Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/702 des Rates vom 21. März 2023 über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses und die Abgabe von Empfehlungen sowie die Abgabe von Gemeinsamen Erklärungen und Einseitigen Erklärungen zu vertretenden Standpunkt

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2023-03-30

Quellenkennung: 32023D0702. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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gegebenenfalls überarbeitet. Die erste Überprüfung findet spätestens am 1. Januar 2027 statt. ABSCHNITT 4 SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 22 Die Anhänge I bis IV sind Bestandteil dieses Beschlusses. Artikel 23 Inkrafttreten und Anwendung (1)   Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft. (2)   Die Abschnitte 1, 3 und 4 gelten ab dem Inkrafttreten dieses Beschlusses. (3)   Die Artikel 9, 11 und 12 sowie Anhang III dieses Beschlusses gelten ab dem Tag seines Inkrafttretens. Ab diesem Zeitpunkt gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses Nr. 4/2020 des Gemeinsamen Ausschusses nicht mehr. Eine gemäß den Artikeln 5 und 7 des Beschlusses Nr. 4/2020 des Gemeinsamen Ausschusses erteilte Genehmigung bleibt so lange gültig, wie die Bestimmungen dieses Beschlusses mit Ausnahme des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und der Artikel 9, 11, 12, 13 sowie des Artikels 15 Absatz 3 gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels gelten. Jede nach den Artikeln 9 und 11 des vorliegenden Beschlusses erteilte Genehmigung wird wie eine nach den Artikeln 5 und 7 des Beschlusses Nr. 4/2020 des Gemeinsamen Ausschusses erteilte Genehmigung behandelt, solange die anderen Bestimmungen des Beschlusses Nr. 4/2020 des Gemeinsamen Ausschusses gelten. (4)   Vorbehaltlich des Unterabsatzes 2 gelten die anderen Bestimmungen dieses Beschlusses mit Ausnahme von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii, Artikel 13 und Artikel 15 Absatz 3 ab dem 30. September 2023, sofern im Gemeinsamen Ausschuss folgende Erklärungen abgegeben wurden: a)  eine Erklärung der Union, aus der hervorgeht, dass sie Folgendes als zufriedenstellend betrachtet: i)  die Umsetzung von Artikel 5 des Beschlusses Nr. 6/2020 des Gemeinsamen Ausschusses durch das Vereinigte Königreich indem es Zugang zu Informationen, die in Netzen, Informationssystemen und Datenbanken des Vereinigten Königreiches sowie nationalen Modulen des Vereinigten Königreichs von Unionssystemen nach Anhang I des genannten Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses enthalten sind, gewährt hat, und ii)  dass alle bestehenden EORI-Registrierungen mit dem Präfix XI korrekt ausgestellt sind, und iii)  dass das Vereinigte Königreich neue Leitlinien für Pakete im Einklang mit den in diesem Beschluss aufgeführten Regelungen herausgegeben hat und iv)  dass das Vereinigte Königreich seine Einseitige Erklärung zu den Ausfuhrverfahren für aus Nordirland in andere Teile des Vereinigten Königreichs verbrachte Waren abgegeben hat. b)  eine Erklärung des Vereinigten Königreichs, aus der hervorgeht, dass allen Einführern, die nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b Ziffer ii dieses Beschlusses tätig werden möchten, Genehmigungen gemäß den Artikeln 9 und 11 sowie gemäß Anhang III dieses Beschlusses erteilt wurden. Sollte eine der in Unterabsatz 1 genannten Erklärungen bis zum 30. September 2023 nicht abgegeben werden, so gelten die Bestimmungen dieses Beschlusses mit Ausnahme von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii, der Artikel 9, 11, 12 und 13 sowie Artikel 15 Absatz 3 ab dem ersten Tag des auf den Monat der Abgabe der letzten dieser Erklärungen folgenden Monats. (5)   Sofern die Rechtsakte der Union zur Erleichterung des Warenverkehrs nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern ii und iii dieses Beschlusses in Kraft getreten sind, und vorbehaltlich Unterabsatz 2 gelten Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii, Artikel 13 und Artikel 15 Absatz 3 ab dem 30. September 2024, sofern im Gemeinsamen Ausschuss folgende Erklärungen abgegeben wurden: ▼C2 a)  eine Erklärung der Union, dass sie sich davon überzeugt hat, dass das Vereinigte Königreich die Netze, Informationssysteme und Datenbanken im Zusammenhang mit den in Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer vii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission genannten Daten, die der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs zur Verfügung zu stellen sind, eingerichtet und Artikel 5 des Beschlusses Nr. 6/2020 des Gemeinsamen Ausschusses durch die Gewährung des Zugangs zu den in diesen Netzen, Informationssystemen und Datenbanken enthaltenen Informationen umgesetzt hat, und ▼C1 b)  eine Erklärung des Vereinigten Königreichs, dass alle zugelassenen Beförderer in der Lage sind, die in Artikel 13 dieses Beschlusses festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen. Sollten beide in Unterabsatz 1 genannten Erklärungen vor dem 30. September 2024 abgegeben werden oder sollte eine von ihnen bis zu diesem Datum nicht abgegeben werden, gelten Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii, Artikel 13 sowie Artikel 15 Absatz 3 ab dem ersten Tag des auf den Monat der Abgabe der letzten dieser Erklärungen folgenden Monats. ANHANG I Einseitige Erklärung des Vereinigten Königreichs Beteiligung der Organe des Abkommens von 1998 (1) Das Vereinigte Königreich wird für den Einsatz des Notfallmechanismus nach Artikel 13 Absatz 3a des Windsor-Rahmens ( 6 ) folgendes Verfahren einhalten: Dieser Mechanismus gilt unter den einzigartigen Umständen dieser Erklärung und lässt den Status der gemeinschaftsübergreifenden Abstimmung (cross-community voting) und der Schutzbestimmungen (safeguards) des Abkommens von 1998, die ausschließlich auf im Rahmen der Devolution übertragene Angelegenheiten Anwendung finden, unberührt. a)  Der Mechanismus kommt ausschließlich dann zur Anwendung, wenn nach dem Datum dieser Erklärung die nordirische Regierung (Northern Ireland Executive) wiedereingesetzt wurde und wieder handlungsfähig ist; dies bedeutet auch, dass ein Erster Minister (First Minister) und ein stellvertretender Erster Minister amtieren müssen und die parlamentarische Versammlung für Nordirland ordentlich tagt. Danach müssen die Mitglieder der parlamentarischen Versammlung, die den Mechanismus einsetzen wollen, einzeln und gemeinsam nach Treu und Glauben versuchen, die Organe voll funktionieren zu lassen, auch durch die Ernennung von Ministern und die Unterstützung der normalen Arbeit der Versammlung. b)  Die Mindestschwelle für den Mechanismus beruht auf derselben Grundlage wie der separate Vetoprozess der „Petition of Concern“ im Rahmen des Abkommens von 1998, 2020 modernisiert durch das Abkommen „New Decade, New Approach“. Dies bedeutet, dass 30 Mitglieder der parlamentarischen Versammlung aus mindestens zwei Parteien (ausschließlich des Sprechers und der stellvertretenden Sprecher) der Regierung des Vereinigten Königreichs notifizieren müssen, dass sie die Anwendung des Notfallmechanismus wünschen. c)  Dabei müssen die Mitglieder der parlamentarischen Versammlung in einer ausführlichen und öffentlich zugänglichen schriftlichen Erklärung nachweisen, i)  dass sie die gleichen Anforderungen erfüllt haben, wie sie in Teil 2 Anhang B des Abkommens „New Decade, New Approach“ festgelegt sind, nämlich, dass die Notifizierung nur unter den außergewöhnlichsten Umständen und als letztes Mittel erfolgen darf, wenn alle anderen verfügbaren Mechanismen eingesetzt wurden, ii)  dass die Bedingungen des Artikels 13 Absatz 3a Unterabsatz 3 des Windsor-Rahmens erfüllt sind und iii)  dass