31999D0338

1999/338/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. September 1998 über die bedingte Genehmigung der von Italien zugunsten der Società Italiana per Condotte d'Acqua SpA gewährten Beihilfe (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2858) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 129 vom 22/05/1999 S. 0030 - 0042


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 16. September 1998

über die bedingte Genehmigung der von Italien zugunsten der Società Italiana per Condotte d'Acqua SpA gewährten Beihilfe

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2858)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(1999/338/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

nach Aufforderung aller Beteiligten zur Äußerung gemäß den Bestimmungen dieser Artikel(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

Die Aktiengesellschaft Società Italiana per Condotte d'Acqua SpA (im folgenden "Condotte") ist im Sektor Ingenieursleistungen und Verkehrswege (Straßen, Schienenwege usw.) tätig und gehörte ursprünglich der Iritecna SpA (im folgenden "Iritecna"), einer 100%igen Holdinggesellschaft von IRI SpA (im folgenden "IRI"), die wiederum zu 100% vom italienischen Schatzministerium kontrolliert wird. 1993 beschloß IRI die folgenden Maßnahmen, um ihre Geschäftsbereiche Ingenieursleistungen und Bau von Verkehrswegen umzugestalten:

- Liquidation von Iritecna mit Gesamtkosten in Höhe von 4490 Mrd. ITL (2,3 Mrd. ECU),

- Gründung einer Unterholding Fintecna SpA (im folgenden "Fintecna"), die mit der Privatisierung gewinnbringender Geschäftsbereiche beauftragt wurde.

Condotte hatte im Zeitraum 1991 bis 1994 Verluste in Höhe von 152 Mrd. ITL (78 Mio. ECU) verzeichnet. Die Bruttospanne der Gesellschaft war im Verhältnis zum Umsatz von 11% im Jahr 1991 auf 4,5% im Jahr 1994 gesunken und hatte 1992 mit 2 % ihren Tiefstwert erreicht. Während dieser Zeit mußten die Gesellschafter wiederholt eingreifen, um die Verluste von über 118 Mrd. ITL (61 Mio. ECU) zu decken.

Trotz dieser Verluste galt Condotte als für private Investoren interessanter Vermögenswert - vor allem aufgrund ihres umfangreichen Auftragsbestands, der hauptsächlich aus der Beteiligung an den Konsortien Iricav 1 und 2 resultierte, die den Zuschlag für die im Rahmen des Hochgeschwindigkeitsprojekts zu bauenden Strecken Rom-Neapel und Verona-Venedig erhalten hatten. Die von Iritecna an Condotte gehaltene Mehrheitsbeteiligung von damals 91,7 % wurde deshalb im Hinblick auf ihre Privatisierung auf Fintecna übertragen.

Die von der Gesellschaft durchgeführten Umstrukturierungsmaßnahmen (Personalabbau von ursprünglich 1500 auf weniger als 1000 Beschäftigte, Wertberichtigungen bei laufenden Arbeiten usw.) und die mit der Wiederaufnahme der Arbeiten am Hochgeschwindigkeitsprojekt verbundenen Perspektiven erweckten bei Fintecna den Eindruck, eine Privatisierung des Unternehmens wäre schon 1995 möglich, wie es auch ausdrücklich in dem der Kommission vorgelegten Iritecna-Umstrukturierungsplan vorgesehen war. Zu diesem Zweck war bereits Ende 1994 ein Berater damit beauftragt worden, potentielle Erwerber auszuwählen.

Mit der Entscheidung 95/524/EG der Kommission(2) (im folgenden "die Entscheidung") wurden die Beihilfen, die Iritecna und Fintecna im Rahmen der Liquidation von Iritecna gewährt wurden, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt und darüber hinaus auch die Kapitalzuführungen genehmigt, die Iritecna bis zum 31. Dezember 1994 zur Deckung der Verluste von Condotte vorgenommen hatte (110 Mrd. ITL bzw. 56,4 Mio. ECU).

In Artikel 1 der Entscheidung wurde die Einhaltung des von der Kommission genehmigten Umstrukturierungsplans gefordert, der u. a. die Privatisierung der Tochtergesellschaften von Fintecna, darunter auch Condotte, innerhalb eines vertretbaren Zeitrahmens und ohne weitere Beihilfen vorsah.

Nach dem Erlaß der Entscheidung setzte jedoch die italienische Regierung die Kommission davon in Kenntnis, daß der Verkauf der Gesellschaft gestoppt worden sei, um die rechtlichen Konsequenzen der vertraglichen Garantien, die IRI in bezug auf die Arbeiten am Hochgeschwindigkeitszugprojekt übernommen hatte, zu prüfen.

Nachdem diese rechtlichen Fragen geklärt waren, wurde das Verkaufsverfahren im November 1995 wieder aufgenommen, wobei jedoch nur eine Minderheitsbeteiligung verkauft werden sollte; die Veräußerung des restlichen Kapitals sollte verschoben werden, bis IRI von den Garantien für die Arbeiten am Hochgeschwindigkeitsprojekt entbunden würde.

Inzwischen verzeichnete Condotte weiterhin erhebliche Verluste, die sich 1995 auf 71 Mrd. ITL (36 Mio. ECU) beliefen, die aber 1996 auf 21 Mrd. ITL (11 Mio. ECU) zurückgeführt wurden.

Um das durch die Verluste aufgezehrte Grundkapital zu erneuern, war Fintecna gezwungen, Condotte im März 1996 weitere Mittel in Höhe von 65 Mrd. ITL (33 Mio. ECU) und im Dezember 1996 nochmals 7 Mrd. ITL (4 Mio. ECU) zuzuführen. Aufgrund dieser Operationen erhöhte Fintecna ihre Beteiligung an Condotte auf 95,8 %.

Auf Ersuchen der Kommission teilten die italienischen Behörden am 24. Juni 1997 mit, daß die vorstehend beschriebenen vermögenswirksamen Maßnahmen zugunsten von Condotte vollzogen und die Verhandlungen zum Verkauf der Gesellschaft wiederaufgenommen worden seien. Nach Auffassung der italienischen Behörden waren die von Fintecna vorgenommenen Kapitalzuführungen an Condotte gemäß dem italienischen Zivilgesetzbuch zwingend vorgeschrieben, um die Liquidation des Unternehmens zu verhindern.

Schließlich veräußerte Fintecna im März 1997 45,7 % ihrer Condotte-Anteile an einen privaten Investor (Ferrocemento SpA, im folgenden "Ferrocemento"), wobei im Verkaufsvertrag die folgenden Klauseln enthalten waren:

a) Fintecna bzw. Ferrocemento gewähren dem jeweils anderen Vertragspartner eine Kaufs-Verkaufsoption für die restlichen Anteile zu einem vorab festgesetzten Preis; die Option gilt bis sechs Monate nach Ablauf der von IRI für die Arbeiten am Hochgeschwindigkeitsprojekt übernommenen Garantien oder, im Falle der vorzeitigen Entbindung der IRI von diesen Garantien, bis zum 30. Juni 1999;

b) der Verkaufspreis wird auf der Grundlage eines mit 100 Mrd. ITL (51 Mio. ECU) veranschlagten Gesamtwerts von Condotte festgelegt;

c) Fintecna verpflichtet sich, das Kapital von Condotte bei deren Verkauf bis zu einem Betrag von 40 Mrd. ITL zu erneuern;

d) Fintecna wird ab dem Datum der Veräußerung ihrer Anteile in Höhe von 45,7 von den Betriebsergebnissen der Condotte ausgeschlossen; dies geschieht durch einen bei der Festlegung des Verkaufspreises für die restlichen 50,1 % des Kapitals anzuwendenden Ausgleichsmechanismus.

Um nun die eine Erneuerung des Grundkapitals beinhaltende Klausel zu erfuellen, führte Fintecna im Juni 1997 dem Unternehmen Condotte weitere Mittel in Höhe von 33 Mrd. ITL (17 Mio. ECU) zu.

Die Kommission beschloß daraufhin, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag in bezug auf die in den Jahren 1995 bis 1997 vorgenommenen Kapitalzuführungen, die unzureichenden Umstrukturierungsmaßnahmen und die Bedingungen für die Privatisierung des Unternehmens einzuleiten, da diese im Widerspruch zu den in der Entscheidung festgelegten Bedingungen zu stehen schienen. Dieser Beschluß der Kommission wurde der italienischen Regierung mit Schreiben vom 1. August 1997(3) mitgeteilt.

