Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/2467 der Kommission vom 13. Februar 2024 über die Maßnahmen Staatliche Beihilfe SA.52162 (2019/C) (ex 2018/FC) — Dänemark und Staatliche Beihilfe SA.52617 (2019/C) (ex 2018/FC) — Schweden durchgeführt von Dänemark und Schweden für das Øresundsbro Konsortiet (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 959)

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Quellenkennung: 32024D2467. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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uch auf den längeren Vortragungszeitraum ergibt, automatisch erfolgt ist, ohne dass A/S Øresund, das Konsortium oder die dänischen Behörden über einen Ermessensspielraum verfügten. Zur Bestimmung seiner jährlichen Körperschaftsteuerschuld unterliegt A/S Øresund demselben Verfahren wie jede andere juristische Person (einschließlich Gesellschaften mit beschränkter Haftung), die der dänischen Körperschaftsteuer unterliegt. Wie unter Erwägungsgrund 127 beschrieben, legt das Unternehmen, das an der Spitze der gemeinsamen Steuergruppe steht, jedes Jahr im Rahmen der obligatorischen gemeinsamen Besteuerung in Dänemark Informationen über steuerpflichtige Einkünfte und steuerliche Verluste für alle Mitglieder dieser Gruppe vor. In der Steuererklärung sind für jedes Mitglied der Gruppe die zu versteuernden Einkünfte, die Verwendung eigener vorgetragener Verluste, die Verwendung von Verlusten anderer Konzernmitglieder und die verbleibenden steuerlichen Verluste angegeben. Juristische Personen, die der dänischen Körperschaftsteuer unterliegen, haben keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Verwendung von Verlustvorträgen. Gemäß dem dänischen Steuerveranlagungsgesetz und seit dem 18. Juni 2012 gemäß dem dänischen Körperschaftsteuergesetz muss ein Steuerverlustvortrag, der in einem bestimmten Steuerjahr geltend gemacht werden kann, in dem betreffenden Jahr verwendet werden; andernfalls verfällt er. Steuerverlustvorträge müssen nach dem FIFO-Prinzip verwendet werden, d. h. die ältesten steuerlichen Verluste müssen zuerst geltend gemacht werden. Der jährliche Steuerbescheid der Steuerbehörden wird automatisch generiert. Die Steuerbehörden wählen dann jedes Jahr Unternehmen aus, deren Steuererklärungen manuell geprüft werden. Unter diesen Umständen kommt die Kommission angesichts des fehlenden Ermessens zum Zeitpunkt der Steuererklärung des Begünstigten und der Annahme der Steuererklärung durch die Behörden zu dem Schluss, dass die Abgabe der jährlichen Steuererklärungen nichts an der Tatsache ändert, dass die Beihilfe bereits 1992 gewährt worden war. Die Abgabe der Steuererklärungen stelle daher nur einen formalen Schritt dar, der erforderlich ist, um die bereits gewährte Beihilfe zu erhalten, und nicht einen Antrag auf jährliche Beihilfegewährung. (404) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass der 1991-2001 LCF eine Einzelbeihilfe zur Förderung einer bedeutenden Investition darstellt, die Dänemark dem Konsortium am 13. Februar 1992 gewährt hat. 6.2.2.1.2.   