Europäische Union

2014/541/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 29. Juli 2014 über Maßnahmen im Zusammenhang mit gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäften (Neufassung) (EZB/2014/34)

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n zufolge aufgelaufene Zinsforderungen aus Krediten normalerweise in der Bilanz ausgewiesen werden, wenn sie auflaufen (d. h. auf Periodenabgrenzungsbasis und nicht zum Zeitpunkt ihres Eingangs), doch sollten sie nicht in die Daten über ausstehende Kreditbeträge einbezogen werden. Kapitalisierte Zinsen sollten allerdings als Teil der ausstehenden Beträge ausgewiesen werden. Zwar werden viele der in dem Meldebogen geforderten Daten von den MFI bereits nach den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) zusammengestellt, doch müssen einige Informationen von den Teilnehmern an den GLGRs zusätzlich erfasst werden. Der methodische Rahmen für Statistiken über Bilanzpositionen, der im Handbuch zu MFI-Bilanzstatistiken (5) niedergelegt ist, enthält alle für die Zusammenstellung dieser zusätzlichen Daten nötigen Hintergrundinformationen; weitere Einzelheiten können den nachstehenden Definitionen der einzelnen Indikatoren entnommen werden. 3.   Allgemeine Hinweise für die Meldungen a)   Gliederung des Meldebogens Auf dem Meldebogen findet sich die Angabe des Bezugszeitraums für die Daten; außerdem werden die Indikatoren in zwei Blöcken zusammengefasst: Kredite an im Euro-Währungsgebiet ansässige nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und Kredite an private Haushalte im Euro-Währungsgebiet (ohne Wohnungsbaukredite) . Die Daten in den gelb markierten Feldern werden anhand der eingefügten Formeln automatisch aus den Daten, die in die übrigen Felder eingegeben werden, berechnet. Im Meldebogen erfolgt auch die Datenvalidierung, indem die Kohärenz zwischen ausstehenden Beträgen und Transaktionen überprüft wird. Die Daten sind jeweils in Tausend Euro zu melden. b)   Definition des „Meldezeitraums“ Durch den Meldezeitraum wird die Datenspanne markiert, auf die sich die Daten beziehen. Indikatoren zu den ausstehenden Beträgen sind mit dem Stand zu Ende des Monats, der dem Beginn des Meldezeitraums vorausgeht, und zu Ende dieses Zeitraums zu melden; für den Meldezeitraum 1. Mai 2013 bis 30. April 2014 heißt das, die ausstehenden Beträge sind mit Stand zum 30. April 2013 und zum 30. April 2014 zu melden. Daten zu Transaktionen und Bereinigungen wiederum müssen alle relevanten Effekte abdecken, die während des Meldezeitraums eintreten. c)   Meldungen zu Bietergruppen Was an GLRGs teilnehmende Bietergruppen anbelangt, so sollten die Daten im Regelfall auf aggregierter Basis gemeldet werden. Allerdings steht es den nationalen Zentralbanken (NZBen) frei, die Informationen auf Basis der Einzelinstitute zu erheben, wenn sie dies für angezeigt erachten. d)   Übermittlung des Meldebogens Der ausgefüllte Meldebogen ist der zuständigen NZB gemäß den allgemeinen Bestimmungen und in Einklang mit dem offiziellen Kalender zu übermitteln, in dem auch der bei jeder Vorlage abzudeckende Bezugszeitraum und die Datenstände, die zum Ausfüllen des Meldebogens zu verwenden sind, spezifiziert sind. 4.   