Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/2467 der Kommission vom 13. Februar 2024 über die Maßnahmen Staatliche Beihilfe SA.52162 (2019/C) (ex 2018/FC) — Dänemark und Staatliche Beihilfe SA.52617 (2019/C) (ex 2018/FC) — Schweden durchgeführt von Dänemark und Schweden für das Øresundsbro Konsortiet (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 959)

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Quellenkennung: 32024D2467. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ensität bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten erreichen. Die Finanzierungslücke entspricht der Differenz zwischen den positiven und den negativen Cashflows während der Lebensdauer der Investition, abgezinst auf ihren aktuellen Wert auf der Grundlage eines angemessenen Diskontierungsfaktors, der dem Zinssatz Rechnung trägt, den der Empfänger für die Durchführung des Vorhabens insbesondere in Anbetracht der damit verbundenen Risiken für erforderlich hält. Die beihilfefähigen Kosten sind im Anhang [...] aufgeführt.“ (485) Die Staaten brachten vor, dass sie bei der Erstellung eines solchen Modells zur Finanzierungslücke auf mehrere methodische Herausforderungen stoßen würden, und wiesen auf die Gefahr hin, dass solche Berechnungen der Finanzierungslücke auf eine Überkompensation des Konsortiums hindeuten würden. (486) Darüber hinaus hielten es die Staaten nicht für angemessen oder erforderlich, weitere Stellungnahmen zur Vereinbarkeit etwaiger Beihilfen für das Konsortium abzugeben, da sie die Einstufung des staatlichen Garantiemodells als bestehende Beihilfe und die mangelnde Einstufung der dänischen Sonderregelungen für den Verlustvortrag und die Abschreibung als Beihilfe ablehnten. Darüber hinaus äußerten sich die Staaten nicht zur wirtschaftlichen Bewertung der festen Querung, die der Beschwerdeführer in Auftrag gegeben hatte (Erwägungsgründe 191, 193 und 201 bis 206) und die an die Staaten weitergeleitet wurde (Erwägungsgründe 30 und 38). (487) Auf dieser Grundlage stellt die Kommission fest, dass die Staaten nicht nachgewiesen haben, dass die Beihilfen aus dem 2013-2015 LCF, 1999-2007 DEP und 2008-2015 DEP verhältnismäßig waren. (488) Da die Staaten die Verhältnismäßigkeit der Beihilfen aus dem 2013-2015 LCF, 1999-2007 DEP oder 2008-2015 DEP nicht nachgewiesen haben, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass diese Beihilfe nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Vor diesem Hintergrund braucht nicht festgestellt zu werden, ob die feste Querung ein Vorhaben betrifft, das nach der IPCEI-Mitteilung beihilfefähig ist, oder ob die Maßnahmen notwendig sind und nicht zu unverhältnismäßigen Wettbewerbsverzerrungen führen, die durch ihre positiven Auswirkungen nicht aufgewogen werden können. 7.   RÜCKFORDERUNG (489) Nach dem AEUV und der ständigen Rechtsprechung der Gerichte der Europäischen Union ist die Kommission befugt zu entscheiden, ob der betroffene Mitgliedstaat eine Beihilfe, deren Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgestellt wurde, umzugestalten oder aufzuheben hat (192). Ebenfalls aufgrund der ständigen Rechtsprechung der Unionsgerichte dient die einem Mitgliedstaat durch eine Entscheidung der Kommission auferlegte Verpflichtung zur Aufhebung einer mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe zur Wiederherstellung der früheren Lage (193). (490) Die Gerichte der Europäischen Union stellten in diesem Zusammenhang fest, dass dieses Ziel erreicht ist, wenn der Empfänger den als rechtswidrige Beihilfe gewährten Betrag zurückgezahlt und dadurch den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, verloren hat, und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt ist (194). (491) An diese Rechtsprechung anknüpfend, heißt es in Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589: „In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger … zurückzufordern.