Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/2467 der Kommission vom 13. Februar 2024 über die Maßnahmen Staatliche Beihilfe SA.52162 (2019/C) (ex 2018/FC) — Dänemark und Staatliche Beihilfe SA.52617 (2019/C) (ex 2018/FC) — Schweden durchgeführt von Dänemark und Schweden für das Øresundsbro Konsortiet (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 959)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32024D2467. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ergeben, staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen, die Dänemark dem einzigen Unternehmen von A/S Øresund und dem Konsortium und damit dem Konsortium auf Ad-hoc-Basis gewährt hat. Bei den Beihilfen aus dem 1991-2001 LCF handelt es sich um eine Ad-hoc-Einzelbeihilfe, die als bestehende Beihilfe einzustufen ist. Bei den Beihilfen, die sich aus dem 1999-2007 DEP ergeben, handelt es sich um Ad-hoc-Einzelbeihilfen, die als bestehende Beihilfen gelten würden, wenn sie vor dem 21. Februar 2004 gewährt worden wären, und die insofern als neue, rechtswidrige Beihilfe anzusehen sind, insoweit sie ab dem 21. Februar 2004 gewährt wurden. Bei den Beihilfen aus dem 2013-2015 LCF und den Beihilfen aus dem 2008-2015 DEP handelt es sich um Ad-hoc-Einzelbeihilfen, die als neue Beihilfen gelten und die Dänemark rechtswidrig gewährt hat. Beihilfemaßnahmen, die als neue Beihilfen gelten, sind nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar. Da vor dem 12. Dezember 2000 keine Beihilfen im Rahmen dieser Maßnahmen gewährt wurden, steht die Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes der Rückforderung nicht entgegen. Dänemark muss die rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen zurückfordern, die im Rahmen von 2013-2015 LCF, 1999-2007 DEP und 2008-2015 DEP gewährt wurden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der 2002-2012 LCF und 1991-1998 DEP stellen keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar. Artikel 2 Das von den Staaten gewährte staatliche Garantiemodell sowie der von Dänemark gewährte 1991-2001 LCF stellen staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zugunsten eines einzigen, aus A/S Øresund und dem Konsortium bestehenden Unternehmens und somit des Konsortiums dar. Bei dieser Beihilfe handelt es sich um eine bestehende Beihilfe. Artikel 3 Die Vorteile, die Dänemark aus dem 1999-2007 DEP gewährt hat, stellen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für A/S Øresund und das Konsortium und damit für das Konsortium dar. Diese Beihilfe stellt eine bestehende Beihilfe dar, soweit sie vor dem 21. Februar 2004 gewährt wurde. Artikel 4 Die Vorteile, die sich aus dem 1999-2007 DEP ergeben, insoweit sie ab dem 21. Februar 2004 gewährt wurden, die Vorteile, die sich aus dem 2008-2015 DEP ergeben, und die Vorteile, die sich aus dem 2013-2015 LCF ergeben, stellen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für A/S Øresund und das Konsortium und damit für das Konsortium dar. Diese Beihilfe stellt eine neue Beihilfe dar, die Dänemark unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig durchgeführt hat, und ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Artikel 5 (1)   Dänemark fordert die in Artikel 4 genannte Beihilfe von dem aus A/S Øresund und dem Konsortium bestehenden einzigen Unternehmen zurück. (2)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfen den Empfängern zur Verfügung gestellt wurden, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden. (3)   Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 und nach der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 anhand der Zinseszinsformel berechnet. Artikel 6 (1)   Die in Artikel 4 genannten Beihilfen werden