Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/2467 der Kommission vom 13. Februar 2024 über die Maßnahmen Staatliche Beihilfe SA.52162 (2019/C) (ex 2018/FC) — Dänemark und Staatliche Beihilfe SA.52617 (2019/C) (ex 2018/FC) — Schweden durchgeführt von Dänemark und Schweden für das Øresundsbro Konsortiet (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 959)

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Quellenkennung: 32024D2467. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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us dem staatlichen Garantiemodell darstellt, die nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2015/1589 die Verjährungsfrist für Beihilfen unterbrochen hat, die ab dem 13. Mai 2003 (d. h. zehn Jahre vor dem Auskunftsverlangen) gewährt worden sind. (436) Die Kommission stellt jedoch fest, dass die Frist für die Beihilfe, die sich aus dem staatlichen Garantiemodell ergibt, am 13. Februar 2002, d. h. zehn Jahre nach ihrer Gewährung, abgelaufen ist. Diese Frist war daher zu dem Zeitpunkt abgelaufen, zu dem sie durch das Auskunftsverlangen der Kommission vom 13. Mai 2013 hätte unterbrochen werden können. (437) Unter diesen Umständen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die sich aus dem staatlichen Garantiemodell ergebende Beihilfe, die Dänemark und Schweden dem Konsortium gewährt haben, eine bestehende Beihilfe im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b Ziffer iv der Verordnung (EU) 2015/1589 darstellt. (438) Zweitens stellt die Kommission fest, dass die schwedischen Behörden geltend machen, dass etwaige Beihilfen, die Schweden im Zusammenhang mit der festen Querung gewährt habe, vor seinem Beitritt zur Union und vor dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens am 1. Januar 1994 gewährt worden seien. (439) Wie in Erwägungsgrund 432 dargelegt, gelten gemäß Artikel 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2015/1589 Beihilfen, die vor dem Inkrafttreten des AEUV in Schweden bestanden, als bestehende Beihilfen. Dies gilt jedoch unbeschadet der Artikel 144 und 172 der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens. Nach Artikel 144 dieser Akte „gelten von den in den neuen Mitgliedstaaten vor dem Beitritt angewandten Beihilfen nur diejenigen als „bestehende“ Beihilfen nach Artikel 93 Absatz 1 des EG-Vertrags, die der Kommission bis zum 30. April 1995 mitgeteilt werden“. (440) In Erwägungsgrund 113 des Einleitungsbeschlusses wies die Kommission darauf hin, dass die Beihilfe aufgrund des staatlichen Garantiemodells, das Schweden vom Konsortium gewährt wurde, als im Jahr 1992 gewährt angesehen werden sollte, da sie der Kommission damals nicht mitgeteilt wurde, und daher nicht als bestehende Beihilfe auf der Grundlage von Artikel 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2015/1589 angesehen werden kann. (441) Die Kommission erinnert jedoch daran, dass es zum Zeitpunkt der Einführung des staatlichen Garantiemodells durch Schweden eine eindeutige Praxis der Kommission war, den Bau und Betrieb von Verkehrsinfrastruktur nicht als wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen (189). Unter diesen Umständen hält die Kommission es für verständlich, dass das staatliche Garantiemodell der Kommission nicht als Beihilfe mitgeteilt wurde, die vor dem Inkrafttreten des AEUV bestand, da eine solche Maßnahme zu diesem Zeitpunkt nicht allgemein als staatliche Beihilfe angesehen wurde. (442) In jedem Fall stellt die Kommission fest, dass das Vorhaben der festen Querung vom Europäischen Rat im Dezember 1994 als eines der vorrangigen TEN-V-Vorhaben genehmigt wurde (Erwägungsgrund 58). Bevor der Rat seine Aufnahme in diese Liste genehmigte, hatten die Staaten der Kommission den Entwurf des Vorhabens einschließlich ihrer Absicht, es über das staatliche Garantiemodell zu finanzieren, mitgeteilt. Auch wenn das staatliche Garantiemodell vor dem Beitritt Schwedens zur Union nicht als staatliche Beihilfe galt, war es der Kommission dennoch bis zum 30. April 1995 im Rahmen der Vorbereitung seiner Aufnahme in die Liste der vorrangigen TEN-V-Vorhaben mitgeteilt worden. (443) Folglich ist die Kommission