Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/2467 der Kommission vom 13. Februar 2024 über die Maßnahmen Staatliche Beihilfe SA.52162 (2019/C) (ex 2018/FC) — Dänemark und Staatliche Beihilfe SA.52617 (2019/C) (ex 2018/FC) — Schweden durchgeführt von Dänemark und Schweden für das Øresundsbro Konsortiet (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 959)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32024D2467. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ern können, den das Konsortium schließen möchte, bleibt die Verpflichtung bestehen, alle erforderlichen Finanzmittel für die feste Querung zu garantieren (Erwägungsgrund 374). Dies gilt auch für das Argument des Beschwerdeführers, dass die Garantieurkunden Bestimmungen enthielten, nach denen die Urkunden zurückgenommen werden könnten (Erwägungsgrund 174). Die Kommission stellt fest, dass, selbst wenn einzelne Garantieurkunden zurückgenommen werden könnten, dies nicht bedeutet, dass die Verpflichtung der Staaten, die erforderliche Finanzierung der festen Querung zu gewährleisten, aufgehoben würde. In diesem Zusammenhang könnte z. B. ein anderer Garantievertrag geschlossen werden, oder die Finanzierung könnte durch einzelne, eigenständige garantierte Darlehen garantiert werden. (378) Die Kommission ist der Auffassung, dass die Genehmigungen oder Bestätigungen der dänischen Nationalbank oder der schwedischen nationalen Schuldenbehörde (Erwägungsgrund 373) nicht als neue Beihilfen angesehen werden können, da es sich bei diesen Transaktionen lediglich um die Erfüllung der Garantieverpflichtung handelt, die die Staaten mit der Konsortialvereinbarung eingegangen sind. (379) Die Kommission stellt ferner fest, dass es üblich ist, dass ein Investor bei größeren Investitionen ein gewisses Maß an Stabilität bei der Finanzplanung für die Investition verlangt. Ohne angemessene Schätzungen der finanziellen Bedingungen für eine Investition vornehmen zu können, ist es unwahrscheinlich, dass Investoren die Zeit und die Ressourcen, die für die Verwirklichung des Vorhabens erforderlich sind, riskieren. Die Kommission stellt in diesem Zusammenhang fest, dass der wirtschaftliche Zweck des staatlichen Garantiemodells darin bestand, die Gesamtfinanzierungskosten des Vorhabens so gering wie möglich zu halten (Erwägungsgrund 255). Das staatlichen Garantiemodell wurde bereits im zwischenstaatlichen Abkommen beschrieben und somit vor Beginn der Investition festgelegt. Es sollte daher als eine der grundlegenden Voraussetzungen für die Investition betrachtet werden, auf dessen Grundlage die Finanzplanung der Investition erstellt wurde. Die Anwendung des staatlichen Garantiemodells war daher von Anfang an klar und war wesentlicher Bestandteil des Finanzmodells, auf dessen Grundlage das Konsortium eine erhebliche Investition tätigte. (380) Die Kommission nimmt die Aussage des Beschwerdeführers in Erwägungsgrund 170 zur Kenntnis, wonach gemäß Abschnitt 2.1 der Garantiemitteilung von 2008 der Betrag der staatlichen Beihilfe in Form einer Garantie zum Zeitpunkt ihrer Gewährung zu bewerten sei. Dies bedeute nach Auffassung des Beschwerdeführers, dass die Garantie als gewährt anzusehen sei, wenn das mit ihr verbundene Risiko vom Staat übernommen werde. Er macht geltend, dass mit dem staatlichen Garantiemodell durch das zwischenstaatliche Abkommen und die Konsortialvereinbarungen kein Risiko verbunden sei und dass Artikel 12 des zwischenstaatlichen Abkommens keinen einklagbaren Anspruch darstelle. Außerdem