2013-2015 LCF (405) Wie in Erwägungsgrund 333 dargelegt, kam die Kommission zu dem Schluss, dass A/S Øresund oder das Konsortium aus dem 2002-2012 LCF keinen Vorteil erhielt, da A/S Øresund für diesen Zeitraum denselben Regeln für den Verlustvortrag unterlag wie andere Unternehmen in Dänemark. Daher stellte der 2002-2012 LCF keine staatliche Beihilfe für A/S Øresund oder somit auch für das Konsortium dar (Erwägungsgründe 333 und 355). (406) Wie in Erwägungsgrund 138 erläutert, wurde mit dem Gesetz Nr. 591 vom 18. Juni 2012 für Unternehmen in Dänemark eine Beschränkung von Verlustvorträgen eingeführt. Diese Beschränkung galt jedoch nicht für A/S Øresund, da die Bestimmungen des Baugesetzes in der Fassung von 2002, die in das Sund & Bælt-Gesetz übernommen wurden, bis 2016 in Kraft blieben. Erst durch das Gesetz Nr. 581 vom 4. Mai 2015 wurde Abschnitt 12 des Sund & Bælt-Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2016 aufgehoben, und A/S Øresund unterliegt nun den normalen Vorschriften des dänischen Körperschaftsteuergesetzes. Die Kommission kam daher in Erwägungsgrund 337 zu dem Schluss, dass der 2013-2015 LCF einen Vorteil für A/S Øresund und damit auch für das Konsortium darstellte. Die Beihilfemaßnahme besteht aus einer Kombination von Elementen (Erwägungsgrund 334), da A/S Øresund ein Recht auf einen selektiven Vorteil gegenüber anderen Unternehmen in einer ähnlichen Situation erhielt, da die für A/S Øresund geltenden Vorschriften eine Ausnahme vom Referenzsystem vorsahen, was zu einem selektiven Vorteil führte. 6.2.2.1.2.1.   2013-2015 LCF: Beihilferegelung oder Einzelbeihilfe (407) Die Kommission ist der Auffassung, dass die Beihilfen, die sich aus dem 2013-2015 LCF ergeben, nicht als Regelung betrachtet werden können. (408) Erstens werden die Beihilfen, die sich aus dem 2013-2015 LCF ergeben, nicht auf der Grundlage eines Rechtsakts gewährt, der die Gewährung von Einzelbeihilfen an Unternehmen vorsieht, die in dem Rechtsakt allgemein und abstrakt definiert sind. Der 2013-2015 LCF sieht eine Sonderregelung vor, die speziell für A/S Øresund gilt. Diese Beihilfe erfüllt somit nicht die erste Voraussetzung der Definition einer Beihilferegelung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/1589. (409) Zweitens wird in dem 2002 geänderten Baugesetz, das in das Sund & Bælt-Gesetz aufgenommen wurde, ausdrücklich der Bau und Betrieb der festen Querung als Gegenstand des Gesetzes bezeichnet. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass die Beihilfe aus dem 2013-2015 LCF als an ein bestimmtes Projekt gebunden angesehen werden muss, da der mit der Beihilfe verbundene Vorteil ausschließlich an die im Rahmen des Projekts „Feste Querung“ entstandenen Verluste gebunden ist und andere Projekte oder Tätigkeiten ausschließt. Die sich aus dem 2013-2015 LCF ergebende Beihilfe erfüllt somit nicht die zweite Voraussetzung der Definition einer Beihilferegelung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/1589. (410) Die sich aus dem 2013-2015 LCF ergebende Beihilfe fällt daher nicht unter den Begriff „Beihilferegelung“ im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/1589. Sie ist daher als eine oder mehrere Einzelbeihilfen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2015/1589 einzustufen. 6.2.2.1.2.2.   2013-2015 LCF: Zeitpunkt der Gewährung (411) Wie in Erwägungsgrund 395 dargelegt, gelten staatliche Beihilfen, die sich aus Steuervorteilen ergeben, in der Regel als jährlich gewährt, es sei denn, es besteht Grund zu der Feststellung, dass der mit dieser Beihilfe verbundene Vorteil zu einem anderen Zeitpunkt eingetreten ist. Die Kommission ist nicht der Auffassung, dass es in Bezug auf den 2013-2015 LCF klare Gründe dafür gibt, von diesem Ansatz abzuweichen. Die in den Erwägungsgründen 396 bis 404 dargelegte Situation, die für den 1991-2001 LCF gilt, unterscheidet sich grundlegend von der in den Erwägungsgründen 412 bis 417 dargelegten Situation für den 2013-2015 LCF. (412) Die