Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/702 des Rates vom 21. März 2023 über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses und die Abgabe von Empfehlungen sowie die Abgabe von Gemeinsamen Erklärungen und Einseitigen Erklärungen zu vertretenden Standpunkt

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2023-03-30

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. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels; 7.  Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4. November 1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden; 8.  Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten; 9.  Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates vom 20. November 2006 über die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente; 10.  Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft; 11.  Richtlinie 83/129/EWG des Rates vom 28. März 1983 betreffend die Einfuhr in die Mitgliedstaaten von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus; 12.  Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen; 13.  Richtlinie 2014/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke; 14.  Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von pyrotechnischen Gegenständen auf dem Markt; 15.  Verordnung (EU) Nr. 98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe; 16.  Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen; 17.  Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten; 18.  Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten 19.  Zollkontingenten der Union, wenn das Kontingent nicht vom Einführer beantragt wird; 20.  Artikel 47 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel (Verordnung über amtliche Kontrollen), es sei denn, die Waren unterliegen auch der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Vorschriften für den Eingang nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs von bestimmten Sendungen mit Einzelhandelswaren, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, Pflanzkartoffeln, Maschinen, Geräten und Fahrzeugen, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden, sowie für die Verbringung bestimmter Heimtiere nach Nordirland zu anderen als Handelszwecken, die auf der Grundlage von [Verweis auf den Kommissionsvorschlag ist vor dem Datum der Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses einzufügen] angenommen wird; 21.  Rechtsakten der Union, die in Anhang 3 Nummer 2 des Protokolls aufgeführt sind; 22.  Rechtsakten der Union, die in Anhang 2 Nummer 20 des Protokolls aufgeführt sind; 23.  Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien; 24.  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission; 25.  Verordnung (EU) 2019/880 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern; 26.  allen Rechtsakten der Union, die für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland im Einklang mit dem Protokoll gelten und Maßnahmen vorsehen, die von einem Wirtschaftsbeteiligten oder einer zuständigen Partnerbehörde vor oder zu dem Zeitpunkt, zu dem Waren in die Union verbracht werden, zur Kontrolle der Waren oder zur Kontrolle anderer Förmlichkeiten durchgeführt werden müssen. Die Union unterrichtet das Vereinigte Königreich unverzüglich, wenn ein Rechtsakt der Union von der in Satz 1 genannten Art ist. ENTWURF DER EMPFEHLUNG Nr. …/2023 DES MIT DEM ABKOMMEN ÜBER DEN AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND AUS DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINGESETZTEN GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES vom … zu Marktüberwachung und Durchsetzung Artikel 1 Der Gemeinsame Ausschuss empfiehlt der Union und dem Vereinigten Königreich Folgendes: Im Kontext der in Artikel 6 Absatz 2 des Protokolls vorgesehenen besonderen Regelungen sollten Marktüberwachungs- und Durchsetzungsinstrumente im Geiste der Zusammenarbeit eingesetzt werden, um den Warenfluss zu überwachen und alle Risiken einer etwaigen illegalen Verbringung von Waren in die Union oder in das Vereinigte Königreich zu steuern. Die verstärkte Zusammenarbeit zwischen dem Vereinigten Königreich und der Union sowie gegebenenfalls zwischen dem Vereinigten Königreich und den Behörden der Mitgliedstaaten sollte zur Untermauerung dieser Regelungen wirksame