Europäische Union

2014/541/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 29. Juli 2014 über Maßnahmen im Zusammenhang mit gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäften (Neufassung) (EZB/2014/34)

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29.8.2014    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 258/11 BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 29. Juli 2014 über Maßnahmen im Zusammenhang mit gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäften (EZB/2014/34) (2014/541/EU) DER EZB-RAT — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich, gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 12.1, Artikel 18.1 zweiter Gedankenstrich und Artikel 34.1 zweiter Gedankenstrich, gestützt auf die Leitlinie EZB/2011/14 vom 20. September 2011 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (1), gestützt auf die Leitlinie EZB/2013/4 vom 20. März 2013 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten und zur Änderung der Leitlinie EZB/2007/9 (2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 18.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank können die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen“), Kreditgeschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern abschließen, wobei für die Darlehen ausreichende Sicherheiten zu stellen sind. (2) Im Rahmen der Erfüllung seines Auftrags zur Gewährleistung von Preisstabilität hat der EZB-Rat am 5. Juni 2014 die Einführung von Maßnahmen zur Verbesserung des Funktionierens des geldpolitischen Transmissionsmechanismus durch Unterstützung der Kreditvergabe an die Realwirtschaft beschlossen. Eine bestimmte Maßnahme, die vom EZB-Rat im Zusammenhang mit diesem Ziel angekündigt wurde, war die Entscheidung, eine Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (GLRGs) über einen Zeitraum von zwei Jahren durchzuführen. Mit der Durchführung der GLRGs bezweckt der EZB-Rat die Förderung der Kreditvergabe der Banken an den nichtfinanziellen privaten Sektor, d. h. an private Haushalte und nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, in Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist. Die Vergabe von Wohnungsbaukrediten an private Haushalte soll von dieser Maßnahme nicht erfasst sein. Wohnungsbaukredite an private Haushalte sind daher von der anrechenbaren Kreditvergabe an den nichtfinanziellen privaten Sektor im Rahmen dieser Maßnahme ausgenommen. (3) Zur Vereinfachung der Teilnahme von Instituten, die aus organisatorischen Gründen zur Kreditaufnahme beim Eurosystem eine Gruppenstruktur verwenden, ist vorgesehen, dass eine Teilnahme an GLRGs als Gruppe möglich sein wird, sofern eine institutionelle Grundlage für eine Behandlung als Gruppe vorliegt. Die Teilnahme als Gruppe erfolgt über ein bestimmtes Mitglied der Gruppe und unter Einhaltung vorgegebener Bedingungen. Ferner wird sichergestellt, dass im Fall von Gruppen, die auf der Grundlage enger Verbindungen zwischen den Mitgliedern gebildet wurden, alle Gruppenmitglieder ihre Teilnahme an der Gruppe förmlich, d. h. schriftlich bestätigen müssen, damit die Liquiditätsverteilung innerhalb der Gruppe reibungslos verläuft. (4) Die Teilnehmer an den GLRGs unterliegen Obergrenzen für die Kreditaufnahme. Sie können ein anfängliches Kreditlimit im Rahmen von zwei GLRGs in Anspruch nehmen, die im September und Dezember 2014 durchgeführt werden. Der Betrag, der im Rahmen dieses anfänglichen Kreditlimits aufgenommen werden kann, wird anhand des Gesamtbetrags ausstehender anrechenbarer Kredite eines Teilnehmers an den nichtfinanziellen privaten Sektor am 30. April 2014 ermittelt. Unabhängig davon, ob sie an den in 2014 durchgeführten GLRGs teilgenommen haben, können die Teilnehmer im Rahmen der folgenden sechs GLRGs, die in 2015 und 2016 durchgeführt werden, zusätzliche Kreditlimits in Anspruch nehmen. Die Beträge, die im Rahmen dieser zusätzlichen Kreditlimits aufgenommen werden können, werden anhand der anrechenbaren Nettokreditvergabe