Führungspersonal von 51 Beschäftigten Ende 1997 auf 19 Beschäftigte im März 1998 abgebaut (- 61 %). Dank dieser Maßnahmen sowie weitere Umstrukturierungen im gesamten Konzerngefüge gelang es Condotte 1996, trotz der anhaltenden Krise im Bausektor den bis 1995 herrschenden negativen wirtschaftlichen Trend umzukehren. Die Bruttospanne konnte von einem Wert in Höhe von -5,4 % des Umsatzes im Jahr 1995 sowohl 1996 als auch 1997 wieder in den positiven Bereich zurückgeführt werden (sie betrug 61 bzw. 41 Mrd. ITL). Es trifft allerdings zu, daß die Gesellschaft 1996 wie auch 1997 Nettoverluste verzeichnete (die 1997 besonders hoch waren); diese sind jedoch hauptsächlich außerordentlichen Aufwendungen (Umstrukturierungskosten) zuzurechnen. Aufgrund der Umgestaltung wird das Unternehmen in den kommenden Jahren auch trotz der vorgesehenen Verzögerungen des Hochgeschwindigkeitsprojekts bessere Ergebnisse erzielen können als in dem der Kommission vorgelegten Geschäftsplan vorgesehen. Übersicht 4 Geschäftsplan von Condotte für die Jahre 1998-2000 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Dank der Umstrukturierungsmaßnahmen, die das Unternehmen insbesondere im Zeitraum 1996 bis 1997 über den von der Kommission in der Entscheidung genehmigten Plan hinaus durchführte, wird Condotte imstande sein, trotz der unverhofften Verschlechterung der Marktbedingungen ein ausreichendes Rentabilitätsniveau zu erreichen. Ferner sei hervorgehoben, daß diese langfristige Rentabilität eher durch den entscheidenden Beitrag innerbetrieblicher Rationalisierungsmaßnahmen (Kapazitätsabbau usw.) als durch optimistische Erwartungen hinsichtlich der Marktentwicklung erreicht wird. In diesem Sinne kann die erste Voraussetzung für die Genehmigung von Umstrukturierungsbeihilfen als erfuellt angesehen werden. Hierzu stellt die Kommission fest, daß das Unternehmen an einen privaten Anteilseigner verkauft wurde und der Staat aufgrund der vorgesehenen Vertragsmechanismen etwaige künftige Verluste von Condotte nicht finanzieren muß. Zudem bietet auch die Präsenz eines die Kontrolle ausübenden privaten Anteilseigners (siehe Kapitel III, Ziffer i)) größere Sicherheit für die künftige Rentabilität von Condotte. Gemäß der Voraussetzung von Ziffer ii) dürfen die einem Unternehmen gewährten Beihilfen nicht zu unzumutbaren Wettbewerbsverfälschungen führen. Grundsätzlich verfälscht jede einem Unternehmen vom Staat gewährte Beihilfe auf inakzeptable Weise den Wettbewerb, da sie das betreffende Unternehmen im Vergleich zu seinen Konkurrenten in eine günstigere wirtschaftliche Situation versetzt. Diese Auswirkungen müssen vor allem in Sektoren mit deutlichen Überkapazitäten wie dem Tiefbau durch einen Kapazitätsabbau ausgeglichen werden. Im vorliegenden Fall sah der von der Kommission in der Entscheidung genehmigte Umstrukturierungsplan bereits nennenswerte Reduzierungen der Produktionskapazität vor. Im Bausektor beruht die Produktionskapazität der Unternehmen hauptsächlich auf den Arbeitskräften im Planungs- wie auch im eigentlichen Baubereich. Die deutliche Verringerung dieses Personalbestands und die maßgebliche Drosselung der Produktion ließen zum Zeitpunkt der Entscheidung klar einen beachtlichen Rückgang der Marktanteile des Unternehmens erkennen. Die Kommission gelangte deshalb zu der Auffassung, daß die Condotte bis zum 31. Dezember 1994 gewährten Beihilfen die für Umstrukturierungsbeihilfen geltenden Voraussetzungen erfuellten. Da Condotte nach der genannten Entscheidung weitere