Europäische Union

2014/541/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 29. Juli 2014 über Maßnahmen im Zusammenhang mit gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäften (Neufassung) (EZB/2014/34)

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Quellenkennung: 32014D0034. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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abzüglich von Beträgen, die zuvor im Rahmen von GLRGs aufgenommen wurden, die im Zeitraum ab März 2015 durchgeführt werden. Anhang I enthält die einschlägigen technischen Berechnungen. 4.   Die Referenzgröße eines Teilnehmers wird anhand der anrechenbaren Nettokreditvergabe im zwölfmonatigen Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis zum 30. April 2014 (nachfolgend der „Bezugszeitraum für die Referenzgröße“) wie folgt bestimmt: a) Für Teilnehmer, die für den Bezugszeitraum für die Referenzgröße eine positive anrechenbare Nettokreditvergabe melden oder die nach dem 1. Mai 2013 gegründet wurden, ist die anwendbare Referenzgröße null. b) Für Teilnehmer, die für den Bezugszeitraum für die Referenzgröße eine negative anrechenbare Nettokreditvergabe melden, wird die Referenzgröße ermittelt, indem die durchschnittliche monatliche anrechenbare Nettokreditvergabe eines jeden Teilnehmers im Bezugszeitraum für die Referenzgröße bestimmt wird und dieser Durchschnittswert mit der Anzahl der zwischen dem 30. April 2014 und dem Ende des Zuteilungsreferenzmonats verstrichenen Monate multipliziert wird. Diese Formel gilt für die Zuteilungsreferenzmonate bis einschließlich April 2015. Danach bleibt die Referenzgröße unverändert bei dem am 30. April 2015 erreichten Wert. In Anhang I werden die einschlägigen technischen Berechnungen beschrieben. Artikel 5 Zinsen Der Zinssatz für die GLRGs, der sich aus dem zum Zeitpunkt der Tenderankündigung geltenden Hauptrefinanzierungssatz für das jeweilige GLRG zuzüglich eines festen Spreads von 10 Basispunkten zusammensetzt, gilt für die Laufzeit des jeweiligen Geschäfts. Zinsen sind nachträglich zum Laufzeitende des Geschäfts fällig, oder, sofern einschlägig, bei vorzeitiger Rückzahlung wie in den Artikeln 6 und 7 vorgesehen. Artikel 6 Vorzeitige Rückzahlung 1.   Nach Ablauf von 24 Monaten nach Abschluss jedes GLRGs haben die Teilnehmer die Möglichkeit, den Betrag der GLRGs herabzusetzen oder die GLRGs vor Ende der Laufzeit zu beenden. 2.   An vom Eurosystem näher zu bestimmenden Tagen werden im halbjährlichen Rhythmus Zeitpunkte der vorzeitigen Rückzahlung festgesetzt, wobei diese Tage mit dem Abwicklungstag eines Hauptrefinanzierungsgeschäfts des Eurosystems zusammenfallen. 3.   Damit ein Teilnehmer das Verfahren zur vorzeiten Rückzahlung nutzen kann, muss er der betreffenden NZB mindestens eine Woche vor dem Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung mitteilen, dass er eine Rückzahlung im Rahmen des Verfahrens zur vorzeitigen Rückzahlung zu dem genannten Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung beabsichtigt. 4.   