Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/702 des Rates vom 21. März 2023 über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses und die Abgabe von Empfehlungen sowie die Abgabe von Gemeinsamen Erklärungen und Einseitigen Erklärungen zu vertretenden Standpunkt

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2023-03-30

Quellenkennung: 32023D0702. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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)   Stellt die zuständige Zollbehörde des Vereinigten Königreichs eine vorsätzliche missbräuchliche Verwendung einer Genehmigung oder Verstöße gegen die in diesem Beschluss genannten Bedingungen für die Erteilung einer Genehmigung fest, setzt sie die Genehmigung aus oder widerruft sie. (6)   Die Vertreter der Union können die zuständige Zollbehörde des Vereinigten Königreichs ersuchen, eine bestimmte Genehmigung zu überprüfen. Die zuständige Zollbehörde des Vereinigten Königreichs wird auf ein solches Ersuchen hin geeignete Schritte unternehmen und innerhalb von 30 Tagen Informationen über die getroffenen Maßnahmen übermitteln. Artikel 10 Allgemeine Vorschriften über die Genehmigungserteilung Für die Zwecke von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii dieses Beschlusses können Genehmigungen an Antragsteller erteilt werden, die a)  die folgenden Niederlassungskriterien erfüllen: i)  Sie sind in Nordirland niedergelassen oder haben einen festen Geschäftssitz in Nordirland, —  an dem personelle und technische Ressourcen ständig vorhanden sind und —  von dem aus Waren an Endverbraucher verkauft oder zur Endverwendung durch sie bereitgestellt werden und —  an dem Zoll-, Handels-, und Transportaufzeichnungen und -informationen verfügbar oder in Nordirland zugänglich sind, oder ii)  sie sind in anderen Teilen des Vereinigten Königreichs als Nordirland niedergelassen und erfüllen folgende Kriterien: —  ihre zollrelevanten Geschäftsvorgänge werden im Vereinigten Königreich durchgeführt; —  sie haben einen indirekten Zollvertreter in Nordirland; —  ihre Zoll-, Handels- und Beförderungsunterlagen und -informationen stehen den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs und den Vertretern der Union im Vereinigten Königreich zur Überprüfung der Einhaltung der gemäß diesem Beschluss eingegangenen Bedingungen und Verpflichtungen zur Verfügung oder sind ihnen zu diesem Zweck zugänglich und b)  sich verpflichten, Waren nur zwecks Verkauf an Endverbraucher im Vereinigten Königreich oder zwecks Endverwendung durch sie nach Nordirland zu verbringen (dies gilt auch, wenn vor dem Verkauf an die Endverbraucher im Vereinigten Königreich oder vor der Endverwendung durch sie eine nichtgewerbliche Veredelung der Ware gemäß Artikel 6 dieses Beschlusses erfolgt ist), und sich bei einem Verkauf an Endverbraucher in Nordirland dazu verpflichten, dass der Verkauf durch eine oder mehrere Verkaufsstellen in Nordirland erfolgt, an denen physische Direktverkäufe an Endkunden getätigt werden. Artikel 11 Besondere Bedingungen für die Erteilung einer Genehmigung zugunsten von Einführern (1)   Für die Zwecke von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii dieses Beschlusses darf eine Verbringung von Waren nach Nordirland nur Antragstellern genehmigt werden, die die Bedingungen nach Artikel 10 dieses Beschlusses sowie die folgenden Bedingungen erfüllen, wie in Anhang III dieses Beschlusses näher erläutert: a)  Der Antragsteller erklärt, dass er Waren, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii oder Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii dieses Beschlusses nach Nordirland verbracht werden, zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anmelden wird; b)  der Antragsteller hat in den drei Jahren vor der Antragstellung keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit begangen; c)  bei Waren, die als nicht mit einem Risiko verbunden erklärt werden sollen, weist der Antragsteller nach, dass er durch ein System zur Verwaltung der Handels- und gegebenenfalls der Beförderungsaufzeichnungen, das angemessene Kontrollen und die Erbringung von Nachweisen der Einhaltung der Verpflichtungen nach Artikel 10 Buchstabe b dieses Beschlusses ermöglicht, über ein hohes Maß an Kontrolle über seine Tätigkeiten und den Warenstrom verfügt; d)  der Antragsteller hat sich in den drei Jahren vor der Antragstellung in einer zufriedenstellenden finanziellen Lage befunden bzw. befindet sich seit seiner Niederlassung, wenn er seit weniger als drei Jahren niedergelassen