Definitionen In diesem Abschnitt werden die verschiedenen Bilanzpositionen, die im Meldebogen auszuweisen sind, genau definiert, wobei die betreffenden Nummern des Meldebogens in Klammern angegeben sind. a)   Ausstehende Beträge anrechenbarer Kredite (1 und 4) Die Daten in diesen Feldern werden automatisch berechnet; Grundlage hierfür bilden die gemeldeten Zahlen für die danach aufgeführten Bilanzpositionen, d. h. „Ausstehende Beträge in der Bilanz“ (1.1 und 4.1) minus „Verbriefte oder anderweitig übertragene, jedoch nicht aus der Bilanz ausgebuchte ausstehende Kreditbeträge“ (1.2 und 4.2) plus „Ausstehende Rückstellungen für anrechenbare Kredite“ (1.3 und 4.3). Letzteres ist lediglich in Fällen relevant, in denen entgegen der üblichen Praxis bei Bilanzpositionen Kredite nach Abzug von Rückstellungen ausgewiesen werden. i)   Ausstehende Beträge in der Bilanz (1.1 und 4.1) Diese Position umfasst die ausstehenden Beträge von Krediten an im Euro-Währungsgebiet ansässige nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und an private Haushalte im Euro-Währungsgebiet (ohne Wohnungsbaukredite). Aufgelaufene Zinsen werden im Gegensatz zu kapitalisierten Zinsen bei den Indikatoren nicht berücksichtigt. Für das Ausfüllen dieser Felder des Meldebogens können Daten verwendet werden, die bereits zur Erfüllung der Anforderungen nach Anhang I Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) (Block 2 in Tabelle 1 zu monatlichen Beständen) ermittelt wurden. Genauere Definitionen der im Meldebogen zu erfassenden Positionen finden sich in Anhang II Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) sowie in Abschnitt 2.1.4 des Handbuchs zu MFI-Bilanzstatistiken. ii)   Verbriefte oder anderweitig übertragene, jedoch nicht aus der Bilanz ausgebuchte ausstehende Kreditbeträge (1.2 und 4.2) In dieser Position werden die ausstehenden Kreditbeträge erfasst, die verbrieft oder anderweitig übertragen, aber nicht aus der Bilanz ausgebucht wurden. Hierbei sind sämtliche Verbriefungsaktivitäten unabhängig davon auszuweisen, wo die beteiligten finanziellen Mantelkapitalgesellschaften ansässig sind. Kredite, die geldpolitische Kreditgeschäfte des Eurosystems in Form von Kreditforderungen besichern, die zu einer Übertragung ohne Ausbuchung aus der Bilanz führen, werden in dieser Position nicht berücksichtigt. Die geforderten Informationen zu verbrieften Krediten an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und private Haushalte, die nicht ausgebucht wurden, entsprechen zwar Anhang I Teil 5 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) (Block 5.1 in Tabelle 5a zu monatlichen Daten), doch ist dort keine Aufschlüsselung nach Verwendungszweck vorgeschrieben. Außerdem fallen ausstehende Kreditbeträge, die anderweitig (d. h. nicht durch Verbriefung) übertragen, aber nicht ausgebucht wurden, nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33). Für die Zwecke des Meldebogens sind daher gesonderte Daten aus den internen Datenbanken der MFI zu extrahieren. Genauere Definitionen der im Meldebogen zu erfassenden Positionen finden sich in Anhang I Teil 5 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) sowie in Abschnitt 2.3 des Handbuchs zu MFI-Bilanzstatistiken. iii)   Ausstehende Rückstellungen für anrechenbare Kredite (1.3 und 4.3) Diese Daten sind lediglich bei denjenigen Instituten relevant, die entgegen der üblichen Praxis bei Bilanzpositionen Kredite nach Abzug von Rückstellungen ausweisen. Im Falle von Instituten, die als Bietergruppe teilnehmen, gilt dieses Erfordernis nur für die Institute der Gruppe, die Kredite nach Abzug nach Rückstellungen ausweisen. In dieser Position erfasst werden Einzel- und allgemeine Rückstellungen für