Kommission kam zu dem Schluss, dass der 1991–2001 LCF eine Einzelbeihilfe zur Unterstützung einer bedeutenden Investition darstellt, die Dänemark dem Konsortium am 13. Februar 1992 gewährt hat (Erwägungsgrund 404). Zur Begründung führte die Kommission insbesondere aus, dass der 1991-2001 LCF eingerichtet wurde, um die langfristige Planung der Investition in die feste Querung zu erleichtern, dass sich der Vorteil aus dem Baugesetz selbst ergibt und eine der grundlegenden Voraussetzungen für die Erstellung der Finanzplanung der Investition ist (Erwägungsgrund 399). (413) Die Kommission stellt erstens fest, dass die Beihilfe, die sich aus dem 2013–2015 LCF ergibt, nicht als vor dem 18. Juni 2012 gewährt angesehen werden kann, als das dänische Körperschaftsteuergesetz geändert wurde (Erwägungsgrund 138) und das Sund & Bælt-Gesetz nicht. Vor der Anwendbarkeit dieser Änderung konnten A/S Øresund und das Konsortium keinen Vorteil aus dieser Änderung ziehen. (414) Die Kommission stellt ferner fest, dass die feste Querung im Juli 2000 in Betrieb genommen wurde. Der Beschluss, in die feste Querung zu investieren, und die Finanzplanung der Investition wurden vor diesem Zeitpunkt getroffen. (415) Unter diesen Umständen ist die Kommission der Auffassung, dass der 2013-2015 LCF vom 1991-2001 LCF zu unterscheiden ist, da er weder als Unterstützung für die finanzielle Investition in die feste Querung noch als Bedingung für eine solche Investition oder zur Sicherstellung der Durchführbarkeit der langfristigen Finanzplanung der Investition angesehen werden kann, da der Investitionsbeschluss und sogar die Investition lange vor dem Inkrafttreten des 2013-2015 LCF abgeschlossen worden seien. Infolgedessen stellt die Kommission fest, dass die Gründe, aus denen sie bestimmt hat, dass der mit der Beihilfe aus dem 1991-2001 LCF verbundene Vorteil einmalig gewährt wurde, und die maßgeblich darauf beruhen, dass die langfristige Investitionsplanung der festen Querung auf dem 1991-2001 LCF beruhte, der Gewissheit, dass sie gewährt worden war, und der Notwendigkeit, sicher zu sein, dass sie in der Finanzplanung berücksichtigt werden konnte, nicht auf den 2013-2015 LCF zutreffen. (416) Außerdem weist die Kommission darauf hin, dass zwischen dem 1991-2001 LCF und dem 2013-2015 LCF der 2002-2012 LCF lag, der nach Auffassung der Kommission keine staatliche Beihilfe zugunsten von A/S Øresund oder dem Konsortium darstellte (Erwägungsgründe 333 und 355). Der 2013-2015 LCF stellte eine Wiedereinführung einer vorteilhaften Behandlung dar, obwohl sie für die Investitionsplanung nicht mehr erforderlich war. Der 2013-2015 LCF würde dazu führen, dass der laufende Betrieb von A/S Øresund oder des Konsortiums unterstützt würde, und nicht die Erstinvestition in die feste Querung. (417) Die Kommission ist daher nicht der Auffassung, dass es klare Gründe dafür gibt, von dem üblichen Ansatz abzuweichen, wonach Steuervorteile jährlich gewährt werden. Daraus folgt, dass die sich aus dem 2013-2015 LCF ergebende Beihilfe zum Zeitpunkt der Annahme der Steuererklärungen von A/S Øresund für die Steuerjahre des Zeitraums 2013-2015, in denen ein höherer Verlustbetrag verwendet werden konnte, als endgültig gewährt angesehen werden kann. (418) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die staatliche Beihilfe, die sich aus dem 2013-2015 LCF ergibt, mehrere Einzelbeihilfen darstellt, die ab 2014 (187) auf jährlicher Basis zum Zeitpunkt der Annahme der Steuererklärungen von A/S Øresund durch die Behörden und bis zur Annahme der Steuererklärung für das Steuerjahr 2015 gewährt wurden. Der 2013-2015 LCF wurde durch das Gesetz Nr. 581 vom 4. Mai 2015 aufgehoben, das ab dem Steuerjahr 2016 gilt. 6.2.2.2.   