Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/702 des Rates vom 21. März 2023 über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses und die Abgabe von Empfehlungen sowie die Abgabe von Gemeinsamen Erklärungen und Einseitigen Erklärungen zu vertretenden Standpunkt

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2023-03-30

Quellenkennung: 32023D0702. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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e Stellung Nordirlands im Zollgebiet des Vereinigten Königreichs zu schützen und gleichzeitig die Integrität des Binnenmarkts und der Zollunion der Europäischen Union zu gewährleisten. Das Vereinigte Königreich betont, dass durch eine solide Durchsetzung sichergestellt werden muss, dass Händler diese neuen internen Handelsvereinbarungen des Vereinigten Königreichs nicht missbrauchen, um Waren in die Europäische Union zu verbringen. Marktüberwachung Das Vereinigte Königreich erkennt die wichtige Rolle an, die der Marktüberwachung und der Arbeit der Marktüberwachungsbehörden und anderer zuständiger Behörden bei der Verwirklichung dieser Ziele zukommt. Das Vereinigte Königreich wird daher weiterhin dafür sorgen, dass diese Behörden ein Tätigkeitsprogramm für mehr Sicherheit und die Einhaltung der Vorschriften erfüllen, wobei auch mit Unternehmen zusammengearbeitet wird, um sicherzustellen, dass diese ihre Verpflichtungen kennen, sowie Unterlagen bewertet und gegebenenfalls Waren auf dem Markt überprüft werden. Das Vereinigte Königreich wird weiterhin —  die Fähigkeiten und Kapazitäten von Marktüberwachungsbehörden und anderen zuständigen Behörden aufbauen; —  die Methoden für die Risikobewertung zur Produktsicherheit verbessern; —  sicherstellen, dass die zuständigen Behörden über die erforderlichen Befugnisse für eine wirksame Überwachungstätigkeit im Zusammenhang mit der internationalen Grenze zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union verfügen; —  risikobasierte und erkenntnisgestützte Tätigkeiten der zuständigen Behörden unterstützen, einschließlich geeigneter Audits, Inspektionen und Überprüfungen vor Ort, um die Einhaltung der geltenden Anforderungen zu überprüfen; —  solide Erkenntnisse und Datenerhebungen für eine detaillierte Faktengrundlage zur Ermittlung neu auftretender Risiken, einschließlich möglicher Bewegungen in die Europäische Union, heranziehen; —  mit korrekten und detaillierten Informationen politische Entscheidungen und Durchsetzungsentscheidungen untermauern und —  Informationen über die Compliance-Aktivitäten der Marktüberwachungsbehörden und anderer zuständiger Behörden über einschlägige IT-Systeme austauschen und entgegennehmen. Das Vereinigte Königreich wird auch weiterhin über die zentrale Verbindungsstelle für die Marktüberwachung die Zusammenarbeit mit Marktüberwachungsbehörden anderer Märkte unterstützen. Durchsetzung Im Rahmen einer soliden Durchsetzung werden keine neuen Überprüfungen und Kontrollen an der Grenze zwischen Nordirland und Irland stattfinden, sondern die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs werden im Einklang mit internationalen bewährten Verfahren gegebenenfalls mit der Europäischen Union und den Behörden der Mitgliedstaaten verstärkt tätig werden, um den Binnenmarkt des Vereinigten Königreichs, den Binnenmarkt und die Zollunion der Europäischen Union zu schützen und illegale Aktivitäten und Schmuggel, auch durch organisierte kriminelle Gruppen, entschieden zu bekämpfen. In Bezug auf Waren, die Gesundheits- oder Pflanzenschutzvorschriften unterliegen, werden die spezifischen Verfahren, die bei der Einfuhr dieser Waren nach Nordirland zur Anwendung kommen, durch Marktüberwachungs- und Durchsetzungsmaßnahmen weiter verbessert. Darüber hinaus wird das Vereinigte Königreich seine Überwachungs- und Durchsetzungsmaßnahmen verstärken, um den Risiken, die sich aus der Paketpostsendung von Waren ergeben, wirksam zu begegnen, wobei die besonders starke Inanspruchnahme dieser Sendungsform durch die Verbraucher anerkannt wird. Das Vereinigte Königreich wird auch seine strenge Sanktionsregelung für illegalen Handel und Schmuggel beibehalten. Diese wird weiterhin genau geprüft, um eine Verschärfung der Sanktionen im Zusammenhang mit dem Missbrauch dieser neuen Vorschriften durch die Verbringung von Waren in die Europäische Union ins Auge zu fassen, falls dies zur weiteren Abschreckung erforderlich ist. Das Vereinigte Königreich wird wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Maßnahmen