der Auffassung, dass die dem Konsortium von Schweden gewährte Beihilfe, die sich aus dem staatlichen Garantiemodell ergibt, eine bestehende Beihilfe im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2015/1589 darstellt. (444) Wie in Erwägungsgrund 387 dargelegt, besteht der Vorteil des staatlichen Garantiemodells für das Konsortium darin, dass die Staaten verpflichtet sind, die mit der Finanzierung der Planung und des Baus der festen Querung verbundenen Risiken einzugehen — dieser Vorteil und der Anspruch auf diesen Vorteil haben sich seit seiner Feststellung nicht geändert. Die Kommission stellt fest, dass die Ersetzung von Abschnitt 8 des Baugesetzes durch Abschnitt 11 des Sund & Bælt-Gesetzes in diesem Zusammenhang nicht relevant ist, da beide Bestimmungen im Wesentlichen identisch sind (Erwägungsgrund 87). (445) In Anbetracht der Erwägungsgründe 434 bis 444 kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die dem Konsortium von Dänemark und Schweden gewährte Beihilfe, die sich aus dem staatlichen Garantiemodell ergibt, eine bestehende Beihilfe im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b Ziffer iv der Verordnung (EU) 2015/1589 darstellt. Darüber hinaus kommt die Kommission zu dem Schluss, dass es sich bei dieser Beihilfe, die Schweden dem Konsortium gewährt hat, um eine bestehende Beihilfe im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2015/1589 handelt. 6.3.2.   Die dänischen Sonderregelungen für den Verlustvortrag: Neue oder bestehende Beihilfe 6.3.2.1.   1991-2001 LCF: Neue oder bestehende Beihilfe (446) Die Kommission kam in Erwägungsgrund 404 zu dem Schluss, dass die Beihilfe, die sich aus dem 1991-2001 LCF ergab, dem Konsortium am 13. Februar 1992 von Dänemark gewährt wurde. In Anbetracht dieser Schlussfolgerung ist zu prüfen, ob die sich aus dem 1991-2001 LCF ergebende Beihilfe unter eine der Begriffsbestimmungen für bestehende Beihilfen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2015/1589 fällt. (447) Erstens reichte der Beschwerdeführer, wie in Erwägungsgrund 435 festgestellt, am 16. April 2013 eine Beschwerde ein, mit der er geltend machte, dass das staatliche Garantiemodell eine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstelle, zu der die Kommission am 13. Mai 2013 ein Auskunftsersuchen an die Staaten gerichtet hatte. Zu diesem Zeitpunkt wurde weder in der Beschwerde noch im Auskunftsverlangen der Kommission auf die besonderen dänischen Regelungen für den Verlustvortrag und die Abschreibung verwiesen. Die Kommission kam zu dem Ergebnis, dass dieses Auskunftsverlangen jede Verjährungsfrist im Zusammenhang mit dieser Beihilfe unterbrochen habe, die am 13. Mai 2003 noch nicht abgelaufen war (Erwägungsgründe 434 bis 437). Am 8. Januar 2014 legte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen vor, in denen er behauptete, dass das Konsortium auch in den Genuss besonderer dänischer Regelungen für den Verlustvortrag und die Abschreibung gekommen sei. Am 21. Februar 2014 richtete die Kommission ein Auskunftsverlangen an die Staaten bezüglich der dänischen Sonderregelungen für den Verlustvortrag und die Abschreibung (Erwägungsgrund 3). (448) Die Kommission ist der Auffassung, dass das Auskunftsersuchen vom 21. Februar 2014 eine Maßnahme der Kommission in Bezug auf die dänischen Sonderregelungen für den Verlustvortrag und die Abschreibung einschließlich der sich aus dem 1991-2001 LCF ergebenden Beihilfen darstellt, die gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2015/1589 die Verjährungsfrist für Beihilfen unterbrochen haben, die ab dem 21. Februar 2004 (d. h. zehn Jahre vor diesem Auskunftsverlangen) gewährt worden sind. (449) Die Kommission weist jedoch darauf hin, dass die Verjährungsfrist für die Beihilfen aus dem 1991-2001 LCF am 13. Februar 2002, d. h. zehn Jahre nach ihrer Gewährung, abgelaufen ist. Diese Verjährungsfrist war daher zu dem Zeitpunkt abgelaufen, zu dem sie durch das Auskunftsverlangen der Kommission vom 21. Februar 2014 hätte unterbrochen werden können. (450) Unter diesen Umständen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die sich aus dem 1991-2001 LCF ergebende Beihilfe, die Dänemark dem Konsortium gewährt hat, eine bestehende Beihilfe im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b Ziffer iv der Verordnung (EU) 2015/1589 darstellt. 