Die in Absatz 3 genannte Mitteilung wird eine Woche vor dem Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung, auf den sie sich bezieht, für den Teilnehmer verbindlich. Zahlt der Teilnehmer den im Rahmen des Verfahrens zur vorzeitigen Rückzahlung fälligen Betrag weder vollständig noch teilweise bis zum Fälligkeitsdatum, kann eine in Anhang I Anlage 6 Abschnitt 1 der Leitlinie EZB/2011/14 vorgesehene finanzielle Sanktion verhängt werden. Die in dem genannten Abschnitt vorgesehenen Bestimmungen, die bei Verstößen gegen die Regeln für Tenderoperationen gelten, finden Anwendung, wenn ein Teilnehmer den zu dem jeweiligen Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung fälligen Betrag weder vollständig noch teilweise zurückzahlt. Die Verhängung einer finanziellen Sanktion erfolgt unbeschadet des Rechts der betreffenden NZB, die für den Eintritt eines Beendigungs- oder Kündigungsereignisses vorgesehenen Rechtsbehelfe gemäß Anhang II der Leitlinie EZB/2011/14 auszuüben. Artikel 7 Vorzeitige Pflichtrückzahlungen 1.   Teilnehmer an GLRGs, deren kumulierte anrechenbare Nettokreditvergabe im Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis zum 30. April 2016 unter der am 30. April 2016 für sie geltenden Referenzgröße liegt, müssen ihre anfänglich und zusätzlich aufgenommenen Kredite am 29. September 2016 vollständig zurückzahlen, sofern vom Eurosystem kein anderer Zeitpunkt festgelegt wird. Anhang I enthält die entsprechenden technischen Berechnungen. 2.   Sofern die Kredite, die ein Teilnehmer im Rahmen seines zusätzlichen Kreditlimits in den von März 2015 bis Juni 2016 durchgeführten GLRGs aufgenommen hat, insgesamt das zum Zuteilungsreferenzmonat April 2016 berechnete zusätzliche Kreditlimit übersteigen, ist der über diesem zusätzlichen Kreditlimit liegende Betrag am 29. September 2016 zahlbar, sofern vom Eurosystem keinen anderer Zeitpunkt festgelegt wird. Anhang I enthält die entsprechenden technischen Berechnungen. 3.   Sofern Änderungen der Zusammensetzung einer Bietergruppe gemäß Artikel 3 Absatz 5 oder 6 anerkannt wurden, wird die Berechnung für die Zwecke der vorzeitigen Pflichtrückzahlungen des Leitinstituts (einschließlich der anwendbaren Referenzgröße) anhand der Bilanzdaten der Bietergruppe in ihrer neuen Zusammensetzung in Bezug auf alle Kredite vorgenommen, unabhängig davon, ob diese vor oder nach der Änderung der Bietergruppe aufgenommen wurden. 4.   Die betreffende NZB setzt ihre Teilnehmer, die der vorzeitigen Rückzahlungspflicht unterliegen, spätestens am 31. August 2016 über diese Pflicht in Kenntnis, sofern vom Eurosystem kein anderer Zeitpunkt festgelegt wird. Eine Mitteilung einer NZB gemäß dem vorliegenden Artikel 7 oder gemäß Artikel 9 hinsichtlich einer vorzeitigen Pflichtrückzahlung stellt keine Mitteilung über ein Kündigungs- oder Beendigungsereignis dar. 5.   Zahlt der Teilnehmer den im Rahmen des Verfahrens zur vorzeitigen Pflichtrückzahlung fälligen Betrag weder vollständig noch teilweise bis zum Fälligkeitsdatum, kann eine in Anhang I Anlage 6 Abschnitt 1 der Leitlinie EZB/2011/14 vorgesehene finanzielle Sanktion verhängt werden. Die in dem genannten Abschnitt vorgesehenen Bestimmungen, die bei Verstößen gegen die Regeln für Tenderoperationen gelten, finden Anwendung, wenn ein Teilnehmer den zu dem Zeitpunkt der vorzeitigen Pflichtrückzahlung fälligen Betrag weder vollständig noch teilweise zurückzahlt. Die Verhängung einer finanziellen Sanktion erfolgt unbeschadet des Rechts der NZB, die für den Eintritt eines Beendigungs- oder Kündigungsereignisses vorgesehenen Rechtsbehelfe gemäß Anhang II der Leitlinie EZB/2011/14 auszuüben, sofern ein Teilnehmer den im Rahmen des Verfahrens zur vorzeitigen Pflichtrückzahlung fälligen Betrag weder vollständig noch teilweise bis zum Fälligkeitsdatum zurückzahlt. Artikel 8 Meldepflichten 1.   