könne eine Garantie nur dann als gewährt angesehen werden, wenn ihr Umfang gemessen werden könne, was nicht auf der Grundlage des zwischenstaatlichen Abkommens oder der Konsortialvereinbarungen möglich sei, da es keine zeitliche und quantitative Begrenzung gebe. Zur Untermauerung dieser Behauptung verweist der Beschwerdeführer auch auf Abschnitt 3.2 der Garantiemitteilung von 2008. Selbst wenn man davon ausginge, dass das zwischenstaatliche Abkommen einen Rechtsanspruch auf Beihilfen in Form staatlicher Bürgschaften begründe, seien die Bedingungen dieser Bürgschaften inzwischen grundlegend geändert worden, z. B. durch die MTN-Programme, die die Verpflichtungen der Staaten von sekundären in persönliche Bürgschaften umwandelten (Erwägungsgrund 175). (381) Die Kommission stimmt den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu. (382) Erstens gilt, wie in Erwägungsgrund 367 dargelegt, eine staatliche Beihilfe als zu dem Zeitpunkt gewährt, zu dem dem Begünstigten nach innerstaatlichem Recht der unbedingte rechtliche Anspruch auf sie gewährt wurde. Die Kommission kam in Erwägungsgrund 376 zu dem Schluss, dass dieses Recht dem Konsortium zum Zeitpunkt seiner Gründung übertragen wurde. (383) Zweitens heißt es in Abschnitt 2.1 der Garantiemitteilung von 2008, dass staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit einer Garantie „zu dem Zeitpunkt gewährt werden, zu dem die Garantie gewährt wird, weder zu dem Zeitpunkt, zu dem sie geltend gemacht wird, noch zu dem Zeitpunkt, zu dem Zahlungen im Rahmen der Garantie geleistet werden.“ Wie von den Staaten erläutert (Erwägungsgrund 227), waren die Staaten ab dem Zeitpunkt der Gründung des Konsortiums verpflichtet, die Darlehen und sonstigen Finanzinstrumente zu garantieren, die das Konsortium zur Finanzierung der festen Querung aufgenommen hat. Die schwedische nationale Schuldenbehörde und die dänische Nationalbank sind nicht befugt, dem Konsortium die zur Finanzierung des Vorhabens erforderlichen Garantien zu verweigern. Daher ist davon auszugehen, dass die Garantie zum Zeitpunkt der Gründung des Konsortiums geleistet wurde. (384) Drittens weist die Kommission darauf hin, dass der Beschwerdeführer vorschlägt, dass die Garantie als gewährt anzusehen sei, wenn das mit ihr verbundene Risiko vom Staat übernommen werde, und dass mit dem staatlichen Garantiemodell durch das zwischenstaatliche Abkommen und die Konsortialvereinbarungen kein Risiko verbunden sei. Insoweit heißt es in Abschnitt 2.1 der Garantiemitteilung von 2008, dass der Vorteil einer staatlichen Garantie darin besteht, dass „das Risiko, auf das sich die Garantie bezieht, vom Staat getragen wird“. Die Kommission ist der Ansicht, dass die Staaten seit der Gründung des Konsortiums verpflichtet waren, für die Finanzierung der Schulden des Konsortiums im Zusammenhang mit der festen Querung zu bürgen, sodass das Konsortium in den Genuss des Vorteils kam, dass die mit dieser Garantieverpflichtung und ihrer späteren Umsetzung verbundenen Risiken ab diesem Zeitpunkt von den Staaten getragen wurden. (385) Viertens stellt die Kommission fest, dass der Beschwerdeführer geltend macht, dass Artikel 12 des zwischenstaatlichen Abkommens insbesondere aufgrund der dualistischen Rechtssysteme der Staaten keinen einklagbaren Anspruch darstelle (Erwägungsgrund 176). In einem dualistischen Rechtssystem wird das Völkerrecht auf nationaler Ebene erst dann wirksam, wenn es in nationales Recht übernommen worden ist. Die Kommission stellt fest, dass sie