Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/2467 der Kommission vom 13. Februar 2024 über die Maßnahmen Staatliche Beihilfe SA.52162 (2019/C) (ex 2018/FC) — Dänemark und Staatliche Beihilfe SA.52617 (2019/C) (ex 2018/FC) — Schweden durchgeführt von Dänemark und Schweden für das Øresundsbro Konsortiet (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 959)

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Quellenkennung: 32024D2467. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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unterschiedliche Behandlung von A/S Øresund in Anbetracht der Natur und des inneren Aufbaus dieses Systems rechtfertigen würde. Mit anderen Worten: Die Kommission ist nicht der Auffassung, dass eine solche unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Leitprinzipien des dänischen Steuersystems kohärent, notwendig und verhältnismäßig wäre. In Erwägungsgrund 90 des Einleitungsbeschlusses stellte die Kommission fest, dass die dänischen Behörden nicht hinreichend dargelegt hatten, warum und inwieweit die Größe und der Zweck eines Vorhabens ausreichen würden, um eine unterschiedliche steuerliche Behandlung zu rechtfertigen. Nach dem Erlass des Einleitungsbeschlusses haben die dänischen Behörden der Kommission keine neuen Beweise zur Kenntnis gebracht, die die Auffassung der Kommission ändern würden, sodass sie der Beweislast für den dritten Schritt nicht nachgekommen sind (176). Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Maßnahme keine gerechtfertigte Ausnahme von der Anwendung des Referenzsystems darstellt, die sich unmittelbar aus den Grund- oder Leitprinzipien dieses Steuersystems ergibt. (330) Die Kommission stellt daher fest, dass der 1991-2001 LCF A/S Øresund einen selektiven Vorteil verschaffte, der mit der wirtschaftlichen Tätigkeit der festen Querung zusammenhing. Wie in Erwägungsgrund 319 dargelegt, würde dem Konsortium ein selektiver Vorteil gewährt, der sich aus den dänischen Sonderregelungen für den Verlustvortrag und die Abschreibung ergibt, da sowohl A/S Øresund als auch das Konsortium für die Zwecke der wirtschaftlichen Tätigkeit der festen Querung ein einziges Unternehmen bilden. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass der 1991-2001 LCF dem Konsortium einen selektiven Vorteil verschaffte. 2002-2012 LCF (331) Für den 2002-2012 LCF erinnert die Kommission daran, dass, wie in Erwägungsgrund 136 dargelegt, das dänische Steuerveranlagungsgesetz (Abschnitt 15) am 21. Mai 2002 geändert wurde und die Möglichkeit für juristische Personen (einschließlich Gesellschaften mit beschränkter Haftung), die der dänischen Körperschaftsteuer unterliegen, ihren Verlust vorzutragen, nicht mehr eingeschränkt wurde. Die Kommission ist nicht der Ansicht, dass sich diese spezifische Gesetzesänderung weder (i) auf den Anwendungsbereich des Referenzsystems für den 2002-2012 LCF im Vergleich zum 1991-2001 LCF noch (ii) auf das Ziel dieses Referenzsystems ausgewirkt hat. Die Kommission stellt daher fest, dass das Referenzsystem für den 2002-2012 LCF vorsah, dass juristische Personen (einschließlich Gesellschaften mit beschränkter Haftung), die der dänischen Körperschaftsteuer unterliegen, berechtigt waren, ihre Verluste vorzutragen, ohne Begrenzung des Zeitraums, in dem Verluste vorgetragen werden konnten. Die Kommission stellt daher fest, dass das für die Bewertung des 2002-2012 LCF maßgebliche Referenzsystem das dänische Körperschaftsteuersystem ist, das insbesondere Abschnitt 1 des