Die Teilnehmer an GLRGs reichen korrekt und vollständig ausgefüllte Meldebögen bei ihrer NZB ein, und zwar im Einklang mit: a) dem vorgegebenen, vom EZB-Rat verabschiedeten und auf der Website der EZB veröffentlichten Inhalt und Zeitrahmen; b) den in Anhang II enthaltenen Leitlinien. 2.   Die in diesem Meldebogen verwendeten Begriffe sind im Sinne der in Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) enthaltenen Begriffsbestimmungen zu verstehen. 3.   Im Rahmen der Erfüllung der Meldepflichten, denen sie gemäß Absatz 1 unterliegen, halten die Teilnehmer die anwendbaren, in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Erfüllung der Konzepte und Korrekturen ein. 4.   Sofern ein Institut an einem GLRG teilnimmt und solange es im Rahmen eines GLRG noch über ausstehende Beträge verfügt, ist es verpflichtet, vierteljährlich bis September 2018 oder gegebenenfalls bis zur vollständigen vorzeitigen Rückzahlung Meldebögen einzureichen, die im Einklang mit Absatz 1 ausgefüllt wurden. 5.   Die Teilnehmer reichen Meldebögen, die den Bezugszeitraum für die Referenzgröße vor ihrer erstmaligen Teilnahme an GLRGs betreffen, innerhalb der auf der Website der EZB veröffentlichten Fristen für die Übermittlung vollständig ausgefüllter Meldebögen an die betreffende NZB ein. 6.   Die Leitinstitute von Bietergruppen reichen Meldebögen ein, die aggregierte Daten aller Mitglieder der Bietergruppe enthalten. Die NZB des Leitinstituts oder eine NZB eines Mitglieds einer Bietergruppe kann, sofern dies in Abstimmung mit der NZB des Leitinstituts erfolgt, verlangen, dass das Leitinstitut disaggregierte Daten für jedes einzelne Gruppenmitglied einreicht. 7.   Sofern Änderungen der Zusammensetzung der Bietergruppe gemäß Artikel 3 Absatz 5 oder 6 anerkannt wurden, reicht das Leitinstitut innerhalb des auf der Website der EZB veröffentlichten Zeitrahmens für die Übermittlung vollständig ausgefüllter Meldebögen an die betreffende NZB Meldebögen ein, anhand derer jeweils unter Berücksichtigung der neuen Zusammensetzung der Bietergruppe das relevante Kreditlimit sowie die anwendbare Referenzgröße ermittelt werden. 8.   Die Teilnehmer an GLRGs müssen eine jährliche Prüfung der Exaktheit der gemäß Absatz 1 gemeldeten Daten durchführen. Diese Prüfung kann durch einen externen Wirtschaftsprüfer erfolgen, z. B. im Rahmen der jährlichen Revision. Statt des Einsatzes eines externen Wirtschaftsprüfers können die Teilnehmer entsprechende, vom Eurosystem anerkannte Regelungen treffen. Die NZB des Teilnehmers wird über das Ergebnis dieser Prüfung informiert, das im Fall der Beteiligung einer Bietergruppe den NZBen der Gruppenmitglieder zur Verfügung gestellt wird. Auf deren Ersuchen werden der NZB des Teilnehmers detaillierte Ergebnisse der gemäß diesem Absatz vorgenommenen Prüfungen übermittelt und im Fall einer Gruppenbeteiligung werden diese anschließend den NZBen der Gruppenmitglieder zur Verfügung gestellt. 9.   Informationen über die Zusammensetzung der Bietergruppen werden in der Datenbank RIAD (Register of Institutions and Affiliates Database) gespeichert; diese können innerhalb des Eurosystems ausgetauscht werden. Artikel 9 Nichteinhaltung der Meldepflichten 1.   