Die italienische Regierung teilte ihre Stellungnahme offiziell mit Schreiben vom 20. Oktober 1997 mit.

Innerhalb der vorgesehenen Frist gingen bei der Kommission keine Bemerkungen von anderen Mitgliedstaaten oder sonstigen Beteiligten ein. Mit Schreiben vom 1. Dezember 1997 ersuchte die Kommission die italienischen Behörden um einige zusätzliche Auskünfte, die mit Schreiben vom 22. Januar 1998 sowie im Rahmen einer am 20. Januar 1998 in Rom abgehaltenen Sitzung erteilt wurden. Mit Schreiben vom 10. und 12. Februar reichten die italienischen Behörden weitere Angaben für die Bewertung nach. Schließlich erhielt die Kommission am 5. Mai eine Kopie der Bilanz der Gesellschaft per 31. Dezember 1997 sowie des Geschäftsplans für den Zeitraum 1998 bis 2000.

Aus den Angaben der italienischen Behörden ging hervor, daß Fintecna am 17. Dezember 1997 Condotte erneut Kapital in Höhe von 58 Mrd. ITL (30 Mio. ECU) zugeführt hatte; dieser Betrag wurde dem Erwerber als Ausgleich für weitere Abwertungen der Aktiva von Condotte gewährt. Aufgrund der beschriebenen Operation erhöhte sich der Gesamtbetrag der Mittel, die Fintecna dem Unternehmen Condotte nach 1994 zugeführt hat, auf 163 Mrd. ITL (84 Mio. ECU).

II

Die italienische Regierung erklärte in ihrer Stellungnahme:

i) daß die Entscheidung die Möglichkeit neuer Kapitalzuführungen an Condotte vorgesehen habe,

ii) daß diese Maßnahmen von Fintecna mit deren eigenen Mitteln vom Standpunkt eines privaten Kapitalgebers durchgeführt worden seien und demnach keine staatlichen Beihilfen darstellten, und

iii) daß kein Verstoß gegen die in der Entscheidung festgelegten Bedingungen vorläge.

Die italienische Regierung vertrat ferner die Auffassung, daß die vorstehend beschriebenen Maßnahmen, sofern sie als staatliche Beihilfen betrachtet würden, auf jeden Fall gemäß Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden müßten.

Zu Ziffer i) macht die italienische Regierung geltend, daß die Kommission zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits über die Notwendigkeit weiterer, die Privatisierung ermöglichender Kapitalzuführungen an die Gesellschaft unterrichtet war. Zudem sei die Kommission nach Auffassung der italienischen Behörden rechtzeitig über jede neue Kapitalausstattung von Condotte sowie über den Stand des Verfahrens zum Verkauf des Unternehmens informiert worden.

Der mit der Entscheidung genehmigte Umstrukturierungsplan sah die Übertragung gesunder oder sanierungsfähiger Unternehmen auf Fintecna vor, um deren Privatisierung zu erleichtern. In der Entscheidung sei demnach die Notwendigkeit berücksichtigt worden, vor allem im Bausektor, in dem Condotte tätig ist, bestimmte Umstrukturierungsmaßnahmen zu finanzieren.

Darüber hinaus hätten sowohl Fintecna als auch ihre Muttergesellschaft IRI die Kommission nach der Entscheidung regelmäßig über den Fortgang der Privatisierung auf dem laufenden gehalten. Insbesondere hätten IRI und Fintecna im Rahmen der im Juni 1997 in Rom abgehaltenen Sitzung alle Angaben vorgelegt, die für die Bewertung der Sachverhalte, aufgrund deren das Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 eingeleitet wurde, erforderlich sind.

Zu Ziffer ii) betont die italienische Regierung, daß die von Fintecna zugunsten von Condotte durchgeführten Maßnahmen mit durch ihre eigene Geschäftstätigkeit erwirtschafteten Mitteln und ohne jedwede staatliche Unterstützung finanziert worden seien. Darüber hinaus habe sich Fintecna bei diesen Maßnahmen auf den Grundsatz des privaten Kapitalgebers gestützt, weshalb diese Eingriffe auch nicht als staatliche Beihilfen betrachtet werden könnten.

So habe Fintecna die Kosten der Liquidation von Condotte mit denen ihrer neuen Kapitalausstattung/Privatisierung verglichen. Da die voraussichtlichen Liquidationskosten höher sind als die Kosten einer angenommenen Privatisierung und Veräußerung des Unternehmens, seien keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 erkennbar.

Im einzelnen betragen die von Fintecna geschätzten Kosten für die Liquidation von Condotte 600 oder aber 2700 Mrd. ITL - je nachdem, ob es sich um eine gesteuerte oder um eine unvermittelte Liquidation handelt. Angesichts dieser Kosten habe es Fintecna für aussichtsreicher gehalten, Condotte mit neuem Kapital auszustatten und in Erwartung ihrer Privatisierung am Leben zu erhalten. Unter diesem Blickwinkel habe sich Fintecna wie ein privater Kapitalgeber verhalten, und die Zuwendungen an Condotte würden deshalb keine staatliche Beihilfe beinhalten.

Zu Ziffer iii) versichert die italienische Regierung, daß alle in der Entscheidung enthaltenen Bedingungen, insbesondere hinsichtlich der Gesamtkosten der Umstrukturierung, der Verpflichtungen zur Umstrukturierung des Konzerns sowie der Privatisierung von Condotte, erfuellt wurden.

Im Zusammenhang mit den Gesamtkosten des von der Kommission genehmigten Plans hebt die italienische Regierung hervor, daß in der Entscheidung ein maximaler Beihilfebetrag in Höhe von 4490 Mrd. ITL genehmigt worden sei. Dieser Betrag enthält 1090 Mrd. ITL für bereits in den Jahren 1991 bis 1993 zugunsten von Tochtergesellschaften, darunter auch Condotte, vorgenommene Kapitalzuführungen sowie 3400 Mrd. ITL, die als Kosten für die Liquidation von Iritecna veranschlagt wurden (einschließlich Erlöse in Höhe von 1653 Mrd. ITL aus von Fintecna getätigten Verkäufen).

Obwohl der mit dem Verkauf von Condotte erzielte Erlös geringer war als erwartet, geht die italienische Regierung derzeit von endgültigen Kosten aus, die unter dem genannten Hoechstbetrag liegen: die in der Entscheidung enthaltene Bedingung wäre somit erfuellt.

Zu den gemäß der Entscheidung vorgesehenen Umstrukturierungsmaßnahmen betont die italienische Regierung, daß bei den durchgeführten Maßnahmen der von der Kommission genehmigte Plan tatsächlich eingehalten worden sei. In bezug auf den Personalabbau (und damit indirekt auf den Abbau von Produktionskapazitäten) unterstreicht die italienische Regierung, daß sich die von der Kommission in der Mitteilung über die Verfahrenseinleitung aufgeführten Angaben auf die Anzahl der "aktiven" Beschäftigten mit unbefristeten Arbeitsverträgen beziehen, während in den aus den Bilanzen entnommenen Angaben auch die Beschäftigten mit befristeten Arbeitsverhältnissen und die in der Cassa Integrazione Guadagni (Lohnausgleichskasse) erfaßten Personen enthalten sind.

Zur Tatsache, daß die wirtschaftlichen Ergebnisses von Condotte hinter den Erwartungen des Plans (Nettogewinn in Höhe von 19 Mrd. ITL im Jahr 1995 und in Höhe von 40 Mrd. ITL im Jahr 1996) zurückblieben, führt die italienische Regierung an, daß dies den ungünstigeren Marktbedingungen und nicht der mißglückten Umstrukturierung des Unternehmens zuzuschreiben sei.

Nach Auffassung der italienischen Regierung können die von Condotte im Zweijahreszeitraum 1995 bis 1996 erreichten Ergebnisse nicht ohne weiteres mit dem von der Kommission in ihrer Entscheidung genehmigten Umstrukturierungsplan verglichen werden. Das Nichterreichen der im Plan veranschlagten Verkaufserlöse habe in diesen zwei Jahren eine Verringerung der Bruttospanne um 130 Mrd. ITL bewirkt. Rechnet man zu diesem negativen Effekt einige zum Zeitpunkt der Planerstellung nicht vorhersehbare, von der Geschäftsführung nicht beeinflußbare Posten in Höhe von 46 Mrd. ITL hinzu, so würde sich erweisen, daß die vorgesehenen Umstrukturierungsbedingungen mehr als erfuellt wurden.