Wertminderungsverluste und Kreditausfälle (vor Abschreibungen und Wertberichtigungen). Die Daten müssen sich auf ausstehende anrechenbare Kredite in der Bilanz beziehen, d. h. Kredite unberücksichtigt lassen, die verbrieft oder anderweitig übertragen, aber nicht aus der Bilanz ausgebucht wurden. Wie vorstehend ausgeführt, sind in Statistiken über Bilanzpositionen Kredite im Regelfall zu ihrem ausstehenden Nominalwert zu melden, wobei die entsprechenden Rückstellungen „Kapital und Rücklagen“ zugeordnet werden. In derartigen Fällen sollten keine gesonderten Informationen zu Rückstellungen gemeldet werden. Gleichzeitig müssen diese Zusatzinformationen jedoch in Fällen, in denen Kredite abzüglich Rückstellungen ausgewiesen werden, übermittelt werden, damit die Datenlage bei sämtlichen MFI uneingeschränkt vergleichbar ist. Ist es gängige Praxis, ausstehende Kreditbeträge nach Abzug von Rückstellungen auszuweisen, so haben die NZBen die Möglichkeit, die Meldung dieser Informationen als fakultativ einzustufen. Allerdings werden in derartigen Fällen bei den Berechnungen im Rahmen der GLRGs die ausstehenden Kreditbeträge in der Bilanz nach Abzug von Rückstellungen zur Grundlage genommen (6). Nähere Einzelheiten finden sich in der Bezugnahme auf Rückstellungen in der Definition von „ Kapital und Rücklagen “ in Anhang II Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33). b)   Anrechenbare Nettokreditvergabe (2) In diesen Feldern des Meldebogens werden die Nettokredite (Transaktionen) ausgewiesen, die während des Meldezeitraums gewährt wurden. Die Daten werden automatisch berechnet; Grundlage hierfür bilden die für die Unterpositionen gemeldeten Zahlen, d. h. „Bruttokreditvergabe“ (2.1) minus „Rückzahlungen“ (2.2). Kredite, die im Meldezeitraum neu verhandelt werden, sind zum Zeitpunkt der Neuverhandlung unter „Rückzahlungen“ wie auch unter „Bruttokreditvergabe“ auszuweisen. Bei den Daten zu Bereinigungen sind die auf Kreditneuverhandlungen zurückzuführenden Effekte zu berücksichtigen. In den Meldezeitraum fallende Rückbuchungen einer Transaktion (d. h. Kredite, die während des Zeitraums gewährt und zurückgezahlt werden) sollten im Regelfall unter „Bruttokreditvergabe“ wie auch unter „Rückzahlungen“ ausgewiesen werden. Allerdings ist es zulässig, dass teilnehmende MFI diese Geschäfte beim Ausfüllen des Meldebogens nicht erfassen, sofern dies geeignet ist, ihren Meldeaufwand zu verringern. In diesem Falle müssten sie dies im Kommentarfeld des Meldebogens angeben und die Effekte dieser Rückbuchungen eines Geschäfts auch bei den Daten zu Bereinigungen der ausstehenden Beträge unberücksichtigt lassen. Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nicht für verbriefte oder anderweitig übertragene Kredite, die im Meldezeitraum gewährt wurden. Kreditkartenschulden, revolvierende Kredite und Überziehungskredite sind ebenfalls zu berücksichtigen. Kommt es im Zusammenhang mit diesen Instrumenten durch die Verwendung oder Abhebung von Beträgen in den Meldezeiträumen zu Bilanzänderungen, so sollten sie als Näherungswert für die Nettokreditvergabe herangezogen werden. Positive Beträge sind als „Bruttokreditvergabe“ (2.1), negative Beträge (mit Pluszeichen) als „Rückzahlungen“ (2.2) auszuweisen. i)   Bruttokreditvergabe (2.1) In dieser Position wird der Strom neuer Bruttokredite im Meldezeitraum erfasst, jedoch ohne Krediterwerb. In Verbindung mit Kreditkartenschulden, revolvierenden Krediten und Überziehungskrediten gewährte