ist, in einer solchen finanziellen Lage, sodass er seinen Verpflichtungen unter gebührender Berücksichtigung der Merkmale der betreffenden Geschäftstätigkeit nachkommen kann; e)  der Antragsteller sollte in der Lage sein, ein klares Verständnis für seine Verpflichtungen im Rahmen dieser Genehmigung sowie in Bezug auf die Beförderung von Waren im Rahmen der Regelung und die Art und Weise der Einhaltung dieser Verpflichtungen nachzuweisen. (2)   Antragsteller sollten in der Lage sein, festzustellen, ob die von ihnen nach Nordirland verbrachten Waren einer der in Anhang IV dieses Beschlusses aufgeführten Kategorien angehören. (3)   Genehmigungen werden nur erteilt, wenn die Zollbehörde der Auffassung ist, dass sie in der Lage sein wird, ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand Kontrollen gemäß der einschlägigen vereinbarten Arbeitsweise durchzuführen, einschließlich Kontrollen von Nachweisen, dass die Waren an Endverbraucher verkauft oder diesen zur Endverwendung zur Verfügung gestellt wurden. Artikel 12 Besondere Bedingungen für die Zulassung von Befördern (1)   Für die Zwecke von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii Buchstabe bb dieses Beschlusses kann ein Wirtschaftsbeteiligter, der Pakete befördert, einschließlich des vom Vereinigten Königreich benannten Postbetreibers, seine Zulassung zur Beförderung von Paketen aus einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs nach Nordirland (im Folgenden „zugelassener Beförderer“) beantragen, wenn er die folgenden Bedingungen erfüllt: a)  Er hat sich als Wirtschaftsbeteiligter registriert; b)  er ist im Vereinigten Königreich niedergelassen und hat, falls er nicht in Nordirland niedergelassen ist, dort einen indirekten Zollvertreter; c)  er hat in den drei Jahren vor der Antragstellung keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften begangen, die für seine Wirtschaftstätigkeit von Belang sind; d)  er muss durch ein System zur Verwaltung der Handels- und gegebenenfalls der Beförderungsaufzeichnungen, das angemessene Kontrollen und die Erbringung von Nachweisen über seine Geschäftstätigkeit ermöglicht, über ein hohes Maß an Kontrolle über seine Tätigkeiten verfügen. (2)   Genehmigungen werden nur erteilt, wenn die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs der Auffassung ist, dass sie in der Lage sein wird, ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand Kontrollen gemäß der einschlägigen vereinbarten Arbeitsweise durchzuführen, einschließlich Kontrollen von Nachweisen darüber, dass die Waren an Privatpersonen mit Wohnsitz in Nordirland geliefert wurden. Artikel 13 Pflichten zugelassener Beförderer Ein zugelassener Beförderer a)  ist verantwortlich dafür festzustellen, dass die Waren in jedem Paket von der in Artikel 138 Nummer l der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission beschriebenen Art sind; b)  erhält Betriebsabläufe aufrecht, die es ihm ermöglichen, bei Empfängern oder Absendern von Paketen zwischen Wirtschaftsbeteiligten und Privatpersonen zu unterscheiden; c)  ist in der Lage, festzustellen, ob die von ihm nach Nordirland verbrachten Waren der in Anhang IV dieses Beschlusses aufgeführten Kategorie 1 angehören; d)  unterhält Systeme, die es ihm ermöglichen, die in Anhang 52-03 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission genannten Daten zu erheben und weiterzugeben; e)  übermittelt der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs in regelmäßigen Abständen die in Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer vii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission genannten Daten unter den darin festgelegten Bedingungen; f)  meldet der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs alle verdächtigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung von Paketen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii Buchstabe bb dieses Beschlusses; g)  beantwortet Ad-hoc-Ersuchen der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs um weitere Informationen; h)  befolgt alle Anweisungen der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs in Bezug auf die Beförderung von Paketen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii Buchstabe bb dieses Beschlusses. Artikel 14 Informationsaustausch über die Anwendung von Artikel 5 Absätze 1 und 2 des Protokolls (1)   Unbeschadet seiner Verpflichtungen nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) und der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) übermittelt das Vereinigte Königreich der