Zu der in der Entscheidung enthaltene Verpflichtung zur Privatisierung bemerkt die italienische Regierung folgendes:

- sie wird gegenwärtig vom Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften geprüft;

- abgesehen von diesem Umstand hat Fintecna diese Bedingung erfuellt, da Condotte innerhalb eines von der Entscheidung vorgesehenen "vertretbaren Zeitrahmens" veräußert wurde.

In ihrem Beschluß zur Verfahrenseinleitung vertrat die Kommission die Auffassung, daß aufgrund der damals verfügbaren Informationen der Verkauf von Condotte nicht als eine echte Privatisierung betrachtet werden könne, da Fintecna lediglich 45,7 % ihrer Anteile veräußert und 50,1 % behalten hatte (die übrigen 4,2 % werden an der Mailänder Effektenbörse notiert).

Die italienische Regierung macht hierzu geltend, daß die Privatisierung von Condotte als echt und endgültig zu betrachten sei. Die Veräußerung der genannten 45,7 % ist de facto an besondere Vertragsbestimmungen gebunden, nach denen der Verkauf der restlichen 50,1 % unvermeidlich sei. Die Entscheidung zur Veräußerung in zwei Teilen wurde nach Aussage der italienischen Regierung aufgrund einer Vertragsklausel getroffen, die Bestandteil einer Vereinbarung zwischen der Gesellschaft TAV und dem auch Condotte einschließenden Iricav-Konsortium ist. Dieses Konsortium ist Auftragnehmer der TAV beim Bau des Abschnitts Rom-Neapel der Hochgeschwindigkeitsstrecke. Gemäß dieser Klausel ist IRI verpflichtet, bis zum Abschluß der Arbeiten die "Mehrheitsbeteiligung" an dem Auftragnehmer-Konsortium zu halten.

Diese Klausel könnte nach Auffassung der italienischen Regierung durch eine Vereinbarung zwischen dem Iricav-Konsortium und der Auftraggeberin TAV aufgehoben werden. Für diesen Fall sieht der Condotte betreffende Verkaufsvertrag bereits die Möglichkeit vor, daß Fintecna die verbleibende Kapitalbeteiligung veräußert.

Als Beweis dafür, daß die Veräußerung von Condotte als endgültig zu betrachten sei, führte die italienische Regierung zwei weitere Argumente an:

- die Wettbewerbs- und Marktaufsichtsbehörde habe im Rahmen ihrer Untersuchung festgestellt, daß, obwohl die Veräußerung nur 45,7 % des Kapitals betraf, sie doch den unmittelbaren Übergang der Geschäftsführungsbefugnisse auf den Erwerber bewirkte;

- die für die Bilanzprüfung von Fintecna zuständige Gesellschaft werde aufgrund des Kriteriums der effektiven Kontrolle die Ergebnisse des Unternehmens für 1997 aus dem Konzernabschluß von Fintecna herausnehmen.

In der Entscheidung wurde außerdem gefordert, daß die Privatisierung von Condotte ohne weitere Beihilfen durchgeführt werden sollte. Hierzu macht die italienische Regierung geltend, daß die nach 1994 von Fintecna zugunsten von Condotte durchgeführten Kapitalzuführungen in Höhe von etwa 163 Mrd. ITL (ca. 84 Mio. ECU) aus den unter Punkt ii) angeführten Gründen nicht als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 betrachtet werden dürfen. Hilfsweise vertrat die italienische Regierung die Auffassung, daß, sofern diese Maßnahme als Beihilfe eingestuft werden sollte, sie aus den folgenden Gründen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen sei:

- die Mittel wurden im Rahmen eines Umstrukturierungsplans zur Verfügung gestellt, dessen Ziel die später durch die Privatisierung bestätigte Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens war;

- die Mittel waren auf das notwendige Mindestmaß beschränkt, um zu gewährleisten, daß Condotte wieder unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig sein kann.

III

In Anbetracht dieser Sachverhaltsdarstellung ist als erstes zu prüfen, ob die beschriebenen Maßnahmen Verstöße gegen die in der Entscheidung vorgesehenen Bedingungen darstellen. In einem solchen Falle müßte auch die Vereinbarkeit der Condotte bis 1994 gewährten und im Rahmen der genannten Entscheidung genehmigten Beihilfen erneut geprüft werden. Um nun die Einhaltung der Bedingungen gemäß Artikel 1 Absätze 4 und 5 der Entscheidung zu prüfen, muß darüber hinaus untersucht werden, ob die dem Unternehmen Condotte nach 1994 zugeführten Mittel staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 92 EG-Vertrag darstellen und ob in einem solchen Falle die Beihilfemaßnahmen zugunsten von Condotte insgesamt mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind.

Wie schon erwähnt, waren die Beihilfen, die Condotte bis zum Jahr 1994 gewährt wurden (110 Mrd. ITL bzw. 56 Mio. ECU), in der Entscheidung als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt worden, sofern einige Auflagen erfuellt würden. Hierzu gehörten:

i) die Pflicht für Condotte, die im von der Kommission genehmigten Umstrukturierungsplan vorgesehenen Maßnahmen durchzuführen;

ii) die Verpflichtung, Fintecna und deren Tochtergesellschaften, darunter auch Condotte, gemäß dem der Kommission vorgelegten Zeitplan, auf jeden Fall aber innerhalb eines vertretbaren Zeitrahmens zu privatisieren;

iii) das Verbot, die Einnahmen aus den von Fintecna getätigten Verkäufen zur Unterstützung noch nicht verkaufter Unternehmen in Schwierigkeiten zu verwenden;

iv) das Verbot, im Zusammenhang mit den Privatisierungen weitere Beihilfen zu gewähren.

i) Die Pflicht zur Umsetzung der im Plan vorgesehenen Umstrukturierungsmaßnahmen

Im Beschluß zur Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 vertrat die Kommission die Auffassung, daß die im Umstrukturierungsplan vorgesehene wirtschaftliche Sanierung von Condotte nicht abgeschlossen wurde. Insbesondere wurde folgendes bemängelt:

- die Zahl der Beschäftigten mit unbefristeten Arbeitsverträgen erhöhte sich im Zeitraum 1994 bis 1996 von 383 auf 431 (bzw. auf 513, wenn die im Laufe des Jahres 1996 übernommene Gesellschaft Metroroma mit berücksichtigt wird);

- diese Erhöhung des Personalbestands fiel mit einer eindeutig negativen Wirtschaftslage zusammen, d. h. mit Verlusten in Höhe von 71 Mrd. ITL im Jahr 1995 und in Höhe von 21 Mrd. ITL im Jahr 1996.

Die italienische Regierung hat in ihrer Erwiderung geltend gemacht, daß die von der Kommission herangezogenen Angaben auch Arbeitnehmer einschließen, die zwar in der Personalkartei geführt werden, in Wirklichkeit jedoch nicht beschäftigt sind (wie zum Beispiel die in der Lohnausgleichskasse erfaßten Personen). Ein angemessener Vergleich hätte nach Auffassung der italienischen Regierung zu folgenden Ergebnissen geführt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Nach Auffassung der italienischen Regierung belegen die vorstehenden Angaben, daß das im Plan für die Leistungsfähigkeit vorgesehene Ziel erreicht wurde.

Um einen korrekten Datenvergleich vorzunehmen, müssen jedoch die Jahresmittelwerte der Beschäftigtenzahlen miteinander verglichen werden (geschätzt als arithmetisches Mittel der zum Ende von zwei aufeinander folgenden Jahren ermittelten Daten):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Hieraus ist ohne weiteres zu entnehmen, daß lediglich der Durchschnittswert von 1994 den Prognosen des Umstrukturierungsplans entspricht, während die Werte danach, sowohl 1995 als auch 1996, deutlich über den im Plan veranschlagten Werten liegen.