unverzüglich in wirksamer Weise zurückgefordert. (2)   Dänemark stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 7 (1)   Binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses legt Dänemark folgende Informationen vor: a) Gesamtbetrag der Beihilfe gemäß Artikel 4, die dem einzigen Unternehmen von A/S Øresund und dem Konsortium gewährt wurde; b) Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der von dem einzigen Unternehmen von A/S Øresund und dem Konsortium zurückzufordern ist; c) die detaillierte Beschreibung der bereits ergriffenen und der geplanten Maßnahmen zur Einhaltung dieses Beschlusses; d) Unterlagen, die belegen, dass Rückzahlungsaufforderungen an das einzelne Unternehmen von A/S Øresund und das Konsortium ergangen sind. (2)   Dänemark unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 4 genannten gewährten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Dänemark unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Dänemark ausführliche Angaben zu den Beihilfebeträgen und den Zinsen, die von dem aus A/S Øresund und dem Konsortium bestehenden Unternehmen bereits zurückgezahlt wurden. Artikel 8 Dieser Beschluss ist an das Königreich Dänemark und das Königreich Schweden gerichtet. Brüssel, den 13. Februar 2024 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Exekutiv-Vizepräsidentin (1)   ABl. C 109 vom 22.3.2019, S. 46 und ABl. C 109 vom 22.3.2019, S. 72. (2)  Scandlines Øresund I/S reichte die Beschwerde am 16. April 2013 bei der Kommission ein. Im Januar 2015 wurde Scandlines Øresund I/S von der HH Ferries Group gekauft und in HH Ferries I/S umbenannt. Am 9. November 2018 kündigte die HH Ferries Group an, ihren Namen in ForSea zu ändern. (3)  Diese Beschwerde wurde unter der Nummer SA.36558 für Dänemark und unter der Nummer SA.36662 für Schweden registriert. (4)  Dieser Teil der Beschwerde wurde unter der Nummer SA.38371 registriert. (5)  Beschluss C(2014) 7358 final der Kommission vom 15. Oktober 2014 über die staatlichen Beihilfen SA.36558 (2014/NN) und SA.38371 (2014/NN) — Dänemark sowie SA.36662 (2014/NN) — Schweden — Beihilfe zugunsten von Øresundsbro Konsortiet (ABl. C 418 vom 21.11.2014, S. 1 und ABl. C 437 vom 5.12.2014, S. 1). (6)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1). (7)  Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 21). (8)  Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 lautet: „Gelangt die Kommission aufgrund der von dem betreffenden Mitgliedstaat nach Artikel 17 übermittelten Auskünfte zu dem Schluss, dass die bestehende Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt nicht oder nicht mehr vereinbar ist, so schlägt sie dem betreffenden Mitgliedstaat zweckdienliche Maßnahmen vor.“ (9)  Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2000, Aéroports de Paris/Kommission, T-128/98, ECLI:EU:T:2000:290. (10)  Urteil des Gerichts vom 19. September 2018, HH Ferries u. a./Kommission, T-68/15, ECLI:EU:T:2018:563. (11)  Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2018, Scandlines Danmark ApS und Scandlines Deutschland GmbH/Kommission, T-630/15 R, ECLI:EU:T:2018:942. (12)  Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2018, Stena Line Scandinavia AB/Kommission, T-631/15, ECLI:EU:T:2018:944. (13)  Siehe oben, Fn. 1. (14)  Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58). (15)  Vorrangige TEN-V-Vorhaben — Fortschrittsbericht 2010, Europäische Kommission, Generaldirektion Mobilität und Verkehr, 2010. (16)  Artikel 8 des Vertrags vom 23. März 1991 zwischen der Regierung Dänemarks und der Regierung Schwedens über eine feste Querung über den Öresund. (17)  Riksdagsskrivelse 1990/91:379. (18)  Das Baugesetz wurde zusammen mit dem Gesetz über den Bau