Europäische Union

1999/338/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. September 1998 über die bedingte Genehmigung der von Italien zugunsten der Società Italiana per Condotte d'Acqua SpA gewährten Beihilfe (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2858) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31999D0338. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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h drastischer als im von der Kommission genehmigten Umstrukturierungsplan vorgesehen. Wie Übersicht 1 erkennen läßt, erreichte die Bruttospanne von Condotte 1996 12 % des Umsatzes gegenüber den 7 %, die im Plan vorgesehen waren. 1997 lagen die Strukturkosten dank weiterer von der Gesellschaft durchgeführter Rationalisierungsmaßnahmen um ca. 20 % unter den im Plan veranschlagten Werten. Übersicht 1 Finanzielle und wirtschaftliche Ergebnisse von Condotte >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die in diesem Zeitraum von der Gesellschaft verzeichneten Nettoverluste sind zu einem Großteil auf Mindereinnahmen infolge der bei den laufenden und bereits akquirierten Arbeiten realisierbaren geringeren Spannen zurückzuführen. Darüber hinaus sei betont, daß die Rationalisierungsmaßnahmen auch in den ersten Monaten des Jahres 1998 fortgesetzt wurden; das Personal am Hauptsitz wurde von 110 Beschäftigten per 31. Dezember 1997 auf 105 per 27. März 1998 verringert (am 31. Dezember 1996 lag der Personalbestand bei 185). Insbesondere wurde das Führungspersonal (mit deutlich höheren Einheitskosten) von 25 Beschäftigten per 31. Dezember 1997 auf 19 Beschäftigte per 27. März 1998 abgebaut. Aufgrund dessen kann eingeschätzt werden, daß die in Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung erteilte Auflage erfuellt wurde, wobei auch die Bemühungen des Unternehmens zur Bewältigung einer im Vergleich zu den Voraussagen des Plans ungünstigeren Marktsituation berücksichtigt wurden. ii) Verpflichtung zur Privatisierung von Condotte gemäß dem vorgesehenen Zeitplan, auf jeden Fall aber innerhalb eines vertretbaren Zeitrahmens Bei der Entscheidung wurde u. a. die Verpflichtung der italienischen Regierung zur raschen Privatisierung von Condotte entsprechend den Festlegungen des Umstrukturierungsplans in Betracht gezogen; aufgrund der vorgelegten Informationen wurde in der Entscheidung davon ausgegangen, daß diese Privatisierung innerhalb einer sehr kurzen Frist vollzogen werden könne(4). Die rasche Veräußerung von Condotte wurde von der Kommission als eines der wichtigsten Elemente für die Bewertung der Vereinbarkeit der Iritecna gewährten Beihilfen betrachtet, u. a. auch unter Berücksichtigung der hohen Beihilfen, die der Geschäftsbereich Bauwesen der Gesellschaft bis dahin empfangen hatte. Die Kommission räumte ein, daß die Umstrukturierungen in diesem Bereich zum Zeitpunkt der Entscheidung teilweise noch andauerten; eingedenk der Festlegungen des Plans "Iritecna" schätzte sie jedoch in ihrer Entscheidung ein, daß diese "im Jahr 1995 abgeschlossen werden"(5), um die Veräußerung der Unternehmen zu ermöglichen. Aus diesen Gründen wurde in Artikel 1 Absätze 3 und 5 der Entscheidung die Verpflichtung festgeschrieben, die Tochtergesellschaften von Fintecna gemäß dem der Kommission vorgelegten Zeitplan oder jedenfalls innerhalb eines vertretbaren Zeitrahmens ohne weitere staatliche Beihilfen zu privatisieren. Kurz nach Erlaß der Entscheidung wurden jedoch die Verkaufsverfahren gestoppt und erst im November 1995 wieder aufgenommen. Dies geschah laut Aussage der italienischen Regierung aufgrund der Notwendigkeit, die rechtlichen Konsequenzen der von IRI für die Arbeiten am Hochgeschwindigkeitsprojekt übernommenen vertraglichen Garantien eingehender zu prüfen. Erst im März 1997 wurde der Vertrag über die Veräußerung von 45,7 % des von Fintecna an Condotte gehaltenen Kapitals an die Gesellschaft Ferrocemento unterzeichnet. Zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens verfügte die Kommission über keine ausreichenden Informationen, um festzustellen, ob die Veräußerung wie in der Entscheidung festgelegt