Europäische Union

2014/541/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 29. Juli 2014 über Maßnahmen im Zusammenhang mit gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäften (Neufassung) (EZB/2014/34)

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Quellenkennung: 32014D0034. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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eibungen und Wertberichtigungen von Krediten für verbriefte oder anderweitig übertragene, aber nicht ausgebuchte Kredite kann unterbleiben, wenn gesonderte Daten zu Rückstellungen nicht aus den internen Datenbanken des MFIs extrahiert werden können. —   Ist es gängige Praxis, ausstehende Kreditbeträge nach Abzug von Rückstellungen auszuweisen, die entsprechenden Positionen (1.3 und 4.3) zu Rückstellungen jedoch nicht zu melden (siehe oben), so müssen neue Rückstellungen und Minderungen für Kreditausfälle im Kreditportfolio (nach Abzug etwaiger Rückabwicklungen, beispielsweise bei Rückzahlung des Kredits durch den Kreditnehmer) in den Abschreibungen und Wertberichtigungen erfasst werden (12). Eine Aufschlüsselung der Folgen von Abschreibungen und Wertberichtigungen von Krediten für verbriefte oder anderweitig übertragene, aber nicht ausgebuchte Kredite ist nicht erforderlich, wenn gesonderte Daten zu Rückstellungen nicht aus den internen Datenbanken des MFIs extrahiert werden können. Grundsätzlich werden in diesen Positionen auch Neuwertungen aufgrund der Verbriefung oder anderweitigen Übertragung von Krediten erfasst, wenn der Transaktionswert von dem Nominalwert, der zum Zeitpunkt der Übertragung aussteht, abweicht. Diese Neubewertungen müssen — sofern feststellbar — gemeldet werden; zu berechnen sind sie als Differenz zwischen dem Transaktionswert und dem zum Zeitpunkt der Veräußerung ausstehenden Nominalwert. Zusätzliche Informationen finden sich in Anhang I Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) sowie in Abschnitt 1.6.3.3 des Handbuchs zu MFI-Bilanzstatistiken. —   Neuklassifizierungen (3.2C) Unter Neuklassifizierungen werden alle übrigen Effekte erfasst, die nicht mit der Nettokreditvergabe — wie eingangs definiert — in Zusammenhang stehen, aber zu Änderungen der ausstehenden Kreditbeträge in der Bilanz führen, wobei Kredite unberücksichtigt bleiben, die verbrieft oder anderweitig übertragen, aber nicht ausgebucht wurden. Diese Effekte fallen nicht unter die Pflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33); ihre Auswirkungen werden üblicherweise bei der Zusammenstellung makroökonomischer Statistiken auf aggregierter Basis geschätzt. Wichtig sind sie allerdings auf Ebene der Einzelinstitute (oder Bietergruppen), damit die Abstimmung zwischen Nettokreditvergabe und Bestandsänderungen erfolgen kann. Bezüglich der ausstehenden Kreditbeträge in der Bilanz — ohne nicht ausgebuchte verbriefte oder anderweitig übertragene Kredite — sind die nachstehenden Effekte zu melden, wobei die übliche Konvention gilt, der zufolge zu Rückgängen (bzw. Zunahmen) bei ausstehenden Beträgen führende Effekte mit einem Minus- (bzw. Plus-)Zeichen auszuweisen sind; dies betrifft 1. Änderungen des Sektors, dem Kreditnehmer zugeordnet sind, oder des Gebiets, in dem sie ansässig sind, wenn diese Änderungen zu nicht durch die Nettokreditvergabe bedingten Änderungen der gemeldeten ausstehenden Positionen führen und daher auszuweisen sind (13); 2. Veränderungen in der Klassifizierung von Instrumenten. Diese können sich auch auf die Indikatoren auswirken, wenn die ausstehenden Kreditbeträge beispielsweise aufgrund der