Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/702 des Rates vom 21. März 2023 über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses und die Abgabe von Empfehlungen sowie die Abgabe von Gemeinsamen Erklärungen und Einseitigen Erklärungen zu vertretenden Standpunkt

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2023-03-30

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02023D0702 — DE — 30.03.2023 — 000.002 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B BESCHLUSS (EU) 2023/702 DES RATES vom 21. März 2023 über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses und die Abgabe von Empfehlungen sowie die Abgabe von Gemeinsamen Erklärungen und Einseitigen Erklärungen zu vertretenden Standpunkt (ABl. L 092 vom 30.3.2023, S. 10) Berichtigt durch: ►C1 Berichtigung, ABl. L 134 vom 22.5.2023, S.  70 ((EU) 2023/702) ►C2 Berichtigung, ABl. L 90292 vom 13.5.2024, S.  1 (2023/702) ▼B BESCHLUSS (EU) 2023/702 DES RATES vom 21. März 2023 über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses und die Abgabe von Empfehlungen sowie die Abgabe von Gemeinsamen Erklärungen und Einseitigen Erklärungen zu vertretenden Standpunkt Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem nach Artikel 164 des Austrittsabkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) im Hinblick auf einen Beschluss und bestimmte vom Gemeinsamen Ausschuss abzugebende Empfehlungen zu vertreten ist, ist in dem Beschlussentwurf und den Entwürfen von Empfehlungen festgelegt, die in Anhang 1 des vorliegenden Beschlusses enthalten sind. Artikel 2 Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf bestimmte von der Union und dem Vereinigten Königreich im Gemeinsamen Ausschuss abzugebende Gemeinsame Erklärungen zu vertreten ist, ist in den Entwürfen von Gemeinsamen Erklärungen festgelegt, die in Anhang 2 des vorliegenden Beschlusses enthalten sind. Artikel 3 Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf bestimmte vom Vereinigten Königreich im Gemeinsamen Ausschuss abzugebende Einseitige Erklärungen zu vertreten ist, die als Entwürfe in Anhang 3 des vorliegenden Beschlusses enthalten sind, ist, diese Erklärungen zur Kenntnis zu nehmen. In Bezug auf die Einseitige Erklärung des Vereinigten Königreichs im Gemeinsamen Ausschuss über den Mechanismus der demokratischen Einigung gemäß Artikel 18 des Protokolls weist die Union auch auf die Aufgaben des Gemeinsamen Ausschusses nach Artikel 164 des Austrittsabkommens hin. Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. ▼C1 ANHANG I ENTWURF BESCHLUSS Nr. …/2023 DES MIT DEM ABKOMMEN ÜBER DEN AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND AUS DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINGESETZTEN GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES vom ... 2023 zur Festlegung der Modalitäten für den Windsor-Rahmen ABSCHNITT 1 ÄNDERUNG DES PROTOKOLLS Artikel 1 In Artikel 6 Absatz 2 des Protokolls wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: „Dies umfasst besondere Regelungen für den Warenverkehr innerhalb des Binnenmarkts des Vereinigten Königreichs, die mit der Position Nordirlands als Teil des Zollgebiets des Vereinigten Königreichs gemäß diesem Protokoll im Einklang stehen, wenn die Waren für den Endverbrauch oder die Endverwendung in Nordirland bestimmt sind und die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Integrität des Binnenmarkts der Union und der Zollunion ergriffen werden.“ Artikel 2 In Artikel 13 des Protokolls wird nach Absatz 3 folgender Absatz angefügt: „3a.   Abweichend von Absatz 3 und vorbehaltlich Unterabsatz 4 dieses Absatzes gilt ein unter diesen Absatz fallender Rechtsakt der Union, der durch einen spezifischen Rechtsakt der Union (im Folgenden ‚spezifischer Rechtsakt der Union‘) geändert oder ersetzt wurde, zwei Wochen nach dem Tag, an dem das Vereinigte Königreich die Union schriftlich über den Gemeinsamen Ausschuss darüber unterrichtet hat, dass das in der Einseitigen Erklärung des Vereinigten Königreichs über die Beteiligung der Organe des Abkommens von 1998, die dem Beschluss Nr. …./2023 des Gemeinsamen Ausschusses als Anhang I beigefügt ist, ( 2 ) dargelegte Verfahren befolgt wurde, nicht in seiner durch den spezifischen Rechtsakt geänderten Fassung oder in der Fassung, durch die er ersetzt wird. Diese Notifizierung muss