Gleichzeitig, und zum Teil auch gerade deshalb, arbeitete Condotte im Gegensatz zu den Erwartungen des Umstrukturierungsplans mit hohen wirtschaftlichen Verlusten. Gegenüber einem geplanten Jahresüberschuß von 19 bzw. 40 Mrd. ITL für die Jahre 1995 und 1996 hatte Condotte in diesen beiden Jahren Verluste von netto 71 bzw. 21 Mrd. ITL verzeichnet. 1997 verbuchte die Gesellschaft im Gegensatz zu dem vorhergesagten Jahresüberschuß von 37 Mrd. ITL einen Jahresfehlbetrag in Höhe von 78 Mrd. ITL.

Das von der italienische Regierung angeführte Argument, diese Verschlechterung sei auf die nicht vorhersehbare ungünstige Marktentwicklung zurückzuführen, reicht hier nicht aus. Der Plan sah nämlich vor, daß Condotte dank interner Umstrukturierungsmaßnahmen imstande wäre, bereits ab 1995 eine Bruttospanne - vor Abrechnung der Strukturkosten - in Höhe von 7 % des Umsatzes zu erreichen. Eine solche Spanne hätte es theoretisch ermöglicht, die Verluste der Gesellschaft trotz des Erlösrückgangs auf etwa 20 Mrd. ITL im Jahr 1995 zu begrenzen.

Die Kommission vertrat die Auffassung, daß die Gesellschaft dank einer Bruttospanne von 7 % auch unter - den dann eingetretenen - ungünstigeren marktwirtschaftlichen Bedingungen in der Lage gewesen wäre, ein grundlegendes wirtschaftliches Gleichgewicht zu bewahren, ohne weitere Kapitalzuführungen zu verlangen. Im Gegensatz dazu verzeichnete Condotte jedoch 1995 sogar eine negative Bruttospanne sowie einen das Grundkapital übersteigenden Nettoverlust.

Dennoch muß hervorgehoben werden, daß die Gesellschaft 1996 und vor allem 1997 einschneidendere Umstrukturierungsmaßnahmen als im genehmigten Plan vorgesehen durchführte, um der deutlichen Verschlechterung der Marktbedingungen zu begegnen. Der Zeitraum 1995 bis 1997 war zudem eine der schwierigsten Perioden für die Baubranche in Italien (in der Condotte über 70 % der Erlöse erzielt).

Trotz dieses Konjunkturabschwungs verbuchte Condotte eine ausreichende Gewinnspanne und verringerte die eigenen Strukturkosten noch drastischer als im von der Kommission genehmigten Umstrukturierungsplan vorgesehen. Wie Übersicht 1 erkennen läßt, erreichte die Bruttospanne von Condotte 1996 12 % des Umsatzes gegenüber den 7 %, die im Plan vorgesehen waren. 1997 lagen die Strukturkosten dank weiterer von der Gesellschaft durchgeführter Rationalisierungsmaßnahmen um ca. 20 % unter den im Plan veranschlagten Werten.

Übersicht 1

Finanzielle und wirtschaftliche Ergebnisse von Condotte

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die in diesem Zeitraum von der Gesellschaft verzeichneten Nettoverluste sind zu einem Großteil auf Mindereinnahmen infolge der bei den laufenden und bereits akquirierten Arbeiten realisierbaren geringeren Spannen zurückzuführen.

Darüber hinaus sei betont, daß die Rationalisierungsmaßnahmen auch in den ersten Monaten des Jahres 1998 fortgesetzt wurden; das Personal am Hauptsitz wurde von 110 Beschäftigten per 31. Dezember 1997 auf 105 per 27. März 1998 verringert (am 31. Dezember 1996 lag der Personalbestand bei 185). Insbesondere wurde das Führungspersonal (mit deutlich höheren Einheitskosten) von 25 Beschäftigten per 31. Dezember 1997 auf 19 Beschäftigte per 27. März 1998 abgebaut.

Aufgrund dessen kann eingeschätzt werden, daß die in Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung erteilte Auflage erfuellt wurde, wobei auch die Bemühungen des Unternehmens zur Bewältigung einer im Vergleich zu den Voraussagen des Plans ungünstigeren Marktsituation berücksichtigt wurden.

ii) Verpflichtung zur Privatisierung von Condotte gemäß dem vorgesehenen Zeitplan, auf jeden Fall aber innerhalb eines vertretbaren Zeitrahmens

Bei der Entscheidung wurde u. a. die Verpflichtung der italienischen Regierung zur raschen Privatisierung von Condotte entsprechend den Festlegungen des Umstrukturierungsplans in Betracht gezogen; aufgrund der vorgelegten Informationen wurde in der Entscheidung davon ausgegangen, daß diese Privatisierung innerhalb einer sehr kurzen Frist vollzogen werden könne(4). Die rasche Veräußerung von Condotte wurde von der Kommission als eines der wichtigsten Elemente für die Bewertung der Vereinbarkeit der Iritecna gewährten Beihilfen betrachtet, u. a. auch unter Berücksichtigung der hohen Beihilfen, die der Geschäftsbereich Bauwesen der Gesellschaft bis dahin empfangen hatte.

Die Kommission räumte ein, daß die Umstrukturierungen in diesem Bereich zum Zeitpunkt der Entscheidung teilweise noch andauerten; eingedenk der Festlegungen des Plans "Iritecna" schätzte sie jedoch in ihrer Entscheidung ein, daß diese "im Jahr 1995 abgeschlossen werden"(5), um die Veräußerung der Unternehmen zu ermöglichen. Aus diesen Gründen wurde in Artikel 1 Absätze 3 und 5 der Entscheidung die Verpflichtung festgeschrieben, die Tochtergesellschaften von Fintecna gemäß dem der Kommission vorgelegten Zeitplan oder jedenfalls innerhalb eines vertretbaren Zeitrahmens ohne weitere staatliche Beihilfen zu privatisieren.

Kurz nach Erlaß der Entscheidung wurden jedoch die Verkaufsverfahren gestoppt und erst im November 1995 wieder aufgenommen. Dies geschah laut Aussage der italienischen Regierung aufgrund der Notwendigkeit, die rechtlichen Konsequenzen der von IRI für die Arbeiten am Hochgeschwindigkeitsprojekt übernommenen vertraglichen Garantien eingehender zu prüfen.

Erst im März 1997 wurde der Vertrag über die Veräußerung von 45,7 % des von Fintecna an Condotte gehaltenen Kapitals an die Gesellschaft Ferrocemento unterzeichnet. Zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens verfügte die Kommission über keine ausreichenden Informationen, um festzustellen, ob die Veräußerung wie in der Entscheidung festgelegt als "echt" und unwiderruflich betrachtet werden kann. Insbesondere äußerte die Kommission ihre Bedenken zu folgenden Punkten:

- die Übertragung der Geschäftsführungsbefugnis (Einsetzung der Unternehmensführung) von Fintecna auf den Erwerber;

- die finanziellen Auswirkungen eventueller weiterer Verluste von Condotte auf Fintecna;

- die Bedingungen für die Veräußerung der restlichen 50,1 % des Kapitals;

- die Möglichkeit der Geltendmachung der Garantien, die IRI für die Verträge im Zusammenhang mit dem Hochgeschwindigkeitsprojekt übernommen hatte.

Die in der Antwort der italienischen Regierung enthaltenen Informationen reichen aus, um diese Bedenken der Kommission auszuräumen.

Zur Übertragung der Geschäfstführungsbefugnis wird hervorgehoben, daß die Verantwortung für die Bestellung des geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglieds, dem nach Billigung des Verwaltungsrats die Führungsbefugnis erteilt wird, dem Erwerber zuerkannt wird. Seine Befugnisse dürfen nur im Falle von Handlungen beschnitten werden, die Fintecna oder IRI bei den Arbeiten am Hochgeschwindigkeitsprojekt benachteiligen könnten. Der Verwaltungsrat setzt sich aus sieben Mitgliedern zusammen, von denen drei, darunter auch das geschäftsführende Verwaltungsratsmitglied, von Ferrocemento und drei von Fintecna bestellt werden; der Präsident wird von Ferrotecna mit Zustimmung von Fintecna ernannt.

Aufgrund dieser Informationen kann bestätigt werden, daß der Erwerber vollständig in die von Fintecna bei Condotte ausgeübten Geschäftsführungsbefugnisse eingetreten ist.