Dänische Sonderregelungen für Abschreibungen 6.2.2.2.1.   1999-2007 DEP und 2008–2015 DEP (419) Wie in Erwägungsgrund 145 erläutert, wurde mit dem Gesetz Nr. 433 vom 26. Juni 1998 der im dänischen Steuerabschreibungsgesetz festgelegte normale maximale Abschreibungssatz für Gebäude und Anlagen auf 5 % und mit dem Gesetz Nr. 540 vom 6. Juni 2007 auf 4 % gesenkt. Der Abschreibungssatz für A/S Øresund blieb jedoch gemäß den Abschnitten 12 und 13 des Baugesetzes und den entsprechenden Abschnitten 13 und 14 des Sund & Bælt-Gesetzes, die bis 2016 in Kraft waren, bei 6 %/2 %. Wie in Erwägungsgrund 344 dargelegt, hat der dänische Staat A/S Øresund durch seine Weigerung, die für A/S Øresund geltenden Vorschriften zu ändern, um den Änderungen der normalen Besteuerungsvorschriften Rechnung zu tragen, in eine günstigere Lage versetzt als andere der dänischen Körperschaftsteuer unterliegende juristische Personen. Erst mit dem Gesetz Nr. 581 vom 4. Mai 2015, das am 1. Januar 2016 in Kraft trat, wurden die Abschnitte 13 und 14 des Sund & Baelt-Gesetzes aufgehoben und A/S Øresund unterlag den normalen des dänischen Körperschaftsteuergesetzes und des dänischen Steuerabschreibungsgesetzes. Die Beihilfemaßnahme besteht aus einer Kombination von Elementen (Erwägungsgrund 344), da A/S Øresund gegenüber anderen Unternehmen in einer ähnlichen Situation aufgrund der Tatsache begünstigt wurde, dass das Sund & Bælt-Gesetz eine günstigere steuerliche Behandlung vorsah und daher von dem geänderten dänischen Steuerabschreibungsgesetz abwich, das restriktiver war und nicht für A/S Øresund, sondern für andere rechtlich und sachlich vergleichbare Unternehmen galt. Wie in Erwägungsgrund 319 festgestellt, stellt jeder Vorteil für A/S Øresund, der sich aus den dänischen Sonderregelungen für den Verlustvortrag und die Abschreibung ergibt, ebenfalls einen Vorteil für das Konsortium dar. 6.2.2.2.2.   1999-2007 DEP und 2008–2015 DEP: Beihilferegelung oder Einzelbeihilfe (420) Die Kommission ist der Auffassung, dass die staatliche Beihilfe, die sich aus dem 1999-2007 DEP und dem 2008-2015 DEP ergibt, nicht als auf der Grundlage einer Regelung gewährt angesehen werden kann. (421) Zum einen wird diese Beihilfe nicht auf der Grundlage eines Rechtsakts gewährt, der die Gewährung von Einzelbeihilfen an Unternehmen vorsieht, die in dem Rechtsakt allgemein und abstrakt definiert sind. Nach dem Baugesetz, das in das Sund & Bælt-Gesetz aufgenommen wurde, hat A/S Øresund ausdrücklich Anspruch auf die dänische Sonderregelung für die Abschreibung. Die Beihilfen, die sich aus dem 1999-2007 DEP und dem 2008-2015 DEP ergeben, erfüllen daher nicht die erste Voraussetzung der Definition einer Beihilferegelung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/1589. (422) Zweitens sind der 1999-2007 DEP und der 2008–2015 DEP als mit einem bestimmten Vorhaben verbunden anzusehen, da die sich aus diesen Maßnahmen ergebenden Beihilfen einen Vorteil im Zusammenhang mit der Abschreibung der Investitionskosten der festen Querung unter Ausschluss anderer Projekte oder Tätigkeiten darstellt. Denn im Baugesetz und im Sund & Bælt-Gesetz wird das betreffende Vorhaben ausdrücklich als Bau und Betrieb der festen Querung genannt. Die Beihilfen aus dem 1999-2007 DEP und dem2008-2015 DEP erfüllen somit nicht die zweite Voraussetzung der Definition einer Beihilferegelung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/1589. (423) Die sich aus dem 1999-2007 DEP und dem 2008-2015 DEP ergebenden Beihilfen fallen daher nicht unter den Begriff „Beihilferegelung“ im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/1589. Sie ist daher als eine oder mehrere Einzelbeihilfen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2015/1589 einzustufen. 