6.3.2.2.   2013-2015 LCF: Neue oder bestehende Beihilfe (451) Die Kommission kam in Erwägungsgrund 418 zu dem Schluss, dass Dänemark dem Konsortium die Beihilfe aus dem 2013-2015 LCF zum Zeitpunkt der Annahme der Steuererklärungen von A/S Øresund jährlich bis zur Annahme der Steuererklärung für das Steuerjahr 2015 gewährt hat. In Anbetracht dieser Schlussfolgerung ist zu prüfen, ob die sich aus dem 2013-2015 LCF ergebende Beihilfe unter eine der Begriffsbestimmungen für bestehende Beihilfen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2015/1589 fällt. (452) Erstens richtete die Kommission, wie in Erwägungsgrund 447 dargelegt, am 21. Februar 2014 ein Auskunftsersuchen bezüglich der mutmaßlichen Beihilfe, die sich aus den dänischen Sonderregelungen für den Verlustvortrag und die Abschreibung ergibt, an die Staaten. Die Kommission kam in Erwägungsgrund 448 zu dem Schluss, dass dieses Auskunftsverlangen eine „Maßnahme“ der Kommission in Bezug auf die dänischen Sonderregelungen für den Verlustvortrag und die Abschreibung darstellt. Der 2013-2015 LCF ist Teil dieser Regelungen. Somit wurden alle Beihilfen, die sich aus dem 2013-2015 LCF ergeben, nach der Maßnahme der Kommission gewährt und stellen daher keine bestehende Beihilfe im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b Ziffer iv der Verordnung (EU) 2015/1589 dar. (453) Zweitens stellt die Kommission fest, dass die Beihilfe, die sich aus dem 2013-2015 LCF ergibt, die Voraussetzungen eines der anderen Unterabsätze von Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2015/1589 nicht erfüllt. (454) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die sich aus dem 2013-2015 LCF ergebende Beihilfe, die Dänemark dem Konsortium gewährt hat, eine neue Beihilfe im Sinne von Artikel 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2015/1589 darstellt. 6.3.3.   Die dänischen Sonderregelungen für Abschreibungen: Neue oder bestehende Beihilfe 6.3.3.1.   1999-2007 DEP: Neue oder bestehende Beihilfe (455) Die Kommission kam in Erwägungsgrund 429 zu dem Schluss, dass die staatliche Beihilfe, die sich aus dem 1999-2007 DEP ergibt, ab dem Jahr 2000 gewährt wurde, als die Behörden die Steuererklärungen von A/S Øresund akzeptierten, in denen sie einen Abschreibungssatz anwandte, der über den im dänischen Steuerabschreibungsgesetz vorgesehenen Satz hinausgeht. In Anbetracht dieser Schlussfolgerung ist zu prüfen, ob die sich aus dem 1999-2007 DEP ergebende Beihilfe unter eine der Begriffsbestimmungen für bestehende Beihilfen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2015/1589 fällt. (456) Erstens stellt die Kommission fest, dass, wie in Bezug auf den 1991-2001 LCF erläutert (Erwägungsgrund 452), das Auskunftsverlangen der Kommission vom 21. Februar 2014 eine „Maßnahme“ darstellte, die die Kommission in Bezug auf die dänischen Sonderregelungen für den Verlustvortrag und die Abschreibung getroffen hat. (457) Als solche wurde die Verjährungsfrist für ab dem 21. Februar 2004 gewährte Beihilfen am 21. Februar 2014 unterbrochen, sodass diese Beihilfe keine bestehende Beihilfe im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b Ziffer iv der Verordnung (EU) 2015/1589 darstellt. (458) Die Verjährungsfrist für vor dem 21. Februar 2004 gewährte Beihilfen ist jedoch zu dem Zeitpunkt abgelaufen, zu dem sie hätte unterbrochen werden können, und stellt daher eine bestehende Beihilfe im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b Ziffer iv der Verordnung (EU) 2015/1589 dar. Die Kommission stellt fest, dass Dänemark in Erwägungsgrund 271 bestätigt hat, dass A/S Øresund in der Praxis keine Abschreibung in ihren Steuererklärungen vor dem 21. Februar 2004 geltend gemacht hat, sodass tatsächlich keine Beihilfe gewährt wurde, die als bestehende Beihilfe im Sinne dieses Artikels eingestuft werden könnte. (459) Zweitens stellt die Kommission fest, dass die sich aus dem 1999-2007 DEP ergebende Beihilfe die Voraussetzungen eines der anderen Unterabsätze von Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2015/1589 nicht erfüllt. (460) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die sich aus dem 1999-2007 DEP ergebende Beihilfe, die Dänemark dem Konsortium gewährt hat, eine neue Beihilfe im Sinne von Artikel 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2015/1589 darstellt, soweit sie nach dem 21. Februar 2004 gewährt wurde. 