Neuklassifizierung einer Schuldverschreibung als Kredit (oder umgekehrt) zunehmen (bzw. zurückgehen); 3. Bereinigungen aufgrund der Korrektur von Meldefehlern. Die Effekte aus Kreditübertragungen im Zusammenhang mit Umstrukturierungen und gruppeninternen Reorganisationen aufgrund von Verschmelzungen, Übernahmen oder Spaltungen sind in Position 3.1B auszuweisen. Änderungen in der Zusammensetzung der Bietergruppe erfordern keine Neuklassifizierungen, da in diesen Fällen neue Meldebögen, in denen die neue Zusammensetzung der Bietergruppe berücksichtigt ist, einzureichen sind. Weitere Informationen enthält der Abschnitt 1.6.3.4 des Handbuchs zu MFI-Bilanzstatistiken; allerdings ist bei der Erhebung der Daten zu Neuklassifizierungen auf Ebene der Einzelinstitute den oben dargelegten konzeptuellen Unterschieden Rechnung zu tragen. Text von Bild Meldung von GLRG-Daten Meldezeitraum: Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und private Haushalte (ohne Wohnungsbaukredite) (Tausend EUR) Hauptaggregate Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften Kredite an private Haushalte (einschließlich privater Organisationen ohne Erwerbszweck) (ohne Wohnungsbaukredite) Position Formel Validierung 1 Beträge anrechenbarer Kredite, die zu Ende des dem Beginn des Meldezeitraums vorausgehenden Monats ausstehen 0 0 1 1 = 1.1 - 1.2 (+1.3) 2 Anrechenbare Nettokreditvergabe im Meldezeitraum 0 0 2 2 = 2.1 - 2.2 3 Bereinigungen der ausstehenden Beträge: Rückgänge (-) und Zunahmen (+) 0 0 3 3 = 3.1 + 3.2 4 Ausstehende Beträge anrechenbarer Kredite zu Ende des Meldezeitraums 0 0 4 4 = 4.1 - 4.2 (+4.3) 4 = 1 + 2 + 3 Zugrunde liegende Positionen Beträge anrechenbarer Kredite, die zu Ende des dem Beginn des Meldezeitraums vorausgehenden Monats ausstehen 1.1 Ausstehende Beträge in der Bilanz 1.1 1.2 Verbriefte oder anderweitig übertragene, jedoch nicht aus der Bilanz ausgebuchte ausstehende Kreditbeträge 1.2 1.3 Ausstehende Rückstellungen für anrechenbare Kredite (*) 1.3 Anrechenbare Nettokreditvergabe im Meldezeitraum 2.1 Bruttokreditvergabe 2.1 2.2 Rückzahlungen 2.2 Bereinigungen der ausstehenden Beträge: Rückgänge (-) und Zunahmen (+) 3.1 Kreditveräußerung und Krediterwerb sowie sonstige Kreditübertragung im Meldezeitraum 0 0 3.1 3.1 = 3.1A + 3.1B + 3.1C 3.1A Netto-Kapitalströme verbriefter Kredite, die Auswirkungen auf die Kreditbestände haben 3.1A 3.1B Netto-Kapitalströme anderweitig übertragener Kredite, die Auswirkungen auf die Kreditbestände haben 3.1B 3.1C Netto-Kapitalströme verbriefter oder anderweitig übertragener Kredite, die keine Auswirkungen auf die Kreditbestände haben 3.1C 3.2 Sonstige Bereinigungen 0 0 3.2 3.2 = 3.2A + 3.2B + 3.2C 3.2A Neubewertungen infolge von Wechselkursänderungen 3.2A 3.2B Abschreibungen und Wertberichtigungen 3.2B 3.2C Neuklassifizierungen 3.2C Ausstehende Beträge anrechenbarer Kredite zu Ende des Meldezeitraums 4.1 Ausstehende Beträge in der Bilanz 4.1 4.2 Verbriefte oder anderweitig übertragene, jedoch nicht aus der Bilanz ausgebuchte ausstehende Kreditbeträge 4.2 4.3 Ausstehende Rückstellungen für anrechenbare Kredite (*) 4.3 (*) Lediglich in jenen Fällen anwendbar, in denen Kredite nach Abzug von Rückstellungen ausgewiesen werden; Näheres siehe die Hinweise für die Meldungen. Kommentare: (1)  Für die Zwecke des Meldebogens werden unter „private Haushalte“ auch private Organisationen ohne Erwerbszweck erfasst. (2)  Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 1). (3)  Die Berichterstattung der MFI nach der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) beginnt mit dem