Sofern ein Teilnehmer die in Artikel 8 genannten Meldepflichten nicht einhält: a) werden im Fall, dass ein Teilnehmer Daten zur Ermittlung der Obergrenzen für die Kreditaufnahme für das anfängliche oder zusätzliche Kreditlimit innerhalb der betreffenden Frist nicht meldet, die Obergrenzen auf Null herabgesetzt; und b) wird der Gesamtbetrag der aufgenommen Mittel in Bezug auf alle GLRGs fällig, sofern ein Teilnehmer Daten nicht meldet, die der Beurteilung der Anwendbarkeit vorzeitiger Pflichtrückzahlungen sowie der Berechnung der betreffenden etwaigen Rückzahlungsbeträge dienen. Bevor eine in diesem Absatz vorgesehene Maßnahme getroffen wird, erhält der betreffende Teilnehmer die Gelegenheit zur Stellungnahme, sofern er der Ansicht ist, dass die Nichteinhaltung auf Umstände zurückzuführen ist, die außerhalb seines Verantwortungsbereichs liegen. 2.   Die in Absatz 1 genannten Bestimmungen gelten unbeschadet etwaiger Sanktionen, die gemäß dem Beschluss EZB/2010/10 (6) in Bezug auf die in der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) festgelegten Meldepflichten verhängt werden können. 3.   Sofern Fehler in den mittels der Meldebögen eingereichten Daten festgestellt und durch einen Teilnehmer oder die NZB angezeigt werden, nimmt das Eurosystem eine Abschätzung der Folgen des betreffenden Fehlers vor und ergreift entsprechende Maßnahmen, wozu die Möglichkeit gehört, vorzeitige Pflichtrückzahlungen zu verlangen. Artikel 10 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft. Geschehen zu Frankfurt am Main am 29. Juli 2014. Der Präsident der EZB Mario DRAGHI (1)   ABl. L 331 vom 14.12.2011, S. 1. (2)   ABl. L 95 vom 5.4.2013, S. 23. (3)  Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8). (4)  Verordnung (EG) Nr. 25/2009 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2008 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2008/32) (ABl. L 15 vom 20.1.2009, S. 14), die ab dem 1. Januar 2015 durch die Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 1) zu ersetzen ist. (5)  Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank vom 12. September 2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2003/9) (ABl. L 250 vom 2.10.2003, S. 10). (6)  Beschluss EZB/2010/10 vom 19. August 2010 über die Nichteinhaltung der statistischen Berichtspflichten (ABl. L 226 vom 28.8.2010 S. 48). ANHANG I DURCHFÜHRUNG DER GEZIELTEN LÄNGERFRISTIGEN REFINANZIERUNGSGESCHÄFTE 1.   Berechnung der Obergrenzen für die Kreditaufnahme Teilnehmer, die als Einzelinstitut oder als Leitinstitut einer Bietergruppe handeln, unterliegen bestimmten Obergrenzen für die Kreditaufnahme. Die berechneten Obergrenzen für die Kreditaufnahme werden auf das nächste Vielfache von 10 000 EUR gerundet. Die für einzelne Teilnehmer an den GLRGs geltenden Obergrenzen für die Kreditaufnahme (sowie die eventuellen vorzeitigen Pflichtrückzahlungen) werden anhand der ausstehenden Kreditbeträge und der Nettokreditvergabe an im Euro-Währungsgebiet ansässige nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und private Haushalte (ohne Wohnungsbaukredite) des jeweiligen Teilnehmers ermittelt. Die für das Leitinstitut einer Bietergruppe geltenden Obergrenzen für die Kreditaufnahme (sowie die eventuellen vorzeitigen Pflichtrückzahlungen) werden anhand der aggregierten