nicht der Auffassung ist, dass das zwischenstaatliche Abkommen für sich genommen einen rechtlich einklagbaren Anspruch begründet, sondern dass das Konsortium mit dem Datum der Konsortialvereinbarung das Recht auf die staatlichen Garantien erworben hat (siehe Erwägungsgrund 376). Außerdem ratifizierte Schweden das zwischenstaatliche Abkommen am 8. August 1991 und Dänemark am 24. August 1991 (Erwägungsgrund 61). Die Staaten haben es durch den Beschluss des schwedischen Parlaments und das Baugesetz in nationales Recht umgesetzt. Diese nationalen Rechtsregelungen schufen in den Staaten einklagbare Rechte, die zusammen mit der Konsortialvereinbarung die vollstreckbare Garantieverpflichtung zugunsten des Konsortiums begründeten. (386) Fünftens stimmt die Kommission der Behauptung des Beschwerdeführers nicht zu, dass eine Garantie nur dann als gewährt angesehen werden könne, wenn ihr Umfang messbar sei. In Abschnitt 2.1 der Garantiemitteilung von 2008 heißt es: „Ob eine Garantie eine staatliche Beihilfe darstellt und, falls dies der Fall ist, auf welchen Betrag sie sich beläuft, muss zum Zeitpunkt der Übernahme der Garantie beurteilt werden.“ Die Kommission stellt fest, dass die Struktur dieses Satzes darauf hindeutet, dass i) die Feststellung, ob eine Garantie eine staatliche Beihilfe darstellt, und ii) die Höhe dieser Beihilfe zwei getrennte, aufeinander folgende Schritte sein können. Diese Bestimmung der Garantiemitteilung von 2008 sieht daher vor, dass die Kommission erstens prüft, ob eine Garantie eine staatliche Beihilfe darstellt, und, wenn sie bestätigt, dass sie dies tut, zweitens den Betrag dieser Beihilfe bestimmt. Unter diesen Umständen ist es nicht richtig zu behaupten, dass eine Beihilfe nur dann als gewährt gelten kann, wenn ihr Umfang gemessen werden kann, da die Bewertung der Höhe der Beihilfe erst erfolgen sollte, wenn bereits feststeht, dass die Beihilfe gewährt wurde. An dieser Schlussfolgerung ändert Abschnitt 3.2 der Garantiemitteilung von 2008 nichts. Dieser Abschnitt enthält eine Liste kumulativer Voraussetzungen, die es ermöglichen, das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Hinblick auf eine einzelne staatliche Garantie auszuschließen. Unter Buchstabe b dieses Abschnitts wird darauf hingewiesen, dass eine dieser Bedingungen darin besteht, dass der „Umfang der Garantie [...] zum Zeitpunkt ihrer Übernahme ermittelt werden [kann]“. Dies setzt jedoch nicht voraus, dass eine solche Messung möglich ist, damit eine Beihilfe vorliegt; vielmehr kann sie es ermöglichen, das Nichtvorliegen einer Beihilfe festzustellen. (387) Was schließlich die Behauptung des Beschwerdeführers betrifft, dass sich die Art der Garantien grundlegend geändert habe, stellt die Kommission fest, dass für die Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem die aus dem Bürgschaftsmodell abgeleitete staatliche Beihilfe dem Konsortium gewährt wurde, entscheidend ist, ab wann das Konsortium einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf diese Beihilfe erhalten hat. Wie in Erwägungsgrund 375 festgestellt, hatte das Konsortium dieses Recht seit seiner Gründung. Von diesem Zeitpunkt an waren die Staaten gegenüber dem Konsortium verpflichtet, für die gesamten Finanzierungskosten der festen Querung zu bürgen. Wie in Erwägungsgrund 384 dargelegt, besteht der Vorteil der Bürgschaftsverpflichtung für das Konsortium darin, dass die Staaten verpflichtet sind, die mit der Finanzierung der Planung und des Baus der festen Querung verbundenen Risiken