dänischen Körperschaftsteuergesetzes und Abschnitt 15 des dänischen Steuerveranlagungsgesetzes umfasst, wonach Verluste für die Zwecke der Ermittlung des Betrags der Körperschaftsteuer, die von einer dieser Steuer unterliegenden juristischen Person (einschließlich Gesellschaften mit beschränkter Haftung) zu entrichten ist, zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden konnten. (332) Die Kommission stellt fest, dass das Baugesetz, ähnlich wie das dänische Steuerveranlagungsgesetz, geändert wurde, um die gemäß dem 1991-2001 LCF für A/S Øresund geltende Begrenzung auf 15 Jahre aufzuheben. Unter diesen Umständen unterlag A/S Øresund für ab dem Steuerjahr 2002 entstandene Verluste der gleichen Regelung wie in der allgemeinen Regelung (d. h. keine zeitliche Begrenzung des Verlustvortrags). Mit anderen Worten unterlag A/S Øresund keiner Abweichung vom Referenzsystem. (333) Folglich kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der 2002-2012 LCF nicht zu einem selektiven Vorteil für A/S Øresund geführt hat. Folglich führte der 2002-2012 LCF auch nicht zu einem selektiven Vorteil für das Konsortium. Daher stellte der 2002-2012 LCF keine staatliche Beihilfe für A/S Øresund oder das Konsortium dar. 2013-2015 LCF (334) Für den 2013-2015 LCF findet sich die allgemein anwendbare Regelung des Verlustvortrags in Abschnitt 12 des dänischen Körperschaftsteuergesetzes. Wie in Erwägungsgrund 138 dargelegt, wurde mit Gesetz Nr. 591 vom 18. Juni 2012 Abschnitt 15 des dänischen Steuerveranlagungsgesetz aufgehoben. Gleichzeitig wurde mit dem Gesetz Nr. 591 vom 18. Juni 2012 Abschnitt 12 in das dänische Körperschaftsteuergesetz eingefügt, mit dem eine neue Beschränkung der Verwendung von Verlustvorträgen eingeführt wurde, die für am oder nach dem 1. Juli 2012 beginnende Steuerjahre galt. Nach diesen Änderungen könnten juristische Personen (einschließlich Gesellschaften mit beschränkter Haftung), die der dänischen Körperschaftsteuer unterliegen, Verluste auf unbegrenzte Zeit vortragen. In einem bestimmten Steuerjahr konnte jedoch nur ein Verlust in Höhe von 7 500 000 DKK (1 005 311 EUR) zuzüglich eines Betrags in Höhe von höchstens 60 % der steuerpflichtigen Einkünfte, der 7 500 000 DKK (1 005 311 EUR) übersteigt, abgezogen werden (Erwägungsgrund 139). Diese Beschränkung war integraler Bestandteil der allgemein anwendbaren Regelung des Verlustvortrags und nicht eine Ausnahme von einem weiter gefassten rechtlichen Rahmen. Die Kommission stellt daher fest, dass das für die Beurteilung des 2013-2015 LCF das dänische Körperschaftsteuersystem das entsprechende Referenzsystem ist, das insbesondere die Abschnitte 1 und 12 des dänischen Körperschaftsteuergesetzes umfasst, wonach für die Zwecke der Ermittlung der Höhe der Körperschaftsteuer, die von einer dieser Steuer unterliegenden juristischen Person (einschließlich Gesellschaften mit beschränkter Haftung) zu entrichten ist, Verluste ohne zeitliche Begrenzung vorgetragen, aber nur zur Verrechnung von Gewinnen verwendet werden können, die den in Abschnitt 12 festgelegten Beschränkungen unterliegen. Wie bereits in Erwägungsgrund 325 erläutert, besteht das Ziel des dänischen Körperschaftsteuersystems darin, für Unternehmen ein allgemeines System der Besteuerung ihrer Gewinne zu schaffen und insbesondere Regeln für die Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage festzulegen, einschließlich Vorschriften, die den Verlustvortrag und die Abschreibung von Vermögenswerten (für alle Unternehmen