Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/2467 der Kommission vom 13. Februar 2024 über die Maßnahmen Staatliche Beihilfe SA.52162 (2019/C) (ex 2018/FC) — Dänemark und Staatliche Beihilfe SA.52617 (2019/C) (ex 2018/FC) — Schweden durchgeführt von Dänemark und Schweden für das Øresundsbro Konsortiet (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 959)

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Quellenkennung: 32024D2467. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Brücken zu beeinträchtigen, klar ist, dass die Gewährung eines selektiven Vorteils die Stellung des Konsortiums auf dem Markt für Verkehrsdienste zur Überquerung der Öresund-Straße im Vergleich zu anderen Unternehmen, insbesondere Fährbetreibern, stärken kann. (350) Das Konsortium ist auf dem Markt für den Bau und Betrieb (179) von (grenzüberschreitenden) Brücken und auf dem Markt für Verkehrsdienstleistungen zur Überquerung der Öresund-Straße tätig. Bei Letzteren konkurriert das Konsortium im Handel zwischen Mitgliedstaaten mit Unternehmen, die alternative Verkehrsdienste, insbesondere Fährdienste, anbieten. (351) Aus den vorbereitenden Anmerkungen zum Baugesetz geht hervor, dass der Verkehr auf der festen Querung neben dem neu geschaffenen Verkehr aus dem bestehenden Verkehr auf den südlichen Fährstrecken auf dem Öresund, der Verlagerung des Verkehrs von anderen Fährstrecken im Öresund sowie von den Fährstrecken über Kattegat und Ostsee bestehen würde. Darüber hinaus wurde der dänische Verkehrsminister ermächtigt, den bestehenden Fährdienst der dänischen Eisenbahnverwaltung im Öresund (mit Ausnahme des Dienstes zwischen Helsingør, Dänemark und Helsingborg, Schweden) nach Inbetriebnahme der festen Querung einzustellen. In der Regierungsvorlage 1990/91:158 wurde festgestellt, dass davon ausgegangen wird, dass der Fährdienst Helsingør–Helsingborg auch dann weiter betrieben werde, wenn sich ein Teil des Verkehrs auf die feste Querung verlagerte. Es wurde jedoch davon ausgegangen, dass alle anderen Fährdienste über den Öresund eingestellt würden. Die Regierungsvorlage 1990/91:158 bezog sich auch auf den Wettbewerb durch Fährdienste auf anderen Strecken zwischen Schweden, Deutschland und Jütland, Dänemark. (352) Darüber hinaus enthalten die Jahresberichte des Konsortiums Zahlen zu den Marktanteilen, die als solche ein starkes Indiz für den Wettbewerb sind. Der Jahresbericht 2005 enthält Daten über die Entwicklung des Personenverkehrs über den Öresund zwischen 1999 und 2005. Die Daten zeigen, dass die Strecke Dragør–Limhamn 1999 mit 1,6 Mio. Fahrgästen ihr letztes Betriebsjahr hatte. Die Zahl der von den „Hydrofoils Kopenhagen — Skåne“ bedienten Passagiere ging von 3,6 Mio. Passagieren im Jahr 1999 auf 150 000 im Jahr 2002 zurück, woraufhin der Betrieb eingestellt wurde. Die Zahl der vom Beschwerdeführer bedienten Passagiere ging von 14,3 Mio. im Jahr 1999 auf 13,3 Mio. im Jahr 2000 und auf 11,5 Mio. im Jahr 2001 zurück. (353) Die Kommission ist der Auffassung, dass die Feststellungen in den Erwägungsgründen 351 und 352 den potenziellen Wettbewerb zwischen der festen Querung und den Fährbetreibern belegen, die Fährstrecken über den Öresund betreiben. Die Maßnahmen, die dem Konsortium einen selektiven Vorteil verschafft haben, waren geeignet, die finanzielle Lage des Konsortiums zu stärken und dadurch den Wettbewerb zu verfälschen. Da das Konsortium und die Fährbetreiber auf einem Markt tätig sind, der Verkehrsdienstleistungen im Öresund zwischen Dänemark und Schweden anbietet, beeinträchtigt dieser Wettbewerb den Handel zwischen Mitgliedstaaten. (354) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass die Maßnahmen, die einen selektiven Vorteil mit sich bringen, den Handel innerhalb der Union beeinträchtigen und geeignet sind, den Wettbewerb zu verfälschen. 