einzugehen. Dieser Vorteil und der Anspruch hierauf haben sich seit seinem Zustandekommen nicht geändert. Wie von den Staaten erläutert (Erwägungsgrund 249), gibt es im rechtlichen Rahmen durch das zwischenstaatliche Abkommen, den Beschluss des schwedischen Parlaments, den Beschluss der schwedischen Regierung vom 1. April 1993 (K91/1443/3, K93/202/3) und den Beschluss der schwedischen Regierung vom 23. Juni 1994 (K91/1443/3, K94/1680/3) keine näheren Angaben dazu, wie die Bedingungen der einzelnen Garantievereinbarungen zu bestimmen waren. Dies sollte vielmehr von der schwedischen nationalen Schuldenbehörde beschlossen und umgesetzt werden. Es gibt weder einen späteren Beschluss des schwedischen Parlaments in diesem Zusammenhang noch einen Beschluss der schwedischen Regierung, der die durch den Beschluss des schwedischen Parlaments festgelegte Verpflichtung zur staatlichen Garantie geändert hätte. Die einzelnen Garantieurkunden und Garantievereinbarungen dienen der Erfüllung des dem Konsortium bereits eingeräumten Rechts. Wie in Erwägungsgrund 250 dargelegt, enthält das Baugesetz, mit dem das zwischenstaatliche Abkommen umgesetzt wird, keine Einzelheiten zu den Bedingungen für die Inanspruchnahme. Diese Bedingungen für die Inanspruchnahme sind nur in den Garantievereinbarungen für die verschiedenen Finanztransaktionen festgelegt. Wie die Staaten einräumen, sind die Garantieurkunden und die Einzelgarantievereinbarungen tatsächlich als persönliche Garantien („selvskyldnerkaution“ im dänischen Recht) auszulegen. Dies stellt jedoch keine Änderung der gesamtschuldnerischen Garantieverpflichtung dar und geht nicht über die Rechte hinaus, die dem Konsortium in der Konsortialvereinbarung zur Umsetzung des zwischenstaatlichen Abkommens eingeräumt wurden. In jedem Fall stellt die Kommission fest, dass die Frage, ob eine Garantie persönlich oder sekundär ist (oder „simpel kaution“ oder „selvskyldnerkaution“) das Rechtsverhältnis zwischen dem Konsortium und seinen Gläubigern oder diesen Gläubigern und den Staaten beeinflussen kann, nichts an der grundlegenden rechtlichen Verpflichtung der Staaten ändert, Garantien für die Tätigkeiten des Konsortiums in Bezug auf die feste Querung zu geben. Wie in den Erwägungsgründen 311 und 375 dargelegt, ist der Vorteil des staatlichen Garantiemodells für das Konsortium und damit auch die sich daraus ergebende Beihilfe in dieser rechtlichen Verpflichtung enthalten, die seit der Gründung des Konsortiums am 13. Februar 1992 nicht geändert wurde. (388) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die staatliche Beihilfe, die sich aus dem staatlichen Garantiemodell ergibt, als eine Einzelbeihilfe anzusehen ist, die dem Konsortium am 13. Februar 1992 von den beiden Staaten gewährt wurde. 6.2.2.   Die dänischen Sonderregelungen für den Verlustvortrag und die Abschreibung (389) Im Einleitungsbeschluss vertrat die Kommission in Erwägungsgrund 109 die Auffassung, dass die Definition der in Rede stehenden dänischen steuerlichen Maßnahmen in den einschlägigen Rechtsakten in Bezug auf Höhe und Dauer offenbar unbefristet war, sich aber speziell auf die Tätigkeit des Konsortiums in Bezug auf das Vorhaben bezog. Da diese Maßnahmen offenbar mit demselben Zweck und demselben Umfang gewährt wurden wie die staatlichen Garantien, waren die im Einleitungsbeschluss genannten Erwägungen der Kommission zur Einstufung dieser Garantien als Einzelbeihilfen auch auf die steuerlichen Maßnahmen anzuwenden. 6.2.2.1.   