6.2.2.2.3.   1999-2007 DEP und 2008–2015 DEP: Zeitpunkt der Gewährung (424) Wie in Erwägungsgrund 395 dargelegt, kommt dieser Vorteil bei staatlichen Beihilfen, die sich aus Steuervorteilen ergeben, in der Regel jährlich zum Tragen, es sei denn, es gibt Gründe für die Annahme, dass eine andere Einschätzung gerechtfertigt ist. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Beihilfen, die sich aus dem 1999-2007 DEP und dem 2008-2015 DEP ergeben, theoretisch auf jährlicher Basis gewährt werden. Da A/S Øresund jedoch über einen Ermessensspielraum verfügte, wann sie ihre Vermögenswerte in ihren Steuererklärungen abschreiben konnte (Erwägungsgrund 125), kam der Vorteil in der Praxis seltener zum Tragen (Erwägungsgründe 425 bis 428). (425) Die Kommission stellt zunächst fest, dass der Vorteil, der mit der Beihilfe aus dem 1999-2007 DEP verbunden ist, nicht als vor dem 26. Juni 1998 gewährt angesehen werden kann, als der im dänischen Steuerabschreibungsgesetz festgelegte normale Abschreibungssatz für Gebäude und Anlagen auf 5 % gesenkt, eine ähnliche Änderung bei den für A/S Øresund geltenden Abschreibungsvorschriften nicht vorgenommen wurde. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass der Vorteil, der mit der Beihilfe aus dem 2008-2015 DEP verbunden ist, vor dem 6. Juni 2007 gewährt wurde, als der im dänischen Steuerabschreibungsgesetz festgelegte normale Abschreibungssatz für Gebäude und Anlagen auf 4 % gesenkt wurde und die für A/S Øresund geltenden Abschreibungsvorschriften nicht in ähnlicher Weise geändert wurden. Da die für A/S Øresund geltende Regelung als solche bereits Teil des Baugesetzes war, kann daher nicht argumentiert werden, dass auch die Beihilfe als mit dem Baugesetz gewährt anzusehen ist. (426) Die Kommission stellt ferner fest, dass sich die Situation in Bezug auf den 1991-2001 LCF, wie in den Erwägungsgründen 396 bis 404 dargelegt, grundlegend von der Situation unterscheidet, die für den 1999-2007 DEP und den 2008-2015 DEP galt. Als das dänische Steuerabschreibungsgesetz am 26. Juni 1998 und am 6. Juni 2007 geändert wurde, war der Beschluss, in den Bau der festen Querung zu investieren, bereits getroffen, und die feste Querung war praktisch zur Inbetriebnahme bereit. Daher kann im Gegensatz zum 1991-2001 LCF (Erwägungsgrund 399) der Beschluss des dänischen Staates, A/S Øresund günstigere steuerliche Abschreibungsbedingungen anzubieten als anderen juristischen Personen, die der dänischen Körperschaftsteuer unterliegen, nicht als eine der grundlegenden Voraussetzungen für die Finanzplanung der Investition angesehen werden. Insbesondere stellt die Kommission fest, dass die dänischen Behörden es zum Zeitpunkt der Finanzplanung nicht für erforderlich hielten, A/S Øresund gegenüber anderen Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die den Abschreibungsvorschriften der Körperschaftsteuer unterliegen, eine vorteilhafte Behandlung zu gewähren, da die dänischen Behörden sogar der Auffassung waren, dass der 1991-1998 DEP tatsächlich für A/S Øresund/das Konsortium nachteilig war (Erwägungsgrund 268). Die Beihilfen aus dem 1999-2007 DEP und dem 2008-2015 