“ (492) Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 sieht außerdem vor, dass die Kommission die Rückforderung der Beihilfe nicht verlangt, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts verstoßen würde. Die Kommission muss daher der Rechtsprechung zufolge automatisch die außergewöhnlichen Umstände berücksichtigen, die gemäß Artikel 16 Absatz 1 einen Verzicht auf die Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfen rechtfertigen, wenn die Rückforderung im Widerspruch zu einem allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts steht (195). Die Kommission muss daher erstens prüfen, ob solche Umstände vorlagen (Abschnitt 7.1) und zweitens über die Methode für die Rückforderung von Beihilfen entscheiden (Abschnitt 7.2). 7.1.   Berechtigtes Vertrauen (493) Die Staaten machen geltend, dass die Rückforderung wegen des Grundsatzes des Vertrauensschutzes nicht durchgeführt werden sollte. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes ist ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts (196), der dem Einzelnen Rechte verleiht (197). Nach ständiger Rechtsprechung kann sich jeder auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen, bei dem ein Unionsorgan begründete Erwartungen geweckt hat (198). (494) Damit ein Anspruch auf Vertrauensschutz begründet ist, müssen drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Erstens müssen dem Betroffenen präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen von zuständiger und zuverlässiger Seite gemacht werden. Zweitens müssen diese Zusicherungen geeignet sein, bei dem Adressaten begründete Erwartungen zu wecken. Drittens müssen die gegebenen Zusicherungen den geltenden Vorschriften entsprechen (199). (495) Nach ständiger Rechtsprechung kann sich jeder auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen, bei dem ein Organ begründete Erwartungen geweckt hat. Außerdem hat der Gerichtshof anerkannt, dass ein berechtigtes Vertrauen nur dann entstehen kann, wenn ein Organ selbst genaue Zusicherungen gegeben hat, dass die fragliche Maßnahme keine staatliche Beihilfe darstellt (200). Grundsätzlich besteht auch kein berechtigtes Vertrauen der Empfänger rechtswidrig durchgeführter Beihilfen (201). (496) Die Kommission erinnert daran, dass sie bereits festgestellt hat (202), dass — zumindest bis zum Erlass des Urteils in der Rechtssache Aéroports de Paris vom 12. Dezember 2000 — Dänemark, Schweden und das Konsortium berechtigte Erwartungen hatten, dass Maßnahmen in Bezug auf die feste Querung keine staatlichen Beihilfen darstellten. Dies wurde vom Gericht im Øresund-Urteil bestätigt (203). (497) Die Kommission stellt fest, dass der Beschwerdeführer und Scandlines u. a. die Auffassung vertreten, dass das Øresund-Urteil das Bestehen eines berechtigten Vertrauens für das Konsortium und die Staaten ausschließt, wie dies auch im Urteil in der Rechtssache Aéroports de Paris der Fall war (Erwägungsgründe 213 und 214). Die Kommission stimmt dieser Auffassung nicht zu. (498) In Randnummer 322 des Øresund-Urteils wies das Gericht die Klage gegen den Beschluss von 2014 ab, soweit sie die Feststellung der Kommission betraf, dass das Konsortium und die Staaten für die Zeit vor dem Urteil Aéroports de Paris berechtigte Erwartungen geltend machen könnten. In Bezug auf den Zeitraum danach hat das Gericht in den Randnummern 327 und 328 festgestellt, dass der Beschluss von 2014 keine abschließende Feststellung enthalte. Das Gericht war der Ansicht, dass es nicht erforderlich sei, über das Vorbringen hierzu zu entscheiden. (499) Unter diesen Umständen hat das Gericht nach Auffassung der Kommission die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt der Vertrauensschutz im vorliegenden Fall anwendbar sei, der Prüfung durch die Kommission überlassen. Dementsprechend wies die Kommission in Abschnitt 6 (Schlussfolgerung des Einleitungsbeschlusses) darauf hin, dass sie sich mit dem genauen Zeitraum befassen wird, in dem sich der Begünstigte, Schweden und/oder Dänemark auf berechtigte Erwartungen berufen könnte, falls die Maßnahmen als mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe angesehen werden sollten. (500) Wie in den Erwägungsgründen 454, 460, 465 und 472 festgestellt, stellen die Beihilfen aus dem2013-2015 LCF, 2008-2015 DEP