6.1.5.   Schlussfolgerung zum Vorliegen einer Beihilfe (355) Auf der Grundlage ihrer Bewertung in den Erwägungsgründen 287 bis 354 kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das Modell der staatlichen Garantie, nach dem sich die Staaten dauerhaft verpflichtet haben, die Finanzinstrumente zur Finanzierung der festen Querung zu garantieren, und das Dänemark und Schweden dem Konsortium gewährt haben, eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt. Die Kommission kommt ferner zu dem Schluss, dass der 1991-2001 LCF, der 2013-2015 LCF, der 1999-2007 DEP und der 2008-2015 DEP, die Dänemark jeweils A/S Øresund gewährt hat und der A/S Øresund und damit dem Konsortium als Teil ein und desselben Unternehmens für die Zwecke der wirtschaftlichen Tätigkeit der festen Querung einen Vorteil verschafft haben (Erwägungsgrund 319), eine staatliche Beihilfe zugunsten des Konsortiums im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen. Der 2002-2012 LCF und der 1991-1998 DEP stellen hingegen keine staatliche Beihilfe für das Konsortium im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. 6.2.   Einstufung als Regelung oder Einzelbeihilfe (356) Im Einleitungsbeschluss äußerte die Kommission in Erwägungsgrund 108 Zweifel daran, ob die staatlichen Garantien als eine Beihilferegelung anzusehen sind, ob sie als Einzelbeihilfen anzusehen sind, die zum Zeitpunkt der Gründung des Konsortiums gewährt wurden, oder ob sie als Einzelbeihilfen anzusehen sind, die jedes Mal gewährt werden, wenn eine Finanztransaktion des Konsortiums von den nationalen Behörden genehmigt wird. In Erwägungsgrund 107 des Einleitungsbeschlusses äußerte die Kommission ihre vorläufige Auffassung, dass die Verwaltung der Garantien für bestimmte Finanztransaktionen nicht isoliert von den 1992 gewährten staatlichen Garantien betrachtet werden kann, und sie wies in Erwägungsgrund 109 darauf hin, dass ihre vorläufige Einstufung der Garantien als Einzelbeihilfen auch auf die steuerlichen Maßnahmen angewandt werden sollte. Da die Kommission nicht feststellen konnte, ob es sich bei den Fördermaßnahmen um eine Regelung oder um Einzelbeihilfen handelt, konnte sie auch nicht feststellen, zu welchem Zeitpunkt die Garantien und steuerlichen Maßnahmen gewährt wurden und wie viele es waren. (357) Um festzustellen, ob die Beihilfemaßnahmen die Voraussetzungen einer Beihilferegelung oder einer Einzelbeihilfe erfüllen, muss die Kommission die Art der Beihilfemaßnahmen anhand der in der Verordnung (EU) 2015/1589 dargelegten Begriffsbestimmungen untersuchen. (358) Nach Artikel 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/1589 bedeutet „Beihilferegelung“„eine Regelung, wonach Unternehmen, die in der Regelung in einer allgemeinen und abstrakten Weise definiert werden, ohne nähere Durchführungsmaßnahmen Einzelbeihilfen gewährt werden können, beziehungsweise eine Regelung, wonach einem oder mehreren Unternehmen nicht an ein bestimmtes Vorhaben gebundene Beihilfen für unbestimmte Zeit und/oder in unbestimmter Höhe gewährt werden können“. (359) Als „Einzelbeihilfen“ hingegen gelten gemäß Artikel 1 Buchstabe e derselben Verordnung „Beihilfen, die nicht aufgrund einer Beihilferegelung gewährt werden, und einzelne anmeldungspflichtige Zuwendungen aufgrund einer Beihilferegelung“. 