Was die eventuellen finanziellen Verpflichtungen anbelangt, die Fintecna aus Verlusten von Condotte erwachsen könnten, so sieht der Vertrag einen umfassenden Mechanismus zur Überprüfung des Verkaufspreises für die restlichen, noch bei Fintecna verbliebenen 50,1 % vor, um Fintecna vor jedweder finanziellen Belastung im Zusammenhang mit Geschäftsverlusten von Condotte zu bewahren.

Der Preis für die Veräußerung dieser 50,1 % wurde zwar de facto auf 50,1 Mrd. ITL festgesetzt, er wird jedoch überprüft, um die folgenden Gesichtspunkte zu berücksichtigen:

- der Anteil von Fintecna an eventuellen der Verlustdeckung dienenden Kapitalerhöhungen, die nach dem Anteilsverkauf vorgenommen werden (Preiserhöhung);

- der Anteil von Fintecna an eventuellen Gewinnen von Condotte, die nach dem Anteilsverkauf ausgeschüttet werden (Preisminderung);

- die Zahlungen zur Deckung der Verluste von Condotte, die Fintecna nach dem vertraglich vereinbarten Termin vornimmt (Preiserhöhung).

All diese Positionen, einschließlich des Verkaufspreises, werden ab dem Tag der Durchführung der einzelnen Operationen bis zur Übertragung der restlichen 50,1 % des Kapitals an einen vorab im Vertrag festgelegten Zinssatz gebunden.

Ausgehend von diesen Informationen kann bestätigt werden, daß Fintecna eventuelle weitere Verluste von Condotte nicht finanzieren muß. Es erscheint offensichtlich, daß Fintecna vermögensrechtlich nicht mehr für die Geschäftsverluste von Condotte haftet. Aus Vermögenssicht kann daher die Privatisierung von Condotte als vollständig betrachtet werden, auch wenn Fintecna weiterhin die Aktienmehrheit hält.

Was die Bedingungen für die Übertragung der restlichen 50,1 % des Kapitals von Fintecna an Ferrocemento betrifft, so sieht der Vertrag folgendes vor:

- für Fintecna das Recht, ab dem 1. Januar bis zum 30. Juni 1999 oder bis sechs Monate nach der Entbindung der IRI von den Garantien für das Hochgeschwindigkeitsprojekt an Ferrocemento ihre restlichen 50,1 % zu dem festgesetzten Preis zu veräußern;

- für Ferrocemento das Recht, zu einem beliebigen Zeitpunkt ab dem Datum der Entbindung der IRI von den genannten Garantien bis zum 30. Juni 1999 oder aber bis sechs Monate nach Entbindung der IRI von den Garantien diese 50,1 % von Fintecna zu dem festgesetzten Preis zu erwerben.

Aus diesen Informationen geht hervor, daß die beiden Parteien keine rechtliche Verpflichtung zur Vollendung des Verkaufs von Condotte haben. Beide haben ein Recht zur Veräußerung bzw. zum Erwerb des restlichen Kapitals, und nur wenn eine der Parteien dieses Recht wahrnimmt, ist die andere verpflichtet, den Verkauf abzuschließen. Es ist demnach durchaus möglich, daß Fintecna keinen Vorteil darin sieht, von diesem Recht Gebrauch zu machen. In einem solchen Fall würde die Veräußerung von Condotte nicht vollendet werden und die in der Entscheidung vorgesehene Bedingung wäre somit nicht erfuellt.

Die italienische Regierung hat jedoch die Verpflichtung übernommen, daß Fintecna die restlichen Condotte-Anteile zu den im Vertrag vorgesehenen Bedingungen und unter besonderer Berücksichtigung der für diese Option geltenden Termine veräußert. Angesichts dieser Verpflichtung kann davon ausgegangen werden, daß die jetzige restliche Beteiligung von Fintecna an Condotte nur vorübergehenden Charakter hat und auf den Schutz des Vermögens von IRI im Zusammenhang mit jenen Garantien gerichtet ist, die letztere im Rahmen der Verträge zum Hochgeschwindigkeitsprojekt für mögliche Vertragsverletzungen durch den Erwerber eingegangen ist.

Obwohl Fintecna also immer noch zu 50,1 % an Condotte beteiligt ist, ist die in Artikel 1 Absatz 3 der Entscheidung vorgesehene Bedingung erfuellt. Die Verzögerungen beim Verkaufsverfahren wurden faktisch durch Umstände herbeigeführt, die nicht von Fintecna zu vertreten sind (die Vertragsklausel über die Arbeiten am Hochgeschwindigkeitsprojekt); Fintecna hat sich, sofern dies ihrem Einfluß unterlag, für die schnellstmögliche Privatisierung von Condotte eingesetzt. Aufgrund der im Verkaufsvertrag enthaltenen Bestimmungen sowie der Verpflichtung der italienischen Behörden, die Veräußerung der restlichen Beteiligung zum frühestmöglichen Termin abzuschließen, kann dieses Ziel, wie schon erwähnt; als erreicht betrachtet werden.

Was die Vertragsklauseln zu den Arbeiten am Hochgeschwindigkeitsprojekt anbelangt, so nimmt die Kommission zur Kenntnis, daß Verhandlungen zwischen IRI und der Auftraggeberin TAV laufen, um die eine Aufrechterhaltung der absoluten Aktienmehrheit von IRI an Condotte vorsehende Klausel aufzuheben. Die Kommission ist der Auffassung, daß ein möglicher positiver Abschluß dieser Verhandlungen den - auch formalen - Übergang des gesamten Condotte-Kapitals an Ferrocemento beschleunigen könnte.

iii) Das Verbot, die Einnahmen aus den von Fintecna getätigten Verkäufen zur Unterstützung von Unternehmen in Schwierigkeiten zu verwenden und iv) das Verbot, im Zusammenhang mit Privatisierungen weitere Beihilfen zu gewähren

Um festzustellen, ob Fintecna die Bedingungen gemäß Artikel 1 Absatz 4 und 5 der Entscheidung und insbesondere das Verbot zur Gewährung weiterer Beihilfen eingehalten hat, muß geprüft werden, ob die Condotte nach 1994 zugeführten Finanzmittel im Hinblick auf Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag als eine marktwirtschaftlichen Kriterien entsprechende Investition betrachtet werden können oder ob sie staatliche Beihilfen darstellen.

Um nun zu prüfen, ob die Finanzbeziehungen zwischen einem Staat und öffentlichen Unternehmen Beihilfen im Sinne von Artikel 92 EG-Vertrag beinhalten, untersucht die Kommission die Kapitalströme nach dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers. Im vorliegenden Fall ist also zu prüfen, ob es sich bei den nach 1995 erfolgten Zuwendungen an Condotte um öffentliche Mittel handelt und ob diese Mittel nach dem genannten Grundsatz ausgereicht wurden.

Condotte wurde im Rahmen des Plans "Iritecna" auf Fintecna, eine 100%ige Tochter der Industrieholding IRI, die wiederum zu 100 % vom italienischen Schatzamt kontrolliert wird, übertragen. Die italienische Regierung setzt den Verwaltungsrat von IRI ein, die ihrerseits den Verwaltungsrat von Fintecna bestellt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (siehe insbesondere Urteil vom 21. März 1991, Rechtssache C-305/89, Italienische Republik/Kommission) ist bei der Feststellung, ob eine Beihilfe als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 EG-Vertrag betrachtet werden kann, "nicht danach zu unterscheiden, ob die Beihilfe unmittelbar durch den Staat oder durch von ihm zur Durchführung der Beihilferegelung errichtete oder beauftragte öffentliche oder private Einrichtungen gewährt wird"(6). Deshalb kann, auch wenn die Condotte zugeflossenen Mittel nicht unmittelbar vom Staat gewährt wurden, dennoch auf deren öffentlichen Charakter geschlossen werden.

Das von der italienischen Regierung in ihrer Stellungnahme angeführte Argument, die Finanzoperationen von Fintecna seien mit durch deren eigene Betriebsführung erwirtschafteten und nicht mit vom Staat erhaltenen Mitteln durchgeführt worden, reicht hier nicht aus. Eine unrentable Verwendung von betrieblichem Cash-flow wie hier bei Condotte schmälert den Gewinn des Aktionärs der Gesellschaft - IRI - und damit letztendlich des Staates. Fintecna hätte ihre Eigenmittel für einträglichere Tätigkeiten verwenden können und es somit IRI und also auch dem Staat ermöglicht, einen höheren wirtschaftlichen Ertrag mit der eigenen Investition zu erzielen.