innerhalb von zwei Monaten nach der Veröffentlichung des spezifischen Rechtsakts der Union erfolgen und eine ausführliche Erläuterung der Bewertung der in Unterabsatz 3 dieses Absatzes genannten Bedingungen durch das Vereinigte Königreich sowie der vor der Notifizierung im Vereinigten Königreich unternommenen Verfahrensschritte enthalten. Ist die Union der Auffassung, dass die Erklärung des Vereinigten Königreichs in Bezug auf die in Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes genannten Umstände unzureichend ist, so kann sie innerhalb von zwei Wochen ab dem Datum der Notifizierung um weitere Erläuterungen ersuchen, und das Vereinigte Königreich muss diese weiteren Erläuterungen innerhalb von zwei Wochen ab dem Datum des Ersuchens vorlegen. In diesem Fall gilt der unter diesen Absatz fallende Rechtsakt der Union am dritten Tag nach dem Tag, an dem das Vereinigte Königreich diese weitere Erläuterung vorgelegt hat, nicht in seiner durch den spezifischen Rechtsakt der Union geänderten Fassung oder in der Fassung, durch die er ersetzt wird. Das Vereinigte Königreich nimmt die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Notifizierung nur vor, wenn a)  der Inhalt oder Anwendungsbereich des Rechtsakts der Union in seiner durch den spezifischen Rechtsakt der Union geänderten Fassung oder in der Fassung, durch die er ersetzt wird, ganz oder teilweise erheblich vom Inhalt oder Anwendungsbereich des Rechtsakts der Union in seiner vor seiner Änderung oder vor dem Ersatz geltenden Fassung abweicht und b)  sich die Anwendung des Rechtsakts der Union in seiner durch den spezifischen Rechtsakt der Union geänderten Fassung oder in der Fassung, durch die er ersetzt wird, oder gegebenenfalls des entsprechenden Teils dieses Rechtsakts in Nordirland voraussichtlich dauerhaft und erheblich spezifisch auf das tägliche Leben der Gemeinschaften in Nordirland auswirken würde. Sind die unter den Buchstaben a und b genannten Bedingungen nur in Bezug auf einen Teil des Rechtsakts der Union in seiner durch den spezifischen Rechtsakt der Union geänderten Fassung oder in der Fassung, durch die er ersetzt wird, erfüllt, so erfolgt die Notifizierung nur für diesen Teil, sofern dieser Teil von den anderen Teilen des Rechtsakts der Union in seiner durch den spezifischen Rechtsakt der Union geänderten Fassung oder in der Fassung, durch die er ersetzt wird, getrennt betrachtet werden kann. Kann dieser Teil nicht getrennt betrachtet werden, so erfolgt die Notifizierung in Bezug auf das kleinste abtrennbare Element des Rechtsakts der Union in seiner durch den spezifischen Rechtsakt der Union geänderten Fassung oder in der Fassung, durch die er ersetzt wird, der den betreffenden Teil enthält. Erfolgt die Notifizierung für einen Teil des Unionsrechtsakts in seiner durch den spezifischen Rechtsakt der Union geänderten Fassung oder in der Fassung, durch die er ersetzt wird, so findet der Rechtsakt der Union in seiner durch den spezifischen Rechtsakt der Union geänderten Fassung oder in der Fassung, durch die er ersetzt wird, gemäß dem zweiten Satz des vorstehenden Unterabsatzes nur in Bezug auf diesen Teil keine Anwendung. Wurde die Notifizierung gemäß Unterabsatz 1 vorgenommen, so gilt Absatz 4 für den Rechtsakt der Union in seiner durch den spezifischen Rechtsakt der Union geänderten Fassung oder in der Fassung, durch die er ersetzt wird; wird der Rechtsakt der Union in seiner durch den spezifischen Rechtsakt der Union geänderten Fassung oder in der Fassung, durch die er ersetzt wird, in dieses Protokoll aufgenommen, so tritt er an die Stelle des Rechtsakts der Union in seiner ursprünglichen Fassung. Dieser Absatz betrifft Rechtsakte der Union, die in Anhang 2 dieses Protokolls unter 1, erster Gedankenstrich, und unter 7 bis 47 sowie in Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3 dieses Protokolls aufgeführt sind.“ Artikel 3 Anhang 3 des Protokolls wird wie folgt geändert: 1.  