an den nichtfinanziellen privaten Sektor eines Teilnehmers ermittelt, die nach vorgegebenen Bedingungen über einen festgelegten Zeitraum berechnet wird und eine bestimmte Referenzgröße überschreitet. Bei der Festlegung der anwendbaren Referenzgröße ist der EZB-Rat bestrebt, die Notwendigkeit, den gezielten Charakter der Maßnahme beizubehalten, mit dem Ziel der Förderung einer ausreichenden Teilnahme an diesen Geschäften in Einklang zu bringen, um eine spürbare Auswirkung auf den geldpolitischen Transmissionsmechanismus zu bewirken. (5) Nach Ablauf von 24 Monaten nach Abschluss jedes GLRGs haben die Teilnehmer die Möglichkeit zur Rückzahlung von Beträgen, die ihnen nach den vorgegebenen Verfahren zugeteilt wurden. (6) Die Zielsetzung der GLRGs wird durch die Anforderung gestärkt, dass eine vorzeitige Pflichtrückzahlung im September 2016 erfolgt, sofern die nach vorgegebenen Bedingungen über einen festgelegten Zeitraum berechnete anrechenbare Nettokreditvergabe eines Teilnehmers, der Mittel im Rahmen der GLRGs aufgenommen hat, unterhalb der für diese Nettokreditvergabe geltenden Referenzgröße liegt. (7) Institute, die an den GLRGs teilnehmen möchten, werden bestimmten Meldepflichten unterliegen. Die gemeldeten Daten werden zur Bestimmung der anfänglichen und zusätzlichen Kreditlimits, zur Berechnung der anwendbaren Referenzgröße und etwaiger vorzeitiger Pflichtrückzahlungen sowie zur Beobachtung der Auswirkungen der GLRGs verwendet. Darüber hinaus ist vorgesehen, dass die NZBen, die gemeldete Daten erhalten haben, diese innerhalb des Eurosystems austauschen können, und zwar soweit und in dem Umfang, wie dies zur sachgemäßen Umsetzung und Prüfung der Wirksamkeit des GLRG-Rahmens notwendig ist. Zudem können die erhobenen statistischen Daten zur sachgerechten Validierung der gelieferten Daten innerhalb des Eurosystems ausgetauscht werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen: 1. „Zuteilungsreferenzmonat“: der jüngste Monat, für den Daten zur anrechenbaren Nettokreditvergabe für jede GLRG-Zuteilung zur Verfügung stehen; 2. „Kreditinstitut“: ein Kreditinstitut im Sinne von Anlage 2 (Glossar) des Anhangs I der Leitlinie EZB/2011/14; 3. „anrechenbare Kredite“: Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und private Haushalte (einschließlich privater Organisationen ohne Erwerbszweck), die in Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gebietsansässig sind, mit Ausnahme von Wohnungsbaukrediten an private Haushalte; der Begriff „Gebietsansässiger“ hat für die Zwecke dieses Beschlusses dieselbe Bedeutung wie der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates (3) verwendete Begriff; 4. „anrechenbare Nettokreditvergabe“: die Bruttokreditvergabe im Form von anrechenbaren Krediten ohne Rückzahlung von ausstehenden Beträgen anrechenbarer Kredite während eines bestimmten Zeitraums, wie näher in Anhang II dargelegt; 5. „monetäres Finanzinstitut (MFI)“ hat dieselbe Bedeutung wie der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 der Europäischen Zentralbank (EZB/2008/32) (4) verwendete Begriff; 6. „MFI-Kennung“: ein eindeutiger Identifikations-Code eines MFI in der Liste der MFI, welche die EZB gemäß der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) für statistische Zwecke führt und veröffentlicht; 7. „ausstehende Beträge anrechenbarer Kredite“: der in der Bilanz ausgewiesene Bestand anrechenbarer Kredite ohne verbriefte oder anderweitig übertragene anrechenbare Kredite, die nicht aus der Bilanz ausgegliedert wurden, wie näher in Anhang II dargelegt; 8. „Teilnehmer“: ein für Offenmarktgeschäfte des Eurosystems zugelassener Geschäftspartner, im Sinne von Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14, der entweder als Einzelinstitut oder als Leitinstitut einer Bietergruppe Gebote in GLRG-Tenderverfahren abgibt und der allen Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an den GLRG-Tenderverfahren unterliegt; 9. „betreffende NZB“: die NZB des Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets, in dem ein Teilnehmer niedergelassen ist. Artikel 2 Gezielte längerfristige Refinanzierungsgeschäfte 1.   