Kredite sind — wie oben ausgeführt — ebenfalls zu melden. Auch Beträge, die Kundenguthaben im Meldezeitraum aufgrund zum Beispiel von kapitalisierten Zinsen (im Gegensatz zu aufgelaufenen Zinsen) oder Gebühren gutgeschrieben wurden, sind zu berücksichtigen. ii)   Rückzahlungen (2.2) Diese Position erfasst den Strom von Kapitalrückzahlungen im Meldezeitraum, sofern sie nicht in Zusammenhang mit verbrieften oder anderweitig übertragenen, jedoch nicht aus der Bilanz ausgebuchten Krediten stehen. In Verbindung mit Kreditkartenschulden, revolvierenden Krediten und Überziehungskrediten stehende Rückzahlungen sind — wie oben ausgeführt — ebenfalls zu melden. Zinszahlungen in Zusammenhang mit noch nicht kapitalisierten aufgelaufenen Zinsen, Kreditveräußerungen und sonstige Bereinigungen der ausstehenden Beträge (einschließlich Abschreibungen und Wertberichtigungen) sind nicht zu berücksichtigen. c)   Bereinigungen der ausstehenden Beträge In diesen Feldern des Meldebogens werden die Bestandsänderungen (Rückgänge (–) und Zunahmen (+)) ausgewiesen, die während des Meldezeitraums eingetreten sind und nicht mit der Nettokreditvergabe in Verbindung stehen. Derartige Änderungen erwachsen aus im Meldezeitraum getätigten Geschäften wie Kreditverbriefungen oder anderen Kreditübertragungen sowie aus anderen Bereinigungen im Zusammenhang mit Neubewertungen infolge von Wechselkursänderungen, Abschreibungen bzw. Wertberichtigungen und Neuklassifizierungen. Die Daten in diesen Feldern werden automatisch berechnet; Grundlage hierfür bilden die für die Unterpositionen gemeldeten Zahlen, d. h. „Kreditveräußerung und Krediterwerb sowie sonstige Kreditübertragung im Meldezeitraum“ (3.1) plus „Sonstige Bereinigungen“ (3.2). i)   Kreditveräußerung und Krediterwerb sowie sonstige Kreditübertragung im Meldezeitraum (3.1) —   Netto-Kapitalströme verbriefter Kredite, die Auswirkungen auf die Kreditbestände haben (3.1A) Diese Position erfasst den Nettobestand an Krediten, die im Meldezeitraum verbrieft wurden und sich auf die Kreditbestände auswirken, berechnet aus Erwerb minus Veräußerungen (7). Hierbei sind sämtliche Verbriefungsaktivitäten unabhängig davon auszuweisen, wo die beteiligten finanziellen Mantelkapitalgesellschaften ansässig sind. Kreditübertragungen sind zum Nennbetrag nach Abschreibungen und Wertberichtigungen zum Zeitpunkt der Veräußerung auszuweisen. Diese Abschreibungen und Wertberichtigungen sollten — sofern feststellbar — in Position 3.2B des Meldebogens (siehe unten) ausgewiesen werden. Im Falle von MFI, die Kredite nach Abzug von Rückstellungen melden, sind die Übertragungen zum Bilanzwert (d. h. dem Nennbetrag nach Abzug von ausstehenden Rückstellungen) auszuweisen (8). Für diese Elemente gelten die Anforderungen nach Anhang I Teil 5 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) (Block 1.1 in Tabelle 5a zu monatlichen Daten und Tabelle 5b zu vierteljährlichen Daten). Genauere Definitionen der zu erfassenden Positionen finden sich in Anhang I Teil 5 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) sowie in Abschnitt 2.3 des Handbuchs zu MFI-Bilanzstatistiken. —   Netto-Kapitalströme anderweitig übertragener Kredite, die Auswirkungen auf die Kreditbestände haben (3.1B) Diese Position erfasst den Nettobestand an Krediten, die im Meldezeitraum im Rahmen von Geschäften, die nicht mit Verbriefungsaktivitäten in Zusammenhang stehen, veräußert oder erworben wurden und Auswirkungen auf die Kreditbestände