6.2.1.   Das staatliche Garantiemodell 6.2.1.1.   Beihilferegelung oder Einzelbeihilfe (360) In Erwägungsgrund 103 des Einleitungsbeschlusses vertrat die Kommission die Auffassung, dass die erste in der Definition einer Beihilferegelung enthaltene Situation nicht als auf das staatliche Garantiemodell anwendbar angesehen werden kann, da sie nicht auf „im Rechtsakt allgemein und abstrakt definierte Unternehmen“ abzielt, sondern speziell auf das Konsortium. Weder die Staaten noch irgendein Beteiligter haben gegenteilige Argumente vorgebracht. Wie in Erwägungsgrund 169 dargelegt, verwiesen der Beschwerdeführer und Scandlines u. a. auf das Øresund-Urteil, um ihre Auffassung zu untermauern, dass das staatliche Garantiemodell keine Regelung darstellen könne. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sollte die Kommission nicht einmal prüfen, ob das staatliche Garantiemodell eine Regelung darstellen könnte (Erwägungsgrund 169). Die Kommission stellt jedoch fest, dass eine solche Analyse erforderlich ist, da das Gericht den Beschluss von 2014 in Bezug auf die dänischen Sonderregelungen für den Verlustvortrag und die Abschreibung sowie die dem Konsortium gewährten staatlichen Garantien für nichtig erklärt hat (Erwägungsgrund 12). Die Kommission hat das Øresund-Urteil umgesetzt, indem sie das förmliche Prüfverfahren eröffnete, in dem die Art der Maßnahmen, entweder Einzelbeihilfen oder eine Regelung, ausdrücklicher Grund für die Eröffnung dieses Verfahrens war (Erwägungsgrund 155). (361) Nach ihrer förmlichen Prüfung kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die staatliche Beihilfe, die sich aus dem staatlichen Garantiemodell ergibt, nicht als Regelung angesehen werden kann, wie in den Erwägungsgründen 362 und 363 näher erläutert. (362) Erstens wird die Beihilfe, die sich aus dem Modell der staatlichen Garantie ergibt, nicht auf der Grundlage eines Rechtsakts gewährt, der die Gewährung von Einzelbeihilfen an Unternehmen vorsieht, die in dem Gesetz in allgemeiner und abstrakter Weise definiert sind. Das Baugesetz sieht eine Sonderregelung vor, die speziell für das Konsortium gilt. Das staatliche Garantiemodell erfüllt daher nicht die erste Voraussetzung der Definition einer Beihilferegelung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/1589. (363) Zweitens wird das betreffende Vorhaben im Baugesetz ausdrücklich als Finanzierung der festen Querung genannt. Sowohl die Staaten als auch die Beteiligten sind der Ansicht, dass die Beihilfe, die sich aus dem staatlichen Garantiemodell ergebe, an dieses spezifische Vorhaben gebunden sei. Die Kommission stellt fest, dass in Artikel 2 des zwischenstaatlichen Abkommens festgelegt ist, dass die feste Querung als kombinierte Straßen- und Schienenverbindung gebaut wird, die aus einer zweigleisigen Eisenbahnstrecke und einer vierspurigen Autobahn besteht, und dass sie sich von einer künstlichen Halbinsel am Flughafen Kastrup über die Öresund-Straße über einen unterirdischen Tunnel zu einer künstlichen Insel erstreckt und von dort als kombinierte Hoch- und Tiefbrücke nach Schweden bis südlich von Linhamn verläuft. Darüber hinaus enthält Anhang 1 des zwischenstaatlichen Abkommens eine ausführliche Beschreibung der technischen Konzeption der festen Querung. Zu dem Zeitpunkt, als das staatliche Garantiemodell eingeführt und in die Konsortialvereinbarung integriert wurde, war das Vorhaben sowohl hinsichtlich des geografischen Standorts als auch hinsichtlich der technischen Konzeption sehr genau und klar definiert. Im Übrigen hat das Gericht im Øresund-Urteil ausdrücklich festgestellt, dass die Beihilfe im Zusammenhang mit den staatlichen Garantien als an ein bestimmtes Vorhaben gebunden anzusehen ist (180). Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass das staatliche Garantiemodell an ein bestimmtes Vorhaben geknüpft ist und dass das staatliche Garantiemodell daher nicht die zweite Voraussetzung der Definition einer Beihilferegelung gemäß Artikel 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/1589 erfüllt. (364) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Beihilfen, die sich aus dem staatlichen Garantiemodell ergeben, nicht die Definition einer Beihilferegelung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/1589 erfüllen. (365) Die Beihilfe, die sich aus staatlichen Garantiemodell ergibt, sollte daher als eine oder mehrere Einzelbeihilfemaßnahmen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2015/1589 eingestuft werden. 6.2.1.2.   Zeitpunkt der Gewährung (366) Es bleibt zu prüfen, ob das staatliche Garantiemodell aus einer Einzelbeihilfe besteht, die zum Zeitpunkt der Gründung des Konsortiums gewährt wurde, oder ob es sich um eine Reihe von Einzelbeihilfen handelt, die jedes Mal gewährt werden, wenn eine finanzielle Transaktion des Konsortiums von den Staaten garantiert wird. (367) Auf der Grundlage der Rechtsprechung der Unionsgerichte (181) steht fest, dass sich das Datum der Gewährung der Beihilfe auf das Datum bezieht, an dem der Beihilfeempfänger nach der geltenden nationalen Regelung einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erhält. (368) Wie in Erwägungsgrund 85 ausgeführt, wurde die gesamtschuldnerische Garantie für alle Darlehen und sonstigen Finanzinstrumente, die das Konsortium im Zusammenhang mit der Finanzierung der festen Querung aufgenommen hat, 1991 mit Artikel 12 des zwischenstaatlichen Abkommens eingerichtet, das am 8. August 1991 von Schweden und am 24. August 1991 von Dänemark ratifiziert wurde (Erwägungsgrund 61). Die sich aus dem zwischenstaatlichen Abkommen ergebende Garantieverpflichtung wurde 1991 durch das Baugesetz und den Beschluss des schwedischen Parlaments in schwedisches und dänisches Recht umgesetzt (Erwägungsgrund 63). In der Konsortialvereinbarung wird auf die Garantieverpflichtung der Staaten gegenüber dem Konsortium hingewiesen. Abschnitt 4 Absatz 3 der Konsortialvereinbarung bildet die Rechtsgrundlage für die Finanzierung der festen Querung: „Die Kapitalerfordernisse des Konsortiums für die Planung und Gestaltung des Vorhabens sowie die Errichtung der [festen Querung], einschließlich der Kosten für die Bedienung der Darlehen, und für die Deckung der Kapitalerfordernisse aus den Buchverlusten, die für einige Jahre nach der Öffnung der festen Verbindung für den Verkehr zu erwarten sind, sind nach der Vereinbarung im [zwischenstaatlichen Abkommen] durch die Aufnahme von Darlehen oder die Ausgabe von Finanzinstrumenten auf dem offenen Markt, mit Sicherheiten in Form von Garantien der schwedischen und der dänischen Regierung, zu befriedigen“ (Erwägungsgrund 90). (369) Auf der Grundlage der Bestimmungen der Konsortialvereinbarung konnte das Konsortium staatlich garantierte Darlehen zur Finanzierung der Planungs- und Bauphase der festen Querung aufnehmen. Das Konsortium konnte seine Schulden durch garantierte Darlehen in den ersten Jahren nach Inbetriebnahme