einer festen Querung über Storebælt (konsolidiertes Gesetz Nr. 260 vom 4. Mai 1998) durch das Gesetz Nr. 588 vom 24. Juni 2005 über die Sund & Bælt Holding A/S ersetzt. (19)  2010 fusionierten die schwedische Straßenverwaltung (Vägverket) und die schwedische Eisenbahnverwaltung (Banverket) zu Trafikverket (Schwedische Transportbehörde). (20)  Mit Wirkung vom 1. Januar 2008 übertrugen die schwedische Straßenverwaltung und die schwedische Eisenbahnverwaltung nach einem Beschluss der schwedischen Regierung das Mandat zur Ausübung der Eigentumsrechte an SVEDAB an das schwedische Ministerium für Unternehmen, Energie und Kommunikation. (21)  Es wurde als „Øresundskonsortiet“ gegründet und mit Wirkung vom Januar 2000 in „Øresundsbro Konsortiet“ umbenannt. (22)  Artikel 10 des zwischenstaatlichen Abkommens und Abschnitt 1 des Konsortialvereinbarung. (23)  Artikel 11 des zwischenstaatlichen Abkommens und Abschnitt 3 des Konsortialvereinbarung. (24)  Artikel 11 des zwischenstaatlichen Abkommens und Abschnitt 3 des Konsortialvereinbarung. (25)  Abschnitt 2 Absatz 5 der Konsortialvereinbarung. (26)  Vorschlag für ein Gesetz über den Bau einer festen Querung über den Öresund, LFF1990-1991.2.178, vorgelegt am 2. Mai 1991 vom dänischen Verkehrsminister. (27)  Dänemark verfolgt für seine dänische Krone (DKK) im Verhältnis zum Euro eine Politik des festen Wechselkurses, der auf 1 EUR für 7,46038 DKK festgelegt wurde. Dieser Wechselkurs wird in diesem Beschluss für die Berechnung des ungefähren Euro-Gegenwerts der dänischen Krone zugrunde gelegt. (28)  Preisniveau am 1. Januar 1991. (29)  Absatz 4 des Zusatzprotokolls zum zwischenstaatlichen Abkommen. (30)  Auf dem Preisniveau von 1990. (31)  Auf dem Preisniveau von 1990. (32)  Nach Angaben von Eurostat belief sich der durchschnittliche Wechselkurs zwischen dem ECU und der schwedischen Krone 1990 auf 1 ECU = 7,5205 SEK. Dieser Wechselkurs wird zur Berechnung des ungefähren EUR-Äquivalents der schwedischen Krone zugrunde gelegt. (33)  Bau- und Finanzierungskosten der festen Querung, ausgewiesen als Nettoverschuldung zu Preisen von 2000. (34)  Ein Verkaufsprospekt beschreibt das Programm, einschließlich der Bedingungen, die für die im Rahmen des Programms begebenen Schuldtitel gelten, und enthält beschreibende Informationen über den Emittenten (in diesem Fall das Konsortium). (35)  Eurostat zufolge belief sich der durchschnittliche Wechselkurs zwischen ECU und US-Dollar 1995 auf 1 ECU = 1,3080 USD (Quelle: Eurostat). Dieser Wechselkurs wird zur Berechnung des ungefähren EUR-Gegenwerts von USD zugrunde gelegt. (36)  Eurostat zufolge belief sich der durchschnittliche Wechselkurs zwischen dem Euro und dem US-Dollar im Jahr 2000 auf 1 EUR = 0,9236 USD. Dieser Wechselkurs wird zur Berechnung des ungefähren EUR-Gegenwerts von USD zugrunde gelegt. (37)  Eurostat zufolge belief sich der durchschnittliche Wechselkurs zwischen dem Euro und dem US-Dollar im Jahr 2004 auf 1 EUR = 1,2439 USD. Dieser Wechselkurs wird zur Berechnung des ungefähren EUR-Gegenwerts von USD zugrunde gelegt. (38)  Nach Angaben von Eurostat belief sich der durchschnittliche Wechselkurs zwischen dem ECU und der schwedischen Krone 1996 auf 1 ECU = 8,5147 SEK. Dieser Wechselkurs wird zur Berechnung des ungefähren EUR-Äquivalents der schwedischen Krone zugrunde gelegt. (39)  Umgesetzt z. B. durch Zusatzvertrag vom 22. September 1998 und Zusatzvertrag vom 3. Februar 2000. (40)  Es war auch möglich, bis zum entsprechenden Höchstbetrag Kredite in Euro zu vergeben. (41)  Bei einer Rückkaufsvereinbarung handelt es sich um eine Art Finanztransaktion, bei der ein Kreditnehmer einem Kreditgeber eine finanzielle Sicherheit gegen Barzahlung mit einer gleichzeitigen Vereinbarung über den kurzfristigen Rückkauf verkauft. (42)  In Absatz 1 des Zusatzprotokolls zum zwischenstaatlichen Abkommen ist vorgegeben: „Dänemark und Schweden sind übereingekommen, dass die beiden Staaten für die Garantieverpflichtungen, die sie für die Darlehen des Konsortiums und andere im Rahmen der Finanzierung verwendete Finanzinstrumente übernommen haben, keine Abgaben oder Ähnliches erheben.