Marktüberwachungs- und Durchsetzungsmaßnahmen vorsehen. Damit sollte die Überwachung und Verwaltung dieser Regelungen unterstützt werden, ohne dass Überprüfungen oder Kontrollen an der Grenze zwischen Nordirland und Irland erforderlich sind. Diese Zusammenarbeit könnte den Wissensaustausch, den Informationsaustausch, die Arbeit mit Wirtschaftsbeteiligten und gegebenenfalls gemeinsame Tätigkeiten, insbesondere zwischen den Behörden in Nordirland und in den betreffenden Mitgliedstaaten, umfassen, um illegale Aktivitäten und Schmuggel zu bekämpfen, um sicherzustellen, dass nicht den geltenden Standards entsprechende Waren nicht in Verkehr gebracht werden, und um zu gewährleisten, dass die Durchsetzungs- und Überwachungstätigkeit auf der Grundlage von Risiken und Erkenntnissen Priorität hat. Die Behörden stellen außerdem sicher, dass Unternehmen und Wirtschaftsbeteiligte im Einklang mit dem Protokoll über den Marktzugang informiert sind, der für zwischen Nordirland und der Union beförderte Waren gewährt wird, wenn diese die geltenden Anforderungen erfüllen. Das Vereinigte Königreich und die Union sollten im Rahmen der Strukturen des Austrittsabkommens, einschließlich des Gemeinsamen Ausschusses, durch eine konstruktive Zusammenarbeit das reibungslose Funktionieren der neuen Regelungen im Interesse der Menschen und Unternehmen in Nordirland unterstützen. Artikel 2 Diese Empfehlung wird an dem Tag wirksam, der auf den Tag folgt, an dem sie unterbreitet wurde. ENTWURF DER EMPFEHLUNG Nr. …/2023 DES MIT DEM ABKOMMEN ÜBER DEN AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND AUS DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINGESETZTEN GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES vom … zu Artikel 13 Absatz 3a des Protokolls zu Irland/Nordirland Artikel 1 Der Gemeinsame Ausschuss empfiehlt der Union und dem Vereinigten Königreich Folgendes: Hat das Schiedspanel gemäß Artikel 175 des Austrittsabkommens entschieden, dass das Vereinigte Königreich Artikel 13 Absatz 3a Unterabsatz 3 des Protokolls nicht nachgekommen ist, so vereinbaren die Union und das Vereinigte Königreich spätestens 30 Tage nach dieser Notifikation, dass der Rechtsakt der Union in der durch den spezifischen Rechtsakt der Union im Sinne des Artikels 13 Absatz 3a des Protokolls geänderten oder ersetzten Form ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach der Notifikation der Entscheidung des Schiedspanels an die Union und das Vereinigte Königreich Anwendung findet, um der Entscheidung des Schiedspanels nachzukommen beziehungsweise diese in dem darin festgelegten Umfang umzusetzen. Artikel 2 Diese Empfehlung wird an dem Tag wirksam, der auf den Tag folgt, an dem sie unterbreitet wurde. ANHANG 2 ENTWURF DER GEMEINSAMEN ERKLÄRUNG Nr. …/2023 DER UNION UND DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS IM MIT DEM ABKOMMEN ÜBER DEN AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND AUS DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINGESETZTEN GEMEINSAMEN AUSSCHUSS vom … 2023 Eingedenk der im Beschluss Nr. …/2023 des Gemeinsamen Ausschusses festgelegten Regelungen sollte das Protokoll zu Irland/Nordirland (im Folgenden „Protokoll“) in der durch diesen Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses geänderten Fassung fortan als „Windsor-Rahmen“ bezeichnet werden Daher wird das Protokoll in der durch den Beschluss Nr. …/2023 des Gemeinsamen Ausschusses geänderten Fassung im Einklang mit den Erfordernissen der Rechtssicherheit als „Windsor-Rahmen“ bezeichnet, wo dies für die Beziehungen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich nach dem Austrittsabkommen relevant ist. Das Protokoll in der durch den Beschluss Nr. …/2023 des Gemeinsamen Ausschusses geänderten Fassung kann in den internen Rechtsvorschriften der Union und des Vereinigten Königreichs auch als „Windsor-Rahmen“ bezeichnet werden. ENTWURF DER GEMEINSAMEN ERKLÄRUNG DER UNION UND DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS IM MIT DEM ABKOMMEN ÜBER DEN AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND AUS DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINGESETZTEN GEMEINSAMEN AUSSCHUSS vom ... 