haben, berechnet aus Veräußerungen minus Erwerb. Die Übertragungen sind zum Nennbetrag nach Abschreibungen und Wertberichtigungen zum Zeitpunkt der Veräußerung auszuweisen. Diese Abschreibungen und Wertberichtigungen sollten — sofern sie erfassbar sind — in Position 3.2B des Meldebogens (siehe unten) ausgewiesen werden. Im Falle von MFI, die Kredite nach Abzug von Rückstellungen melden, sind die Übertragungen zum Bilanzwert (d. h. dem Nennbetrag nach Abzug von ausstehenden Rückstellungen) auszuweisen. Für diese Elemente gelten zum Teil die Anforderungen nach Anhang I Teil 5 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33). Block 1.2 in Tabelle 5a zu monatlichen Daten und Tabelle 5b zu vierteljährlichen Daten erfassen Daten zu Netto-Kapitalströmen von Krediten, die anderweitig übertragen worden sind und Auswirkungen auf die Kreditbestände haben; ausgeschlossen werden jedoch (1) Kredite, die an ein anderes inländisches MFI veräußert oder von einem solchen erworben wurden, einschließlich gruppeninterner Übertragungen aufgrund von Umstrukturierungen (z. B. Übertragung eines Kreditpools durch eine inländische MFI-Tochtergesellschaft an die MFI-Muttergesellschaft) (9); (2) Kreditübertragungen im Zusammenhang mit gruppeninternen Reorganisationen aufgrund von Verschmelzungen, Übernahmen oder Spaltungen. Für die Zwecke des Meldebogens sind die genannten Effekte ausnahmslos auszuweisen. Genauere Definitionen der zu erfassenden Positionen finden sich in Anhang II Teil 5 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) sowie in Abschnitt 2.3 des Handbuchs zu MFI-Bilanzstatistiken. Was die „Veränderungen in der Struktur des MFI-Sektors“ anbelangt, so enthält Abschnitt 1.6.3.4 des Handbuchs zu MFI-Bilanzstatistiken (ebenso wie der diesbezügliche Abschnitt 5.2 des Anhangs 1.1) eine detaillierte Beschreibung gruppeninterner Übertragungen mit einer Unterscheidung zwischen Fällen, in denen es zu Übertragungen zwischen einzelnen institutionellen Einheiten kommt (beispielsweise bevor eine oder mehrere dieser Einheiten im Zuge einer Verschmelzung oder Übernahme abgeschafft werden), und solchen Fällen, die sich zum Zeitpunkt der Abschaffung bestimmter Einheiten vollziehen, woraufhin eine statistische Neuklassifizierung vorzunehmen ist. Für die Zwecke des Meldebogens sind die Folgen in beiden Fällen identisch; die entsprechenden Daten sind in Position 3.1C (und nicht 3.2C) zu erfassen. —   Netto-Kapitalströme verbriefter oder anderweitig übertragener Kredite, die keine Auswirkungen auf die Kreditbestände haben (3.1C) Diese Position erfasst den Nettobestand an Krediten, die im Meldezeitraum verbrieft oder anderweitig übertragen wurden und sich nicht auf die Kreditbestände auswirken, berechnet aus Erwerb minus Veräußerungen. Die Übertragungen sind zum Nennbetrag nach Abschreibungen und Wertberichtigungen zum Zeitpunkt der Veräußerung auszuweisen. Diese Abschreibungen und Wertberichtigungen sollten — sofern feststellbar — in Position 3.2B des Meldebogens (siehe unten) ausgewiesen werden. Im Falle von MFI, die Kredite nach Abzug von Rückstellungen melden, sind die Übertragungen zum Bilanzwert (d. h. dem Nennbetrag nach Abzug von Rückstellungen) auszuweisen. Netto-Kapitalströme in Bezug auf die Bereitstellung von Krediten, die geldpolitische Kreditgeschäfte des Eurosystems in Form von Kreditforderungen besichern, die zu einer Übertragung ohne Ausbuchung aus der Bilanz führen, werden in dieser Position nicht