“ (43)  Gesetz Nr. 588 vom 24. Juni 2005 über Sund und Bælt Holding A/S. (44)  Der ursprüngliche Wortlaut von Artikel 8 des Baugesetzes lautet wie folgt: „Den danske stat garanter forpligtelser vedrørende konsortiets lån og andre finansielle instrumenter, som benyttes i forbindelse med finansieringen af Øresundsforbindelsen“. Der Text von Artikel 11 des Gesetzes Sund & Bælt lautet wie folgt: „Den danske stat garanterer forpligtelser vedrørende Øre sundsbro Konsortiet I/S’ lån og andre finansielle instrumenter, som benyttes i forbindelse med finansieringen af den faste forbindelse over Øresund“. (45)  Nach Angaben von Eurostat belief sich der durchschnittliche Wechselkurs zwischen ECU und Krone 1991 auf 1 ECU = 7,4793 SEK. Dieser Wechselkurs wird zur Berechnung des ungefähren EUR-Äquivalents der schwedischen Krone zugrunde gelegt. (46)  Auf dem Preisniveau von 1991. (47)  Siehe oben, Fn. 45. (48)  Auf dem Preisniveau von 1991. (49)  Nach Angaben von Eurostat belief sich der durchschnittliche Wechselkurs zwischen dem ECU und der schwedischen Krone 1993 auf 1 ECU = 9,1215 SEK. Dieser Wechselkurs wird zur Berechnung des ungefähren EUR-Äquivalents der schwedischen Krone zugrunde gelegt. (50)  Die Stellungnahmen der Staaten zum Einleitungsbeschluss beziehen sich auch auf Informationen der schwedischen und dänischen Behörden vor Bekanntgabe des förmlichen Prüfverfahrens an die Staaten bezüglich der Beihilfen SA.36558, SA.36662, SA.51262 und SA.52617. (51)   „Programm“ heißt das vom Konsortium aufgestellte Programm für die Emission von Schuldtiteln. (52)  Dänisches Körperschaftsteuergesetz „Selskabsskatteloven“. (53)  Dänisches Steuerveranlagungsgesetz „Ligningsloven“. (54)  Dänisches Gesetz über die Besteuerung von Einkünften und Vermögen „Statsskatteloven“. (55)  Dänisches Steuerabschreibungsgesetz „Afskrivningsloven“. (56)  Vor 2014 wurden die Steuererklärungen auf Papier abgegeben, jedoch galten dieselben Grundsätze. (57)  Gemäß Abschnitt 12 Absatz 3 des dänischen Körperschaftsteuergesetzes. (58)  Es ist möglich, eine Verlängerung der normalen Abgabefrist zu beantragen, wenn ein triftiger Grund vorliegt. Ein solcher Antrag wird von den dänischen Steuerbehörden individuell geprüft und, falls der Grund als angemessen erachtet wird, wird eine Verlängerung gewährt. Eine Verlängerung über den 30. September des Folgejahres hinaus ist in der Regel nicht möglich. In manchen Jahren haben die dänischen Steuerbehörden eine allgemeine Verlängerung der normalen Abgabefrist für alle Unternehmen gewährt, z. B. während der COVID-19-Pandemie. (59)  Für A/S Øresund endet die Frist daher am 30. Juni des Folgejahres. (60)  Im Einleitungsbeschluss wurde in Erwägungsgrund 37 fälschlicherweise festgestellt, dass Abschnitt 11 des Baugesetzes es dem Konsortium erlaube, in den Gesamtbetrag der vorzutragenden Verluste Verluste einzubeziehen, die sich aus dem Abzug der vor der Inbetriebnahme der festen Querung entstandenen Betriebskosten ergäben. (61)  Das dänische Steuerveranlagungsgesetz, das für diesen Zeitraum gilt: Gesetz Nr. 660 vom 19. Oktober 1989. (62)  In Abschnitt 15 des dänischen Steuerveranlagungsgesetzes hieß es: „Wenn die für ein Steuerjahr berechneten steuerpflichtigen Einkünfte einen Verlust aufweisen, kann dieser Verlust von den steuerpflichtigen Einkünften für die nächsten fünf Folgejahre abgezogen werden. In diesem Zeitraum kann der Abzug jedoch nur dann auf ein späteres Ertragsjahr übertragen werden, wenn er nicht in die zu versteuernden Einkünfte eines Vorjahres einbezogen werden kann.