2023 über die Anwendung des Artikels 10 Absatz 1 des Windsor-Rahmens ( 10 ) Die Bestimmungen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits regeln die Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs und der Union zur Subventionskontrolle im Allgemeinen und gewährleisten gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Union. Artikel 10 Absatz 1 des Windsor-Rahmens besteht unabhängig von diesen Bestimmungen. Im Windsor-Rahmen kommt zum Ausdruck, dass Nordirland sowohl einen einzigartigen Zugang zum Binnenmarkt der Union hat als auch wesentlicher Bestandteil des Binnenmarkts des Vereinigten Königreichs ist. Vor diesem Hintergrund sollte Artikel 10 Absatz 1 des Windsor-Rahmens so verstanden werden, dass er nur für den dem Windsor-Rahmen unterliegenden Handel mit Waren oder auf dem Strommarkt (im Folgenden „Waren“) zwischen Nordirland und der Union relevant ist. Am 17. Dezember 2020 gab die Union im mit Artikel 164 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss die folgende Einseitige Erklärung ab: „Bei der Anwendung von Artikel 107 AEUV auf die in Artikel 10 Absatz 1 des Protokolls genannten Situationen trägt die Europäische Kommission der Tatsache, dass Nordirland wesentlicher Bestandteil des Binnenmarkts des Vereinigten Königreichs ist, gebührend Rechnung. Die Europäische Union betont, dass eine Auswirkung auf den Handel zwischen Nordirland und der Union, der Gegenstand dieses Protokolls ist, in keinem Fall nur hypothetisch sein, vermutet werden oder ohne echten und unmittelbaren Bezug zu Nordirland sein kann. Es muss nachgewiesen werden, warum die Maßnahme geeignet ist, eine solche Auswirkung auf den Handel zwischen Nordirland und der Union zu haben, und zwar auf der Grundlage der tatsächlichen vorhersehbaren Auswirkungen der Maßnahme.“ Diese Gemeinsame Erklärung über die Anwendung von Artikel 10 Absatz 1 des Windsor-Rahmens baut auf der Einseitigen Erklärung der Union auf, in der die Stellung Nordirlands im Binnenmarkt des Vereinigten Königreichs bekräftigt und zugleich sichergestellt wird, dass der Binnenmarkt der Union geschützt wird. Sie stellt die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 10 Absatz 1 des Windsor-Rahmens klar, legt die spezifischen Umstände fest, unter denen es wahrscheinlich ist, dass diese Bestimmung greift, wenn im Vereinigten Königreich Beihilfen gewährt werden, und sie kann zur Auslegung dieser Bestimmung herangezogen werden. Damit bei einer Maßnahme davon auszugehen ist, dass sie einen echten und unmittelbaren Bezug zu Nordirland aufweist und somit Auswirkungen auf den Handel zwischen Nordirland und der Union im Windsor-Rahmen hat, muss sie tatsächliche vorhersehbare Auswirkungen auf diesen Handel haben. Die betreffenden tatsächlichen vorhersehbaren Auswirkungen sollten wesentlich sein und nicht nur hypothetisch oder vermutet sein. Bei Maßnahmen, die einem in Großbritannien ansässigen Begünstigten gewährt werden, können die Größe des Unternehmens, die Höhe der Beihilfe und die Präsenz des Unternehmens auf dem relevanten Markt in Nordirland zu den für die Wesentlichkeit relevanten Faktoren zählen. Zwar stellt das bloße Inverkehrbringen von Waren auf dem nordirischen Markt allein noch keinen unmittelbaren und echten Bezug dar, bei dem Artikel 10 Absatz 1 des Windsor-Rahmens greift, jedoch haben Maßnahmen, die in Nordirland ansässigen Begünstigten gewährt werden, mit größerer Wahrscheinlichkeit wesentliche Auswirkungen. Bei in Großbritannien ansässigen Begünstigten gewährten Maßnahmen, die wesentliche Auswirkungen haben, muss für das Bestehen eines unmittelbaren und echten Bezugs, aufgrund dessen Artikel 10 Absatz 1 des Windsor-Rahmens greift, zusätzlich nachgewiesen werden, dass der wirtschaftliche Vorteil der Beihilfe ganz oder teilweise an ein Unternehmen in Nordirland oder über die in Nordirland in Verkehr gebrachten relevanten Waren, beispielsweise durch einen Verkauf unter dem Marktpreis, weitergegeben würde. Die Europäische Kommission und das Vereinigte Königreich werden in ihren jeweiligen Leitlinien die Umstände darlegen, unter denen Artikel 10 des Windsor-Rahmens zur Anwendung kommt, und detailliertere Informationen zur Verfügung stellen, sodass sowohl Beihilfegeber als auch Unternehmen im Vereinigten Königreich mehr Planungssicherheit erhalten. ENTWURF DER GEMEINSAMEN ERKLÄRUNG DER UNION UND DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS IM MIT DEM ABKOMMEN ÜBER DEN AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND AUS DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINGESETZTEN GEMEINSAMEN AUSSCHUSS vom … 2023 über Artikel 13 Absatz 3a des Windsor-Rahmens ( 11 ) Die Union und das Vereinigte Königreich erkennen an, dass eine Notifizierung nach Artikel 13 Absatz 3a des Windsor-Rahmens dafür, dass sie nach Treu und Glauben gemäß Artikel 5 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft ( 12 ) (im Folgenden „Austrittsabkommen“) erfolgt ist, alle Bedingungen erfüllen muss, die in Absatz 1 der dem Beschluss Nr. …/2023 ( 13 ) beigefügten Einseitigen Erklärung des Vereinigten Königreichs über die Beteiligung der Organe des Abkommens von 1998 festgelegt sind. Hat das Schiedspanel nach Artikel 175 des Austrittsabkommens entschieden, dass das Vereinigte Königreich im Zusammenhang mit einer Notifizierung nach Artikel 13 Absatz 3a des Windsor-Rahmens seinen Verpflichtungen aus Artikel 5 des Austrittsabkommens nicht nachgekommen ist, so sollte die Entscheidung des Schiedspanels, wie in der Empfehlung Nr. …/2023 ( 14 ) dargelegt, rasch umgesetzt werden. ENTWURF DER GEMEINSAMEN ERKLÄRUNG Nr. …/2023 DER UNION UND DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS IM MIT DEM ABKOMMEN ÜBER DEN AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND AUS DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINGESETZTEN GEMEINSAMEN AUSSCHUSS vom … 2023 Die Union und das Vereinigte Königreich bekräftigen ihre Zusage, die im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Austrittsabkommen“) vorgesehenen Strukturen – den Gemeinsamen Ausschuss, die Fachausschüsse und die gemischte beratende Arbeitsgruppe – in vollem Umfang zu nutzen, um die Durchführung des Abkommens zu überwachen. Im Einklang mit Artikel 5 des Austrittsabkommens unterstützen sie sich gegenseitig in vollem gegenseitigen Respekt und nach Treu und Glauben bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus dem Windsor-Rahmen ( 15 ) ergeben. Das Vereinigte Königreich verweist auf seine einseitige Zusage, die uneingeschränkte Teilnahme des Ersten Ministers und des Stellvertretenden Ersten Ministers von Nordirland an der Delegation des Vereinigten Königreichs im Gemeinsamen Ausschuss sicherzustellen, und erinnert in diesem Zusammenhang an seine Entschlossenheit, dafür Sorge zu tragen, dass sich die Anwendung des Windsor-Rahmens in möglichst geringem Ausmaß auf den Alltag der Gemeinschaften auswirkt. Die Union und das Vereinigte Königreich beabsichtigen, regelmäßig Sitzungen der einschlägigen gemeinsamen Gremien zu organisieren, um Dialog und Engagement zu fördern. In diesem Zusammenhang kann im Rahmen des Fachausschusses für die Durchführung des Windsor-Rahmens ein Meinungsaustausch über künftige Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs in Bezug auf für die Anwendung des Windsor-Rahmens relevante Waren vorgesehen werden. Dies würde es dem Vereinigten Königreich und der Union insbesondere ermöglichen, die potenziellen Auswirkungen dieser künftigen Rechtsvorschriften in Nordirland zu bewerten, etwaige praktische Schwierigkeiten zu antizipieren und zu erörtern. Zu diesem Zweck kann der Fachausschuss in einer spezifischen Zusammensetzung, nämlich als Sonderstelle für Waren, zusammentreten. Er kann erforderlichenfalls die gemischte beratende Arbeitsgruppe und ihre zuständigen Untergruppen, die sich aus Sachverständigen der Europäischen Kommission und der Regierung des Vereinigten Königreichs zusammensetzen, ersuchen, eine bestimmte Frage zu prüfen und Informationen dazu vorzulegen. Gegebenenfalls können Vertreter von Unternehmen und Interessenträger der Zivilgesellschaft zur Teilnahme an relevanten Sitzungen eingeladen werden. Der Fachausschuss kann erforderlichenfalls dem Gemeinsamen Ausschuss einschlägige Empfehlungen unterbreiten. Die Union und das Vereinigte Königreich sind entschlossen, alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung des Windsor-Rahmens bestmöglich und so rasch wie möglich zu lösen. Zur Lösung von Problemen, die bei der Durchführung des Windsor-Rahmens auftreten könnten, werden die Union und das Vereinigte Königreich auf die gemeinsamen Gremien zurückgreifen. Diese Probleme