und 1999-2007 DEP rechtswidrige neue staatliche Beihilfen dar, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind (Erwägungsgrund 488). Die Kommission muss daher bestimmen, bis wann die Parteien in Bezug auf diese Beihilfe berechtigte Erwartungen hätten geltend machen können. (501) Vor dem Urteil in der Rechtssache Aéroports de Paris war die Feststellung, dass der Bau und der Betrieb von Verkehrsinfrastruktur keine wirtschaftliche Tätigkeit darstellten, eine eindeutige Praxis der Kommission (204). Im Urteil Aéroports de Paris hat das Gericht jedoch anerkannt, dass der Betrieb eines Flughafens als wirtschaftliche Tätigkeit angesehen werden kann. (502) Wie in der Bekanntmachung über den Begriff der staatlichen Beihilfe dargelegt, änderte sich mit dem Urteil in der Rechtssache Aéroports de Paris die traditionelle Auffassung, dass die öffentliche Finanzierung des Baus und Betriebs zahlreicher Infrastrukturen nicht unter die Vorschriften über staatliche Beihilfen fiel. In Randnummer 209 dieser Bekanntmachung heißt es: „Aufgrund der vor dem Urteil Aéroports de Paris herrschenden Unsicherheit konnten Behörden berechtigterweise annehmen, dass die vor diesem Urteil gewährten öffentlichen Infrastrukturfinanzierungen keine staatlichen Beihilfen darstellten und daher nicht bei der Kommission angemeldet werden mussten. Folglich kann die Kommission Finanzierungsmaßnahmen, die vor dem Urteil Aéroports de Paris endgültig beschlossen wurden, nicht auf der Grundlage der beihilferechtlichen Vorschriften der Union infrage stellen. Dies impliziert keinerlei Vermutung des Vorliegens oder Nichtvorliegens staatlicher Beihilfen und begründet auch keine berechtigten Erwartungen im Hinblick auf Finanzierungsmaßnahmen, die nicht vor dem Urteil Aéroports de Paris endgültig beschlossen wurden; ob eine staatliche Beihilfe vorliegt, muss für diese Maßnahmen von Fall zu Fall geprüft werden“. (503) Wie in den Erwägungsgründen 418 und 429 dargelegt, handelt es sich bei den Beihilfen aus dem 2013-2015 LCF, 1999-2007 DEP und 2008-2015 DEP um Beihilfen, die vor dem 12. Dezember 2000 nicht endgültig gewährt wurden. Daher ist zu prüfen, ob sich das berechtigte Vertrauen Dänemarks, Schwedens und des Konsortiums im vorliegenden Fall über diesen Zeitpunkt hinaus erstreckt hat. (504) Zur Durchführung dieser Überprüfung erinnert die Kommission erstens an die Umstände, die sie im Beschluss von 2014 und im Einleitungsbeschluss zu dem Schluss veranlasst haben, dass im vorliegenden Fall berechtigte Erwartungen entstanden sind, wie in den Erwägungsgründen 144 bis 153 des Beschlusses von 2014 und in den Erwägungsgründen 170 bis 179 des Einleitungsbeschlusses dargelegt: a) vor dem Urteil in der Rechtssache Aéroports de Paris, als das Projekt der festen Querung geplant und gebaut wurde, vertrat die Kommission den Standpunkt, die öffentliche Finanzierung der Infrastruktur als öffentliche Güter und nicht als wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen. Dieser Standpunkt wurde in verschiedenen nicht zwingenden Rechtsinstrumenten (205) sowie in bestimmten Beschlüssen der Kommission klar dargelegt (206) (siehe Erwägungsgrund 144 des Beschlusses von 2014 und Erwägungsgrund 170 des Einleitungsbeschlusses); b) mit Schreiben vom 1. August 1995 bat das Konsortium die Kommission um Klarstellung, ob die Garantien eine staatliche Beihilfe darstellten. Wie in Erwägungsgrund 148 des Beschlusses von 2014 und in Erwägungsgrund 174 des Einleitungsbeschlusses dargelegt, hielt es die Kommission in diesem Zusammenhang für relevant, darauf hinzuweisen, dass das Schreiben des Konsortiums der Kommission vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 659/99 und der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (207) übermittelt wurde, mit denen neue Formalitäten für die Anmeldung staatlicher Beihilfen eingeführt wurden, einschließlich Anmeldeformulare, und die elektronische Übermittlung über das System SANI mit Validierung durch die Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten (208); c) in den Schreiben an Dänemark und Schweden aus dem Jahr 1995 bestätigten