DEP können daher nicht als Beihilfe zur Förderung der Investition in die feste Querung angesehen werden. Unter diesen Umständen gelten die Erwägungen, die die Kommission zu dem Schluss veranlasst haben, dass der 1991-2001 LCF bei der Gründung des Konsortiums als eine Einzelbeihilfe gewährt wurde, insbesondere aufgrund der Notwendigkeit des 1991-2001 LCF für die Finanzplanung der Investition in die feste Querung, nicht für den 1999-2007 DEP oder den 2008-2015 DEP. Die Kommission stellt fest, dass die Beihilfen, die sich aus dem 1999-2007 DEP und dem 2008-2015 DEP ergeben, eher als die Unterstützung des laufenden Betriebs von A/S Øresund und des Konsortiums als die Erstinvestition in die feste Querung betrachtet werden sollten. (427) Die Kommission stellt fest, dass sich A/S Øresund bei der Festsetzung ihrer Steuerverbindlichkeiten für ein bestimmtes Jahr auf die Vorschriften gestützt hat, die für sie zum Zeitpunkt der Abgabe ihrer Steuererklärungen galten. Im Gegensatz zur Verwendung des steuerlichen Verlustvortrags, der automatisch angewandt wird (Erwägungsgrund 127), können in Dänemark juristische Personen, die der dänischen Körperschaftsteuer unterliegen, wählen, wann und zu welchem Satz ihre Vermögenswerte in ihren Steuererklärungen innerhalb der im anwendbaren Recht vorgesehenen Grenzen abgeschrieben werden (Erwägungsgrund 125). A/S Øresund könnte daher den Zeitpunkt wählen, zu dem sie ihr Vermögen zu einem Satz abschreibt, der über den im dänischen Steuerabschreibungsgesetz vorgesehenen Satz hinausgeht. Infolgedessen wäre der Vorteil, der sich aus dem 1999-2007 DEP und dem 2008-2015 DEP ergibt, nicht automatisch jedes Jahr bei der Annahme der Steuererklärungen zum Tragen gekommen, wenn keine Abschreibung über den nach den normalen dänischen Steuerregelungen möglichen Satz hinaus vorgenommen worden wäre. (428) Unter diesen Umständen ist die Kommission der Auffassung, dass der Vorteil in Verbindung mit dem höheren Abschreibungssatz, der A/S Øresund zur Verfügung steht, angesichts einer fehlenden Änderung der für sie geltenden Vorschriften, um den Beschränkungen des allgemeinen Rechts Rechnung zu tragen, zum Zeitpunkt der Annahme der Steuererklärungen eingetreten war, in denen sie einen solchen höheren Abschreibungssatz angewandt hat (Erwägungsgrund 129). Zu diesem Zeitpunkt waren auch die staatlichen Beihilfen aus dem 1999-2007 DEP und dem 2008-2015 DEP geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen oder den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. (429) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Beihilfen, die sich aus dem 1999-2007 DEP und dem 2008-2015 DEP ergeben, eine Reihe von Einzelbeihilfen darstellen, die Dänemark ab 2000 (188) zum Zeitpunkt der Annahme der Steuererklärungen von A/S Øresund gewährt hat, in denen sie bis zur Annahme der Steuererklärung für das Steuerjahr 2015 einen über den im dänischen Abschreibungsgesetz vorgesehenen Satz hinausgehenden Abschreibungssatz angewandt hat. Der 2008-2015 DEP wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2016 durch das Gesetz Nr. 581 vom 4. Mai 2015, das ab dem Steuerjahr 2016 gilt, aufgehoben. 6.3.   