Beihilfen erhalten hat, muß darüber hinaus untersucht werden, ob diese neuen Zuwendungen eine dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufende Wirkung auf den innergemeinschaftlichen Handel haben. Dies wäre dann zutreffend, wenn das Unternehmen diese Mittel zur Finanzierung von Geschäftspraktiken verwenden konnte, aufgrund deren es seinen Marktanteil zum Nachteil der Wettbewerber, die keine Beihilfen erhalten haben, erhöhen kann. Wie jedoch schon festgestellt wurde, hat Condotte 1995 und speziell 1996 und 1997 seinen Personalbestand und damit seine Produktionskapazität stärker als im Plan vorgesehen verringert. Im übrigen war die Kommission zu der Auffassung gelangt, daß die im Umstrukturierungsplan vorgesehene Umsatzentwicklung (siehe Übersicht 3) den Handel nicht in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Ausmaß beeinträchtigen würde. Zudem erreichte Condotte im Zeitraum 1995 bis 1997 nur ca. 40 % des geplanten Umsatzes, und wie aus Übersicht 5 ersichtlich ist, war auch die Auftragsakquisition merklich zurückgegangen. Übersicht 5 Umsatz- und Auftragsentwicklung von Condotte >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Diese Angaben lassen erkennen, daß die wettbewerbswirksamen Tätigkeiten von Condotte auf den Weltmärkten infolge der Umstrukturierung der Gesellschaft allmählich nachließen. Der Anteil der Aufträge für das Hochgeschwindigkeitsprojekt (sie wurden bereits Anfang der 90er Jahre im Rahmen der Gründung der Iricav-Konsortien übernommen) am gesamten Auftragsbestand von Condotte stieg von 39 % im Jahr 1993 auf 75 % im Jahr 1996. Zudem ist die für 1994 ausgewiesene Erhöhung des Auftragsvolumens nahezu vollständig dem durch Iritecna getätigten Erwerb einer neuen Beteiligung am Iricav-Konsortium für den Hochgeschwindigkeitszug zuzuordnen, ebenso wie die Umsatzsteigerung von 1995 eine unmittelbare Folge des Fortgangs der Arbeiten im Rahmen dieses Konsortiums ist. Darüber hinaus sieht der von der neuen Unternehmensführung erstellte Geschäftsplan für den Zeitraum 1998 bis 2000 eine weitere Verringerung der Marktpräsenz der Gesellschaft sowie die verstärkte Ausrichtung ihrer Tätigkeiten auf die bereits erhaltenen Aufträge für das Hochgeschwindigkeitsprojekt vor. Der Umsatz wird demzufolge in den kommenden Jahren weiter sinken, wodurch sich auch die durch die fraglichen Beihilfen verursachten Wettbewerbsverfälschungen verringern werden. Gleichzeitig hat das Unternehmen seine Präsenz im Ausland spürbar abgebaut, wo Anzahl und Volumen der abgeschlossenen Verträge deutlich zurückgingen. Condotte hat demnach ihre Produktionskapazitäten weitaus stärker als im Umstrukturierungsplans des Unternehmens vorgesehen verringert. Deshalb kann davon ausgegangen werden, daß ihre endgültige Wettbewerbsposition den Handel nicht in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Ausmaß beeinträchtigen wird. Gemäß Ziffer iii) ist nun zu prüfen, ob die staatlichen Beihilfen, damit sie als vereinbar erklärt werden können, auf das für die Finanzierung der Sanierung notwendige Mindestmaß begrenzt sind und nicht über das für die Wiederherstellung der Rentabilität notwendige Maß hinaus dafür verwendet werden, ein aggressives Wettbewerbsverhalten zu finanzieren. Anhand der von der italienischen Regierung übermittelten Angaben läßt sich überprüfen, daß die Zuwendungen von Fintecna an Condotte notwendig waren, um die hauptsächlich durch die Verringerung der Geschäftstätigkeit und durch die Kosten des Kapazitätsabbaus (Personalabgänge) verursachten