können daher auf Antrag der Vertragsparteien Gegenstand des Dialogs in den gemeinsamen Gremien des Austrittsabkommens sein. Dies ermöglicht es den Parteien, regelmäßig relevante Entwicklungen zu erörtern, die für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer jeweiligen Verpflichtungen im Windsor-Rahmen von Bedeutung sind. Die Union und das Vereinigte Königreich bekräftigen ihre Zusage, im Wege des Dialogs alle Anstrengungen zu unternehmen, um eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung von Fragen, die die Durchführung des Austrittsabkommens beeinträchtigen, zu erzielen. Zu diesem Zweck beabsichtigen die Union und das Vereinigte Königreich, die Befugnisse des Gemeinsamen Ausschusses nach Treu und Glauben in vollem Umfang zu nutzen, um in Fragen von gemeinsamem Interesse zu einvernehmlichen Lösungen zu gelangen. Der Austausch in solchen Rahmen berührt nicht die Autonomie der Beschlussfassung und der Rechtsordnung der Union beziehungsweise des Vereinigten Königreichs. ENTWURF DER GEMEINSAMEN ERKLÄRUNG DER UNION UND DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS IM MIT DEM ABKOMMEN ÜBER DEN AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND AUS DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINGESETZTEN GEMEINSAMEN AUSSCHUSS vom … 2023 über die Mehrwertsteuerregelung für Waren, die für den Binnenmarkt der Union kein Risiko darstellen, und über die Mehrwertsteuerregelung für grenzüberschreitende Erstattungen Die Union und das Vereinigte Königreich beabsichtigen, die Möglichkeit zu prüfen, auf der Grundlage von Artikel 4 des Beschlusses Nr. …/2023 ( 16 ) einen Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses zu erlassen, in dem festgelegt ist, dass die in Artikel 98 in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 2006/112/EG festgelegten Vorschriften über die Steuersätze für bestimmte Waren nicht gelten, bei denen es sich nicht um Waren handelt, die für in Nordirland befindliche Immobilien geliefert und dort von Steuerpflichtigen installiert werden. Dieser Beschluss würde sich nur auf solche Waren beziehen, die aufgrund ihrer Art und der Bedingungen, unter denen sie geliefert werden, in Nordirland dem Endverbrauch zugeführt würden, und bei denen die Nichtanwendung der in Artikel 98 in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 2006/112/EG festgelegten Vorschriften über die Steuersätze zu keinerlei negativen Auswirkungen auf den Binnenmarkt der Union in Form von Risiken des Steuerbetrugs und potenziellen Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Mit einem solchen Beschluss sollte eine detaillierte Liste mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren festgelegt werden. Die Union und das Vereinigte Königreich bekunden ihre Bereitschaft, eine derartige Liste regelmäßig zu prüfen und zu überarbeiten. Die Union und das Vereinigte Königreich beabsichtigen ferner, die derzeitigen Mehrwertsteuerregelungen für grenzüberschreitende Erstattungen gemäß der Richtlinie 2008/9/EG und der Richtlinie 86/560/EWG zu bewerten, und zu prüfen, ob die Notwendigkeit besteht, auf der Grundlage von Artikel 4 des Beschlusses Nr. …/2023 gegebenenfalls einen Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses zu erlassen, in dem alle erforderlichen Anpassungen festgelegt oder Erstattungsregelungen lediglich auf die Anwendung der Richtlinie 86/560/EWG begrenzt würden. Bei der Bewertung dieser Frage sollten sowohl der Verwaltungsaufwand für die Steuerpflichtigen als auch die Verwaltungskosten für die Steuerverwaltungen berücksichtigt werden. ANHANG 3 ENTWURF DER EINSEITIGEN ERKLÄRUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS IM MIT DEM ABKOMMEN ÜBER DEN AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND AUS DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINGESETZTEN GEMEINSAMEN AUSSCHUSS vom … 2023 über Marktüberwachung und Durchsetzung Das Vereinigte Königreich verweist auf seine Zusage, eine solide Marktüberwachung und Durchsetzung im Kontext der einzigartigen Regelungen zu gewährleisten, die mit der Europäischen Union im Einklang mit dem Windsor-Rahmen ( 17 ) vereinbart wurden, um den Handel innerhalb des Binnenmarkts des Vereinigten Königreichs sowie di

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.