Die dänischen Sonderregelungen für den Verlustvortrag 6.2.2.1.1.   1991-2001 LCF (390) Mit dem Baugesetz wurde von Anfang an festgelegt, dass A/S Øresund günstigeren Verlustvortragsregelungen unterliegen würde als nach dem allgemeinen dänischen Steuerveranlagungsgesetz. Bereits 1991 war klar, dass der allgemeine Verlustvortrag von fünf Jahren nicht ausreichen würde, um die durch das Vorhaben entstandenen Verluste zum Ausgleich der Gewinne zu nutzen. In den vorbereitenden Anmerkungen zum Baugesetz hat der Gesetzgeber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Grund für die Gewährung einer verlängerten Frist für den Verlustvortrag im Jahr 1991 darin bestand, dass A/S Øresund nicht in den Genuss der allgemein geltenden Regeln für den Verlustvortrag (mit einer Begrenzung auf fünf Jahre) kommen könne, da im Bauzeitraum erhebliche Aufwendungen entstanden seien und A/S Øresund im selben Zeitraum keine Gewinne erzielen könne (Erwägungsgrund 267). 6.2.2.1.1.1.   1991-2001 LCF: Beihilferegelung oder Einzelbeihilfe (391) Die Kommission ist der Auffassung, dass die staatliche Beihilfe, die sich aus dem 1991-2001 LCF ergibt, nicht als Regelung angesehen werden kann. (392) Erstens werden die Beihilfen, die sich aus dem 1991-2001 LCF ergeben, nicht auf der Grundlage eines Rechtsakts gewährt, der die Gewährung von Einzelbeihilfen an Unternehmen vorsieht, die in dem Rechtsakt allgemein und abstrakt definiert sind. Vielmehr sieht das Baugesetz eine Sonderregelung speziell für A/S Øresund vor. (393) Zweitens ist im Baugesetz ausdrücklich festgelegt, dass es sich bei dem Vorhaben um den Bau und den Betrieb der festen Querung handelt. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass die Beihilfe aus dem 1991-2001 LCF als an ein bestimmtes Vorhaben gebunden angesehen werden muss, da der mit der Beihilfe verbundene Vorteil ausschließlich an die im Rahmen des Vorhabens „Feste Querung“ entstandenen Verluste gebunden ist und andere Vorhaben oder Tätigkeiten ausschließt. Die sich aus dem 1991-2001 LCF ergebende Beihilfe entspricht daher nicht der Definition einer Beihilferegelung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/1589. (394) Die sich aus dem 1991-2001 LCF ergebende Beihilfe muss daher als eine oder mehrere Einzelbeihilfen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2015/1589 eingestuft werden. 6.2.2.1.1.2.   1991-2001 LCF: Zeitpunkt der Gewährung (395) Der 1991-2001 LCF stellt eine staatliche Beihilfe in Form eines Steuervorteils dar. Die Kommission erinnert daran, dass sie bereits festgestellt hat, dass staatliche Beihilfen, die sich aus einer steuerlichen Vorzugsbehandlung ergeben, jährlich gewährt werden, nachdem die Steuerbehörden (184) die Steuererklärung des Begünstigten angenommen haben, da dies der Zeitpunkt ist, zu dem der Vorteil für eine solche staatliche Beihilfe in der Regel eintritt. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die dänischen Sonderregelungen für den Verlustvortrag und die Abschreibung ebenfalls auf Jahresbasis gewährt werden, es sei denn, es gibt klare Gründe für eine Abweichung von dieser Vorgehensweise. (396) Die Kommission ist der Auffassung, dass es in Bezug auf den 1991-2001 LCF eindeutige Gründe dafür gibt, von diesem Ansatz abzuweichen, wie in den Erwägungsgründen 397 bis 403 weiter ausgeführt wird. (397) Die Kommission stellt fest, dass die dänischen Behörden erläuterten (Erwägungsgrund 267), dass die Verluste, die dem Konsortium vor der Inbetriebnahme der festen Querung entstanden seien, im Wesentlichen auf