die Mitglieder der parlamentarischen Versammlung zuvor eingehende Gespräche mit der Regierung des Vereinigten Königreichs sowie innerhalb der nordirischen Regierung gesucht haben, um alle Möglichkeiten im Hinblick auf den Rechtsakt der Union zu prüfen, Schritte unternommen haben, um Unternehmen, andere Händler und die vom betreffenden Rechtsakt der Union betroffene Zivilgesellschaft zu konsultieren, und die geltenden Konsultationsverfahren, die von der Europäischen Union für neue Rechtsakte der Union, die für Nordirland relevant sind, bereitgestellt werden, angemessen genutzt haben. (2) Erkennt das Vereinigte Königreich an, dass die Bedingungen des Absatzes 1 Buchstaben a und b erfüllt sind und dass die Erklärung gemäß Absatz 1 Buchstabe c zufriedenstellend ist, teilt es dies der Union gemäß Artikel 13 Absatz 3a Unterabsatz 1 des Windsor-Rahmens mit. (3) Das Vereinigte Königreich verpflichtet sich, die Union nach einer Notifizierung durch Mitglieder der parlamentarischen Versammlung für Nordirland unverzüglich zu informieren. (4) Das Vereinigte Königreich verpflichtet sich dazu, im Anschluss an die Notifizierung an die Union über die Auslösung des Notfallmechanismus im Gemeinsamen Ausschuss intensive Konsultationen zu dem betreffenden Rechtsakt der Union durchzuführen, wie sie in Artikel 13 Absatz 4 des Windsor-Rahmens vorgesehen sind. ANHANG II Antrag auf Genehmigung der Verbringung von Waren nach Nordirland für Endverbraucher (nach Artikel 9) Angaben zum Antrag 1. Belege Obligatorische Belege und Informationen, die von allen Antragstellern vorzulegen sind: Niederlassungsnachweis/Nachweis eines ständigen Geschäftssitzes 2. Sonstige Belege und Angaben, die von allen Antragstellern vorzulegen sind: Alle sonstigen Belege oder Angaben, die als relevant für die Überprüfung der Einhaltung der in den Artikeln 10 und 11 dieses Beschlusses genannten Bedingungen durch den Antragsteller erachtet werden. Vorzulegen sind Informationen über die Art und gegebenenfalls die Kennnummer und/oder das Datum der Ausstellung der dem Antrag beigefügten Unterlagen. Anzugeben ist auch die Zahl der insgesamt beigefügten Dokumente. 3. Datum und Unterschrift des Antragstellers Anträge, die mittels elektronischer Datenverarbeitung gestellt werden, sind von der Person, die den Antrag stellt, zu authentifizieren. Datum, an dem der Antragsteller den Antrag unterschrieben oder anderweitig authentifiziert hat Angaben zum Antragsteller 4. Antragsteller Antragsteller ist die Person, die bei den Zollbehörden eine Entscheidung beantragt. Anzugeben sind Name und Anschrift der betreffenden Person. 5. Identifizierungsnummer des Antragstellers Antragsteller ist die Person, die bei den Zollbehörden eine Entscheidung beantragt. Anzugeben ist die Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI-Nummer) gemäß Artikel 1 Absatz 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission ( 7 ) der betreffenden Person. 6. Rechtsform des Antragstellers Anzugeben ist die Rechtsform laut Gründungsurkunde. 7. Mehrwertsteuernummern Geben Sie, falls vorhanden, die Mehrwertsteuernummer an. 8. Geschäftstätigkeiten Vorzulegen sind Angaben über die Geschäftstätigkeit des Antragstellers. Bitte beschreiben Sie kurz Ihre Geschäftstätigkeit und geben Sie Ihre Rolle in der Lieferkette an (z. B. Hersteller von Waren, Einführer, Einzelhändler usw.). Bitte beschreiben: —  vorgesehene Verwendung der eingeführten Waren, einschließlich einer Beschreibung der Art der Waren und Angabe, ob sie einer Veredelung unterzogen werden, —  geschätzte Zahl der pro Jahr vorzunehmenden Zollanmeldungen zur Überführung der betreffenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr, —  Art der geführten Aufzeichnungen, eingeführten Systeme und vorgenommen Kontrollen zum Nachweis der Einhaltung der Verpflichtungen nach Artikel 10 Buchstabe b. 9. Jahresumsatz Für die Zwecke des Artikels 6 dieses Beschlusses ist der Jahresumsatz des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres anzugeben. Bei einem neu gegründeten Unternehmen sind Aufzeichnungen und Informationen vorzulegen, die eine Bewertung des erwarteten Umsatzes erlauben, z. B. neueste Cashflow-, Bilanz- sowie Gewinn- und Verlustprognosen, die von den Direktoren/Gesellschaftern oder dem Einzelunternehmer genehmigt wurden. 