6.3.3.2.   2008-2015 DEP: Neue oder bestehende Beihilfe (461) Die Kommission kam in Erwägungsgrund 429 zu dem Schluss, dass die staatliche Beihilfe aus dem 2008-2015 DEP zu dem Zeitpunkt gewährt wurde, zu dem die Behörden die Steuererklärungen von A/S Øresund akzeptierten, in denen sie bis zur Annahme der Steuererklärung für das Steuerjahr 2015 einen über den im dänischen Steuerabschreibungsgesetz vorgesehenen Satz hinausgehenden Abschreibungssatz anwandte. In Anbetracht dieser Schlussfolgerung ist zu prüfen, ob die sich aus dem 2008-2015 DEP ergebende Beihilfe unter eine der Begriffsbestimmungen für bestehende Beihilfen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2015/1589 fällt. (462) Ebenso wie für den 1999-2007 DEP (Erwägungsgrund 456) stellte das Auskunftsverlangen der Kommission vom 21. Februar 2014 eine „Maßnahme“ der Kommission dar, sodass die Verjährungsfrist auch für den 2008-2015 DEP am 21. Februar 2014 unterbrochen worden wäre. Somit wäre die Verjährungsfrist für ab dem 21. Februar 2004 gewährte Beihilfen am 21. Februar 2014 unterbrochen worden und sie stellen keine bestehende Beihilfe im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b Ziffer iv der Verordnung (EU) 2015/1589 dar. (463) Insoweit stellt die Kommission fest, dass jede Beihilfe, die sich aus dem 2008-2015 DEP ergibt, zwangsläufig nach dem 21. Februar 2004 gewährt wurde und somit keine bestehende Beihilfe im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b Ziffer iv der Verordnung (EU) 2015/1589 darstellt. (464) Zweitens stellt die Kommission fest, dass die sich aus dem 2008-2015 DEP ergebende Beihilfe die Voraussetzungen eines der anderen Unterabsätze von Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2015/1589 nicht erfüllt. (465) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die sich aus dem 2008-2015 DEP ergebende Beihilfe, die Dänemark dem Konsortium gewährt hat, eine neue Beihilfe im Sinne von Artikel 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2015/1589 darstellt. 6.4.   Rechtmäßigkeit der Beihilfe (466) Artikel 108 Absatz 3 AEUV sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die Kommission von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichten, dass sie sich dazu äußern kann. Darüber hinaus verbietet die in diesem Artikel vorgesehene Stillhalteverpflichtung einem Mitgliedstaat, eine beabsichtigte Maßnahme durchzuführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat. (467) Nach Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2015/1589 ist eine neue Beihilfe, die unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV eingeführt wird, rechtswidrig. (468) Die Kommission kam in den Erwägungsgründen 454, 460 und 465 zu dem Schluss, dass die Beihilfen aus dem 2013-2015 LCF, dem 1999-2007 DEP und dem 2008-2015 DEP eine neue Beihilfe darstellen. Die Kommission stellt fest, dass Dänemark diese Maßnahmen in Kraft gesetzt hat, ohne sie zuvor der Kommission mitzuteilen und den diesbezüglichen Beschluss der Kommission abzuwarten. Dänemark hat diese neuen Beihilfemaßnahmen daher unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV durchgeführt. (469) Der Vollständigkeit halber stellt die Kommission fest, dass das Konsortium die Kommission mit Schreiben vom 1. August 1995 über die Existenz des staatlichen Garantiemodells für das Vorhaben der festen Querung informiert hatte (Erwägungsgrund 149). (470) Selbst wenn dieses Schreiben möglicherweise so verstanden werden könnte, dass es sich auch auf die dänischen Sonderregelungen für den Verlustvortrag und die Abschreibung bezieht, da sie Teil des Baugesetzes von 1991 waren (siehe auch Erwägungsgrund 504 Buchstabe c), sodass festgestellt werden könnte, dass die Kommission über die Pläne zur Gewährung der sich aus diesen Maßnahmen ergebenden Beihilfen unterrichtet worden