Einstufung als neue oder bestehende Beihilfe (430) Nachdem die Kommission festgestellt hat, dass es sich bei den Beihilfemaßnahmen um Einzelbeihilfen handelt, die nicht auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt wurden, muss sie für jede der Beihilfemaßnahmen feststellen, ob es sich um neue oder bestehende Beihilfen handelt. (431) Neue Beihilfen gemäß Artikel 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2015/1589 sind alle Beihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen. (432) „Bestehende Beihilfen“ werden in Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2015/1589 wie folgt definiert: „i) unbeschadet der Artikel 144 und 172 der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens alle Beihilfen, die vor Inkrafttreten des Vertrags in dem entsprechenden Mitgliedstaat bestanden, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die vor Inkrafttreten des Vertrags eingeführt worden sind und auch nach dessen Inkrafttreten noch anwendbar sind; ii) genehmigte Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die von der Kommission oder vom Rat genehmigt wurden; iii) Beihilfen, die gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 oder Artikel 4 Absatz 6 der [Verordnung (EU) 2015/1589] oder vor Erlass der Verordnung (EG) Nr. 659/1999, aber gemäß diesem Verfahren als genehmigt gelten; iv) Beihilfen, die gemäß Artikel 17 der [Verordnung (EU) 2015/1589] als bereits bestehende Beihilfen gelten; v) Beihilfen, die als bestehende Beihilfen gelten, weil nachgewiesen werden kann, dass sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie eingeführt wurden, keine Beihilfe waren und später aufgrund der Entwicklung des Binnenmarktes zu Beihilfen wurden, ohne dass sie eine Änderung durch den betreffenden Mitgliedstaat erfahren haben. Werden bestimmte Maßnahmen im Anschluss an die Liberalisierung einer Tätigkeit durch Rechtsregelungen der Union zu Beihilfen, so gelten derartige Maßnahmen nach dem für die Liberalisierung festgelegten Termin nicht als bestehende Beihilfen;“ (433) In Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe b Ziffer iv der Verordnung (EU) 2015/1589 sieht Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/1589 vor, dass Beihilfen, deren Verjährungsfrist von zehn Jahren abgelaufen ist, als bestehende Beihilfen gelten. Nach Artikel 17 Absatz 2 beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem dem Empfänger die rechtswidrige Beihilfe entweder als Einzelbeihilfe oder als Beihilfe im Rahmen einer Beihilferegelung gewährt wird. Jede Maßnahme, die die Kommission oder ein Mitgliedstaat auf Antrag der Kommission bezüglich der rechtswidrigen Beihilfe ergreift, stellt eine Unterbrechung der Frist dar. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Frist von Neuem. 6.3.1.   Staatliche Garantien: Neue oder bestehende Beihilfe (434) Die Kommission kam in Erwägungsgrund 388 zu dem Schluss, dass die Beihilfe, die sich aus dem staatlichen Garantiemodell ergibt, dem Konsortium durch die Konsortialvereinbarung endgültig gewährt wurde, und zwar ab dem Tag ihrer Gründung am 13. Februar 1992. In Anbetracht dieser Schlussfolgerung ist zu prüfen, ob die Beihilfe, die sich aus dem staatlichen Garantiemodell ergibt, unter eine der Definitionen bestehender Beihilfen gemäß Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2015/1589 fällt. (435) Erstens erinnert die Kommission daran, dass der Beschwerdeführer am 16. April 2013 bei der Kommission eine Beschwerde eingereicht hat, in der er geltend machte, dass das staatlichen Garantiemodell eine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstelle. Die Kommission richtete am 13. Mai 2013 ein Auskunftsverlangen zu dieser Beschwerde an Dänemark und Schweden. Die Kommission ist der Auffassung, dass dieses Auskunftsersuchen eine Maßnahme der Kommission in Bezug auf die Beihilfe a

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.