unterschiedslos) ermöglichen. (335) Die Kommission stellt fest, dass vor der Änderung des Sund & Bælt-Gesetzes vom 4. Mai 2015 (Erwägungsgrund 134) die Beschränkungen in Bezug auf die Höhe der verwendbaren Verluste, die für juristische Personen galten, die der dänischen Körperschaftsteuer unterliegen (einschließlich Gesellschaften mit beschränkter Haftung), aufgrund des Referenzsystems nicht für A/S Øresund galten. Daher konnte A/S Øresund für die Steuerjahre 2013, 2014 und 2015 ihre gesamte Gewinnbasis durch die Verwendung von Verlustvorträgen ausgleichen, was sie nach dem Referenzsystem nicht hätte tun können, wenn sie den normalen Regeln unterlegen hätte. Wie in Erwägungsgrund 327 dargelegt, befindet sich A/S Øresund in einer ähnlichen tatsächlichen und rechtlichen Lage wie andere Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die der dänischen Körperschaftsteuer unterliegen. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass A/S Øresund für den 2013-2015 LCF eine Ausnahme von der normalen Besteuerungsregelung genossen hat, die sie in eine günstigere Lage versetzt hat als andere Unternehmen, die sich im Hinblick auf das Ziel des Referenzsystems in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befunden haben. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass im Gegensatz zum 2002-2012 LCF das Sund & Bælt-Gesetz nicht geändert wurde, um der Änderung des dänischen Körperschaftsteuergesetzes Rechnung zu tragen. Da die dänischen Behörden eine solche Änderung ablehnten, ermöglichten sie A/S Øresund daher eine günstigere Position als anderen Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die der dänischen Körperschaftsteuer unterliegen. Die Kombination aus der Änderung des dänischen Körperschaftsteuergesetzes und dem Fehlen einer entsprechenden Änderung des Sund & Bælt-Gesetzes ist daher als Ausnahme vom Referenzsystem anzusehen, die A/S Øresund einen Vorteil gegenüber anderen juristischen Personen (einschließlich Gesellschaften mit beschränkter Haftung) verschafft, die der dänischen Körperschaftsteuer unterliegen, da sie ihre Verluste zur Verringerung ihrer Steuerschuld verwenden konnte, ohne die für diese anderen Unternehmen geltenden Beschränkungen anzuwenden. Diese anderen Unternehmen befanden sich in einer ähnlichen rechtlichen und tatsächlichen Situation wie A/S Øresund im Hinblick auf das Referenzsteuersystem, das darauf abzielte, ein allgemeines Steuersystem für Gesellschaften und deren Gewinne zu schaffen. (336) Wie in Erwägungsgrund 329 dargelegt, hatten die dänischen Behörden im Laufe der Vorphase der Ermittlungen geltend gemacht, dass die dänischen Sonderregelungen für den Verlustvortrag und die Abschreibung aufgrund des außergewöhnlichen Charakters des Vorhabens der festen Querung in Bezug auf Umfang und Zweck als durch die Logik des Referenzsystems gerechtfertigt angesehen werden können, sodass es mit jedem anderen Vorhaben, das der dänischen Körperschaftsteuer unterliegt, nicht vergleichbar ist. Wie in Erwägungsgrund 329 dargelegt, ist die Kommission angesichts der Natur und des allgemeinen Aufbaus des Referenzsystems nicht der Auffassung, dass der Charakter des Vorhabens der festen Querung eine unterschiedliche Behandlung von A/S Øresund rechtfertigen würde. Nach dem Einleitungsbeschluss legten die dänischen Behörden keine weiteren Beweise vor, die die Auffassung der Kommission ändern würden. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass der 2013-2015 LCF keine gerechtfertigte Ausnahme von der Anwendung des Referenzsystems darstellt, die sich unmittelbar aus den Grund- oder Leitprinzipien des dänischen Körperschaftsteuersystems ergibt. (337) Die Kommission stellt daher fest, dass der 2013-2015 LCF A/S Øresund einen selektiven Vorteil verschaffte. Da das Konsortium und A/S Øresund für die Zwecke der wirtschaftlichen Tätigkeit der festen Querung ein einziges Unternehmen bilden (Erwägungsgrund 315), ist das einzige Unternehmen ein Begünstigter des durch den 2013-2015 LCF geschaffenen selektiven Vorteils, sodass der 2013-2015 LCF zu einem selektiven Vorteil für das Konsortium führte. (338) Die Kommission erinnert daran, dass die dänischen Sonderregelungen für den Verlustvortrag mit Wirkung vom 1. Januar 2016 aufgehoben wurden, woraufhin A/S Øresund dem normalen dänischen Körperschaftsteuersystem unterlag (Erwägungsgrund 134). Die Kommission stellt daher fest, dass seit diesem Zeitpunkt kein selektiver Vorteil zugunsten von A/S Øresund oder des Konsortiums in Bezug auf die Vorschriften für den Verlustvortrag mehr besteht. 6.1.3.2.2.2.   Selektiver Vorteil: Dänische Sonderregelungen für Abschreibungen (339) Wie in Erwägungsgrund 118 dargelegt, sind in Abschnitt 1 des dänischen Körperschaftsteuergesetzes die juristischen Personen aufgeführt, die der dänischen Körperschaftsteuer unterliegen. Gesellschaften mit beschränkter Haftung wie A/S Øresund sind in dieser Liste aufgeführt. Dänemark wies darauf hin, dass die normalen Regeln für die steuerliche Abschreibung für den gesamten Bewertungszeitraum im dänischen Steuerabschreibungsgesetz (Erwägungsgrund 268) enthalten sind, in dem die höchstzulässigen Abschreibungssätze, die Abschreibungsmethoden und die möglichen Beschränkungen für die verschiedenen Kategorien abschreibungsfähiger Vermögenswerte für steuerliche Zwecke durch Unternehmen, die der dänischen Körperschaftsteuer unterliegen, festgelegt sind. Daher legt das dänische Körperschaftsteuergesetz fest, welche Unternehmen Körperschaftsteuer entrichten müssen, und im dänischen Steuerabschreibungsgesetz sind die Sätze und Schwellenwerte festgelegt, nach denen solche Unternehmen ihre Vermögenswerte abschreiben dürfen, um diese Abschreibung mit ihrer Steuerbemessungsgrundlage zu verrechnen. 1991-1998 DEP (340) Für den Zeitraum 1991-1998 wurde in Abschnitt 22 des dänischen Steuerabschreibungsgesetzes festgelegt, dass der normale Abschreibungssatz für Gebäude und Anlagen für den Zeitraum bis einschließlich 1998 (177) linear 6 % bis zu 60 % der Anschaffungskosten betrug und danach jährlich auf 2 % der Anschaffungskosten begrenzt war (Erwägungsgrund 144). Die Kommission stellt fest, dass das Referenzsystem für den 1991-1998 DEP das dänische Körperschaftsteuersystem ist, das insbesondere Abschnitt 1 des dänischen Körperschaftsteuergesetzes in Verbindung mit den allgemein geltenden Vorschriften des dänischen Steuerabschreibungsgesetzes umfasst, in dem die Sätze, Methoden und möglichen Beschränkungen für die Abschreibung von Anlagevermögen festgelegt sind. Für Gebäude und Anlagen sah dieses Referenzsystem im maßgeblichen Zeitraum eine Abschreibung von 6 % vor (mit einer Begrenzung auf 2 %, nachdem die kumulierte Abschreibung 60 % erreicht hatte). Wie bereits in Erwägungsgrund 325 erläutert, besteht das maßgebliche Ziel des dänischen Körperschaftsteuersystems darin, für alle Unternehmen ein allgemeines System der Besteuerung ihrer Gewinne zu schaffen und insbesondere Regeln für die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage festzulegen, einschließlich Vorschriften, die den