die Kommissionsdienststellen, dass der Bau der festen Querung nicht in den Anwendungsbereich der Beihilfevorschriften falle und nicht bei der Kommission angemeldet werden müsse. Dies stand voll und ganz im Einklang mit der damaligen Praxis der Kommission (siehe Beschluss von 2014, Erwägungsgrund 150 und Einleitungsbeschluss, Erwägungsgrund 176). Selbst wenn das Schreiben des Konsortiums vom 1. August 1995 nur die Garantien betraf, führte diese Antwort zu begründetem Vertrauen in Bezug auf die dänischen Sonderregelungen für den Verlustvortrag und die Abschreibung sowie die Betriebsphase des Vorhabens, da es sich um die gesamte Tätigkeit des Konsortiums handelte, d. h. sowohl den Bau als auch den Betrieb, die unabhängig von der Form der staatlichen Finanzierung (Beschluss von 2014, Erwägungsgrund 152, und Einleitungsbeschluss, Erwägungsgrund 177, bestätigt durch das Gericht im Øresund-Urteil, Rn. 313), nicht unter die Vorschriften über staatliche Beihilfen fielen; und d) darüber hinaus wurde die feste Verbindung als TEN-V-Vorhaben genehmigt und erhielt Fördermittel der Union, was außerdem darauf hindeutet, dass die Kommission ordnungsgemäß davon in Kenntnis gesetzt worden war, dass die Maßnahme in Form staatlicher Garantien durchgeführt würde (Erwägungsgründe 58 und 442), Beschluss von 2014, Erwägungsgrund 151. (505) Die Kommission erinnert daran, dass, wie in den Erwägungsgründen 371 und 399 dargelegt, die staatliche Beihilfe, die sich aus dem staatlichen Garantiemodell und dem 1991-2001 LCF ergibt, zur Unterstützung der Investitionen in die Planung und den Bau der festen Querung gewährt wurde. Die staatliche Beihilfe, die sich aus dem 2013-2015 LCF, 1999-2007 DEP und 2008-2015 DEP ergibt, sollte als Unterstützung für den Betrieb der festen Querung angesehen werden (Erwägungsgründe 416 und 426). (506) Die Kommission stellt fest, dass die Gründe, aus denen sie ursprünglich festgestellt hatte, dass berechtigtes Vertrauen in Bezug auf das Vorhaben der festen Querung entstanden war (Erwägungsgrund 504), darauf zurückzuführen waren, dass die Schreiben von 1995 ausdrücklich die damalige Praxis bestätigten, dass Infrastrukturprojekte nicht in den Anwendungsbereich der Beihilferegelungen fielen. Diese Schreiben wurden in Beantwortung des Schreibens des Konsortiums an die Kommission vom 1. August 1995 übermittelt, in dem um Klarheit darüber ersucht wurde, ob das staatliche Garantiemodell zur Unterstützung des Baus der festen Querung als staatliche Beihilfe anzusehen ist. (507) In seinem Urteil in der Rechtssache Aéroports de Paris bestätigte das Gericht, dass der Betrieb öffentlicher Infrastrukturen eine staatliche Beihilfe darstellen kann (209). (508) Wie in Erwägungsgrund 471 dargelegt, ist die Kommission nicht der Auffassung, dass das Schreiben des Konsortiums vom 1. August 1995 als Anmeldung der neuen Beihilfemaßnahmen hätte angesehen werden können, die erstmals fast zehn Jahre nach Versand dieses Schreibens gewährt wurden und bei denen vernünftigerweise nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Konsortium sie in sein Schreiben hätte aufnehmen können, da alle drei Maßnahmen ihren Ursprung in einer künftigen Änderung der normalen Steuerregelung finden, die auf A/S Øresund nicht anwendbar war. Ebenso wenig kann nach Auffassung der Kommission davon ausgegangen werden, dass das Schreiben von 1995, das die Nichtanwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf die zu diesem Zeitpunkt getätigten Investitionen bestätigt, auch Beihilfen für den laufenden Betrieb umfasst, die nach dem Urteil in der Rechtssache Aéroports de Paris und nach Abschluss des Baus gewährt wurden. (509) Abgesehen von den Schreiben von 1995 ist der Kommission nicht bekannt, dass das Konsortium oder die Staaten Zusicherungen erhalten haben, die die drei kumulativen Voraussetzungen erfüllen, die erforderlich sind, um berechtigtes Vertrauen zu begründen (Erwägungsgrund 494). (510) Die Kommission sieht daher keinen Grund für die Annahme, dass die Staaten oder das Konsortium berechtigterweise darauf vertrauen konnten, dass die nach dem Urteil in