Zinsen für die Darlehen zurückzuführen seien, die für den Bau der festen Querung erforderlich gewesen seien. Wie Dänemark erläuterte (Erwägungsgrund 267), hätte die allgemein anwendbare Regelung für den Verlustvortrag mit einer Begrenzung auf fünf Jahre angesichts der erheblichen anfänglichen Investitionsausgaben und fehlender Gewinne für die feste Querung während des Bauzeitraums nicht ausgereicht, um diese Verluste zum Ausgleich von Gewinnen zu verwenden. Mit anderen Worten: Für die Durchführung der Investition in die feste Querung musste das Konsortium erhebliche Verluste hinnehmen, und ohne die Anwendung einer Sonderregelung wäre es nicht möglich gewesen, diese Verluste sinnvoll vorzutragen, sodass sie Gewinne in den kommenden Jahren ausgleichen konnten. Infolgedessen hat der dänische Gesetzgeber im Rahmen der Bedingungen für die Investition des Konsortiums in die feste Querung und zur Festlegung der langfristigen Planung der Finanzierung des Baus der festen Querung den 1991-2001 LCF geschaffen. (398) Die dänischen Behörden weisen darauf hin, dass der 1991-2001 LCF zusammen mit der staatlichen Garantie von Anfang an festgelegt worden sei, um die Finanzierung der erheblichen Investition in die feste Querung zu den geringsten Kosten sicherzustellen (Erwägungsgrund 269). Der 1991-2001 LCF ermöglichte es A/S Øresund, künftige Gewinne mit weiterhin abzugsfähigen Verlusten zu kompensieren und damit seine Steuerbemessungsgrundlage zu verringern. Dies führte zu einem Vorteil für das Konsortium. Gleichzeitig ermöglichte der 1991-2001 LCF jedoch eine höhere Liquiditätsbasis mit dem Ziel, die Schuldenlast zu verringern. Eine geringere Gesamtschuldenlast bedeutete auch einen niedrigeren Gesamtgarantiebetrag und damit weniger staatliche Beihilfen in Form von Garantien. (399) Wie unter Erwägungsgrund 379 dargelegt, ist es üblich, dass ein Investor, der größere Investitionen tätigt, ein gewisses Maß an Stabilität bei der Finanzplanung für die Investition verlangt. Ohne angemessene Schätzungen der finanziellen Bedingungen für eine Investition vornehmen zu können, ist es unwahrscheinlich, dass Investoren die Zeit und die Ressourcen, die für die Verwirklichung des Vorhabens erforderlich sind, riskieren. Die Kommission stellt in diesem Zusammenhang fest, dass der 1991-2001 LCF mit dem Ziel eingerichtet wurde, die Investition in die feste Querung steuerlich zu begünstigen, um seine langfristige Finanzplanung zu erleichtern und die Gesamtkosten der Investition zu minimieren. Diese steuerliche Behandlung wurde im Baugesetz vor Beginn der Investition festgelegt und sollte als solche als eine der grundlegenden Voraussetzungen für die Investition (neben der staatlichen Garantieverpflichtung und dem staatlichen Garantiemodell) betrachtet werden, auf deren Grundlage die Finanzplanung der Investition erstellt wurde. Als solche war die Anwendung des 1991-2001 LCF von Anfang an eindeutig und Bestandteil des Finanzmodells, auf dessen Grundlage das Konsortium eine bedeutende Investition tätigen würde. Die Kommission stellt insbesondere fest, dass die gesetzgeberische Absicht, die dem Erlass des 1991-2001 LCF zugrunde lag, wie aus den vorbereitenden Anmerkungen zum Baugesetz hervorgeht, darin bestand, eine sinnvolle Nutzung der durch den Bau der festen Querung entstandenen Verluste zu ermöglichen. (400) Wie in Erwägungsgrund 330 abschließend dargelegt, stellt die Kommission ferner fest, dass das Recht von A/S Øresund, ihre Verluste über einen längeren Zeitraum als nach den