Verlustvortrag und die Abschreibung von Vermögenswerten unterschiedslos für alle Unternehmen ermöglichen. Das Referenzsystem sah daher vor, dass Gebäude und Anlagen steuerlich mit einem Satz von bis zu 6 % abgeschrieben werden konnten (mit der oben erwähnten Begrenzung). Andere Arten von Vermögenswerten wiesen in diesem Referenzsystem gemäß dem dänischen Steuerabschreibungsgesetz höhere Abschreibungssätze auf. (341) Wie in Erwägungsgrund 143 erläutert, wurde der Abschreibungssatz für A/S Øresund im Baugesetz auf 6 %/2 % der ursprünglichen Anschaffungskosten festgesetzt, was bedeutete, dass für alle Vermögenswerte von A/S Øresund eine einzige allgemeine Abschreibungsregel angewandt wurde, einschließlich ihres 50%igen Anteils an den Vermögenswerten des Konsortiums. Nach den vorbereitenden Anmerkungen zum Baugesetz entsprach dieser Satz vergleichbaren Bestimmungen, die nach dem damals geltenden dänischen Steuerabschreibungsgesetz für Gebäude und Anlagen galten. Dänemark erklärte, dass die für A/S Øresund geltende Regel als praktische Regel zu betrachten sei, die eine einheitliche Regelung für alle Vermögenswerte ermögliche, die ursprünglich, wenn überhaupt, für A/S Øresund nachteilig gewesen sei, da der ungünstigste Abschreibungssatz auf das gesamte Projekt angewandt werde (andere Posten wie Maschinen könnten normalerweise zu einem höheren Satz als 6 %/2 % abgeschrieben werden, während für A/S Øresund ein Pauschalsatz angewandt werde) (Erwägungsgrund 268). Aufgrund der Bestimmungen des Baugesetzes konnte A/S Øresund daher eine einzige Abschreibungsregel anwenden, aber für keine der Vermögenskategorien eine schnellere Abschreibung anwenden als andere juristische Personen, die der dänischen Körperschaftsteuer unterliegen. (342) Die Kommission stellt daher fest, dass das 1991-1998 DEP keine Ausnahmeregelung darstellte, die A/S Øresund oder damit dem Konsortium einen selektiven Vorteil gegenüber der im Referenzsystem vorgesehenen „normalen“ Besteuerung verschaffen konnte. Daher stellte das 1991-1998 DEP keine staatliche Beihilfe zugunsten von A/S Øresund oder dem Konsortium dar. 1999-2007 DEP und 2008-2015 DEP (343) Die Kommission stellt fest, dass das dänische Steuerabschreibungsgesetz am 26. Juni 1998 dahingehend geändert wurde, dass der normale Abschreibungssatz für Gebäude und Anlagen ab dem Steuerjahr 1999 auf höchstens 5 % gesenkt wurde (Abschnitt 17 des dänischen Steuerabschreibungsgesetzes). Gleichzeitig wurde die Regel abgeschafft, nach der nach zehn Jahren ein Abschreibungssatz von 2 % galt. Am 6. Juni 2007 wurde das dänische Steuerabschreibungsgesetz weiter geändert, sodass ab dem Steuerjahr 2008 der normale Abschreibungssatz für Gebäude und Anlagen auf höchstens 4 % gesenkt wurde (Erwägungsgrund 145). Die Kommission stellt fest, dass das Referenzsystem für den 1999-2007 DEP das dänische Körperschaftsteuersystem ist, das insbesondere Abschnitt 1 des dänischen Körperschaftsteuergesetzes in Verbindung mit den allgemein geltenden Vorschriften des dänischen Steuerabschreibungsgesetzes umfasst, in dem die Sätze, Methoden und möglichen Beschränkungen für die Abschreibung von Anlagevermögen festgelegt sind. Diese Regelung sah vor, dass Gebäude und Anlagen für die Zwecke der Bemessung der Körperschaftsteuer, die von einer dieser Steuer unterliegenden juristischen Person (einschließlich Gesellschaften mit beschränkter Haftung) geschuldet wird, für den Zeitraum 1999-2007 DEP mit einem Satz von 5 % und für den Zeitraum 2008-2015 DEP mit einem Satz von 4 % abgeschrieben werden konnten. Die Kommission ist nicht der Ansicht, dass sich die Gesetzesänderungen vom 26. Juni 1998 und 6. Juni 2007 im Vergleich zum Zeitraum 1991-1998 DEP auf das Ziel dieses Rahmens ausgewirkt haben. (344) Zweitens spiegelten sich diese Änderungen nicht im Baugesetz (bzw. später im Sund & Bælt-Gesetz) wider, in dem der Satz von 6 %/2 % auf der gesamten Vermögensbasis beibehalten wurde. In diesem Zusammenhang analysierte die Kommission zunächst die Auswirkungen des für A/S Øresund geltenden Satzes von 2 %, sobald die kumulierte Abschreibung 60 % erreicht hat, und die Auswirkungen der nicht differenzierten Abschreibung des gesamten Anlagevermögens. Zum ersten Punkt stellt die Kommission fest, dass der Satz von 2 % für den gesamten Zeitraum von der Gründung von A/S Øresund und des Konsortiums bis zum Steuerjahr 2016 keine praktische Relevanz hatte, da der Gesamtbetrag der Vermögenswerte des Konsortiums, die von A/S Øresund abgeschrieben werden konnten, noch nicht 60 % erreicht hatte (Erwägungsgrund 271). Zum zweiten Punkt stellt die Kommission fest, dass der Abschreibungssatz von 6 % auf das gesamte Anlagevermögen des Konsortiums angewandt wurde, die den dänischen Steuervorschriften unterlag (d. h. die 50 % im Eigentum von A/S Øresund), ohne zwischen „Gebäuden und Anlagen“ und anderen Vermögenswerten zu unterscheiden, für die im dänischen Steuerabschreibungsgesetz möglicherweise eine günstigere Abschreibungsregelung vorgesehen ist. In diesem Zusammenhang bezogen sich die dänischen Behörden u. a. auf Schienenweganlagen, wie Gleise, Signale und Oberleitungen (Erwägungsgrund 144 und Fußnote 79), wiesen aber auch darauf hin, dass die Auswirkungen der Anwendung eines schnelleren Abschreibungssatzes auf diese Vermögenswerte nie eingehend geprüft oder geschätzt worden seien. Die Kommission ist der Auffassung, dass A/S Øresund, zwar keine günstigeren Abschreibungsregelungen für bestimmte Vermögenswerte und damit auch nicht für die Abschreibung dieser spezifischen Vermögenswerte nutzen könnte, aber den überwiegenden Teil ihrer Vermögenswerte (da das Projekt im Wesentlichen aus dem Bau einer Brücke und eines Tunnels bestand) zu einem höheren Abschreibungssatz abschreiben durfte, als es ihr nach den normalen Besteuerungsregelungen möglich gewesen wäre. Ein höherer Abschreibungssatz kann zu einer schnelleren Abschreibung eines Vermögenswertes führen, sodass die Minderung der Steuerbemessungsgrundlage in den ersten Jahren der Nutzungsdauer eines Vermögenswertes höher ausfällt; die fiskalischen Auswirkungen dieser Maßnahme über die gesamte Lebensdauer des Vermögenswerts könnten daher mit einem freien Kredit vergleichbar sein. Die Kommission stellt in diesem Zusammenhang fest, dass es nur von Bedeutung ist, den Zeitraum bis zum Steuerjahr 2016 zu berücksichtigen, da A/S Øresund ab diesem Jahr den normalen Regeln unterlag. Indem die dänischen Behörden es abgelehnt haben, das Baugesetz oder das Sund & Bælt-Gesetz dahin gehend zu ändern, dass A/S Øresund eine ähnliche Begrenzung des Abschreibungshöchstsatzes wie nach den normalen Vorschriften auferlegt wird, haben die dänischen Behörden ihr ermöglicht, gegenüber anderen juristischen Personen, die der dänischen Körperschaftsteuer unterliegen, eine vorteilhafte Position zu erlangen. Die Kombination aus den Änderungen des dänischen Steuerabschreibungsgesetzes und dem Fehlen entsprechender Änderungen des Baugesetzes oder des Sund & Bælt-Gesetzes ist daher als Maßnahme zugunsten von A/S Øresund anzusehen. Die