Beträge anrechenbarer Kredite und der anrechenbaren Nettokreditvergabe aller Mitglieder der Bietergruppe ermittelt. Dabei sei Ck ≥ 0 die Kreditaufnahme eines Teilnehmers (1) in GLRG k (mit k = 1,…,8). Das anfängliche Kreditlimit für diesen Teilnehmer (initial borrowing allowance — IA) ist: Hier ist OL(outstanding loans) der zum 30. April 2014 ausstehende Betrag anrechenbarer Kredite, die vom Teilnehmer gewährt wurden. Für die ersten beiden GLRGs gilt folgende Einschränkung: C 1 + C 2 ≤ IA Das heißt, die kumulierte Kreditaufnahme in den ersten beiden GLRGs kann das anfängliche Kreditlimit nicht überschreiten. NLm sei die anrechenbare Nettokreditvergabe eines Teilnehmers im Kalendermonat m. sei die durchschnittliche Nettokreditvergabe dieses Teilnehmers von Mai 2013 bis April 2014. BEk sei die Referenzgröße (benchmark) eines Teilnehmers für GLRG k (mit k = 3,…,8, d. h. die von März 2015 bis Juni 2016 durchzuführenden GLRGs). Wenn (d. h., wenn die anrechenbare Nettokreditvergabe des Teilnehmers im Zwölfmonatszeitraum bis zum 30. April 2014 positiv war oder sich auf null belief) oder wenn der Teilnehmer erst nach dem 1. Mai 2013 gegründet wurde, ist BEk = 0 für alle GLRGs mit k = 3,…,8. Wenn (d. h., wenn der Teilnehmer eine negative anrechenbare Nettokreditvergabe in den zwölf Monaten bis zum 30. April 2014 aufwies), dann gilt: wobei nk wie folgt definiert wird: K 3 4 5 6 7 8 Monat des GLRG März 2015 Juni 2015 Sept. 2015 Dez. 2015 März 2016 Juni 2016 Zuteilungsreferenzmonat (2) Jan. 2015 Apr. 2015 Juli 2015 Okt. 2015 Jan. 2016 Apr. 2016 nk 9 12 12 12 12 12 Das heißt, die Referenzgröße für jeden GLRG-Zuteilungsreferenzmonat entspricht der durchschnittlichen monatlichen anrechenbaren Nettokreditvergabe, die in den zwölf Monaten bis zum 30. April 2014 ( ) gewährt wurde, multipliziert mit der Anzahl der Monate, die im Zeitraum vom 30. April 2014 bis zum Ende des betreffenden Referenzmonats verstrichen ist. Dies gilt jedoch nur für die Zuteilungsreferenzmonate bis einschließlich April 2015. Danach bleibt die Referenzgröße bei ihrem im April 2015 erreichten Wert. Grundlage für die Berechnung des zusätzlichen Kreditlimits (additional borrowing allowance — AA) für einen Teilnehmer im GLRG k ist: AAk = 3 × ( CNLk – BEk ), wobei CNLk wie folgt definiert wird: k Monat des GLRG Zuteilungsreferenzmonat CNLk 3 März 2015 Jan. 2015 NLMai2014 + NLJuni2014 + … + NLJan2015 4 Juni 2015 Apr. 2015 NLMai2014 + NLJuni2014 + … + NLApr2015 5 Sept. 2015 Juli 2015 NLMai2014 + NLJuni2014 + … + NLJuli2015 6 Dez. 2015 Okt. 2015 NLMai2014 + NLJuni2014 + … + NLOkt2015 7 März 2016 Jan. 2016 NLMai2014 + NLJuni2014 + … + NLJan2016 8 Juni 2016 Apr. 2016 NLMai2014 + NLJuni2014 + … + NLApr2016 Für die letzten sechs GLRGs k = 3,…,8 (d. h. für alle GLRGs, in denen eine zusätzliche Kreditaufnahme möglich ist) gilt folgende Einschränkung (3): Das heißt, der Teilnehmer kann in jedem GLRG k maximal das Dreifache des Betrags aufnehmen, um den seine anrechenbare Nettokreditvergabe vom 30. April 2014 bis zum jeweiligen Zuteilungsreferenzmonat (CNLk ) seinen Referenzwert in dem betreffenden Zuteilungsreferenzmonat (BEk ) übersteigt, abzüglich eventueller bereits in früheren, ab März 2015 durchgeführten GLRGs aufgenommener Mittel. 2.   