Union monatlich Informationen über die Anwendung von Artikel 5 Absätze 1 und 2 des Protokolls sowie über die Anwendung des vorliegenden Beschlusses. Diese Angaben umfassen Mengen und Werte in aggregierter Form und je Sendung sowie Transportmittel in Bezug auf a)  nach Nordirland verbrachte Waren, auf die gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Protokolls keine Zölle angefallen sind, b)  nach Nordirland verbrachte Waren, auf die gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Protokolls die im Vereinigten Königreich geltenden Zölle angefallen sind, und c)  nach Nordirland verbrachte Waren, auf die die im Gemeinsamen Zolltarif der Union vorgesehenen Zölle angefallen sind. (2)   Das Vereinigte Königreich übermittelt am 15. Arbeitstag jedes Monats die Angaben nach Absatz 1 für den Vormonat. (3)   Die Informationen werden mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung bereitgestellt. (4)   Auf Ersuchen der Unionsvertreter nach dem Beschluss Nr. 6/2020 des durch das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses, mindestens aber zweimal jährlich übermitteln die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs diesen Vertretern in aggregierter Form und pro Genehmigungsformular Informationen über die gemäß den Artikeln 9 bis 12 dieses Beschlusses erteilten Genehmigungen, einschließlich der Zahl der akzeptierten, abgelehnten und widerrufenen Genehmigungen und des Ortes, an dem die Inhaber der Genehmigungen niedergelassen sind. Artikel 15 Überprüfung, Aussetzung und Beendigung von Abschnitt 2 dieses Beschlusses (1)   Der Gemeinsame Ausschuss erörtert die Anwendung dieses Abschnitts, es sei denn, die Vertragsparteien treffen eine andere Entscheidung. (2)   Die Union kann im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses eine Notifizierung an das Vereinigte Königreich vornehmen, wenn das Vereinigte Königreich a)  Artikel 5 des Beschlusses Nr. 6/2020 des Gemeinsamen Ausschusses dauerhaft nicht umsetzt, indem es keinen Zugang zu Informationen gewährt, die in Netzen, Informationssystemen und Datenbanken des Vereinigten Königreiches sowie nationalen Modulen des Vereinigten Königreichs von Unionssystemen nach Anhang I des genannten Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses enthalten sind, oder b)  sechs Monate nach dem Datum gemäß Artikel 23 Absatz 5 dieses Beschlusses oder zu einem beliebigen Zeitpunkt danach nicht sicherstellt, dass die Unionsvertreter auf Informationen in Netzen, Informationssystemen und Datenbanken des Vereinigten Königreiches sowie nationalen Modulen des Vereinigten Königreichs von Unionssystemen nach Buchstabe a in einem zugänglichen Format und so zugreifen können, dass sie mithilfe der Informationen eine Risikoanalyse einschließlich der Ermittlung aktueller und historischer Trends vornehmen können, oder c)  bei der Umsetzung der Artikel 9 bis 14 und des Anhangs III dieses Beschlusses ernsthafte Fehler begeht. Die Union teilt dem Vereinigten Königreich die Gründe für die Notifizierung mit. Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu erzielen. Finden die Vertragsparteien binnen 30 Arbeitstagen nach der Notifizierung oder nach Ablauf einer vom Gemeinsamen Ausschluss beschlossenen längeren Frist keine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung, werden Artikel 7Absatz 1 Buchstabe a Ziffern ii und iii und Buchstabe b Ziffer ii sowie die Artikel 9 bis 14 dieses Beschlusses ab dem ersten Tag des auf das Ende des genannten Zeitraums folgenden Monats nicht mehr angewendet. In dem in Unterabsatz 2 genannten Fall nehmen die Union und das Vereinigte Königreich unverzüglich Konsultationen im Gemeinsamen Ausschuss auf und bemühen sich nach besten Kräften, eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung der Angelegenheit zu finden oder alternative Bestimmungen für den Zeitraum der Aussetzung zu vereinbaren. Wurde die Situation, die zu dieser Mitteilung geführt hat, behoben, notifiziert die Union dies dem Vereinigten Königreich im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses. In diesem Fall werden die in Unterabsatz 2 genannten Bestimmungen ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der zweiten Notifizierung folgt, wieder angewendet. (3)   Das Vereinigte Königreich kann im Gemeinsamen Ausschuss eine Notifizierung an die Union vornehmen, wenn die Rechtsakte der Union, die Erleichterungen für den Warenverkehr nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern ii und iii dieses Beschlusses vorsehen, ganz oder teilweise so außer Kraft treten, dass sie nicht mehr das gleiche Maß an Erleichterungen vorsehen. Das Vereinigte Königreich teilt der Union die Gründe für die Notifizierung mit. Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu erzielen. Finden die Vertragsparteien binnen 30 Arbeitstagen nach der Notifizierung oder nach Ablauf eines vom Gemeinsamen Ausschluss beschlossenen längeren Zeitraums keine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung, werden die Artikel 9, 10, 11 und 14 dieses Beschlusses ab dem ersten Tag des auf das Ende des genannten Zeitraums folgenden Monats nicht mehr angewendet; stattdessen werden Regelungen angewendet, die identisch mit denen der Artikel 5 bis 8 des Beschlusses Nr. 4/2020 des Gemeinsamen Ausschusses sind. Wurde die Situation, die zu der Notifizierung geführt hat, behoben, notifiziert das Vereinigte Königreich dies der Union im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses. In diesem Fall werden die Artikel 9, 10, 11 und 14 dieses Beschlusses wieder angewendet, und die mit denen der Artikel 5 bis 8 des Beschlusses Nr. 4/2020 des Gemeinsamen Ausschusses identischen Regelungen werden ab dem ersten Tag des auf den Monat der zweiten Notifizierung folgenden Monats nicht mehr angewendet. (4)   Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine erhebliche Umlenkung des Handels, Betrug oder sonstige rechtswidrigen Handlungen vorliegen, unterrichtet sie die andere Vertragspartei spätestens ein Jahr nach dem Datum gemäß Artikel 23 Absatz 5 dieses Beschlusses im Gemeinsamen Ausschuss, und die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung der Angelegenheit zu finden. Finden die Vertragsparteien keine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung, endet die Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern ii und iii und Buchstabe b Ziffer ii sowie der Artikel 9 bis 14 dieses Beschlusses 24 Monate nach dem in Artikel 23 Absatz 5 dieses Beschlusses genannten Datum, es sei denn der Gemeinsame Ausschuss beschließt binnen 18 Monaten ab dem Datum gemäß Artikel 23 Absatz 5 dieses Beschlusses, die genannten Bestimmungen weiter anzuwenden. Sollten Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern ii und iii und Buchstabe b Ziffer ii sowie die Artikel 9 bis 14 dieses Beschlusses gemäß Unterabsatz 1 nicht mehr angewendet werden, ändert der Gemeinsame Ausschuss diesen Beschluss spätestens 24 Monate nach dem Datum gemäß Artikel 23 Absatz 5 dieses Beschlusses, damit ab dem Zeitpunkt 24 Monate nach dem Datum gemäß Artikel 23 Absatz 5 dieses Beschlusses geeignete alternative Bestimmungen gelten, die den besonderen Bedingungen in Nordirland Rechnung tragen und die Zugehörigkeit Nordirlands zum Zollgebiet des Vereinigten Königreichs uneingeschränkt achten. Wurde die Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern ii und iii und Buchstabe b Ziffer ii sowie der Artikel 9 bis 14 dieses Beschlusses nach Absatz 2 Buchstabe a oder b dieses Artikels ausgesetzt, werden die in Unterabsatz 1 und 2 genannten Zeiträume um die Dauer der Aussetzung verlängert. Artikel 16 Aufhebung des Beschlusses Nr. 4/2020 des Gemeinsamen Ausschusses Dieser Abschnitt des vorliegenden Beschlusses ersetzt den Beschluss Nr. 4/2020 des Gemeinsamen Ausschusses, der hiermit aufgehoben wird. ABSCHNITT 3 EINRICHTUNG EINES MECHANISMUS ZUR VERBESSERTEN KOORDINIERUNG FÜR DAS FUNKTIONIEREN DES PROTOKOLLS IN DEN BEREICHENMEHRWERTSTEUER UND VERBRAUCHSTEUERN Artikel 17 Gegenstand (1)   Es wird ein Mechanismus zur verbesserten Koordinierung im Bereich der Mehrwertsteuer und der Verbrauchsteuern auf Waren (im Folgenden „Mechanismus“) eingerichtet. (2)   Zweck des Mechanismus ist es, den Gemeinsamen Ausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgabe zu unterstützen, die Umsetzung und Anwendung des Artikels 8 des Protokolls in Bezug auf die in Anhang 3 des Protokolls aufgeführten Bestimmungen des Unionsrechts zu überprüfen, wobei der Stellung Nordirlands als integraler Bestandteil des Binnenmarkts des Vereinigten Königreichs Rechnung getragen und gleichzeitig die Integrität des Binnenmarkts der Union gewährleistet wird. Artikel 18 Aufgaben Der Mechanismus unterstützt den Gemeinsamen Ausschuss in folgenden Bereichen: a)  Bereitstellung eines Forums für eine verstärkte und rechtzeitige Koordinierung des Austauschs relevanter Informationen und für Konsultationen über künftige Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs und der Union zur Mehrwertsteuer und zu Verbrauchssteuern, wenn insbesondere der Warenhandel in Nordirland aufgrund