Kommission ist der Auffassung, dass A/S Øresund eine Ausnahme vom Referenzsystem gewährt wurde, da aus den in Erwägungsgrund 327 dargelegten Gründen im 1999-2007 DEP und im 2008-2015 DEP zwischen Wirtschaftsteilnehmern unterschieden wurde, die sich im Hinblick auf das Ziel des Referenzsystems in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden. (345) Wie in Erwägungsgrund 329 dargelegt, hatten die dänischen Behörden im Laufe der Vorphase der Ermittlungen geltend gemacht, dass die dänischen Sonderregelungen für den Verlustvortrag und die Abschreibung aufgrund des außergewöhnlichen Charakters des Projekts der festen Querung in Bezug auf Umfang und Zweck als durch die Logik des Referenzsystems gerechtfertigt angesehen werden könnten, sodass es mit anderen Vorhaben, die der dänischen Körperschaftsteuer unterliegen, nicht vergleichbar sei. Wie in Erwägungsgrund 329 dargelegt, ist die Kommission angesichts der Natur und des allgemeinen Aufbaus des Referenzsystems nicht der Auffassung, dass der Charakter des Vorhabens der festen Querung eine unterschiedliche Behandlung von A/S Øresund rechtfertigen würde. Nach dem Einleitungsbeschluss legten die dänischen Behörden keine weiteren Beweise vor, die die Auffassung der Kommission ändern würden. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass der 2013-2015 LCF keine gerechtfertigte Ausnahme von der Anwendung des Referenzsystems darstellt, die sich unmittelbar aus den Grund- oder Leitprinzipien des dänischen Körperschaftsteuersystems ergibt. (346) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass der 1999-2007 DEP und das 2008-2015 DEP A/S Øresund einen selektiven Vorteil verschafften. Wie in Erwägungsgrund 319 dargelegt, wurde dem Konsortium in Anbetracht der Tatsache, dass sowohl A/S Øresund als auch das Konsortium für die Zwecke der wirtschaftlichen Tätigkeit der festen Querung ein einziges Unternehmen bilden, ein selektiver Vorteil gewährt, der sich aus den dänischen Sonderregelungen für den Verlustvortrag und die Abschreibung ergibt. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der 1999-2007 DEP und der 2008-2015 DEP dem Konsortium einen selektiven Vorteil verschafften. (347) Die Kommission erinnert daran, dass die dänischen Sonderregelungen für Abschreibungen mit Wirkung vom 1. Januar 2016 aufgehoben wurden, woraufhin A/S Øresund dem normalen dänischen Körperschaftsteuersystem unterlag (Erwägungsgrund 134). Die Kommission stellt daher fest, dass seit diesem Zeitpunkt kein weiterer selektiver Vorteil zugunsten von A/S Øresund oder des Konsortiums in Bezug auf die Abschreibungsregeln gewährt wurde. 6.1.4.   Wettbewerbsverzerrungen und Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten (348) Eine von einem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe, die die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel stärkt, ist als Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten anzusehen (178). Es wird davon ausgegangen, dass eine staatliche Maßnahme den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, wenn sich die Position des begünstigen Unternehmens gegenüber dessen Wettbewerbern dadurch verbessert. (349) In Erwägungsgrund 97 des Einleitungsbeschlusses kam die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass, ohne dass entschieden werden müsste, ob die Maßnahmen geeignet sind, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten auf dem Markt für den Bau und Betrieb von (grenzüberschreitenden)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.