Dä ein von IRI bei Fintecna erreichter geringerer Investitionsertrag sich in letzter Instanz in einem Gewinnausfall für den Staat äußert, kann behauptet werden, daß die Condotte gewährten Mittel, obwohl sie nicht unmittelbar vom Staat ausgereicht wurden, dennoch staatliche Mittel darstellen. Um nun zu beurteilen, ob sie unter das Verbot gemäß Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag fallen, müssen sie im Hinblick auf den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers geprüft werden(7).

Diesem Grundsatz zufolge enthält eine finanzielle Transaktion zwischen dem Staat und einem öffentlichen Unternehmen eine Beihilfe, wenn sie von einem privaten Investor unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen nicht durchgeführt worden wäre. Das Vorhandensein staatlicher Beihilfen ist insbesondere dann zu vermuten, wenn "unter Berücksichtigung der Finanzlage des Unternehmens, insbesondere der Struktur und des Umfangs der Verschuldung, es nicht gerechtfertigt erscheint, innerhalb einer angemessenen Frist eine normale Rendite (in Form von Dividenden oder Kapitalzuwachs) aus dem investierten Kapital zu erwarten"(8).

Hierzu muß die finanzwirtschaftliche Situation von Condotte in den Jahren vor den Kapitalerhöhungen bewertet werden, wie sie aus Übersicht 2 hervorgeht.

Übersicht 2

Finanzielle und wirtschaftliche Ergebnisse von Condotte

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Die vorstehend angeführten Zahlen belegen, daß Condotte zum Zeitpunkt der von Fintecna vorgenommenen Kapitalzuwendung kein rentables Unternehmen war. Fintecna führte 1996 neues Kapital zu, obwohl aufgrund der wirtschaftlichen Ergebnisse der Gesellschaft keine Veranlassung bestand, einen nennenswerten Investitionsertrag zu erwarten.

Zudem reicht es nicht aus, sich auf den Umstand zu berufen, die Kosten für die Abwicklung des Unternehmens wären höher gewesen als der Betrag der vorgenommenen Kapitalaufstockungen. De facto hätte ein privater Anteilseigner angesichts der Verschlechterung der Marktchancen und der Unmöglichkeit einer Sanierung gegebenenfalls das Unternehmen viel früher als 1996 und sogar vor 1994 in Liquidation gestellt und somit kostenaufwendige Kapitalaufstockungen vermieden und die Liquidationskosten selbst spürbar verringert.

Ein nicht der unbeschränkten Haftung gemäß Artikel 2362 italienisches Zivilgesetzbuch unterliegender Anteilseigner hätte darüber hinaus eventuell im Rahmen von Konkursverfahren nur bis zu einem Betrag in Höhe des Grundkapitals für die Verbindlichkeiten von Condotte gehaftet, und demnach in einem Umfang, der deutlich unter den tatsächlich zugunsten von Condotte getätigten Kapitalzuführungen liegt.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen stellen die in den Jahren 1996 und 1997 von Fintecna dem Unternehmen Condotte zugeführten Finanzmittel staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Die in Artikel 1 Absatz 5 der Entscheidung vorgesehene Bedingung wurde demnach nicht erfuellt; deshalb muß zusammen mit der Vereinbarkeit der neuen Beihilfen auch nochmals die Vereinbarkeit der Beihilfen geprüft werden, die Condotte früher erhalten hat und die im Rahmen der Entscheidung genehmigt wurden (110 Mrd. ITL).

Um zu bewerten, ob der Entscheidung nachgekommen wurde, reicht es nicht aus festzustellen, daß der Gesamtbetrag der genehmigten Beihilfen nicht überschritten wird. Der Tenor dieser Entscheidung sah ausdrücklich vor, daß die einzelnen Privatisierungen nicht durch weitere Beihilfen finanziert werden durften. Der logische Hintergrund dieser Verpflichtung bestand in der Notwendigkeit, die verfälschenden Wirkungen der gewährten Beihilfen auf ein Mindestmaß zu begrenzen, und demnach in der Notwendigkeit, alle durch die Veräußerungen gewonnenen Mittel für die Verringerung der Liquidationskosten des Konzern Iritecna/Fintecna zu verwenden.

Eingedenk der Tatsache, daß die für eventuelle private Investoren lohnendsten Betriebe zu Zwecken der Veräußerung - und nur in begrenztem Maße zu Zwecken weiterer Umstrukturierungen - auf Fintecna übertragen wurden, sah die Entscheidung ferner das spezielle Verbot der Gewährung weiterer Beihilfen zugunsten dieser Betriebe vor.

Grundsätzlich können Privatisierungen öffentlicher Unternehmen Anlaß zu staatlichen Beihilfen zugunsten des Erwerbers (falls der Verkauf nicht zum Marktpreis stattfindet) oder zugunsten des veräußerten Unternehmens geben (falls der Verkaufsvertrag dem Erwerber Bedingungen hinsichtlich der Fortführung unrentabler Geschäftstätigkeiten auferlegt, die von einem marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgeber aufgegeben worden wären).

Zum Verkauf der Condotte an einen privaten Kapitalgeber muß hervorgehoben werden, daß dieses Geschäft entsprechend den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften abgeschlossen wurde. Insbesondere wurden sowohl das - später ausgesetzte - Verfahren von 1994 als auch das mit dem Verkauf der Gesellschaft an Ferrocemento endende Verfahren von 1995 vermittels öffentlicher Ausschreibung durchgeführt. In deren Rahmen hatten 20 Kapitalgeber vorab ihr Interesse am Verkauf der im Tiefbausektor tätigen Fintecna-Betriebe bekundet. 13 von ihnen bestätigten dann ihr Interesse und bekamen die Informationsunterlagen zugeschickt, und danach wurden zwei von ihnen in die engere Wahl gezogen. Am Ende reichte nur Ferrocemento ein verbindliches Angebot ein und wurde daher für die Prüfung mit der angemessenen Sorgfalt zugelassen.

Fintecna stellte mit der von ihr angewandten Verfahrensweise sicher, daß alle potentiellen Investoren unter gleichen Bedingungen am Verkauf teilnehmen konnten und schließlich das günstigste Angebot ausgewählt wurde. Daraus kann die Kommission schließen, daß das Unternehmen zum Marktpreis veräußert wurde und demnach Ferrocemento beim Erwerb von Condotte keine Beihilfe gewährt wurde.

Darüber hinaus werden dem Erwerber im Verkaufsvertrag keine besonderen Verpflichtungen im Sinne der Aufrechterhaltung eventueller verlustbringender Geschäftsbereiche auferlegt. Deshalb kann nicht festgestellt werden, daß Condotte im Zusammenhang mit den Verkaufsbedingungen eine Beihilfe zugute kam.

Nach Feststellung, daß die Condotte nach 1994 gewährten Zuwendungen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen und daß demzufolge auch die Beihilfen, die das Unternehmen vor 1994 mit der in der Entscheidung erteilten Genehmigung der Kommission erhielt, grundsätzlich als unrechtmäßig zu betrachten sind, gilt es nun zu prüfen, ob diese Beihilfen insgesamt mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind.

IV

Gemäß Artikel 92 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag sind bestimmte Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar oder können als mit ihm vereinbar angesehen werden.

Der Charakter der zu untersuchenden Beihilfemaßnahmen schließt eine Anwendung von Artikel 92 Absatz 2 sowie Absatz 3 Buchstaben a) und b) EG-Vertrag aus. Da Condotte vielfältige Tätigkeiten an zahlreichen Standorten ausübt und die Maßnahmen keine regionalen Ziele verfolgen, kommt nur die Ausnahmeregelung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) - soweit sie die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige betrifft - in Betracht. Insbesondere muß die betreffende Beihilfe aufgrund ihres Charakters als Beihilfe zur Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten angesehen werden.

Für diese Art von Beihilfen hat die Kommission die Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (nachstehend "Leitlinien")(9) aufgestellt. Ad-hoc-Beihilfen zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten kommen demnach nur dann für eine Genehmigung durch die Kommission in Betracht, wenn sie die nachstehenden Voraussetzungen erfuellen:

i) Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens;

ii) Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen;

iii) Verhältnismäßigkeit der Beihilfe in bezug auf die Kosten und den Nutzen der Umstrukturierung und also ihre Beschränkung auf das notwendige Mindestmaß;

iv) vollständige Durchführung des Umstrukturierungsplans;

v) Überwachung und Kontrolle der Plandurchführung durch die Kommission.