Berechnung der vorzeitigen Pflichtrückzahlungen Teilnehmer, die im Rahmen der GLRGs Mittel aufgenommen haben, aber deren anrechenbare Nettokreditvergabe im Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis zum 30. April 2016 unterhalb der Referenzgröße liegt, müssen ihre Mittel im September 2016 zurückzahlen. Die vorzeitige Pflichtrückzahlung im September 2016 eines Teilnehmers ist: , wenn BE 8 > CNL 8 Das heißt, wenn die gesamte vom Teilnehmer im Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis zum 30. April 2016 gewährte anrechenbare Nettokreditvergabe geringer ist als die Referenzgröße für den Zuteilungsreferenzmonat April 2016, dann ist die vollständige Höhe der in allen GLRGs aufgenommenen Mittel im September 2016 zurückzuzahlen. Wenn BE 8 ≤ CNL 8 aber , dann muss der Teilnehmer im September 2016 von den in den letzten sechs GLRGs aufgenommenen Mitteln zurückzahlen. In anderen Worten: Übersteigen die von einem Teilnehmer in den GLRGs von März 2015 bis Juni 2016 aufgenommenen Mittel kumuliert die Grundlage für die Berechnung des zusätzlichen Kreditlimits für den Zuteilungsreferenzmonat April 2016 (AA 8), dann ist der über diesem Wert liegende Betrag im September 2016 zurückzuzahlen. (1)  Der Begriff „Teilnehmer“ bezieht sich hier auf einzelne Teilnehmer wie auch auf Bietergruppen. (2)  Der Referenzmonat für die Zuteilung eines GLRG k ist der jüngste Monat, für den Daten zur Nettokreditvergabe für GLRG k zur Verfügung stehen (für ein im Kalendermonat m durchgeführtes Geschäft sind dies Daten für den Kalendermonat zwei Monate zuvor). (3)  Für das GLRG, das im März 2015 durchgeführt wird (k = 3), beträgt die Einschränkung C3 ≤ max{0,AA 3 }. ANHANG II GEZIELTE LÄNGERFRISTIGE REFINANZIERUNGSGESCHÄFTE — LEITLINIEN FÜR DAS AUSFÜLLEN DES MELDEBOGENS 1.   Einleitung Diese Leitlinien enthalten Hinweise zum Ausfüllen des Meldebogens, der von den Teilnehmern an den gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäften (GLRGs) der EZB vorzulegen ist. Insbesondere werden in diesen Leitlinien die Meldepflichten der Leitinstitute von Bietergruppen, die an den GLRGs teilnehmen, näher ausgeführt. Im nächsten Abschnitt finden sich allgemeine Informationen zum Ausfüllen und zur Übermittlung des Meldebogens, während im daran anschließenden Abschnitt die zu meldenden Indikatoren behandelt werden. 2.   Allgemeine Informationen Die für die Berechnung der Kreditaufnahme (Kreditlimit) und der vorzeitigen Pflichtrückzahlungen zu verwendenden Messgrößen beziehen sich auf Kredite an im Euro-Währungsgebiet ansässige nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und Kredite an private Haushalte  (1) im Euro-Währungsgebiet (ohne Wohnungsbaukredite) in sämtlichen Währungen. Für jeden festgelegten Meldezeitraum sind die Angaben zu den Beträgen anrechenbarer Kredite, die zu Ende des dem Beginn des Meldezeitraums vorausgehenden Monats und zu Ende dieses Zeitraums ausstehen, sowie zur anrechenbaren Nettokreditvergabe im selben Zeitraum (berechnet als Bruttokreditvergabe abzüglich Rückzahlungen) für nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und private Haushalte getrennt zu melden. Diese Indikatoren werden um traditionelle Verbriefungen und andere Kreditübertragungen bereinigt. Anzugeben sind außerdem Einzelheiten zu den relevanten Teilkomponenten dieser Positionen sowie zu Effekten, die Veränderungen bei den ausstehenden Beträgen mit sich bringen, jedoch nicht auf