in Bezug auf mögliche Verstöße ergreifen. Dazu gehören Risikoanalysen, risikobasierte Compliance-Maßnahmen und laufende Risikobewertungen hinsichtlich der Händler, die durch Strafen und Sanktionen untermauert werden. ENTWURF DER EINSEITIGEN ERKLÄRUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS IM MIT DEM ABKOMMEN ÜBER DEN AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND AUS DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINGESETZTEN GEMEINSAMEN AUSSCHUSS vom … 2023 über Ausfuhrverfahren für Waren, die aus Nordirland in andere Teile des Vereinigten Königreichs verbracht werden Das Vereinigte Königreich hält fest, dass Nordirland Bestandteil des Zollgebiets des Vereinigten Königreichs ist, dass das Karfreitagsabkommen beziehungsweise Abkommen von Belfast vom 10. April 1998 in all seinen Dimensionen geschützt werden muss und dass es sich dafür einsetzt, dass nordirische Unternehmen einen ungehinderten Zugang zum gesamten Markt des Vereinigten Königreichs haben. Das Vereinigte Königreich bestätigt, dass für alle Waren, die von Nordirland in andere Teile des Binnenmarkts des Vereinigten Königreichs verbracht werden, die Ausfuhrverfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 nur dann Anwendung finden, wenn die Waren 1.  einem in Artikel 210 der genannten Verordnung aufgeführten Verfahren unterworfen werden; 2.  sich gemäß Artikel 144 der genannten Verordnung in vorübergehender Verwahrung befinden; 3.  Bestimmungen des Unionsrechts unterliegen, die unter Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 des Windsor-Rahmens ( 18 ) fallen und die Ausfuhr von Waren verbieten oder beschränken; 4.  in das Ausfuhrverfahren innerhalb der Union gemäß Titel V und Titel VIII der genannten Verordnung überführt werden oder 5.  gemäß Artikel 221 der Verordnung (EU) 2015/2447 den Wert von 3 000  EUR nicht übersteigen und zur Ausfuhr innerhalb der Union verpackt oder verladen werden. Das Vereinigte Königreich verweist auf seine Zusage, den uneingeschränkten Schutz nach den internationalen Anforderungen und Verpflichtungen zu gewährleisten, die für die nach Unionsrecht bestehenden Verbote und Beschränkungen der Ausfuhr von Waren aus der Union in Drittländer von Belang sind. Das Vereinigte Königreich bestätigt, dass es der Union in Bezug auf von Nordirland in andere Teile des Vereinigten Königreichs verbrachte Waren, die Verboten und Beschränkungen unterliegen, aussagekräftige Informationen zur Ausfuhr, Verbringung, Vermittlung und Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, Ausfuhr von Kulturgütern und zur Verbringung von Abfällen übermitteln wird. Diese Einseitige Erklärung ersetzt die Einseitige Erklärung, die vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland im Gemeinsamen Ausschuss zu Ausfuhrerklärungen am 17. Dezember 2020 abgegeben wurde. ENTWURF DER EINSEITIGEN ERKLÄRUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS IM MIT DEM ABKOMMEN ÜBER DEN AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND AUS DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINGESETZTEN GEMEINSAMEN AUSSCHUSS vom … /2023 über den Mechanismus der demokratischen Einigung nach Artikel 18 des Windsor-Rahmens ( 19 ) Das Vereinigte Königreich stellt fest, dass die in Windsor angekündigten gemeinsamen Lösungen eine Reihe praktischer und nachhaltiger Maßnahmen darstellen sollen, um endgültig auf Mängel und unvorhergesehene Umstände zu reagieren, die seit dem Inkrafttreten des Protokolls zu Irland/Nordirland (im Folgenden „Protokoll“) aufgetreten sind. Das Vereinigte Königreich erkennt an, wie wichtig es ist, dafür zu sorgen, dass diese Vereinbarungen von der gesamten Bevölkerung in Nordirland so uneingeschränkt wie möglich mitgetragen werden, und zwar im Einklang mit seiner Verpflichtung, das Karfreitagsabkommen beziehungsweise Abkommen von Belfast vom 10. April 1998 einschließlich der nachfolgenden Durchführungsabkommen und -vereinbarungen in allen seinen Teilen und im Hinblick auf seine besondere Verantwortung, die Identität, das Ethos und die Bestrebungen beider Gemeinschaften zu achten, zu wahren. Der Mechanismus der demokratischen Einigung nach Artikel 18 des Windsor-Rahmens bietet in dieser Hinsicht eine wichtige dauerhafte Garantie; parallel dazu ist das Vereinigte Königreich verpflichtet, unter den in seiner Einseitigen Erklärung über die demokratische Einigung ( 20 ) dargelegten Umständen eine unabhängige Überprüfung in Auftrag zu geben. In jedem Fall – sei es nach der erstmaligen