der festen Querung weiter erhöhen. Diese Bestimmung war notwendig, da davon ausgegangen wurde, dass die feste Querung in den ersten Jahren Verluste verursachen würde. Dies bedeutet, dass der Betriebsgewinn in den ersten Jahren nicht ausreichen würde, um die Finanzierungskosten für die Schulden zu decken, die es während der Planungs- und Bauphase aufgebaut hätte. Daher müsste das Konsortium in den ersten Jahren weitere Schulden eingehen. Die Konsortialvereinbarung sah jedoch kein Recht auf weitere Garantien zur Finanzierung des Betriebs der festen Querung vor. In diesem Zusammenhang bestätigten die Staaten, dass keine staatlichen Bürgschaften zur Finanzierung des Betriebs der festen Querung gewährt wurden. Aus den Jahresberichten des Konsortiums geht hervor, dass die Einkünfte ab dem ersten Betriebsjahr die Betriebskosten überstiegen und der Betriebsgewinn positiv war. Bis einschließlich 2003 war dieser Betriebsgewinn zwar positiv, aber geringer als die Finanzierungskosten, sodass sich die Verschuldung erhöhte. Ab 2004 reichte der Betriebsgewinn aus, um zum Schuldenabbau beizutragen, sodass die Gesamtverschuldung von Jahr zu Jahr verringert wurde. (370) Ungeachtet der Analyse in Erwägungsgrund 369 konnte das Konsortium jedoch auf der Grundlage der Bestimmungen der Konsortialvereinbarung die staatlichen Bürgschaften nutzen, um seine Schulden (in Bezug auf die Planungs- und die Bauphase) während der Betriebsphase zu refinanzieren. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Konsortialvereinbarung den Staaten die Möglichkeit einräumte, den Betrieb der festen Querung zu finanzieren. Dies ergibt sich auch aus Abschnitt 6 der Konsortialvereinbarung, wonach die gesamten Kosten für Planung, Projektgestaltung, Finanzierung, Bau, Betrieb und Instandhaltung der festen Querung durch die Betriebseinnahmen gedeckt werden sollten. Mit anderen Worten: Die Betriebseinnahmen sollten nicht nur ausreichen, um die Betriebskosten zu decken, sondern auch ausreichen, um die gesamten Kosten der festen Querung einschließlich der Bau- und Finanzierungskosten der festen Querung (und der Hinterlandverbindungen) zu decken. Die Kommission stellt fest, dass dieser Punkt im Beschluss von 2014 nicht klar war. Der Erwägungsgrund 50 des Beschlusses von 2014 bezog sich auf zwei staatliche Garantien „für Darlehen, die das Konsortium zur Finanzierung des Baus und des Betriebs des Infrastrukturprojekts [feste Querung] aufgenommen hatte“. Auf dieser Grundlage hat das Gericht im Øresund-Urteil (182) festgestellt, dass die staatlichen Garantien die während der Betriebsphase entstandenen Betriebskosten decken könnten. Dieser Punkt wurde im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens weiter präzisiert. (371) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass das staatliche Garantiemodell, einschließlich der zugrunde liegenden Garantievereinbarungen, den Betrieb der festen Querung nicht abdeckt. Vielmehr garantiert sie die Finanzierung von Investitionen in die Planung und den Bau der festen Querung. (372) Die Staaten legten weitere Erläuterungen zur Verwaltung der staatlichen Garantieverpflichtung vor. In Schweden wurde die Zuständigkeit und Verpflichtung zur gemeinsamen Zuweisung von Garantien für alle vom Konsortium im Zusammenhang mit der Planung und dem Bau der festen Querung benötigten Finanzmittel der schwedischen nationalen Schuldenbehörde übertragen (Erwägungsgrund 91). In Dänemark wurde diese Zuständigkeit und Verpflichtung der dänischen Nationalbank