als "echt" und unwiderruflich betrachtet werden kann. Insbesondere äußerte die Kommission ihre Bedenken zu folgenden Punkten: - die Übertragung der Geschäftsführungsbefugnis (Einsetzung der Unternehmensführung) von Fintecna auf den Erwerber; - die finanziellen Auswirkungen eventueller weiterer Verluste von Condotte auf Fintecna; - die Bedingungen für die Veräußerung der restlichen 50,1 % des Kapitals; - die Möglichkeit der Geltendmachung der Garantien, die IRI für die Verträge im Zusammenhang mit dem Hochgeschwindigkeitsprojekt übernommen hatte. Die in der Antwort der italienischen Regierung enthaltenen Informationen reichen aus, um diese Bedenken der Kommission auszuräumen. Zur Übertragung der Geschäfstführungsbefugnis wird hervorgehoben, daß die Verantwortung für die Bestellung des geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglieds, dem nach Billigung des Verwaltungsrats die Führungsbefugnis erteilt wird, dem Erwerber zuerkannt wird. Seine Befugnisse dürfen nur im Falle von Handlungen beschnitten werden, die Fintecna oder IRI bei den Arbeiten am Hochgeschwindigkeitsprojekt benachteiligen könnten. Der Verwaltungsrat setzt sich aus sieben Mitgliedern zusammen, von denen drei, darunter auch das geschäftsführende Verwaltungsratsmitglied, von Ferrocemento und drei von Fintecna bestellt werden; der Präsident wird von Ferrotecna mit Zustimmung von Fintecna ernannt. Aufgrund dieser Informationen kann bestätigt werden, daß der Erwerber vollständig in die von Fintecna bei Condotte ausgeübten Geschäftsführungsbefugnisse eingetreten ist. Was die eventuellen finanziellen Verpflichtungen anbelangt, die Fintecna aus Verlusten von Condotte erwachsen könnten, so sieht der Vertrag einen umfassenden Mechanismus zur Überprüfung des Verkaufspreises für die restlichen, noch bei Fintecna verbliebenen 50,1 % vor, um Fintecna vor jedweder finanziellen Belastung im Zusammenhang mit Geschäftsverlusten von Condotte zu bewahren. Der Preis für die Veräußerung dieser 50,1 % wurde zwar de facto auf 50,1 Mrd. ITL festgesetzt, er wird jedoch überprüft, um die folgenden Gesichtspunkte zu berücksichtigen: - der Anteil von Fintecna an eventuellen der Verlustdeckung dienenden Kapitalerhöhungen, die nach dem Anteilsverkauf vorgenommen werden (Preiserhöhung); - der Anteil von Fintecna an eventuellen Gewinnen von Condotte, die nach dem Anteilsverkauf ausgeschüttet werden (Preisminderung); - die Zahlungen zur Deckung der Verluste von Condotte, die Fintecna nach dem vertraglich vereinbarten Termin vornimmt (Preiserhöhung). All diese Positionen, einschließlich des Verkaufspreises, werden ab dem Tag der Durchführung der einzelnen Operationen bis zur Übertragung der restlichen 50,1 % des Kapitals an einen vorab im Vertrag festgelegten Zinssatz gebunden. Ausgehend von diesen Informationen kann bestätigt werden, daß Fintecna eventuelle weitere Verluste von Condotte nicht finanzieren muß. Es erscheint offensichtlich, daß Fintecna vermögensrechtlich nicht mehr für die Geschäftsverluste von Condotte haftet. Aus Vermögenssicht kann daher die Privatisierung von Condotte als vollständig betrachtet werden, auch wenn Fintecna weiterhin die Aktienmehrheit hält. Was die Bedingungen für die Übertragung der restlichen 50,1 % des Kapitals von Fintecna an Ferrocemento betrifft, so sieht der Vertrag folgendes vor: - für Fintecna das Recht, ab dem 1. Januar bis zum 30. Juni 1999 oder bis sechs Monate nach der Entbindung der IRI von den Garantien für das Hochgeschwindigkeitsprojekt an Ferrocemento ihre restlichen 50,1 % zu dem festgesetzten Preis zu veräußern; - für Ferrocemento das Recht, zu einem beliebigen Zeitpunkt ab dem Datum der Entbindung der IRI von den genannten Garantien bis zum 30. Juni 1999 oder aber bis sechs Monate nach Entbindung der IRI von den Garantien diese 50,1 % von Fintecna zu dem festgesetzten Preis zu erwerben. Aus diesen Informationen geht hervor, daß die beiden Parteien keine rechtliche Verpflichtung zur Vollendung des Verkaufs von Condotte haben. Beide haben ein Recht zur Veräußerung bzw. zum Erwerb des restlichen Kapitals, und nur wenn eine der Parteien