10. Für den Antrag zuständige Kontaktperson Die Kontaktperson pflegt den Kontakt mit den Zollbehörden in den Antrag betreffenden Fragen. Einzutragen sind der Name der Person sowie eine der folgenden Angaben: Telefonnummer, E-Mail-Adresse (vorzugsweise einer funktionalen Mailbox). 11. Person, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich ist oder die Kontrolle über seine Leitung ausübt Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b dieses Beschlusses sind Namen und vollständige Daten der je nach rechtmäßiger Niederlassung/Rechtsform des antragstellenden Unternehmens relevanten Personen, insbesondere des Direktors/Geschäftsführers des Unternehmens und, falls vorhanden, der Mitglieder des Verwaltungsrats, einzutragen. Die Angaben sollten umfassen: vollständiger Name und Anschrift, Geburtsdatum und nationale Identifikationsnummer. Daten, Uhrzeiten, Fristen und Orte 12. Datum der Niederlassung Anzugeben sind Tag, Monat und Jahr der Niederlassung (in Ziffern). 13. Anschrift der Niederlassung/des Wohnsitzes Vollständige Anschrift des Ortes, an dem die Person niedergelassen/wohnhaft ist, einschließlich der Kennnummer des Landes oder des Gebiets. 14. Ort, an dem die Aufzeichnungen aufbewahrt werden Anzugeben ist die vollständige Anschrift der Orte, an denen die Aufzeichnungen des Antragstellers aufbewahrt werden oder aufbewahrt werden sollen. Statt der Anschrift kann der UN/LOCODE angegeben werden, wenn damit der betreffende Ort eindeutig gekennzeichnet ist. 15. Orte der Veredelung oder Verwendung Bitte geben Sie die Anschrift der Orte an, an denen die Waren gegebenenfalls veredelt und an die Endverbraucher verkauft werden. ANHANG III Erläuterung der in Artikel 11 genannten Bedingungen In diesem Anhang werden die in Artikel 11 genannten Bedingungen erläutert und nicht geändert (eingeschränkt oder erweitert). Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b 1. Die Voraussetzung des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe b dieses Beschlusses gilt als erfüllt, wenn a)  keine Entscheidung einer Verwaltungs- oder Justizbehörde vorliegt, aus der hervorgeht, dass eine der unter Buchstabe b beschriebenen Personen innerhalb von drei Jahren vor der Antragstellung einen schwerwiegenden Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften im Rahmen ihrer Wirtschaftstätigkeit begangen hat, und b)  keine der folgenden Personen eine schwere Straftat im Rahmen ihrer Wirtschaftstätigkeit, einschließlich, falls zutreffend, der Wirtschaftstätigkeit des Antragstellers, begangen hat: i)  der Antragsteller, ii)  der/die Beschäftigte(n), einschließlich aller direkten Vertreter, die für die Verwaltung des Antragstellers im Zusammenhang mit dem Warenverkehr im Rahmen dieser Regelung zuständig ist (sind), iii)  die Person(en), die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich ist (sind) oder die Kontrolle über seine Leitung ausübt (ausüben), und iv)  eine Person, die im eigenen Namen und im Auftrag des Antragstellers im Zusammenhang mit dem Warenverkehr im Rahmen dieser Regelung handelt. 2. Die Voraussetzung kann jedoch als erfüllt gelten, wenn die zuständige Behörde der Auffassung ist, dass ein Verstoß in Bezug auf die Zahl oder den Umfang der damit verbundenen Vorgänge von untergeordneter Bedeutung ist, und die zuständige Behörde keinen Zweifel daran hat, dass der Antragsteller nach Treu und Glauben handelt. 