Nur bei Erfuellung all dieser Voraussetzungen kann die Kommission die Beihilfe als dem gemeinsamen Interesse nicht zuwiderlaufend betrachten und diese gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag genehmigen.

In bezug auf Ziffer i) hatten die italienischen Behörden anläßlich der Entscheidung einen Umstrukturierungsplan zur Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit von Condotte ab 1996 vorgelegt. Die Condotte bis 1994 zugeführten Beihilfen (110 Mrd. ITL) waren auf der Grundlage eben dieses Plans sowie der Leitlinien als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet worden. Condotte hat jedoch die vorgesehenen wirtschaftlichen Ergebnisse nicht erreicht und mußte folglich erneut öffentliche Unterstützung in Anspruch nehmen (wie bereits erwähnt, in Höhe von ca. 163 Mrd. ITL).

Allerdings muß festgestellt werden, daß die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit aufgrund einer zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorhersehbaren Marktsituation mißlang.

Der von der Kommission im Rahmen der Entscheidung genehmigte Umstrukturierungsplan für Condotte beruhte auf vorsichtigen Annahmen bezüglich der Entwicklung des Auftragsvolumens des Unternehmens. Per 31. Dezember 1992 hatte die Gesellschaft Aufträge im Wert von 2255 Mrd. ITL übernommen, davon Arbeiten für 795 Mrd. ITL im Rahmen des Hochgeschwindigkeitsprojekts. Angesichts der von der Auftraggeberin festgelegten Ausführungsfristen war es durchaus berechtigt, die in der nachstehenden Übersicht 3 dargestellte Entwicklung des Umsatzes und der wirtschaftlichen Ergebnisse von Condotte vorauszusagen.

Übersicht 3

Vorausschau der finanziellen und wirtschaftlichen Ergebnisse von Condotte

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In diesen Schätzungen wurde die schwierige Wiederbelebung des Tiefbausektors, der zu Beginn der 90er Jahre in eine tiefe Krise gestürzt war, bereits gebührend berücksichtigt; sie gingen faktisch von einer im Verhältnis zum Leistungspotential von Condotte sehr verhaltenen Auftragsakquisition sowie von einer Konzentration der Tätigkeit der Gesellschaft auf das Hochgeschwindigkeitsprojekt aus. Nichtsdestotrotz hielt die Krise in diesem Sektor mit unvorhersehbarer Intensität bis nach 1996 an, und erst im zweiten Halbjahr 1997 waren erste Anzeichen einer Erholung erkennbar.

Darüber hinaus kam es aus von der Gesellschaft nicht zu beeinflussenden Gründen zu Verzögerungen bei den schon vorher übernommenen Aufträgen für das Hochgeschwindigkeitsprojekt.

Aufgrund dieser beiden Begleitfaktoren blieb der von Condotte erzielte Umsatz, wie aus Übersicht 3 ersichtlich ist, deutlich hinter den Erwartungen des Plans zurück:

- 1995 lag der Umsatz bei 353 Mrd. ITL, das entspricht 39 % des veranschlagten Wertes;

- 1996 erreichte er 496 Mrd. ITL und damit 35 % des geplanten Wertes.

In beiden Fällen war der Umsatz von Condotte wie schon 1994 um ca. 40 % niedriger als 1992 und 1993 - zwei Geschäftsjahre, in denen allerdings der Sektor, in dem Condotte tätig ist, schon äußerst schwer getroffen war. Auf diese durch äußere Kräfte verursachte Verschlechterung der Marktbedingungen reagierte Condotte mit zusätzlichen, d. h. außerplanmäßigen Umstrukturierungsmaßnahmen, die, auch wenn sie noch nicht zur Erzielung von Nettogewinnen führten, der Gesellschaft 1996 erstmals wieder nach langer Zeit zu einem positiven Betriebsergebnis verhalfen.

Diese Umstrukturierungen konzentrierten sich speziell auf die Dämpfung der Strukturkosten, die 1996 etwa 10 % und 1997, wie schon angeführt, ca. 20 % unter den im Umstrukturierungsplan veranschlagten Werten lagen. In dieser Zeit verstärkte die Gesellschaft maßgeblich ihre innerbetrieblichen Umgestaltungsmaßnahmen, um wieder ein stabiles Rentabilitätsniveau ihrer Geschäftstätigkeit zu erreichen. So sei beispielsweise hervorgehoben, daß das Personal am Hauptsitz (das sich auf die strukturrelevanten Verwaltungskosten auswirkt) von 210 Beschäftigten im 31. Dezember 1997 auf 105 Beschäftigte im März 1998 verringert wurde; darunter wurde das durch hohe Einzelkosten gekennzeichnete Führungspersonal von 51 Beschäftigten Ende 1997 auf 19 Beschäftigte im März 1998 abgebaut (- 61 %).

Dank dieser Maßnahmen sowie weitere Umstrukturierungen im gesamten Konzerngefüge gelang es Condotte 1996, trotz der anhaltenden Krise im Bausektor den bis 1995 herrschenden negativen wirtschaftlichen Trend umzukehren. Die Bruttospanne konnte von einem Wert in Höhe von -5,4 % des Umsatzes im Jahr 1995 sowohl 1996 als auch 1997 wieder in den positiven Bereich zurückgeführt werden (sie betrug 61 bzw. 41 Mrd. ITL).

Es trifft allerdings zu, daß die Gesellschaft 1996 wie auch 1997 Nettoverluste verzeichnete (die 1997 besonders hoch waren); diese sind jedoch hauptsächlich außerordentlichen Aufwendungen (Umstrukturierungskosten) zuzurechnen.

Aufgrund der Umgestaltung wird das Unternehmen in den kommenden Jahren auch trotz der vorgesehenen Verzögerungen des Hochgeschwindigkeitsprojekts bessere Ergebnisse erzielen können als in dem der Kommission vorgelegten Geschäftsplan vorgesehen.

Übersicht 4

Geschäftsplan von Condotte für die Jahre 1998-2000

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Dank der Umstrukturierungsmaßnahmen, die das Unternehmen insbesondere im Zeitraum 1996 bis 1997 über den von der Kommission in der Entscheidung genehmigten Plan hinaus durchführte, wird Condotte imstande sein, trotz der unverhofften Verschlechterung der Marktbedingungen ein ausreichendes Rentabilitätsniveau zu erreichen. Ferner sei hervorgehoben, daß diese langfristige Rentabilität eher durch den entscheidenden Beitrag innerbetrieblicher Rationalisierungsmaßnahmen (Kapazitätsabbau usw.) als durch optimistische Erwartungen hinsichtlich der Marktentwicklung erreicht wird.

In diesem Sinne kann die erste Voraussetzung für die Genehmigung von Umstrukturierungsbeihilfen als erfuellt angesehen werden.

Hierzu stellt die Kommission fest, daß das Unternehmen an einen privaten Anteilseigner verkauft wurde und der Staat aufgrund der vorgesehenen Vertragsmechanismen etwaige künftige Verluste von Condotte nicht finanzieren muß. Zudem bietet auch die Präsenz eines die Kontrolle ausübenden privaten Anteilseigners (siehe Kapitel III, Ziffer i)) größere Sicherheit für die künftige Rentabilität von Condotte.

Gemäß der Voraussetzung von Ziffer ii) dürfen die einem Unternehmen gewährten Beihilfen nicht zu unzumutbaren Wettbewerbsverfälschungen führen. Grundsätzlich verfälscht jede einem Unternehmen vom Staat gewährte Beihilfe auf inakzeptable Weise den Wettbewerb, da sie das betreffende Unternehmen im Vergleich zu seinen Konkurrenten in eine günstigere wirtschaftliche Situation versetzt. Diese Auswirkungen müssen vor allem in Sektoren mit deutlichen Überkapazitäten wie dem Tiefbau durch einen Kapazitätsabbau ausgeglichen werden.