dieses Recht wahrnimmt, ist die andere verpflichtet, den Verkauf abzuschließen. Es ist demnach durchaus möglich, daß Fintecna keinen Vorteil darin sieht, von diesem Recht Gebrauch zu machen. In einem solchen Fall würde die Veräußerung von Condotte nicht vollendet werden und die in der Entscheidung vorgesehene Bedingung wäre somit nicht erfuellt. Die italienische Regierung hat jedoch die Verpflichtung übernommen, daß Fintecna die restlichen Condotte-Anteile zu den im Vertrag vorgesehenen Bedingungen und unter besonderer Berücksichtigung der für diese Option geltenden Termine veräußert. Angesichts dieser Verpflichtung kann davon ausgegangen werden, daß die jetzige restliche Beteiligung von Fintecna an Condotte nur vorübergehenden Charakter hat und auf den Schutz des Vermögens von IRI im Zusammenhang mit jenen Garantien gerichtet ist, die letztere im Rahmen der Verträge zum Hochgeschwindigkeitsprojekt für mögliche Vertragsverletzungen durch den Erwerber eingegangen ist. Obwohl Fintecna also immer noch zu 50,1 % an Condotte beteiligt ist, ist die in Artikel 1 Absatz 3 der Entscheidung vorgesehene Bedingung erfuellt. Die Verzögerungen beim Verkaufsverfahren wurden faktisch durch Umstände herbeigeführt, die nicht von Fintecna zu vertreten sind (die Vertragsklausel über die Arbeiten am Hochgeschwindigkeitsprojekt); Fintecna hat sich, sofern dies ihrem Einfluß unterlag, für die schnellstmögliche Privatisierung von Condotte eingesetzt. Aufgrund der im Verkaufsvertrag enthaltenen Bestimmungen sowie der Verpflichtung der italienischen Behörden, die Veräußerung der restlichen Beteiligung zum frühestmöglichen Termin abzuschließen, kann dieses Ziel, wie schon erwähnt; als erreicht betrachtet werden. Was die Vertragsklauseln zu den Arbeiten am Hochgeschwindigkeitsprojekt anbelangt, so nimmt die Kommission zur Kenntnis, daß Verhandlungen zwischen IRI und der Auftraggeberin TAV laufen, um die eine Aufrechterhaltung der absoluten Aktienmehrheit von IRI an Condotte vorsehende Klausel aufzuheben. Die Kommission ist der Auffassung, daß ein möglicher positiver Abschluß dieser Verhandlungen den - auch formalen - Übergang des gesamten Condotte-Kapitals an Ferrocemento beschleunigen könnte. iii) Das Verbot, die Einnahmen aus den von Fintecna getätigten Verkäufen zur Unterstützung von Unternehmen in Schwierigkeiten zu verwenden und iv) das Verbot, im Zusammenhang mit Privatisierungen weitere Beihilfen zu gewähren Um festzustellen, ob Fintecna die Bedingungen gemäß Artikel 1 Absatz 4 und 5 der Entscheidung und insbesondere das Verbot zur Gewährung weiterer Beihilfen eingehalten hat, muß geprüft werden, ob die Condotte nach 1994 zugeführten Finanzmittel im Hinblick auf Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag als eine marktwirtschaftlichen Kriterien entsprechende Investition betrachtet werden können oder ob sie staatliche Beihilfen darstellen. Um nun zu prüfen, ob die Finanzbeziehungen zwischen einem Staat und öffentlichen Unternehmen Beihilfen im Sinne von Artikel 92 EG-Vertrag beinhalten, untersucht die Kommission die Kapitalströme nach dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers. Im vorliegenden Fall ist also zu prüfen, ob es sich bei den nach 1995 erfolgten Zuwendungen an Condotte um öffentliche Mittel handelt und ob diese Mittel nach dem genannten Grundsatz ausgereicht wurden. Condotte wurde im Rahmen des Plans "Iritecna" auf Fintecna, eine 100%ige Tochter der Industrieholding IRI, die wiederum zu 100 % vom italienischen Schatzamt kontrolliert wird, übertragen. Die italienische Regierung setzt den Verwaltungsrat von IRI ein, die ihrerseits den Verwaltungsrat von Fintecna bestellt. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (siehe insbesondere Urteil vom 21. März 1991, Rechtssache C-305/89, Italienische Republik/Kommission) ist bei der Feststellung, ob eine Beihilfe als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 EG-Vertrag betrachtet werden kann, "nicht danach zu unterscheiden, ob die Beihilfe unmittelbar durch den Staat oder durch von ihm zur Durchführung der Beihilferegelung errichtete oder beauftragte öffentliche oder private Einrichtungen gewährt wird"(6). Deshalb kann, auch wenn die Condotte zugeflossenen Mittel nicht unmittelbar vom Staat gewährt wurden, dennoch auf deren öffentlichen Charakter geschlossen werden. Das von der italienischen Regierung in ihrer Stellungnahme angeführte Argument, die Finanzoperationen von Fintecna seien mit durch deren eigene Betriebsführung erwirtschafteten und nicht mit vom Staat erhaltenen Mitteln durchgeführt worden, reicht hier nicht aus. Eine unrentable Verwendung von betrieblichem Cash-flow wie hier bei Condotte schmälert den Gewinn des Aktionärs der Gesellschaft - IRI - und damit letztendlich des Staates. Fintecna hätte ihre Eigenmittel für einträglichere Tätigkeiten verwenden können und es somit IRI und also auch dem Staat ermöglicht, einen höheren wirtschaftlichen Ertrag mit der eigenen Investition zu erzielen. Dä ein von IRI bei Fintecna erreichter geringerer Investitionsertrag sich in letzter Instanz in einem Gewinnausfall für den Staat äußert, kann behauptet werden, daß die Condotte gewährten Mittel, obwohl sie nicht unmittelbar vom Staat ausgereicht wurden, dennoch staatliche Mittel darstellen. Um nun zu beurteilen, ob sie unter das Verbot gemäß Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag fallen, müssen sie im Hinblick auf den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers geprüft werden(7). Diesem Grundsatz zufolge enthält eine finanzielle Transaktion zwischen dem Staat und einem öffentlichen Unternehmen eine Beihilfe, wenn sie von einem privaten Investor unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen nicht durchgeführt worden wäre. Das Vorhandensein staatlicher Beihilfen ist insbesondere dann zu vermuten, wenn "unter Berücksichtigung der Finanzlage des Unternehmens, insbesondere der Struktur und des Umfangs der Verschuldung, es nicht gerechtfertigt erscheint, innerhalb einer angemessenen Frist eine normale Rendite (in Form von Dividenden oder Kapitalzuwachs) aus dem investierten Kapital zu erwarten"(8). Hierzu muß die finanzwirtschaftliche Situation von Condotte in den Jahren vor den Kapitalerhöhungen bewertet werden, wie sie aus Übersicht 2 hervorgeht. Übersicht 2 Finanzielle und wirtschaftliche Ergebnisse von Condotte >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die vorstehend angeführten Zahlen belegen, daß Condotte zum Zeitpunkt der von Fintecna vorgenommenen Kapitalzuwendung kein rentables Unternehmen war. Fintecna führte 1996 neues Kapital zu, obwohl aufgrund der wirtschaftlichen Ergebnisse der Gesellschaft keine Veranlassung bestand, einen nennenswerten Investitionsertrag zu erwarten. Zudem reicht es nicht aus, sich auf den Umstand zu berufen, die Kosten für die Abwicklung des Unternehmens wären höher gewesen als der Betrag der vorgenommenen Kapitalaufstockungen. De facto hätte ein privater Anteilseigner angesichts der Verschlechterung der Marktchancen und der Unmöglichkeit einer Sanierung gegebenenfalls das Unternehmen viel früher als 1996 und sogar vor 1994 in Liquidation gestellt und somit kostenaufwendige Kapitalaufstockungen vermieden und die Liquidationskosten selbst spürbar verringert. Ein nicht der unbeschränkten Haftung gemäß Artikel 2362 italienisches Zivilgesetzbuch unterliegender Anteilseigner hätte darüber hinaus eventuell im Rahmen von Konkursverfahren nur bis zu einem Betrag in Höhe des Grundkapitals für die Verbindlichkeiten von Condotte gehaftet, und demnach in einem Umfang, der deutlich unter den tatsächlich zugunsten von Condotte getätigten Kapitalzuführungen liegt. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen stellen die in den Jahren 1996 und 1997 von Fintecna dem Unternehmen Condotte zugeführten Finanzmittel staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Die in Artikel 1 Absatz 5 der Entscheidung vorgesehene Bedingung wurde demnach nicht erfuellt; deshalb muß zusammen mit der Vereinbarkeit der neuen Beihilfen auch nochmals die Vereinbarkeit der Beihilfen geprüft werden, die Condotte früher erhalten hat und die im Rahmen der Entscheidung genehmigt wurden (110 Mrd. ITL). Um zu bewerten, ob der Entscheidung nachgekommen wurde, reicht es nicht aus festzustellen, daß der Gesamtbetrag der genehmigten Beihilfen nicht überschritten wird. Der Tenor dieser Entscheidung sah ausdrücklich vor, daß die einzelnen Privatisierungen nicht durch weitere Beihilfen finanziert werden durften. Der logische Hintergrund dieser Verpflichtung bestand in der Notwendigkeit, die verfälschenden Wirkungen der gewährten Beihilfen auf ein Mindestmaß zu begrenzen, und demnach in der Notwendigkeit, alle durch die Veräußerungen gewonnenen Mittel für die Verringerung der Liquidationskosten des Konzern Iritecna/Fintecna zu verwenden. Eingedenk der Tatsache, daß die für eventuelle private Investoren lohnendsten Betriebe zu Zwecken der Veräußerung - und nur in begrenztem Maße zu Zwecken weiterer Umstrukturierungen - auf Fintecna übertragen wurden, sah die Entscheidung ferner das spezielle Verbot der Gewährung weiterer Beihilfen zugunsten dieser Betriebe vor. Grundsätzlich können Privatisierungen öffentlicher Unternehmen Anlaß zu staatlichen Beihilfen zugunsten des Erwerbers (falls der Verkauf nicht zum Marktpreis stattfindet) oder zugunsten des veräußerten Unternehmens geben (falls der Verkaufsvertrag dem Erwerber Bedingungen hinsichtlich der Fortführung unrentabler Geschäftstätigkeiten auferlegt, die von einem marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgeber aufgegeben worden wären). Zum Verkauf der Condotte an einen privaten Kapitalgeber muß hervorgehoben werden, daß dieses Geschäft entsprechend den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften abgeschlossen wurde. Insbesondere wurden sowohl das - später ausgesetzte - Verfahren von 1994 als auch das mit dem Verkauf der Gesellschaft an Ferrocemento endende Verfahren von 1995 vermittels öffentlicher Ausschreibung durchgeführt. In deren Rahmen hatten 20 Kapitalgeber vorab ihr Interesse am Verkauf der im Tiefbausektor tätigen Fintecna-Betriebe bekundet. 13 von ihnen bestätigten dann ihr Interesse und bekamen die Informationsunterlagen zugeschickt, und danach wurden zwei von ihnen in die engere Wahl gezogen. Am Ende reichte nur Ferrocemento ein verbindliches Angebot ein und wurde daher für die Prüfung mit der angemessenen Sorgfalt zugelassen. Fintecna stellte mit der von ihr angewandten Verfahrensweise sicher, daß alle potentiellen Investoren unter gleichen Bedingungen am Verkauf teilnehmen konnten und schließlich das günstigste Angebot ausgewählt wurde. Daraus kann die Kommission schließen, daß das Unternehmen zum Marktpreis veräußert wurde und demnach Ferrocemento beim Erwerb von Condotte keine Beihilfe gewährt wurde. Darüber hinaus werden dem Erwerber im Verkaufsvertrag keine besonderen Verpflichtungen im Sinne der Aufrechterhaltung eventueller verlustbringender Geschäftsbereiche auferlegt. Deshalb kann nicht festgestellt werden, daß Condotte im Zusammenhang mit den Verkaufsbedingungen eine Beihilfe zugute kam. Nach Feststellung, daß die Condotte nach 1994 gewährten Zuwendungen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen und daß demzufolge auch die Beihilfen, die das Unternehmen vor 1994 mit der in der Entscheidung erteilten Genehmigung der Kommission erhielt, grundsätzlich als unrechtmäßig zu betrachten sind, gilt es nun zu prüfen, ob diese Beihilfen insgesamt mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. IV Gemäß Artikel 92 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag sind bestimmte Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar oder können als mit ihm vereinbar angesehen werden. Der Charakter der zu untersuchenden Beihilfemaßnahmen schließt eine Anwendung von Artikel 92 Absatz 2 sowie Absatz 3 Buchstaben a) und b) EG-Vertrag aus. Da Condotte vielfältige Tätigkeiten an zahlreichen Standorten ausübt und die Maßnahmen keine regionalen Ziele verfolgen, kommt nur die Ausnahmeregelung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) - soweit sie die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige betrifft - in Betracht. Insbesondere muß die betreffende Beihilfe aufgrund ihres Charakters als Beihilfe zur Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten angesehen werden. Für diese Art von Beihilfen hat die Kommission die Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (nachstehend "Leitlinien")(9) aufgestellt. Ad-hoc-Beihilfen zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten kommen demnach nur dann für eine Genehmigung durch die Kommission in Betracht, wenn sie die nachstehenden Voraussetzungen erfuellen: i) Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens; ii) Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen; iii) Verhältnismäßigkeit der Beihilfe in bezug auf die Kosten und den Nutzen der Umstrukturierung und also ihre Beschränkung auf das notwendige Mindestmaß; iv) vollständige Durchführung des Umstrukturierungsplans; v) Überwachung und Kontrolle der Plandurchführung durch die Kommission. Nur bei Erfuellung all dieser Voraussetzungen kann die Kommission die Beihilfe als dem gemeinsamen Interesse nicht zuwiderlaufend betrachten und diese gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag genehmigen. In bezug auf Ziffer i) hatten die italienischen Behörden anläßlich der Entscheidung einen Umstrukturierungsplan zur Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit von Condotte ab 1996 vorgelegt. Die Condotte bis 1994 zugeführten Beihilfen (110 Mrd. ITL) waren auf der Grundlage eben dieses Plans sowie der Leitlinien als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet worden. Condotte hat jedoch die vorgesehenen wirtschaftlichen Ergebnisse nicht erreicht und mußte folglich erneut öffentliche Unterstützung in Anspruch nehmen (wie bereits erwähnt, in Höhe von ca. 163 Mrd. ITL). Allerdings muß festgestellt werden, daß die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit aufgrund einer zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorhersehbaren Marktsituation mißlang. Der von der Kommission im Rahmen der Entscheidung genehmigte Umstrukturierungsplan für Condotte beruhte auf vorsichtigen Annahmen bezüglich der Entwicklung des Auftragsvolumens des Unternehmens. Per 31. Dezember 1992 hatte die Gesellschaft Aufträge im Wert von 2255 Mrd. ITL übernommen, davon Arbeiten für 795 Mrd. ITL im Rahmen des Hochgeschwindigkeitsprojekts. Angesichts der von der Auftraggeberin festgelegten Ausführungsfristen war es durchaus berechtigt, die in der nachstehenden Übersicht 3 dargestellte Entwicklung des Umsatzes und der wirtschaftlichen Ergebnisse von Condotte vorauszusagen. Übersicht 3 Vorausschau der finanziellen und wirtschaftlichen Ergebnisse von Condotte >PLATZ FÜR EINE TABELLE> In diesen Schätzungen wurde die schwierige Wiederbelebung des Tiefbausektors, der zu Beginn der 90er Jahre in eine tiefe Krise gestürzt war, bereits gebührend berücksichtigt; sie gingen faktisch von einer im Verhältnis zum Leistungspotential von Condotte sehr verhaltenen Auftragsakquisition sowie von einer Konzentration der Tätigkeit der Gesellschaft auf das Hochgeschwindigkeitsprojekt aus. Nichtsdestotrotz hielt die Krise in diesem Sektor mit unvorhersehbarer Intensität bis nach 1996 an, und erst im zweiten Halbjahr 1997 waren erste Anzeichen einer Erholung erkennbar. Darüber hinaus kam es aus von der Gesellschaft nicht zu beeinflussenden Gründen zu Verzögerungen bei den schon vorher übernommenen Aufträgen für das Hochgeschwindigkeitsprojekt. Aufgrund dieser beiden Begleitfaktoren blieb der von Condotte erzielte Umsatz, wie aus Übersicht 3 ersichtlich ist, deutlich hinter den Erwartungen des Plans zurück: - 1995 lag der Umsatz bei 353 Mrd. ITL, das entspricht 39 % des veranschlagten Wertes; - 1996 erreichte er 496 Mrd. ITL und damit 35 % des geplanten Wertes. In beiden Fällen war der Umsatz von Condotte wie schon 1994 um ca. 40 % niedriger als 1992 und 1993 - zwei Geschäftsjahre, in denen allerdings der Sektor, in dem Condotte tätig ist, schon äußerst schwer getroffen war. Auf diese durch äußere Kräfte verursachte Verschlechterung der Marktbedingungen reagierte Condotte mit zusätzlichen, d. h. außerplanmäßigen Umstrukturierungsmaßnahmen, die, auch wenn sie noch nicht zur Erzielung von Nettogewinnen führten, der Gesells

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.