der Rechtssache Aéroports de Paris gewährten neuen Beihilfemaßnahmen für den laufenden Betrieb der festen Querung keine staatliche Beihilfe darstellen würden. (511) Die Kommission stellt daher fest, dass die Staaten und das Konsortium ab dem 12. Dezember 2000, dem Zeitpunkt des Urteils in der Rechtssache Aéroports de Paris, kein berechtigtes Vertrauen mehr darauf haben konnten, dass die Unterstützung des laufenden Betriebs des Vorhabens keine staatliche Beihilfe darstelle. (512) Die Kommission stellt fest, dass die Beihilfe, die sich aus dem staatlichen Garantiemodell und dem 1991-2001 LCF ergibt, nicht unbedingt mit der Situation der Beihilfe übereinstimmen muss, die sich aus dem 2013-2015 LCF, 1999-2007 DEP und 2008-2015 DEP ergibt, da die staatliche Beihilfe, die sich aus dem staatlichen Garantiemodell und dem 1991-2001 LCF ergibt, dem Konsortium am 13. Februar 1992 endgültig gewährt wurde, um die Investition in die feste Querung zu ermöglichen (Erwägungsgründe 388 und 404 sowie Erwägungsgründe 371 und 399), bevor die Schreiben von 1995 veröffentlicht wurden. Da es sich jedoch bei den Beihilfen, die sich aus dem staatlichen Garantiemodell und dem 1991-2001 LCF ergeben, um eine bestehende, nicht zurückzufordernde Beihilfe handelt (Erwägungsgründe 473 bis 475), ist die Kommission nicht verpflichtet, zu prüfen, ob das Konsortium oder die Staaten über das Urteil in der Rechtssache Aéroports de Paris hinaus berechtigtes Vertrauen in Bezug auf die Beihilfe zur Förderung der Investition in den Bau der festen Querung hätten aufrechterhalten können. (513) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die neuen Beihilfen, die sich aus dem 2013-2015 LCF, 1999-2007 DEP und 2008-2015 DEP ergeben, da sie nach dem 12. Dezember 2000 gewährt wurden, nicht aufgrund der Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes von der Rückforderung ausgeschlossen sind. Diese Beihilfen müssen daher zurückgefordert werden. 7.2.   Rückforderungsmethoden (514) Bei der Anordnung der Rückforderung einer für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärten Beihilfe sollte der Beschluss der Kommission Angaben enthalten, die es dem Adressaten des Beschlusses ermöglichen, den zurückzufordernden Beihilfebetrag ohne übermäßige Schwierigkeiten zu berechnen (210). Um die Lage auf dem Binnenmarkt vor ihrer Gewährung wiederherzustellen, erstreckt sich die Rückforderung auf den Zeitraum ab dem Tag, an dem die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde, bis zur tatsächlichen Rückzahlung. Auf die zurückzufordernden Beträge sind bis zu ihrer vollständigen Rückzahlung Rückforderungszinsen zu erheben. (515) Rechtswidrige Beihilfen, die für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden, müssen von den Beihilfeempfängern zurückgefordert werden (211). Um die Lage auf dem Binnenmarkt vor Gewährung der Beihilfe wiederherzustellen, muss der Empfänger die Beihilfe zurückzahlen, um den Vorteil auszugleichen, den er gegenüber seinen Wettbewerbern auf dem Markt besaß. Die Kommission stellte in den Erwägungsgründen 314 bis 319 fest, dass A/S Øresund und das Konsortium für die Zwecke der wirtschaftlichen Tätigkeit der festen Querung ein einziges Unternehmen bilden; dass ein dem einzigen Unternehmen für diese wirtschaftliche Tätigkeit gewährter Vorteil auch dem Konsortium als Teil des Unternehmens zugutekommt; und dass jede Senkung der Kosten im Zusammenhang mit der Tätigkeit der festen Querung dem Konsortium zugutekommt, da die Einnahmen des Konsortiums zur Begleichung der Verbindlichkeiten des Konsortiums verwendet werden. Angesichts dieser Umstände und zur Wiederherstellung der Lage, die vor der Gewährung der Beihilfemaßnahmen auf dem Binnenmarkt bestand, könnte die Beihilfe entweder vom Konsortium oder von A/S Øresund als Teil des einzigen Unternehmens zurückgefordert werden, da das Konsortium eine etwaige Senkung oder Erhöhung der Kosten für die feste Querung trägt. (516) Die Beihilfe aus dem 2013-2015 LCF wurde auf jährlicher Basis gewährt, zu dem Zeitpunkt, als die Behörden die Steuererklärungen von A/S Øresund akzeptierten. Die