geplanter bedeutender Änderungen des geltenden Rechtsrahmens oder großer Schwierigkeiten, die sich aus der getrennten Behandlung von Waren und Dienstleistungen in Bezug auf die Mehrwertsteuer ergeben können, beeinträchtigt wird; b)  Bereitstellung eines Forums zur Bewertung der potenziellen Auswirkungen und zur Vorbereitung einer reibungslosen Umsetzung der unter Buchstabe a genannten Rechtsvorschriften in Nordirland. Bei dieser Bewertung sollte insbesondere darauf geachtet werden, unnötigen Verwaltungsaufwand und unnötige Kosten für Unternehmen und Steuerverwaltungen zu vermeiden; c)  Bereitstellung eines Forums für die Erörterung praktischer Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung des geltenden Mehrwertsteuer- und Verbrauchsteuerrechts des Vereinigten Königreichs und der Union gemäß dem Protokoll; d)  Annahme von Beschlüssen oder Empfehlungen in Bezug auf die in Anhang 3 des Protokolls aufgeführten Bestimmungen des Unionsrechts unter Vermeidung negativer Auswirkungen auf die Risiken des Steuerbetrugs und mögliche Wettbewerbsverzerrungen in der Union. Diese Beschlüsse und Empfehlungen berühren nicht die Höhe der Mehrwertsteuer und der Verbrauchsteuern auf Waren, und e)  Erörterung und Annahme sonstiger geeigneter Maßnahmen, die erforderlich sind, um Fragen zu lösen, die sich aus der Durchführung und Anwendung von Artikel 8 des Protokolls ergeben. Artikel 19 Funktionsweise (1)   Die Ko-Vorsitzenden des Fachausschusses zu Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung des mit Artikel 165 Absatz 1 Buchstabe c des Austrittsabkommens eingesetzten Protokolls zu Irland/Nordirland (im Folgenden „Fachausschuss“) rufen erforderlichenfalls spezifische Sitzungen des Fachausschusses ein, um die Mehrwertsteuer und die Verbrauchssteuern auf Waren zu erörtern. Diese Sitzungen werden als Mechanismus zur verbesserten Koordinierung im Bereich Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuern bezeichnet. Die Ko-Vorsitzenden des Fachausschusses benennen jeweils einen federführenden Sachverständigen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und der Verbrauchsteuern (im Folgenden „federführende Sachverständige“). (2)   Sitzungen des Mechanismus werden anberaumt, wenn sich die Notwendigkeit ergibt. Die federführenden Experten können zwischen den Sitzungen des Mechanismus in einen informellen Meinungsaustausch treten und auch informelle Treffen abhalten. Nach jedem informellen Treffen erstellen die federführenden Sachverständigen ein Protokoll und übermitteln es den Ko-Vorsitzenden des Fachausschusses und der gemäß Artikel 15 des Protokolls eingesetzten gemischten beratenden Arbeitsgruppe (im Folgenden „gemischte beratende Arbeitsgruppe“). (3)   Die federführenden Sachverständigen legen den Ko-Vorsitzenden des Fachausschusses einen Abschlussbericht vor, in dem die Ergebnisse der Beratungen über eine bestimmte Frage zusammengefasst und etwaige Handlungsempfehlungen dargelegt werden, einschließlich aller Fragen, über die keine Einigung erzielt werden konnte. (4)   Die federführenden Sachverständigen können Vertreter Dritter oder andere Sachverständige einladen, über bestimmte Fragen zu sprechen. Sie teilen den Ko-Vorsitzenden des Fachausschusses die Namen dieser Sachverständigen mit. Die Ko-Vorsitzenden der gemischten beratenden Arbeitsgruppe können an den Sitzungen des Mechanismus teilnehmen. Die Ko-Vorsitzenden der gemischten beratenden Arbeitsgruppe können die federführenden Sachverständigen über geplante Rechtsakte der Union und andere Fragen im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern auf Waren informieren. (5)   Sofern in diesem Beschluss nichts anderes bestimmt ist, gilt die Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses und der Fachausschüsse gemäß Anhang VIII des Austrittsabkommens sinngemäß für den Mechanismus. Artikel 20 Vorschläge für Beschlüsse oder Empfehlungen im Zusammenhang mit diesem Abschnitt Auf der Grundlage des Abschlussberichts der federführenden Sachverständigen nach Artikel 19 Absatz 3 kann der Fachausschuss Vorschläge für Beschlüsse oder Empfehlungen ausarbeiten und sie dem Gemeinsamen Ausschuss zur Annahme vorlegen. Diese Vorschläge enthalten: a)  die von der Union und dem Vereinigten Königreich gemeinsam festgestellten Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung des Artikels 8 des Protokolls und b)  die vorgeschlagenen Lösungen. Artikel 21 Überprüfung dieses Abschnitts Der Mechanismus wird regelmäßig überprüft und

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.