Unter „1. Mehrwertsteuer“ wird nach dem Eintrag „Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem“ folgende Anmerkung angefügt: „Für Waren, die nach Nordirland geliefert und von Steuerpflichtigen in dort gelegene Immobilien eingebaut werden, kann das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ermäßigte Steuersätze, Steuersätze unter 5 % oder eine Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug anwenden. Das Vereinigte Königreich ist in Bezug auf Nordirland nicht verpflichtet, Artikel 98 Absatz 1 Unterabsatz 3 und Artikel 98 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG anzuwenden; es kann daher ermäßigte Mehrwertsteuersätze auf Lieferungen anwenden, die von mehr als 24 Nummern des Anhangs III abgedeckt werden, und einen ermäßigten Satz unterhalb des Mindestsatzes von 5 % sowie eine Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug auf Lieferungen anwenden, die von mehr als sieben Nummern des Anhangs III der Richtlinie 2006/112/EG abgedeckt werden. Das Vereinigte Königreich ist in Bezug auf Nordirland nicht verpflichtet, die Sonderregelung für Kleinunternehmen gemäß Titel XII Kapitel 1 der Richtlinie 2006/112/EG in der durch die Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und den Informationsaustausch zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Sonderregelung für Kleinunternehmen ( 3 ) geänderten Fassung in Nordirland auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich anzuwenden und kann daher eine Steuerbefreiungsregelung auf Steuerpflichtige anwenden, deren mit Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen erzielter Jahresumsatz die Vorschriften über den Umsatzschwellenwert gemäß Artikel 284 Absatz 1, Artikel 288 und Artikel 288a Absätze 1 und 3 der Richtlinie 2006/112/EG in der durch die Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates geänderten Fassung erfüllt. Der Gegenwert des in Artikel 284 Absatz 1 genannten Umsatzschwellenwerts in Pfund Sterling wird durch Anwendung des von der Europäischen Zentralbank am Tag nach dem Inkrafttreten der Richtlinie (EU) 2020/285 veröffentlichten Wechselkurses berechnet. Um den Schwankungen dieses Wechselkurses im Laufe der Zeit Rechnung zu tragen, gilt bei der Berechnung des Gegenwerts des Schwellenwerts von 85 000  EUR eine zulässige Höchstabweichung von 15 %. Das Vereinigte Königreich ist in Bezug auf Nordirland nicht verpflichtet, die Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG auf Fernverkäufe von Gegenständen anzuwenden, die von Großbritannien nach Nordirland verkauft werden, sofern die Gegenstände in Nordirland für den Endverbrauch bestimmt sind und im Vereinigten Königreich Mehrwertsteuer erhoben wurde.“ 2.  Unter „2. Verbrauchsteuer“ wird nach dem Eintrag „Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke“ folgende Anmerkung angefügt: „Das Vereinigte Königreich ist in Bezug auf Nordirland nicht verpflichtet, Artikel 3 Absatz 1, Artikel 9, Artikel 13, Artikel 18 und Artikel 21 der Richtlinie 92/83/EWG des Rates anzuwenden, und kann daher Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke immer auf der Grundlage des Alkoholgehalts anwenden und auf alkoholische Getränke, die in großen Zapffässern verpackt und zum sofortigen Verzehr in Gaststätten bestimmt sind, ermäßigte Steuersätze anwenden, sofern diese Steuersätze im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland in keinem Fall, auch nicht nach einer etwaigen Befreiung, unter den in Artikel 3 Absatz 1, sowie in den Artikeln 4, 5 und 6 der Richtlinie 92/84/EWG festgelegten Mindeststeuersätzen liegen und auf aus der Union gelieferte Waren ebenso günstig angewandt werden wie auf gleichartige inländische Erzeugnisse. Das Vereinigte Königreich ist in Bezug auf Nordirland nicht verpflichtet, die Artikel 4, 9a, 13a und 18a, Artikel 22 Absätze 1 bis 5 und Artikel 23a der Richtlinie 92/83/EWG des Rates anzuwenden, und kann daher Kleinerzeuger definieren und ermäßigte Steuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke festlegen, die von Kleinerzeugern hergestellt werden, sofern diese ermäßigten Steuersätze auch nach einer etwaigen Befreiung in keinem Fall unter den in Artikel 3 Absatz 1, sowie in den Artikeln 4, 5 und 6 der Richtlinie 92/84/EWG festgelegten Mindeststeuersätzen liegen und die Jahresproduktion der Kleinerzeuger, die Anspruch auf den ermäßigten Steuersatz haben, in keinem Fall die in Artikel 4 Absatz 1 erster Gedankenstrich, Artikel 9a Absatz 1 erster Gedankenstrich, Artikel 13a Absatz 1 erster Gedankenstrich, Artikel 18a Absatz 1 erster Gedankenstrich und Artikel 22 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 92/83/EWG des Rates festgelegten Produktionshöchstgrenzen übersteigt. Die Verfahren der gegenseitigen Anerkennung gemäß Artikel 4 Absatz 3, Artikel 9a Absatz 3, Artikel 13a Absatz 5, Artikel 18a Absatz 4, Artikel 22 Absatz 3 und Artikel 23a Absatz 3 der Richtlinie 92/83/EWG finden zwischen den Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland keine Anwendung.