berücksichtigt. Für diese Elemente gelten zum Teil die Anforderungen nach Anhang I Teil 5 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33). Block 2.1 in Tabelle 5a zu monatlichen Daten und Tabelle 5b zu vierteljährlichen Daten erfassen Daten zu Netto-Kapitalströmen von Krediten, die verbrieft oder anderweitig übertragen worden sind und keine Auswirkungen auf die Kreditbestände haben; Wohnungsbaukredite an private Haushalte sind jedoch nicht gesondert ausgewiesen und sollten daher extra aus den internen Datenbanken der MFI extrahiert werden. Von den Meldepflichten ausgeschlossen sind jedoch, wie oben ausgeführt, 1. Kredite, die an ein anderes inländisches MFI veräußert oder von einem solchen erworben wurden, einschließlich gruppeninterner Transaktionen aufgrund von Umstrukturierungen (z. B. Übertragung eines Kreditpools durch eine inländische MFI-Tochtergesellschaft an die MFI-Muttergesellschaft); 2. Kreditübertragungen im Zusammenhang mit gruppeninternen Reorganisationen aufgrund von Verschmelzungen, Übernahmen oder Spaltungen. Für die Zwecke des Meldebogens sind die genannten Effekte ausnahmslos auszuweisen. Genauere Definitionen der zu erfassenden Positionen finden sich in Anhang I Teil 5 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) sowie in Abschnitt 2.3 des Handbuchs zu MFI-Bilanzstatistiken. ii)   Sonstige Bereinigungen (3.2) Unter Daten für sonstige Bereinigungen müssen ausstehende anrechenbare Kredite in der Bilanz gemeldet werden, wobei Kredite unberücksichtigt bleiben, die verbrieft oder anderweitig übertragen, aber nicht ausgebucht wurden. —   Neubewertungen infolge von Wechselkursänderungen (3.2A) Wechselkursverschiebungen gegenüber dem Euro verursachen Veränderungen des Werts von auf Fremdwährungen lautenden Krediten, wenn diese in Euro ausgewiesen sind. Die Daten zu diesen Effekten sind mit einem Minus- (bzw. Plus-)Zeichen auszuweisen, wenn sie netto zu Rückgängen (bzw. Zunahmen) bei ausstehenden Beträgen führen; sie sind für eine lückenlose Abstimmung zwischen Nettokreditvergabe und Bestandsänderungen erforderlich. Diese Bereinigungen fallen nicht unter die Pflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33). Für die Zwecke des Meldebogens können die Daten, sofern sie (oder ein Schätzwert) den MFIs nicht ohne weiteres zur Verfügung stehen, anhand der Vorgaben in Abschnitt 4.2.2 des Handbuchs zu MFI-Bilanzstatistiken berechnet werden. Das vorgeschlagene Schätzverfahren, dem zufolge die Berechnungen auf wichtige Währungen beschränkt sind, stützt sich auf folgende Schritte: 1. Die Beträge anrechenbarer Kredite, die zu Ende des dem Beginn des Meldezeitraums vorausgehenden Monats und zu Ende dieses Zeitraums ausstehen (Positionen 1 und 4), werden nach Währungen aufgeschlüsselt, wobei der Schwerpunkt auf Krediten liegt, die auf GBP, USD, CHF und JPY lauten (sind diese Daten nicht ohne Weiteres verfügbar, können die Daten zu ausstehenden Beträgen in der Bilanz einschließlich verbriefter oder anderweitig übertragener, jedoch nicht ausgebuchter Kredite (Positionen 1.1 und 4.1) verwendet werden). 