Verluste auszugleichen. Im Rahmen der Verzögerungen des Verkaufsverfahrens hat Fintecna zusätzliche Umstrukturierungsmaßnahmen zu den im Plan "Iritecna" vorgesehenen finanziert, um der unvermuteten Verschlechterung der Marktchancen zu begegnen. Die Kommission ist daher zu der Auffassung gelangt, daß dem Unternehmen durch die gewährten Beihilfen keine zusätzlichen, in keinem angemessenen Verhältnis zum Umstrukturierungsprozeß stehenden Liquiditäten zugeflossen sind, die zur Finanzierung aggressiver Geschäftspraktiken oder von für die Umstrukturierung nicht erforderlichen Investitionen dienen könnten. Darüber hinaus stellt die Kommission fest, daß Condotte keine Steuergutschriften für durch die Zuwendungen von Fintecna gedeckte Verluste erhalten wird. Ferner wird das begünstigte Unternehmen in erheblichem Maße zur Finanzierung der Umstrukturierung beitragen, da eventuelle weitere Aufwendungen vollständig vom Erwerber des Unternehmens zu tragen sind und ein Anpassungsmechanismus für den Preis der noch von Fintecna gehaltenen 50,1 % der Anteile vorgesehen ist. Die italienische Regierung hat regelmäßig über den Fortgang der Privatisierung sowie über die Durchführung des für Condotte vorgesehenen Umstrukturierungsplans zu berichten - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfen zugunsten der Società Italiana per Condotte d'Acqua SpA ("Condotte"), die in Form von in den Jahren 1995 bis 1997 vorgenommenen Kapitalzuführungen in Höhe von insgesamt 163 Mrd. ITL erfolgten, sowie die vor 1994 gewährten und vorab durch die Kommission genehmigten Beihilfen in Höhe von 110 Mrd. ITL stellen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen dar. Die Beihilfen erfuellen die Voraussetzungen gemäß den "Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten" vom 27. Juli 1994. Daher werden sie vom Verbot gemäß Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen ausgenommen und kraft Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt, sofern die Bestimmungen von Artikel 2 eingehalten werden. Artikel 2 Italien verkauft dem privaten Anteilseigner die restlichen Anteile an Condotte zu den im Verkaufsvertrag festgelegten Terminen und Bedingungen unter besonderer Berücksichtigung der für die Optionsausübung vorgesehenen Fristen. Artikel 3 Zur Gewährleistung seiner Mitwirkungspflichten bei der Kontrolle dieser Entscheidung unterbreitet Italien der Kommission Halbjahresberichte über die wirtschaftliche und finanzielle Entwicklung von Condotte und übermittelt ihr rechtzeitig die wichtigsten Unterlagen zur Veräußerung der restlichen von Fintecna SpA an Condotte gehaltenen Beteiligung. Der erste Bericht enthält die wirtschaftlichen und finanziellen Ergebnisse von Condotte per 30. Juni 1998 und ist der Kommission bis spätestens 31. Dezember 1998 vorzulegen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 16. September 1998 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. C 327 vom 29.10.1997, S. 4. (2) ABl. L 300 vom 13.12.1995, S. 23. (3) Siehe Fußnote 1. (4) Siehe III, Punkt 6. (5) Siehe IV, Punkt 3. (6) Slg. 1991, S. I-1603, Randnummer 13 der Begründung. (7) Mitteilung der Kommission an die Migliedstaaten über die Anwendung der Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag und des Artikels 5 der Richtlinie 80/723/EWG der Kommission über öffentliche Unternehmen in der verarbeitenden Industrie (ABl. C 307 vom 13.11.1993, S. 3, Kapitel III). (8) Ebenda, Ziffer 16. (9) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.