war, würde dies nichts an der Schlussfolgerung ändern, dass Dänemark diese Maßnahmen unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV durchgeführt hat, da es den Erhalt eines Beschlusses der Kommission nicht vorher abgewartet hat. (471) Jedenfalls könne das Schreiben vom 1. August 1995 nicht als Anmeldung der neuen Beihilfemaßnahmen angesehen werden (Erwägungsgründe 454, 460 und 465), die frühestens ab der Annahme der Steuererklärung von A/S Øresund für das Steuerjahr 2004 (Erwägungsgründe 418 und 429), d. h. fast zehn Jahre nach Übermittlung des Schreibens vom 1. August 1995 an die Kommission, gewährt worden seien. (472) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Beihilfen, die sich aus dem 2013-2015 LCF, dem 1999-2007 DEP und dem 2008-2015 DEP ergeben, rechtswidrige Beihilfen darstellen. 6.5.   Vereinbarkeitsprüfung 6.5.1.   Staatliche Garantien und 1991-2001 LCF (473) Die Kommission kam in den Erwägungsgründen 388 und 404 zu dem Schluss, dass es sich bei den Beihilfen, die sich aus dem staatlichen Garantiemodell und dem 1991-2001 LCF ergeben, um Einzelbeihilfen handelt, und in den Erwägungsgründen 445 und 450, dass es sich um eine „bestehende Beihilfe“ handelt. (474) Nach Artikel 22 der Verordnung (EU) 2015/1589 kann die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat zweckdienliche Maßnahmen vorschlagen, wenn sie zu dem Schluss gelangt ist, dass eine bestehende Beihilferegelung nicht oder nicht mehr mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Dies gilt jedoch nicht für bestehende Einzelbeihilfen. Da die Kommission keine zweckdienlichen Maßnahmen in Bezug auf bestehende Einzelbeihilfen vorschlagen kann, ist es daher nicht erforderlich, deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt zu prüfen. (475) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass sie nicht prüfen muss, ob die Beihilfe, die sich aus dem staatlichen Garantiemodell oder dem 1991-2001 LCF ergibt, mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. (476) Die Kommission stellt jedoch fest, dass sich das Konsortium bereit erklärt hat, in Zukunft von seinem Recht auf staatliche Garantien ohne marktkonforme Prämie keinen Gebrauch zu machen, um neue Schulden zu finanzieren oder bestehende Schulden zu refinanzieren. Zu diesem Zweck haben sich die Staaten verpflichtet (Erwägungsgrund 265), dafür zu sorgen, dass das Konsortium zu Marktbedingungen neue Schulden finanziert und bestehende Schulden refinanziert. Daher wird die Beihilfe für das Konsortium, die sich aus dem staatlichen Garantiemodell ergibt, auslaufen, sobald die ausstehenden Schuldtitel des Konsortiums auslaufen. Die Staaten übermittelten der Kommission einen Überblick über den Übergang der verbleibenden Schulden zu Marktbedingungen und das erwartete Tilgungsprofil (Erwägungsgrund 265). Die Staaten bestätigten in diesem Zusammenhang, dass das Konsortium seit dem Øresund-Urteil keine neue staatlich garantierte Finanzierung oder Refinanzierung erhalten hat (Erwägungsgrund 265). (477) Die Kommission erinnert daran, dass der Beschwerdeführer (Erwägungsgrund 222) geltend macht, dass günstigere Finanzierungsbedingungen für Unternehmen, deren Rechtsform eine Ausnahme von den allgemeinen Konkurs- oder anderen Insolvenzvorschriften vorsehe, eine staatliche Beihilfe darstellen könnten, sodass das Konsortium auch dann weiterhin einen erheblichen Vorteil hätte, wenn die Staaten keine spezifischen staatlichen Garantien mehr gewährten. Ohne zu entscheiden, ob es richtig ist zu sagen, dass das Konsortium von diesen Vorschriften oder Verfahren ausgenommen ist (was von den Staaten bestritten wird), stellt die Kommission fest, dass eine solche Befreiung erstens mit der Gründung des Konsortiums selbst verbunden wäre und zweitens, sollte eine solche Befreiung eine staatliche Beihilfe darstellen, diese staatliche Beihilfe auf jeden Fall nicht in den Anwendungsbereich des förmlichen Prüfverfahrens fallen würde, das auf das staatliche Garantiemodell und die besonderen dänischen Regelungen zum Verlustvortrag und zur Abschreibung beschränkt ist. 6.5.2.   