3. Ist die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii genannte Person, bei der es sich nicht um den Antragsteller handelt, außerhalb des Vereinigten Königreichs niedergelassen oder ansässig, prüft die zuständige Behörde anhand der ihr vorliegenden Aufzeichnungen und Informationen, ob die Voraussetzung erfüllt ist. 4. Ist der Antragsteller seit weniger als drei Jahren niedergelassen, bewertet die zuständige Behörde die Erfüllung der Voraussetzung in Bezug auf den Antragsteller anhand der ihr vorliegenden Aufzeichnungen und Informationen. Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c Die Voraussetzung des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe c dieses Beschlusses gilt als erfüllt, wenn Folgendes zutrifft: 5. Der Antragsteller verfügt über eine Verwaltungsorganisation und interne Kontrollen, die der Art und der Größe des Unternehmens entsprechen und für die Verwaltung des Warenflusses geeignet sind. Die Antragsteller müssen über interne Kontrollen verfügen, mit denen Fehler verhindert, erkannt und korrigiert sowie illegale Aktivitäten innerhalb ihrer Organisation verhindert und erkannt werden können. 6. Der Antragsteller sollte nachweisen, dass im Zusammenhang mit dem Warenverkehr im Rahmen dieser Regelung angemessene Aufzeichnungen geführt werden. Verfahren zum Schutz vor Verlust von Informationen und Archivierungsverfahren in Bezug auf die Aufbewahrung historischer Aufzeichnungen, einschließlich der Bewertung, Sicherung und des Schutzes von Aufzeichnungen für einen Zeitraum von fünf Jahren, sollten nachgewiesen werden. 7. Die Verwaltung der Aufzeichnungen sollte mit den im Vereinigten Königreich angewandten Rechnungslegungsgrundsätzen im Einklang stehen. 8. Aufzeichnungen über den Warenverkehr nach Nordirland sollten entweder in das Rechnungsführungssystem integriert werden, oder, wenn sie getrennt geführt werden, sollte es möglich sein, einen Abgleich zwischen den Aufzeichnungen über Käufe, Verkäufe, Bestandskontrollen und Warenverkehr durchzuführen. 9. Der zugelassene Händler gewährt der zuständigen Behörde auf Anfrage in einem geeigneten Format elektronischen und/oder physischen Zugang zu den unter Nummer 8 genannten Aufzeichnungen. 10. Der zugelassene Händler ist verpflichtet, die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs zu unterrichten, wenn Schwierigkeiten bei der Einhaltung der Vorschriften, sowie Faktoren, die sich nach der Entscheidung über die Zuerkennung des Status eines zugelassenen Händlers ergeben und dessen Fortbestand oder Inhalt beeinflussen könnten, festgestellt werden. Es sollte durch interne Anweisungen sichergestellt sein, dass den zuständigen Mitarbeitern bekannt ist, wie die zuständige Behörde über solche Schwierigkeiten bei der Einhaltung der Vorschriften informiert wird. 11. Wenn zugelassene Händler verbotene und eingeschränkte Waren handhaben, sollte es geeignete Verfahren für die Handhabung dieser Waren im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften geben. 12. Ein zugelassener Händler muss über Nachweise in Bezug auf seine Kunden verfügen, um sicherzustellen, dass von ihm hinsichtlich der im Rahmen dieser Regelung beförderten Waren genaue Bewertungen vorgenommen werden können. Es müssen Maßnahmen getroffen werden, mit den sichergestellt wird, dass die im Rahmen dieser Regelung beförderten Waren nur dann verkauft oder verwendet werden dürfen, wenn sie mit diesem Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses im Einklang stehen. Der zugelassene Händler ist verpflichtet, ständig über die Geschäftstätigkeit neuer und bestehender Kunden in einem Ausmaß informiert zu sein, das ausreicht, um die Einhaltung der in diesem Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses für einen vertrauenswürdigen Händler festgelegten Voraussetzungen zu gewährleisten. Nachstehend einige Beispiele für Szenarien, in denen ein