übertragen (Erwägungsgrund 95). Die schwedische nationale Schuldenbehörde und die dänische Nationalbank legen den allgemeinen Rahmen für die Finanzierungspolitik des Konsortiums fest und überwachen die Umsetzung der staatlichen Garantieverpflichtung, wenn das Konsortium neue Kreditverträge unterzeichnet oder andere Finanzinstrumente im Zusammenhang mit der Finanzierung der festen Querung einsetzt. Die Kooperationsvereinbarung von 1997 und die Kooperationsvereinbarung von 2004 (Erwägungsgründe 97 bis 102) enthalten eine Reihe formaler Bestimmungen, Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. Die Kooperationsvereinbarungen geben den Staaten die Möglichkeit, die Finanzierungspolitik des Konsortiums zu überwachen und zu beeinflussen, sicherzustellen, dass das Konsortium sein Mandat nicht überschreitet und dass eine Finanzierungspolitik verfolgt wird, die das langfristige Risiko der Staaten minimiert. Den Staaten zufolge ermöglichte dieser Mechanismus den Staaten außerdem, sicherzustellen, dass die dem Konsortium gewährte Beihilfe nicht über das erforderliche Maß hinausgeht. (373) Wie in Erwägungsgrund 74 dargelegt, nimmt das Konsortium in der Praxis regelmäßig neue Darlehen zur Refinanzierung seiner Planungs- und Baukosten auf, häufig durch die Emission von Anleihen im Rahmen zuvor festgelegter Programme wie dem EMTN-Programm. Garantien bestehen auf mehreren Ebenen. Das EMTN-Programm und das schwedische MTN-Programm enthalten jeweils eine Garantieurkunde. Wie in den Erwägungsgründen 103 bis 108 beschrieben, handelt es sich hierbei um eine Urkunde zugunsten der Inhaber (d. h. der an der Anleihe beteiligten Investoren), in deren Rahmen die dänische Nationalbank und die schwedische nationale Schuldenbehörde gesamtschuldnerisch vereinbart haben, alle Beträge zu garantieren, zu deren Zahlung das Konsortium rechtlich verpflichtet ist. In den Erwägungsgründen 107 und 108 wird klargestellt, dass, wenn das Konsortium Anleihen im Rahmen des EMTN-Programms ausgibt, die dänische Nationalbank und die schwedische nationale Schuldenbehörde bestätigen, dass die betreffende Anleihe der jeweiligen Garantieurkunde unterliegt. Im Rahmen des schwedischen MTN-Programms werden die Anleihen von der dänischen Nationalbank und der schwedischen nationalen Schuldenbehörde ohne Bestätigung der jeweiligen Garantieurkunde genehmigt (Erwägungsgrund 108). Was die eigenständigen Darlehensverträge betrifft, so schließt das Konsortium, wie in den Erwägungsgründen 109 und 110 beschrieben, Finanzierungsverträge mit Finanzinstituten. Jedem Finanzierungsvertrag ist eine Garantievereinbarung beigefügt. Darüber hinaus werden Garantievereinbarungen auch für Kreditfazilitäten (Erwägungsgrund 111) und für ISDA-Rahmenverträge (Erwägungsgrund 112) erteilt. Nach Ansicht der Beteiligten sollte jede solche Garantieurkunde, Bestätigung, Anleihegenehmigung oder Garantievereinbarung als Einzelbeihilfe betrachtet werden, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Garantievereinbarung gewährt werde, da das Konsortium für ein bestimmtes Schuldengeschäft eine Einzelgenehmigung der Garanten einholen müsse. Darüber hinaus enthalten die Garantieurkunden Bestimmungen, die vorsehen, dass die Garantie von den Staaten zurückgenommen werden kann. (374) Die Staaten stellten klar, dass die Tatsache, dass einzelne Finanztransaktionen einer späteren Verwaltung durch die schwedische nationale Schuldenbehörde oder die dänische Nationalbank bedürften, nicht bedeute, dass sie oder die Staaten die Möglichkeit