Das Eurosystem führt acht GLRGs innerhalb eines auf der EZB-Website veröffentlichten Zeitrahmens durch. 2.   Sämtliche ausstehenden GLRGs werden an einem festgelegten Tag fällig, der auf der EZB-Website veröffentlicht wird. 3.   GLRGs sind: a) liquiditätszuführende befristete Transaktionen, b) die dezentral von den NZBen, c) in Form von Standardtendern und d) in Form von Mengentendern durchgeführt werden. 4.   Die Standardbedingungen, unter denen die NZBen bereit sind, Kreditgeschäfte abzuschließen, gelten für GLRGs, sofern in diesem Beschluss nicht anderes bestimmt ist. Diese Bedingungen umfassen die Verfahren zur Durchführung von Offenmarktgeschäften, die Voraussetzungen zur Bestimmung der Zulassung von Geschäftspartnern und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten für die Kreditgeschäfte des Eurosystems und die Sanktionen im Fall der Nichteinhaltung der Verpflichtungen der Geschäftspartner, die jeweils in den für Refinanzierungsgeschäfte geltenden allgemeinen und zeitlich befristeten Rechtsrahmen festgelegt sind und in den vertraglichen und/oder regulatorischen nationalen Rahmen der NZBen umgesetzt sind. 5.   Bei Abweichungen des vorliegenden Beschlusses von der Leitlinie EZB/2011/14 sowie von sonstigen Rechtsakten der EZB, in denen der für längerfristige Refinanzierungsgeschäfte anwendbare Rechtsrahmen festgelegt ist, und/oder von etwaigen nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieses Rechtsrahmens auf nationaler Ebene, ist der vorliegende Beschluss maßgeblich. Artikel 3 Teilnahme 1.   Institute können als Einzelinstitut an GLRGs teilnehmen, sofern sie für Offenmarktgeschäfte des Eurosystems zugelassene Geschäftspartner sind. Ein Institut, das als Einzelinstitut an GLRGs teilnimmt, kann nicht als Gruppe teilnehmen. 2.   Institute können als Gruppe an GLRGs teilnehmen, indem sie eine Bietergruppe bilden. Die Teilnahme als Gruppe ist für die in Artikel 4 dargelegte Berechnung der anwendbaren Obergrenzen für die Kreditaufnahme und der anwendbaren Referenzgrößen sowie die damit verbundenen, in Artikel 8 festgelegten Meldepflichten von Bedeutung. Die Teilnahme als Gruppe unterliegt folgenden Einschränkungen: a) ein Institut darf nicht mehr als einer Bietergruppe angehören; b) ein als Gruppe an GLRGs teilnehmendes Institut darf nicht als Einzelinstitut teilnehmen; c) das als Leitinstitut benannte Institut ist das einzige Mitglied der Bietergruppe, das an GLRG-Tenderverfahren teilnehmen kann, und d) vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 dürfen die Zusammensetzung sowie das Leitinstitut einer Bietergruppe über alle acht GLRGs nicht geändert werden. 3.   Die Teilnahme an GLRGs über eine Bietergruppe setzt voraus, dass die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind. a) Vom 31. Juli 2014 an: i) hat jedes Gruppenmitglied eine enge Verbindung mit einem anderen Gruppenmitglied im Sinne „enger Verbindungen“ wie im Glossar des Anhangs I der Leitlinie EZB/2011/14 bestimmt, wobei die dortigen Bezugnahmen auf die Begriffe „Geschäftspartner“, „Garant“, „Emittent“ oder „Schuldner“ als auf ein Gruppenmitglied bezogen zu verstehen sind; oder ii) hält jedes Gruppenmitglied seine Mindestreserven beim Eurosystem im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank (EZB/2003/9) (5) indirekt über ein anderes Gruppenmitglied, oder es fungiert für ein anderes Gruppenmitglied als Mittlerinstitut für das indirekte Halten von Mindestreserven beim Eurosystem. b) Die Gruppe benennt eines ihrer Mitglieder als Leitinstitut der Gruppe. Das Leitinstitut ist ein für Offenmarktmarktgeschäfte des Eurosystems zugelassener Geschäftspartner. c) Sämtliche Mitglieder der Bietergruppe sind Kreditinstitute, die in Mitgliedstaaten niedergelassen sind, deren Währung der Euro ist, und die die in den Anhang I Abschnitt 2.1 Buchstaben a und b der Leitlinie