normalen dänischen Steuerregelungen zulässig vorzutragen, ab dem Zeitpunkt der Begründung dieses Rechts einen Vorteil darstellt. Der Vorteil des Verlustvortrags über einen längeren Zeitraum in Verbindung mit der Tatsache, dass von Anfang an klar war, dass erhebliche Verluste entstehen würden, um die Nutzung dieses längeren Zeitraums zu gewährleisten, bedeutete, dass der mit dem 1991-2001 LCF verbundene Vorteil von Anfang an offensichtlich war. Dies unterscheidet sich von der Situation z. B. im Urteil France Télécom (185), in dem der Vorteil, der sich aus einer steuerlichen Sonderbehandlung ergibt, nur einmal jährlich bei der Festsetzung des nach den normalen Steuerregelungen geltenden Körperschaftsteuersatzes bestätigt werden konnte (186). (401) Mit Abschnitt 11 des Baugesetzes wurde ab 1991 eine Vorzugsregelung für A/S Øresund eingeführt, soweit sie berechtigt war, ihre Verluste über einen längeren Zeitraum als andere körperschaftsteuerpflichtige juristische Personen vorzutragen. Mit dem Erlass des Baugesetzes hat sich Dänemark verpflichtet, A/S Øresund das Recht auf diesen längeren Vortragungszeitraum zu gewähren. Das Baugesetz sah in Abschnitt 6 vor, dass die feste Querung von einem Konsortium zwischen einer vom dänischen Staat (über eine Holdinggesellschaft) gegründeten Gesellschaft mit beschränkter Haftung und einer vom schwedischen Staat gegründeten Gesellschaft mit beschränkter Haftung entwickelt werden sollte. A/S Øresund wurde am 9. Dezember 1991 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet (Erwägungsgrund 64), und das Konsortium wurde durch die Konsortialvereinbarung am 13. Februar 1992 gegründet (Erwägungsgrund 66). Die Kommission hat festgestellt, dass der Vorteil, der sich aus dem 1991-2001 LCF ergibt, dem Konsortium zugutekommt, da er die Steuerschuld verringert, zu deren Begleichung seine Einkünfte verwendet werden müssen (Erwägungsgrund 317). Die Tatsache, dass dieser Vorteil dem Konsortium über den 1991-2001 LCF zugutekäme, war von Anfang an offensichtlich (Erwägungsgrund 400). Der Rechtsanspruch des Konsortiums auf diesen Vorteil wurde durch das Baugesetz rechtlich begründet, bevor das Konsortium überhaupt gegründet wurde. (402) Auf der Grundlage dieser Elemente (Erwägungsgründe 397 bis 401) ist die Kommission der Auffassung, dass der Vorteil, der sich aus dem 1991-2001 LCF ergibt, geschaffen wurde, um die Finanzierung der Investition in die feste Querung (eine Investition, die offensichtlich zu erheblichen Verlusten führen würde, die innerhalb von fünf Jahren nicht genutzt werden konnten) zu erleichtern und diese Investition zu unterstützen. Der Vorteil ergab sich aus dem Baugesetz selbst und stellte eine der Investitionsvoraussetzungen dar. Vom Zeitpunkt der Gründung des Konsortiums und somit der möglichen Inanspruchnahme des Rechtsanspruchs, der einen durch das Baugesetz geschaffenen Vorteil darstellte, war der 1991-2001 LCF geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, indem er die Stellung des Konsortiums auf einem für den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten geöffneten Markt stärkte. Unter diesen Umständen folgert die Kommission, dass es eindeutige Gründe für die Annahme gibt, dass die Beihilfe, die sich aus dem 1991-2001 LCF ergibt, nicht jährlich, sondern bei der Gründung des Konsortiums gewährt worden ist. (403) Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass die Verwirklichung des Vorteils, der sich aus dem Rechtsanspr

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.