haben, die Garantie für solche Transaktionen zu verweigern (siehe Erwägungsgrund 245). Auch wenn eine Garantie für ein bestimmtes Darlehen oder eine bestimmte Anleihe abgelehnt werden könnte (z. B. wegen der mit diesem Darlehen oder dieser Anleihe verbundenen Risiken), wären die schwedische nationale Schuldenbehörde und die dänische Nationalbank weiterhin verpflichtet, alle erforderlichen Garantien für die Finanzierung der festen Querung zu stellen. In diesem Fall müssten sie eine weitere Transaktion garantieren, damit das Konsortium die erforderliche garantierte Finanzierung erhalten könne. (375) Die Kommission ist der Auffassung, dass der Vorteil, der sich für das Konsortium aus dem staatlichen Garantiemodell ergibt, im Wesentlichen darin besteht, dass das Konsortium Begünstigter der gesamtschuldnerischen Verpflichtung des Staates ist, seine Kreditaufnahme für das Vorhaben der festen Querung zu garantieren. Auf der Grundlage des Wortlauts von Abschnitt 4 Absatz 3 der Konsortialvereinbarung wurde dem Konsortium durch die Konsortialvereinbarung zum Zeitpunkt der Gründung des Konsortiums am 13. Februar 1992 das Recht eingeräumt, die Planung und den Bau der festen Querung durch Schuldtitel zu finanzieren, für die staatliche Garantien gewährt wurden. A/S Øresund und SVEDAB, die beide zu 100 % im Eigentum der jeweiligen Staaten stehen, gründeten das Konsortium nach Genehmigung der Konsortialvereinbarung durch die Regierungen Dänemarks und Schwedens am 13. Februar 1992 (Erwägungsgrund 66). Die für die Umsetzung der Garantien gewählte organisatorische Regelung, in deren Rahmen einzelne Transaktionen einer vorherigen Genehmigung durch die schwedische nationale Schuldenbehörde und die dänische Nationalbank bedürfen, zielt nicht darauf ab, die Verantwortung der Staaten für die Garantie der betreffenden Finanzierungskosten zu begrenzen oder wesentlich zu ändern, wie in den folgenden Erwägungsgründen näher erläutert wird. (376) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Konsortialvereinbarung der Rechtsakt ist, mit dem dem Konsortium die Beihilfe in Form staatlicher Garantien endgültig gewährt wurde. Dänemark und Schweden verpflichteten sich auf der Grundlage des zwischenstaatlichen Abkommens mit der Konsortialvereinbarung, Darlehen und Finanzinstrumente zu garantieren, die das Konsortium zur Finanzierung der Planung und des Baus der festen Querung aufgenommen hat. Das Konsortium wurde förmlich durch die Konsortialvereinbarung gegründet, in der daran erinnert wurde, dass das Konsortium Anspruch auf die staatlichen Garanten hatte. Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass das Konsortium seit seiner Gründung einen Rechtsanspruch auf die staatlichen Garantien hatte, was die im zwischenstaatlichen Abkommen verankerte Garantieverpflichtung der Staaten konkretisierte. Da dieser Rechtsanspruch seit diesem Zeitpunkt durchgängig besteht und sich sein Umfang nicht geändert hat (siehe auch Erwägungsgrund 387), ist die Kommission der Auffassung, dass die staatlichen Garantien am 13. Februar 1992 (183) endgültig gewährt wurden. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Modalitäten für die Anwendung der staatlichen Garantien aus den nachstehend dargelegten Gründen an dieser Tatsache nichts ändern. (377) Auch wenn die Staaten über die schwedische nationale Schuldenbehörde oder die dänische Nationalbank möglicherweise die Garantie für einen bestimmten neuen Schuldvertrag verweig

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.