Referenzmonat Dezember 2014. Vorherige Rechtsgrundlage für die Meldung statistischer Daten über die Bilanzpositionen ist die Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32). Diese Verordnung findet daher auf die Meldung von GLRG-Daten für Bezugszeiträume Anwendung, die bis Dezember 2014 laufen. Die beiden Verordnungen weisen jedoch nur geringfügige Unterschiede auf, was ihre Folgen für das GLRG-Programm anbelangt; eine Ausnahme hierbei bildet die Definition „nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften“ (siehe Fußnote 4). (4)  Die Klassifikation der Hauptverwaltungen und Holdinggesellschaften nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften nach Sektoren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) geändert, um Modifikationen der internationalen Statistikstandards Rechnung zu tragen. Durch letztgenannte Verordnung wurden die Hauptverwaltungen und Holdinggesellschaften nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften nunmehr als finanzielle Kapitalgesellschaften reklassifiziert. Die Meldung von GLRG-Daten muss grundsätzlich mit den für Bilanzpositionen geltenden Regeln in Einklang stehen: Ab Dezember 2014 sollten Hauptverwaltungen und Holdinggesellschaften in den zu meldenden Daten nicht erfasst und Bereinigungen entsprechend übermittelt werden. (5)  Siehe EZB, Manual on MFI Balance Sheet Statistics, April 2012, abrufbar unter http://www.ecb.europa.eu, insbesondere Abschnitt 2.1.4 auf Seite 76 zu statistischen Meldungen über Kredite. (6)  Diese Abweichung hat auch Auswirkungen auf die Meldung von Daten zu Abschreibungen und Wertberichtigungen, die nachstehend näher erläutert werden. (7)  Die (im Vergleich zu den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) gegenteilige) Zeichenkonvention steht in Einklang mit der vorstehend dargelegten allgemeinen Anforderung an Daten zu Bereinigungen, wonach zu Zunahmen (bzw. Rückgängen) bei ausstehenden Beträgen führende Effekte mit einem Plus- (bzw. Minus-)Zeichen auszuweisen sind. (8)  Wie eingangs erläutert, haben MFI nach der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) die Möglichkeit, erworbene Kredite zu ihrem Transaktionswert zu melden (wenn alle in dem betreffenden Land ansässigen MFI Meldungen dieser Art vornehmen). In diesen Fällen sind etwaig auftretende Neubewertungskomponenten im Meldebogen in Position 3.2B auszuweisen. (9)  Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32), die von den MFI bei der Meldung ihrer Statistiken über Bilanzpositionen bis zum Referenzmonat November 2014 anzuwenden ist, dürfen bei der Berechnung der Netto-Kapitalströme weder Übertragungen zwischen inländischen MFI noch solche zwischen MFI des Euro-Währungsgebiets berücksichtigt werden. (10)  Zu verwenden sind die offiziellen Referenzkurse der EZB. Siehe auch „Setting-up of common market standards“, Pressemitteilung der EZB vom 8. Juli 1998, abrufbar auf der EZB-Website (http://www.ecb.europa.eu). (11)  Es gilt anzumerken, dass diese Anforderung von den Meldepflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) abweicht. (12)  Diese Anforderung entspricht der Information, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) MFIs, die Kredite nach Abzug von Rückstellungen ausweisen, zu melden haben. (13)  Die Effekte, die aus der ab Dezember 2014 geltenden Neuklassifizierung der Hauptverwaltungen und Holdinggesellschaften nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften als finanzielle Kapitalgesellschaften erwachsen, sind in Position 3.2C auszuweisen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.