Transaktionen zurückzuführen sind (nachfolgend die „Bereinigungen der ausstehenden Beträge“). Hinsichtlich der erhobenen Informationen ist anzumerken, dass die Daten bezüglich der zum 30. April 2014 ausstehenden Beträge anrechenbarer Kredite für die Bestimmung des anfänglichen Kreditlimits herangezogen werden; die Daten bezüglich der anrechenbaren Nettokreditvergabe im Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis 30. April 2014 hingegen werden für die Berechnung der Referenzgröße verwendet. Die Daten bezüglich der ausstehenden Beträge anrechenbarer Kredite und der anrechenbaren Nettokreditvergabe für die bis 30. April 2016 reichenden Meldezeiträume dienen der Berechnung des zusätzlichen Kreditlimits, der Berechnung der vorzeitigen Pflichtrückzahlungen (für Meldezeiträume vom 1. Mai 2014 bis 30. April 2016) sowie Kontrollzwecken. Die anschließend gemeldeten Daten für die Zeiträume bis zur Fälligkeit der Geschäfte im September 2018 werden ausschließlich zu Kontrollzwecken genutzt. Alle weiteren im Meldebogen erfassten Indikatoren werden benötigt, um zu prüfen, inwieweit die Informationen in sich kohärent sind und mit den vom Eurosystem erhobenen statistischen Daten übereinstimmen; sie bilden zudem die Grundlage für die eingehende Analyse der Wirkung des GLRG-Programms. Den allgemeinen Rahmen für das Ausfüllen des Meldebogens bilden die Meldepflichten der monetären Finanzinstitute (MFI) im Euro-Währungsgebiet im Zusammenhang mit der Statistik über die Bilanzpositionen der MFI gemäß der Verordnung der EZB über die MFI-Bilanz. Die vorliegenden Leitlinien nehmen Bezug auf die Pflichten, die in der Neufassung der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank über die MFI-Bilanz (EZB/2013/33) (2) festgelegt sind, der zufolge Berichtspflichten erstmals zu Daten vom Dezember 2014 bestehen (3). Was insbesondere Kredite angeht, so werden sie gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) „zu ihrem am Monatsende ausstehenden Nominalwert gemeldet. Abschreibungen und Wertberichtigungen gemäß der betreffenden Rechnungslegungspraxis sind von diesem Betrag ausgeschlossen. […] Kredite werden nicht gegen andere Aktiva oder Passiva saldiert.“ Entgegen den in Artikel 8 Absatz 2 festgelegten Regeln, die zugleich implizieren, dass Kredite brutto vor Abzug von Rückstellungen zu melden sind, heißt es allerdings in Absatz 4 desselben Artikels: „Die NZBen können die Meldung wertberichtigter Kredite nach Abzug von Rückstellungen sowie die Meldung erworbener Kredite zu dem zum Zeitpunkt des Erwerbs vereinbarten Preis [d. h. ihrem Transaktionswert] zulassen, wenn alle gebietsansässigen Berichtspflichtigen Meldungen dieser Art vornehmen.“ Wie sich dieses Abweichen von den allgemeinen Vorgaben für Bilanzpositionen auf das Ausfüllen des Meldebogens auswirkt, wird nachstehend genauer erläutert. Die Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) sollte ebenfalls als Referenz herangezogen werden, was die beim Ausfüllen des Meldebogens geltenden Begriffsbestimmungen anbelangt. Siehe hierzu insbesondere Artikel 1 mit allgemeinen Begriffsbestimmungen sowie Anhang II Teile 2 und 3 mit Definitionen der als „Kredite“ zu erfassenden Instrumente bzw. der Sektoren von Teilnehmern (4). Es ist anzumerken, dass den Regeln für Bilanzpositione

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.