Anwendung des Mechanismus der demokratischen Einigung oder danach – verpflichtet sich das Vereinigte Königreich, dem Gemeinsamen Ausschuss die aus der Überprüfung hervorgehenden Empfehlungen vorzulegen, und erkennt an, dass der Gemeinsame Ausschuss nach Artikel 164 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft dafür zuständig ist, alle Fragen zu prüfen, die für einen in den Windsor-Rahmen fallenden Bereich von Interesse sind, und nach angemessenen Mitteln und Wegen zu suchen, um Problemen vorzubeugen, die in den in den Windsor-Rahmen fallenden Bereichen auftreten könnten. ENTWURF DER EINSEITIGEN ERKLÄRUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS IM MIT DEM ABKOMMEN ÜBER DEN AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND AUS DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINGESETZTEN GEMEINSAMEN AUSSCHUSS vom …/2023 zur Stärkung der Durchsetzungsmaßnahmen für Waren, die als Paketpostsendungen aus einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs nach Nordirland befördert werden Bevor die Bestimmungen des Beschlusses Nr. …/2023 ( 21 ) in ihrer Gesamtheit in Kraft treten, verpflichtet sich das Vereinigte Königreich, mit der Union zusammenzuarbeiten, um den Binnenmarkt der Union zu schützen, indem es die Durchsetzungsmaßnahmen in Bezug auf Waren, die als Paketpostsendungen aus einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs nach Nordirland befördert werden, stärkt. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich das Vereinigte Königreich zu Folgendem: —  Zusammenarbeit mit den Wirtschaftsbeteiligten, insbesondere Expresspaket- und Postdiensten, um der Regierung des Vereinigten Königreichs und den Vertretern der Union Geschäftsdaten über die Beförderung von Paketen, einschließlich des Absenders, des Empfängers und der Beschreibung der betreffenden Waren, zur Verfügung zu stellen. Diese Daten würden Durchsetzungs- und Compliance-Maßnahmen unterstützen und bestehende risikobasierte und erkenntnisgestützte Tätigkeiten ergänzen. —  Intensivierung der bestehenden Kooperation zwischen den Zollbehörden des Vereinigten Königreichs und der Europäischen Kommission durch eine Zusammenarbeit im Hinblick auf Durchsetzungs- und Compliance-Risiken auf der Grundlage der im Beschluss Nr. …/2023 vereinbarten Arbeitsweise. —  Das Vereinigte Königreich wird den Fachausschuss für Fragen der Durchführung des Windsor-Rahmens ( 22 ) regelmäßig über die bei den Arbeiten zu den oben genannten Fragen erzielten Fortschritte informieren. ( 1 )  ABl. L 29, vom 31.1.2020, S. 7. ( 2 ) ABl.: Bitte vollständigen Titel und Amtsblattfundstelle dieses Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses einfügen. ( 3 )  ABl. L 62 vom 2.3.2020, S. 1. ( 4 ) Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates (ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 1). ( 5 ) Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 23). ( 6 ) Siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. …/2023. ( 7 ) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 28.12.2015, S. 1). ( 8 )  ABL. L 29 vom 31.1. 2020, S. 7. ( 9 )  ABL. L 29 vom 31.1. 2020, S. 7. ( 10 ) Siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. …/2023. ( 11 ) Siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. …/2023. ( 12 )  ABL. L 29 vom 31.1. 2020, S. 7. ( 13 ) [vollständigen Titel des Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses einfügen] ( 14 ) [vollständigen Titel der Empfehlung des Gemeinsamen Ausschusses einfügen] ( 15 ) Siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. XX/2023. ( 16 ) [vollständigen Titel einfügen] ( 17 ) Siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. XX/2023. ( 18 ) Siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. XX/2023. ( 19 ) Siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. XX/2023. ( 20 ) Declaration by Her Majesty's Government of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland concerning the operation of the „Democratic consent in Northern Ireland“ provision of the Protocol on Ireland/Northern Ireland (Erklärung der Regierung Ihrer Majestät des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland über die Anwendung der „Bestimmung über die demokratische Einigung in Nordirland“ des Protokolls zu Irland/Nordirland). ( 21 ) [vollständigen Titel des Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses einfügen] ( 22 ) Siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. …/2023.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.