2013-2015 LCF, 1999-2007 DEP und 2008-2015 DEP (478) Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die sich aus dem 2013-2015 LCF ergebende Beihilfe eine neue Beihilfe darstellt (Erwägungsgrund 454), die jährlich gewährt wird, wenn die Behörden die Steuererklärungen von A/S Öresund akzeptieren (Erwägungsgrund 418). Sie kam ferner zu dem Schluss, dass die Beihilfen aus dem 1999-2007 DEP und dem 2008-2015 DEP neue Beihilfen darstellen (Erwägungsgründe 460 und 465), die ab dem 21. Februar 2004, d. h. ab dem Zeitpunkt, zu dem die Behörden die Steuererklärungen von A/S Øresund annahmen, in denen das Unternehmen einen Abschreibungssatz anwandte, der über den im dänischen Steuerabschreibungsgesetz vorgesehenen Satz hinausging, bis zur Annahme der Steuererklärung für das Steuerjahr 2015 gewährt wurde (Erwägungsgrund 429). (479) Im Verlauf der Vorphase der Ermittlungen hatten Dänemark und Schweden argumentiert, dass die Kommission, sollte sie die Fördermaßnahmen als Beihilfe ansehen, deren Vereinbarkeit auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV prüfen sollte, der Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse zulässt. (480) In der IPCEI-Mitteilung (190) werden die Grundsätze dargelegt, nach denen die Kommission die öffentliche Finanzierung solcher Projekte bewertet. In Randnummer 52 der IPCEI-Mitteilung heißt es: „Bei nicht angemeldeten Beihilfen wendet die Kommission die [IPCEI-]Mitteilung an, wenn die Beihilfe nach ihrem Inkrafttreten gewährt wurde, und in allen anderen Fällen die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe geltenden Vorschriften“. Die IPCEI-Mitteilung ist am 1. Juli 2014 in Kraft getreten. (481) Aus Erwägungsgrund 429 geht hervor, dass die auf der Grundlage des 1999-2007 DEP gewährte Beihilfe vor dem 1. Juli 2014 gewährt wurde und dass zumindest ein Teil der auf der Grundlage des 2013-2015 LCF und 2008-2015 LCF gewährten Beihilfen nach diesem Zeitpunkt gewährt wurde. Da in der IPCEI-Mitteilung jedoch die Praxis der Kommission in Bezug auf die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfen mit dem Binnenmarkt auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV (191) festgehalten ist, sind die darin dargelegten Leitprinzipien auch für die Beurteilung der vor ihrem Inkrafttreten gewährten Beihilfen durch die Kommission hilfreich. (482) Eines dieser Grundprinzipien ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wonach die Beihilfemaßnahmen nicht über das zur Erreichung ihrer Ziele erforderliche Maß hinausgehen dürfen. Wenn der Bau und der Betrieb der festen Querung also mit weniger Beihilfe hätte erreicht werden können, wäre die Beihilfe nicht verhältnismäßig. Dieser Grundsatz ist auch in Randnummer 28 der IPCEI-Mitteilung verankert. (483) In Abschnitt 5.4.4 des Einleitungsbeschlusses äußerte die Kommission Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Fördermaßnahmen, einschließlich der steuerlichen Sondermaßnahmen. Die Kommission stellte in Erwägungsgrund 151 des Einleitungsbeschlusses fest, dass sie nicht über alle Elemente verfügte, um die Grenzen des Betrags, der Dauer der staatlichen Garantien sowie der Steuervorteile, die als angemessen angesehen werden könnten, zu bestimmen. Aus Erwägungsgrund 152 des Einleitungsbeschlusses kann geschlossen werden, dass dies eine Voraussetzung war, um eine angemessene Quantifizierungsmethode für die betreffende Beihilfe und ihre Begrenzung zu ermöglichen. Daher äußerte die Kommission Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der in Rede stehenden Maßnahmen. (484) Die Staaten übermittelten in ihrer Antwort auf den Einleitungsbeschluss keine weiteren Informationen, die es der Kommission ermöglichen würden, die Höhe und Dauer der Beihilfe, die sich aus dem 2013-2015 LCF, 1999-2007 DEP und 2008-2015 DEP ergeben, zu begrenzen oder die Beihilfe zu quantifizieren. Insbesondere legten die Staaten kein Modell der Finanzierungslücke vor, das nach Randnummer 31 der IPCEI-Mitteilung erforderlich ist, in der es heißt: „Die Beihilfehöchstintensität richtet sich nach der festgestellten Finanzierungslücke im Verhältnis zu den beihilfefähigen Kosten. Sollte es die Analyse der Finanzierungslücke rechtfertigen, könnte die Beihilfeint

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