“ Artikel 4 (1)   In Anhang 3 des Protokolls werden unter „1. Mehrwertsteuer“ etwaige Anmerkungen, die nicht unter Artikel 3 Nummer 1 dieses Beschlusses aufgeführt sind und die der Gemeinsame Ausschuss annehmen wird, angefügt, sofern derartige Anmerkungen die Anwendbarkeit der in Anhang 3 Abschnitt 1 aufgeführten Rechtsakte der Union auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich hinsichtlich Nordirland festlegen. Derartige Anmerkungen sollen gewährleisten, dass sich keine unliebsamen Auswirkungen für den Binnenmarkt der Union etwa in Gestalt von Risiken des Steuerbetrugs oder möglicher Wettbewerbsverzerrungen ergeben. (2)   In Anhang 3 des Protokolls werden unter „2. Verbrauchsteuer“ etwaige Anmerkungen angefügt, die nicht unter Artikel 3 Nummer 2 dieses Beschlusses, den der Gemeinsame Ausschuss annehmen wird, aufgeführt sind, sofern derartige Anmerkungen die Anwendbarkeit der in Anhang 3 Abschnitt 2 aufgeführten Rechtsakte der Union auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich hinsichtlich Nordirland festlegen. Derartige Anmerkungen sollen gewährleisten, dass sich keine unliebsamen Auswirkungen für den Binnenmarkt der Union etwa in Gestalt von Risiken des Steuerbetrugs oder möglicher Wettbewerbsverzerrungen ergeben. ABSCHNITT 2 FESTLEGUNG VON NICHT MIT EINEM RISIKO BEHAFTETEN WAREN UND AUFHEBUNG DES BESCHLUSSES NR. 4/2020 Artikel 5 Gegenstand In diesem Abschnitt werden die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 5 Absatz 2 des Protokolls in Bezug auf Folgendes festgelegt: a)  die Bedingungen für die Annahme, dass eine Ware, die von außerhalb der Union nach Nordirland verbracht wird, in Nordirland nicht gewerblich veredelt wird, b)  die Kriterien für die Annahme, dass bei einer Ware, die von außerhalb der Union nach Nordirland verbracht wird, keine Gefahr einer anschließenden Verbringung in die Union besteht. Artikel 6 Nichtgewerbliche Veredelung Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a und Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 des Protokolls gilt die Veredelung einer Ware als nichtgewerblich, wenn a)  die Person, die eine Anmeldung zur Überführung der betreffenden Ware in den zollrechtlich freien Verkehr abgibt oder in deren Namen eine solche Anmeldung abgegeben wird (im Folgenden „Einführer“), in ihrem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr einen jährlichen Gesamtumsatz von weniger als 2 000 000  GBP erzielt hat oder b)  die Veredelung in Nordirland und nur zu den folgenden Zwecken erfolgt: i)  zum Verkauf von Lebensmitteln an Endverbraucher im Vereinigten Königreich; ii)  zu Bauzwecken, wenn die veredelten Waren dazu bestimmt sind, dauerhaft Teil eines vom Einführer oder einer nachgeordneten Stelle in Nordirland errichteten Bauwerks zu werden; iii)  für die direkte Erbringung von Gesundheits- oder Pflegedienstleistungen an Empfänger in Nordirland durch den Einführer oder eine nachgeordnete Stelle; iv)  zur Durchführung nicht gewinnorientierter Tätigkeiten des Einführers oder einer nachgeordneten Stelle in Nordirland, bei denen kein anschließender Verkauf der veredelten Waren stattfindet, oder v)  für die Endverwendung von Futtermitteln durch den Einführer oder eine nachgeordnete Stelle in Betrieben in Nordirland. Artikel 7 Kriterien für die Annahme, dass keine Gefahr einer anschließenden Verbringung in die Union besteht (1)   Bei einer Ware wird davon ausgegangen, dass keine Gefahr einer anschließenden Verbringung in die Union besteht, wenn gemäß Artikel 6 dieses Beschlusses davon ausgegangen wird, dass sie nicht gewerblich veredelt wird, und wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a)  im Fall von Waren, die auf direktem Weg aus einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht werden: i)  Der nach dem Gemeinsamen Zolltarif der Union zu entrichtende Zoll beträgt null, oder ii)  dem Einführer wurde nach den Artikeln 9 bis 11 dieses Beschlusses die Verbringung dieser Ware nach Nordirland zwecks Verkauf an Endverbraucher im Vereinigten Königreich oder zwecks Endverwendung durch solche