zugelassener Händler, der nicht für den Endbestimmungsort der Waren verantwortlich ist, Waren im Rahmen der Regelung befördern könnte: a)  eine schriftliche und unterzeichnete Erklärung des Kunden, aus der hervorgeht, dass die Waren in Nordirland verbleiben; b)  ein Nachweis darüber, dass der Kunde nur Einzelhandelsverkäufe für die Endverwendung oder den Endverbrauch im Vereinigten Königreich von einer physischen Verkaufsstelle in Nordirland aus tätigt; c)  ein Nachweis darüber, dass der Kunde nur Waren verkauft, die für die Endverwendung durch Endverbraucher im Vereinigten Königreich bestimmt sind und innerhalb des Vereinigten Königreichs geliefert werden; d)  Handelsverträge und Kaufaufträge, denen zufolge die Waren zur Endverwendung im Vereinigten Königreich bestimmt sind; e)  ein Nachweis darüber, dass es sich um eine Ware handelt, die dauerhaft im Vereinigten Königreich installiert werden soll. Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d 13. Die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d dieses Beschlusses festgelegte Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die zuständige Behörde prüft, ob der Antragsteller insbesondere folgende Anforderungen erfüllt: a)  Der Antragsteller befindet sich nicht in einem Insolvenzverfahren; b)  in den letzten drei Jahren vor Antragstellung ist der Antragsteller seinen finanziellen Verpflichtungen in Bezug auf die Zahlung von Zöllen, Steuern oder sonstigen Abgaben, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben wurden, nachgekommen; c)  der Antragsteller weist anhand der Aufzeichnungen und für die letzten drei Jahre vor Einreichung des Antrags verfügbaren Informationen nach, dass er über eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, um – in Anbetracht der Art und des Umfangs der Geschäftstätigkeit – seinen Pflichten nachzukommen und seine Verpflichtungen zu erfüllen. 14. Besteht das Unternehmen des Antragstellers seit weniger als drei Jahren, so wird seine Zahlungsfähigkeit anhand der verfügbaren Aufzeichnungen und Informationen geprüft. Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe e Die Voraussetzung des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe e des Beschlusses gilt in folgendem Fall als erfüllt: 15. Der Antragsteller oder die Person, die beim Antragsteller für die Verwaltung im Zusammenhang mit dem Warenverkehr im Rahmen dieser Regelung zuständig ist, sollte ein klares Verständnis der mit diesen Voraussetzungen zusammenhängenden Verpflichtungen und der Art und Weise ihrer Erfüllung vorweisen können und muss ausreichende Kompetenzen für die Versorgung der zuständigen Behörde mit genauen Informationen in Bezug auf diese Verpflichtungen und die geltenden Verfahren an den Tag legen. ANHANG IV Kategorie 1 Bei den als „Waren der Kategorie 1“ bezeichneten Waren handelt es sich um Waren, die Folgendem unterliegen: 1.  in Kraft befindlichen restriktiven Maßnahmen auf der Grundlage des Artikels 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, soweit diese den Handel mit Waren zwischen der Union und Drittländern betreffen; 2.  vollständigen und allgemeinen Verboten; 3.  handelspolitischen Schutzmaßnahmen gemäß Anhang 2 Abschnitt 5 des Protokolls; 4.  Zollkontingenten der Union, wenn das Kontingent vom Einführer beantragt wird; 5.  anderen Unionskontingenten als Zollkontingenten. Kategorie 2 Bei den als „Waren der Kategorie 2“ bezeichneten Waren handelt es sich um Waren, die Folgendem unterliegen: 1.  Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe; 2.  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates; 3.  Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten; 4.  Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen; 5.  Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008; 6.  Verordnung (EG) Nr

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.