Im vorliegenden Fall sah der von der Kommission in der Entscheidung genehmigte Umstrukturierungsplan bereits nennenswerte Reduzierungen der Produktionskapazität vor. Im Bausektor beruht die Produktionskapazität der Unternehmen hauptsächlich auf den Arbeitskräften im Planungs- wie auch im eigentlichen Baubereich. Die deutliche Verringerung dieses Personalbestands und die maßgebliche Drosselung der Produktion ließen zum Zeitpunkt der Entscheidung klar einen beachtlichen Rückgang der Marktanteile des Unternehmens erkennen. Die Kommission gelangte deshalb zu der Auffassung, daß die Condotte bis zum 31. Dezember 1994 gewährten Beihilfen die für Umstrukturierungsbeihilfen geltenden Voraussetzungen erfuellten.

Da Condotte nach der genannten Entscheidung weitere Beihilfen erhalten hat, muß darüber hinaus untersucht werden, ob diese neuen Zuwendungen eine dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufende Wirkung auf den innergemeinschaftlichen Handel haben. Dies wäre dann zutreffend, wenn das Unternehmen diese Mittel zur Finanzierung von Geschäftspraktiken verwenden konnte, aufgrund deren es seinen Marktanteil zum Nachteil der Wettbewerber, die keine Beihilfen erhalten haben, erhöhen kann.

Wie jedoch schon festgestellt wurde, hat Condotte 1995 und speziell 1996 und 1997 seinen Personalbestand und damit seine Produktionskapazität stärker als im Plan vorgesehen verringert.

Im übrigen war die Kommission zu der Auffassung gelangt, daß die im Umstrukturierungsplan vorgesehene Umsatzentwicklung (siehe Übersicht 3) den Handel nicht in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Ausmaß beeinträchtigen würde. Zudem erreichte Condotte im Zeitraum 1995 bis 1997 nur ca. 40 % des geplanten Umsatzes, und wie aus Übersicht 5 ersichtlich ist, war auch die Auftragsakquisition merklich zurückgegangen.

Übersicht 5

Umsatz- und Auftragsentwicklung von Condotte

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Diese Angaben lassen erkennen, daß die wettbewerbswirksamen Tätigkeiten von Condotte auf den Weltmärkten infolge der Umstrukturierung der Gesellschaft allmählich nachließen. Der Anteil der Aufträge für das Hochgeschwindigkeitsprojekt (sie wurden bereits Anfang der 90er Jahre im Rahmen der Gründung der Iricav-Konsortien übernommen) am gesamten Auftragsbestand von Condotte stieg von 39 % im Jahr 1993 auf 75 % im Jahr 1996. Zudem ist die für 1994 ausgewiesene Erhöhung des Auftragsvolumens nahezu vollständig dem durch Iritecna getätigten Erwerb einer neuen Beteiligung am Iricav-Konsortium für den Hochgeschwindigkeitszug zuzuordnen, ebenso wie die Umsatzsteigerung von 1995 eine unmittelbare Folge des Fortgangs der Arbeiten im Rahmen dieses Konsortiums ist.

Darüber hinaus sieht der von der neuen Unternehmensführung erstellte Geschäftsplan für den Zeitraum 1998 bis 2000 eine weitere Verringerung der Marktpräsenz der Gesellschaft sowie die verstärkte Ausrichtung ihrer Tätigkeiten auf die bereits erhaltenen Aufträge für das Hochgeschwindigkeitsprojekt vor. Der Umsatz wird demzufolge in den kommenden Jahren weiter sinken, wodurch sich auch die durch die fraglichen Beihilfen verursachten Wettbewerbsverfälschungen verringern werden.

Gleichzeitig hat das Unternehmen seine Präsenz im Ausland spürbar abgebaut, wo Anzahl und Volumen der abgeschlossenen Verträge deutlich zurückgingen. Condotte hat demnach ihre Produktionskapazitäten weitaus stärker als im Umstrukturierungsplans des Unternehmens vorgesehen verringert. Deshalb kann davon ausgegangen werden, daß ihre endgültige Wettbewerbsposition den Handel nicht in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Ausmaß beeinträchtigen wird.

Gemäß Ziffer iii) ist nun zu prüfen, ob die staatlichen Beihilfen, damit sie als vereinbar erklärt werden können, auf das für die Finanzierung der Sanierung notwendige Mindestmaß begrenzt sind und nicht über das für die Wiederherstellung der Rentabilität notwendige Maß hinaus dafür verwendet werden, ein aggressives Wettbewerbsverhalten zu finanzieren.

Anhand der von der italienischen Regierung übermittelten Angaben läßt sich überprüfen, daß die Zuwendungen von Fintecna an Condotte notwendig waren, um die hauptsächlich durch die Verringerung der Geschäftstätigkeit und durch die Kosten des Kapazitätsabbaus (Personalabgänge) verursachten Verluste auszugleichen. Im Rahmen der Verzögerungen des Verkaufsverfahrens hat Fintecna zusätzliche Umstrukturierungsmaßnahmen zu den im Plan "Iritecna" vorgesehenen finanziert, um der unvermuteten Verschlechterung der Marktchancen zu begegnen.

Die Kommission ist daher zu der Auffassung gelangt, daß dem Unternehmen durch die gewährten Beihilfen keine zusätzlichen, in keinem angemessenen Verhältnis zum Umstrukturierungsprozeß stehenden Liquiditäten zugeflossen sind, die zur Finanzierung aggressiver Geschäftspraktiken oder von für die Umstrukturierung nicht erforderlichen Investitionen dienen könnten.

Darüber hinaus stellt die Kommission fest, daß Condotte keine Steuergutschriften für durch die Zuwendungen von Fintecna gedeckte Verluste erhalten wird.

Ferner wird das begünstigte Unternehmen in erheblichem Maße zur Finanzierung der Umstrukturierung beitragen, da eventuelle weitere Aufwendungen vollständig vom Erwerber des Unternehmens zu tragen sind und ein Anpassungsmechanismus für den Preis der noch von Fintecna gehaltenen 50,1 % der Anteile vorgesehen ist.

Die italienische Regierung hat regelmäßig über den Fortgang der Privatisierung sowie über die Durchführung des für Condotte vorgesehenen Umstrukturierungsplans zu berichten -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Beihilfen zugunsten der Società Italiana per Condotte d'Acqua SpA ("Condotte"), die in Form von in den Jahren 1995 bis 1997 vorgenommenen Kapitalzuführungen in Höhe von insgesamt 163 Mrd. ITL erfolgten, sowie die vor 1994 gewährten und vorab durch die Kommission genehmigten Beihilfen in Höhe von 110 Mrd. ITL stellen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen dar.

Die Beihilfen erfuellen die Voraussetzungen gemäß den "Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten" vom 27. Juli 1994. Daher werden sie vom Verbot gemäß Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen ausgenommen und kraft Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt, sofern die Bestimmungen von Artikel 2 eingehalten werden.

Artikel 2

Italien verkauft dem privaten Anteilseigner die restlichen Anteile an Condotte zu den im Verkaufsvertrag festgelegten Terminen und Bedingungen unter besonderer Berücksichtigung der für die Optionsausübung vorgesehenen Fristen.

Artikel 3

Zur Gewährleistung seiner Mitwirkungspflichten bei der Kontrolle dieser Entscheidung unterbreitet Italien der Kommission Halbjahresberichte über die wirtschaftliche und finanzielle Entwicklung von Condotte und übermittelt ihr rechtzeitig die wichtigsten Unterlagen zur Veräußerung der restlichen von Fintecna SpA an Condotte gehaltenen Beteiligung.

Der erste Bericht enthält die wirtschaftlichen und finanziellen Ergebnisse von Condotte per 30. Juni 1998 und ist der Kommission bis spätestens 31. Dezember 1998 vorzulegen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 16. September 1998

Für die Kommission

Karel VAN MIERT

Mitglied der Kommission

(1) ABl. C 327 vom 29.10.1997, S. 4.

(2) ABl. L 300 vom 13.12.1995, S. 23.

(3) Siehe Fußnote 1.

(4) Siehe III, Punkt 6.

(5) Siehe IV, Punkt 3.

(6) Slg. 1991, S. I-1603, Randnummer 13 der Begründung.

(7) Mitteilung der Kommission an die Migliedstaaten über die Anwendung der Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag und des Artikels 5 der Richtlinie 80/723/EWG der Kommission über öffentliche Unternehmen in der verarbeitenden Industrie (ABl. C 307 vom 13.11.1993, S. 3, Kapitel III).

(8) Ebenda, Ziffer 16.

(9) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12.