“ (63)  Konsolidiertes Gesetz Nr. 887 vom 8. Oktober 2001, zuletzt geändert durch Abschnitt 5 des Gesetzes 271 vom 8. Mai 2002, in dem Abschnitt 15 hinsichtlich der Frist von fünf Jahren gegenüber dem Gesetz Nr. 660 vom 19. Oktober 1989 unverändert geblieben ist. (64)  Durch Abschnitt 8 des Gesetzes Nr. 313 vom 21. Mai 2002 wurden die Worte „nach fünf aufeinanderfolgenden“ durch „folgende“ ersetzt. (65)  Mit dem Gesetz Nr. 313 vom 21. Mai 2002 wurde das Gesetz Nr. 353 vom 16. Mai 2001 geändert, das die konsolidierte Fassung des Baugesetzes in der Fassung des Gesetzes Nr. 894 vom 3. Dezember 1997, des Gesetzes Nr. 986 vom 20. Dezember 1999 und des Gesetzes Nr. 217 vom 28. März 2001 darstellte. Diese Änderungen betrafen nicht Abschnitt 11. (66)  Mit dem Gesetz Nr. 313 vom 21. Mai 2002 wurde Abschnitt 11 Satz 2 betreffend die Verluste, die vor der Inbetriebnahme der festen Querung oder der dänischen Straßen- und Schienenanbindungen ins Hinterland entstanden sind, nicht geändert. (67)  Sofern das Steuerjahr 2012 vor dem 1. Juli 2012 begonnen hat. (68)  Gesetz zur Änderung des dänischen Körperschaftsteuergesetzes, des Quellensteuergesetzes, des Steuerkontrollgesetzes, des Steuerverwaltungsgesetzes und verschiedener anderer Gesetze (darunter das dänische Steuerveranlagungsgesetz). (69)  Abschnitt 12 Absatz 1 des dänischen Körperschaftsteuergesetzes lautete: „Weisen die zu versteuernden Einkünfte einen Verlust aus, so kann dieser Verlust bei der Berechnung der zu versteuernden Einkünfte für die folgenden Steuerjahre nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 abgezogen werden.“ (70)  Jährlich indexiert. (71)  Zu Preisen von 2012. (72)  Zu Preisen von 2012. (73)  Das Baugesetz wurde 2005 durch das Sund & Bælt-Gesetz ersetzt (Erwägungsgrund 87). (74)  Da die allgemein geltende Regelung am 18. Juni 2012 geändert wurde (und, wie in Erwägungsgrund 141 erläutert, bis 2016 in Kraft blieb), wird die Kommission auf die für A/S Øresund in diesem Zeitraum geltende Regel als „2013-2015 LCF“ verweisen. (75)  Bei der linearen Methode werden Vermögenswerte jährlich mit einem festen Betrag abgeschrieben, bis sie vollständig abgeschrieben sind. (76)  Die Baukosten für die dänischen Straßen- und Schienenanlagen ins Hinterland werden in der Bilanz von A/S Øresund als Vermögenswerte ausgewiesen. (77)  Die Baukosten für die feste Querung werden in der Bilanz des Konsortiums als Vermögenswerte ausgewiesen. (78)  Konsolidierungsgesetz Nr. 597 vom 16. August 1991. (79)  Die einzige weitere für die feste Querung relevante Kategorie war „Maschinen und Ausrüstung“. Gemäß dem konsolidierten Gesetz Nr. 597 vom 16. August 1991 betrug der maximale Abschreibungssatz für diese Kategorie 30 % auf degressiver Basis (ab 2001 auf 25 % reduziert). Bei der degressiven Methode werden Vermögenswerte mit einem Anteil ihres Werts abzüglich Abschreibungen jährlich abgeschrieben, was bedeutet, dass die Abschreibung verringert wird, wenn der Nettowert des Vermögenswerts gegen Null geht. Die dänischen Behörden erklärten ferner, dass Eisenbahnanlagen wie Gleise, Signale und Oberleitungen bis zum Steuerjahr 2008 im Allgemeinen als „Maschinen und Ausrüstung“ behandelt wurden. Ab dem Einkommensjahr 2008 änderte sich der Satz für Eisenbahnanlagen im dänischen Steuerabschreibungsgesetz auf 7 % bei Nutzung der degressiven Methode. (80)  Abschnitt 17 des Gesetzes Nr. 433 vom 26. Juni 1998 zur Änderung des dänischen Steuerabschreibungsgesetzes (konsolidiertes Gesetz Nr. 932 