Beihilfe aus dem 1999-2007 DEP und dem 2008-2015 DEP wurde zum Zeitpunkt der Annahme der Steuererklärungen von A/S Øresund durch die Behörden gewährt, in denen sie einen Abschreibungssatz anwandte, der über den im dänischen Steuerabschreibungsgesetz vorgesehenen Satz hinausgeht. Um den einzuziehenden Betrag zu beziffern, ist ein Vergleich zwischen der tatsächlich von A/S Øresund entrichteten Steuer und dem Betrag der Steuer vorzunehmen, die sie hätte entrichten müssen, wenn die allgemein geltenden Regeln für den Verlustvortrag und die Abschreibung angewandt worden wären, die zu dem Zeitpunkt berechnet wurden, zu dem die eingesparte Steuer in jedem Steuerjahr fällig gewesen wäre. Dieser Vergleich zwischen der tatsächlich entrichteten Steuer und dem Steuerbetrag, der hätte entrichtet werden müssen, ist für jede nach dem 21. Februar 2004 eingereichte (212) und von den Steuerbehörden akzeptierte Steuererklärung erforderlich. (517) Die Kommission stellt ferner fest, dass die Auswirkungen der dänischen Sonderregelungen für den Verlustvortrag und die Abschreibung nicht isoliert betrachtet werden können, da sich die Abschreibung auf das steuerpflichtige Einkommen eines Steuerpflichtigen auswirkt und sich auf die vorgetragenen Verluste auswirken kann. Darüber hinaus muss der gesamte Zeitraum von der ersten Annahme einer Steuererklärung seit dem 21. Februar 2004 bis zum Zeitpunkt der Rückforderung berücksichtigt werden, da sich Verlustvorträge auf die in den kommenden Jahren tatsächlich gezahlten Steuern auswirken können. (518) Insbesondere in Bezug auf den 2008–2015 DEP stellt die Kommission fest, dass A/S Øresund mit jeder Steuererklärung entscheiden konnte, ob ein Teil ihres Vermögens abgeschrieben wird oder nicht. Diese tatsächlichen Entscheidungen sind beim Vergleich der von A/S Øresund entrichteten Steuer mit der Steuer zu berücksichtigen, die sie hätte entrichten müssen, wenn die allgemeinen Abschreibungsregeln anwendbar und angewandt worden wären (im Folgenden „kontrafaktische Steuererklärung“). Wenn A/S Øresund in einem bestimmten Jahr zu einem höheren Abschreibungssatz abgeschrieben hat als nach den allgemein geltenden Regeln zulässig, sollte diese überschüssige Abschreibung in der kontrafaktischen Steuererklärung des ersten Jahres berücksichtigt werden, für das A/S Øresund sich dafür entschieden hat, ihre Vermögenswerte der festen Querung nicht abzuschreiben (oder nur zu einem niedrigeren Satz als der allgemein anwendbaren Regelung), und nur bis zu dem nach den allgemeinen Vorschriften zulässigen Abschreibungssatz. Jeder verbleibende Abschreibungsüberschuss sollte für Berechnungszwecke in der kontrafaktischen Steuererklärung des Folgejahres berücksichtigt werden, bis der kumulierte Abschreibungsbetrag in den Steuererklärungen von A/S Øresund und in den kontrafaktischen Steuererklärungen gleich ist. 8.   SCHLUSSFOLGERUNG (519) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass das von den Staaten eingeführte staatliche Garantiemodell für die Darlehen, die das Konsortium zur Finanzierung der Planungs- und Baukosten der festen Querung aufnimmt, eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV für das Konsortium darstellt. (520) Das staatliche Garantiemodell wurde am 13. Februar 1992, als das Konsortium gegründet wurde, als Ad-hoc-Einzelbeihilfe gewährt. Diese Maßnahme stellt eine bestehende Beihilfe dar. Die Kommission stellt jedoch fest, dass sich die Staaten verpflichtet haben, dafür zu sorgen, dass das Konsortium zu Marktbedingungen neue Schulden finanziert und bestehende Schulden refinanziert. Daher wird die Beihilfe für das Konsortium, die sich aus dem staatlichen Garantiemodell ergibt, auslaufen, sobald die ausstehenden Schuldtitel des Konsortiums auslaufen. (521) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass das 2002-2012 LCF und 1991-1998 DEP keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen. (522) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Vorteile, die sich aus dem 1991-2001 LCF, 2013-2015 LCF, 1999-2007 DEP und 2008-2015 DEP

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.