EZB/2011/14 festgelegten Kriterien erfüllen. d) Das Leitinstitut beantragt innerhalb des vom EZB-Rat verabschiedeten und auf der Website der EZB veröffentlichten Zeitrahmens bei seiner NZB die Teilnahme als Gruppe. Der Antrag enthält Folgendes: i) den Namen des Leitinstituts; ii) das Verzeichnis der MFI-Kennungen sowie die Namen aller an der Bietergruppe teilnehmenden Institute; iii) eine Erläuterung der Grundlage für einen Gruppenantrag, einschließlich einem Verzeichnis der engen Verbindungen und/oder der Beziehungen zum indirekten Halten von Mindestreserven zwischen den Gruppenmitgliedern (wobei jedes der Mitglieder durch seine MFI-Kennung identifiziert wird); iv) im Fall eines Gruppenmitglieds, auf das Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii Anwendung findet: eine schriftliche Bestätigung des Leitinstituts darüber, dass jedes Mitglied seiner Bietergruppe förmlich beschlossen hat, Mitglied dieser Bietergruppe zu sein und nicht als einzelner Geschäftspartner oder als Mitglied einer anderen Bietergruppe an den GLRGs teilzunehmen, sowie geeignete Nachweise, dass die betreffende schriftliche Bestätigung des Leitinstituts von den dazu berechtigten Personen erstellt und unterzeichnet wurde; wirksame Vereinbarungen, wie zum Beispiel Vereinbarungen über die indirekte Mindestreservehaltung nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9), aufgrund derer das Leitinstitut berechtigt ist, die erforderliche Bestätigung über die Mitglieder seiner Bietergruppe auszustellen, sofern in den betreffenden Vereinbarungen ausdrücklich geregelt ist, dass die betreffenden Gruppenmitglieder ausschließlich über das Leitinstitut an Offenmarktgeschäften des Eurosystems teilnehmen; die betreffende NZB kann in Zusammenarbeit mit den NZBen der jeweiligen Gruppenmitglieder beschließen, nachträgliche Prüfungen der Rechtswirksamkeit einer solchen schriftlichen Bestätigung in Bezug auf deren Form und Inhalt durchzuführen; und v) im Fall eines Gruppenmitglieds, auf das Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i Anwendung findet: 1) eine schriftliche Bestätigung eines jeden solchen Mitglieds über seinen förmlichen Beschluss, Mitglied der betreffenden Bietergruppe zu sein und nicht als einzelner Geschäftspartner oder als Mitglied einer anderen Bietergruppe an den GLRGs teilzunehmen; sowie 2) einen geeigneten und von der für das betreffende Gruppenmitglied zuständigen NZB bestätigten Nachweis, dass dieser förmliche Beschluss auf der höchsten Entscheidungsebene in der Unternehmensstruktur des jeweiligen Mitglieds (wie etwa vom Vorstand oder einem vergleichbaren Beschlussorgan) und im Einklang mit sämtlichen geltenden Rechtsvorschriften sowie der Unternehmenssatzung gefasst wurde. e) Das Leitinstitut hat von seiner NZB die Bestätigung erhalten, dass die Bietergruppe als solche anerkannt wurde. Vor Erteilung der Bestätigung kann die betreffende NZB vom Leitinstitut sämtliche zusätzlichen Informationen anfordern, die für ihre Prüfung der potenziellen Bietergruppe von Bedeutung sind. Bei ihrer Prüfung eines Gruppenantrags berücksichtigt die betreffende NZB auch eine gegebenenfalls erforderliche Prüfung der Gruppenmitglieder durch die NZBen, wie etwa die Überprüfung von gemäß Absatz 3 Buchstabe d eingereichten Unterlagen. Kreditinstitute, die der konsolidierten Aufsicht unterliegen, einschließlich Zweigstellen desselben Kreditinstituts, gelten für die Zwecke dieses Beschlusses ebenfalls als zugelassene Antragsteller für die Anerkennung als Bietergruppe; die in diesem Artikel genannten Einschränkungen und Bedingungen gelten für sie entsprechend. Diese Vorschrift erleichtert die Bildung von Bietergruppen durch solche Institute in Fällen, in denen diese Teil derselben juristischen Person sind. Die Vorschriften des Absatzes 3 Buchstabe d Ziffer iv und des Absatzes 6 Buchstabe c Ziffer ii Nummer 4 gelten für die Zwecke der Erteilung einer Bestätigung im Hinblick auf die Bildung oder die Änderung der Zusammensetzung einer derartigen Bietergruppe entsprechend. 