vom 24. Oktober 1996). (81)  Abschnitt 2 des Gesetzes Nr. 540 vom 6. Juni 2007 zur Änderung des dänischen Steuerabschreibungsgesetzes (konsolidiertes Gesetz Nr. 856 vom 8. August 2006). (82)  Siehe Fn. 78. (83)  Obwohl der für A/S Øresund geltende maximale Abschreibungssatz bis einschließlich zum Steuerjahr 2015 bei 6 % lag, verwendet die Kommission in diesem Beschluss den Begriff „1999-2007 DEP“, um auf die Regel zu verweisen, die für A/S Øresund in dem Zeitraum galt, in dem der normale Abschreibungssatz 5 % betrug, und den Begriff „2008-2015 DEP“ um auf die Regel zu verweisen, die für A/S Øresund in dem Zeitraum galt, in dem der normale Abschreibungssatz 4 % betrug. (84)  In diesem Zeitraum wurden auch einige Änderungen für die Kategorie „Maschinen und Ausrüstung“ vorgenommen. Die Sätze blieben jedoch höher als die 6 % für A/S Øresund. (85)  Generaldirektor der Generaldirektion Umwelt. (86)  In den Schreiben von 1995 hieß es: „Nach Prüfung der von beiden [S]taaten in Bezug auf die Öresund-Querung getroffenen Vereinbarungen sind die Dienststellen der Kommission der Auffassung, dass die Bürgschaft einem Infrastrukturvorhaben von öffentlichem Interesse gilt, das die Infrastruktur und die Verkehrsdienstleistungen der Länder verbessert. Die Garantie von Investitionen in öffentliche Güter kann grundsätzlich nicht als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92.1 betrachtet werden: die Regierungen bieten viele derartige Waren und Dienstleistungen an, da das Marktsystem nicht in der Lage ist, diese Waren wirksam bereitzustellen. Diese Waren sind in der Regel unteilbar und kollektiv durch alle Bürger verbrauchbar, unabhängig davon, ob sie dafür bezahlen oder nicht. Ein öffentliches Gut, wie das derzeitige von den beiden Regierungen garantierte Infrastrukturvorhaben, kommt der Gesellschaft in kollektiver Weise zugute. Da sie keinem bestimmten Unternehmen oder Wirtschaftszweig verliehen wird, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 92.1, sondern stellt eine allgemeine Maßnahme der Wirtschaftspolitik und der Raumordnung dar. Auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen sind die Dienststellen der Generaldirektion Verkehr daher der Auffassung, dass die von Ihrer Regierung für den Bau der Öresund-Querung gestellte Garantie nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 92.1 fällt und der Kommission nicht gemeldet werden sollte.“ (87)  Mitteilung der Kommission — Kriterien für die Würdigung der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse mit dem Binnenmarkt (ABl. C 188 vom 20.6.2014, S. 4). (88)  Ersetzt durch die Mitteilung C(2021) 8481 der Kommission vom 25. November 2021. (89)  Der Beschwerdeführer, Scandlines, Stena Line, FSS, Grimaldi und Trelleborg Port. (90)   ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9. (91)  Randnrn. 77, 80 und 83. (92)   ABl. C 155 vom 20.6.2008, S. 10. (93)  Der Beschwerdeführer verweist insoweit auf Abschnitt 3.2 der Garantiemitteilung von 2008. (94)  Der Beschwerdeführer verweist auf das Kooperationsvereinbarung von 1997 und die nachfolgende Kooperationsvereinbarung von 2004, die beide eine solche Bestimmung enthielten. (95)  Beschluss der Kommission vom 20. März 2020 über die staatliche Beihilfe SA.39078 — 2019/C (ex 2014/N) Dänemarks zugunsten von Femern A/S (ABl. L 339 vom 15.10.2020, S. 1). (96)  Siehe Erwägungsgrund 256 des abschließenden Beschlusses Fehmarnbelt. (97)  Der Beschwerdeführer legte folgende Zitate vor: Rnr. 14: „das Konsortium holt so bald wie möglich die Zustimmung beider Garantiegeber für alle Transaktionen des Konsortiums ein, z. B. für Darlehen einschließlich Bankkredite und Derivatgeschäfte

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