Verbraucher genehmigt; dies gilt auch, wenn vor dem Verkauf an die Endverbraucher oder vor der Endverwendung durch sie eine nichtgewerbliche Veredelung der Ware gemäß Artikel 6 dieses Beschlusses erfolgt ist oder iii)  sie wird in einem Paket versandt, und aa)  sie ist nichtgewerblicher Art und wird von einer Privatperson an eine andere Privatperson mit Wohnsitz in Nordirland zugesandt, oder bb)  sie wird von einem Wirtschaftsbeteiligten über einen gemäß Artikel 12 dieses Beschlusses zugelassenen Beförderer einer Privatperson mit Wohnsitz in Nordirland zugesandt und ist ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmt. b)  Im Fall von Waren, die auf direktem Weg von außerhalb der Union und nicht aus einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht werden: i)  Der nach dem Gemeinsamen Zolltarif der Union zu entrichtende Zoll übersteigt nicht den nach dem Zolltarif des Vereinigten Königreichs zu entrichtenden Zoll, oder ii)  dem Einführer wurde nach den Artikeln 9 bis 11 dieses Beschlusses die Verbringung dieser Ware nach Nordirland zwecks Verkauf an Endverbraucher in Nordirland oder zwecks Endverwendung durch solche Verbraucher genehmigt (auch wenn vor dem Verkauf an die Endverbraucher oder vor der Endverwendung durch sie eine nichtgewerbliche Veredelung der Ware gemäß Artikel 6 dieses Beschlusses erfolgt ist) und die Differenz zwischen dem nach dem Gemeinsamen Zolltarif der Union und dem nach dem Zolltarif des Vereinigten Königreichs anfallenden Zoll beträgt weniger als 3 % des Zollwertes der Ware. (2)   Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii gelten nicht für Waren, die Handelsschutzmaßnahmen der Union unterliegen. (3)   Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck „Paket“ eine Verpackung, die Folgendes enthält: a)  Waren (keine Briefsendungen) mit einem Gesamtbruttogewicht von höchstens 31,5 kg oder b)  bei einem Handelsgeschäft eine einzelne Ware (keine Briefsendungen) mit einem Gesamtbruttogewicht von höchstens 100 kg. Artikel 8 Bestimmung der anwendbaren Zölle Für die Zwecke von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b dieses Beschlusses gilt Folgendes: a)  Der nach dem Gemeinsamen Zolltarif der Union für eine Ware anfallende Zoll wird gemäß den zollrechtlichen Vorschriften der Union festgelegt; b)  der nach dem Zolltarif des Vereinigten Königreichs für eine Ware anfallende Zoll wird nach den zollrechtlichen Vorschriften des Vereinigten Königreichs festgelegt. Artikel 9 Genehmigung für die Zwecke von Artikel 7 (1)   Für die Zwecke von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii dieses Beschlusses ist ein Antrag auf Genehmigung der Verbringung von Waren nach Nordirland auf direktem Weg zum Verkauf an Endverbraucher oder zur Endverwendung durch sie bei der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs einzureichen. (2)   Der Antrag auf die Genehmigung nach Absatz 1 muss Angaben zur Geschäftstätigkeit des Antragstellers und zu den typischerweise nach Nordirland verbrachten Waren sowie eine Beschreibung der Arten der von ihm geführten Aufzeichnungen, eingeführten Systeme und vorgenommen Kontrollen enthalten, mit denen der Antragsteller sicherstellt, dass die unter die Genehmigung fallenden Waren ordnungsgemäß für Zollzwecke angemeldet werden und Nachweise für die Einhaltung der Verpflichtungen nach Artikel 10 Buchstabe b dieses Beschlusses erbracht werden können. Der Händler hat die Nachweise, z. B. Rechnungen, fünf Jahre lang aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen. Die Datenanforderungen für den Antrag sind im Anhang II dieses Beschlusses ausführlich dargelegt. (3)   In der Genehmigung ist mindestens Folgendes anzugeben: a)  Name der Person, der die Genehmigung erteilt wurde (im Folgenden „Genehmigungsinhaber“), b)  eine eindeutige Referenznummer, die von der zuständigen Zollbehörde der Entscheidung zugewiesen wird (im Folgenden „Referenznummer der Genehmigung“), c)  die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, d)  Datum des Wirksamwerdens der Genehmigung. (4)   Für die in diesem Artikel genannten Anträge und Genehmigungen gelten die Bestimmungen des Zollrechts der Union über Entscheidungen im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften, auch im Hinblick auf die Überwachung. (5

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.