2. Die einzelnen Kreditpools werden wie folgt behandelt (die Nummern der entsprechenden Gleichungen im Handbuch zu MFI-Bilanzstatistiken sind in Klammern beigefügt): — Die Beträge, die zu Ende des dem Beginn des Meldezeitraums vorausgehenden Monats und zu Ende dieses Zeitraums ausstehen, werden in die ursprüngliche Kreditwährung zum jeweiligen nominalen Wechselkurs (10) umgerechnet (Gleichungen [4.2.2] und [4.2.3]). — Die Änderung der auf Fremdwährungen lautenden ausstehenden Beträge im Referenzzeitraum wird ermittelt und anhand des Durchschnittswerts der täglichen Wechselkurse im Meldezeitraum zurück in Euro umgerechnet (Gleichung [4.2.4]). — Die Differenz zwischen der nach dem vorhergehenden Schritt in Euro umgerechneten Bestandsänderung und der Bestandsänderung in Euro wird ermittelt (Gleichung [4.2.5], mit umgekehrtem Vorzeichen). 3. Die endgültige geschätzte Wechselkursanpassung entspricht der Summe der Anpassungen für die einzelnen Währungen. Weitere Informationen enthalten die Abschnitte 1.6.3.5 und 4.2.2 des Handbuchs zu MFI-Bilanzstatistiken. —   Abschreibungen und Wertberichtigungen (3.2B) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) bezeichnet „Wertberichtigung“ die unmittelbare Reduzierung des (statistischen) Bilanzwerts eines Kredits aufgrund seiner Wertminderung. „Abschreibung“ bezeichnet eine Wertberichtigung des vollen Bilanzwerts eines Kredits, die zum Entfernen eines Vermögenswertes aus der Bilanz führt. Die Effekte von Wertberichtigungen und Abschreibungen sind mit einem Minus- (bzw. Plus-)Zeichen auszuweisen, wenn sie netto zu Rückgängen (bzw. Zunahmen) bei ausstehenden Beträgen führen. Diese Daten sind für eine lückenlose Abstimmung zwischen Nettokreditvergabe und Bestandsänderungen erforderlich. Was Abschreibungen und Wertberichtigungen in Zusammenhang mit ausstehenden Kreditbeträgen in der Bilanz betrifft, so können die zur Erfüllung der Mindestanforderungen gemäß Anhang I Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) (Block 2 in Tabelle 1A zu Bereinigungen infolge Neubewertung) zusammengestellten Daten verwendet werden. Damit jedoch die Folgen von Abschreibungen und Wertberichtigungen von Krediten für verbriefte oder anderweitig übertragene, aber nicht ausgebuchte Kredite aufgeschlüsselt werden können, müssen gesonderte Daten aus den internen Datenbanken des MFIs extrahiert werden. Daten zu den ausstehenden Beträgen anrechenbarer Kredite (Positionen 1 und 4) werden in den Fällen, in denen Kredite nach Abzug von Rückstellungen in der Bilanzstatistik ausgewiesen werden, grundsätzlich um die nicht abgerufenen Beträge von Rückstellungen bereinigt. —   Melden die Teilnehmer die Positionen 1.3 und 4.3, so ist die Auflösung früherer Rückstellungen für Kredite, die mittlerweile als (teilweise oder völlig) uneinbringlich gelten, in den Daten zu Abschreibungen bzw. Wertberichtigungen von Krediten zu erfassen; außerdem auszuweisen wären etwaige über die Rückstellungen hinausgehende Verluste. Wird ein wertberichtigter Kredit verbrieft oder anderweitig übertragen, so ist eine Abschreibung bzw. eine Wertberichtigung in Höhe der nicht abgerufenen Rückstellungen mit dem umgekehrten Vorzeichen auszuweisen, um die Wertänderung in der Bilanz — bereinigt um die Rückstellungsbeträge und den Wert des Netto-Kapitalstroms — widerzuspiegeln. Rückstellungen können im Lauf der Zeit aufgrund neuer Rückstellungen und Minderungen für Kreditausfälle (nach Abzug etwaiger Rückabwicklungen, beispielsweise bei Rückzahlung des Kredits durch den Kreditnehmer) Veränderungen unterworfen sein. Derartige Veränderungen sind nicht im Meldebogen als Teil der Abschreibungen und Wertberichtigungen auszuweisen (da im Meldebogen Werte vor Abzug von Rückstellungen abgebildet werden) (11). Eine Aufschlüsselung der Folgen von Abschr

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.