4.   Wenn eines oder mehrere der von dem Antrag auf Anerkennung als Bietergruppe umfassten Institute die in Absatz 3 genannten Bedingungen nicht erfüllen, kann die betreffende NZB den Antrag der potenziellen Gruppe teilweise ablehnen. In diesem Fall entscheiden die antragstellenden Institute, als Bietergruppe in entsprechend reduzierter Zusammensetzung zu handeln oder den Antrag auf Anerkennung als Bietergruppe zurückzuziehen. 5.   In Ausnahmefällen kann der EZB-Rat beschließen, von den in den Absätzen 2 und 3 genannten Einschränkungen und Bedingungen abzuweichen, wenn dies aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist. 6.   Unbeschadet des Absatzes 5 kann die Zusammensetzung einer nach Absatz 3 anerkannten Gruppe sich in den nachstehenden Fällen ändern: a) Ein Gruppenmitglied wird aus der Bietergruppe ausgeschlossen, wenn: i) es seinen Status als Kreditinstitut verliert, oder ii) es die in Absatz 3 Buchstaben a und c enthaltenen Bedingungen nicht mehr erfüllt. In den Ziffern i und ii genannten Fällen ist das Leitinstitut verpflichtet, seiner NZB die Statusänderung seines Gruppenmitglieds bzw. seiner Gruppenmitglieder mitzuteilen. b) Sofern das Leitinstitut nicht mehr als Geschäftspartner für Offenmarktgeschäfte des Eurosystems zugelassen ist, verliert die Bietergruppe ihre Anerkennung als Bietergruppe. c) Sofern in Bezug auf die Bietergruppe nach dem 31. Juli 2014 weitere enge Verbindungen oder Beziehungen zum indirekten Halten von Mindestreserven beim Eurosystem eingegangen wurden, kann die Zusammensetzung der Bietergruppe zur Aufnahme eines neuen Mitglieds in die Gruppe geändert werden, sofern: i) das Leitinstitut bei seiner NZB die Anerkennung einer Änderung der Zusammensetzung der Bietergruppe beantragt; ii) Der Antrag enthält: 1) den Namen des Leitinstituts, 2) das Verzeichnis der MFI-Kennungen sowie die Namen aller in die Bietergruppe in ihrer neuen Zusammensetzung aufzunehmenden Institute, 3) eine Erläuterung der Grundlage für den Antrag, einschließlich einem Verzeichnis der Änderungen der engen Verbindungen und/oder der Beziehungen zum indirekten Halten von Mindestreserven zwischen den Gruppenmitgliedern (wobei jedes der Mitglieder durch seine MFI-Kennung identifiziert wird); 4) im Fall eines Gruppenmitglieds, auf das Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii Anwendung findet: eine schriftliche Bestätigung des Leitinstituts darüber, dass jedes Mitglied seiner Bietergruppe förmlich beschlossen hat, Mitglied dieser Bietergruppe zu sein und nicht als einzelner Geschäftspartner oder als Mitglied einer anderen Bietergruppe an den GLRGs teilzunehmen; wirksame Vereinbarungen, wie zum Beispiel Vereinbarungen über die indirekte Mindestreservehaltung nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9), aufgrund derer das Leitinstitut berechtigt ist, die erforderliche Bestätigung über die Mitglieder seiner Bietergruppe auszustellen, sofern in den betreffenden Vereinbarungen ausdrücklich geregelt ist, dass die betreffenden Gruppenmitglieder ausschließlich über das Leitinstitut an Offenmarktgeschäften des Eurosystems teilnehmen; die betreffende NZB kann in Zusammenarbeit mit den NZBen der jeweiligen Gruppenmitglieder beschließen, nachträgliche Prüfungen der Rechtswirksamkeit einer solchen schriftlichen Bestätigung in Bezug auf deren Form und Inhalt durchzuführen; und 5) im Fall eines Gruppenmitglieds, auf das Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i Anwendung findet, eine schriftliche Bestätigung jedes zusätzlichen Mitglieds über seinen förmlichen Beschluss, Mitglied der betreffenden Bietergruppe zu sein und nicht als einzelner Geschäftspartner oder als Mitglied einer anderen Bietergruppe an den GLRGs teilzunehmen; sowie eine schriftliche Bestätigung eines jeden Instituts der Bietergruppe (das sowohl der alten als auch der neuen Zusammensetzung dieser Gruppe angehörte) über seinen förmlichen Beschluss, der neuen Zusammensetzung der Bietergruppe zuzustimmen sowie einen geeigneten und von der für das betreffende Gruppenmitglied zuständigen NZB bestätigten Nachweis im Sinne von Absatz 3 Buchstabe d Ziffer v; iii) Das Leitinstitut hat von seiner NZB die Bestätigung erhalten, dass die geänderte Bietergruppe als solche anerkannt wurde. Vor Erteilung der Bestätigung kann die betreffende NZB vom Leitinstitut sämtliche zusätzlichen Informationen anfordern, die für ihre Prüfung der Zusammensetzung der neuen Bietergruppe von Bedeutung sind. Bei ihrer Prüfung eines Gruppenantrags berücksichtigt die betreffende NZB auch eine gegebenenfalls erforderliche Prüfung der Gruppenmitglieder durch die NZBen, wie etwa die Überprüfung gemäß Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii eingereichter Unterlagen. 7.   Sofern ein zum Ausschluss eines Gruppenmitglieds führender Sachverhalt vorliegt oder Änderungen der Zusammensetzung einer Bietergruppe gemäß den Absätzen 5 und 6 vom EZB-Rat anerkannt wurden, finden die nachstehenden Bedingungen Anwendung, es sei denn, der EZB-Rat bestimmt etwas anderes: a) das Leitinstitut kann auf der Grundlage der neuen Zusammensetzung seiner Bietergruppe erstmalig sechs Wochen, nachdem es den Antrag auf Anerkennung der Änderung der Gruppenzusammensetzung bei seiner NZB gestellt hat, an einem GLRG teilnehmen, wenn dieser Antrag erfolgreich war; b) ein Institut, das nicht mehr Mitglied einer Bietergruppe ist, darf weder als Einzelinstitut noch als Mitglied einer anderen Bietergruppe an weiteren GLRGs teilnehmen, es sei denn, es stellt einen neuen Antrag gemäß den Absätzen 1, 3 oder 6. Artikel 4 Obergrenzen für die Kreditaufnahme 1.   Die Teilnahme an GLRGs als Einzelinstitut oder als Leitinstitut einer Bietergruppe unterliegt bestimmten Obergrenzen für die Kreditaufnahme. Die für einen einzelnen Teilnehmer geltenden Obergrenzen für die Kreditaufnahme werden anhand von Daten zu ausstehenden Beträgen anrechenbarer Kredite und der anrechenbaren Nettokreditvergabe des einzelnen Teilnehmers ermittelt. Die für das Leitinstitut einer Bietergruppe geltenden Obergrenzen für die Kreditaufnahme werden anhand der aggregierten Daten zu ausstehenden Beträgen anrechenbarer Kredite und der anrechenbaren Nettokreditvergabe aller Mitglieder der Bietergruppe ermittelt. Sofern Änderungen der Zusammensetzung einer Bietergruppe gemäß Artikel 3 Absatz 5 oder Absatz 6 anerkannt wurden, werden alle nachfolgenden Berechnungen der Obergrenzen für die Kreditaufnahme anhand der Bilanzdaten der Bietergruppe in ihrer neuen Zusammensetzung durchgeführt. Die für jeden Teilnehmer in Bezug auf jedes GLRG geltenden Obergrenzen für die Kreditaufnahme werden als Höchstbietungsbetrag für den jeweiligen Teilnehmer angesehen und die in Anhang I Abschnitt 5.1.4 der Leitlinie EZB/2011/14 festgelegten Bestimmungen über Gebote, die den Höchstbietungsbetrag überschreiten, finden Anwendung. 2.   Bei den beiden aufeinander folgenden GLRGs, die im September und Dezember 2014 durchgeführt werden sollen, ist jeder Teilnehmer berechtigt, einen Betrag aufzunehmen, der ein anfängliches Kreditlimit in der Summe nicht übersteigt. Das anfängliche Kreditlimit jedes Teilnehmers beträgt 7 % des Gesamtbetrags seiner am 30. April 2014 ausstehender anrechenbarer Kredite. Anhang I enthält die entsprechenden technischen Berechnungen. Ein anfängliches Kreditlimit, das nicht in Anspruch genommen wurde, steht in nachfolgenden GLRGs nicht zur Verfügung. 3.   In Bezug auf jedes nachfolgende GLRG, das vierteljährlich im Zeitraum zwischen März 2015 und Juni 2016 durchgeführt wird, ist jeder Teilnehmer berechtigt, ein zusätzliches Kreditlimit in Anspruch zu nehmen. Das zusätzliche Kreditlimit jedes Teilnehmers ist der höhere Betrag aus i) Null und ii) dem Dreifachen der kumulierten anrechenbaren Nettokreditvergabe dieses Teilnehmers zwischen dem 1. Mai 2014 und dem jeweiligen Zuteilungsstichtag, die über die nach Absatz 4 bestimmte Referenzgröße hinausgeht,

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.